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Beschluss

4 A 3618/16

VG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird voraussichtlich zu verneinen sein, wenn die Antragstellerin Eritrea bereits als Kleinkind verlassen hat. • Für Eritreer, die Eritrea im dienstpflichtigen Alter illegal verlassen haben, besteht beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung als Deserteure bzw. Dienstverweigerer. • Unabhängig von der Flüchtlingseigenschaft ist subsidiärer Schutz zu bejahen, wenn bei Rückkehr die Einziehung zum zeitlich unbefristeten Nationaldienst und menschenrechtswidrige Bedingungen drohen. • Bei der Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; bei Vorverfolgung greift eine Beweiserleichterung nach der Qualifikationsrichtlinie. • Der eritreische Nationaldienst kann als Zwangsarbeit sowie als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung qualifiziert werden und somit subsidiären Schutz begründen.
Entscheidungsgründe
Subsidiärer Schutz wegen menschenrechtswidrigen eritreischen Nationaldienstes • Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird voraussichtlich zu verneinen sein, wenn die Antragstellerin Eritrea bereits als Kleinkind verlassen hat. • Für Eritreer, die Eritrea im dienstpflichtigen Alter illegal verlassen haben, besteht beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung als Deserteure bzw. Dienstverweigerer. • Unabhängig von der Flüchtlingseigenschaft ist subsidiärer Schutz zu bejahen, wenn bei Rückkehr die Einziehung zum zeitlich unbefristeten Nationaldienst und menschenrechtswidrige Bedingungen drohen. • Bei der Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; bei Vorverfolgung greift eine Beweiserleichterung nach der Qualifikationsrichtlinie. • Der eritreische Nationaldienst kann als Zwangsarbeit sowie als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung qualifiziert werden und somit subsidiären Schutz begründen. Die Klägerin, inzwischen 20 Jahre alt, war als Kind (im Jahr 1998 im Alter von etwa zwei Jahren) aus Eritrea in den Sudan gelangt. Sie begehrt im Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz. Das Verwaltungsgericht prüft Erfolgsaussichten für Prozesskostenhilfe; für den Hauptantrag sieht die Kammer keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Kammer erwägt, dass Eritreer im dienstpflichtigen Alter, die illegal ausgereist sind, bei Rückkehr regelmäßig als Deserteure behandelt und mit Haft unter menschenunwürdigen Bedingungen belegt werden. Für Personen, die Eritrea bereits als Minderjährige verließen, fehlen jedoch Anhaltspunkte, dass sie grundsätzlich ebenso verfolgt würden. Hingegen begründen die allgemeinen Umstände des eritreischen Nationaldienstes für die Klägerin stichhaltige Gründe, bei Rückkehr einem ernsthaften Schaden und menschenrechtswidrigen Zwangsdiensten ausgesetzt zu sein. • Rechtlicher Maßstab: Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i.V.m. § 3a und § 3b AsylG; subsidiärer Schutz nach § 4 Abs.1 AsylG; Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. • Zur Flüchtlingseigenschaft: Die Klägerin kann sich nicht auf die Beweiserleichterung wegen Vorverfolgung berufen, weil sie Eritrea als Kleinkind verlassen hat; es fehlen Anhaltspunkte, dass Minderjährige bei Rückkehr wie Deserteure behandelt werden. • Zur Verfolgungslage in Eritrea: Berichtslage ergibt, dass Personen im dienstpflichtigen Alter (ca. 17–50 Jahre) wegen Desertion oder illegaler Ausreise außergerichtlich inhaftiert, gefoltert und unter menschenunwürdigen Bedingungen behandelt werden; dies stellt Verfolgung aus politischen Gründen dar (§ 3b Abs.2 AsylG). • Zur Differenzierung: Die Quellen belegen Inhaftierungen regelmäßig für Personen, die im dienstpflichtigen Alter illegal ausreisten; Berichte enthalten keine belastbaren Hinweise, dass dies auf Personen zutrifft, die bereits als Minderjährige ausgereist sind. • Zum subsidiären Schutz: Der eritreische Nationaldienst ist in der Praxis zeitlich unbefristet, umfasst Zwangsarbeit sowie menschenrechtswidrige Behandlung; dies begründet stichhaltige Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens i.S.v. § 4 Abs.1 AsylG. • Schlussfolgerung der Kammer: Keine hinreichende Aussicht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wohl aber hinreichende Erfolgsaussicht für die Zuerkennung subsidiären Schutzes; deshalb Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsantrag. Die Prozesskostenhilfe für die erste Instanz wird der Klägerin insoweit bewilligt, als sie subsidiären Schutz hilfsweise begehrt; der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt. Die Kammer gelangt zu der Überzeugung, dass die Klägerin bei Rückkehr nach Eritrea nicht hinreichend als vorbestraft oder als Deserteurin i.S. der Flüchtlingseigenschaft anzusehen ist, weil sie das Land lange vor Beginn der Dienstpflicht als Kleinkind verlassen hat. Gleichwohl bestehen stichhaltige Gründe dafür, dass ihr aufgrund der praktizierten zeitlich unbefristeten, menschenrechtswidrigen Nationaldienstpraxis ein ernsthafter Schaden droht, sodass subsidiärer Schutz Aussicht auf Erfolg hat. Daher ist Prozesskostenhilfe für die Verfolgung dieses Hilfsantrags zu gewähren.