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Urteil

10 UE 1919/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0611.10UE1919.95.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die vom früher für Sri Lanka zuständigen 12. Senat allein hinsichtlich der Asylanerkennung zugelassene und insoweit auch im übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten ist begründet. Einer Entscheidung über die Asylanerkennung steht die wegen des insoweit unzulässigen Berufungszulassungsantrags des Bundesbeauftragten eingetretene Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht entgegen. Eine wegen der unterschiedlichen Rechtsschutzziele der beiden Streitgegenstände der Asylanerkennung nach Art. 16a GG und der Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG allein hinsichtlich der Vorgreiflichkeit mögliche Bindungswirkung der im erstinstanzlichen Urteil rechtskräftig festgestellten Rechtsfolgen (vgl. hierzu Hess. VGH, 26.06.1992 - 12 UE 2405/91 -; BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3; Hess. VGH, 02.05.1994 - 12 UE 823/92 -) ist nur zu bejahen, wenn mit der rechtskräftigen Verpflichtung zur Flüchtlingsanerkennung auch darüber, ob dem Asylbewerber bis zu seiner Ausreise oder bei einer Rückkehr zum früheren Entscheidungszeitpunkt politische Verfolgung drohte, eine Entscheidung getroffen wurde. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, da das Verwaltungsgericht lediglich auf der Basis der von ihm getroffenen Entscheidung über die Asylanerkennung gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht und mithin nicht über die inhaltlichen Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung entschieden hat. Die allein von dem Verwaltungsgericht zugrundegelegte Voraussetzung der Asylanerkennung ist jedoch mit Zulassung des Berufungsverfahrens zur Überprüfung gestellt worden und die erforderliche Rechtskraft insoweit gerade nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Klage des Bundesbeauftragten zurückgewiesen. Die Asylanerkennung durch das Bundesamt erweist sich nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) als rechtswidrig. Die Asylanerkennung der Beigeladenen ist allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie über Moskau nach Deutschland eingereist ist. § 27 Abs. 1 AsylVfG ist nicht anwendbar, da Moskau nur Zwischenstation auf dem Wege nach Deutschland war. Ebenfalls kommt § 26 a AsylVfG nicht zur Anwendung, denn diese Vorschrift gilt nicht für Ausländer, die wie die Beigeladene vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben (§ 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG liegen nicht vor, denn diese ist weder vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist (2.) noch droht ihr politische Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka (3.a - b). Diese Feststellung gilt landesweit für ganz Sri Lanka. Zumindest steht ihr in Negombo eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (4.). 2. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Hat der Asylsuchende sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, hat er danach nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NvwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22). Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach dem Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, soweit dieser Entschluß nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar bestätigten Überzeugung entspricht, es sei denn, daß er sich insbesondere aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes dort noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der Senat ist nach diesen Grundsätzen nicht davon überzeugt, daß die Beigeladene im Zeitpunkt der Ausreise als Person - individuell - politisch verfolgt war. Offensichtlich hat sie im Verwaltungsverfahren bedeutsame vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka liegende Ereignisse verschwiegen, und auch in ihrer Vernehmung als Partei durch den Senat hat sie zunächst unrichtige Angaben zu den Umständen ihrer Eheschließung im Jahre 1992 gemacht und abgestritten, anschließend ein Visum für Deutschland zwecks Ausreise zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann beantragt zu haben. Erst aufgrund massiver Vorhaltungen hat die Beigeladene den richtigen Ort der Eheschließung - Negombo - und ihre Bemühungen bei der Deutschen Botschaft in Colombo um ein Visum zugestanden. Im übrigen hat sie abgestritten, gegenüber der Botschaft gesagt zu haben, sie wohne bei ihrer Schwester in Negombo und habe keine Probleme in Sri Lanka, nachdem sie zuvor angegeben hatte, die Wohnungsangabe in der Heiratsurkunde (Negombo) sei willkürlich in die Urkunde eingetragen worden. Es habe sich um die Adresse des Standesbeamten gehandelt. Wer sich wie die Beigeladene derart in Widersprüche verstrickt, erweckt ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Doch geht der Senat unter dem Eindruck der Parteivernehmung nicht soweit, der Beigeladenen überhaupt nichts mehr zu glauben. Möglicherweise hat die Vertreterin der Beklagten Recht mit ihrer Vermutung, die Standesbeamtin in Negombo habe nicht nur die Ehe geschlossen, sondern darüber hinaus die Eheschließung arrangiert; die Beigeladene habe sich wegen ihres fortgeschrittenen Alters im Zeitpunkt der Eheschließung geschämt, darüber wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Doch hält der Senat die Behauptung der Beigeladenen für unglaubhaft, sie habe Sri Lanka nur wegen der Probleme mit den Soldaten in Vavunija verlassen, nicht aber deshalb, um mit ihrem Mann in Deutschland zusammen zu leben. Unglaubhaft erscheint bereits die Behauptung der Beigeladenen, sie habe sich nach der Eheschließung nur noch drei Tage in Colombo aufgehalten und sei anschließend nach Vavunija, Ortsteil Kurumankadu, zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise bei Bekannten gewohnt habe. Kurz zuvor hatte sie nämlich dem Senat berichtet, sie sei im Juni 1992 nach Vavunija gegangen. Wenn die Beigeladene (auch noch) nach der Eheschließung tatsächlich in Vavunija gelebt hat, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie bei der Beantragung des Visums in der Deutschen Botschaft und auch später im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln als Anschrift die in Negombo angegeben hat. Die Notwendigkeit einer Adresse in Negombo bestand doch den Angaben der Beigeladenen zufolge nur für die Eheschließung in diesem Ort. Ebenfalls völlig unglaubhaft erscheint die Angabe von Vavunija als Wohnort vor der Ausreise dann, wenn man die Behauptung der Beigeladenen einbezieht, sie sei auch in Vavunija von Regierungssoldaten belästigt worden. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die Beigeladene im Anschluß an ihren Aufenthalt in Colombo/Negombo nach Vavunija zurückgekehrt ist, wenn ihr auch dort Regierungssoldaten nachgestellt haben. Zwar ist durchaus wahrscheinlich, daß die Beigeladene einmal in Vavunija gelebt hat, denn es handelt sich dabei um den Geburtsort ihres Ehemannes. Es ist deshalb anzunehmen, daß es sich bei den "Bekannten" in Vavunija um die Verwandtschaft des Ehemannes handelte, die die Eheschließung in die Wege geleitet hat. Doch legt der Senat zugrunde, daß die Beigeladene nach der Eheschließung und der Abreise des Ehemannes aus Sri Lanka am 18. Februar 1992 (siehe Niederschrift über das Interview am 5. August 1992) in Negombo geblieben ist, sei es im Hause der leiblichen Schwester, sei es im Hause der Standesbeamtin, die ihr dann so vertraut gewesen sein muß, daß sie sie als ihre Schwester bezeichnete. Es liegt nahe, daß es nach der Rückkehr des Ehemannes nach Deutschland das Bestreben der Beigeladenen war, möglichst bald ihrem Mann nachzufolgen und folglich herauszufinden, "wie das mit der Ehe mit meinem in Deutschland lebenden Mann weitergehen sollte". Dies konnte sie aber am besten von Negombo/Colombo aus bewerkstelligen, wo ihr die Standesbeamtin bei der Abfassung der zu stellenden Anträge behilflich sein konnte. Die Beigeladene ist auch keineswegs bis zum 5. August 1992, dem Tag ihres Besuchs in der Deutschen Botschaft in Colombo, untätig geblieben, wie der ebenfalls in der Akte der Ausländerbehörde befindliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 29. Juni 1992 zeigt. Sollten die Angaben der Beigeladenen vor dem Bundesamt und dem Senat zu ihrem Verfolgungsschicksal einen Wahrheitskern besitzen, so müssen sich folglich die von ihr geschilderten Ereignisse einige Zeit vor ihrem Umzug nach Negombo zugetragen haben, also etwa in den Jahren 1989 (in diesem Jahr will sie ihren Angaben vor dem Bundesamt zufolge zum ersten Mal zusammen mit einem Bruder von den Soldaten mitgenommen und gefoltert worden sein) oder 1991 (diese Zeitangabe machte sie für dasselbe Ereignis vor dem Senat). Ereignisse, die solange zurückliegen, können aber nicht asylbegründend sein. Es fehlt zwischen ihnen und der Ausreise der Beigeladenen im April 1993 der nahe zeitliche Zusammenhang, der notwendig ist, damit sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild noch als eine unter dem Druck dieses Verfolgungsgeschehens stattfindende Flucht darstellen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (55 f.) = EZAR 201 Nr. 21 sowie vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (147 f.)). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung der Beigeladenen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka ergibt sich auch nicht aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt (Gruppenverfolgung). Voraussetzung ist, daß diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und daß er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/95 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff., 231). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen eigenen Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502 und 24. September 1992 - 9 B 130.92 -, NVwZ 1991, 1089). Für die aufgrund einer Rückschau zu beantwortende Frage, ob der Asylbewerber vor seiner Ausreise von politischer Verfolgung betroffen war, hat der letzte Wohn- oder Aufenthaltsort des Asylsuchenden vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat maßgebliche Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 31.92 - EZAR 203 Nr. 7). Im vorliegenden Fall haben sowohl das Bundesamt als auch das Verwaltungsgericht nicht gesehen, daß der letzte Wohn- bzw. Aufenthaltsort der Beigeladenen vor ihrer Ausreise nicht im Nordosten Sri Lankas zu suchen ist, letzter Wohnort war vielmehr die auch von Tamilen besiedelte Stadt Negombo im Norden Colombos, die in den Dokumenten nur wenig erwähnt wird, so in dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 25. September 1995 über gewalttätige JVP-Ausschreitungen Ende 1988 und den Gegenterror der Sicherheitskräfte. Das Gebiet um Negombo war nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes wegen des dort herrschenden großen Einflusses der katholischen Kirche weit weniger von JVP-Terror und der folgenden Reaktion betroffen als der Rest des Landes (siehe auch a. i., Dezember 1992, S. 4: 80 LTTE-Verdächtige festgenommen). Bezieht man dagegen bei der Prüfung einer gruppengerichteten Verfolgung der Beigeladenen den gesamten Westen des Landes in die Prüfung ein, so kann ebenfalls nicht gesagt werden, daß die Beigeladene im Zeitpunkt ihrer Ausreise dort von einer an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung betroffen war. Der erkennende Senat schließt sich insoweit dem bisher für Sri Lanka zuständigen 12. Senat an, der - allerdings unter dem Gesichtswinkel der inländischen Fluchtalternative - ausgeführt hat, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit hätte (im Juni 1993) durchaus die Möglichkeit gehabt, im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, verfolgungsfrei zu leben; er sei in diesem Gebiet hinreichend sicher gewesen. Im einzelnen hat der 12. Senat ausgeführt (Urteil vom 11.12.1995 - 12 UE 2151/95 -, S. 46 ff. wobei der erkennende Senat im folgenden anstelle der vom 12. Senat verwendeten Kennziffern die jeweiligen Erkenntnismittel namentlich bezeichnet): "Es fanden dort zwar häufig sogenannte (screening actions) (Überprüfungsaktionen) statt, die unter erkennungsdienstlicher Behandlung von verdächtigen Personen der Feststellung der Identität, des Wohnortes, des Arbeitsplatzes und ähnlichem dienten. Die im Rahmen solcher Fahndungsaktionen vorläufig festgenommenen Personen wurden aber zum größten Teil nach kurzer Zeit wieder freigelassen (AA, 29. November 1990; AA, 30. August 1991). Dies gilt auch für die den (screening actions) häufig vorausgehenden Razzien, bei denen die nach bestimmten Kriterien besonders verdächtigen Personen, die einem (screening) und Verhör unterzogen werden sollten, aussortiert wurden. Betroffene von Razzien konnten bei der Fahndung nach LTTE-Kämpfern alle jüngeren, männlichen und weiblichen Tamilen im oben genannten kampffähigen Alter zwischen 11 und 36 Jahren sein (AA, 15. November 1991). Verhaftungsaktionen von Tamilen, sogenannte (Round-ups) fanden häufig aufgrund von Gerüchten statt, deren Wahrheitsgehalt für Außenstehende kaum zu verifizieren ist. Der Umfang der Polizeiaktionen deutete nicht darauf hin, daß es sich immer um anlaßbezogene Maßnahmen handelte. Tamilen waren oft bereits verdächtig, nur weil sie Tamilen sind; längere Inhaftierungen erfolgten aber in der Regel nur, wenn objektive Anhaltspunkte für die Unterstützung von an Gewalttaten beteiligten Personen bestanden (AA, 29. November 1990 u. 30. August 1991). Razzien zur Aufspürung von LTTE-Aktivisten im Süden wurden meist nur aufgrund konkreten Anlasses durchgeführt. Dabei wurden kurzfristige Festnahmen (für ein bis zwei Tage) vorgenommen. Fast alle Festgenommenen - etwa 90 % - wurden nach dem screening wieder freigelassen (AA, 16. Januar 1991; Keller-Kirchhoff, künftig: KK, 7. September 1991 und 23. April 1992; AA, 31. August 1992). Vorläufig festgenommen wurden bei Razzien insbesondere junge Tamilen, die keinen (valid reason) hatten, sich im Großraum Colombo aufzuhalten, insbesondere weil sie dort wohnten, arbeiteten oder im Familienverband lebten (KK, Oktober 1992). Ein solcher Grund konnte auch darin liegen, daß der Betroffene nicht "registriert" war. Mitte 1991 und Anfang 1992 hat das srilankische Verteidigungsministerium alle nicht dauernd im Süden lebenden Personen, die sich außerhalb von Flüchtlingslagern aufhielten, aufgerufen, sich registrieren zu lassen (KK, 23. April 1992 S. 23). Die Registrierung stellte mittelbar gleichzeitig einen Schutz gegen das Risiko einer Verhaftung bei Razzien dar, die insbesondere junge Tamilen betrafen (AA, 31. August 1992). Eine größere Zahl von Einzelfällen längerer Verhaftung im Südwesten und Süden Sri Lankas ist informierten Berichterstattern 1992 nicht bekannt geworden (KK, 27. Oktober 1992). Gezielte Einzelverhaftungen dienten oft nur der Erpressung von Lösegeld von Angehörigen der Verhafteten, die dann nach Zahlung des Lösegeldes nach wenigen Tagen wieder freigelassen wurden (September 1993). Belegte Fälle von Folterungen aus Europa zurückgekehrter Tamilen sind nach den vorliegenden Berichten nicht ersichtlich, auch wenn Folterungen von der LTTE- Unterstützung oder Mitgliedschaft konkret verdächtiger Tamilen im kampffähigen Alter nicht ganz auszuschließen waren (KK, 7. September 1991). Auch wenn es gelegentlich zu Razzien, anschließenden screenings und gegebenenfalls kurzfristigen Festnahmen vor allem junger männlicher Tamilen auch im Großraum Colombo kam, war doch insgesamt festzustellen, daß seit Ende 1991 in diesem Gebiet die Sicherheitslage und auch die Menschenrechtssituation sich so verbessert hatte, daß für dorthin aus Europa zurückkehrende und sich dort aufhaltende junge Tamilen eine (relative Sicherheit) bestand (KK, 5. November 1991). Darauf deutet auch hin, daß amnesty international aus dem Süden Sri Lankas im Verlauf des Jahres 1992 kein Fall eines langfristigen (Verschwindens) gemeldet wurde, auch wenn es nach wie vor immer noch illegale Festnahmen gab, durch die Folter und Mißhandlung erleichtert wurden (Januar 1993). Auch wenn immer noch tausende politische Häftlinge ohne Gerichtsverfahren inhaftiert waren, ging ihre Zahl 1992 doch deutlich zurück. Bis Ende 1992 sollen fast 5.000 politische Häftlinge freigelassen worden sein, fast ebenso viele sollen sich aber noch in Inhaftierungslagern, Gefängnissen, Polizeigewahrsam und Rehabilitationslagern befunden haben (AA, 12. Januar 1993). Insgesamt ... waren Menschenrechtsverletzungen im Süden deutlich weniger zahlreich, als dies für den Osten und Norden Sri Lankas festzustellen ist; zwar bestand noch das Risiko einer Folterung bei einer Inhaftierung, aber der Gebrauch der Folter bei Internierung hatte sich erheblich reduziert (Wingler, März 1993). Wegen der günstigeren Sicherheitslage in und um Colombo war seit 1992 eine deutliche Verbesserung der Menschenrechtsbeachtung dort eingetreten (64, 84). Die knapp 300.000 im Großraum Colombo lebenden Tamilen, die dort etwa 30 % der Bevölkerung ausmachten, lebten dort aufgrund der allgemein erheblichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im allgemeinen unbehelligt (AA, 14. Oktober 1992). Im Februar 1993 hat die Regierung von Sri Lanka zudem einige Notstandsverordnungen, die sich auf Festnahme, Haft und Verhör beziehen, gelockert (79)..... Soweit ein junger Tamile oder eine junge Tamilin dort allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Alters einen Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit dadurch zu gewärtigen hatten, daß sie bei Razzien, vor allem aus Anlaß bestimmter sicherheitsrelevanter Vorkommnisse, aufgegriffen und im Wege des sogenannten "Screenings" erkennungsdienstlich behandelt wurden, handelte es sich um grundsätzlich verhältnismäßige Maßnahmen zur Bekämpfung terroristischer Organisationen, insbesondere der LTTE. Solche Maßnahmen knüpften nach ihrer objektiv erkennbaren Gerichtetheit nicht willkürlich an asylrelevante Merkmale der Volkszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe an, sondern dienten anlaßbezogen dem Rechtsgüterschutz in einer Weise, die der Staatenpraxis geläufig ist (vgl. zu diesem Kriterium allgemein: BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Diese Maßnahmen waren objektiv nicht auf die Verfolgung dieser Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Alters gerichtet, sondern auf die Verhinderung terroristischer Taten, durch die Rechtsgüter der Bürger des srilankischen Staates, insbesondere Leben und Gesundheit, verletzt wurden. Da solche Taten - vor allem Attentate - insbesondere durch die LTTE begangen wurden, die sich ausschließlich aus jungen Tamilen im Alter bis zu 40 Jahren rekrutiert, müssen Fahndungsmaßnahmen wie Razzien und screenings anläßlich von Gewalttaten, als deren Urheber auch terroristische Organisationen wie vor allem die LTTE in Betracht kommen, zwar an diese Merkmale Volkszugehörigkeit und Alter anknüpfen, sie waren aber nicht auf diese Merkmale in dem Sinne gerichtet, daß sie allein wegen dieser Kriterien erfolgten. Diese Ermittlungsaktionen wurden grundsätzlich zur Aufklärung und Prävention weiterer Straftaten durchgeführt, richteten sich also auf an objektive Umstände anknüpfende Kriterien (vgl. dazu grundsätzlich BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 u. a. -, NVwZ 1990, 453 ). Insoweit ist auch nicht festzustellen, daß die von Razzien und screenings Betroffenen, soweit sie ganz überwiegend kurzfristig freigelassen wurden, einer härteren Behandlung unterlagen, als dies sonst in Sri Lanka bei der Verfolgung von Taten vergleichbarer Gefährlichkeit üblich war." 3. a. Da die Beigeladene bis zur Ausreise aus Sri Lanka nicht politisch verfolgt war, kommt ihre Asylanerkennung nur dann in Betracht, wenn asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe vorliegen. Ihr muß für den Fall der Rückkehr nach Sri Lanka gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung aufgrund von Umständen drohen, die nach ihrer Ausreise eingetreten sind. Dies ist hier zu verneinen. Für die notwendige Verfolgungsprognose bei der Rückkehr in den Heimatstaat ist dieser in seiner Gesamtheit in das Blickfeld zu nehmen. Ist er unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat mit der Folge, daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993, EZAR 203 Nr. 7 unter Hinweis auf BVerfGE 80, 315). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sind die Verhältnisse am letzten Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Asylsuchenden vor seiner Ausreise hier irrelevant, denn es fehle die lokale Zuordnung der zu prognostizierenden politischen Verfolgung zu einem bestimmten Ort. Es genügt deshalb nicht die Feststellung, daß auch heute noch im Herkunftsort der Beigeladenen - Negombo - soweit ersichtlich auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung stattfindet, vielmehr muß das gesamte Staatsgebiet einbezogen werden. Daß der Beigeladenen gegenwärtig und in naher Zukunft landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung droht, leitet der Senat aus einer Vielzahl ihm zugänglicher Erkenntnisquellen ab, die nachfolgend kurz skizziert werden sollen. Zum besseren Verständnis wird ein Überblick über die politische Entwicklung Sri Lankas nach der Unabhängigkeit vorangestellt (siehe dazu ausführlicher: Hess. VGH, Urteil vom 11. Dezember 1995 - 12 UE 2151/95 -, Seite 15 bis 29). In der seit 1948 unabhängigen ehemaligen britischen Kronkolonie Ceylon wurden 1990 17 Millionen Einwohner gezählt. Von ihnen sind etwa 74 % (11 Millionen) buddhistische Singhalesen. Die überwiegend hinduistische Minderheit der Tamilen gliedert sich in die sog. Ceylon-Tamilen (12 %), die vor mehr als 1.000 Jahren in das Land gekommen sind und überwiegend im Norden - dort über 90 % - und Osten - dort ein Drittel der Bevölkerung - der Insel wohnen, und die Plantagen-Tamilen (5 %), die Nachfahren von südindischen Plantagen-Arbeitern, die in der britischen Kolonialzeit seit Mitte des 19. Jh. bis etwa 1970 als billige Arbeitskräfte ins Land geholt wurden; sie bewohnen das Zentrale Hochland um Kandy (KK, Mai 1990). Im Großraum Colombo lebt eine starke ceylon-tamilische Minderheit (ca. 300.000 Personen, AA, 07.07.93 und 03.01.94). In der Vergangenheit gab es immer wieder Auseinandersetzungen, Rassenunruhen und Pogrome an Tamilen, die ihre Ursachen in den ethnischen, sozio-ökonomischen und religiösen Unterschieden hatten und auch darauf beruhten, daß die Ceylon- Tamilen von den britischen Kolonialherren bevorzugt worden waren. Nicht zuletzt wegen der politischen Diskriminierung und der Sprachenpolitik der SLFP (Sri Lanka Freedom Party)-Regierungen Bandaranaike kam es zur Forderung nach einem freien, souveränen und sozialistischen Staat Tamil Eelam durch die stärkste Oppositionspartei TULF (Tamil United Liberation Front). An die Seite dieser eher gemäßigten Tamilen-Organisation traten in den 70er Jahren militante Gruppierungen wie die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), die das Ziel eines souveränen Tamilen- Staates mit Terroranschlägen erreichen will (KK, Mai 1990, Seite 33), und die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), eine Abspaltung von der LTTE mit Einfluß in Vavuniya, u.a. Das durch einen Anschlag tamilischer Terroristen ausgelöste größte Tamilen-Pogrom seit der Unabhängigkeit im Juli/August 1983 (bis zu 2.000 Tote, bis 155.000 Tamilen wurden durch Plünderung und Brandstiftung obdachlos) stärkte die tamilischen Extremisten und die LTTE, die auch militärisch zur dominierenden Tamilen-Organisation wurde (KK, Mai 1990). Spätestens 1986 lag die militärische Macht in weiten Teilen der Jaffna-Halbinsel in den Händen der LTTE. Was den Truppen der Zentralregierung 1986/87 nicht gelungen war, nämlich die Jaffna-Halbinsel zu befrieden, gelang auch den indischen Truppen nicht, die aufgrund eines Abkommens vom Juli 1987 bis 1989 im Jaffna-Distrikt die tatsächliche Macht ausübten. Nach dem vollständigen indischen Truppenabzug im März 1990 übernahm die LTTE im Norden Sri Lankas die de-facto-Herrschaft und dominierte bald das öffentliche und private Leben der Jaffna-Halbinsel bis auf Teile von Kankesanthurai (Marine-Stützpunkt), Palali (Luftwaffen-Stützpunkt), Tellipallai, Kopay sowie kleinere der Jaffna-Halbinsel vorgelagerte Inseln. Trotz anhaltender kriegerischer Auseinandersetzungen, die erhebliche Opfer nicht nur unter den Kriegführenden, sondern auch unter der Zivilbevölkerung forderten, blieb der Norden Sri Lankas (Bezirke Jaffna, Mulaittivu, Kilinochchi, Mannar ohne Insel Mannar und der nördliche Teil des Bezirks Vavuniya) bis 1995 überwiegend unter der LTTE-Herrschaft (AA, 3. März 1994). Die srilankische Zivilverwaltung bestand fort mit Ausnahme der Polizei sowie der Finanzverwaltung und arbeitete in dem ihr von der LTTE erlaubten Rahmen weiter (AA, 25. August 1994). Nicht nur im Osten des Landes, sondern auch im Süden, Westen und dem Raum Colombo kam es zu Anschlägen, die der LTTE angelastet wurden (Ermordung des Staatspräsidenten Premadasa am 1. Mai 1993 und des führenden UNP (United National Party)-Politikers Dissanayake am 24. Oktober 1994). Diese Anschläge hatten aber nicht Gewaltakte gegen Tamilen aus rassischen Gründen (AA, 27. März 1995) zur Folge. Als Reaktion auf den Terrorismus hatte das Parlament bereits im Juli 1979 den Prevention Of Terrorism Act (PTA) verabschiedet, in dem u.a. bestimmte Polizeibeamte ermächtigt werden, Verdächtige ohne Zeugen zu verhaften, zum Zwecke des Verhörs an jeden anderen Ort zu verbringen und ohne richterlichen Befehl bis zu 72 Stunden lang festzuhalten. Auf Anordnung eines Ministers konnten Verdächtige wiederholt für jeweils drei Monate bis zu einer Gesamthaftdauer von 18 Monaten festgehalten werden, ohne daß hiergegen die Anrufung eines Richters möglich wäre (siehe zum PTA ausführlich: BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 319 f. ). Im März 1982 beschloß das Parlament eine nicht mehr befristete Neufassung des PTA, die insbesondere erweiterte Vollmachten für den Verteidigungsminister vorsah, der nunmehr die Inhaftierung eines mutmaßlichen Terroristen bis zu 18 Monaten ohne richterliche Anordnung und ohne Begründung der Untersuchungshaft veranlassen konnte (VG Wiesbaden, IuD-Stelle 1983). Bedingt durch die Unruhen wurde der seit 1983 in Kraft befindliche Ausnahmezustand (Emergency Regulation) immer wieder verlängert (AA, 03.07.1984, Seite 9). Bereits nach Ablösung der mehr singhalesisch-nationalistisch orientierten SLFP-Regierung unter Führung von Frau Bandaranaike durch die UNP im Juli 1977 (Regierungschef und 1. Präsident der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka 1982: J. R. Jayawardene) war der srilankische Staat auf einen Ausgleich und für längere Zeit auf eine friedliche Lösung des Tamilenproblems bedacht (AA, 25. Oktober 1982). Die im September 1978 in Kraft getretene dritte Verfassung erkannte Tamil ausdrücklich als Nationalsprache an, bereits vorher war die den Zugang der Tamilen zu den Universitäten einschränkende "Standardisierungs-Verordnung" aufgehoben worden. Mit der im November 1981 einberufenen Kommission und der im Januar 1984 einberufenen Versöhnungskonferenz bemühte sich der Staat immer wieder darum, Vorschläge zur friedlichen Lösung des Konflikts zwischen den Bevölkerungsgruppen zu erarbeiten. Die tamilischen Opfer der Ausschreitungen von Mitte 1981 bis Mitte 1983 erhielten staatliche Entschädigungsleistungen oder Versicherungssummen, Beihilfen und Darlehen zur Wiedereröffnung ihrer Betriebe (AA, 3. Juli 1984). Menschenrechtsverletzungen waren jedoch nach wie vor auch zu Beginn der 90er Jahre auf der Tagesordnung. So verschwanden viele Personen, ohne jemals wieder aufzutauchen (zwischen 1988 und 1990 30.000 bis 60.000). 1992 zwang dann der internationale Druck von Geberländern die von der Entwicklungshilfe abhängige Regierung zu handeln. Sie setzte mehrere Kommissionen ein, die u.a. die Aufgabe hatten, die vielen Fälle von Verschwundenen bzw. die Situation in den Gefängnissen von Sri Lanka zu untersuchen (KK, Oktober 1992, Seite 6; a. i., Januar 1993). Einen spürbaren Umschwung brachten die Parlamentswahlen im August 1994 mit dem Sieg der oppositionellen People's Alliance (PA) mit der SFLP an der Spitze (Vorsitzende Frau Kumaratunga, die zunächst zur Ministerpräsidentin und am 9. November 1994 durch das Volk mit großer Mehrheit zur Staatspräsidentin gewählt wurde). Entsprechend dem Wahlversprechen, den Schutz der Menschenrechte zu einem Schwerpunkt der Politik zu machen (AA, 19. Oktober 1994; KK, 20. Februar 1995, S. 2), wurde zunächst der Notstand für die nicht unmittelbar vom Bürgerkrieg betroffenen Landesteile aufgehoben. Im September 1994 wurde eine Kommission zur Untersuchung von Verhaftungen unter Notstandsrecht eingesetzt, die im Januar 1995 die Empfehlung vorlegte, 181 der Inhaftierten freizulassen und die übrigen einem ordentlichen Strafverfahren zuzuführen (AA, 12. Oktober 1995). Die Kommissionsarbeit führte dazu, daß die meisten inhaftierten Tamilen, insbesondere in den Gefängnissen Magazin Prison Colombo sowie in Camps in Kalutara und Bandarawela freigelassen wurden (KK, 20. Februar 1995). Keller-Kirchhoff geht davon aus, daß noch im August 1994 insgesamt 4.000 Menschen inhaftiert waren. Demgegenüber beziffert das Auswärtige Amt für September 1994 die aufgrund des Notstandsrechts verhafteten Personen auf 1.400 (19. Oktober 1994); Anfang 1995 seien noch 196 tamilische und 65 singhalesische Gefangene im Magazin Prison von Colombo inhaftiert gewesen. Die schon im August 1991 von der Regierung Premadasa auf internationalen Druck eingerichtete Human Rights Task Force (HRTF) - s. a. i., Januar 1993, S. 16 - wurde wiederbelebt und mit neuen Rechten versehen; 1984 verfügte sie neben der Zentrale in Colombo landesweit über 9 Außenstellen (AA, 19. Oktober 1994). Neben der Registrierung und Beobachtung von Verhaftungen hat sie nunmehr das Recht, Gefängnisse, Gefangenenlager, jede Polizeistation und jedes Armeelager, in dem Häftlinge festgehalten werden, zu besuchen und Beschwerden nachzugehen (AA, 19. Oktober 1994 und 12. Oktober 1995). Bemerkenswert ist auch die Ergänzung der Bestimmungen über die Verhaftung von Personen nach dem Notstandsrecht vom 14. September 1995. Danach müssen Angehörige aller Behörden bzw. Sicherheitskräfte, die jemanden zu Verhörzwecken festhalten, die nächstgelegene Polizeistation innerhalb von 24 Stunden über die Tatsache der Verhaftung unterrichten. Schon bisher mußte die HRTF innerhalb von vier Tagen informiert werden. Das Unterlassen der Meldung bei der Polizeistation kann als Vergehen mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden (AA, 12. Oktober 1995, Seite 5). Die Regierung berief desweiteren drei Kommissionen, die das Schicksal der zahlreichen "Verschwundenen-Fälle" seit 1988 aufklären und die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen veranlassen sollen. Die jeweils für eine bestimmte Region zuständigen Kommissionen nahmen ihre Arbeit am 10. Januar 1995 auf. In dem Fall der 32 verschwundenen Schulkinder aus Embilipitiya wurde Anklage gegen acht Armee-Angehörige, einschließlich eines Brigadegenerals, eines Majors und drei Hauptleuten sowie gegen den Schuldirektor erhoben (AA, 14. Februar 1995, Seite 3). Auch zur Verhinderung von Polizeigewalt bei Verhören, insbesondere Folter, hat die Regierung Maßnahmen ergriffen. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen Folteropfern eine Entschädigung zugesprochen. Diese wurde in der Vergangenheit regelmäßig durch den Staat bezahlt. Nunmehr soll der betreffende Polizist selbst für die Entschädigung aufkommen und disziplinarischen Maßnahmen unterliegen. Aufgrund der am 25. November 1994 erfolgten Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht kann diese nunmehr mit einer Gefängnisstrafe nicht unter sieben bis zehn Jahren und Geldstrafe nicht unter 10.000 bis 50.000 Rupien bestraft werden (AA, 14. Februar 1995, Seite 3). Präsidentin Kumaratunga war auch bestrebt, zu einem friedlichen Übereinkommen mit den aufständischen Tamilen zu gelangen. Verhandlungen mit der LTTE wurden eingeleitet. Diese führten am 8. Januar 1995 zu einer Waffenruhe, die die LTTE jedoch am 19. April 1995 einseitig aufkündigte. Nach einem für die Regierungstruppen verlustreichen Angriff der LTTE auf einen Militärstützpunkt auf der Insel Mandaitivu bei Jaffna begann die Armee am 9. Juli 1995 eine Großoffensive im Norden vom Luftwaffenstützpunkt Palali aus (Operation Leap Forward), die zur Flucht von 100.000 bis 400.000 Tamilen aus dem Kampfgebiet führte. In die nahegelegene Vanni-Region auf dem Festland sollen etwa 300.000 Personen geflüchtet sein (AA, 1. März 1996). Am 5. Dezember 1995 wurde die Stadt Jaffna erobert. Mit der Einnahme der Hafeneinrichtungen von Kilali am nördlichen Ufer der Jaffna- Bucht sind die militärischen Operationen auf der Jaffna-Halbinsel abgeschlossen (NZZ, 2. Mai 1996). Diese ist in der Hand der Regierungsarmee, die verkündet, Tausende von Flüchtlingen machten sich auf den Weg zurück nach Jaffna, und dies trotz der Anweisungen der "Tiger", die Lager nicht zu verlassen (siehe auch dpa, 24. April 1996 und KK, 6. Juni 1996). Parallel zu den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden verübte die LTTE unvermindert Terroranschläge im Raum Colombo, so im Oktober 1995 auf mehrere Öltanks, worauf es in der Region um Kolonnawa und Horogawatta trotz verhängter Ausgangssperren zu Übergriffen und mehreren sporadischen Attacken auf dort lebende Tamilen und zur Brandschatzung ihrer Unterkünfte bzw. Geschäfte kam. Dabei wurden zwei tamilische Jugendliche in Wanthamulla/ Colombo zu Tode geprügelt, ein weiterer junger Tamile wurde von Schlägerbanden in Thotalanga ermordet. Die Polizei schritt nicht ein (KK, 4. Januar 1996, S. 60). Ungeachtet des Krieges im Norden legte die Regierung Vorschläge zur Lösung des Volksgruppenkonflikts sowie zu einer Dezentralisierung der Macht vor (KK, 4. Januar 1996, S. 24 ff.). Durch eine im Parlament am 8. April 1996 verlesene Erklärung hat Präsidentin Kumaratunga das bisher auf die Konfliktgebiete (N/O, Raum Colombo) begrenzte Notstandsrecht auf das ganze Land rückwirkend zum 4. April 1996 ausgedehnt. Damit soll die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gewährleistet werden (AA, 18. April 1996). Die wichtigste Auswirkung besteht darin, daß nunmehr auch landesweit Personen ohne Gerichtsverfahren zur Gefahrenabwehr für 3 Monate bis unter Umständen einem Jahr in Polizeigewahrsam genommen werden können (AA, 7. November 1995). Der seit Juli 1995 wieder herrschende Bürgerkrieg hatte eine Verschlechterung der Menschenrechtslage zur Folge. So wurden in der zweiten Jahreshälfte 1995 insgesamt 21 Personen (davon mindestens 13 Tamilen) durch Angehörige einer Sondereinheit der Polizei (Special Task Force = STF) entführt und nach Verhör in den Diensträumen ermordet. Die Leichen wurden zum Teil im südlich von Colombo gelegenen Bolgoda-Lake versenkt. Sofort nach Bekanntwerden der Vorfälle hat die Regierung aber eine 150 Personen umfassende Sonderkommission eingesetzt und den Leiter der STF schließlich abgesetzt (AA, 12. Oktober 1995, Seite 5 und AA, 5. September 1995). Im Osten des Landes eskalierte die Lage, insbesondere seitdem die Streitkräfte im Juli 1995 ihre Truppenstärke dort reduziert und auch Militärlager geschlossen hatten, um Truppenkontingente für die Großoffensive auf der Jaffna-Halbinsel zusammenzuziehen. Um diesen Truppennachschub zu behindern bzw. aufzuhalten, kam es ab etwa September 1995 in allen Distrikten des Ostens (Batticaloa, Trincomalee und Amparai) zu zahlreichen LTTE-Angriffen auf militärische und polizeiliche Einrichtungen sowie zu "hit and run"-Aktionen auf Patrouillen der Streitkräfte. Ab 19. Oktober 1995 wird die LTTE auch für zahlreiche Übergriffe auf singhalesische Dörfer in der Region verantwortlich gemacht, wobei etwa 200 singhalesische Zivilisten (auch Frauen und Kinder) brutal ermordet wurden. Anders als im Norden kam es jedoch im Osten mit einer Ausnahme nicht zu Großoffensiven der Streitkräfte; Luftangriffe sowie Granatenbeschuß blieben die Ausnahme (KK, 4. Januar 1996, Seite 17/18). Übergriffe der Sicherheitskräfte kommen immer wieder vor. So kam es noch am 11. Februar 1996 in dem Dorf Kumarapuram/Kilveddy zu einem Massaker an den Einwohnern als Vergeltung für einen LTTE-Anschlag (siehe dazu NZZ, 17. Februar 1996 und FR, 27. Februar 1996, Wingler, 29. April 1996, Seite 38 bis 41; KK, 20. März 1996, Seite 7). Doch werden die Übergriffe von der Regierung nicht sanktionslos hingenommen (siehe dazu unten S. 42). Unter Zugrundelegung der geschilderten Entwicklung und nach Auswertung aller bedeutsamen bis heute vorliegenden Dokumente ist davon auszugehen, daß der Beigeladenen bei einer Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit (aus ethnischen Gründen) gegenwärtig und in naher Zukunft droht. Der Senat weicht damit ab von der vom 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt Urteil vom 11. Dezember 1995 - 12 UE 2151/95 -) vertretenen Auffassung, einem tamilischen Volkszugehörigen drohe auf der Jaffna-Halbinsel und im Mulaitivu-Distrikt zumindest seit Mitte 1990 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der Streitkräfte sowohl in den von der LTTE beherrschten Gebieten als auch in den von den Regierungstruppen kontrollierten Bereichen, und schließt sich der neueren Rechtsprechung des OVG Münster (siehe Urteil vom 29. März 1996 - 21 A 5047/94.A -, in dem nunmehr auch für die Gruppe der jungen männlichen Tamilen die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung in keiner Region Sri Lankas mehr bejaht wird) sowie des Nds. OVG an (Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 L 7721/95 -: danach kann seit Beginn des Jahres 1994 nicht mehr davon gesprochen werden, die srilankische Armee gehe wie früher in Form des Gegenterrors gegen die tamilische Zivilbevölkerung vor). Was den Norden (Jaffna-Halbinsel) betrifft, so hat es wie bereits erwähnt den Anschein, daß der sogenannte 3. Eelam-Krieg für die Regierungstruppen erfolgreich abgeschlossen worden ist. Dann hätte der srilankische Staat wieder die effektive Gebietsgewalt über die Jaffna-Halbinsel, was asylrechtlich von Bedeutung ist. Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare asylerhebliche Verfolgung ist nämlich die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Daran kann es sowohl beim offenen Bürgerkrieg als auch beim Guerilla-Bürgerkrieg fehlen, dann nämlich, wenn der Staat in dem umkämpften Gebiet faktisch lediglich die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht (BVerfGE 80, 315 (340) ). Anderes gilt nur dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen (BVerfGE 80, 315 (340) ). Behauptet hingegen der Staat seine prinzipielle Gebietsgewalt oder erlangt er sie trotz fortdauernden Bürgerkriegs in bestimmten Gebieten zurück, so besteht die Möglichkeit asylrelevanter politischer Verfolgung aus seiner Überlegenheitsposition fort oder entsteht aufs Neue (s. auch BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 9 C 62/91 -, NVwZ 1993, 191 f.). Der 12. Senat des Hess. VGH hat bei der Prüfung der gruppengerichteten staatlichen Verfolgung in erster Linie die jüngsten Militäroffensiven auf der Jaffna-Halbinsel zugrunde gelegt, was darauf zurückzuführen ist, daß diese 1995/96 im Vordergrund des Geschehens standen, da das militärische Ziel der srilankischen Armee in der Rückeroberung der Jaffna-Halbinsel bestand. Für den gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Orientierung an den Offensiven des sogenannten 3. Eelam-Krieges nur gerechtfertigt, wenn bei einer Prognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß sich derartige Offensiven in naher Zukunft wiederholen werden. Dabei spielt die Überlegung eine Rolle, daß der gegenwärtige Erfolg der Regierungstruppen zumindest nicht die Prognose erlaubt, künftig werde eine andere militärische Taktik angewendet, die Einstellung gegenüber der mitbetroffenen Zivilbevölkerung werde sich grundlegend ändern. "Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" bedeutet, daß bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 166 S. 403 (407)). Bei Anwendung dieses Maßstabes könnte eine "Wiederholungsgefahr" nicht prognostiziert werden, wenn die Situation auf der Jaffna-Halbinsel als stabil bezeichnet werden könnte, wenn also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen wäre, daß eine Bürgerkriegssituation, wie sie bis zur Eroberung von Kilali auf der Jaffna-Halbinsel bestand, sich in naher Zukunft nicht wiederholen wird. Wenngleich sich aufgrund des Situationsberichts des singhalesischen Journalisten Deshapriya über einen Besuch der Jaffna-Halbinsel am 8. Mai 1996 (KK, 6. Juni 1996) eine Tendenz zur Verfestigung der Gebietsgewalt des srilankischen Staates abzeichnet, erscheint es gegenwärtig noch verfrüht, von einer grundlegenden Änderung der Situation zu sprechen. Herrn Deshapriya erschien die zukünftige Situation bei seinem Besuch der Jaffna-Halbinsel absolut unklar. Viele Menschen rechneten mit baldigen neuen Auseinandersetzungen zwischen Armee und LTTE (KK, 6. Juni 1996, S. 6). Nach alledem ist es geboten, bei der Prüfung einer gruppengerichteten Verfolgung der Tamilen im Norden (Jaffna-Halbinsel) die Ereignisse während der militärischen Offensiven der jüngsten Zeit ins Blickfeld zu nehmen. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil es in anderen Teilen des Nordens, d. h. im sogenannten Vanni-Gebiet (Distrikte Vavuniya, Kilinochchi, Mullaitivu und Mannar) noch Kämpfe gibt, wobei sich allerdings das Hauptkampfgeschehen auf die Distrikte Trincomalee und Batticaloa und die südlichen Teile des Amparai-Distrikts verlagert haben soll (KK, 20. März 1996, S. 6 bis 7). Was den Überprüfungsmaßstab betrifft, so bezieht der Senat ebenso wie das OVG Münster die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung mit ein, denn sowohl bei der Prüfung eines Asylanspruches in einem Bürgerkrieg als auch bei der Prüfung eines aus einer gruppengerichteten staatlichen Verfolgung abgeleiteten Verfolgungsschicksals ist zugrunde zu legen, daß mit den als Verfolgung zu qualifizierenden Handlungen staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen, sei es offen oder verdeckt, sei es durch eigene staatliche oder durch vom Staat autorisierte Kräfte (BVerwGE 85, 139 (143) und Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.). In seinem Urteil vom 11. Dezember 1995 führt der bisher für Sri Lanka zuständige 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Situation im Norden des Landes seit April 1995 aus (Seite 65 ff.): Nachdem es bereits im April nach dem Wiederaufflammen der Kämpfe zu Bombenangriffen auf der Halbinsel Jaffna, die wohl als Vergeltungsangriffe gälten, gekommen sei (NZZ, 22./23. April 1995), habe die srilankische Luftwaffe am 13. Mai 1995 wieder Flächenbombardierungen und Beschießungen mit Granaten im Norden der Insel aufgenommen. Bei der Bombardierung u.a. der Ortschaften Paranthan, Pooneryn, Thondamanaru, Velvettithurai, Achchuveli, Selvasanithy, Chettikulam, Valalai, Vasavilan und Karaveddy seien 500-kg-Bomben von hochfliegenden Düsenkampfflugzeugen abgeworfen worden (Wingler, 5. Juni 1995, Informationsschriften, Seite 1; "Kein Friede für Sri Lanka", Seite 18). Bei ihrer am 9. Juli 1995 aufgenommenen Offensive habe die Armee Bomber und Hubschrauber ohne Rücksicht auf Verluste unter der Zivilbevölkerung eingesetzt. Es sei wieder zur Beschießung und Bombardierung von Schulen, Kirchen und Tempeln gekommen (KK, 24. Oktober 1995, Seite 13). Dabei sei am Nachmittag des ersten Tages der Offensive die Kirche St. Peter und Paul in Navali bei Jaffna getroffen worden, zahlreiche Menschen seien ums Lebens gekommen. Zuletzt habe eine solche Aktion offenbar im September 1995 stattgefunden (SZ, 29. September 1995. Anm.: Gemeint ist die Bombardierung einer Schule). Aus den Berichten über die große Zahl und die Art militärischer Angriffe der Streitkräfte auf zivile Ziele insbesondere im Norden des Landes könne geschlossen werden, daß es sich dabei nicht um zufällige oder nur gelegentlich der gezielten Bekämpfung einer LTTE-Stellung vorgekommene Zerstörungen von zivilen Objekten gehandelt habe, sondern daß diese Angriffe zu einem großen Teil bewußt auch auf die Zivilbevölkerung gezielt hätten. Anders als bei den vereinzelt bekanntgewordenen Massakern durch Soldaten an tamilischen Zivilpersonen, die noch als exzeßhafte Einzelfälle beurteilt werden könnten, stellten sich die bewußte Inkaufnahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung bei Angriffen auf nur vage vermutete LTTE- Stellungen und insbesondere die zum Teil wahllose Bombardierung von Wohngebieten schon als eine Art üblicher Taktik zur Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung unter anderem mit dem Ziel dar, diese von einer Unterstützung der LTTE abzuhalten. Die normativen Vorgaben durch die Zentralregierung und die Armeespitze zur Schonung der Zivilbevölkerung würden offensichtlich in vielen Kampfsituationen von den jeweiligen Truppenteilen nicht eingehalten. Zwar sei der Armee aufgegeben, die Zivilisten in der Regel vor Beginn einer Offensive zum Verlassen des Gebiets aufzufordern. Solche Aufforderungen würden aber oft nicht bekannt, so daß Zivilisten überrascht und durch Luftangriffe ohne Vorwarnung in Mitleidenschaft gezogen würden. Für die Unwirksamkeit dieser "Vorwarnungen" spräche auch, daß viele öffentliche Einrichtungen durch Militäraktionen getroffen worden seien. Es werde berichtet, daß in den nördlichen Gebieten von 500 Tempeln, die teilweise nur kleinere Gebäude seien, die meisten schwer beschädigt worden seien (KK, 27. Oktober 1992). Der Angriff auf die Kirche in Navali am 9. Juli 1995 solle gar erfolgt sein, obwohl die Bevölkerung zuvor durch abgeworfene Flugblätter aufgefordert worden sei, Kirchen, Tempelanlagen und Schulen aufzusuchen. Zur Erklärung der vielen zivilen Opfer werde auch auf die LTTE-Guerillataktik der "human shields" hingewiesen, die darin bestehe, militärisches Gerät oft in dicht besiedeltem Gebiet zu plazieren und damit die umliegend wohnende Zivilbevölkerung als menschliche Schutzschilde vor militärischen Angriffen der Regierungstruppen zu benutzen (AA, 30. August 1991). Die Gefahr ziviler Schäden bestehe angesichts der Zielungenauigkeit von Luftangriffen generell bei der Nachbarschaft von militärischen Objekten und Bewegungen (AA, 20. Mai 1992). Bei der Bombardierung solcher Ziele komme es oft zu einer großen Zahl von Opfern unter den in der Nähe sich aufhaltenden Zivilpersonen (AA, 30. August 1991; ai, 24. April 1992). Nach der Wiederaufnahme der Kämpfe im April 1995 solle die Zahl der Toten allein des Angriffes auf die Kirche St. Peter und Paul nach Berichten von Kirchenmitgliedern auf über 120 angestiegen sein. Insgesamt sollten allein bei den Bomben- und Granatangriffen auf die Jaffna-Halbinsel im Zuge der fünftägigen Offensive Anfang Juli 200 bis 300 Zivilisten getötet und über 2.000 bis 3.000 verletzt worden sein (Wingler, 9. August 1995, Seite 29). Auch bei den seit Mitte 1992 erstmals unter Einsatz von Panzern verstärkt vorgetragenen Angriffen auf LTTE-Basen würden häufig zivile Objekte getroffen (AA, 23. Juni 1992). Insgesamt sei bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte davon auszugehen, daß auch bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen werde, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die LTTE zu erleichtern. Asylrechtlich sei insoweit schon erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen seien, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt seien (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Der Gegenterror durch die seit Ende April 1995 wieder aufgenommenen Angriffe der Regierungstruppen sei auch ein konkretes asylrelevantes Geschehen und nicht nur ein vorübergehender, nicht faßbarer Stand in einem ständig wechselnden Kriegsgeschehen. Dieses konkret faßbare asylrelevante Geschehen liege hier in dem verstärkt und gezielt auf die Zivilbevölkerung ausgerichteten Vorgehen der Regierungsstreitkräfte nach dem Abzug der indischen Truppen im Kampf gegen die LTTE seit etwa Mitte 1990. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellten eine neue Dimension der Kriegführung der Regierungsstreitkräfte dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die LTTE die tamilische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden sollte, der LTTE keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Diese in großem Umfang durch untergeordnete Truppenteile angewandte Taktik werde als solche unverändert fortgesetzt. Wie aus den wiedergegebenen Passagen ersichtlich, stützt sich der 12. Senat in gewissem Umfang auch auf ältere Dokumente, die jedenfalls für die hier zu beurteilende Situation im Zeitpunkt der Rückkehr der Beigeladenen nach Sri Lanka nur noch bedingt herangezogen werden können. Zum anderen stand dem 12. Senat naturgemäß eine Reihe von neueren Dokumenten nicht zur Verfügung, die erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, daß die Einschätzung richtig ist, die militärischen Angriffe zielten seit April 1995 im Norden des Landes zu einem großen Teil bewußt auch auf die Zivilbevölkerung, und daß davon gesprochen werden kann, die bewußte Inkaufnahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung bei Angriffen auf nur vage vermutete LTTE-Stellungen und insbesondere die zum Teil wahllose Bombardierung von Wohngebieten stellten sich als eine Art übliche Taktik zur Einschüchterung der Zivilbevölkerung dar. Den Erkenntnisquellen über die verschiedenen militärischen Operationen, angefangen von der Operation Leap Forward (9. bis 13. Juli 1995) bis zur letzten Operation Riviresa II (19. bis 30. April 1996), ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, daß die Maßnahmen der srilankischen Armee, wenn nicht auf die physische Vernichtung der tamilischen Zivilbevölkerung, so doch darauf zielten, diese mit brutaler Gewalt unter Druck zu setzen, der LTTE keinen Schutz zu gewähren (s. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 ff., 306 m. w. N.). Bereits die normativen Vorgaben durch die Zentralregierung und die Armeespitze sind ein bedeutsames Indiz dafür, daß ein solches staatliches Verfolgungsprogramm nicht existierte: So brachte die seit Ende 1993 im Amt befindliche neue Armee- und Luftwaffenführung zum Ausdruck, sie sei entschieden gegen unterschiedslose militärische Aktionen, denen Zivilisten zum Opfer fielen (AA, 19. Oktober 1994, S. 8). Auch hat die srilankische Regierung von Anfang an versichert, der Kampf richte sich nicht gegen die tamilische Bevölkerungsgruppe, sondern ausschließlich gegen die LTTE (AA, 16. Januar 1996, S. 4). Sie habe deshalb die Sicherheitskräfte angewiesen, die Verluste unter der Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten (AA, 10. Oktober 1995, S. 6). Sollten diese Vorgaben nur Lippenbekenntnisse sein, so müßte - in Anwendung der zur mittelbar gruppengerichteten Verfolgung vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungsdichte - festgestellt werden, daß die die Angehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge so dicht und eng gestreut fielen, daß bei objektiver Betrachtungsweise für jedes Gruppenmitglied das Erleiden von Verfolgungsmaßnahmen in eigener Person wahrscheinlich war (BVerwG, Beschluß vom 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, NVwZ 1993, 192). Die Verfolgungsmaßnahmen müßten auf die Eliminierung der Identität der gesamten der Gegenseite hinzugerechneten Bevölkerungsgruppe oder auf die Eliminierung der Identität von Teilen der der Gegenseite zugerechneten Bevölkerungsgruppe ausgerichtet sein (BVerwG, Beschluß vom 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Dies kann aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Bereits die erste militärische Operation Leap Forward zeichnete sich durch ein langsames Vorrücken der srilankischen Armee auf die LTTE-Zentrale Jaffna aus (NZZ, 02./09.1995). Größere Verluste unter der Zivilbevölkerung waren nur mit einem schwerwiegenden Vorfall in Navali verbunden, der weiter unten behandelt werden soll. Ebenfalls auf einen schwerwiegenden Vorfall in Nagerkovil waren die meisten zivilen Opfer während der Großoffensive "Operation Handshake II" (ab 12. September 1995) zur Sicherung des Luftwaffenstützpunktes Palali zurückzuführen (s. KK, 24. Oktober 1995, S. 14 und dazu auch weiter unten S. 38). Nach einem Korrespondenten-Bericht der Neuen Züricher Zeitung (4. Januar 1996) zur "Operation Riviresa", die am 17. Oktober 1995 begann und mit der Einnahme von Jaffna am 5. Dezember 1995 endete, hat das langsame Vorrücken der srilankischen Armee der Zivilbevölkerung die Möglichkeit zur Flucht gegeben. In der Tat sei die Zahl der zivilen Toten und Verwundeten dieser Operation äußerst gering gewesen, sie habe weit unter der Zahl der militärischen Opfer gelegen. Die Kehrseite davon sei ein großes Ausmaß an Zerstörungen von Gebäuden, Straßen und Brücken. Der Augenzeugen- Bericht des Journalisten Deshapriya bestätigt die großen Zerstörungen zwischen Palali und Jaffna-Stadt, also auf der Strecke der Truppenvorstöße während der militärischen Operationen des vergangenen Jahres (KK, 6. Juni 1996, S. 5). Das so beschriebene militärische Vorgehen zeigt, daß die srilankische Armeeführung durchaus das Ziel, die Zivilbevölkerung soweit wie möglich zu schonen, nicht aus dem Auge verloren hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Informationen über die jüngste Entwicklung nach dem Beginn der zweiten "Sonnenstrahl"- Militäroperation. Wingler berichtet in seinem April- Report (29. April 1996, S. 30) von den Bemühungen der Armee, die Flucht der Bevölkerung und der LTTE auf das Festland über die Jaffna-Lagune zu verhindern. Über 20 Boote der LTTE, mit denen versucht worden sei, täglich Zivilisten von Kilali zum Festland zu evakuieren, seien von der Armee und der Marine zerstört worden. Meldungen von tamilischen Informationsstellen zufolge sollen 30 Zivilisten dabei auf der Lagune getötet worden sein. Armeesprecher stritten allerdings den Vorwurf ab, gezielt Flüchtlinge auf der Lagune getötet zu haben. Sicher ist nunmehr, daß LTTE-Transportfahrzeuge das Ziel der Armee-Angriffe waren (KK, 6. Juni 1996, S. 5). Aus dem Vorwurf tamilischer Nachrichtendienste gegenüber der Armee, die Flüchtlinge würden als menschliche Schutzschilde mißbraucht und in das Angriffsfeuer der LTTE getrieben, abzuleiten, in dem Kampf gehe es nicht mehr nur um Gebietsgewinne, sondern auch um den Zugriff auf die Zivilbevölkerung (Wingler, 29. April 1996, S. 30), erscheint voreilig. Fraglich ist bereits, wer in diesem Fall die Flüchtlinge als menschliche Schutzschilde mißbraucht hat. Zwar gibt es Berichte über den Mißbrauch von tamilischen Zivilisten als Schutzschilde (Wingler, 4. Juni 1995, S. 17), doch entspricht es anderen Informationen zufolge gerade der Guerilla-Taktik der LTTE, die Zivilbevölkerung als menschliche Schutzschilde vor militärischen Angriffen der Regierungstruppen zu benutzen (AA, 30. August 1991). Auch der Auskunft von Keller-Kirchhoff an den Hess. VGH vom 6. Juni 1996 ist nicht zu entnehmen, daß während der letzten Offensive zivile Einrichtungen zielgerichtet unter Beschuß genommen worden sind. So berichtet die Zeitung Virakesari zwar unter dem 21. April 1996 von der Bombardierung und dem Granatenbeschuß der Region Chavakachcheri - das Krankenhaus sei deshalb geschlossen worden - (KK, 6. Juni 1996, S. 16), doch konnte der Journalist Deshapriya bei seiner "fact finding mission" auf der Jaffna-Halbinsel am 8. Mai 1996 kaum Zerstörungen im Stadtzentrum von Chavakachcheri ausmachen, das Krankenhaus arbeitete in vollem Umfang (KK, 6. Juni 1996, S. 5). Im Mai 1996 sind Tausende von Flüchtlingen, die aufgrund der Operation Riviresa I zwischen Ende Oktober und Anfang Dezember 1995 die Gebiete der Valikamam-Division (Westen der Jaffna-Halbinsel) verlassen haben, in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt, die Regierung spricht von 450.000 (KK, 6. Juni 1996, S. 3). Damit hätte die Regierung mit ihrem Versuch, zumindest einen Teil der tamilischen Zivilbevölkerung auf der Jaffna-Halbinsel unter ihre Regie zu bekommen und ihr zu zeigen, daß sie es unter ihr besser hat als unter LTTE-Verwaltung (Wingler, 29. April 1996, S. 6), einen ersten Erfolg erzielt. Dies belegt wiederum, daß die Offensive der Regierungstruppen keineswegs die Eliminierung der Identität der Zivilbevölkerung oder von Teilen der Zivilbevölkerung zum Ziel hatte. Von Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang auch, daß sich laut Augenzeuge Deshapriya viele Menschen anerkennend über die Armee geäußert haben (KK, 6. Juni 1996, S. 6). Im übrigen ist im Monat Mai von größeren Kampfhandlungen bzw. von Offensiven im Norden des Landes, die asylrelevant sein könnten, nichts bekannt geworden. Genauere Angaben über die Zahl der zivilen Opfer des gesamten sogenannten dritten Elam-Krieges liegen bisher nicht vor und werden wohl auch in Zukunft kaum zu erhalten sein. Immerhin ergibt eine Gegenüberstellung des vorhandenen notwendigerweise unvollständigen Zahlenmaterials mit der Gesamtbevölkerung der Jaffna-Halbinsel, daß das Vorgehen der srilankischen Armee nicht durch staatlichen Gegenterror geprägt war (siehe zur Notwendigkeit einer derartigen Gegenüberstellung: BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR 1995, 422 ff., 423). Die Gesamtbevölkerung der Jaffna-Halbinsel betrug aufgrund von Daten, die 1994 erhoben worden sind, 728.393 (KK, 4. Januar 1996, S. 15). Dabei handelte es sich ausschließlich um Tamilen, nachdem die Angehörigen der anderen Bevölkerungsgruppen von der LTTE entweder ermordet oder vertrieben worden waren. Demgegenüber wird die Zahl der in den militärischen Operationen getöteten oder verletzten Zivilisten vom Auswärtigen Amt in seinem ad hoc- Lagebericht vom 1. März 1996 auf 800 geschätzt (weitere Angaben über Verluste unter der Zivilbevölkerung: KK, 4. Januar 1996, S. 11 ff.). Doch auch wenn die Zahl der zivilen Opfer unter Einbeziehung der letzten Offensive "Sonnenstrahl II" weit höher ausfallen sollte, so ist nach Auffassung des Senats der Schluß auf eine gruppengerichtete Verfolgung der in der Nordprovinz lebenden Zivilbevölkerung in Form eines systematisch betriebenen militärischen Gegenterrors nicht erlaubt. Zu dieser Einschätzung tragen bedeutsame, den Jaffna-Krieg bestimmende Faktoren bei, die auch von 12. Senat in dem zitierten Urteil vom 11. Dezember 1995 gesehen worden sind. In erster Linie ist die dichte Besiedlung der Jaffna-Halbinsel hervorzuheben - der bewohnbare Teil ist ebenso groß wie der Großraum von Düsseldorf, ein Wohngebiet reiht sich praktisch an das andere (Wingler, 1. November 1995); sodann die Guerilla-Taktik der LTTE, die über ein ausgedehntes Netz von Stützpunkten wie Waffenkammern und Rekrutierungszentren (KK, 4. Januar 1996, Seite 2 und 8) sowie über mobile Lager verfügt (AA, 16. Januar 1996, Seite 2). Aufgrund ihres schlechten technischen Standards ist der Luftwaffe eine "punktgenaue" Bekämpfung von militärischen Zielen nicht möglich, auch Granat- und Mörserbeschuß kann nicht "punktgenau" sein (KK, 4. Januar 1996, Seite 41; Wingler, 1. November 1995, Seite 4). Nicht nachvollziehbar ist indes, wenn aufgrund dieser Fakten behauptet wird, es dürfte nicht viel Sinn machen anzunehmen, die Angriffe auf die dicht besiedelte Jaffna- Halbinsel gälten bevorzugt LTTE-Einrichtungen und zivile Schäden wären die Folge davon (Wingler, 1. November 1995, S. 4). Schließlich hat der Golf-Krieg gezeigt, daß auch modernste Kriegstechnik nicht "punktgenau" ist, und daß auch angeblich mit sog. "chirurgischer Präzision" geführte Luftangriffe zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung zur Folge haben können. Bis zur Ausrüstung der Regierungsluftwaffe mit Aufklärungseinrichtungen sowie dem verstärkten Einsatz von Radaraufklärung waren niedrig fliegende Kampfflugzeuge von der LTTE-Flugabwehr stark bedroht, was die Neigung der Piloten erklärt, Bomben aus großer Höhe und entsprechend zielungenau abzuwerfen (Wingler, 1. November 1995, Seite 4/5). Die mit dieser Art von Kriegführung verbundene Geringschätzung menschlichen Lebens bzw. Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung ist aber auch bei objektiver Betrachtungsweise nicht gleichzusetzen mit der Verwirklichung eines staatlichen Verfolgungs- und Ausrottungsprogramms, wie es etwa im Jugoslawienkrieg durch den UNHCR und Menschenrechtsorganisationen angeprangert worden ist. Dasselbe gilt für die Exzeßtaten einzelner Armee-Angehöriger, zu denen möglicherweise die Bombardierung des Kirchengeländes in Navali am 9. Juli 1995 zu rechnen ist. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung des OVG Münster (Urteil vom 29. März 1996 - 21 A 5047/94.A -) sowie des Nds. OVG (Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 L 7721/95 -) an. Über diesen tragischen Vorfall gibt es voneinander abweichende Versionen. Unstreitig ist nur, daß 130 Menschen getötet und 120 verletzt wurden. Keller-Kirchhoff berichtet unter dem 24. Oktober 1995: "Trotz einer von Präsidentin Kumaratunga angekündigten Untersuchung des Vorfalles blieb lange unklar, was genau mit der Kirche passiert war, ob sie durch die Bombardierung eines Kampfflugzeuges der Luftwaffe zerstört oder nur beschädigt wurde, wieviele Todesopfer tatsächlich zu beklagten sind und überhaupt die srilankische Luftwaffe dafür verantwortlich zeichnet oder möglicherweise die Kirche von einer Granate der LTTE getroffen wurde. Mittlerweile scheint festzustehen, daß die Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in Bezug auf die Zahl der Toten und Verletzten durch den Luftangriff korrekt waren. Fest steht auch, daß nicht die Kirche zerstört wurde (sie wurde leicht beschädigt), sondern die Bomben auf das Grundstück fielen, wo sich zum Zeitpunkt zahlreiche Personen aufhielten, die - wie es zuvor von den Streitkräften verkündet wurde - in der Kirche Schutz suchten". Demgegenüber heißt es in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Oktober 1995 (S. 6): "Nachdem zunächst berichtet wurde, die srilankische Luftwaffe habe das Kirchengebäude direkt bombardiert, kommt die von der Regierung eingesetzte Untersuchungskommission zu dem Ergebnis, daß in der Nähe abgeworfene Bomben Explosionen in Munitionslagern der LTTE auf dem Gelände ausgelöst hätten." (so auch AA, 16. Januar 1996, S. 3). Eine wiederum andere Darstellung enthält der von Keller- Kirchhoff in seinem Gutachten vom 4. Januar 1996 (Seite 41) zitierte Bericht Nr. 7 der unabhängigen Menschenrechtsorganisation University Teachers for Human Rights (UTHR) vom 4. September 1995: "... noch weniger entschuldbar war das Verhalten der Luftwaffe. Die Bombardierung der Kirche in Navali stellt nicht nur das Fehlverhalten eines einzelnen Piloten dar, ... Es handelt sich dabei um die seit langem durchgeführte Praktik dieser Institution. ... Im Falle der über der Navali-Kirche abgeworfenen Bomben war es für den Piloten unmöglich, die Kirche nicht zu sehen. Aber er hat seine Bomben abgeworfen, um offensichtlich ein Fahrzeug der LTTE zu treffen, das sich in der Gegend aufhielt. Dies ist eine bekannte Vorgehensweise - der Pilot hat offensichtlich keine Anweisungen gehabt, die Zivilbevölkerung zu schützen ...". Sollte es sich hier tatsächlich um den gezielten Angriff eines Armee-Angehörigen handeln, so ist jener als Exzeßtat zu qualifizieren, der dem Staat nicht zugerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß vor Angriffen auf LTTE-Ziele die Zivilbevölkerung über Rundfunk und durch Flugblätter aufgefordert worden ist, in Tempeln und Kirchen Schutz zu suchen (AA, 16. Januar 1996, S. 2 sowie 1. März 1996). Diese Maßnahme entspricht den oben aufgezeigten Besonderheiten des Krieges auf der Jaffna-Halbinsel und fügt sich ein in die Versicherungen der Staatsführung, der Kampf richte sich nicht gegen die tamilische Bevölkerungsgruppe, sondern ausschließlich gegen die LTTE. Daß die Vorwarnungen der Bevölkerung durchaus bekannt geworden sind, zeigt der tragische Vorfall in Navali am 9. Juli 1995, der möglicherweise aber auch ein Beleg dafür ist, daß sich einzelne Armee-Angehörige über die Vorgabe, Verluste unter der Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten, hinwegsetzten - sei es aus militärischer Unfähigkeit (siehe dazu anschaulich den Bericht über den "Angriff" auf Kilinochchi bei Wingler, 29. April 1996, S. 25: "Seven killed by mortar fire": Hier kam es dem Piloten offenbar nur darauf an, die Bomben loszuwerden), sei es aus bewußter Geringschätzung des Lebens der tamilischen Zivilbevölkerung. Kennzeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß die Regierung beim Navali-Vorfall - und nicht nur dort (siehe weiter unten S. 42) - eine Untersuchungskommission eingesetzt hat (siehe AA, 1. März 1996), was unverständlich wäre, wäre es tatsächlich das Ziel der Sicherheitskräfte gewesen, "die tamilische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck zu setzen, der LTTE keine Unterstützung zu gewähren". Die Einsetzung derartiger Untersuchungskommissionen - mögen deren Ergebnisse auch manchmal im Sand verlaufen - darf auch deshalb nicht gering eingeschätzt werden, weil es angesichts des durch die terroristische Kriegführung der LTTE aufgeheizten Klimas von Haß und Gewalt der srilankischen Führung nicht leichtgefallen sein dürfte, die Militärs zu einer derartigen Untersuchung zu bewegen. Was den oben erwähnten schwerwiegenden Vorfall in Nagerkovil (Nagerkoil) am 21. September 1995 betrifft, so gibt es ebenfalls unterschiedliche Versionen. Auf der einen Seite berichtet Wingler, die Schule sei gezielt angegriffen worden (27. Oktober 1995, S. 3). Auf der anderen Seite heißt es hierzu in der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 1996 (S. 3): "Vorwürfe, daß am 23. September 1995 mehrere zivile Ziele, darunter eine Schule, im Norden der Jaffna-Halbinsel von der Luftwaffe bombardiert und dabei zumindest 20 Schulkinder getötet worden seien, wurden vom Verteidigungsministerium zurückgewiesen. Die Schule sei an diesem Tag geschlossen gewesen und die Luftwaffe greife nur eindeutig identifizierte LTTE-Ziele an. Daß dabei allerdings von der LTTE zum Waffendienst gezwungene Kinder zu Schaden kommen, könne nicht ausgeschlossen werden". Schließlich zitiert Keller-Kirchhoff in seinem Gutachten vom 4. Januar 1996 (S. 11) die Hilfsorganisation "Medicine sans Fronti‘res" wie folgt: "... Die meisten der eingelieferten Verletzten seien aus dem Ort Nagerkoil gewesen, wo am 22. September eine Granate auf eine Schule gefallen sei, in der sich zum Zeitpunkt 750 Kinder aufgehalten hätten ...". Die Regierung hat Keller-Kirchhoff zufolge die Angaben von Medicine sans Fronti‘res zurückgewiesen und mitgeteilt, es sei nicht zu einem solchen Vorfall gekommen. Ein Armeesprecher teilte mit, die LTTE, die Kinder für sich kämpfen ließe, könne den getöteten Schulkindern die LTTE- Uniform auf dem Schulhof ausgezogen haben, um sie dann in Schuluniformen zu stecken. Diese letzte Version hält der Senat allerdings in hohem Maße für unglaubhaft, wenngleich es zu den erschreckenden Fakten des Krieges gehört, daß die LTTE Kinder beiderlei Geschlechts (auch 10-jährige), und zwar direkt von der Schule weg ohne Einwilligung der Eltern, rekrutiert (KK, 4. Januar 1996, S. 52 f.). Auch hier kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden, daß es sich um die Exzeßtat eines einzelnen Armee-Angehörigen gehandelt hat, die dem srilankischen Staat aber nicht zugerechnet werden kann. Soweit unter Hinweis auf die Bombardierung bestimmter Ortschaften von einem "Vernichtungsfeldzug gegen die tamilische Zivilbevölkerung" gesprochen wird (Wingler, 9. August 1995, Seite 23), so ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei überwiegend um Orte unter LTTE-Kontrolle handelte, die im Zuge der Offensive von Regierungstruppen erobert worden sind (KK, 4. Januar 1996; AA, 16. Januar 1996). Keineswegs nur zivile Ziele waren auch die von Wingler (29. April 1996, Seite 26) genannten Ortschaften in der Vadamarachchi-Division, die bei der Operation Sonnenstrahl II (seit 19. April 1996) beschossen und bombardiert worden waren (siehe den von Wingler wiedergegebenen Bericht auf Seite 25 seines oben zitierten April-Reports und KK, 6. Juni 1996, S. 14). Zusammenfassend ist festzustellen, daß es neben Berichten, aus denen der militärische Bezug der Angriffe eindeutig folgt, andere Berichte gibt, wie etwa der Bericht Nr. 8 der UTHR vom 8. November 1995, die erkennen lassen, daß allein zivile Ziele vom Militär angegriffen worden sind (KK, 4. Januar 1996, Seite 12; siehe auch die Angaben von Keller-Kirchhoff auf Seite 10 und 13 desselben Gutachtens). Abgesehen davon, daß die Verifizierung von Übergriffen durch die von der Regierung am 29. September 1991 verhängte Pressezensur erschwert ist (KK, 4. Januar 1996, S. 10), stellte sich bei der Reise von Herrn Deshapriya am 8. Mai 1996 heraus, daß keineswegs alle Hindu-Tempel beschädigt bzw. zerstört worden sind. Der berühmte Hindu-Tempel in Nallur (bei Jaffna) ist praktisch unbeschädigt geblieben (KK, 6. Juni 1996, S. 7). Dies ist hier deshalb von Bedeutung, weil der bereits erwähnte Jugoslawienkrieg gezeigt hat, daß es zur "Eliminierung der Identität einer Bevölkerungsgruppe" gehört, auch deren religiöse Kultstätten zu zerstören. Bei einer Gesamtschau - d.h. insbesondere unter Berücksichtigung der oben (S. 35) genannten den Jaffna-Krieg bestimmenden Faktoren - kann somit auch aus diesen Berichten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, daß die verschiedenen Operationen der srilankischen Streitkräfte im sogenannten dritten Eelam-Krieg durch systematischen staatlichen Gegenterror geprägt waren. Der Senat verkennt damit nicht die Grausamkeit dieser kriegerischen Auseinandersetzungen und das unendliche Leid, das jene seit April 1995 für die mindestens 730.000 Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsgruppe auf der Jaffna-Halbinsel zur Folge hatten (siehe Special Report No. 6 vom 6. Dezember 1995 der UTHR, zitiert bei Wingler, 29. April 1996, Seite 29 und auch NZZ, 12. Januar 1996). Doch erhellen die Dokumente insgesamt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den von Wingler so bezeichneten "physischen Vernichtungsfeldzug gegen die tamilische Zivilbevölkerung" (9. August 1995, Seite 23). Bei Anwendung dieses Maßstabes ist nicht zugrunde zu legen, daß die Beigeladene bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aus ethnischen Gründen im Norden der Insel Opfer einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung werden wird. Ebensowenig wie ein Verfolgungsprogramm der Regierung oder der srilankischen Sicherheitskräfte festgestellt werden kann, haben letztere nicht entgegen den Vorgaben der Regierung m i t g r o ß e r R e g e l m ä ß i g k e i t den Unterschied zwischen militärischen und zivilen Zielen, zwischen "Tigern" und anderen Mitgliedern der Bevölkerungsgruppe der Tamilen ignoriert. Es gibt schließlich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Maßnahmen der srilankischen Armee zwar nicht auf eine physische Vernichtung der Tamilen, wohl aber auf ihre Vertreibung aus den angestammten Wohngebieten im Norden Sri Lankas und auf diese Weise auf ein Abdrängen in eine ausweglose Lage gerichtet waren. Heute sind sich alle Gutachter darüber einig, daß die LTTE die gesamte Bevölkerung der Jaffna-Halbinsel zur Flucht gezwungen hat, soweit sie noch nicht von sich aus vor den Kampfhandlungen geflohen war (Wingler, 29. April 1996, Seite 28; AA, 1. März 1996). Im auch heute noch andauernden Flüchtlingselend werden die verheerenden Auswirkungen des Jaffna-Krieges besonders anschaulich (s. Wingler, a.a.O., Seite 30: ca. 520.000 Jaffna-Tamilen sollen sich in Lagern auf dem Festland nördlich Vavuniya befinden, 200.000 in Lagern im Osten der Halbinsel; s. aber neuerdings KK, 6. Juni 1996). Setzt man, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert, Intensität und Anzahl aller möglichen Verfolgungshandlungen zur Größe der betroffenen Gruppe in Beziehung (Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, DVBl. 1994, 1409), so wird deutlich, daß von einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung nur dann gesprochen werden könnte, wenn das Flüchtlingselend auf einen staatlichen Vertreibungsplan zurückzuführen wäre, was aber gerade nicht der Fall ist. Was die östlichen Landesteile von Sri Lanka betrifft, so hat die srilankische Staatsmacht dort nach wie vor die Gebietsgewalt über die Küstenstreifen mit den dort liegenden Ortschaften. Für die nord-westlich gelegenen Gebiete gilt wohl etwas anderes, denn dort baut die LTTE laut Wingler (29. April 1996, S. 6) an einem neuen "de facto-Eelam" im Gebiet zwischen Mannar, Kilinochchi und dem Vanni-Dschungel nördlich von Vavuniya. Die Situation in der Ostregion ist dadurch gekennzeichnet, daß die LTTE ständig Übergriffe auf strategisch wichtige Ziele, Einrichtungen der Sicherheitskräfte sowie singhalesische Dörfer verübt (KK, 4. Januar 1996, S. 17). Das Fortbestehen der Gebietsgewalt des srilankischen Staates wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt, denn nach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht ist nicht zu verlangen, daß der Staat jederzeit und überall seine Ordnungsmacht effektiv durchsetzen kann, sondern daß er dazu prinzipiell in der Lage ist (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 340 ; BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 62.91 -). Mit ihren zahlreichen Angriffen beabsichtigt die LTTE wohl auch, pogromartige Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen, gegebenenfalls auch im Süden, zu provozieren (KK, 4. Januar 1996, S. 34). Zwar ist diese Rechnung der LTTE nicht aufgegangen, doch kam es im Anschluß an diese Überfälle verschiedentlich zu Vergeltungsaktionen der Sicherheitskräfte und moslemischen Bürgerwehren sowie zu Übergriffen der sogenannten "Motorcycle- Brigade" (KK, 4. Januar 1996, Seite 64). Die Anzahl der verschwundenen Personen im Nordosten wird für das Jahr nach dem Regierungswechsel im Herbst 1994 mit bis zu 29 bis 35 angegeben (KK, 4. Januar 1996, Seite 70 f., 75). Wingler berichtet (31. Januar 1996, Seite 43) von der Beschwerde eines TULF-Abgeordneten für Batticaloa, wonach in zwei Polizeigebieten ab dem 17. Dezember 1995 sieben Tamilen durch singhalesische Heimwachen entführt worden sind; nur einer kam zurück. Nach einem Überfall der LTTE mit einem mit Sprengstoff beladenen Lkw auf eine Einheit der Special Task Force am 5. Dezember 1995 sollen Einheiten dieser Truppe etwa 100 tamilische Zivilisten in Bussen und Fahrzeugen in das LTTE-Feuer getrieben haben, 30 Zivilisten sollen unmittelbar danach tot gewesen sein (Wingler, 31. Januar 1996, Seite 41). Besondere Aufmerksamkeit erregte in den Medien das Massaker, das Armee-Angehörige am 11. Februar 1996 in dem Dorf Kumarapuram/Kilveddy an den Einwohnern als Vergeltung für einen LTTE-Anschlag verübten (siehe dazu NZZ, 17. Februar 1996; SR, 27. Februar 1996; Wingler, 29. April 1996, S. 38 bis 41 und KK, 20. März 1996). Hier ist hervorzuheben, daß es als Reaktion auf das Massaker eine Untersuchung - zunächst nur auf militärischer Ebene - gab. Nach dem Protest tamilischer Parteien ist inzwischen auch eine zivile Untersuchung angeordnet worden (siehe KK, 20. März 1996, S. 49). Für Übergriffe von Angehörigen der Streitkräfte und anderer Sicherheitsorgane gelten dieselben asylrechtlichen Grundsätze wie für Übergriffe nichtstaatlicher Stellen bzw. von Einzelpersonen, d.h. sie begründen keine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates, sofern dieser sie weder unterstützt noch tatenlos hinnimmt (BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 ff., 163; Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 4.88 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 199 m.w.N.; Beschluß vom 27. Januar 1993 - 9 B 95.92 -). Die Zurechenbarkeit solcher Verfolgungsmaßnahmen entfällt zwar nicht schon dann, wenn der Staat entsprechende Übergriffe lediglich verbal als pflichtwidrig bezeichnet. Unter asylrechtlichen Gesichtspunkten liegt eine dem Staat zurechenbare Verfolgung vielmehr auch schon dann vor, wenn er politisch-motivierten Übergriffen seiner Sicherheitsorgane nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterläßt, um Übergriffe zu verhindern und, wenn sie gleichwohl noch vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt. Wenn er im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Angehörigen der Sicherheitsorgane bekämpft, entfällt seine asylrechtliche Verantwortlichkeit, selbst wenn ihm eine lückenlose Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle mißlingt (BVerwG, Urteil vom 22. April 1986, a.a.O.). Auf eine Schutzunwilligkeit gegenüber Übergriffen von Angehörigen der Sicherheitskräfte kann nur dann geschlossen werden, wenn ein Staat landesweit oder in der betreffenden Region zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln und im Ergebnis deutlich erfolgreicher vorgeht (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, InfAuslR 1991, 200, 208). Vorliegend kann zunächst nicht davon gesprochen werden, der srilankische Staat billige innerlich die Ausschreitungen seiner Armee-Angehörigen, auch wenn er sich - schon aus außenpolitischen Gründen - von ihnen distanziere. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, daß die oben genannte Untersuchung und andere Untersuchungen lediglich "der Optik zuliebe" eingeleitet und später niedergeschlagen wurden bzw. werden. Dies zeigt auch die Reaktion des Staates auf die Verbrechen, die Angehörigen der STF im Zusammenhang mit den Bolgoda-Lake-Toten zur Last gelegt werden (siehe oben S. 24). Das Criminal Investigation Department (CID) hat insgesamt 20 Soldaten und Angehörige der STF und des "Directorate of Military Intelligence" festgenommen (KK, 4. Januar 1996, S. 72). Es handelt sich dabei um die ersten bekanntgewordenen Verhaftungen von Mitgliedern srilankischer Sicherheitsbehörden nach der Regierungsübernahme durch die People's Alliance. Internationale Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international sehen darin die Bemühungen der Regierung, die Verletzung von Menschenrechten strafrechtlich zu verfolgen und Angehörige der Sicherheitskräfte für begangene Straftaten zur Verantwortung zu ziehen (KK, 4. Januar 1996, S. 73 bis 74). Der Senat legt nach allem zugrunde, daß der srilankische Staat schwerwiegende Vorfälle, wenn sie hinreichend zu belegen sind, weder ausdrücklich oder stillschweigend unterstützt noch tatenlos hinnimmt. Dabei hat es den Anschein, daß manche Vorfälle nur schwer zu verifizieren sind. Dies gilt beispielsweise für den oben beschriebenen Vorfall vom 5. Dezember 1995, bei dem sich die Frage stellt, wer die Flüchtlinge als menschliche Schutzschilde mißbraucht hat, und ob nicht die Zivilisten einfach zwischen das Feuer der Kriegsparteien geraten sind. Eine lückenlose Verhinderung und Ahndung aller Übergriffe in den Gebieten, in denen der srilankische Staat die Gebietsgewalt besitzt, kann nicht festgestellt werden. Dies ist aber wie erwähnt asylrechtlich irrelevant, sofern dem srilankischen Staat nicht vorgeworfen werden kann, er gehe in der betreffenden Region zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln vor. Hierzu ergibt sich aus den Dokumenten, daß der srilankische Staat noch nicht einmal in der Lage ist, seine Mehrheitsbevölkerung vor LTTE- Angriffen lückenlos zu schützen. Einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt auch aus den eigenen Reihen zur gewähren, erscheint insbesondere angesichts der beschriebenen LTTE-Taktik nahezu unmöglich. Aber auch soweit Übergriffe der Ordnungskräfte bzw. der Armee dem srilankischen Staat zugerechnet werden müssen, ist noch nicht der Schluß auf die Annahme einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung erlaubt, also auf eine Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer Gruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, daß daraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn ein Verbleiben dort oder eine Rückkehr dorthin unzumutbar erscheinen läßt (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203; wie der erkennende Senat auch OVG Münster, Urteil vom 29. März 1996, S. 23 des Umdrucks). Dies ergibt schon eine Gegenüberstellung der Zahl der Vorfälle und der Opfer mit der tamilischen Gesamtbevölkerung im Osten Sri Lankas. So leben beispielsweise allein im Distrikt von Batticaloa 234.318 Ceylon-Tamilen (KK, Mai 1990, S. 12). 3. b. Der Beigeladenen droht bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka auch im Süden und Südwesten, insbesondere im Großraum Colombo, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Der bisher für Sri Lanka zuständige 12. Senat hat hierzu im Rahmen der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative folgendes ausgeführt (Urteil vom 11. Dezember 1995 - 12 UE 2151/95 -, Seite 76 bis 82): "Trotz der allgemein deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage kam es auch nach dem Regierungswechsel zu regelmäßigen Kontrollen im Süden, insbesondere im Großraum Colombo zum Zwecke der Identitätsüberprüfung. Im Anschluß an das Bombenattentat auf den Präsidentschaftskandidaten der UNP Ende Oktober 1994 nahmen die Überprüfungen und Verhaftungen wieder zu. Der Sachverständige Keller-Kirchhoff verweist auf Berichte in den Medien von Verhaftungen von Tamilen in Colombo Anfang und Mitte Januar 1995 im Zusammenhang mit dem Papstbesuch (20. Februar 1995). ... Insgesamt wird nach der oben genannten Auskunft von Menschenrechtsorganisationen kritisiert, daß in den Gebieten, in denen die Notstandsverordnungen nicht mehr gelten, einige Polizeibeamte weiterhin so vorgingen, als sei eine Rücknahme der Verordnung nicht verfügt worden, was möglicherweise mit der langen Zeit der Existenz der Sonderverordnungen zu erklären sei, aber auch an der insgesamt schlechten Ausbildung der Rekruten liege (KK, a.a.O.). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes beachten die Sicherheitskräfte die bestehenden Regelungen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß in Einzelfällen aus Unkenntnis oder Disziplinlosigkeit dagegen verstoßen werde. Insgesamt sei aber festzustellen, daß die Polizei und Sicherheitskräfte nach dem Antritt der neuen Regierung zurückhaltender und vorsichtiger operierten, da die neue Regierung angekündigt hatte, gegen Rechtsverstöße und insbesondere Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte entschieden vorzugehen (1. Februar 1995). Nach dem Wiederaufflammen der Kämpfe im Norden und Osten des Landes im April 1995 verschärften die Sicherheitskräfte die Sicherheitsvorkehrungen im Süden des Landes, insbesondere im Großraum Colombo, um auf diese Weise befürchteten und angekündigten Bombenanschlägen und Attentaten vorzubeugen. Die Lage ist seitdem gekennzeichnet durch eine sehr starke Präsenz von Armee und Polizei in Colombo. Es finden, insbesondere im Anschluß an Gewaltakte oder Bombendrohungen der LTTE, scharfe Personenkontrollen statt, die seit Mai bzw. Juni dieses Jahres wieder mit vermehrten großangelegten Verhaftungsaktionen einhergehen (AA, 11. Juli 1995; Wingler, 9. August 1995). Der Sachverständige Wingler berichtet davon, daß nach wie vor Festnahmen von Tamilen häufig nur zur Erpressung von Lösegeldern erfolgen. Nach seinen Informationen müssen von verhafteten Tamilen 1.000 US-Dollar oder mehr aufgebracht werden, um aus der Untersuchungshaft herauszukommen. Im Vergleich dazu betrage die übliche "Kaution" für eine Freilassung selbst bei schweren kriminellen Taten wie z.B. vorsätzlicher Körperverletzung meist 2.000 bis 5.000 Rupien. Inzwischen seien viele Tamilen im Süden mehrfach festgenommen worden. In der Regel sei fast jeder Tamile aus dem Norden bzw. Osten, der sich im Süden aufgehalten habe, einmal bis dreimal in Detention-Haft gewesen. Dies werde mittlerweile von jungen Tamilinnen oder Tamilen bereits für den Weg über den Süden Sri Lankas in das Ausland finanziell eingeplant (9. August 1995). Die bei den wieder durchgeführten Razzien Festgenommenen werden nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (12. Juli 1995) in der Regel sofort oder kurzfristig freigelassen, wenn ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder der bereits längere Aufenthalt am Ort in örtlich bekannten Familien- oder Nachbarschaftsverhältnissen oder ein sonst plausibler Aufenthaltsgrund am Ort der Razzia nachgewiesen werden kann (so auch die Einschätzung der schweizerischen Flüchtlingshilfe; (NZZ, 29./30. April 1995). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes sind die Behördenspitzen deutlich um Vermeidung von Exzessen bemüht. Die üblichen Verhöre verliefen "zufriedenstellend"; in besonders gelagerten Einzelfällen könne allerdings Folter nicht völlig ausgeschlossen werden (AA, 12. Juli 1995). Demgegenüber berichtet Wingler über Informationen von Inhaftierten, daß die Polizeikräfte Eingesperrte verhungern ließen, zumindest aber tagelang ohne Wasser und Nahrung in Dunkelkammern einsperrten und ihnen dann ihren Urin zum Trinken und Kot zum Essen vorsetzten. Eine weitere Gefährdung bestehe für Tamilen dadurch, daß die Sicherheitskräfte am Kontrollpunkt Vavuniya Tamilen, die den Kontrollpunkt auf ihrem Weg in den Süden passierten, fotografieren. Die Bilder, deren Qualität in vielen Fällen schlecht sei, gelangten dann nach Colombo, wo sie oftmals auch als Steckbriefe veröffentlicht würden. Diese veröffentlichten Abbildungen führten dann zu zahlreichen Inhaftierungen und Verdächtigungen tamilischer Personen, die so ähnlich aussehen (Wingler, 9. August 1995). Anfang Juni 1995 kam es in der Stadt Galle offenbar anläßlich der Ermordung eines hohen buddhistischen Mönches durch Tamilen erstmals nach langer Zeit wieder zu Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen, bei denen 22 Geschäfts- und Wohnhäuser von dort seit längerem ansässigen Tamilen zerstört und angezündet wurden. Bei einem Überfall singhalesischer Extremisten bei Elpetiya wurde ein achtjähriges Mädchen getötet (13. Juli 1995). Den Angaben Winglers zufolge wurden diese Ausschreitungen durch von dem UNP-Politiker Vajira gedungenen und aufgestachelten Mob begangen. Zu weiteren Ausschreitungen kam es nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen seither jedoch weder nach den anfänglichen Niederlagen der srilankischen Streitkräfte zu Beginn der militärischen Auseinandersetzungen Ende April/Anfang Mai des Jahres und dem militärischen Debakel vom 28. Juni 1995 auf der Inselstellung Mandaitivu noch nach dem verheerenden Bombenanschlag in Colombo am 7. August 1995, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und mehr als 50 verletzt wurden. In den Monaten Mai und Juni 1995 wurden zahlreiche tote Körper junger Tamilen auf dem Bolgada-See, an Stränden von Modeera und Negombo sowie bei Banadura und Kalutara gefunden. Die Autopsie einiger Körper soll ergeben haben, daß die Personen gefoltert oder ertränkt worden waren, zum Teil habe man sie verhungern lassen; die Personen seien zum Teil gefesselt und mit Tüchern über Nase und Mund geknebelt aufgefunden worden (AA, 12. Juli 1995, Wingler, 9. August 1995 und AP, 27. August 1995). Wingler berichtet darüber hinaus von einem 24-jährigen Tamilen namens Naresh Rajadadurai, der am 26. Juni 1995 auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz in einem Videosalon im Stadtteil Welawatte von Colombo gegen 20.15 Uhr in der Sri Saranankara-Road von nicht identifizierten Personen in Zivil in einem weißen Lieferwagen aufgegriffen und verschleppt worden sei. Drei Tage später sei sein übel zugerichteter toter Körper mit Folterspuren zusammen mit sechs anderen ähnlich übel zugerichteten toten Körpern am Ufer des Maha Oya in der Nähe von Welihinda/ Alawwa gefunden worden (9. August 1995). Wingler gab die Zahl der gefundenen Toten mit etwa 40 an (Wingler vor Hess. VGH am 11.10.1995), während das Auswärtige Amt (05.09.1995, Ergänzung zum Lagebericht vom 14.02.1995) von 21 durch die Polizei nach Entführung ermordeten Tamilen berichtet. Mittlerweile haben sich die Vermutungen verdichtet, daß die getöteten Tamilen von Angehörigen einer Sonderpolizeieinheit, der "Special Task Force", umgebracht worden sind (Keller-Kirchhoff vom 24.10.1995 an VG Kassel). Trotz dieser Ereignisse hat sich insgesamt nichts an der grundsätzlich für junge Tamilen im Großraum Colombo bestehenden hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung geändert, auch soweit es sich dabei um aus dem Ausland Zurückgeführte oder Abgeschobene handelt. Zwar besteht nach wie vor eine hohe Gefahr, von einer der vielfältigen Razzien oder Sicherheitskontrollen betroffen und zur Identitätsprüfung kurzzeitig inhaftiert zu werden. Dem allein kommt jedoch keine asylrechtliche Relevanz zu, sondern es handelt sich dabei um Maßnahmen, die - soweit sie im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren oder präventiven Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung stattfinden - grundsätzlich schon wegen der geringen Intensität der Beeinträchtigung hinzunehmen sind. Nach wie vor ist jedoch die Gefahr, von längerer Inhaftierung wegen des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit oder -Unterstützung betroffen zu sein und damit menschenrechtswidrigen und asylrelevanten Mißhandlungen seitens der Sicherheitskräfte bis hin zur Tötung ausgesetzt zu werden, nicht mit der Gefahr der Inhaftierung nach Razzien oder screenings an sich gleichzusetzen. Dies gilt auch, soweit in Einzelfällen zurückkehrenden Tamilen die ihnen zur Einreise ausgestellten Papiere abgenommen werden und ihnen stattdessen nur ein kurzfristig gültiges Identitätspapier überlassen wird. Wie der Sachverständige Wingler (11.10.1995 vor Hess. VGH) erläuternd zu seinen Gutachten ausführte, ist es denjenigen Tamilen, die nach der Abnahme des Einreisepapiers über keinerlei weitere Identitätspapiere mehr verfügen - wie beispielsweise die als srilankischer Personalausweis anzusehende Identitätskarte oder eine Geburtsurkunde - möglich, bei der hierfür eingerichteten Zentralstelle in Colombo die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu beantragen und sich mit dieser zumindest einen gültigen srilankischen Personalausweis zu beschaffen. Für den hierfür erforderlichen Zeitraum dürfte es auch in aller Regel den Betroffenen möglich sein, sich bei einer eventuellen Kontrolle oder Razzia zumindest hinsichtlich ihrer Identität und ihres Aufenthaltsgrundes (nämlich Beschaffung einer Geburtsurkunde bzw. der erforderlichen Ausweispapiere nach Einreise aus dem Ausland) auszuweisen. An dieser grundsätzlich bestehenden Möglichkeit ändert sich auch nichts dadurch, daß das Zentralregister in Colombo lückenhaft ist und deshalb vor allem für Bereiche, in denen wegen der Bürgerkriegswirren und damit zusammenhängender militärischer Aktionen die zur Ausstellung der Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen. Zwar wird es den hiervon Betroffenen nicht möglich sein, in Colombo eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen, und für diese die Gefahr auch längerfristiger Inhaftierung mit der Folge drohender Mißhandlung oder Folter bestehen. Hierbei handelt es sich jedoch um Besonderheiten in einzelnen Fällen, die bei deren Prüfung individuell zu berücksichtigen sind, als solche aber nichts an der Beurteilung der gruppenspezifischen Situation junger zurückkehrender Tamilen insgesamt zu ändern vermögen..... An der Einschätzung der Sicherheitslage für junge zurückkehrende Tamilen im Großraum Colombo hat sich auch nichts durch die inzwischen bekannt gewordenen Leichenfunde geändert. Diese sprechen nicht für ein nunmehr geändertes Vorgehen des srilankischen Staates gegen die Gruppe junger Tamilen insgesamt. Vielmehr handelt es sich dabei (Wingler vor Hess. VGH am 11.10.1995) um Exzeßtaten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte oder Gruppen dieser Angehörigen von Sicherheitskräften. Daß die Leichen der offensichtlich vorher gefolterten Opfer an öffentlichen Plätzen gefunden wurden, läßt ebenfalls keinen anderen Schluß zu. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die srilankische Regierung einschließlich eines Teiles der Sicherheitskräfte - darunter insbesondere der CID - nicht nur um Verbesserungen bemüht, sondern hat unter anderem normative Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die Menschenrechtslage und die Situation der von Überprüfungen und Verhaftungen betroffenen Tamilen auch tatsächlich verbessert wird. Diese Vorgaben werden auch umgesetzt, wie das Verfahren gegen die an dem Verschwinden der Kinder aus Embilipitiya zeigt, und zwar auch im Hinblick auf die neuen Vorkommnisse, die zur Einleitung von Ermittlungsverfahren geführt haben (Auswärtiges Amt vom 05.09.1995, Ergänzung zum Lagebericht). Dem widersetzen sich Teile von Militär und der Sicherheitskräfte, die offenbar aus den unterschiedlichsten Motiven handeln und die die öffentliche Präsentation der toten Körper wohl zu einer Machtprobe benutzt haben. Daß die Regierung entschlossen ist, auch gegen solche Exzesse vorzugehen, zeigt die Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen die möglicherweise beteiligten Polizeibeamten (Keller-Kirchhoff vom 24.10.1995 an VG Kassel). Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß diese lediglich "der Optik zuliebe" eingeleitet wurden und später möglicherweise niedergeschlagen werden. Die dem Senat insoweit zur Verfügung stehenden Erkenntnisse lassen bisher jedenfalls nicht den Schluß zu, daß die srilankische Regierung diese Exzesse fördert oder auch nur stillschweigend duldet." Der erkennende Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Ereignisse im Süden und Westen Sri Lankas bis zum heutigen Zeitpunkt nach Auswertung der neueren Dokumente keine Veranlassung, von der Einschätzung des 12. Senats abzuweichen, zumal - vergleicht man die neueren Dokumente mit den vom 12. Senat eingeführten - von einer erheblichen Veränderung der Sicherheitslage nicht gesprochen werden kann. Im Großraum Colombo droht einem tamilischen Volkszugehörigen aus ethnischen Gründen weder mittelbare noch unmittelbare staatliche Verfolgung - zumindest nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (insoweit übereinstimmend auch für die jungen männlichen Tamilen im Alter zwischen 14 und 35 Jahren Nds. OVG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 L 7721/95 -; so auch OVG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 1995 - OVG 3 B 4.93 -; Bayer. VGH, Urteil vom 25. März 1996 - 20 B A 95.30359 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 1995 - 11 A 12025/95.OVG - allerdings eingeschränkt auf Tamilen, die im Familienverband nach Sri Lanka zurückkehren). In der Person der Beigeladenen liegen auch keine besonderen Anhaltspunkte dafür vor, daß ihr ausnahmsweise aus individuellen Gründen bei der Rückkehr in den Süden und Westen Sri Lankas politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Als Reaktion auf die Niederlage im Jaffna-Krieg hat die LTTE den Terror verstärkt in das Wirtschaftszentrum Colombo getragen. Am verheerendsten war der Anschlag auf die Zentralbank von Colombo Ende Januar 1996, dem über 80 Zivilisten zum Opfer fielen; über 1.000 Verletzte, darunter auch viele Tamilen, waren zu beklagen (NZZ, 12. Februar 1996; KK, 20. März 1996). Am 12. Februar, 7. und 19. März 1996 wurden in Colombo Waffen, Sprengstoff und 30-kg-Bomben gefunden, die wohl der Vorbereitung neuer Anschläge dienen sollten (Wingler, 29. April 1996, Seite 13). Am 13. April 1996 schließlich konnte der Versuch von LTTE-Froschmännern vereitelt werden, im Hafen von Colombo ein Flüssiggas- und ein Öltanklager in Brand zu setzen (Wingler, a.a.O., Seite 14). Als Reaktion auf den LTTE-Terror sind in Colombo die Sicherheitsmaßnahmen nochmals verschärft worden, die Präsenz des Militärs wurde durch die Verlegung eines Bataillons nach Colombo deutlich erhöht (NZZ, 12. Februar 1996; KK, 20. März 1996). Es kam und kommt verstärkt zu Razzien und Verhaftungen. Bei den Ermittlungen zur Aufklärung des Anschlags auf die Zentralbank wurden ca. 400 Personen vorläufig festgenommen, die meisten aber nach kurzer Zeit wieder freigelassen (AA, 1. März 1996); nach dem vereitelten Anschlag auf den Hafen von Colombo am 13. April 1996 wurden etwa 60 Tamilen und Tamilinnen als LTTE-Verdächtige festgenommen (Wingler, 29. April 1996, Seite 14). Die Anzahl der längerfristig unter LTTE-Verdacht in Gefängnissen Festgehaltenen - darunter oft solche, die vorhatten, mit Hilfe von Schleppern ins westliche Ausland zu gehen und in einer der lodges Unterschlupf suchten - beträgt nach Wingler (a.a.O., Seite 15) weit über 1.000, einen Beleg dafür nennt er aber nicht. Durch den Bericht von Germund in der FR vom 25. März 1996 wird aber bestätigt, daß junge Tamilen aus dem Norden in Gefahr geraten, in Colombo wegen LTTE-Verdacht in Untersuchungshaft zu kommen. Die Zahl dieser Häftlinge habe sich auf rund 250 im Monat verdreifacht (überholt deshalb wohl die Angabe des Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 1996). Wingler berichtet unter Bezugnahme auf Zeitungsberichte von Festgenommenen, die auf singhalesisch verhört und denen Geständnisse unter Gewaltanwendung entlockt worden seien. Diese Geständnisse hätten sie unterzeichnen müssen, ohne zu verstehen, worunter sie ihre Unterschrift setzten. Nähere Angaben über die Folgen und sich daran möglicherweise anschließende Interventionen der HRTF fehlen. Zur Funktion der HRTF berichtet Keller-Kirchhoff (20. März 1996), es seien in jüngster Zeit immer wieder Fälle bekannt geworden, daß die Sicherheitskräfte sich nicht an die Bestimmungen hielten, Verhaftungen innerhalb von 24 Stunden der nächstgelegenen Polizeistation und innerhalb von vier Tagen der HRTF bzw. nahen Angehörigen zu melden. Es würden zunehmend Mehrfachverhaftungen ein und derselben Person vorgenommen, was darauf zurückzuführen sei, daß die Behörden keinen Ausweis darüber ausstellten, daß die Identität einer bestimmten Person überprüft und geklärt worden sei (KK, 20. März 1996, Seite 9). Dies ist aber schon früher - siehe oben S. 45 - üblich gewesen. Zur Überprüfung der Identität ist neben dem gültigen Personalausweis (National Identity Card = ID) eine Meldebescheinigung (householder registration) notwendig, die von der Polizei nach erfolgter Registrierung einer Person ausgestellt wird (KK, 4. Januar 1996, Seite 67; KK, 20. März 1996, Seite 13). Im übrigen herrscht in Bezug auf die Meldevorschriften auch heute noch Unklarheit, die Praxis wird von den Polizeistationen unterschiedlich gehandhabt (KK, 4. Januar 1996, Seite 67 einerseits und 20. Januar 1996, Seite 5 andererseits). Tamilen wagen sich laut Keller-Kirchhoff aus Angst vor Verhaftungen nicht mehr auf die Straße, sie trauen sich nicht, zur nächsten Polizeistation zu gehen (KK, 20. März 1996, Seite 5). Die aufgezeigten Übergriffe und Exzesse, Auswirkungen der aufgeheizten Atmosphäre in Colombo nach den jüngsten Terroranschlägen und Bomben- bzw. Waffenfunden, belegen zur Überzeugung des Senats jedoch nicht, daß die institutionellen und rechtlichen Überwachungsmechanismen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen überhaupt nicht mehr funktionieren, so daß von einer gruppengerichteten unmittelbaren staatlichen Verfolgung auszugehen ist. Zunächst sollte nicht außer acht gelassen werden, daß es möglich ist, die Übergriffe öffentlich zu diskutieren. Der UNHCR in Genf hat in einer Erklärung vom 4. Januar 1996 bestätigt, daß die Eskalation des bewaffneten Konflikts mit der LTTE nicht zu einer verminderten Beachtung der Menschenrechte durch die Regierung geführt hat. Trotz der Herausforderungen, denen sich die Behörden wegen der Sicherheitslage in Colombo und anderen Gebieten ausgesetzt sähen, hätten die Verbesserungen in der menschenrechtlichen Situation, die von der gegenwärtigen Regierung erzielt worden seien, aufrechterhalten und in einigen Bereichen sogar verstärkt werden können, so hinsichtlich der Behandlung von Personen durch Polizei und Sicherheitskräfte. Obwohl häufig Identitätskontrollen stattfänden, würden die Betroffenen fair und human behandelt. Der UNHCR weist insbesondere darauf hin, daß zurückkehrende Asylbewerber keiner negativen Sonderbehandlung unterlägen (Zitat nach AA, 1. März 1996, Seite 3; siehe dazu auch Der Rat der EU, 15.01.1996, mit der Wiedergabe der Stellungnahme des UNHCR). Dem Senat ist nicht bekannt, daß der UNHCR seine Einschätzung inzwischen revidiert hat. Zu den genannten "institutionellen und rechtlichen Mechanismen zur Überwachung und Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen" gehört, daß, um verdächtige Personen länger als 24 Stunden festhalten zu können, aufgrund der "Emergency Regulations" über einen "Magistrate" (Untersuchungsrichter) eine "Detention Order" (D/O) erwirkt werden muß (KK, 4. Januar 1996, Seite 66). In seiner Erläuterung zum Gutachten vom 4. Januar 1996 geht Keller-Kirchhoff (20. März 1996) davon aus, daß bei einem geäußerten Verdacht der Unterstützung der LTTE die D/O ohne weiteres erteilt werden wird. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Einschätzung des UNHCR heute nicht mehr gilt. In seinem Gutachten vom 4. Januar 1996 (Seite 75) legt Keller- Kirchhoff zugrunde, daß von den seit April 1995 verhafteten Tamilen (mehrere Tausend) mindestens 5 % länger als drei Tage in Haft verblieben seien, darunter viele, bei denen sich die Klärung der Identität hinausgezögert habe. Diese Schätzung beruhe auf zahlreichen Gesprächen mit Aktivisten von Menschenrechtsorganisationen und Politikern (KK, 20. März 1996, Seite 12). Auch das Auswärtige Amt berichtet von längerdauernden Inhaftierungen: Im allgemeinen würden etwa 90 % der Verhafteten innerhalb von 48 Stunden und weitere 9 % innerhalb einer Woche entlassen (11. März 1996). Alles in allem kann aber aus der mehr oder weniger geschätzten Anzahl der Verhaftungen nicht auf eine gruppengerichtete unmittelbare staatliche Verfolgung der Tamilen im Raum Colombo geschlossen werden. Die Verhaftungen zielen nach wie vor auf die Aufklärung und Verhinderung terroristischer Gewalttaten, nicht aber auf die Ausgrenzung der tamilischen Bevölkerungsgruppe in Colombo. Dies gilt auch für den Kreis der besonders verdächtigen jungen ledigen Tamilen im Rekrutierungsalter der LTTE (14 bis 30), die aus Jaffna stammen und erst vor kurzem nach Colombo gekommen sind, wo sie in Pensionen und kleinen Hotels wohnen (AA, 7. Juli 1993). Dieses Verdachtskriterium hängt zusammen mit der Strategie der LTTE des kalkulierten Einsatzes von Mord und Selbstmord. Die 'Tamiltiger' sind eine Art vieltausendköpfiges Selbstmordkommando, zu deren Taktik Kamikaze-Einsätze gehören (SZ, 17. Mai 1995). Dies erklärt, daß am ehesten junge Männer aus dem Norden aufgegriffen werden, bei denen nicht ausgeschlossen ist, daß sie, da sie keine Verantwortung für eine Familie tragen, auch bereit sind, das eigene Leben zu opfern (siehe dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 1995, Seite 15 f. des Umdrucks). Im übrigen erscheint zweifelhaft, ob die Betroffenen selbst Mehrfachverhaftungen als "Ausgrenzung" empfinden, als belastender wird offenbar angesehen, daß ihnen in der Haft Lösegelder abgepreßt werden (siehe Tveter, Seite 5 bis 6, Anhang zu AA, 13. Oktober 1993, siehe auch AA, 17. November 1995). Dabei handelt es sich aber um Exzesse von Amtsträgern ohne asylrechtliche Relevanz (Bay. VGH, Urteil vom 25. März 1996, Seite 18 des Umdrucks). Von einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung kann auch nicht aufgrund einer Würdigung der Relation zwischen Zahl und Schwere der Verfolgungseingriffe und der Zahl der Gruppenangehörigen gesprochen werden; die erforderliche Verfolgungsdichte läßt sich aus der berichteten Zahl von Verhaftungen, insbesondere der längerfristigen Verhaftungen, nicht ableiten (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR 1995, 422, 423). Im übrigen darf die Gefahr, von längerer Verhaftung durch die srilankischen Sicherheitskräfte wegen des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit oder -Unterstützung betroffen zu sein und infolgedessen menschenrechtswidrigen und asylrelevanten Mißhandlungen bis hin zur Tötung ausgesetzt zu werden (so auch Bay. VGH, a.a.O., Seite 18 des Umdrucks), nicht mit der Gefahr der Inhaftierung nach Razzien oder screenings an sich gleichgesetzt werden. Während nach einem Keller-Kirchhoff vorliegenden Bericht der Menschenrechtsorganisation "Inform" vom Februar 1996 "bei Kurzzeitverhaftungen Foltermaßnahmen nicht weit verbreitet sein sollen - dafür gebe es keine Anhaltspunkte" (KK, 20. März 1996), sind Folterungen bei längerfristigen Inhaftierungen bis hin zur Tötung auch heute nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen (AA, 16. Januar 1996, Seite 11 bis 12; KK, 4. Januar 1996, Seite 71 bis 72 und 20. März 1996, Seite 9; Wingler, 29. April 1996, Seite 20). Die Folterungen bis hin zu Tötungen sind asylrechtlich relevant, zumal wenn sie erkennbar gerichtet sind auf die den Betroffenen zur Last gelegte Verbindung mit der LTTE (BVerfG, Beschluß vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, NVwZ 1990, 453, 454). Auch von der Gefahr einer mittelbaren Verfolgung der Tamilen im Großraum Colombo kann gegenwärtig und in naher Zukunft nicht gesprochen werden. Als Reaktion auf die oben geschilderten realisierten bzw. versuchten Terroranschläge kam es nicht zu pogromähnlichen, von der Regierung geduldeten Ausschreitungen von Singhalesen gegenüber Tamilen in Colombo, anders als 1983 und anders noch als 1995 nach dem LTTE-Anschlag auf mehrere Öltanks in der Nähe von Colombo (s. dazu oben S. 24). Dazu mag beigetragen haben, daß die Regierung bereits nach der Eroberung von Jaffna die singhalesische Bevölkerungsmehrheit vor Übergriffen auf Tamilen, die nicht am Sezessionskrieg der LTTE-Rebellen teilnehmen, gewarnt hatte (KK, 4. Januar 1996, S. 62). Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtete Keller-Kirchhoff unlängst (20. März 1996) über einen Vorfall im Magazin-Gefängnis von Colombo im Februar 1996, den er als eine Reaktion auf den LTTE-Anschlag auf die Zentralbank von Colombo bezeichnete. Dort hätten bis zu 100 Gefängniswärter, die an diesem Tage dienstfrei hatten, inhaftierte tamilische Gefangene überfallen und körperlich angegriffen. Dieser Vorfall wird durch einen Special Panel of Inquiry unter der Leitung des Stellvertretenden Sekretärs des Justizministers M. S. Jayasinghe untersucht (KK, 6. Juni 1996, S. 1). Bei Übergriffen in anderen Regionen des Südens (Stadt Galle am 2./3. Juni 1995, s. dazu KK, 24. Oktober 1995, S. 34; Nagahawatte Plantage/Elpitiya Galle-Distrikt am 4. Juni 1995, siehe hierzu: KK, a.a.O., S. 37) handelte es sich um Einzelfälle, bei denen die srilankische Regierung ebenfalls gezeigt hat, daß sie gewillt ist, gegen solche Ausschreitungen vorzugehen (siehe wiederum KK, a.a.O., S. 35 ff.). Die Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft des srilankischen Staates gegenüber der tamilischen Minderheit kann daher nicht in Zweifel gezogen werden (ebenso Nds. OVG, Urteil vom 22.02.1996, S. 59 des Umdrucks). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus neueren Nachrichten zu den Ermittlungen im Bolgoda-Lake-Fall. Laut Keller/Kirchhoff (20. März 1996, S. 7) sind von den Angehörigen der STF, die wegen der Leichenfunde zunächst verhaftet worden waren, inzwischen alle auf Kaution freigelassen worden. Von Bedeutung ist aber, daß die Untersuchung nach Angaben von Keller/Kirchhoff noch andauert, von einer Niederschlagung des Verfahrens kann also nicht gesprochen werden. Insbesondere Europaheimkehrern droht derzeit und in naher Zukunft im Raum Colombo keine politische Verfolgung. Selbst von ernsthaften Zweifeln an der künftigen Sicherheit von Europaheimkehrern bzw. anderen Zuwanderern nach Colombo kann nur dann gesprochen werden, wenn ein individualisierter LTTE-Verdacht vorliegt, so daß eine längerfristige Verhaftung mit Foltermaßnahmen wahrscheinlich ist. Auch Europarückkehrer unterliegen den bereits genannten Überprüfungsmaßnahmen, sie sind jedoch von solchen Suchaktionen nicht besonders betroffen; genauere Zahlen liegen nicht vor. Konkret bekannt wurden in diesem Zusammenhang zwei Fälle, bei denen Tamilen bei "Cordon and Search Operations" verhaftet wurden. Dabei handelte es sich einmal um einen Tamilen, der aus Kanada zurückgekehrt, zum anderen um einen Herrn Thava, der aus der Schweiz abgeschoben und am 22. Juli 1995 in Colombo verhaftet worden war (KK, 4. Januar 1996, Seite 69). Keller-Kirchhoff zitiert in dem Gutachten vom 4. Januar 1996 (Seite 69) folgende Pressemitteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments Bern vom 14. Dezember 1995: "... (bei den Rückschaffungen von Tamilen in die Heimat) bewährten sich die begleitenden Maßnahmen. Wenn es in Einzelfällen zu einer Inhaftierung von Rückkehrenden kam, handelte es sich fast ausschließlich um kurzfristige Festnahmen zur Überprüfung der Identität. Dabei wurde der UNHCR von srilankischen Polizeibehörden jeweils umgehend informiert, so daß es für den UNHCR und die Schweizer Botschaft möglich war, mit den Festgenommenen Kontakt aufzunehmen. Nach der Freilassung bestätigten diese, daß sie während der Haft korrekt behandelt worden waren". Hinweise darauf, daß Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten unmittelbar nach ihrer Ankunft über einen längeren Zeitraum festgehalten werden, gibt es nicht (KK, 24. Oktober 1995, Seite 38). Besitzt der Einreisende keine gültigen Personaldokumente, so wird er solange am Flughafen festgehalten, bis die Identität und damit die srilankische Staatsangehörigkeit geklärt ist (AA, 1. Februar 1995). Nur wenn sich bei der Einreise der Verdacht auf Unterstützung der LTTE verdichtet, besteht die Gefahr einer längeren Inhaftierung (AA, 19. Oktober 1994). Die vorliegenden Dokumente stimmen darin überein, daß sich unter den während der Haft körperlich Mißhandelten oder Getöteten keine Rückkehrer aus Deutschland bzw. aus sonstigen europäischen Staaten befinden, die Dunkelziffer ist gleich Null (KK, 4. Januar 1996, Seite 73; AA, 16. Januar 1996, Seite 12). Es kommt auch immer wieder vor, daß Tamilen für eine kurze Zeit nach Sri Lanka zurückkehren, der Ehemann der Beigeladenen gehört dazu. Zwar erscheint es auch dem Senat fraglich, ob die mit einer deutschen Aufenthaltsbefugnis vorübergehend nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen mit denjenigen verglichen werden können, die auf Dauer nach Sri Lanka zurückkehren müssen (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 1995, Seite 17), doch bleibt festzuhalten, daß erstere Fragen der Deutschen Botschaft in Colombo nach eventuellen Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften regelmäßig verneint haben, und daß diese Erfahrungen auch von anderen westlichen Vertretungen in Colombo geteilt werden (AA, 03.03.1994, S. 5 und 25.08.1994 und 1. Februar 1995). Ein längerer Deutschland-Aufenthalt entkräftet den Verdacht, in letzter Zeit aktiver LTTE-Kämpfer oder Attentäter gewesen zu sein (AA, 16. Januar 1996, Seite 9). Für seine pauschale Behauptung, für Europarückkehrer sei eine Gefährdung gegeben, der Bonus einer Mindergefährdung dürfte schon nach kurzem Aufenthalt in Colombo dahinschmelzen, bleibt Wingler (29. April 1996, Seite 18) Beweise schuldig. Der Zeitungsausschnitt auf Seite 19 seines April- Reports betrifft LTTE-Kader, die vor den jüngsten "Cordon and Search Operations" ins Ausland geflohen sind und deren Rückkehr nunmehr befürchtet wird. Dem Senat ist zwar bekannt, daß ein großer Teil der im Ausland lebenden Tamilen finanzielle Beiträge zur Unterstützung der LTTE leistet, dies gilt nicht nur für die Tamilen in der Schweiz, sondern auch für die Tamilen in Deutschland (AA, 13. Oktober 1993). Der dahingehende generelle Verdacht der Sicherheitskräfte konkretisiert sich aber nur dann - wie ausgeführt - zu einer drohenden politischen Verfolgung, wenn ein individualisierter Verdacht auf LTTE-Unterstützung aus dem Ausland besteht. Der Beigeladenen droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch aus individuellen Gründen keine politische Verfolgung im Großraum Colombo. Sie ist dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. Nach dem oben Ausgeführten sind Personen wie die Beigeladene als Europaheimkehrerin vor politischer Verfolgung sicher, soweit keine besonderen konkreten Umstände, die zu längerer Inhaftierung und Folter bis hin zum Tode führen könnten, in der betreffenden Person vorliegen. Solche besonderen Umstände sind der Verdacht der LTTE-Unterstützung, gegebenenfalls die fehlende Möglichkeit, sich hinreichende Identitätspapiere in Colombo beschaffen zu können. Hier hat die Beigeladene weder vorgetragen noch ist sonst erkennbar, daß sie von Deutschland aus die LTTE Umfang unterstützt hat, so daß sie bei der Rückkehr über den Flughafen von Colombo mit einer längeren Inhaftierung rechnen muß. Es ist auch nicht ersichtlich, daß ihr wegen fehlender Identitätspapiere ein Aufenthalt in Colombo oder Negombo unmöglich sein sollte. Der Senat geht davon aus, daß die Beigeladene nach Sri Lanka nur abgeschoben wird, wenn ihr von der Botschaft des Landes ein ordnungsgemäßes Reisedokument ausgestellt worden ist. Die Verwandten bzw. Bekannten in Negombo können ihr im übrigen bei der Beschaffung weiterer erforderlicher Dokumente behilflich sein. 4. Selbst dann, wenn der Beigeladenen bei ihrer Rückkehr in einen Teil Sri Lankas gruppengerichtete unmittelbare staatliche Verfolgung drohen würde, etwa im Norden und Osten des Landes, und der oben wiedergegebenen Einschätzung des Senats nicht gefolgt werden sollte, käme eine Asylanerkennung der Beigeladenen nicht in Betracht, denn ihr stünde im Raum Negombo - dort hatte sie wie erwähnt ihren letzten Wohnsitz - eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff., 145 f.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 343 f. ). Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O.; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, DVBl. 1992, 1541). Es kommt darauf an, ob der Betroffene an dem Ort der inländischen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich Tod führt (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Trotz der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise können aber auch individuelle Umstände Berücksichtigung finden. So kann eine inländische Fluchtalternative beispielsweise zu verneinen sein, wenn für den Vorverfolgten dort wegen in seiner Person liegender Merkmale, wie etwa Behinderung oder hohes Alter, das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Sie kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166 Seite 403 (407) m.w.N.). Dies vorausgeschickt droht der Beigeladenen im Süden und Westen einschließlich des Raumes Negombo keine politische Verfolgung. Was den Großraum Colombo betrifft, so wird auf das oben Ausgeführte verwiesen. Zu Negombo liegen auch heute keine Dokumente vor, die belegen, daß die Sicherheit der Beigeladenen dort nicht mehr gewährleistet ist. Der Frage einer existentiellen Gefährdung bei der Rückkehr nach Negombo braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Gleichgültig ob die "Schwester" in Negombo die leibliche Schwester der Beigeladenen ist oder nur eine gute Bekannte, so liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie nicht auch heute noch in der unterkommen könnte. Finanzielle Unterstützung hätte sie von ihrem Ehemann aus Deutschland zu erwarten, der, folgt man den Angaben der Bevollmächtigten der Beigeladenen, nicht nach Sri Lanka zurückkehren will. Die Beklagte und die Beigeladene haben als Unterliegende die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO je zur Hälfte zu tragen. Die Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf einer angenommenen Relation von 2/3 für die Asylanerkennung und 1/3 für die Flüchtlingsanerkennung. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten nach erfolgloser Antragstellung selbst zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §§ 83 b Abs. 1, 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO. Die am in geborene Beigeladene ist srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Am 20. Januar 19 heiratete sie in Negombo den seit 1984 in Deutschland lebenden srilankischen Staatsangehörigen. Dessen Asylantrag war im März 1989 rechtskräftig abgelehnt worden. Im Zeitpunkt der Eheschließung besaß er eine befristete Aufenthaltsbefugnis, die es ihm ermöglichte, am 18. Februar 1992 wieder nach Deutschland zurückzukehren. Seit 10. November 1994 ist der Ehemann im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 5. August 1992 beantragte die Beigeladene bei der Deutschen Botschaft in Colombo eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland in Form eines Sichtvermerks zwecks Zuzugs zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann. An diesem Tage wurde sie von der Botschaft über ihre Lebensumstände in Sri Lanka befragt. Laut Niederschrift über das Interview in der Deutschen Botschaft gab sie dabei an, seit Januar 1992 bei ihrer Schwester und ihrem Schwager in Negombo zu leben; ihrer Schwester helfe sie im Haus. Probleme in Sri Lanka habe sie nicht. Den Ehemann, einen entfernten Cousin, kenne sie erst seit der Eheschließung; diese sei durch die noch auf der Jaffna-Halbinsel lebende Mutter arrangiert worden. Ein Bruder lebe in Australien. Mit Bescheid vom 6. August 1992 lehnte die Deutsche Botschaft in Colombo die Erteilung des begehrten Visums ab. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage war erfolglos (Urteil vom 18. Mai 1993 - Az.: 12 K 5635/92 -). Am 1. April 1993 flog die Beigeladene nach Moskau und reiste am 5. April 1993 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 3. Mai 1993 Asyl beantragte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 13. Mai 1993 gab sie an, über den Grenzübergang nach Deutschland könne sie keine Angaben machen. Den Paß mit dem Visum für Deutschland habe sie in Moskau verloren. Sri Lanka habe sie verlassen, weil sie von Regierungstruppen öfters nach zweien ihrer Brüder gefragt worden sei, die der LTTE angehörten. Einmal, und zwar im Dezember 1989, seien sie und ein anderer Bruder mitgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Wenn sie den Aufenthaltsort der Brüder nicht verrieten, würden sie umgebracht. Wegen ihrer Brüder sei auch ihr Haus bombardiert worden, so daß sie hätten wegziehen müssen. Auch am neuen Wohnort seien sie von Soldaten nach dem Aufenthaltsort der Brüder gefragt worden. Sie seien verhaftet und mit Erschießen bedroht worden, wenn sie den Aufenthaltsort nicht verrieten. Aus Angst, erschossen zu werden, sei sie weggegangen. Mit Bescheid vom 30. Juli 1993 erkannte das Bundesamt die Beigeladene als Asylberechtigte an und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorlägen. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, in der Nordost-Provinz, wo die Beigeladene ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, drohe ihr politische Verfolgung, denn dort würden die Handlungen der staatlichen Kräfte zur Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners über das Maß hinausgehen, das zur Wiederherstellung der Friedensordnung erforderlich sei. Für sie bestehe auch keine inländische Fluchtalternative, da sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine ausweglose Lage geraten würde. Gegen diesen am 16. September 1993 zugestellten Bescheid hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 28. September 1993 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, die er damit begründete, die Feststellung einer zumindest regionalen politischen Verfolgung für Teile der tamilischen Bevölkerung stehe nicht im Einklang mit der Entwicklung in den Kampfgebieten, wie sie sich aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes ergebe. Zumindest stünde im Westen und Süden des Landes einschließlich Colombo eine inländische Fluchtalternative für Tamilen aller Altersgruppen und unabhängig vom Geschlecht zur Verfügung, soweit nicht individuelle Besonderheiten wie insbesondere eine bekannt gewordene Mitgliedschaft oder Unterstützung der LTTE gegeben seien. Eine solche Besonderheit sei hier nicht gegeben. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 1993 aufzuheben. Die mit Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. September 1994 Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Gemäß Art. 2 Nr. 2 des 9. Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der VwGO vom 13. Mai 1994 ist das Verfahren auf das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main übergegangen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. März 1995 durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beigeladene habe Sri Lanka aufgrund stattgefundener politischer Verfolgung verlassen. Ob sie durch das von ihr dargestellte individuelle Verfolgungsschicksal bereits in eine ausweglose Lage im Sinne des Asylrechts gekommen sei, könne dahinstehen, denn sie habe jedenfalls politische Verfolgung im Rahmen der den Tamilen im Norden Sri Lankas drohenden Gruppenverfolgung erlitten. Jedenfalls seit Mitte 1990 hätten sich die Aktionen der Streitkräfte bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung gerichtet. Eine inländische Fluchtalternative habe es bei der Ausreise aus Sri Lanka nicht gegeben, sie stehe der Beigeladenen auch heute nicht zur Verfügung. Seine von dem damals zuständigen 12. Senat mit Beschluß vom 14. Juni 1995 hinsichtlich der Asylanerkennung zugelassene Berufung hat der Bundesbeauftragte nicht weiter begründet. Er beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 1993 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung weist sie auf die seit dem Bruch des Waffenstillstandes durch die LTTE verschärfte Verfolgungssituation hin. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Der Asylantrag des am 27. Januar 1994 geborenen Sohnes der Beigeladenen war vor dem Bundesamt erfolgreich. Die Klage des Bundesbeauftragten wies das Verwaltungsgericht Hannover - Az.: 10 A 275/95 - durch Urteil vom 22. März 1995 ab. Die Beigeladene ist derzeit im Besitz einer "Aufenthaltsgenehmigung", gültig bis 26. Oktober 1997. Die Beigeladene ist in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 1996 aufgrund eines vorher verkündeten Beweisbeschlusses durch Vernehmung als Beteiligte über ihre Asylgründe gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die Senatssitzung am 11. Juni 1996 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Bundesamtes, der Akte der Ausländerbehörde (Landkreis Hannover) sowie der den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom 17. und 23. Mai 1996 mitgeteilten und der mit Telefax vom 7. Juni 1996 übersandten Erkenntnisquellen, die sämtlich beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.