Urteil
8 K 8265/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2019:0114.8K8265.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit Juli 2009 Vorsitzender des Reitervereins I. (nachfolgend: Reiterverein), der seinen Sitz in I. an der I1.------straße hat, wo sich auf einem Erbpachtgrundstück der Beklagten die Gebäude des Reitervereins befinden. Auf dem Gelände des Reitervereins waren in der Vergangenheit auch Pferde des Klägers untergebracht. Mit Ordnungsverfügung vom 9. Juli 2010 untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung den Handel mit Wirbeltieren und drohte diesem für jeden Fall des Verkaufs ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € für den Fall an, dass dieser der Anordnung nicht sofort nachkomme. Dem waren Hinweise auf einen auf dem Gelände des Reitervereins durch den Kläger geführten Handel mit Hundewelpen vorausgegangen. Auf die dagegen erhobene Klage 14 K 2525/10 hob das erkennende Gericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung die Verfügung mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Oktober 2011 auf, soweit dem Kläger darin der Handel mit anderen Wirbeltieren als mit Hunden untersagt und ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro für jeden Fall des Verkaufs angedroht wurde. Im Übrigen wies es die Klage ab. Im Zusammenhang mit Tierschutzkontrollen auf dem Gelände des Reitervereins, bei denen auch der Kläger zugegen war, vertrat Herr I2. in der Vergangenheit zum Umfang seiner tierschutzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber den amtlichen Tierärzten der Beklagten wiederholt die Auffassung, zu bestimmten Auskünften oder Mitwirkungen nicht verpflichtet zu sein. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 28. März 2011 traf die Beklagte gegenüber dem Kläger verschiedene Anordnungen hinsichtlich der Pferdehaltung beim Reiterverein, die vor allem Dokumentations- und Mitteilungspflichten (unter anderem: die Führung eines Bestandsbuchs) bezogen auf die Pferde und tierärztliche Behandlungen betrafen und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € an. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. April 2011 setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100,00 € wegen Verstößen gegen die Verfügung vom 28. März 2011 fest und drohte erneut ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,00 € je Verstoß an. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts I. vom 10. Oktober 2011 – 184 OWi-800 Js 194/11 – 284/11 – wurde der Kläger wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 2 und 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt. In dem vor dem Verwaltungsgericht H. unter dem Az.: 16 K 4464/12 anhängig gewesenen tierschutzrechtlichen Klageverfahren betreffend die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 11 TierSchG für eine Hundezucht stellte der Kreis V. dem Kläger in Aussicht, einen im Mai 2016 neu zu stellenden Antrag nicht wegen fehlender Zuverlässigkeit abzulehnen, wenn der Kläger bis dahin keine neuen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begehen werde. Daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück. Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG für die gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebs gerichtete Klage 8 K 1848/14 vom 2. Juli 2014 nahm der Kläger am 29. Mai 2015 vor dem erkennenden Gericht zurück. Unter dem 3. November 2016, bei der Beklagten am 8. November 2016 eingegangen, beantragte der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG, um auf dem Gelände des Reitervereins bei Veranstaltungen des Reitervereins (z.B. Sommerfest, Kindergeburtstag, Weihnachtsfeier) als verantwortliche Person Ponyreiten für Kinder anzubieten. Er verwies darauf, hierfür als Inhaber des großen Reitabzeichens sowie weiterer Qualifikationen und Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebes über die erforderliche Sachkunde zu verfügen. Insbesondere erteile er seit dem Jahr 2008 Reitunterricht im Reiterverein. Am 21. Dezember 2016 führte der amtliche Tierarzt Dr. F. mit der Bediensteten C. der Beklagten eine Tierschutzkontrolle auf dem Gelände des Reitervereins an der I1.------straße in I. durch. In dem darüber durch die Bedienstete C. angefertigten Vermerk führte diese unter anderem aus: „…Bereits zu Anfang der Kontrolle verweigerte Herr I2. jede Zusammenarbeit. Auf die Frage, ob die leeren Boxen im vorderen Bereich des Stalltraktes dauerhaft nicht besetzt seien, antwortete er gegenüber Dr. F. : „Fragen können Sie schriftlich an meine Rechtsanwältin stellen.“ Im Außenbereich bat Herr Dr. F. Herrn I2. , das Pferd (Farbe: Fuchs) in der Außenbox aus dieser herauszuführen. Er sei nur verpflichtet, dem Veterinäramt den Zugang zu ermöglichen, aber nicht zur Hilfeleistung. Weiterhin stellte Herr Dr. F. Fragen zum Halter des Pferdes und über mögliche tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen. Herr I2. lehnte es weiterhin generell ab, Auskünfte zu geben und gab an: „Ich habe Ihnen den Zutritt ermöglicht, zu mehr bin ich nicht verpflichtet. Weitere Fragen können sie als Fragenliste an meine Rechtsanwältin schicken.“ Herr I2. verließ daraufhin den Außenbereich, Frau C1. folgte ihm. Herr Dr. F. folgte ihm noch bis zur Eingangstür des Stalls, um ihn über seine Mitwirkungspflicht aufzuklären. Herr I2. schien sich dafür jedoch nicht zu interessieren und teilte mit: „Das sind Ihre Fragen, nicht meine.“… Im gesamten Stall konnten großflächig schimmelartige Rückstände im Bereich von Wand und Decken festgestellt werden. Auch die Wände des vom Stallgang zugänglichen Bereichs unterhalb des Futtermittellagers waren im Bereich der Futtermühle mit schimmelartigen Rückständen behaftet. Herr Dr. F. verlangte daraufhin von Herrn I2. , auch das Futtermittellager im 1. OG inspizieren zu dürfen. Herr I2. verweigerte jedoch den Zutritt zum Futtermittellager, so dass eine Kontrolle der Futtermittel und der Räumlichkeiten, in denen diese gelagert wurden, nicht vorgenommen werden konnte. Herr Dr. F. habe – so Herr I2. – ja eh keine Ahnung, wie man Futtermittel beurteile. Herr I2. hielt die bauliche Begutachtung der Wände und Decken aufgrund der Schimmelbildung für nicht erforderlich und gab unter anderem an: „Ich habe Schimmel unter meinen Füßen.“ Der Stall machte auch bei eingeschalteter Beleuchtung einen sehr dunklen Eindruck. Beim Verlassen des Stalls, gegen 16 Uhr, schaltete Herr I2. das Licht im Stall aus, so dass die Pferde komplett im Dunkeln standen. Zu diesem Zeitpunkt teilte Herr I2. lautstark mit: „Ich entscheide, wann die Kontrolle zu Ende ist. Jetzt! Und Sie gehen jetzt!“… Bis auf das Öffnen des Eingangstores zum Gelände und der Türen zur Stallung hat er jegliche Mitarbeit verweigert. Auch am Ende der Kontrolle bekräftigte Herr I2. ausdrücklich, er verweigere weitere direkte Zusammenarbeit. Man solle sich an seine Rechtsanwältin Frau T. wenden, die habe er damit beauftragt, seine Interessen zu vertreten.“ Am 15. Mai 2017 führte die amtliche Tierärztin Dr. P1. gemeinsam mit der Bediensteten T1. der Beklagten eine weitere Kontrolle der Tierhaltung des Reitervereins durch, bei der der Kläger zeitweise anwesend war. Dr. P1. führte in dem darüber gefertigten Vermerk unter anderem aus: „…Von der verschlossenen Gittertür im Untergeschoss aus waren mehrere in Benutzung befindliche Boxen zu erkennen. Die Gittertür war durch eine Metallkette mit einem Zahlenschloss verschlossen. Herr I2. wurde aufgefordert, die verschlossene Gittertür aufzuschließen. Da Herr I2. keine Anzeichen erkennen ließ, dass er der Aufforderung nachkommen und am weiteren Verlauf der Kontrolle mitwirken würde, wurde er aufgefordert, die Zahlenkombination für das Zahlenschloss zu nennen. Da Herr I2. erneut keine Anzeichen erkennen ließ, dass er der Aufforderung nachkommen und am weiteren Verlauf mitwirken würde, wurde das Zahlenschloss durch systematisches Durchgehen der Zahlenkombinationen geöffnet. Anschließend wurde eine Kontrolle der Boxen im Untergeschoss des Hauptgebäudes vorgenommen. An der langen Seite im Nordwesten befand sich eine Tür (Haupteingang des Gebäudes), die verschlossen war und sich nicht öffnen ließ. Herr I2. wurde aufgefordert, die Tür des Haupteingangs zu öffnen. Herr I2. ließ keine Anzeichen erkennen, dass er der Aufforderung nachkommen und am weiteren Verlauf der Kontrolle mitwirken würde. Daraufhin wurde das Stallgebäude an der Nordwestseite so weit möglich nach Norden abgegangen. An der langen Seite im Nordwesten befand sich ein Holztor zur Reithalle; das Hallentor war ebenfalls verschlossen und ließ sich nicht öffnen. Herr I2. wurde erneut aufgefordert, den Haupteingang zu öffnen. Herr I2. ließ erneut keine Anzeichen erkennen, dass er der Aufforderung nachkommen und am weiteren Verlauf der Kontrolle mitwirken würde. Daraufhin wurde ein Schlüsseldienst angefordert... Der zwischenzeitlich eingetroffene Schlüsseldienst wurde zu der Tür des Haupteingangs geführt. Herr I2. wurde aufgefordert, diese Tür zu öffnen. Da Herr I2. keine Anzeichen erkennen ließ, dass er der Aufforderung nachkommen und am weiteren Verlauf der Kontrolle mitwirken würde, wurde die Öffnung des verschlossenen Haupteingangs durch entsprechende Tätigkeit des Schlüsseldienstes vorgenommen. Nach Betreten des Gebäudes wurde Herr I2. nach dem Zugang zu den Stallungen gefragt. Da Herr I2. keine Anzeichen verlauten ließ, dass er die Frage zielführend beantworten und am weiteren Verlauf der Kontrolle mitwirken würde, wurde der Zugang zu den Stallungen gesucht. Eine im Hauptgebäude außerhalb der eigentlichen Reithalle in der südöstlichen Gebäudeecke befindliche Tür, die zur Stallgasse führt, war verschlossen und ließ sich nicht öffnen. Ein in der eigentlichen Reithalle in der Mitte der langen Seite im Südosten befindliches Tor war ebenfalls verschlossen und ließ sich nicht öffnen. Herr I2. wurde nach dem Zugang zu den an die Reithalle angrenzenden Stallungen gefragt; er ließ daraufhin keine Anzeichen verlauten, dass er die Frage zielführend beantworten würde. Herr I2. wurde daraufhin aufgefordert, die o. g. verschlossene Tür aufzuschließen. Da Herr I2. keine Anzeichen erkennen ließ, dass er der Aufforderung nachkommen und am weiteren Verlauf der Kontrolle mitwirken würde, wurde die Öffnung der zur Stallgasse führenden Tür durch entsprechende Tätigkeit des Schlüsseldienstes vorgenommen... Am anderen Ende der Stallgasse befand sich eine verschlossene Gittertür zum Außenbereich. Von dort aus waren weitere Stallungen mit mindestens einem Pferd zu sehen. Herr I2. wurde aufgefordert, die verschlossene Gittertür auf zu schließen. Da Herr I2. keine Anzeichen erkennen ließ, dass er der Aufforderung nachkommen und am weiteren Verlauf der Kontrolle mitwirken würde, wurde die Öffnung der verschlossenen Gittertür durch entsprechende Tätigkeit des Schlüsseldienstes vorgenommen. Anschließend wurde eine Kontrolle der Stallung im Außenbereich vorgenommen. Herr I2. wurde zu zwei Pferden - ein Pferd mit einer Verletzung auf der Stirn, ein Pferd mit einer Schwellung um das rechte Auge herum – befragt. Da Herr I2. keine Anzeichen verlauten ließ, dass er die Fragen zielführend beantworten würde, wurde er aufgefordert, die beiden Pferde innerhalb von drei Tagen nach der Kontrolle einem praktischen Tierarzt vorzustellen und ggf. eine Behandlung einleiten zu lassen…“ Nach dem weiteren Inhalt des Vermerks stellten die amtlichen Tierärzte unter anderem großflächig ausgebreitete, schimmelige Auflagerungen an Decke, Wänden, Rohren und weiteren Stalleinrichtungen der Stallung im Untergeschoss und im Erdgeschoss (längs der Reithalle) und teilweise nur stellenweise dünn mit Stroh eingestreute Boxen fest. Über die Kontrolle wurden Lichtbilder und Filmmaterial angefertigt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, den Antrag abzulehnen und gab diesem Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 23. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c) TierSchG bedürfe derjenige, der gewerbsmäßig einen Reit- und Fahrbetrieb unterhalten wolle, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes liege in der Regel vor, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten werde. Dies treffe auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithielten. Bei der Veranstaltung von Ponyreiten auf dem Gelände des Reitervereins handele es sich um eine genehmigungspflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit. Der Kläger weise die nach § 21 Abs. 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erforderliche Zuverlässigkeit nicht auf. Die Zuverlässigkeit liege nach Nr. 12.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sei, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren habe erkennen lassen. Letzteres gelte auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden seien. Auch sonstige Rechtsverstöße könnten einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen. Danach fehle dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit, weil dieser im Jahr 2011 wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zu einer Geldbuße verurteilt worden sei. Die im Jahr 2011 bemängelte fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Klägers bei Tierschutzkontrollen habe sich in der Folgezeit fortgesetzt. Bei einer am 17. Juni 2014 durchgeführten Tierschutzkontrolle habe dieser sich geweigert, nähere Angaben zu den auf dem Vereinsgelände an der I1.------straße gehaltenen Pferden zu machen. Auch bei der Kontrolle am 21. Dezember 2016 sei der Kläger seinen tierschutzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 TierSchG nicht nachgekommen. Zudem habe er durch die Verweigerung des Zutritts zu den Futtermittellagerstätten gegen § 44 Abs. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) verstoßen. Damit habe der Kläger Ordnungswidrigkeiten begangen, die nach § 18 Nr. 26 TierSchG und § 60 Abs. 2 Nr. 19 LFGB durch Bußgeldbescheide vom 27. April 2017 geahndet würden, gegen die der Kläger Einspruch eingelegt habe. Aufgrund des Verhaltens des Klägers sei eine adäquate Kontrolle erst nach vier Wochen und damit zu einem Zeitpunkt möglich gewesen, als sich das Pferd nicht mehr auf dem Gelände des Reitervereins befunden habe. Auch bei der am 15. Mai 2017 durchgeführten Kontrolle habe der Kläger die Mitwirkung und Auskunftserteilung verweigert, so dass auch insoweit ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger entgegen tierseuchenrechtlicher Bestimmungen teilweise keine Equidenpässe vorlegen können bzw. hätten für zwei Pferde solche überhaupt nicht vorgelegen. Auch seien die Räume und Einrichtungen für die tierschutzgerechte Unterbringung der Pferde aufgrund der festgestellten schimmelartigen Beläge nicht geeignet. Dies stelle ebenso wie die Feststellung einer unbehandelten Augenerkrankung bei einem Pferd und die Haltung von Pferden in Boxen mit zu geringer Einstreu einen Verstoß gegen § 2 TierSchG dar. Entgegen der Auffassung des Klägers müsse sie nicht nur Bußgeldverfahren, sondern auch andere tierschutzrechtlich relevante Umstände berücksichtigen. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 28. Juni 2017 Widerspruch ein, den das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2017 zurückwies. Daraufhin hat der Kläger am 20. September 2017 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: In dem vor dem Verwaltungsgericht H. geführten Klageverfahren habe man ihm mitgeteilt, dass er sich fünf Jahre ordnungsgemäß verhalten müsse, um die Erlaubnisvoraussetzungen zu erfüllen. Dementsprechend habe er erst nach Ablauf einer Wohlverhaltenszeit von fünf Jahren bei der Beklagten den entsprechenden Antrag gestellt. Gleichwohl verweigere diese die Erlaubniserteilung. Seine Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide der Beklagten habe das Amtsgericht I. verworfen, weil er krankheitsbedingt nicht zur Hauptverhandlung habe erscheinen können und ein Wiedereinsetzungsantrag nur wegen der dem Gericht nicht bekannten Krankheitsdiagnose erfolglos geblieben sei. Da das ebenfalls gegen das Vorstandsmitglied Frau C1. eingeleitete Bußgeldverfahren eingestellt worden sei, nachdem diese aufgrund einer wohl unzutreffenden anwaltlichen Auskunft von einem anderen Umfang der tierschutzrechtlichen Mitwirkungspflichten ausgegangen sei als die Beklagte, wäre das gegen ihn geführte Verfahren im Falle seines Erscheinens auch vom Amtsgericht I. eingestellt worden. Dies belege seine tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2017 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 24. August 2017 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 3. November 2016 gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Buchst. c TierSchG die Erlaubnis zu erteilen, bei Veranstaltungen des Reitervereins I. Ponyreiten für Kinder anzubieten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend dazu aus: Das Amtsgericht I. habe die Einsprüche des Klägers gegen ihre Bußgeldbescheide mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 2017 - 184 OWI-200 Ja 2015/17-104/17 - verworfen. Von einer Verfahrenseinstellung im Falle seines Erscheinens sei nicht auszugehen. Der zuständige Richter am Amtsgericht habe ihrem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Amtstierarzt Dr. F. mitgeteilt, dass der Umfang tierschutzrechtlicher Mitwirkungspflichten dem Kläger hinreichend bekannt sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 30. August 2018 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte 16 K 4464/12 des Verwaltungsgerichts H. und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht entscheidet nach der Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid des LANUV vom 24. August 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der für den geltend gemachten Anspruch des Kläger allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Buchst. c) des Tierschutzgesetzes in der ab dem 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG n.F.) liegen nicht vor. Danach bedarf, wer gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Anbieten von Ponyreiten gegen Entgelt im Rahmen von Kindergeburtstagen und anderen Veranstaltungen erfüllt die Voraussetzungen dieses erlaubnispflichtigen Tatbestandes. Der Kläger weist allerdings die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht auf. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen verweist § 11 Abs. 2 TierSchG n. F. auf die Ermächtigung des Bundesministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung. Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Für diesen Fall sieht § 21 Abs. 5 TierSchG n. F. vor, dass bis zum Erlass einer Rechtverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG n. F. § 11 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.) weiter anzuwenden ist. Die Erlaubnis darf danach nur erteilt werden, wenn – unter weiteren Voraussetzungen – die für Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ist auszugehen, wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass sie die Tätigkeit im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausüben wird. Dabei ist entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen (vgl. § 1 TierSchG), insbesondere zu berücksichtigen, ob dem Kläger bei der Haltung oder Betreuung von Tieren Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zur Last gelegt werden. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist tierschutzrechtlich nicht definiert. In Anknüpfung an den in § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) definierten Zuverlässigkeitsbegriff ist tierschutzrechtlich unzuverlässig danach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß betreibt, d. h., im Einklang mit dem geltenden Recht ausübt und insbesondere die Vorschriften des Tierschutzgesetzes ausreichend beachtet. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften kann dies angenommen werden, wenn diese schwerwiegend oder wiederholt begangen werden. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 23. Dezember 2014 – 9 ZB 11,1525 –, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Urteil vom 20. Juli 1993 – 11 UE 740/89 –, juris; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3 Auflage 2016, § 11 TierSchG, RN 18. Davon ausgehend weist der Kläger die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit nicht auf. Bereits in der Vergangenheit musste die Beklagte wegen der Bedingungen in der Tierhaltung des Klägers tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen erlassen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung hat dieser sich auch nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren tierschutzkonform verhalten. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, aus welchen Gründen das Amtsgericht I. seine Einsprüche gegen die von der Beklagten erlassenen Bußgeldbescheide verworfen hat. Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten zeichnet sich ein Bild vom Kläger, das insbesondere durch eine sich ständig wiederholende Missachtung der ihn nach § 16 TierSchG treffenden umfangreichen Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten gegenüber der Beklagten als zuständiger Tierschutzbehörde geprägt ist. Durch seine – auch für das Jahr 2017 – dokumentierten Weigerungen, den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten der Beklagten Zutritt zu den Haltungseinrichtungen des Reitervereins zu verschaffen oder Auskünfte zu Pferden auf dem Gelände des Vereins zu erteilen bzw. ansonsten bei Tierschutzkontrollen mitzuwirken, hat er eine effektive Kontrolle der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften erheblich behindert. Gegenüber den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten der Beklagten zeigte er sich in der Vergangenheit regelmäßig unkooperativ, sodass Kontrollen der Anlage des Reitervereins mehrfach nur mit Amtshilfe der Polizei und unter Einschaltung eines Schlüsseldienstes möglich waren. Dieses Verhalten des Klägers ist gerade auch vor dem Hintergrund amts- und verwaltungsgerichtlicher Verfahren in der Vergangenheit zu betrachten, in denen ebenfalls seine Verpflichtungen aus § 16 TierSchG streitgegenständlich waren oder jedenfalls thematisiert wurden. Angesichts dessen erweist sich der Kläger als ein seine tierschutzrechtlichen Verpflichtungen beharrlich ignorierender Reitervereinsvorsitzender, aber auch sonstiger Tierhalter. Das Verhalten des Klägers gegenüber dem erkennenden Gericht unterstreicht das so gewonnene Bild. Im Verfahren 8 K 8263/17 betreffend die Anfechtung einer Ordnungsverfügung der Beklagten hinsichtlich der Behandlung eines braunen Pferdes auf dem Gelände des Reitervereins hat der Kläger schriftlich erbetene Auskünfte, die die Einzelrichterin für hilfreich im Zusammenhang mit der zur Begründung der Klage geltend gemachten Argumentation erachtete, trotz Erinnerung nicht erteilt und auch nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen ihm eine Auskunftserteilung nicht möglich sei. Angesichts dieses tierschutzrechtlich relevanten Gesamteindrucks vom Kläger ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass dieser im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Ausübung eines Reit- und Fahrbetriebes auf dem Gelände des Reitervereins seinen tierschutzrechtliche Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Bei dieser Sachlage kann die Beklagte nicht dazu verpflichtet werden, sehenden Auges eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen, deren tierschutzrechtliche Kontrolle ihr voraussichtlich zukünftig angesichts des zu erwartenden Verhaltens des Klägers – wenn überhaupt – nur unter Einsatz erheblicher personeller, zeitlicher und finanzieller Mitteln möglich sein wird und deren Effektivität im Hinblick auf die Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG daher fraglich bleibt. Hinsichtlich der weiteren, in § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a. F. genannten Voraussetzungen, wonach die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen muss, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil ab. Die nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO dafür erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung ab.