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Urteil

26 K 3000/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0317.26K3000.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der im 00. 0000 geborene, seit November 2017 geschiedene Kläger erstrebt Erlass seines BAföG-Darlehens nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Das Darlehen bezog er während seiner Studien der Politik und Betriebswirtschaft nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Das Politologiestudium beendete der Kläger eigenem Vortrag zufolge 1996. Im Juni 2002 heiratete er. Während des Darlehensrückzahlungsverfahrens beantragte der Kläger immer wieder – so unter dem 1. Juli 2009, 28. August 2012 und 10. April 2015 – unter Hinweis auf Mittellosigkeit und Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) Erlass der Darlehensschuld. Immer wieder kam es im Laufe der Zeit auch zu Vollstreckungsversuchen. Ende November 2018 gab das Bundesverwaltungsamt (BVA) erneut, laut Kläger zum fünften Mal, die Vollstreckung - diesmal wegen 33.994,43 € rückständiger Beträge - frei. Aufgrund der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts Berlin über eine Vollstreckung wegen 15.676,87 € Darlehensschuld, 18.246,13 € Rückstandszinsen und 71,42 € Mahnkosten meldete sich der Kläger unter dem 11. Dezember 2018 unter Vorlage von Einkommensnachweisen und Kontoauszügen. Der Kläger, der angibt, Diplom-Politologe, Diplom-Betriebswirt und Schriftsteller zu sein, verwies auf von 2005 bis 2015 bei dem BVA gestellte Anträge auf Erlass des BAföG-Darlehens. Er habe mitgeteilt, dass er von 2005 bis 2017 arbeitslos, mittellos und Hartz IV-Empfänger gewesen sei. Am 1. November 2017 sei er in Rente gegangen und beziehe aufgrund des sehr geringen Rentenanspruchs Grundsicherungsleistungen. Insgesamt erhalte er monatlich 981,19 €. Er habe kein Vermögen und sei weiter nicht in der Lage, die BAföG-Schulden zurückzuzahlen. Er mache auf § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO aufmerksam. Das BVA könne die Schulden erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den BAföG-Schuldner eine besondere Härte darstellen würde. Das sei insbesondere anzunehmen, wenn der BAföG-Schuldner sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinde und zu besorgen sei, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Wie das BVA seit 21 Jahren aus seinen Briefen und Unterlagen entnehmen könne, habe er sich immer einer unverschuldeten Notlage befunden und befinde er sich darin immer noch. Er beantrage Erlass seiner Darlehensschuld. Mit Bescheid vom 10. Januar 2019 lehnte das BVA den Erlassantrag ab. Es führte aus, dass es dem Erlassantrag nicht entsprechen könne, wenn auch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass der Kläger sich in einer wirtschaftlichen Situation befinde, die es ihm nicht erlaube, Zahlungen an das BVA zu leisten. Erlass werde nach ständiger Verwaltungspraxis nicht gewährt, solange die Möglichkeit bestehe, der wirtschaftlichen Notlage durch eine Freistellung oder Stundung Rechnung zu tragen. Freistellung, Stundung und Erlass stünden insoweit in einem Stufenverhältnis. Mit weiterem Bescheid gleichen Datums lehnte das BVA die Freistellung für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2018 unter Hinweis auf die nach § 18 a Abs. 2 BAföG maximal für vier Monate rückwirkend mögliche Freistellung ab. Für die Zeit vom 1. August 2018 bis einschließlich 31. Dezember 2019 stellte es den Kläger von der Rückzahlungspflicht frei. Die verbleibende Restschuld in Höhe von 11.346,41 € sei in erstmals am 31. März 2020 fälligen vierteljährlichen Raten von 421,50 € zurückzuzahlen. Da der Kläger in der Vergangenheit bereits mehr als zehn Jahre lang von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden sei, müssten die monatlichen vierteljährlichen Raten erhöht werden, um eine Tilgung im Rahmen der verbleibenden Rückzahlungsfrist zu ermöglichen. Mit Zinsbescheid ebenfalls vom 10. Januar 2019 erhob das BVA Zinsen in Höhe von 2.135,23 € wegen eines Zahlungsrückstands vom 1. September 2017 bis 14. Dezember 2018, 464 Zinstage, bei einer Darlehensschuld von 27.610,78 €. Mit viertem Bescheid gleichen Datums stundete das BVA dem Kläger die gesamte Schuld von 36.723,15 € aus inzwischen 16.264,37 € Raten, 52,42 € Mahnkosten, 25,00 € Anschriftenermittlungskosten sowie Zinsen in Höhe von 2.135,23 € und aufgelaufenen Rückstandszinsen von 18.246,13 € bis zum 31. März 2020. Unter dem 6. Februar 2019, per Einschreiben versandt, wies das BVA einen Widerspruch des Klägers vom 1. Februar 2019 gegen die Ablehnung des Erlassantrages unter Wiederholung und Vertiefung der bisherigen Ausführungen zurück. Insbesondere führte es aus, dass ein Erlassanspruch nur aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit der bestehenden Verwaltungspraxis der Beklagten bestehen könne, es eine derartige Verwaltungspraxis aber nicht gebe, da mit einer Freistellung oder Stundung in der Regel der Notlage Rechnung getragen werden könne. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass sich die Situation des Klägers wieder verbessere und er doch noch seiner Rückzahlungspflicht nachkommen könne. Der Bescheid lief mit dem postalischen Vermerk „nicht abgeholt“ zurück. Das BVA stellte diesen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid darauf am Samstag, dem 9. April 2019, per Postzustellungsurkunde zu. Am 16. Dezember 2019 beantragte der Kläger bei dem BVA Erlass nach § 18 Abs. 12 S. 1, 66 a Abs. 7 BAföG neuer Fassung. Er verwies auch auf den Härtefallerlass nach§ 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG n.F., den er ebenfalls beantrage. Wie die Beklagte aus seinen Unterlagen entnehmen könne, habe er in den vergangenen 20 Jahren immer wieder einen Antrag auf Erlass zur Vermeidung einer unbilligen Härte gestellt. Er habe wegen seiner wirtschaftlichen Lage seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können und alle anderen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt. Unter dem 7. Januar 2020 wies das BVA den Kläger darauf hin, dass aufgrund der Ausübung des Wahlrechts die Freistellungsvoraussetzungen für ihn nicht mehr vorlägen und die gewährte Freistellung gemäß § 18 a Abs. 3 BAföG zum 30. November 2019 ende. Denn der Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren sei für das klägerische Darlehen bereits überschritten. Mit weiterem Bescheid gleichen Datums, zur Post gegeben am 8. Januar 2020, lehnte das BVA den Erlassantrag nach § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG ab. Der Kläger sei im Rückzahlungszeitraum seinen Zahlungs- und/oder Mitwirkungspflichten nicht vollständig bzw. rechtzeitig nachgekommen. Mit Bescheid vom 12. März 2009 hätten Anschriftenermittlungskosten erhoben werden müssen. Mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 10. Januar 2019, seien Rückstandszinsen erhoben worden. Das BVA wies den Kläger auf einen Zahlungsrückstand von 11.346,41 € hin. Mit Bescheid vom 24. März 2020 lehnte das BVA einen weiteren Erlassantrag nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO vom 10. Februar 2020 ab. Zudem lehnte es einen Erlass nach § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG ab. Den Widerspruch gegen die Ablehnung des Erlasses nach § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG vom 5. Februar 2020 wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2020 zurück. Es konkretisierte, dass z.B. unter dem 30. Juli 1998 Rückstandszinsen von 2.691,10 DM wegen 299 Tagen Zahlungsrückstand, unter dem 3. April 2007 Rückstandszinsen von 12.176,35 € für einen Zahlungsrückstand über 2.646 Tage, unter dem 8. Dezember 2009 Rückstandszinsen von 1.693,47 € für 276 Tage Zahlungsrückstand und unter dem 10. Januar 2019 Rückstandszinsen in Höhe von 2.135,23 € wegen des Zahlungsrückstands über 464 Tage hätten erhoben werden müssen. Da der Gesetzgeber in § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG genau festgelegt habe, welche Verstöße gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten während des Rückzahlungszeitraums der Gewährung eines Kooperations- oder Härtefallerlasses entgegenstehen, spiele es keine Rolle, wann diese Verfehlungen erfolgt seien. Es reiche aus, dass mehr als 150 Tage Verzugszinsen erhoben wurden bzw. zuletzt ein Zahlungsrückstand in Höhe von 36.723,15 € bestanden hatte. Auf den Bescheid Bl. 536 Beiakte 2 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Der Kläger hat bereits am Montag, dem 13. Mai 2019, Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2019 wegen Erlass erhoben. Gegen den Bescheid vom 7. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2020, der den Erlass nach § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG betraf, hat er keine Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, die Klagefrist gegen den Bescheid vom 10. Januar 2019 nicht versäumt zu haben, da er auf den ihm am 9. April 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid die Klageschrift am 8. Mai 2019, 18.45 Uhr, per Einschreiben an das Verwaltungsgericht Köln übermittelt habe. In dem vorgelegten Einlieferungsbeleg heißt es „Versandschlusszeit überschritten. Der Transport der Sendung beginnt am nächsten Werktag“. Auf Bl. 474 Beiakte 2 wird Bezug genommen. Der Kläger führt weiter aus, in § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werde nicht erwähnt, ab wann die Klage bei dem Verwaltungsgericht eingegangen sein müsse. Wenn die Aufgabe zur Post nicht reichen würde, hätte er keine einmonatige Klagefrist. Die einmonatige Klagefrist habe am 9. Mai 2019, null Uhr, geendet. Da er nicht in Köln lebe, habe er die Klage nicht bis dahin in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts Köln werfen müssen, sondern es habe gereicht, sie rechtzeitig zur Post zu geben, was er am 8. Mai 2019 getan habe. Da die Postlaufzeiten für ihn nicht erkennbar seien, müsse er diese nicht einrechnen. Dies verkürze unzulässig die ihm in § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewährte einmonatige Klagefrist. Der Gesetzgeber habe auch in § 81 VwGO nicht geregelt, dass die Klage spätestens am letzten Tag der Klagefrist um 24.00 Uhr bei dem Gericht eingegangen sein müsse. Unklar sei auch, ob die einmonatige Klagefrist 30 oder 31 Tage umfasse. Dass es auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post nicht ankomme, sei falsch. Er verweise auf § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und auf § 4 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz VwZG, aus dem folge, dass der Gesetzgeber es akzeptiere, wenn eine Klageschrift bis zum Eingang bei Gericht drei Tage benötige. Diese Tage seien der Monatsfrist hinzuzurechnen. Da seine Klage deshalb am Samstag, dem 11. Mai 2019 als zugestellt gelte, sei ein rechtzeitiger Eingang bis Montag, dem 13. Mai 2019 möglich gewesen. Die Rechtsmittelbelehrung des BVA sei zudem fehlerhaft gewesen, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine einmonatige Klagefrist zur Verfügung habe. Deshalb habe er nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr. Er wiederholt und vertieft zu seinem Begehren auf vollständigen Erlass der Schuld seine bisherigen Ausführungen. Der Erlass sei zu gewähren, wenn der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage sei und zu besorgen sei, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führe. Er sei nach seinem Studium im Jahr 1996 arbeitslos und Sozialhilfeempfänger geworden, nach Veröffentlichung seines Buches im Jahr 2000 habe er sich selbständig gemacht. 2005 sei er wieder arbeitslos geworden und bis 2017 arbeitslos geblieben. Nun sei er Rentner und Empfänger von Grundsicherungsleistungen. Für seinen Lebensunterhalt habe er täglich nur 9,09 € für das Nötigste zur Verfügung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2019 zu verpflichten, ihm einen Erlass der Schuld nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage vom 13. Mai 2019 sei wegen Nichteinhaltung der Klagefrist bereits unzulässig. Die Klage müsse gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bei dem Gericht schriftlich erhoben werden. Demnach müsse sie spätestens am letzten Tag der Klagefrist um 24.00 Uhr beim Gericht eingegangen sein. Auf den Zeitpunkt, wann die Klage zur Post aufgegeben worden sei, komme es nicht an. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht fehlerhaft gewesen, so dass nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO lägen nicht vor, da die Fristversäumnis nicht ohne Verschulden des Klägers erfolgt sei. In der Verantwortung des Absenders liege es, ein Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebslauf den Empfänger fristgemäß erreiche. Bei einer Einlieferung nach Versandschluss am 8. Mai 2019 um 18.45 Uhr habe der Kläger nicht mehr auf einen rechtzeitigen Eingang bei dem Verwaltungsgericht am 9. Mai 2019 vertrauen können. Das gelte umso mehr, als er die Versandart „Einschreiben“ mit dem zusätzlichen Risiko einer längeren Beförderungsdauer gewählt habe. Mit Beschluss vom 7. November 2019 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beteiligten haben unter dem 15. Mai 2019 und 6. Juni 2019 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO, hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, denn der Kläger hat die Klagefrist versäumt. Gemäß § 74 Abs. 1 und 2 VwGO müssen sowohl eine Anfechtungsklage als auch eine Verpflichtungsklage – hier auf Gewährung vollständigen Erlasses – innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Die Zustellung des angegriffenen Widerspruchsbescheides gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist unstreitig per Postzustellungsurkunde am 9. April 2019 erfolgt, § 3 VwZG, nachdem der Kläger den zunächst gemäß § 4 VwZG per Einschreiben versandten Widerspruchsbescheid ausweislich des Postvermerks auf dem zurückgelaufenen Umschlag nicht abgeholt hatte. Der Kläger hat aber nicht am Donnerstag, dem 9. Mai 2019, sondern erst am Montag, dem 13. Mai 2019, und damit mehr als einen Monat später Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2019 erhoben. Die Monatsfrist war bereits am Donnerstag, dem 9. Mai 2017, abgelaufen, § 57 VwGO, i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO -, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers reichte die Abgabe der Klageschrift zur Versendung per Einschreiben bei der Post am 8. Mai 2019, 18.45 Uhr, nach Versandschlusszeit zur Wahrung der einmonatigen Klagefrist nicht aus. Maßgeblich für die Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 VwGO ist der Eingang der Klageschrift bei Gericht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2001 – 2 C 37/00 –, juris Rn. 13; dass., Urteil vom 26. August 1983 – 8 C 28/83 –, juris Rn. 12; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 74 Rn. 9, § 81 Rn. 14ff.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 81 Rn 2 und § 74 Rn. 8. Nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes entscheidend, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat, es also in seinen Gewahrsam gelangt ist. vgl. BGH, Beschluss vom – IV ZB 10/17 –, juris Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 10 B 2762/20 –, juris, Rn. 3 m.w.N. Die Klageschrift ist unstreitig erst am 13. Mai 2019 in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt. Es galt nicht die einjährige Rechtsmittelfrist wegen unterbliebener oder unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die dem streitigen Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Sie belehrt über den Rechtsbehelf (Klage), über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist (Verwaltungsgericht), den Sitz (Köln) und die einzuhaltende Frist (innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids). Dass die Rechtsbehelfsbelehrung sich zu den Formerfordernissen des § 70 VwGO nicht verhält, macht sie nicht unrichtig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, juris Rn. 13ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 27.04.2015 – 1 B 131/15 –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 4 ZB 20.126 –, juris, Rn. 13. Denn Formvorschriften sind nach § 58 Abs. 1 VwGO gerade nicht notwendiger Bestandteil einer Rechtsbehelfsbelehrung. Dementsprechend ist es auch nicht erforderlich klarzustellen, dass unter „Klage erheben“ gemäß der ständigen jahrzehntelangen Rechtsprechung zu §§ 74 und 81 VwGO der Eingang bei dem Gericht gemeint ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung war auch nicht etwa wegen irreführender – nicht erforderlicher – Angaben unrichtig. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist vielmehr auch dann unrichtig, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 C 2/01 –, juris Rn. 12, m.w.N. Die Angabe „Gegen den Bescheid vom 10.01.2019 in Form dieser Bescheids kann ... Klage erhoben werden.“ ist kein irreführender Zusatz. Vielmehr verdeutlicht dieser Zusatz gerade, dass der Klageweg gegen diesen Bescheid eröffnet ist, was dem üblichen Fall des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entspricht. Nach der Norm ist Gegenstand der Anfechtungsklage - was entsprechend für die Verpflichtungsklage gilt -, vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 79 Rn. 3, der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Unabhängig von der Frage, ob Hinweise außerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen können, war auch der nach einem Absatz folgende Hinweis der Beklagten auf die Internetseite des Verwaltungsgerichts Köln nicht geeignet, einen Irrtum des Klägers über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn abzuhalten, die Klage überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Dem Kläger war schließlich nicht wegen eines unverschuldeten Fristversäumnisses nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis in aller Regel aber nicht; vielmehr muss selbst ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen. BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 – 9 B 83/09 –, juris Rn. 3, m.w.N. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Betroffenen im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen im konkreten Fall zumutbar war. Auch Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus. Vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26 Aufl. 2020, § 60 Rdnr. 9. Diese Sorgfalt hat der Kläger vermissen lassen. Er hat die Klageschrift erst am 8. Mai 2019 um 18.45 Uhr nach Versandschlusszeit per Einschreiben zur Post gegeben. Damit konnte er nicht mehr mit deren Eingang am 9. Mai 2019, 24.00 Uhr, bei dem Verwaltungsgericht rechnen. Es wäre ihm aber zuzumuten gewesen, eine knappe Klageschrift, gegebenenfalls per Telefax vorab – spätestens am 9. Mai 2019 – zu übermitteln und auf eine Nachsendung weiterer Ausführungen per Einschreiben zu verweisen. Es wäre ihm auch zuzumuten gewesen, sich im Fall etwaiger Zweifel über die Frage, ob und ggfs. wie lange die Klagefrist läuft bzw. wann sie bei dem Verwaltungsgericht eingehen muss, rechtzeitig zu informieren. Die unzulässige Klage wäre im Übrigen aber auch nicht begründet gewesen. Die Ablehnung des Erlasses im Bescheid vom 10. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf den begehrten Erlass. Als rechtliche Grundlage des geltend gemachten Erlassanspruchs kommt nur das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes bei der Anwendung der einschlägigen Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Betracht. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2015 – 12 E 181/15 – n.v. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO dürfen Ansprüche nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß der zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VV-BHO) ist eine besondere Härte insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (Nr. 3.4 VV-BHO zu § 59 BHO). Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Nr. 3.4 VV-BHO zu § 59 BHO resultierender Anspruch auf Erlass kann bestehen, wenn feststeht, dass der Förderungsempfänger niemals in der Lage sein wird, sein Darlehen zurückzuzahlen. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2015, a.a.O., m.w.N. Eine solche Feststellung konnte, solange der Kläger Leistungen nach dem SGB II bezog, schon deshalb nicht getroffen werden, weil aus der Tatsache folgte, dass der Kläger grundsätzlich erwerbsfähig war (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Soweit er inzwischen Rente und Grundsicherungsleistungen bezieht, könnte der Kläger, der auch Schriftsteller ist, aus einer schriftstellerischen Tätigkeit möglicherweise künftig Einkünfte erzielen. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, die es dem Kläger erlauben würde, das Darlehen zurückzuzahlen, könnte zudem infolge von Erbschaft, Schenkung oder eines sonstigen Vermögenserwerbs eintreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2015, a.a.O. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesverwaltungsamt in seiner ständigen Verwaltungspraxis auf den Standpunkt stellt, für einen Erlass sei kein Raum, solange den wirtschaftlichen Belangen des Darlehensnehmers durch eine Freistellung nach § 18a BAföG oder eine Stundung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO Rechnung getragen werden könne. Diese Auffassung steht mit Nr. 3.2 VV-BHO zu § 59 BHO in Einklang, wonach ein Erlass nur möglich ist, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt. Besondere sonstige dem entgegen stehende Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger ist von der Rückzahlungsverpflichtung in der Vergangenheit immer wieder freigestellt worden. Erst infolge der Ausübung des Wahlrechts in Verbindung mit dem auf § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG n.F. gestützten Erlassantrags wurde die Freistellung bezüglich der noch nicht fällig gewordenen Darlehensraten gemäß § 18 a Abs. 3 BAföG beendet. Zudem hat der Kläger aber in der Vergangenheit von der Beklagten eine Stundung fälliger Beträge erhalten. Auf den Tatbestand wird Bezug genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsamt nicht auch zukünftig der wirtschaftlichen Situation des Klägers durch Stundung hinreichend Rechnung tragen kann und wird. Insofern kann dem Kläger auch zugemutet werden, die entsprechenden Anträge zeitgerecht zu stellen. Eine Existenzgefährdung tritt nicht ein, da der Lebensunterhalt des Klägers während seiner Studienzeit vor allem durch BAföG und seitdem – von kurzen Zeiten abgesehen – durch Leistungen nach dem SGB II und nun Rente sowie Leistungen nach dem SGB XII abgesichert wurde und wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO (Zivilprozessordnung). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.