Urteil
10 C 2373/21.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0717.10C2373.21.N.00
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Leitsätze
1. Die Frist für die Einlegung einer Normenkontrolle wird durch die Neubekanntmachung einer Rechtsvorschrift hinsichtlich unverändert gebliebener Teile nicht erneut in Gang gesetzt, wenn sich keine neue belastende Wirkung ergibt.
2. Das Berufsbild der Kindertagespflegeperson ist durch das gesetzliche Fördersystem in §§ 22 ff. SGB VIII staatlich überformt, sodass Vergütungsregelungen stets am Maßstab der Berufsfreiheit zu messen sind.
3. Eine Beschränkung der Kindertagespflege auf eine freiberufliche Tätigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen.
4. Für ein Zuzahlungsverbot im Rahmen der geförderten Kindertagespflege fehlt es in Hessen an einer gesetzlichen Grundlage.
5. Eine durch das SGB VIII nicht vorgesehene Fortzahlung der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen während einer begrenzten Anzahl von Urlaubs- und Krankheitstagen ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 14. Dezember 2020, öffentlich bekannt gemacht am 23. Dezember 2020, über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg hinsichtlich der Regelungen in § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 4 Abs. 8 Sätze 4 bis 6 und Abs. 9, § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 sowie § 8 Abs. 4 unwirksam war. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Kosten des Normenkontrollverfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frist für die Einlegung einer Normenkontrolle wird durch die Neubekanntmachung einer Rechtsvorschrift hinsichtlich unverändert gebliebener Teile nicht erneut in Gang gesetzt, wenn sich keine neue belastende Wirkung ergibt. 2. Das Berufsbild der Kindertagespflegeperson ist durch das gesetzliche Fördersystem in §§ 22 ff. SGB VIII staatlich überformt, sodass Vergütungsregelungen stets am Maßstab der Berufsfreiheit zu messen sind. 3. Eine Beschränkung der Kindertagespflege auf eine freiberufliche Tätigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. 4. Für ein Zuzahlungsverbot im Rahmen der geförderten Kindertagespflege fehlt es in Hessen an einer gesetzlichen Grundlage. 5. Eine durch das SGB VIII nicht vorgesehene Fortzahlung der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen während einer begrenzten Anzahl von Urlaubs- und Krankheitstagen ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es wird festgestellt, dass die Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 14. Dezember 2020, öffentlich bekannt gemacht am 23. Dezember 2020, über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg hinsichtlich der Regelungen in § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 4 Abs. 8 Sätze 4 bis 6 und Abs. 9, § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 sowie § 8 Abs. 4 unwirksam war. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Kosten des Normenkontrollverfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat teilweise – nämlich hinsichtlich § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 4 Abs. 8 Sätze 4 bis 6 und Abs. 9, § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 sowie § 8 Abs. 4 der Satzung – Erfolg. I. Der Normenkontrollantrag ist teilweise zulässig. 1. Er ist statthaft, weil die angegriffene Satzung einen tauglichen Verfahrensgegenstand darstellt. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von in Nr. 1 nicht genannten im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) führt das Oberverwaltungsgericht in Hessen die Bezeichnung "Hessischer Verwaltungsgerichtshof". Gemäß § 15 HessAGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zudem über die Gültigkeit im Range unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannt sind. Damit hat das Land Hessen von der durch § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bundesrechtlich eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Bei der hier angefochtenen Satzung handelt es sich um eine Rechtsvorschrift im Range unter dem Landesgesetz. 2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie macht hinreichend substantiiert geltend (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 3 BN 2/18 -, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.), durch die Anwendung der Satzung möglicherweise in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG sowie in ihrem Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung aus § 23 SGB VIII (OVG B-B, Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 46; Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 23 SGB VIII Rn. 25) verletzt zu sein. Die Antragstellerin war bis Ende 2024 Kindertagespflegeperson im Geltungsbereich der Satzung und betreute in dieser Funktion Kinder in der Tagespflege. Insofern war die Antragstellerin für die vergangenen Zeiträume der Geltung der angegriffenen Satzung von ihr betroffen (vgl. auch zu bereits eingetretener Betroffenheit: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 47 VwGO Rn. 179). Zudem gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass sie lediglich aussetze und künftig – sobald ihre Gesundheit dies zulässt – wieder als Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners tätig sein möchte. Für eine mögliche Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt es auch, dass diese in absehbarer Zeit zu erwarten ist (Wysk, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 47 VwGO Rn. 34; Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 47 VwGO Rn. 48; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 47 VwGO Rn. 180). 3. Der Antrag ist indes bezogen auf Teile der Satzung nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Danach kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Soweit die Satzung gegenüber der vorherigen Satzung 2017 neue oder geänderte Regelungen beinhaltet – dies betrifft insbesondere § 1 Abs. 3 (freiberufliche Tätigkeit), § 3 Abs. 1 (Vermittlungsstelle), § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 (Betreuungsvereinbarung muss Satzungsregelungen entsprechen), § 4 Abs. 2a bis 4 und Abs. 10 bis 11 (Höhe der Förderung), § 4 Abs. 8 und Abs. 9, § 8 Abs. 4 (Zuzahlungsverbot) und § 6 Abs. 1 (Urlaubs- und Krankheitstage, Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 2. Krankheitstag, Abstimmung der Urlaubsplanung) – ist der Normenkontrollantrag fristgemäß gestellt worden. Die Satzung wurde am 23. Dezember 2020 bekannt gemacht, und der Antrag ist am 6. Dezember 2021 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Soweit die Satzung demgegenüber identische Regelungen wie die vorherige Satzung 2017 enthält – dies betrifft insbesondere § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 3, Abs. 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 (Kindesalter), § 2 Abs. 3 Satz 5 (Förderung höherer Bedarf nur bei Vorlage entsprechenden Nachweises), § 3 Abs. 3 (Aufnahme in die geförderte Kindertagespflege durch Bescheid), § 3 Abs. 4 (Beifügung der Betreuungsvereinbarung) und § 11 Abs. 3 (Vorlage einer Kopie von Versicherungskarte und Impfausweis des Kindes) – ist der Antrag nicht fristgemäß gestellt worden. Eine Neubekanntmachung einer Rechtsvorschrift – etwa wegen Änderungen einzelner Bestimmungen – vermag den Fristlauf von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich unverändert gebliebener Teile grundsätzlich nicht erneut in Gang zu setzen. In einem solchen Fall bezieht sich der Geltungsanspruch, den der Normgeber mit der weiteren Bekanntmachung verfolgt, nicht auf die gesamte Rechtsvorschrift, sondern lediglich auf die geänderten Teile (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 BN 20/07 -, juris Rn. 9 und vom 27. September 2021 - 6 BN 1/21 -, juris Rn. 8 ff.; OVG SH, Urteil vom 13. März 2025 - 3 KN 11/21 -, juris Rn. 80; Nds. OVG, Urteil vom 18. November 2020 - 2 KN 644/19 -, juris Rn. 14 ff. m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 16. Juni 2017 - 15 N 15.2769 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Sächs. OVG, Urteil vom 20. August 2008 - 5 D 24/06 -, juris Rn. 19). Ob der Satzungsgeber eine Änderungssatzung oder (wie vorliegend) einen Satzungsneuerlass wählt, spielt hierbei keine Rolle (Nds. OVG, Urteil vom 18. November 2020 - 2 KN 644/19 -, juris Rn. 25; Sächs. OVG, Urteil vom 20. August 2008 - 5 D 24/06 -, juris Rn. 19). Ein erneuter Fristenlauf beginnt nur dann auch für unverändert gebliebene Teile, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, beispielsweise durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen (OVG NRW, Urteil vom 22. November 2023 - 19 D 269/21.NE -, juris Rn. 73 f. m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 16. Juni 2017 - 15 N 15.2769 -, juris Rn. 19 m. w. N.; VGH BW, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 9 S 2933/11 -, juris Rn. 63 m. w. N.). Vorliegend baut die Satzung in wesentlichen Teilen auf der Satzung 2017 auf. Stellenweise handelt es sich um wortgleiche Regelungen mit leichten redaktionellen Anpassungen, redaktionelle Fehler der Satzung werden im Vergleich zur vorherigen Satzung 2017 nachvollziehbar (etwa der wiederkehrende Verweis auf § 4 Abs. 2 bis 4 der Satzung hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung, die seit der angegriffenen Satzung in den Absätzen 2a bis 5 geregelt ist), und auch die bereits bei Beschlussfassung vorgelegte Synopse zeigt, dass der Satzungsgeber auf der vorherigen Satzung aufbaute. Im Hinblick auf die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 5 (Förderung höherer Bedarf nur bei Vorlage entsprechenden Nachweises) enthält dieser neu eingefügte Satz gegenüber den Sätzen 1 bis 3 dieses Absatzes keinen eigenen Regelungsgehalt. Die Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes sehen bereits vor, dass ein individuell höherer Bedarf nachzuweisen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber den Geltungsanspruch der bereits bestehenden Satzungsregelungen erneuern wollte (vgl. zu einer konstitutiven Neufassung: BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 6 CN 1/11 -, juris Rn. 11), liegen nicht vor. Eine neue belastende Wirkung ergibt sich auch nicht für die Verpflichtungen, den kompletten Betreuungsvertrag vorzulegen (§ 3 Abs. 4 der Satzung) sowie eine Kopie von Impfpass und Krankenversicherungskarte entgegen zu nehmen (§ 11 Abs. 3 der Satzung). Insofern trat zwar die Datenschutz-Grundverordnung erst nach dem Erlass der Satzung 2017 – nämlich am 25. Mai 2018 – in Kraft. Für den Beginn des Fristlaufs nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist es jedoch unerheblich, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung (vorliegend unter anderem begründet mit der Datenschutz-Grundverordnung) bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Norm geltend gemacht werden konnte (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 47 VwGO Rn. 289a). Eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die zu der behaupteten Rechtswidrigkeit führt, lässt die Antragsfrist nicht neu beginnen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1/13 -, juris Rn. 9 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 2. Dezember 2022 - 4 C 28/19 -, juris Rn. 19 f.). 4. Der Antragstellerin kommt auch – soweit ihr Antrag zulässig ist – weiterhin im Hinblick auf die angegriffene Satzung ein Rechtsschutzbedürfnis zu, obwohl diese zwischenzeitlich durch die Satzung 2024 abgelöst wurde. Ein Normenkontrollantrag gegen eine nicht mehr gültige Rechtsnorm kann dann zulässig sein, wenn die Rechtsnorm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrages außer Kraft getreten ist und der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsnorm oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 - 3 BN 8/21 -, juris Rn. 6 m. w. N. und vom 23. Juni 2020 - 4 BN 63/19 -, juris Rn. 10). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich im Grunde nur um Änderungen der Rechtsnorm handelt, die in der Form eines Neuerlasses ergangen sind und die neu erlassene Rechtsnorm dann nur dem Nachweis dient, dass die in ihrer Gültigkeit streitigen Regelungen beibehalten wurden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 4 BN 63/19 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 7 CN 1/02 -, juris Rn. 12 f.; BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1/79 -, juris Rn. 36). Mit der Feststellung, dass die außer Kraft getretene Rechtsnorm unwirksam war, wird dabei auch allgemeinverbindlich festgestellt, dass identische Normen desselben Normgebers unwirksam sind (Giesberts, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2025, § 47 VwGO Rn. 47). Vorliegend ist die Satzung 2024 abgesehen von drei inhaltlichen Änderungen in § 4 Abs. 7 und Abs. 8 sowie in § 6 Abs. 3 identisch zu der angegriffenen Satzung. Bereits die Wiederholung der übrigen Regelungen in der Satzung 2024 begründet das berechtigte Interesse der Antragstellerin an der Klärung der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Regelungen. II. Der Normenkontrollantrag ist – soweit er zulässig ist – nur teilweise begründet. Die angegriffene Satzung war hinsichtlich § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 4 Abs. 8 Sätze 4 bis 6 und Abs. 9, § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 sowie § 8 Abs. 4 unwirksam (dazu 3). Im Übrigen war die Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu 4). Die Unwirksamkeit der genannten Satzungsregelungen führte nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (dazu 6). 1. Die Rechtsgrundlage für die hier angegriffene Satzung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Hessische Kreisordnung (HKO) i. V. m. §§ 26 Satz 1, 22 ff. SGB VIII. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HKO können die Landkreise ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu den Angelegenheiten der Landkreise zählt die Förderung der Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII), die ihnen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 SGB VIII, § 5 Abs. 1 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch [HKJGB]) nach § 85 Abs. 1 SGB VIII übertragen ist. Der Gestaltungsspielraum der Jugendhilfeträger ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe nicht unbegrenzt. Sie haben die sich aus höherrangigem Recht ergebenden Grenzen und insbesondere die in §§ 22 ff. SGB VIII selbst vorgeschriebenen Fördervoraussetzungen besonders zu beachten, die den Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Förderung einschränken. Neben den gesetzlichen Regelungen in §§ 22 ff. SGB VIII ist der Gestaltungsspielraum der Jugendhilfeträger insbesondere durch die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit begrenzt. Art. 12 Abs. 1 GG schützt mit dem Beruf jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage (siehe etwa: BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, juris Rn. 90; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Oktober 2024, Art. 12 Abs. 1 GG Rn. 76 m. w. N.). Der Begriff des Berufs wird weit verstanden und orientiert sich nicht an traditionellen Berufsbildern. Ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff liegt in jedem staatlichen Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, erweist sich als untrennbar verbunden mit der Freiheit, für die Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verlangen. Legt daher der Staat bei einem selbständig Tätigen Einzelheiten der Entlohnung fest, liegt hierin regelmäßig ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Hess. VGH, Urteil vom 25. April 2023 - 10 C 1271/19.N -, juris Rn. 140). Gesetzliche Vergütungsregelungen sind stets am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn der Gesetzgeber wie vorliegend im Rahmen der Kindertagespflege der Kindertagespflegeperson einen gesetzlichen Anspruch auf eine laufende Geldleistung gewährt (zu dem Ganzen: Bay. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 12 BV 16.1676 -, juris Rn. 139; siehe auch: VGH BW Urteil vom 12. Juli 2017 - 12 S 102/15 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 50, 65 f.). Soweit nämlich die Kindertagespflege als Sozialleistung vom öffentlichen Träger zu gewähren ist, schuldet der öffentliche Träger auch die Vergütung für die Erbringung der Dienstleistung durch eine Kindertagespflegeperson (Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 23 SGB VIII Rn. 24). Eine Kindertagespflegeperson kann aufgrund der Ausgestaltung der Tagespflege durch das staatliche Fördersystem als staatlich überformtes Berufsbild auch in der Praxis nicht – wie der Antragsgegner meint – darauf verwiesen werden, nicht an der staatlich geförderten Kindertagespflege teilzunehmen und ausschließlich frei vereinbarte Tagespflegeverhältnisse abzuschließen (Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 - 12 BV 16.1676 -, juris Rn. 119, 140 und vom 16. Dezember 2020 - 12 ZB 15.1877 -, juris Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 52; siehe auch zu der vergleichbaren Situation des Fördersystems für Kindertageseinrichtungen: Hess. VGH, Urteil vom 25. April 2023 - 10 C 1271/19.N -, juris Rn. 141). 2. Die Satzung ist formell rechtmäßig erlassen worden. Insbesondere wurde das Anhörungsrecht des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gewahrt (vgl. zur Folge einer unterbliebenen Anhörung: Weitzmann/Schäfer, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 71 SGB VIII Rn. 16). Dies ergibt sich aus der Ergebnisniederschrift über die Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 12. November 2020. Dort wurde unter dem Tagesordnungspunkt 5 der Vorlage über die Satzung einstimmig zugestimmt. Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Ausführungen von Herrn X. im Rahmen der Kreistagssitzung am 14. Dezember 2020 vorträgt, dieser könne sich an eine entsprechende Verwaltungsvorlage und Abstimmung im Jugendhilfeausschuss am 12. November 2020 nicht erinnern, ist dies unzutreffend. Die von der Antragstellerin vorgelegten Ausführungen von Herrn X. beziehen sich nicht auf die beschlossene Satzung, sondern auf den Vertagungsantrag der CDU-Fraktion. Er führte insofern aus, dass im Falle einer Vertagung die Beschlussfassung der Jugendhilfeausschuss übergangen würde. Hieraus ergeben sich gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ergebnisniederschrift des Jugendhilfeausschusses vom 12. November 2020 fehlerhaft wäre. Soweit die Antragstellerin zudem rügt, dass die Ergebnisniederschrift vom 12. November 2020 nicht öffentlich einsehbar gewesen sei, verstößt dies auch nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 71 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII, der lediglich vorsieht, dass die Sitzung des Jugendhilfeausschusses öffentlich zu erfolgen hat – was ausweislich der Ergebnisniederschrift auch eingehalten wurde. 3. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Vorgaben verstoßen § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 4 Abs. 8 Sätze 4 bis 6 und Abs. 9, § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 sowie § 8 Abs. 4 der Satzung gegen höherrangiges Recht und waren damit unwirksam. a) Die Regelung in § 1 Abs. 3 der Satzung, wonach die Kindertagespflegeperson eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausübt, war unwirksam, weil sie den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung einer laufenden Geldleistung aus § 23 SGB VIII sowie ihre Berufsausübungsfreiheit beschränkt, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gäbe. Zunächst spricht der Wortlaut dieser Regelung dafür, dass es sich – wie die Antragstellerin meint – um eine Begrenzung der Förderung auf freiberufliche Tätigkeiten handelt und nicht lediglich um eine deklaratorische Feststellung ohne eigenen Regelungsgehalt. Hierfür spricht neben dem Wortlaut von § 1 Abs. 3 der Satzung auch die weitere Regelungssystematik der Satzung. § 3 Abs. 6 der Satzung gibt nämlich vor, dass die Regelungen einer Betreuungsvereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und den Kindertagespflegepersonen den Regelungen dieser Satzung entsprechen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wiederum beginnt die Gewährung der laufenden Geldleistung beim Vorliegen der in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass – wie der Antragsgegner meint – lediglich festgelegt werde, dass Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zu behandeln wären. Für eine solche steuerrechtliche Regelung würde es dem Satzungsgeber im Übrigen an einer Ermächtigungsgrundlage fehlen. Den gesetzlichen Vorgaben in §§ 22 ff., 43 SGB VIII über die Kindertagespflege lässt sich kein Verbot einer abhängigen Beschäftigung einer Kindertagespflegeperson entnehmen (so auch: VGH BW Urteil vom 12. Juli 2017 - 12 S 102/15 -, juris Rn. 30 ff.). Es besteht auch keine gesetzliche Vorgabe dahingehend, dass die Ausübung von förderungsfähiger Kindertagespflege stets eine freiberufliche Tätigkeit sein müsste. Die Kindertagespflege ist zwar grundsätzlich vom Gesetzgeber als selbstständige Tätigkeit vorgesehen, aber dies gilt nicht ausnahmslos. Es kommt vielmehr immer auf die Einzelfallumstände an (ausführlich: VGH BW Urteil vom 12. Juli 2017 - 12 S 102/15 -, juris Rn. 30 ff.; siehe auch: BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 3/97 R -, juris Rn. 28 ff.; Etzold, in: Rolfs/Jox, BeckOGK, Stand: 1. Juni 2023, § 23 SGB VIII Rn. 56; Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 23 SGB VIII Rn. 65 ff.; Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 23 SGB VIII Rn. 55, 57). Insofern folgt die rechtliche Einordnung mit den entsprechenden arbeits- und steuerrechtlichen Folgen aus der tatsächlichen Handhabung. Entscheidend ist dabei der Grad der persönlichen, nicht der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Für die rechtliche Einordnung spielt die von den Vertragspartnern vorgesehene Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses als „selbstständig“ oder „nicht selbstständig“ keine Rolle (Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 23 SGB VIII Rn. 57; vgl. zu dem Ganzen auch: Deutsches Jugendinstitut e. V., Wiesner, Dittmar, Kößler, Tagespflegepersonen in sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnissen - Rechtsexpertise, S. 10 ff., abrufbar unter: handbuch-kindertagespflege.fruehe-chancen.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Handbuch_KTP/2.2_dji_rechtsexpertise_tagespflege.pdf, zuletzt abgerufen: 18. Juli 2025). Insofern kann die Einordnung durch den Antragsgegner und eine von ihm erlassene Satzung erst recht keine Rolle für die rechtliche Einordnung spielen, und § 1 Abs. 3 der Satzung birgt hierbei auch die Gefahr, Kindertagespflegepersonen in die sogenannte Scheinselbstständigkeit zu drängen (vgl. hierzu etwa: Pelka/Küsters, Beck'sches Steuerberater-Handbuch 2023/2024, 19. Aufl. 2023, J. Lohnsteuerrecht/Sozialversicherungsrecht Rn. 179). Einer unselbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson steht schließlich nicht entgegen, dass im Falle einer abhängigen Beschäftigung der Arbeitgeber Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Förderung geltend machen kann, wenn ihm die Ansprüche aus § 23 Abs. 2 SGB VIII abgetreten wurden (DIJuF-Rechtsgutachten 20. Februar 2013, J 5.320 Bm, JAmt 2014, 191; VGH BW Urteil vom 12. Juli 2017 - 12 S 102/15 -, juris Rn. 34). Anspruchsberechtigt im Rahmen von § 23 Abs. 2 SGB VIII ist nämlich ausschließlich die Kindertagespflegeperson (DIJuF-Rechtsgutachten 20.02.2013, J 5.320 Bm, JAmt 2014, 191 m. w. N.). Wenn diese indes bereits aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses – wie von der Satzung des Antragsgegners vorgesehen – von einer Förderung ausgenommen wäre, könnte sie diese Ansprüche auch nicht gegenüber einem Arbeitgeber abtreten. b) Das in den §§ 4 Abs. 8 Sätze 4 bis 6, Abs. 9 und 8 Abs. 4 der Satzung geregelte sogenannte Zuzahlungsverbot war ebenfalls nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach § 4 Abs. 8 der Satzung sind die Kosten, die der Kindertagespflegeperson für Verpflegung, Hygieneartikel und Windeln entstehen, nicht durch die laufende Geldleistung abgegolten. Sie sind mit den Personensorgeberechtigten individuell zu vereinbaren und von diesen zu tragen. Zugelassen werden maximal 80,00 Euro pro Monat bei fünf Betreuungstagen ganztags pro Woche. Zusätzliche Kosten können im Einzelfall vereinbart werden, wenn das Kind aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen einen Mehrbedarf hat. Nach § 4 Abs. 9 der Satzung ist die Erhebung von zusätzlichen Elternbeiträgen und Kautionen durch die Kindertagespflegeperson mit Ausnahme der in § 4 Abs. 8 der Satzung genannten Kosten nicht zulässig. Bei einer Zuwiderhandlung behält sich der öffentliche Träger der Jugendhilfe vor, den zusätzlich von den Eltern geforderten Betrag von der Förderungsleistung, die die Kindertagespflegepersonen nach der Satzung erhalten, in Abzug zu bringen bzw. die Förderung entsprechend zurückzufordern. Nach § 8 Abs. 4 der Satzung ist die Erhebung von zusätzlichen Elternbeiträgen und Kautionen durch die Kindertagespflegeperson mit Ausnahme der Kosten für Verpflegung, Hygieneartikel und Windeln bei öffentlich geförderter Kindertagespflege nicht zulässig. Die Personensorgeberechtigten werden gebeten, eine derartige Forderung der Kindertagespflegeperson dem Jugendamt unverzüglich bekannt zu machen. Dieses Zuzahlungsverbot läuft dem Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung einer laufenden Geldleistung aus § 23 SGB VIII zuwider. Zudem greift es in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ein (so auch: Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 - 12 BV 16.1676 -, juris Rn. 139 und vom 16. Dezember 2020 - 12 ZB 15.1877 -, juris Rn. 74; Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 23 SGB VIII Rn. 60). Dem Vorliegen eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, dass nur der Bereich der staatlich geförderten Kindertagespflege betroffen sei und es der Kindertagespflegeperson freistehe, sich ohne entsprechende Restriktionen am „freien“ Markt zu betätigen (hierzu bereits oben). Für diesen Grundrechtseingriff fehlt es in Hessen an einer hierfür erforderlichen, hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Das SGB VIII sieht für die Gewährung einer laufenden Geldleistung gerade nicht vor, dass die Kindertagespflegeperson mit den Eltern des Kindes keine zusätzlichen Zahlungen vereinbart. Eine entsprechende Vorgabe findet sich auch nicht im hessischen Landesrecht. Das Aushandeln und Vereinbaren von solchen Zusatzbeiträgen steht den Vertragsparteien des zivilrechtlichen Betreuungsvertrages grundsätzlich frei (so bereits: Hess. VGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 86, 92 ff.; für Bayern ebenso: Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 - 12 BV 16.1676 -, juris Rn. 141 und vom 16. Dezember 2020 - 12 ZB 15.1877 -, juris Rn. 76; siehe auch: OVG RP, Urteil vom 25. Januar 2021 - 7 A 10771/20 -, juris Rn. 40; Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 23 SGB VIII Rn. 51; DIJuF-Rechtsgutachten 12. März 2013, J 5.320 Bm, JAmt 2013, 388, 389 f.). Die Systematik der §§ 22 ff., 90 SGB VIII geht zwar davon aus, dass die Kindertagespflegeperson vom öffentlichen Jugendhilfeträger einen Gesamtbetrag erhält und sich die Kostenbeteiligung der Eltern grundsätzlich nach § 90 SGB VIII richtet. Dies beinhaltet aber gleichwohl kein Verbot privater Zuzahlungen (so auch: Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 - 12 BV 16.1676 -, juris Rn. 142 und vom 16. Dezember 2020 - 12 ZB 15.1877 -, juris Rn. 77; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 69 ff.). Auch aus der Intention des Gesetzgebers kann kein solches Zuzahlungsverbot abgeleitet werden. Im Gegenteil ist der Begründung des Gesetzesentwurfes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zu entnehmen, dass die Kindertagespflege mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden solle (BT-Drs. 16/9299, S. 14). Dies impliziert, dass der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson damals – wie auch heute – nicht in angemessener Weise allein durch die Gewährung der laufenden Geldleistung sichergestellt werden soll und kann (so auch: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94 ff.). So bringt auch die Bezeichnung „Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung“ zum Ausdruck, dass es sich bei dem Betrag (noch) nicht um eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 8. August 2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48). c) Auch die Regelung in § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 der Satzung war mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Hiernach muss die Betreuungsvereinbarung, die die näheren Einzelheiten zur Kindertagespflege regelt, den Regelungen der Satzung entsprechen. Hierbei handelt es sich – wie die Antragstellerin zu Recht ausführt – um eine zusätzliche Fördervoraussetzung, die von § 23 SGB VIII nicht vorgesehen ist. Die Betreuungsvereinbarung betrifft das Rechtsverhältnis zwischen der Kindertagespflegeperson und den Eltern bzw. dem Kind. Der öffentliche Träger hat diesbezüglich grundsätzlich keine Einwirkungsbefugnis (Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 23 SGB VIII Rn. 51). Gleichwohl getroffene Vorgaben – wie hier die Vereinbarkeit mit allen Satzungsregelungen – greifen in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Vertragspartner der Betreuungsvereinbarung ein (OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 58 ff.), ohne dass es hierzu eine gesetzliche Grundlage gäbe (siehe auch: DIJuF-Rechtsgutachten 12. März 2013, J 5.320 Bm, JAmt 2013, 388, 388 f.). Darüber hinaus soll diese Regelung ausweislich der Synopse zum Satzungserlass insbesondere dem Ausschluss von Zuzahlungen dienen, die nach § 4 Abs. 9 der Satzung unzulässig sind. Dieses Zuzahlungsverbot selbst ist wiederum unwirksam – wie soeben dargestellt. Auch dieser enge inhaltliche Zusammenhang der beiden Regelungen führt zu einer Unwirksamkeit von § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 der Satzung. Es ist nämlich insofern nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass die Regelung in § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 der Satzung auch ohne das Zuzahlungsverbot in § 4 Abs. 9 der Satzung erlassen worden wäre (zu dieser Voraussetzung betreffend die vergleichbare Situation einer Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Satzungen siehe etwa: BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 9 B 17/15 -, juris Rn. 9 und vom 28. August 2008 - 9 B 40/08 -, juris Rn. 13). d) Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 der Satzung, wonach beim Jugendamt erst ab dem 2. Krankheitstag die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich ist, war ebenfalls nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Fördervoraussetzung, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Generell besteht anders als bei einem Arbeitsverhältnis (vgl. dort § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]) für den Krankheitsfall bei der Förderung der Kindertagespflege im Grundsatz keine Fortzahlungspflicht. Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist leistungsgerecht gestaltet, das heißt, dass die Höhe unter anderem von den tatsächlichen Betreuungszeiten abhängt (Bohnert, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 3. Aufl. 2023, § 23 SGB VIII Rn. 8; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022, § 23 SGB VIII Rn. 15). An Tagen von Urlaub oder Krankheit werden gerade keine Betreuungsleistungen erbracht. Vor diesem Hintergrund finden sich teilweise auch Regelungen örtlicher Träger, die keine Fortzahlung vorsehen (Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 23 SGB VIII Rn. 45). Dementsprechend besteht auch keine § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG entsprechende Nachweispflicht in den §§ 22 ff. SGB VIII für die hier vorgesehene Vorlagepflicht ab dem 2. Krankheitstag. Es handelt sich zwar bei der durch die Satzung vorgesehenen Fortzahlung der Förderung für zehn Krankheitstage insofern um eine über das gesetzlich vorgesehene hinausgehende Leistung des Antragsgegners (Näheres hierzu unter 4. c). Die Vorlagepflicht statuiert indes gerade nicht lediglich eine Voraussetzung für diese in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung vorgesehene Fortzahlung der laufenden Geldleistung, sondern bezieht sich auf jede Erkrankung. e) Schließlich ist auch die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 4 der Satzung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Hiernach ist die Urlaubsplanung der Kindertagespflegeperson für das nächste Kalenderjahr der Wirtschaftlichen Jugendhilfe II bis zum 31. Dezember eines Jahres vorzulegen und mit den Personensorgeberechtigten im Voraus abzustimmen. Diese Regelung ist zwar aufgrund der Verpflichtung des örtlichen Jugendhilfeträgers aus § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen ist, grundsätzlich nachvollziehbar. Auch diesbezüglich fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, die eine derartige Ausgestaltung der Selbstständigkeit der Kindertagespflegeperson ermöglichen würde. Ein selbstständig Tätiger ist gerade aufgrund seiner Selbstständigkeit berechtigt, über die konkrete Ausgestaltung seiner Tätigkeit – etwa wann er arbeiten will und wann er Urlaub macht – selbst zu bestimmen (so auch: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 101 ff.). Hinsichtlich der Abstimmung der Urlaubsplanung mit den Personensorgeberechtigten handelt es sich zwar – würde man diese Regelung losgelöst betrachten – lediglich um ein Gebot des objektiven Rechts, das keinen Eingriff in die geschützten Rechtspositionen der Kindertagespflegeperson darstellen würde (OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 103). Die vorliegende Satzungsregelung ist indes dahingehend zu verstehen, dass die Abstimmung der Urlaubsplanung „im Voraus“ sich auf den ersten Halbsatz (Vorlagepflicht bis zum 31. Dezember) bezieht. Die damit auferlegte zeitliche Vorgabe stellt nicht mehr ein bloßes Gebot des objektiven Rechts dar, sondern betrifft ebenfalls die Ausgestaltung der Selbstständigkeit der Kindertagespflegeperson. 4. Demgegenüber verstoßen die weiteren Regelungen der Satzung – soweit sie Gegenstand des zulässigen Normkontrollantrags sind – und hierbei insbesondere § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2a bis 4 und Abs. 10 bis 11 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Satzung nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die Regelung in § 3 Abs. 1 der Satzung bestimmt in nicht zu beanstandender Weise, dass die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson und die Beratung der Eltern durch eine vom Landkreis Darmstadt-Dieburg bestimmte Fachstelle erfolgt. Mit dieser Regelung setzt der Antragsgegner lediglich seine gesetzlich vorgesehene Pflicht zur Vermittlung um und es handelt sich hierbei nicht um eine Förderungsvoraussetzung. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich vorträgt, dass der Antragsgegner diese Regelung dergestalt auslegen würde, dass eine Förderung nur bei einer nach § 3 Abs. 1 der Satzung vermittelten Kindertagespflegebeziehung erfolge und Kindertagespflegepersonen, die Zuzahlungen nehmen, aus der Vermittlung herausfallen würden, lässt sich ein solcher Inhalt der Satzungsregelung nicht entnehmen. Die Satzung enthält keine Regelung, die allein die Förderung von Kindertagespflegepersonen vorsehen würde, die nach § 3 Abs. 1 der Satzung vermittelt wurden. Auch die systematische Stellung innerhalb von § 3 der Satzung, der Näheres zu dem Verfahren der Förderung – wie etwa der Antragstellung und der Entscheidung über die Aufnahme in die geförderte Kindertagespflege – regelt, spricht nicht zwingend dafür, dass es sich um eine zu erfüllende Voraussetzung handelt. Die Entstehungsgeschichte dieser Satzungsnorm spricht schließlich dagegen, diese als Förderungsvoraussetzung zu verstehen. In der vorherigen Satzungsregelung war eine konkrete Fachstelle benannt, welche die Vermittlung übernommen hatte – nämlich der Hausfrauenbund Darmstadt e.V. Der Regelungsgehalt war zuvor demnach die Festlegung der konkreten Vermittlungsstelle durch § 3 Abs. 1 der Satzung. Aus den §§ 22 ff. SGB VIII lässt sich ebenfalls keine entsprechende Förderungseinschränkung auf ausschließlich vermittelte Kindertagespflegebeziehungen entnehmen. Vielmehr sehen §§ 23 f. SGB VIII die in § 3 Abs. 1 der Satzung umgesetzte Vermittlungstätigkeit durch den Landkreis vor. Hierbei handelt es sich sogar um einen wesentlichen Bestandteil der Leistung (Etzold, in: Rolfs/Jox, BeckOGK, Stand: 1. Juni 2023, § 23 SGB VIII Rn. 10). Das Gesetz geht dabei davon aus, dass in der Regel von den Erziehungsberechtigten eine Tagespflegeperson nachgewiesen und diese – bei entsprechender Eignung – vom zuständigen Jugendhilfeträger anerkannt wird und nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB VIII die dort vorgesehenen Unterstützungs- und Geldleistungen erhält. Unter diesen Umständen entfällt eine Vermittlungstätigkeit durch den zuständigen Jugendhilfeträger (Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022, § 23 SGB VIII Rn. 10; Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 23 SGB VIII Rn. 24). Aus der genannten Regelung lässt sich entnehmen, dass die Vermittlung zu einer geeigneten Tagespflegeperson als nachrangig zu einem Nachweis durch die erziehungsberechtigte Person im Wege der Selbstbeschaffung angesehen wird, weil die Vermittlung einer Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 SGB VIII nur erfolgt, „soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird“ (zu dem Ganzen: Hess. VGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 77). Schließlich würde eine fehlerhafte Auslegung oder Anwendung dieser Satzungsregelung durch den Antragsgegner – unabhängig davon, dass der Antragsgegner eine solche vorliegend auch in Abrede stellt – nicht zu einer Unwirksamkeit der Regelung führen. Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens ist die inhaltliche Übereinstimmung der Norm mit höherrangigem Recht (Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 47 VwGO Rn. 12; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 47 VwGO Rn. 87) und nicht die Übereinstimmung einer fehlerhaften Normauslegung oder -anwendung mit höherrangigem Recht. b) Auch die – von der Antragstellerin nicht explizit angegriffenen – in der Satzung neu getroffenen Regelungen zur Höhe der Förderung in § 4 Abs. 2a bis 4 und Abs. 10 bis 11 der Satzung sind nicht zu beanstanden. Es liegen keine Rechtsfehler in der Ausfüllung des dem Antragsgegner insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums vor. § 4 Abs. 2a, 2b und 4 der Satzung regeln die Höhe des Beitrages zur Anerkennung der Förderleistung abhängig von dem Vorliegen der Qualifikationen bei der Kindertagespflegeperson, den Betreuungsstunden und den betreuten Kindern (ab dem 1. Juli 2021 zwischen 2,10 Euro und 3,80 Euro pro Kind und Stunde). In § 4 Abs. 3 der Satzung ist die pauschale, anteilige Erstattung von Beträgen aus der Landesförderung geregelt. § 4 Abs. 10 und Abs. 11 der Satzung regeln eine Pauschale bei einer zusätzlichen Qualifizierung sowie für die Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit. Bei dem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zukommt. Sie haben dabei abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat. Die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrages ist dabei in erster Linie politisch geprägt und geht damit auch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen reinen Rechtsanwendungsvorgang hinaus (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG SH, Urteil vom 13. März 2025 - 3 KN 11/21 -, juris Rn. 114; Nds. OVG, Urteil vom 8. August 2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48). Rechtsfehler bei der Anwendung dieses dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums durch die genannten Satzungsregelungen sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat bei den festgelegten Beträgen insbesondere berücksichtigt, dass dem Anerkennungsbetrag Entgeltcharakter zukommt. Dies ergibt sich aus der Begründung zum Satzungsbeschlussvorschlag, in der es heißt, dass die Tätigkeit der Tagespflegepersonen attraktiver gestaltet und dies unter anderem durch eine Verbesserung der Bezahlung erreicht werden solle. Zudem berücksichtigt die Höhe des Anerkennungsbetrages die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII aufgezählten Parameter, d. h. den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl (§ 4 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 11, § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 der Satzung) sowie den Förderbedarf der betreuten Kinder (§ 5 Abs. 4 der Satzung) hinreichend und trägt der Qualifikation von Kindertagespflegepersonen (§ 4 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 4, Abs. 10 der Satzung) Rechnung durch die in der Satzung vorgesehene entsprechende Staffelung (vgl. zu diesen Voraussetzungen auch: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 29; Bohnert, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 3. Aufl. 2023, § 23 SGB VIII Rn. 8). c) Weiterhin nicht zu beanstanden ist die in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung geregelte Fortzahlung der laufenden Geldleistung während der Urlaubszeit der Kindertagespflegeperson und bei Krankheit im Umfang von 25 Urlaubstagen und 10 Krankheitstagen pro Kalenderjahr, ausgehend von einer Betreuung an fünf Tagen pro Woche. Es handelt sich hierbei nicht um eine verbindliche Festlegung von Urlaubs- und Krankheitstagen; dies wäre eine Einschränkung der Berufsfreiheit, die im Gesetz keinen Niederschlag findet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 101 ff.). Vielmehr gewährt die vorliegende Satzungsregelung eine pauschalierte Fortzahlung der Förderung für diese Tage. Dies ist mit § 23 f. SGB VIII vereinbar (so auch: OVG SH, Urteil vom 13. März 2025 - 3 KN 11/21 -, juris Rn. 134 f.). Wie bereits dargelegt, kommt dem Anerkennungsbetrag Entgeltcharakter zu (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13) und die laufende Geldleistung wird nur für den zeitlichen Umfang gewährt, in dem auch tatsächlich Leistungen durch die Kindertagespflegeperson erbracht werden. Dies ist bei Urlaubs- und Krankheitstagen nicht der Fall. Es ist gerade leistungsgerecht, die laufende Geldleistung nur für den zeitlichen Umfang zu gewähren, in dem die Tagespflegeperson ihre Leistungen tatsächlich erbracht hat (Nds. OVG, Urteil vom 8. August 2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 53). Dies entspricht auch der klassischen Situation eines Selbstständigen. Ein Einkommensausfall kann hierbei im Krankheitsfall etwa durch eine Krankentagegeld-Versicherung ausgeglichen werden (so auch: OVG SH, Urteil vom 13. März 2025 - 3 KN 11/21 -, juris Rn. 135). 5. Soweit die Antragstellerin Regelungen zu Kündigungsmöglichkeiten beanstandet, enthält die Satzung keine solchen Regelungen abgesehen von der in § 6 Abs. 4 Satz 1 vorgesehenen Mitteilungspflicht über die Beendigung. § 6 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wiederum war in der vorherigen Satzungsfassung bereits identisch vorhanden und der Normenkontrollantrag hiergegen ist bereits unzulässig (vgl. oben). 6. Die Unwirksamkeit der unter 3. genannten Satzungsregelungen führte nicht zu einer Unwirksamkeit der gesamten Satzung. Erforderlich ist, dass eine sinnvolle Restregelung auch ohne die unwirksamen Teile verbleibt und mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, dass diese Restregelung auch ohne die unwirksamen Teile erlassen worden wäre (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 9 B 17/15 -, juris Rn. 9 und vom 28. August 2008 - 9 B 40/08 -, juris Rn. 13; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 47 VwGO Rn. 82; Wysk, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 47 VwGO Rn. 71; Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 47 VwGO Rn. 115). Der mutmaßliche Wille des Normgebers muss hierbei objektivierbar sein (Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 47 VwGO Rn. 110). Bei den Regelungen in § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 4 Abs. 8 Sätze 4 bis 6 und Abs. 9, § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 sowie § 8 Abs. 4 der Satzung handelt es sich um abtrennbare Teile der Satzung. Sie regeln lediglich einzelne Modalitäten der Förderung der Kindertagespflege, bei deren Wegfall die restlichen Satzungsregelungen sinnvoll bleiben. Bei den im unmittelbaren Zusammenhang stehenden § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 4 Abs. 8 Sätze 4 bis 6 und Abs. 9 sowie § 8 Abs. 4 der Satzung handelt es sich um Regelungen betreffend das Verbot privater Zuzahlungen. § 1 Abs. 3 der Satzung regelt die Ausübung als freiberufliche Tätigkeit und § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 der Satzung betreffen die Ausgestaltung von Urlaub und Krankheit der Kindertagespflegeperson. Von der Unwirksamkeit dieser Regelungen wird die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung nicht in essentiellen Bereichen betroffen. Es ist zudem hinreichend objektivierbar anzunehmen, dass die Restregelung auch ohne diese unwirksamen Teile erlassen worden wäre. Vorliegend betreffen die unwirksamen Regelungen der Satzung lediglich solche, die der Satzungsgeber in eine bereits in weiten Teilen zuvor bestehende Satzung über die Förderung der Kindertagespflege eingefügt hatte. Hierbei ist nicht ersichtlich, dass die Ergänzungen für den Satzungsgeber derart essentiell gewesen wären, dass hiervon die Wirksamkeit der gesamten Satzung abhängen sollte. Zudem ergibt sich aus der Begründung des Beschlussvorschlages zur Satzung, dass diese die Ausstattung der Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg konkretisieren solle. Es solle eine Verbesserung der Bezahlung, Rahmenbedingungen, vereinfachte Abrechnungsmodalitäten und eine Ausweitung der Qualifizierung erreicht werden. Gerade diese Ziele werden indes nicht von den unwirksamen Teilen abgedeckt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin etwa hinsichtlich der Hälfte der inhaltlich abgrenzbaren explizit angegriffenen Satzungsregelungen unterlegen ist und diese angegriffenen Regelungen auch von der Satzung insgesamt jeweils teilbar sind. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Hierbei unterfallen auch Rechtsstreitigkeiten von Tagespflegepersonen etwa über die Anerkennung und Förderung den Angelegenheiten der Fürsorge (VGH BW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 12 S 102/15 -, juris Rn. 63; OVG RP, Urteil vom 17. Januar 2017 - 7 A 10057/16 -, juris Rn. 52). IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. V. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die von dem Antragsgegner am 14. Dezember 2020 beschlossene Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg (im Folgenden: Satzung). Sie war bis Ende 2024 als Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners tätig. Aktuell arbeitet sie gesundheitsbedingt nicht, beabsichtigt jedoch, die Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die streitgegenständliche Satzung enthält folgende, von der Antragstellerin explizit angegriffene Regelungen: § 1 Förderung von Kindern in Kindertagespflege […] (3) Die Kindertagespflegeperson übt eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG aus. § 2 Fördervoraussetzungen […] (3) Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr haben einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII. Der bedarfsunabhängige Anspruch beträgt bis zu 30 Betreuungsstunden pro Woche. Eine Förderung von mehr als 30 Betreuungsstunden pro Woche erfolgt entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bei nachgewiesenem höherem individuellem Bedarf. Kann der individuelle Bedarf nicht mehr nachgewiesen werden, wie z. B. bei Beginn der Mutterschutzzeit, wird maximal der bedarfsunabhängige Anspruch von 30 Wochenstunden gefördert. In Einzelfällen kann ein höherer Bedarf nur gefördert werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. (4) Für Kinder ab der Vollendung des 3. Lebensjahres kann bei besonderem Bedarf, z. B. durch eine Stellungnahme des Sozialen Dienstes des Jugendamtes oder eines ärztlichen Attestes, die Förderung in Kindertagespflege ergänzend gewährt werden (§ 24 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII). (5) Die Finanzierung der Betreuung in Kindertagespflege erfolgt in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Kann nachweislich keine direkte Anschlussversorgung in einer Tageseinrichtung für Kinder sichergestellt werden, verlängert sich die Förderungsdauer bis zur Aufnahme in einer Tageseinrichtung für Kinder. […] § 3 Verfahren (1) Die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson und die Beratung der Eltern erfolgt durch eine vom Landkreis Darmstadt-Dieburg bestimmte Fachstelle. […] (3) Über die Aufnahme in die geförderte Kindertagespflege, den zeitlichen Umfang, die Dauer und die Kostenbeiträge nach §§ 7 ff. dieser Satzung entscheidet das Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg, durch schriftliche Bescheide an die/den Personensorgeberechtigte/n. (4) Von der Kindertagespflegeperson, die die Betreuung wahrnimmt, ist ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg auf Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII zu stellen. Die mit der/ dem/ den Personensorgeberechtigten geschlossene Betreuungsvereinbarung nach Abs. 6 ist dem Antrag beizufügen. […] (6) Die/ der Personensorgeberechtigte/n und die Kindertagespflegepersonen regeln nähere Einzelheiten zur Kindertagespflege mittels einer Betreuungsvereinbarung, welche den Regelungen dieser Satzung entsprechen muss. § 4 Laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen […] (8) Kosten, die der Kindertagespflegeperson für Verpflegung, Hygieneartikel und Windeln entstehen, sind nicht durch die laufende Geldleistung nach § 4 Abs. 2 bis 4 abgegolten. Sie sind mit der/ dem/ den Personensorgeberechtigte/n individuell zu vereinbaren und von diesen zu tragen. Bei geplanten Schließzeiten der Kindertagespflegestelle, geplantem Urlaub des zu betreuenden Kindes und betreuungsfreien Zeiten auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen durch höhere Gewalt, die den unmittelbaren Betrieb beeinflussen, dürfen die oben genannten Kosten nicht erhoben werden. Verpflegungskosten sind maximal in Höhe von 80,00 EUR pro Monat bei fünf Betreuungstagen (ganztags) pro Woche zugelassen. Bei einer geringeren Anzahl von Betreuungstagen oder täglichen Betreuungszeiten reduziert sich der Betrag entsprechend. Es können im Einzelfall zusätzliche Kosten vereinbart werden, wenn das Kind aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen einen Mehrbedarf hat. (9) Die Erhebung von zusätzlichen Elternbeiträgen und Kautionen durch die Kindertagespflegeperson mit Ausnahme der in § 4 Abs. 8 genannten Kosten ist nicht zulässig. Bei einer Zuwiderhandlung behält sich der öffentliche Träger der Jugendhilfe vor, den zusätzlich von den Eltern geforderten Betrag von der Förderungsleistung, die die Kindertagespflegepersonen nach dieser Satzung erhalten, in Abzug zu bringen bzw. die Förderung entsprechend zurückzufordern. […] § 6 Krankheit, Urlaub, Fortbildung und Mitteilungspflichten (1) Die laufende Geldleistung nach § 4 Abs. 2 bis 4 wird sowohl während der Urlaubszeit der Kindertagespflegeperson als auch bei Krankheit der Kindertagespflegeperson gezahlt, jedoch höchstens im Umfang von 25 Urlaubstagen und 10 Krankheitstagen pro Kalenderjahr, ausgehend von einer Betreuung von 5 Tagen pro Woche. Die Berechnung erfolgt bei weniger Betreuungstagen pro Woche anteilig. Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Jugendamt ist erst ab dem 2. Krankheitstag erforderlich. Die Urlaubsplanung der Kindertagespflegeperson für das nächste Kalenderjahr ist der Wirtschaftlichen Jugendhilfe II bis zum 31.12. eines Jahres vorzulegen und mit der/ dem/ den Personensorgeberechtigte/n im Voraus abzustimmen. […] § 8 Höhe des Kostenbeitrages […] (4) Die Erhebung von zusätzlichen Elternbeiträgen und Kautionen durch die Kindertagespflegeperson mit Ausnahme der vorgenannten Kosten (für Verpflegung, Hygieneartikel, Windeln) ist bei öffentlich geförderter Kindertagespflege gemäß dieser Satzung nicht zulässig. Die/ der Personensorgeberechtigte/n wird/ werden gebeten, eine derartige Forderung der Kindertagespflegeperson dem Jugendamt unverzüglich bekannt zu machen. […] § 11 Pflichten des/der Personensorgeberechtigte/n […] (3) Mit Beginn der Kindertagespflege übergeben/ übergibt die/ der Personensorgeberechtigte/n Kopien von Impfausweis und Krankenversicherungskarte des Tagespflegekindes an die Kindertagespflegeperson. […] Die Satzung wurde durch den Kreistag des Antragsgegners am 14. Dezember 2020 beschlossen, nachdem am 12. November 2020 der Jugendhilfeausschuss des Antragsgegners der Vorlage einstimmig zugestimmt hatte. Sie wurde am 23. Dezember 2020 durch Veröffentlichung im Darmstädter Echo amtlich bekannt gemacht. Gleichzeitig beschloss der Kreistag, dass die Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg vom 14. Dezember 2015 in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. März 2017 (im Folgenden: Satzung 2017) mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft trat. Diese wiederum enthielt folgende Regelungen: § 2 Fördervoraussetzungen […] (3) Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr haben einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII. Der bedarfsunabhängige Anspruch beträgt bis zu 30 Betreuungsstunden pro Woche. Eine Förderung von mehr als 30 Betreuungsstunden pro Woche erfolgt entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bei nachgewiesenem höherem individuellem Bedarf. (4) Für Kinder ab der Vollendung des 3. Lebensjahres kann bei besonderem Bedarf die Förderung in Kindertagespflege ergänzend gewährt werden (§ 24 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII). (5) Die Finanzierung der Betreuung in Kindertagespflege erfolgt in der Regel bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Kann nachweislich keine direkte Anschlussversorgung in einer Tageseinrichtung für Kinder sichergestellt werden, verlängert sich die Förderungsdauer bis zur Aufnahme in einer Tageseinrichtung für Kinder. […] § 3 Verfahren […] (3) Über die Aufnahme in die geförderte Kindertagespflege, den zeitlichen Umfang, die Dauer und die Kostenbeiträge nach §§ 7 ff. dieser Satzung entscheidet das Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg durch schriftliche Bescheide an die Personensorgeberechtigten. (4) Von der Tagespflegeperson, die die Betreuung wahrnimmt, ist ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg auf Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII zu stellen. Die mit den Personensorgeberechtigten geschlossene Betreuungsvereinbarung nach Abs. 6 ist dem Antrag beizufügen. […] § 10 Pflichten des/der Personensorgeberechtigte/n […] (3) Mit Beginn der Kindertagespflege übergibt/übergeben die/der Personensorgeberechtigte/n Kopien von Impfausweis und Krankenversicherungskarte des Tagespflegekindes an die Tagespflegeperson. […] Am 6. Dezember 2021 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Satzung leide an formellen und materiellen Mängeln. Die Satzung sei ohne inhaltliche Diskussion durch den Kreistag und ohne Beteiligung der freien Träger und des Jugendhilfeausschusses verabschiedet worden. Das Sitzungsprotokoll des Jugendhilfeausschusses vom 12. November 2020 sei zu keinem Zeitpunkt öffentlich einsehbar gewesen. Es fehle zudem im Hinblick auf zahlreiche Regelungen der Satzung an einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG) schütze die Antragstellerin auch gegen vertragliche Beschränkungen. Die Satzungsregelungen würden außerdem – so insbesondere der vorgesehene Ausschluss der Kostenstellung bei etwaig anfallenden Fahrtkosten – gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Es fehle den angegriffenen Satzungsregelungen bereits an einem Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Förderung nach den §§ 22 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Zudem könne eine solche Satzung nur das Nähere zu den bereits im SGB VIII statuierten Voraussetzungen regeln, nicht jedoch neue Fördervoraussetzungen vorgeben. Um eine solche nicht vorgesehene Fördervoraussetzung handele es sich etwa bei der Regelung, dass der Betreuungsvertrag den Vorgaben der Satzung entsprechen müsse (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 der Satzung). Die Begrenzung der Förderung durch § 1 Abs. 3 der Satzung auf eine rein freiberufliche Tätigkeit in der Kindertagespflege beschränke die Antragstellerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit, weil sie damit gezwungen sei, als Selbstständige zu arbeiten und sich nicht anstellen lassen dürfe. Demgegenüber lasse sich dem Gesetz gerade kein Rechtsformenzwang zur Selbstständigkeit oder ein dahingehender gesetzgeberischer Wille ableiten. Außerdem werde die Antragstellerin durch die Satzungsregelungen in den §§ 2, 3, 4 und 8, welche diverse zwingende Vorgaben zur Kundenakquise, dem Kundenkreis und zur Vergütungsgestaltung vorgeben, beeinträchtigt. Der Satzungsgeber greife durch verpflichtende Regelungen in Kernbereiche wie Vergütung, Kostenersatz, Kündigungsfrist, Urlaubszeiten, Krankheit, Vertragsbeginn und -ende sowie den Zeitpunkt von Vertragsänderungen ein und lasse keinerlei eigenen Spielraum mehr. Die Satzung greife insbesondere in die Vertragsfreiheit der Antragstellerin ein und verbiete ihr, tatsächliche Kosten in Rechnung zu stellen, obwohl die Erziehungsberechtigten hiervon profitieren würden und der Satzungsgeber von diesen Kosten nichts übernehmen wolle (§ 4 Abs. 8 und Abs. 9, § 8 Abs. 4 der Satzung). Insofern treffe den Antragsgegner auch gegenüber Kindertagespflegepersonen eine Fürsorgepflicht und er dürfe diesen nicht verwehren, selbst – etwa durch privatrechtliche Aufstockungen – für ein auskömmliches Einkommen zu sorgen. Zudem sei der Antragsgegner gesetzlich zur Einrichtung und Bereithaltung genügender Betreuungsplätze verpflichtet und dürfe aufgrund des dennoch bestehenden Betreuungsplatzmangels nicht Zuzahlungen für freiberufliche Kindertagespflegepersonen aus allgemeinen politischen Erwägungen heraus verbieten. Im Hinblick auf die vorgesehene Höhe insbesondere für Sachaufwendungen sei die Inflation nicht berücksichtigt worden. Die in der Satzung vorgesehene Vermittlung (§ 3 Abs. 1 der Satzung) durch den Antragsgegner werde von diesem derart ausgelegt, dass eine Förderung auch nur bei vermittelten Kindertagespflegebeziehungen erfolge. Zudem würden Kindertagespflegepersonen, die Zuzahlungen nehmen, aus der Vermittlung herausfallen. Die Antragstellerin treffe ohnehin die Pflicht, Auskunft über Fehltage zu leisten. Dies könne auch durch die verpflichtende Mitteilung und das vorhandene Abfrageformular bewerkstelligt werden und erfordere nicht die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 6 Abs. 1 der Satzung). Die Verpflichtungen, den kompletten Betreuungsvertrag vorzulegen (§ 3 Abs. 4 der Satzung) sowie eine Kopie von Impfpass und Krankenversicherungskarte entgegen zu nehmen (§ 11 Abs. 3 der Satzung), würden gegen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Soweit die vorherige Satzung identische Regelungen enthalten habe, sei der Normenkontrollantrag insofern auch nicht unzulässig, weil die Datenschutz-Grundverordnung zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorgängersatzung noch nicht in Kraft getreten war. Die in vielen Teilen unwirksame Satzung führe zu einer Gesamtnichtigkeit, weil die verbleibenden Regelungen ohne die unwirksamen Teile nicht mehr sinnvoll anwendbar seien und ohne diese nicht erlassen worden wären. Der Antragsgegner hat am 9. Dezember 2024 eine neue Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg (im Folgenden: Satzung 2024) beschlossen, die am 21. Dezember 2024 durch Veröffentlichung als Hinweisbekanntmachung im Darmstädter Echo sowie auf der Internetseite des Antragsgegners amtlich bekannt gemacht wurde. Diese enthält gegenüber der verfahrensgegenständlichen Satzung in § 4 Abs. 7 und Abs. 8 sowie in § 6 Abs. 3 inhaltliche Änderungen. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg vom 14. Dezember 2020 unwirksam war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Satzung formell und materiell rechtmäßig sei. Angaben der Antragstellerin zur Umsetzung bzw. Anwendung der Satzung hätten keine Auswirkungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der Satzung. § 1 Abs. 3 der Satzung zwinge nicht zu einer Arbeit als Selbstständige. Vielmehr lege diese Regelung fest, dass Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zu behandeln seien. Es ergebe sich bereits aus der Natur der Sache, dass es sich bei der Tätigkeit von Kindertagespflegepersonen im Sinne der Satzung um eine selbstständige Tätigkeit handele. Im Falle einer nichtselbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson habe (ausschließlich) der Arbeitgeber Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Förderungen. Die in § 3 der Satzung vorgesehene Vermittlung einer Betreuungsvereinbarung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei neben einem Vertragsabschluss durch die erziehungsberechtigte Person möglich. Zudem führe die Vermittlung nicht zu einem erzwungenen Abschluss einer Betreuungsvereinbarung. Die Satzungsvorgaben insbesondere hinsichtlich Betreuungszeiten, -umfang, -ort, Beginn und Ende der Kindertagespflege sowie die Regelungen zur Urlaubsplanung würden sich auf die Höhe der laufenden Geldleistung beziehen und seien daher gerechtfertigte Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit. Der Antragstellerin sei es außerhalb der geförderten Kindertagespflege unbenommen, weitere Vereinbarungen zu treffen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Mitteln um steuerfinanzierte Zuwendungen des Staates zur Erfüllung des staatlichen Förderauftrages handele. Im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums habe er die Möglichkeit, die Frage des Sachaufwandes zu regeln (§ 4 Abs. 8 der Satzung). Der Satzung sei nicht zu entnehmen, dass die Kosten strikt auf 80 Euro pro Monat begrenzt seien. Vielmehr sehe die Satzung selbst im Einzelfall die Möglichkeit vor, einen Mehrbedarf zu vereinbaren. Die Regelung spiegele den politischen Willen des Antragsgegners wider, bei der Vergabe von Kindertagespflegeplätzen in der geförderten Kindertagespflege der Diskriminierung schwächer situierter Familien zuvor zu kommen und den sozialpolitischen Auftrag der Jugendhilfe zu erfüllen. Das Zuzahlungsverbot in § 4 Abs. 9 der Satzung bewirke allein, dass Zuzahlungen von der Höhe der auszuzahlenden Förderungsleistungen in Abzug gebracht werden können; ein Herausfallen aus der Vermittlung sei keine Konsequenz. Dem Satzungsgeber komme bei der Bemessung der Höhe der Förderung ein Beurteilungsspielraum zu. Er sei zudem nicht verpflichtet, jedes Betreuungsverhältnis öffentlich zu fördern. Die Systematik des SGB VIII sehe grundsätzlich eine Kostentragung lediglich durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor und gerade nicht die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts durch die Eltern. Die Förderung mit öffentlichen Geldern beinhalte zudem den Grundsatz, dass die Förderung unabhängig vom Einkommen der Eltern allen Kindern zugänglich sein müsse. Es sei nicht Aufgabe des Antragsgegners, Leistungen auf dem „freien Markt“ zu fördern. Im Hinblick auf die Begrenzung von Urlaubs- und Krankheitstagen (§ 6 Abs. 1 der Satzung) sei die laufende Geldleistung an die tatsächliche Leistungserbringung angeknüpft. Die Festlegung stelle daher keine Einschränkung der Antragstellerin dar. Gegenüber den Erziehungsberechtigten stehe es der Antragstellerin frei, weitere Urlaubstage oder freie Tage zu vereinbaren, dies wirke sich lediglich im Bereich der auszuzahlenden Förderung aus. Die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung diene dem Zweck, die zur Auszahlung zu bringende Vergütung im Krankheitsfall sowie die Ausfälle in den Betreuungszeiten überprüfen zu können. Es sei in der Vergangenheit immer wieder zu „Ausreißern“ unter den Kindertagespflegepersonen gekommen, sodass dem Antragsgegner auf Grundlage dieser Erfahrungen kein milderes Mittel verblieben sei. Die Regelung betreffend die Urlaubsplanung erfolge insbesondere mit Blick auf die Interessen der Personensorgeberechtigten. Dies bezwecke eine verlässliche Betreuung für die Eltern. Schließlich treffe den Antragsgegner die Pflicht, eine durchgehende Betreuung auch in Fällen von Krankheit und Urlaub sicherzustellen. Eine Erfüllung dieser Verpflichtung sei nur in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Kindertagespflege und den Trägern der Tageseinrichtungen möglich. Hierzu sei ein Mindestmaß an Planungssicherheit erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.