Urteil
4 K 2826/23.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2024:0711.4K2826.23.GI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form der begehrten Novemberhilfe, der Dezemberhilfe oder der Überbrückungshilfe III. Die durch die Schlussbescheide vom 5. Oktober 2023 erfolgte Ablehnung der entsprechenden Anträge der Klägerin durch den Beklagten war rechtmäßig und die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Novemberhilfe, der Dezemberhilfe oder der Überbrückungshilfe III lässt sich weder unmittelbar aus § 53 LHO in Verbindung mit den Förderrichtlinien herleiten, noch ergibt sich ein solcher aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Grundlage der Förderrichtlinien. Rechtsgrundlage für die begehrte Bewilligung und Auszahlung einer sog. Novemberhilfe, Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfe III ist § 53 LHO in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ und der diese ergänzende Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Beklagten vom 30. Juni 2020, StAnz. 34/2020, 852 ff. (im Folgenden: VV) nebst Vollzugshinweisen (im Folgenden: VH) sowie den sogenannten „FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe III“‘ bzw. den „FAQ zur ‚Novemberhilfe‘ und ‚Dezemberhilfe‘“ vom 25. März 2021 (im Folgenden: FAQ). Diesen FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministeriums für Finanzen kommt hierbei keine Bindungswirkung zu. Die FAQ sind allenfalls als behördeninterne Auslegungshilfe mit informativem Aussagewert zu verstehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2021 - 3 A 61/21 MD -, juris, Rdnr. 37; VG Bayreuth, Beschluss vom 4. März 2021 - B 7 S 21.234 -, juris, Rdnr. 31 ff. jeweils m. w. N.; VG Trier, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 8 K 2827/21.TR -, COVuR 2022, 238, 243). Danach handelt es sich bei dieser Zuwendung um eine freiwillige Maßnahme. Die Zuwendung (im Rahmen der sog. Novemberhilfe, Dezemberhilfe bzw. Überbrückungshilfe III) erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde (vgl. VV, StAnz. 34/2020, 852 „Billigkeitsleistungen“) und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (vgl. VH, Nr. I 1 Abs. 2, StAnz 34/2020, 854). Ein Rechtsanspruch kann sich nur ausnahmsweise ergeben, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 10 B 2762/20 -, juris, Rdnr. 9; Hess. VGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - 9 A 1373/12 -; VG München, Beschluss vom 14. Juli 2020 - M 31 E 20.2819 -, juris, Rdnr. 29). Das erkennende Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn das beklagte Land als Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe besteht, ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 13. Juli 2020 - W 8 E 20.8215 -, juris, Rdnr. 25, 26; VG Gießen, Urteil vom 2. August 2021 - 4 K 3045/20.GI -, juris, Rdnr. 15). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Gewährung der beantragten sog. Novemberhilfe, Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfe III nicht vor. Eine der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Das Recht auf Gleichbehandlung der Klägerin, worauf diese sich lediglich berufen kann, würde erst bei einem Verstoß gegen das Willkürverbot verletzt werden. Die Willkürgrenze würde aber selbst dann nicht überschritten werden, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt deshalb nur dann vor, wenn die vom Beklagten verlangten Voraussetzungen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 10 B 851/22 -, Seite 13 des Entscheidungsabdrucks m. w. N.). Auch ein sonstiger Verstoß gegen materielle Rechtsvorschriften liegt nicht vor. Die Klägerin ist gemäß der Verwaltungspraxis des Beklagten, die unter Berücksichtigung der Förderrichtlinien ausgeübt wurde, nicht antragsberechtigt. Denn die von dem Beklagten beschriebene und - insoweit unstreitig - in ständiger Verwaltungspraxis vorgenommene Auslegung und Anwendung des Kriteriums des „Haupterwerbs“ i. S. d. Nr. 1.1 der jeweils einschlägigen FAQ unter Rückgriff auf die dort genannte 51%-Regelung sowie die im Anschluss erfolgte Annahme, dass im Fall der beiden Gesellschafter der Klägerin im maßgeblichen Jahr 2019 nicht 51 % der Einkünfte über die Klägerin geniert wurden, sind nach den oben dargestellten Grundsätzen durch das Gericht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin kein willkürliches oder gleichheitswidriges Verwaltungshandeln zu sehen. Vorliegend ist für Herrn ... aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 im Referenzzeitraum nicht ersichtlich, dass er mindestens 51 % seiner Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit für die Klägerin erzielt hat, sodass ein Haupterwerb im Sinne der Fördervoraussetzungen nicht vorliegt. Für Herrn ... wurde kein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt. Auch im Übrigen ist angesichts der Angabe der Klägerin im Verwaltungsverfahren, Herr ... sei Fotograf, nicht ersichtlich, dass dessen Tätigkeit für die Klägerin im Haupterwerb ausgeübt werden würde. Ferner ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe von Oktober 2019 bis einschließlich Dezember 2019 einen festangestellten Mitarbeiter beschäftigt nichts anderes, insoweit ist nach Ziffer 1.1 der jeweiligen FAQ der 29. Februar 2020 der maßgebliche Stichtag. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG liegt daher nicht vor. Im Übrigen stellt auch die von dem Beklagten vorgenommene, an den jeweiligen FAQ orientierte Verneinung des „Haupterwerbes“ im Fall der Klägerin bzw. des Herrn ... keine willkürliche Anwendung der bestehenden Förderrichtlinien dar. Es kommt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht darauf an, welche Bedeutung die in den Förderrichtlinien verwendeten Begriffe (hier insbesondere: „Haupterwerb“) im Verständnis der Klägerin, im steuerrechtlichen Sinne oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht (so ausdrücklich Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 2021 - 6 ZB 21.1889 -, juris, Rdnr. 20 m. w. N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist insoweit auch nicht der Wortlaut der Vollzugshinweise oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 13 S 3017/21 -, juris, Rdnr. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 - BVerwG 7 B 38.08 -, juris, Rdnr. 9 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Oktober 2021 - 6 A 782/19 -, juris, m. w. N.). Etwas Anderes ergibt sich daher auch nicht aus dem von der Klägerin vorgebrachten Verständnis des Begriffs „Haupterwerb“. Denn auch wenn ein solches Begriffsverständnis ebenfalls möglich oder sogar überzeugender wäre, entspricht dies nicht demjenigen des Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis. Für eine Einordnung einer Tätigkeit als „Haupterwerb“ ist nach – allein maßgeblicher – ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten Voraussetzung, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (das heißt mindestens 51 Prozent) aus der selbstständigen Tätigkeit stammt, wobei Bezugspunkt das Jahr 2019 bzw. Februar 2020 ist, was auch aus den jeweils veröffentlichten FAQ und den Vollzugshinweisen ersichtlich ist. Soweit die Klägerin vorträgt, der Einkommenssteuerbescheid des Herrn ... für das Jahr 2019 gebe seinen tatsächlichen Arbeitsaufwand für die Klägerin bzw. deren Bedeutung für das Berufsleben des Herrn ... sowie die Einnahmen der Klägerin (ggf. ohne Berücksichtigung der Initialinvestitionen) insoweit nicht zutreffend wieder, als es sich im ein neu gegründetes, auf Dauer angelegten Unternehmen handele, ergibt sich nichts anderes. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte im Rahmen des elektronischen und pauschalierten Antragsverfahrens zur Bestimmung des Vorliegens eines „Haupterwerbes“ allein an dem Kriterium der Einkünfte orientiert. Dieses Kriterium ist angesichts der Zielsetzung der hier streitgegenständlichen Hilfen weder willkürlich gewählt noch sachfremd. Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen Verwaltungspraxis folgt das Verbot einer Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung, wenn sich eine solche nicht durch sachliche Unterschiede rechtfertigen lässt (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 22 B 19.840 -, juris, Rdnr. 32). Wegen des freiwilligen Charakters der streitgegenständlichen Billigkeitsleistungen und des weiten Ermessens des Förderungsgebers prüft das Gericht nur nach, ob möglicherweise eine willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Empfänger der Hilfen vorliegt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet hingegen nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – BVerwG 10 C 1/17 -, juris, Rdnr. 15 ff.; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rdnr. 64). Entsprechend der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 -, juris) ist von einem willkürlichen Handeln dann auszugehen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. insgesamt VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 - 8 K 609/20 -, juris, Rdnr. 35 f.). Orientiert an diesen rechtlichen Kriterien stellt sich der streitgegenständliche Bescheid nicht als willkürlich dar. Die Verwaltungspraxis des Referenzzeitraums für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen und die Orientierung allein an den vorgelegten Unterlagen und den dort aufgeführten Beträgen wendet der Beklagte bei der Bewilligung aller Zuwendungsanträge gleichermaßen an. Darüber hinaus liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine von der ermessenslenkenden Richtlinie abweichende Bescheidung durch den Beklagten gebieten würde. Von einem atypischen Fall wäre allenfalls dann auszugehen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen, deren Besonderheiten von den ermessenslenkenden Förderrichtlinien nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht wären, dass sie eine vom Regelfall abweichende Verwaltungspraxis erfordern würden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rdnr. 15 ff.). Solche außergewöhnlichen Umstände sind im Fall der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus dem vorgetragenen Umstand, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum, wie dies auch für eine Vielzahl anderer Unternehmen vorstellbar ist, Initialinvestitionen getätigt habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Zuwendungen im Rahmen der „Novemberhilfe“, der „Dezemberhilfe“ und der „Überbrückungshilfe III“. Die Klägerin hat ihren Sitz und ihre Betriebsstätte in Hessen. Ihr Zweck besteht im Betrieb eines Foodtrucks. Unter dem 30. März 2021 (Bl. 5 ff. d. Behördenakte Az. ... [BA I]) stellte die Klägerin über einen prüfenden Dritten bei dem Beklagten einen Antrag auf die Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung nach dem Überbrückungshilfeprogramm des Bundes (Novemberhilfe). Dabei gab der prüfende Dritte an, im Falle von Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die Erklärung der Antragstellerin, im Haupterwerb tätig zu sein, überprüft zu haben und bestätigte deren Richtigkeit (vgl. Bl. 22 d. BA I). Ebenfalls unter dem 30. März 2021 (Bl. 5 ff. d. Behördenakte Az. ... [BA II]) stellte die Klägerin über einen prüfenden Dritten bei dem Beklagten einen Antrag auf die Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung nach dem Überbrückungshilfeprogramm des Bundes (Dezemberhilfe). Dabei gab der prüfende Dritte an, im Falle von Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die Erklärung der Antragstellerin, im Haupterwerb tätig zu sein, überprüft zu haben und bestätigte deren Richtigkeit (vgl. Bl. 22 d. BA II). Mit Bescheid vom 1. April 2021 (Az. ... wurde der Klägerin eine Zuwendung im Rahmen der sog. Novemberhilfe i. H. v. 959,98 Euro bewilligt (vgl. Bl. 30 f. d. BA I). Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass die Novemberhilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung bewilligt werde (Ziffer 2.). Unter „Nebenbestimmungen“ wies der Beklagte darauf hin, dass die Novemberhilfe zu erstatten ist, soweit im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gelte insbesondere, wenn die Novemberhilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Novemberhilfe nicht benötigt wird (Nr. 12). Mit Bescheid ebenfalls vom 1. April 2021 (Az. ... wurde der Klägerin eine Zuwendung im Rahmen der Dezemberhilfe i. H. v. 296,02 Euro bewilligt (vgl. Bl. 29 f. d. BA II). Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass die Dezemberhilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung bewilligt werde (Ziffer 2.). Unter „Nebenbestimmungen“ wies der Beklagte darauf hin, dass die Dezemberhilfe zu erstatten ist, soweit im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gelte insbesondere, wenn die Novemberhilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Dezemberhilfe nicht benötigt wird (Nr. 12). Unter dem 30. Juni 2021 (vgl. Bl. 5 ff. d. Behördenakte Az. ... [BA III]) stellte die Klägerin über einen prüfenden Dritten bei dem Beklagten einen Antrag auf die Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung nach dem Überbrückungshilfeprogramm des Bundes (Überbrückungshilfe III). Dabei gab der prüfende Dritte an, die Angaben der Antragstellerin zu Identität und Antragsberechtigung überprüft zu haben und bestätigte deren Richtigkeit (vgl. Bl. 30 d. BA III). Mit Bescheid vom 26. August 2021 (Az. ...) wurde der Klägerin eine Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe III i. H. v. 37.547,84 Euro bewilligt (vgl. Bl. 37 f. d. BA III). Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass die Überbrückungshilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung bewilligt werde (Ziffer 2.). Unter „Nebenbestimmungen“ wies der Beklagte darauf hin, dass die Überbrückungshilfe III zu erstatten ist, soweit im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gelte insbesondere, wenn die Überbrückungshilfe III durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Novemberhilfe nicht benötigt wird (Nr. 12). Unter dem 13. März 2023 reichte die Klägerin die Schlussabrechnung unter Vorlage mehrerer Dokumente, u.a. der Einkommenssteuerbescheide des Herrn ... für die Jahre 2019 und 2020, ein (vgl. Bl. 8 ff. d. Behördenakte Az. ... [BA IV]). Am 8. August 2023 führte der Beklagte gegenüber der Klägerin aus, dass hinsichtlich der Schlussabrechnung Rückfragen erforderlich seien. Ein Unternehmen sei nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten(unabhängig von der Stundenanzahl) gehabt habe. Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe würden in diesem Sinne als Unternehmen mit einem Beschäftigten gelten, wenn die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt werde. Am 9. August 2023 gab die Klägerin gegenüber dem Beklagten an, dass Herr ... Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Fotograf habe. Herr ... habe Ende 2020 vorübergehend eine Teilzeitbeschäftigung angenommen (vgl. zum Ganzen Bl. 142 d. BA IV). Am 11. August 2023 wies der Beklagte darauf hin, dass ausweislich der Einkommensteuerbescheide des Herrn ... aus den Jahren 2019 und 2020 der überwiegende Teil der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden sei und daher eine Förderberechtigung der Klägerin fehle. Der Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des geplanten Erlasses eines Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides (vgl. B. 141 d. BA IV). Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. September 2023 führte die Klägerin aus, dass im vorliegenden Fall die Tätigkeit des Herrn ... als Gesellschafter der Klägerin als dessen Haupterwerbsquelle anzusehen sei. Insoweit sei nicht allein das Einkommen zu berücksichtigen. Vielmehr seien auch der Anteil an der Gesamtarbeitszeit und die Frage, was den Mittelpunkt des beruflichen Wirkens darstelle, zu berücksichtigen. Her ... sei maßgeblich für die Geschäftsentwicklung der Klägerin verantwortlich gewesen und habe täglich acht bis zwölf Stunden für die Klägerin gearbeitet. Seine nichtselbstständige Tätigkeit sei lediglich befristet und zur finanziellen Überbrückung während des sog. Lockdowns aufgenommen worden. Die Tätigkeit bei der Klägerin sei als Haupterwerbsquelle angelegt worden. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2023 führte der Beklagte gegenüber der Klägerin aus, dass sie bei der Ermittlung des Haupterwerbs ausschließlich auf Einkünfte abstelle (vgl. Bl. 135 d. BA IV). Mit Schlussbescheiden vom 5. Oktober 2023 lehnte der Beklagte die Anträge der Klägerin auf Novemberhilfe (vgl. Bl. 166 ff. BA IV), auf Dezemberhilfe (vgl. Bl. 184 ff. d. BA IV) und auf Überbrückungshilfe III (vgl. Bl. 202 d, BA IV) ab und forderte die Klägerin jeweils zur Rückzahlung der ausgezahlten Beträge auf. Zur Begründung führte der Beklagte jeweils aus, dass im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mindestens 51 % der Einkünfte der Gesellschafter der Klägerin aus der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin erzielt worden seien, was nach den einschlägigen Förderrichtlinien eine Förderung ausschließe. Gründe für ein Abweichen von der regelmäßigen Entscheidungspraxis seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheide verwiesen. Am 3. November 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus, die Tätigkeit des Herr ... für die Klägerin sei sowohl im Jahr 2019 als auch im Jahr 2020 als dessen Haupterwerbsquelle anzusehen. Es sei insoweit die Gesamtsituation der Klägerin zur Ausübung des billigen Ermessens heranzuziehen. Die Klägerin sei der zentrale berufliche Schwerpunkt des Herrn ... gewesen, was von Beginn an auch so beabsichtigt gewesen wäre. Die anderweitig aufgenommene nichtselbständige Tätigkeit habe lediglich als kurzfristige finanzielle Überbrückung, um den temporären Einkommensausfall auszugleichen, gedient. Auch das Steuerrecht beurteile die Haupt- und Nebentätigkeiten nach dem zeitlichen Aufwand. Ferner seien die realen Einnahmen der Klägerin (auch für Herrn ... deutlich höher anzusetzen als dessen Einnahmen durch nichtselbstständige Arbeit, es habe insoweit eine sehr hohe Abschreibungssumme der Klägerin vorgelegen. Diese Eigenschaft der Klägerin als neu gegründetes Unternehmen mit merklichen Initialinvestitionen habe der Beklagte nicht hinreichend gewürdigt, sondern lediglich eine starre 51%-Regelung angewendet. Einer Gleichbehandlung mit anderen Unternehmen, die nicht mehr in einer wirtschaftlich sensiblen Gründungsphase seien, fehle ein sachlicher Grund. Ferner habe die Klägerin von Oktober 2019 bis Dezember 2019 einen festangestellten Mitarbeiter gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten verwiesen. Die Klägerin, die zunächst eine Förderung i. H. v. 38.803,84 Euro beantragt hat, beantragt zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 5. Oktober 2023 (Az. ..., Az. ... und Az. ...) zu verpflichten der Klägerin insgesamt eine Förderung i. H. v. 31.000,52 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass zur Bestimmung des Vorliegens eines Haupterwerbes allein auf die Einkünfte im Referenzzeitraum (Jahr 2019 bzw. alternativ Februar 2020) abzustellen sei. Keiner der Gesellschafter der Klägerin sei demnach im Haupterwerb für die Klägerin tätig gewesen. Ein atypischer Sonderfall oder Ermessensfehler lägen nicht vor. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz des Beklagten vom 6. Dezember 2023 bzw. des Klägerbevollmächtigten vom 28. Dezember 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Ferner haben die Beteiligten mit Schriftsatz des Beklagten vom 6. Dezember 2023 bzw. mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 6. Juni 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.