Beschluss
10 B 1378/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:1114.10B1378.23.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. September 2023 - 2 L 1851/23.DA - wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. September 2023 - 2 L 1851/23.DA - wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die gegen den angefochtenen Beschluss vom 18. September 2023 im Beschwerdeverfahren von dem Antragsteller geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde die Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 18. September 2023 dergestalt, dass der Antragsgegner vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - verpflichtet werden solle, ab dem 15.09.2023 einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung für 5 Tage pro Woche (Montag bis Freitag) mit Betreuungszeiten von jedenfalls acht Stunden täglich nachzuweisen. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass der Betreuungsplatz, der dem Antragsteller ab dem 1. November 2023 angeboten worden sei, bereits nicht den Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII erfülle, da es sich um eine Kinderkrippe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB handele, mithin um einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Ausweislich der Homepage der Kindertageseinrichtung „X...“ der Stadt Mühlheim am Main sei die Einrichtung für die Betreuung von Kindern ab dem 10. Lebensmonat bis zum dritten Lebensjahr vorgesehen. Darüber hinaus sei es mit der Gesetzeslage nicht vereinbar, den Rechtsanspruch eines dreijährigen Kindes im Stundenumfang auf eine nicht mehr bedarfsgerechte Betreuung zu reduzieren. Sinn und Zweck des § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII sei es, die gerade bei über Dreijährigen bestehende Notwendigkeit eines Ganztagesplatzes hervorzuheben, weshalb der Träger der Jugendhilfe verpflichtet werde, aktiv auf Ganztagesplätze hinzuwirken. § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII formuliere damit ein Mehr als in § 24 Abs. 2 SGB VIII und kein Weniger. Dafür spreche neben der historischen Entwicklung des § 24 Abs. 3 SGB VIII auch, dass nunmehr eine Ganztagesbetreuung für Schulkinder gesetzlich geregelt werden solle. Das werde damit begründet, dass eine Lücke in der Ganztagesbetreuung entstehen würde. Eine Lücke könne jedoch nur entstehen, wenn auch für über Dreijährige ein Ganztagesbetreuungsanspruch bestünde. Der Antragsteller könne für seinen Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung auch nicht auf die Kommunen verwiesen werden; die Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII betreffe ausdrücklich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es bestehe auch unter Berücksichtigung des in § 5 Abs. 2 SGB VIII geregelten Wunsch- und Wahlrechts ein Anspruch auf Zuteilung eines Ganztagesplatzes innerhalb der bestehenden Kapazitäten gegenüber dem Antragsgegner. Solange die Kapazitätsausschöpfung von Ganztagesplätzen nicht dargelegt sei, müsse das Bestehen unterstellt werden. Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller indes nicht durchzudringen. Soweit der Antragsteller den Nachweis eines Betreuungsplatzes ab 15. September 2023 und damit rückwirkend begehrt, ist dies unzulässig. Eine Entscheidung zum Nachweis eines Betreuungsplatzes kann nur für künftige Tage ergehen. Der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Betreuungsplatzes erledigt sich nämlich mit jedem Tag, an dem der Antragsgegner der Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht nachkommt, so dass insoweit nur noch Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 12 S 643/18 -, juris). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zudem davon ausgegangen, dass der Anspruch des Antragstellers ab dem 1. November 2023 sowohl im Hinblick auf die angebotene Einrichtung als auch bezüglich des angebotenen Stundenumfangs durch den Antragsgegner erfüllt worden ist. Soweit der Antragsteller rügt, die Kindertageseinrichtung „X...“ sei lediglich für die Betreuung unter Dreijähriger geeignet, ist der Antragsgegner dem nicht entgegengetreten. Allerdings hat der Antragsgegner im Rahmen der Beschwerdeerwiderung ausgeführt, eine Betreuung finde ab dem 1. November 2023 in der Kindertageseinrichtung „Y...“ statt, die eine „Zweigstelle“ der „X...“ sei. Dort würden Kinder im Alter von drei Jahren bis zu ihrem Schuleintritt betreut, so dass die Betreuung den Anforderungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII entspreche. Diesem Vortrag des Antragsgegners ist der Antragsteller binnen der seitens des Senats gesetzten Frist zur Stellungnahme nicht entgegengetreten, weshalb hinsichtlich der angebotenen Kindertageseinrichtung mit dem Verwaltungsgericht von einer Erfüllung des Anspruchs des Antragstellers ausgegangen werden kann. Aus § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich zudem über die dem Antragsteller zugesprochenen fünf Stunden werktäglich hinaus kein Anspruch auf eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von werktäglich jedenfalls acht Stunden. Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers nach Auffassung des Senats eindeutig aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII; denn daraus, dass im Hinblick auf die Ganztagesbetreuung in § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine bloß objektiv-rechtliche Hinwirkungspflicht formuliert ist, folgt, dass eine Ganztagesbetreuung gerade nicht vom Rechtsanspruch des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasst ist. Der Regelung einer derartigen Hinwirkungspflicht bedürfte es nicht, wenn nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bereits ein individueller Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung bestünde (so bereits wiederholt: Hess. VGH, u.a. Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 10 B 2754/19 - und vom 16. Dezember 2021 - 10 B 2295/21 -, juris sowie zuletzt vom 19. Oktober 2023 - 10 B 1263/23 - n.v.). Dies rechtfertigt die Annahme, dass dem Anspruch des Antragstellers auf Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch die erstinstanzliche Verpflichtung, ihm im Umfang von fünf Stunden täglich von Montag bis Freitag einen zumutbaren Betreuungsplatz nachzuweisen, hinreichend Genüge getan ist. Entgegen der Behauptung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers folgt auch nichts Anderes aus der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 (- 5 C 19.16 -, juris) betrifft den Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege und bezieht sich damit auf Kinder, die das erste aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben. Der diesbezügliche Betreuungsumfang richtet sich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII unbestritten nach dem individuellen Bedarf. Der Regelung lassen sich indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass entgegen dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 3 SGB VIII ein Kind, das - wie der Antragsteller - das dritte Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung haben soll. Es mag rechtspolitisch wünschenswert sein, wenn auch Kindern ab dem dritten Lebensjahr ein Anspruch auf Betreuung nach dem individuellen Bedarf zustünde, um zu vermeiden, dass Eltern, die aufgrund der durch § 24 Abs. 2 SGB VIII gewährleisteten ganztägigen Betreuung voll erwerbstätig sind, ihre Erwerbstätigkeit reduzieren müssen, wenn ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes des § 24 Abs. 3 SGB VIII ist eine solche Auslegung indes nicht zu rechtfertigen. Wegen der sachlichen Berechtigung der zeitlichen Begrenzung des Umfangs auf fünf Stunden wird zur weiteren Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Da die Beschwerde des Antragstellers erfolglos bleibt, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).