Urteil
10 UE 3035/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:1110.10UE3035.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aufgrund der Zulassung durch den damals zuständigen Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung ist im Übrigen auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung des Asylbegehrens des Klägers durch das Bundesamt erweist sich nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylVfG) als rechtmäßig, denn danach liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht vor (A I. - V.). Die Asylanerkennung des Klägers ist allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er über Thailand (Bangkok) nach Deutschland gekommen ist. § 27 Abs. 1 AsylVfG ist nicht anwendbar, da Bangkok ersichtlich nur Zwischenstation auf dem Weg nach Deutschland war. Ob die gesetzliche Vermutung des § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG greift, muss hier offenbleiben, da der Kläger über die Dauer seines Aufenthalts in Bangkok in den verschiedenen Verfahrensstadien unterschiedliche Angaben gemacht (Angabe vor dem Grenzschutzamt: fünf Monate; Angabe vor dem Berichterstatter des Senats: zwei bis drei Monate; Angabe vor dem Senat: vier bis fünf Monate) und diese Widersprüche nachvollziehbar damit erklärt hat, er könne sich an den genauen Zeitraum deshalb nicht mehr erinnern, weil er in Bangkok im Versteck gelebt habe. Ferner liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor (A VI.). Ebensowenig sind Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen (B). Daraus ergeben sich die Nebenentscheidungen (C). A. I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 10.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Eine Verfolgung droht bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 525). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 9 C 62/91 -, NVwZ 1993, 191). Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, hat er nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NvwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht, und der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist ebenfalls personenbezogen, beide setzen deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsmöglichkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 und vom 5.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.). Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen relevanter Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Bisweilen erstreckt sich die politische Verfolgung nicht auf das ganze Land, sondern nur auf einen Landesteil, so dass der Betroffene in anderen Landesteilen eine inländische Fluchtalternative finden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff., 145 f.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 343 f. ). Zu diesen existentiellen Gefährdungen kann vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O.; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, DVBl. 1992, 1541). Es kommt darauf an, ob der Betroffene an dem Ort der inländischen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich Tod führt (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Trotz der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise können aber auch individuelle Umstände Berücksichtigung finden. So kann eine inländische Fluchtalternative beispielsweise zu verneinen sein, wenn für den Vorverfolgten dort wegen in seiner Person liegender Merkmale wie etwa Behinderung oder hohes Alter das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Sie kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166 Seite 403 (407) m.w.N.). Dies bedeutet, dass eine zumutbare inländische Fluchtalternative grundsätzlich erst dann ausscheidet, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen am Ort der inländischen Fluchtalternative durch keine ihm zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise gewährleistet ist (BVerwG, Beschluss vom 18.07.1996 - 9 B 367.96 -, m.w.N.; Urteil vom 15.07.1997 - 9 C 2.97 -). Der Senat ist nach diesen Grundsätzen nicht davon überzeugt, dass der Kläger bei seiner Ausreise aus Sri Lanka im August 1992 wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit politisch verfolgt war. In seinen Tamilenurteilen (Urteile vom 11.06.1996 - 10 UE 1919/95 und 10 UE 3183/95 -, vom 01.11.1996 - 10 UE 1988/95 - sowie vom 05.03.1997 - 10 UE 3268/96 und 10 UE 3270/96 -) hat es der erkennende Senat dahingestellt sein lassen, ob Asylsuchenden bei ihrer Ausreise in den Jahren 1992 bis 1994 im Norden Sri Lankas gruppengerichtete politische Verfolgung wegen ihrer tamilischen Volkszugehörigkeit etwa durch Übergriffe der srilankischen Regierungstruppen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die LTTE drohte (hierzu bejahend bis 1995 der 12. Senat des Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung, siehe Urteil vom 11.12.1995 - 12 UE 2151/95 -; bejahend für das Jahr 1991 auch der erkennende Senat, siehe Urteil vom 10.12.1996 - 10 UE 2117/95 -; siehe auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.03.1994 - 12 L 7098/91 -, korrigiert für die Zeit ab 1994 durch Urteil vom 22.02.1996 - 12 L 7721/95 -; OVG Münster, Urteil vom 06.11.1992 - 21 A 13040/91.A -). Er hat sodann geprüft und bejaht, ob einem srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Volkszugehörigkeit vor seiner Ausreise im Raum Colombo eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand. Auch im vorliegenden Fall legt der Senat zugrunde, dass Personen wie dem Kläger im Zeitpunkt der Ausreise 1992 - 1994 im Raum Colombo eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand. Um Wiederholungen zu vermeiden verweist er auf das bereits zitierte Urteil vom 11. Juni 1996 - 10 UE 3183/95 - (Erkenntnisquellenliste Nr. 95) und nimmt auf die dort angeführten tatsächlichen Erkenntnisse, die auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden sind, Bezug (Seiten 18 bis 24). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei seiner Ausreise aus Sri Lanka im August 1992 am Ort der inländischen Fluchtalternative oder überhaupt in Sri Lanka individuell politisch verfolgt war oder dass ihm seinerzeit unmittelbar eine solche Verfolgung drohte. Bei seinen Anhörungen durch das Bundesamt und den Berichterstatter des Senats hat der Kläger über im Grunde typische Ereignisse berichtet, wie sie sich im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg im Norden Sri Lankas des öfteren zugetragen haben. Er hatte Probleme sowohl mit der LTTE als auch mit den indischen Soldaten und den Regierungssoldaten. Folgt man den Angaben des Klägers vor dem Berichterstatter des Senats, so haben ihn die indischen Soldaten in Inuvil, einem kleinen Ort auf der Jaffna-Halbinsel, einmal festgehalten, geschlagen und sodann wieder freigelassen. Da die indischen Truppen bereits 1989/1990 Sri Lanka verlassen haben, fehlt bei diesem Ereignis der notwendige kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Dasselbe gilt für die Inhaftierung durch die srilankischen Regierungssoldaten, deren genauen Zeitpunkt der Kläger nicht angeben konnte. Vor dem Berichterstatter des Senats hat er lediglich angegeben, dass er in der Zeit, in der sich im Raum Vavunija aufgehalten hatte, von den Regierungssoldaten mitgenommen worden ist. Aus dem Zusammenhang seiner Äußerungen vor dem Bundesamt und dem Berichterstatter des Senats kann geschlossen werden, dass sich die Inhaftierung in den Jahren 1985 bis 1987 zugetragen hat. 1987 bzw. 1985/1986 (Bundesamt) will er sich vor den srilankischen Soldaten im Dschungel versteckt gehalten haben. Anschließend ist er seinen Angaben vor dem Berichterstatter des Senats zufolge nach Inuvil gereist, sodann - sechs bis sieben Monate später - nach Vavuniya (22. April 1990) und anschließend nach Colombo. Legt man die Beweisaufnahme am 21. Februar 1997 zugrunde, so ist der Kläger zwischen Mai 1990 (kurzzeitiger Aufenthalt im Colombo) und 1992 (letzter Aufenthalt in Colombo vor der Ausreise) nicht mehr durch Regierungssoldaten festgenommen worden, und zwar weder in Inuvil noch in Vavuniya. Bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats hat der Kläger angegeben, er habe sich vor der Ausreise nach Deutschland zwei bis drei Monate in Colombo aufgehalten. Während dieser Zeit sei er einmal von der Polizei zusammen mit anderen Tamilen mitgenommen, insgesamt zwei Tage festgehalten und geschlagen worden. Gegen Zahlung eines Lösegeldes in Höhe von 5.000 Rupien sei er freigekommen. Dabei handelte es sich nicht um eine Beeinträchtigung, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzte und über das hinausging, was unzählige Tamilen in Colombo aufgrund der dort herrschenden politischen und militärischen Verhältnisse hinzunehmen haben. Soweit junge Tamilen mit Eingriffen in das Recht der persönlichen Freiheit dadurch zu rechnen haben, dass sie bei Razzien, vor allem aus Anlass bestimmter sicherheitsrelevanter Vorkommnisse, aufgegriffen und verhört werden, handelt es sich um grundsätzlich verhältnismäßige Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrororganisation LTTE. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass er zusammen mit den anderen Tamilen aus asylrelevanten Gründen, etwa allein wegen der Volkszugehörigkeit, festgenommen und misshandelt worden ist. So fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers über die als Grundlage der Überprüfung an sich dienende pauschale Annahme der LTTE-Zugehörigkeit hinaus ein konkreter Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit oder Unterstützung bestanden hat. Es ist ferner zugrunde zu legen, dass die Misshandlung des Klägers nicht über das hinausging, was in den Gefängnissen Sri Lankas Personen zu befürchten haben, die dort wegen krimineller Delikte inhaftiert sind. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass Gewaltanwendung bei Verhören in Sri Lanka allgemein verbreitete Praxis ist, und zwar unabhängig von der Art des der Person zur Last gelegten Vergehens (s. Senatsurteil vom 11.06.1996 (Bl. 17) - 10 UE 3183/95 -, m.w.N.). Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass der Kläger anlässlich der Inhaftierung individuell in einem Maße auffällig geworden ist, das zu der Annahme führen muss, er wäre bei künftiger Betroffenheit von solchen Verhaftungen in Gefahr gewesen, zur intensiveren Überprüfung über einen längeren Zeitraum festgehalten zu werden und damit menschenrechtswidrigen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Es ist zudem nichts darüber bekannt und angesichts der Zahl von Verhafteten auch überaus unwahrscheinlich, dass schon über solche "Überprüfungsverhaftungen" Akten, Vermerke oder ähnliches angelegt und längere Zeit aufbewahrt werden. So erklären sich auch die "Mehrfachverhaftungen" ein und derselben Person (s. dazu unten S. 39). Auch die Lösegelderpressung stellt im Übrigen eine kriminelle Handlung dar und ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Verhaftung des Klägers gerade nicht im Sinne des Asylrechts zielgerichtet erfolgte. Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die darauf hindeuten, dass es dem Kläger im Jahre 1992 unmöglich gewesen wäre, in Colombo eine Existenz aufzubauen oder ein menschenwürdiges Dasein zu führen. Bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka hielt sich der Kläger mehrmals in Colombo auf, so z.B. im Jahre 1991 mehrere Monate lang. Bekannte bzw. Verwandte, die zu ihm kamen, haben ihm Geld gegeben. Wenn es diesen Bekannten und Verwandten im Jahre 1991 möglich war, seinen Aufenthalt in Colombo zu finanzieren, und wenn es seinen Verwandten im Jahre 1992 möglich war, durch Verkauf eines Grundstücks seine Ausreise zu finanzieren, so ist zugrundezulegen, dass dieselben Bekannten und Verwandten in der Lage gewesen wären, ihn im Jahre 1992 bei einem Verbleiben in Colombo finanziell zu unterstützen. II. War der Kläger somit bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht politisch verfolgt, so kommt seine Anerkennung als Asylberechtigter nur dann in Betracht, wenn asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe vorliegen, was zu verneinen ist. Diese Einschätzung beruht auf folgender Beurteilung der politisch- gesellschaftlichen Entwicklung Sri Lankas bis zum heutigen Zeitpunkt: In der seit 1948 unabhängigen ehemaligen britischen Kronkolonie Ceylon wurden 1990 17 Millionen Einwohner gezählt. Von ihnen sind etwa 74 % (11 Millionen) buddhistische Singhalesen. Die überwiegend hinduistische Minderheit der Tamilen besteht einerseits aus den sog. Ceylon-Tamilen (12 %), die vor mehr als 1.000 Jahren in das Land gekommen sind und überwiegend im Norden (dort über 90 %) und Osten (dort ein Drittel der Bevölkerung) der Insel wohnen, und andererseits aus den sog. Plantagen- Tamilen (5 %), Nachfahren von südindischen Plantagen-Arbeitern, die in der britischen Kolonialzeit seit Mitte des 19. Jh. bis etwa 1970 als billige Arbeitskräfte ins Land geholt wurden; sie bewohnen das Zentrale Hochland um Kandy (Keller- Kirchhoff, künftig: KK, Mai 1990). Die Hauptstadt Colombo ist inzwischen die Stadt mit dem höchsten Anteil an Ceylon-Tamilen (lt. K.K., 06.06.1996, 250 - 300.000). Im Großraum Colombo (heute etwa 4 Mio. Einwohner) beträgt der Anteil der Tamilen etwa 8,5 % (Wingler, 29.09.1998, S. 1). In der Vergangenheit gab es immer wieder Auseinandersetzungen, Rassenunruhen und Pogrome an Tamilen, die ihre Ursachen in den ethnischen, sozio-ökonomischen und religiösen Unterschieden hatten und auch darauf beruhten, dass die Ceylon-Tamilen von den britischen Kolonialherren bevorzugt worden waren. Nicht zuletzt wegen der politischen Diskriminierung und der Sprachenpolitik durch die Regierung der SLFP (Sri Lanka Freedom Party) unter Führung von Frau Bandaranaike kam es zur Forderung nach einem freien, souveränen und sozialistischen Staat Tamil Eelam durch die stärkste Oppositionspartei TULF (Tamil United Liberation Front). An die Seite dieser eher gemäßigten Tamilen-Organisation traten in den 70er Jahren militante Gruppierungen wie die LTTE, die das Ziel eines souveränen Tamilen-Staates mit Terroranschlägen erreichen will (KK, Mai 1990, Seite 33), und die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), eine Abspaltung von der LTTE mit Einfluss in Vavuniya u.a. Das durch einen Anschlag tamilischer Terroristen ausgelöste größte Tamilen-Pogrom seit der Unabhängigkeit im Juli/August 1983 (bis zu 2.000 Tote, bis zu 155.000 Tamilen wurden durch Plünderung und Brandstiftung obdachlos) stärkte die tamilischen Extremisten und die LTTE, die auch militärisch zur dominierenden Tamilen-Organisation wurde (KK, Mai 1990). Spätestens 1986 lag die militärische Macht in weiten Teilen der Jaffna-Halbinsel in den Händen der LTTE. Was den Truppen der Zentralregierung 1986/87 nicht gelungen war, nämlich die Jaffna-Halbinsel zu befrieden, erreichten auch die indischen Truppen nicht, die aufgrund eines Abkommens vom Juli 1987 bis 1989 im Jaffna-Distrikt die tatsächliche Macht ausübten. Nach dem vollständigen indischen Truppenabzug im März 1990 übernahm die LTTE im Norden Sri Lankas die de-facto-Herrschaft und dominierte bald das öffentliche und private Leben der Jaffna-Halbinsel bis auf Teile von Kankesanthurai (Marine-Stützpunkt), Palali (Luftwaffen- Stützpunkt), Tellippalai, Kopay sowie kleinere der Jaffna-Halbinsel vorgelagerte Inseln. Trotz anhaltender kriegerischer Auseinandersetzungen, die erhebliche Opfer nicht nur unter den Kriegführenden, sondern auch unter der Zivilbevölkerung forderten, blieb der Norden Sri Lankas (Bezirke Jaffna, Mulaittivu, Kilinochchi, Mannar ohne Insel Mannar und der nördliche Teil des Bezirks Vavuniya) bis 1995 überwiegend unter der LTTE-Herrschaft (AA, 03.03.1994). Die srilankische Zivilverwaltung bestand fort mit Ausnahme der Polizei sowie der Finanzverwaltung und arbeitete in dem ihr von der LTTE erlaubten Rahmen weiter (AA, 25.08.1994). Nicht nur im Osten des Landes, sondern auch im Süden, Westen und dem Raum Colombo kam es zu Anschlägen, die der LTTE angelastet wurden (Ermordung des Staatspräsidenten Premadasa am 01.05.1993 und des führenden UNP (United National Party)-Politikers Dissanayake am 24.10.1994). Diese Anschläge hatten aber nicht Gewaltakte gegen Tamilen aus rassischen Gründen (AA, 27.03.1995) zur Folge. Als Reaktion auf den Terrorismus hatte das Parlament bereits im Juli 1979 den Prevention Of Terrorism Act (PTA) verabschiedet, in dem u.a. bestimmte Polizeibeamte ermächtigt werden, Verdächtige ohne Zeugen zu verhaften, zum Zwecke des Verhörs an jeden anderen Ort zu verbringen und ohne richterlichen Befehl bis zu 72 Stunden lang festzuhalten. Auf Anordnung eines Ministers konnten Verdächtige wiederholt für jeweils 3 Monate bis zu einer Gesamthaftdauer von 18 Monaten festgehalten werden, ohne dass hiergegen die Anrufung eines Richters möglich wäre (siehe zum PTA ausführlich: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 319 f. ). Im März 1982 beschloss das Parlament eine nicht mehr befristete Neufassung des PTA, die insbesondere erweiterte Vollmachten für den Verteidigungsminister vorsah, der nunmehr die Inhaftierung eines mutmaßlichen Terroristen bis zu 18 Monaten ohne richterliche Anordnung und ohne Begründung der Untersuchungshaft veranlassen konnte (VG Wiesbaden, IuD-Stelle 1983). Bedingt durch die Unruhen wurde der seit 1983 in Kraft befindliche Ausnahmezustand (Emergency Regulation) immer wieder verlängert (AA, 03.07.1984, Seite 9). Bereits nach Ablösung der mehr singhalesisch-nationalistisch orientierten SLFP-Regierung unter Führung von Frau Bandaranaike durch die UNP im Juli 1977 (Regierungschef und 1. Präsident der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka 1982: J. R. Jayawardene) war der srilankische Staat auf einen Ausgleich und für längere Zeit auf eine friedliche Lösung des Tamilenproblems bedacht (AA, 25.10.1982). Die im September 1978 in Kraft getretene dritte Verfassung erkannte Tamil ausdrücklich als Nationalsprache an, bereits vorher war die den Zugang der Tamilen zu den Universitäten einschränkende "Standardisierungs-Verordnung" aufgehoben worden. Mit der im November 1981 einberufenen Kommission und der im Januar 1984 einberufenen Versöhnungskonferenz bemühte sich der Staat immer wieder darum, Vorschläge zur friedlichen Lösung des Konflikts zwischen den Bevölkerungsgruppen zu erarbeiten. Die tamilischen Opfer der Ausschreitungen von Mitte 1981 bis Mitte 1983 erhielten staatliche Entschädigungsleistungen oder Versicherungssummen, Beihilfen und Darlehen zur Wiedereröffnung ihrer Betriebe (AA, 03.07.1984). Menschenrechtsverletzungen standen jedoch nach wie vor auch zu Beginn der 90er Jahre auf der Tagesordnung. So verschwanden viele Personen, ohne jemals wieder aufzutauchen (zwischen 1988 und 1990 30.000 bis 60.000). 1992 zwang dann der internationale Druck von Geberländern die von der Entwicklungshilfe abhängige Regierung zu handeln. Sie setzte mehrere Kommissionen ein, die u.a. die Aufgabe hatten, die vielen Fälle von Verschwundenen bzw. die Situation in den Gefängnissen von Sri Lanka zu untersuchen (KK, Oktober 1992, Seite 6; a. i., Januar 1993). Einen spürbaren Umschwung brachten die Parlamentswahlen im August 1994 mit dem Sieg der oppositionellen People's Alliance (PA) mit der SFLP an der Spitze (Vorsitzende Frau Kumaratunga, die zunächst zur Ministerpräsidentin und am 09.11.1994 durch das Volk mit großer Mehrheit zur Staatspräsidentin gewählt wurde). Entsprechend dem Wahlversprechen, den Schutz der Menschenrechte zu einem Schwerpunkt der Politik zu machen (AA, 19. Oktober 1994; KK, 20. Februar 1995, S. 2), wurde zunächst der Notstand für die nicht unmittelbar vom Bürgerkrieg betroffenen Landesteile aufgehoben. Im September 1994 wurde eine Kommission zur Untersuchung von Verhaftungen unter Notstandsrecht eingesetzt, die im Januar 1995 die Empfehlung vorlegte, 181 der Inhaftierten freizulassen und die übrigen einem ordentlichen Strafverfahren zuzuführen (AA, 12. Oktober 1995). Die Kommissionsarbeit führte dazu, dass die meisten inhaftierten Tamilen, insbesondere in den Gefängnissen Magazin Prison Colombo sowie in Camps in Kalutara und Bandarawela freigelassen wurden (KK, 20. Februar 1995). Die schon im August 1991 von der Regierung Premadasa auf internationalen Druck eingerichtete Human Rights Task Force (HRTF) - siehe: a.i., Januar 1993, S. 16 - wurde wiederbelebt und mit neuen Rechten versehen; 1994 verfügte sie neben der Zentrale in Colombo landesweit über 9 Außenstellen (AA, 19. Oktober 1994). Neben der Registrierung und Beobachtung von Verhaftungen hat sie nunmehr das Recht, Gefängnisse, Gefangenenlager, jede Polizeistation und jedes Armeelager, in denen Häftlinge festgehalten werden, zu besuchen und Beschwerden nachzugehen (AA, 19. Oktober 1994 und 12. Oktober 1995). Bemerkenswert ist auch die Ergänzung der Bestimmungen über die Verhaftung von Personen nach dem Notstandsrecht vom 14. September 1995. Danach müssen Angehörige aller Behörden bzw. Sicherheitskräfte, die jemanden zu Verhörzwecken festhalten, die nächstgelegene Polizeistation innerhalb von 24 Stunden über die Tatsache der Verhaftung unterrichten. Schon bisher musste die HRTF innerhalb von vier Tagen informiert werden. Das Unterlassen der Meldung bei der Polizeistation kann als Vergehen mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden (AA, 12. Oktober 1995, Seite 5). Am 9. Juli 1996 nahm das Parlament einen Gesetzentwurf zur Errichtung einer "National Human Rights Commission" (NHRC) an, zu deren Aufgaben es u.a. gehört, Untersuchungen bei Beschwerden hinsichtlich Grundrechtsverletzungen durchzuführen. Auch müssen ihr Verhaftungen nach Notstandsrecht oder dem Prevention of Terrorism Act innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Vorsätzliche Unterlassung ist strafbar (AA, 06.04.1998, S. 9). Diese Kommission ist - mit erweiterten Befugnissen - an die Stelle der aufgelösten HRTF getreten und hat ihre Arbeit in verschiedenen Städten Sri Lankas aufgenommen (s. unten S. 28). Die Regierung berief ferner drei Kommissionen, die das Schicksal der zahlreichen "Verschwundenen-Fälle" seit 1988 aufklären und die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen veranlassen sollen. Die jeweils für eine bestimmte Region zuständigen Kommissionen nahmen ihre Arbeit am 10. Januar 1995 auf. In dem Fall der 32 verschwundenen Schulkinder aus Embilipitiya wurde Anklage gegen acht Armee-Angehörige, einschließlich eines Brigadegenerals, eines Majors und drei Hauptleuten sowie gegen den Schuldirektor erhoben (AA, 14. Februar 1995, Seite 3). Der Prozess wurde mittlerweile eröffnet und dauert noch an (AA, 30. August 1996, Seite 6). Die Kommissionen legten der Präsidentin im September 1997 die Abschlussberichte vor, die Beweise dafür enthalten sollen, dass in Sri Lanka seit dem 1. Januar 1988 16.742 Menschen dem "Verschwindenlassen" zum Opfer gefallen sind. Die Regierung erklärte, sie werde die Berichte veröffentlichen und die Fälle mit stichhaltigen Beweisen vor Gericht bringen (AA, Jahresbericht 1988 S. 509). Auch zur Verhinderung von Polizeigewalt bei Verhören, insbesondere Folter, hat die Regierung Maßnahmen ergriffen. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen Folteropfern eine Entschädigung zugesprochen. Diese wurde in der Vergangenheit regelmäßig durch den Staat bezahlt. Nunmehr soll der betreffende Polizist selbst für die Entschädigung aufkommen und disziplinarischen Maßnahmen unterliegen. Aufgrund der am 25. November 1994 erfolgten Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht kann diese nunmehr mit einer Gefängnisstrafe nicht unter sieben bis zehn Jahren und Geldstrafe nicht unter 10.000 bis 50.000 Rupien bestraft werden (AA, 14. Februar 1995, Seite 3). Präsidentin Kumaratunga war auch bestrebt, zu einem friedlichen Übereinkommen mit den aufständischen Tamilen zu gelangen. Verhandlungen mit der LTTE wurden eingeleitet. Diese führten am 8. Januar 1995 zu einer Waffenruhe, die die LTTE jedoch am 19. April 1995 einseitig aufkündigte. Nach einem für die Regierungstruppen verlustreichen Angriff der LTTE auf einen Militärstützpunkt auf der Insel Mandaitivu bei Jaffna begann die Armee am 9. Juli 1995 eine Großoffensive im Norden vom Luftwaffenstützpunkt Palali aus (Operation Leap Forward), die zur Flucht von 100.000 bis 400.000 Tamilen aus dem Kampfgebiet führte. In die nahegelegene Vanni-Region auf dem Festland sollen etwa 300.000 Personen geflüchtet sein (AA, 1. März 1996). Am 5. Dezember 1995 wurde die Stadt Jaffna erobert. Mit der Einnahme der Hafeneinrichtungen von Kilali am nördlichen Ufer der Jaffna- Bucht am 26. April 1996 und der Besetzung des Restes der nordöstlichen Vadamarachi-Landzunge am 15./16. Mai 1996 wurden die militärischen Operationen auf der Jaffna-Halbinsel abgeschlossen (NZZ, 2. Mai 1996; AA, 30. August 1996). Tausende von Flüchtlingen machten sich auf den Weg zurück nach Jaffna, und zwar trotz der Anweisungen der "Tiger", die Lager nicht zu verlassen (siehe auch dpa, 24. April 1996 und KK, 6. Juni 1996). Damit war der Krieg in der Nordprovinz noch nicht zu Ende. Zu erwähnen sind die für die Regierungsarmee außerordentlich verlustreichen Kämpfe um den Militärstützpunkt Mullaitivu - über 1000 Soldaten sollen bei dem LTTE-Angriff ums Leben gekommen sein (FAZ, 22.07.1996) -, die Einnahme der LTTE-Hochburg Kilinochchi im September 1996, die zu einer Massenflucht der Zivilbevölkerung aus dem umkämpften Gebiet führte (FAZ, 22.07.1996; FR, 24.07.1996; SZ, 30.07.1996) und die Angriffe der LTTE auf Paranthan und den Elephant Pass im Januar 1997, bei denen die Armee ihre schwere Artillerie verlor (Wingler, Dez. 96/Jan. 97, S. 18). Am 4./5. Februar 1997 begann die Armee mit einer neuen Offensive mit dem Ziel, sich von Vavuniya aus in Richtung Norden vorzukämpfen und die Kontrolle des Gebiets um Kilinochchi weiter auszubauen (Mertsch, Südasien 1/97, S. 3); die vermuteten LTTE- Lager in der Mullaitivu-Region sollten zerstört werden (Wingler, Sri Lanka Februar/März 1997, S. 32/33). Doch ist die Militäroperation "Jaya Sikurui" (Sicherer Sieg) inzwischen im Raum um Mankulam stecken geblieben. Ende September 1998 musste die Regierungsarmee im Raum Kilinochchi eine mit hohen Verlusten verbundene Niederlage hinnehmen; die Stadt ging zum zweiten Mal an die LTTE verloren (Wingler, 30.09.1998, S. 19). Ungeachtet des Krieges im Norden legte die Regierung Anfang August 1995 Vorschläge zur Lösung des Volksgruppenkonflikts sowie zu einer Dezentralisierung der Macht vor (Devolution of Power Package, KK, 4. Januar 1996, S. 24 ff.), deren Realisierung jedoch wegen der Mehrheitsverhältnisse im Parlament und wegen des Widerstandes des buddhistischen Klerus schwierig ist. Der seit Juli 1995 wieder herrschende Bürgerkrieg hatte eine Verschlechterung der Menschenrechtslage zur Folge. So wurden in der zweiten Jahreshälfte 1995 insgesamt 21 Personen (davon mindestens 13 Tamilen) durch Angehörige einer Sondereinheit der Polizei Special Task Force (STF) entführt und nach Verhören in den Diensträumen ermordet. Die Leichen wurden zum Teil im südlich von Colombo gelegenen Bolgodasee versenkt. Sofort nach Bekanntwerden der Vorfälle hat die Regierung eine 150 Personen umfassende Sonderkommission eingesetzt und den Leiter der STF schließlich abgesetzt (AA, 12.10.1995, S. 5 AA, 05.09. 1995). Im Osten des Landes eskalierte die Lage, insbesondere seitdem die Streitkräfte im Juli 1995 ihre Truppenstärke dort reduziert und Militärlager geschlossen hatten, um Truppenkontingente für die Großoffensive auf der Jaffna-Halbinsel zusammenzuziehen. Um diesen Truppennachschub zu behindern bzw. aufzuhalten, kam es ab September 1995 in allen Distrikten des Ostens (Batticaloa, Trincomalee und Amparai) zu zahlreichen LTTE-Angriffen auf militärische und polizeiliche Einrichtungen sowie zu "hit and run"-Aktionen auf Patrouillen der Streitkräfte. Im Dezember 1996 überrannte die LTTE ein Lager der STF bei Pulukunawa an der Amparai- Kandy-Straße. Als Vergeltungsaktion begann die Armee kurze Zeit darauf einen Angriff auf Stützpunkte der LTTE auf der Westseite der Lagune von Batticaloa (Operation Rivijaya (Singing Fish)). Das Guerillalager in Kokkadichcholai wurde erobert. Infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen häuften sich Übergriffe der Sicherheitskräfte. So kam es am 11. Februar 1996 in dem Dorf Kumarapuram/Kilveddy zu einem Massaker an den Einwohnern als Vergeltung für einen LTTE-Anschlag (s. dazu NZZ, 17.02.1996 und FR, 27.02.1996; Wingler, 29.04.1996, S. 38 bis 41; KK, 20.03.1996, S. 7; a.i., Sri Lanka-Bericht vom August 1996, S. 32, 51 f. (deutsche Fassung)). Durch Gegenüberstellungen mit Tatzeugen wurden 7 Soldaten als Verdächtige identifiziert. Auf Anraten des Generalstaatsanwaltes wurden die Verfahren inzwischen an den Gerichtshof in Mutur überwiesen, wo 101 Anklagepunkte gegen die 7 Verdächtigen, die in Haft blieben, vorgelegt wurden (UN-Sonderberichterstatter, 12.03.1998, Nr. 93). Nach der Niederlage im Jaffna-Krieg verübte die LTTE verstärkt Terroranschläge im Wirtschaftszentrum Colombo, und zwar im Oktober 1995 auf mehrere Öltanks, worauf es in der Region um Kolonnawa und Horgawattha trotz verhängter Ausgangssperren zu Übergriffen und mehreren sporadischen Attacken auf dort lebende Tamilen und zur Brandschatzung ihrer Unterkünfte bzw. Geschäfte kam. Zwei tamilische Jugendliche in Wanthamulla/Colombo wurden zu Tode geprügelt, ohne dass die Polizei einschritt (KK, 04.01.1996, S. 60). Verheerend war der Anschlag auf die Zentralbank von Colombo Ende Januar 1996, dem über 80 Zivilisten zum Opfer fielen; über 1.000 Verletzte, darunter auch viele Tamilen, waren zu beklagen (KK, 20.03.1996). Am 12. Februar, 9. März und 19. März 1996 wurden in Colombo Waffen, Sprengstoff und 30 Kilogramm Bomben gefunden, die wohl der Vorbereitung neuer Anschläge dienen sollten (Wingler, 29.04.1996, S. 30). Am 13. April 1996 konnte der Versuch von LTTE-Froschmännern vereitelt werden, im Hafen von Colombo ein Flüssig-Gas- und ein Öltanklager in Brand zu setzen (Wingler, a.a.O., S. 14). Bei einem Bombenanschlag auf einen Pendlerzug in einem Vorort von Colombo am 25. Juli 1996 gab es ca. 70 Tote und 300 Verletzte (AA, 30.08.1996, S. 3). Nach einem der LTTE zugeschriebenen Anschlag auf das World Trade Center in Colombo Mitte Oktober 1997 (dabei fanden 9 Zivilisten den Tod) verhafteten die Sicherheitskräfte 965 Tamilen, darunter 139 Frauen. Etwa 50 der Festgenommenen blieben bis auf weiteres in Untersuchungshaft (a.i., Jahresbericht 1998, S. 512). Nach dem Bombenanschlag auf den "Zahntempel" in Kandy am 26. Januar 1998 (13 Tote und 23 Verwundete) verbot die Regierung die LTTE formell als Partei (Britisches Home Office, Februar 1998, S. 10). Selbst nach diesem gezielten Bombenanschlag auf das buddhistische Heiligtum konnten zu befürchtende Vergeltungsaktionen gegen Tamilen verhindert werden (AA, 06.04.1998). Ungeachtet des Bürgerkrieges fanden am 29. Januar 1998 in den von der LTTE zurückeroberten Gebieten des Nordens Kommunalwahlen statt, an denen sich fünf tamilische Parteien beteiligten. Als Sieger ging die EPDP hervor (EELAM PEOPLE'S DEMOCRATIC PARTY). Am 4. August 1998 wurde der Ausnahmezustand auf das ganze Land ausgedehnt (KK, 11.09.1998). Der 10. Senat hat in seinen Tamilen-Urteilen (11.06.1996 - 10 UE 1919/95 und 10 UE 3183/95 -, 01.11.1996 - 10 UE 1988/95 - sowie 05.03.1997 - 10 UE 3268/96 und 10 UE 3270/96 -) zunächst die Auffassung vertreten, srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Volkszugehörigkeit drohe bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka dort gegenwärtig und in naher Zukunft weder eine mittelbare noch eine unmittelbare (gruppengerichtete) staatliche Verfolgung, und zwar auch nicht in den Krisengebieten des Nordostens. Er hat neueren Erkenntnisquellen über die verschiedenen militärischen Operationen (angefangen von der Operation Leap Forward (9. bis 13. Juli 1995) bis zur Operation Riviresa II (19. bis 30. April 1996) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entnehmen können, dass die Maßnahmen der srilankischen Armee, wenn nicht auf die physische Vernichtung der tamilischen Zivilbevölkerung, so doch darauf zielten, diese mit brutaler Gewalt unter Druck zu setzen, der LTTE keinen Schutz zu gewähren. Auch die neuere militärische Entwicklung in der Nordprovinz gab keine Veranlassung zu einer anderen Betrachtungsweise. Was die Militäroperation seit Februar/März 1997 betrifft, so hat der Berichterstatter noch in seinem Urteil vom 23. April 1997 (- 10 UE 3267/96.A -) auf die Feststellung von Wingler in seinem letzten "Lagebericht" (Februar/März 1997, Seite 31) verwiesen, regelmäßig lasse sich nicht bestimmen, wie viele zivile Opfer sich unter den Getöteten befänden. Dies hänge damit zusammen, dass sich die angegriffenen LTTE-Lager inmitten der Flüchtlingsgebiete befänden. "Wenn bei dieser Vernetzung von LTTE und Flüchtlingslagern" so heißt es in dem zitierten Urteil, "die Beschießung der Vanni-Region neue Flüchtlingsströme erzeugt, so ist der Schluss auf eine gruppengerichtete Verfolgung der in der Nordprovinz lebenden Zivilbevölkerung in Form eines systematisch betriebenen militärischen Gegenterrors nach wie vor nicht erlaubt." Diese Einschätzung gilt den zitierten Urteilen zufolge auch für die Jaffna-Halbinsel (gegen eine Gruppenverfolgung von Tamilen in den Kampfgebieten des Nordens und Ostens Sri Lankas auch OVG Bremen, Urt. v. 30.10.1996 - 2 BA 7/96; OVG Berlin, Urteil vom 15.12.1997 - 3 B 9.95 -; VGH Mannheim, Urteil vom 20.03.1998 - A 16 S 60/97 -). In späteren Urteilen (04.08.1997 - 10 UE 3041/95 -, 04.08.1997 - 10 UE 2724/95 -) hat der Senat seine Auffassung modifiziert. Veranlassung dazu gaben Erkenntnisquellen, die auf eine weitere Verschärfung der Situation im Norden/Nordosten von Sri Lanka bzw. darauf hindeuteten, dass die Regierungsarmee nunmehr bei ihren Offensiven keinen Unterschied zwischen LTTE und Zivilbevölkerung macht. In seinem "Hintergrundpapier über Flüchtlinge und Asylbewerber aus Sri Lanka" vom März 1997 sprach der UNHCR an mehreren Stellen von einem "Verlust der Verantwortlichkeit" (des srilankischen Staates). Die LTTE greife nach wie vor die Sicherheitskräfte und zivile Kollaborateure auf der Jaffna-Halbinsel an. Nachdem sie sich zunächst zurückgehalten hätten, würden die Soldaten nunmehr Vergeltung üben. Die Regierung zeige sich nicht verantwortlich für viele ihrer Handlungen, während die LTTE entschlossen bleibe, jeglichen Friedensversuch bzw. den Wiederaufbau zu verhindern. Wahllose Bomben- und Granatenangriffe der Sicherheitskräfte auf bevölkerte Gegenden im Norden und Osten hätten viele Opfer gefordert. LTTE und Sicherheitskräfte seien in sinnlose Massaker an Zivilisten und den Missbrauch von Zivilisten als menschliche Schilde verwickelt (S. 14). Der UNHCR zitiert sodann die Menschenrechtsorganisation University Teachers for Human Rights (UTHR), derzufolge es nicht möglich sei, Bestätigungen über Verhaftungen zu erhalten. Verwandte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz würden nur über solche Fälle unterrichtet, die schon seit längerer Zeit der Polizei mitgeteilt worden seien. Dies sei ein Zeichen für den totalen Verlust von Verantwortlichkeit in Jaffna ("total loss of accountability in Jaffna"). Es gebe in der Praxis niemanden, bei dem sich ein normaler Bürger über kriminelles Fehlverhalten der Streitkräfte beschweren könne, ohne Repressalien befürchten zu müssen (S. 19). Bezogen auf den Nordosten von Sri Lanka könnten Asylbewerber eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben. Diesbezüglich bedürften sie internationalen Schutzes (Bl. 21 am Ende). In seinem Gutachten für das Verwaltungsgericht Stade vom 15. März 1997 (Bl. 9) zitiert Keller-Kirchhoff eine Stellungnahme von amnesty international vom 9. Januar 1997, wonach die Zahl der Opfer bei willkürlichen Verhaftungen, Folter, Vergewaltigungen und Verschwindenlassen in Haft inzwischen erschreckende Ausmaße angenommen habe. In dem Bericht von amnesty international vom 26. Mai 1997 heißt es, inzwischen erinnere die Situation auf der Jaffna-Halbinsel an die Zeit zwischen 1983 und Mitte 1987. Bei den Sicherheitskräften sei ein klares Muster festzustellen, zum Mittel des "Verschwindenlassens" zu greifen, um Vergeltung für Angriffe der LTTE zu üben. Zu einer anderen Einschätzung führte auch der Bericht Winglers von völlig zerstörten Ortschaften als Folge der jüngsten Militäroffensive; die Angriffe würden keine für die Zivilbevölkerung erreichbaren sicheren Zufluchtsorte aussparen (10.07.1997, S. 42 f.). Die oben genannten Erkenntnisquellen stellten aber offensichtlich nur eine Momentaufnahme mit Schwerpunkt auf der Jaffna- Halbinsel dar. Bezieht man die inzwischen vorgelegten Situationsberichte und Auskünfte in die Überprüfung ein, so ist heute und für die nahe Zukunft die Annahme gerechtfertigt, Mitglieder der tamilischen Volksgruppe seien weder im Norden noch Nordosten von Sri Lanka einer gruppengerichteten Verfolgung (etwa durch militärischen Gegenterror) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Die schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen ereigneten sich im Jahre 1996 auf der Jaffna-Halbinsel. Das vom Verteidigungsministerium im November 1996 eingerichtete Untersuchungsgremium hatte 760 Fälle von "Verschwindenlassen" zu bearbeiten. Bei 180 "Verschwundenen" ergaben die Ermittlungen, dass sie sich in Haft befanden oder wieder entlassen worden waren. Bei 540 Personen besteht die begründete Befürchtung, dass sie nach der Verhaftung ermordet worden sind (a.i., Jahresbericht 1998, S. 510; a.i., Bericht über die Fälle von Verschwindenlassen vom November 1997). Nach Wingler (29.09.1998) offenbart sich heute, dass von den etwa 700 in Händen der staatlichen Kräfte verschwundenen Tamilen etwa 300 bis 400 in der Hochsicherheitszone von Chemmani verscharrt liegen. Zuvor hatte schon die Ermordung der 18jährigen Krishanthi Kumaraswamy und von drei anderen Personen im September 1996 besonderes Aufsehen erregt. Das energische Durchgreifen des srilankischen Staates und seiner Justizbehörden in diesem Fall (9 Mitglieder der Sicherheitskräfte wurden inhaftiert, der Generalstaatsanwalt erhob unmittelbar Anklage beim High Court in Colombo mit der Folge, dass der Fall besonders schnell und unter Ausschaltung ehrenamtlicher Richter verhandelt werden konnte: s. dazu UN-Sonderberichterstatter, 12.03.1998, Nr. 99; inzwischen wurden die Hauptangeklagten - sechs Soldaten und ein Polizist - zum Tode verurteilt; s. Inform, Juli 1998, S. 10) war nach Auffassung von amnesty international (Bericht vom November 1997) ein deutliches Signal an die Sicherheitskräfte, dass die Regierung solche Menschenrechtsverletzungen nicht hinnehmen werde, und führte (s. amnesty international, - November 1997) zu einem Rückgang der Menschenrechtsverletzungen auf der Jaffna-Halbinsel. In der ersten Jahreshälfte 1997 wurden noch 41 Fälle von Verschwundenen gemeldet (a.i., November 1997, S. 2), wobei diese Zahl nicht identisch sein muss mit der Zahl der von den Sicherheitskräften Ermordeten (s. dazu unten S. 42). In dem bereits mehrfach zitierten Bericht über die Fälle von Verschwindenlassen gibt amnesty international die allgemeine Meinung auf der Halbinsel dahingehend wieder, dass sich seit Anfang 1997 die Menschenrechtssituation entscheidend gebessert hat, und zwar auch Dank des Kommandowechsels bei der 51. Armeedivision in Jaffna und der für die Vadamarachchi-Division zuständigen Armeeeinheit. Amnesty International zeigte sich auch ermutigt durch verschiedene Menschenrechtstrainingsprogramme für die Sicherheitskräfte; darunter befinden sich Lehrgänge, die ein vom Armeekommandanten im Mai 1997 eingesetztes Direktorium für Menschenrechte organisiert hat. Das Auswärtige Amt gibt in seiner Auskunft vom 5. September 1997 eine Äußerung des regierungskritischen Erzbischofs von Jaffna wieder, dass die Armee eine sehr schwierige Aufgabe gut meistere. In der letzten Zeit habe die Armee auch begonnen, Menschenrechte verletzende Truppenangehörige zu bestrafen. Es sei ein "Volksrat für Frieden und guten Willen" eingerichtet worden, der die Fälle beobachte. Die Menschenrechtsorganisation "Jaffna University Teachers for Human Rights (UTHR) hat - derselben Auskunft des Auswärtigen Amtes zufolge - das Verhältnis zwischen den den Sektor Vadamarachchi im Nordosten der Halbinsel kontrollierenden Truppen und der dortigen Bevölkerung gelobt und sogar als herzlich bezeichnet. Nach Germund (Frankfurter Rundschau vom 17.12.1997) hat der Stadtkommandant von Jaffna jeweils ein paar Meter hinter den Straßensperren "Complain Boxes" (Beschwerdekästen) aufhängen lassen; allen Beschwerden werde nachgegangen ("Wir handeln in allen Fällen"). Eine erhebliche Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtssituation auf der Jaffna-Halbinsel verzeichnet auch Wingler. Seit Juni 1997 habe es nur noch vereinzelte Fälle außerlegaler Tötung durch singhalesische Soldaten gegeben, Fälle von "Verschwindenlassen" seien nicht mehr bekannt geworden (30.01.1998; 31.05.1998 (S. 43)). Zumeist würden jetzt Mitteilungen bei Verhaftungen ausgestellt (Wingler, 31.05.1998, S. 44). In Bezug auf Jaffna stimmt Wingler sogar mit dem Auswärtigen Amt überein (06.04.1998, S. 12), das außerdem darauf hinweist, dass bei den in Jaffna stationierten Truppen Menschenrechts-Einheiten eingerichtet worden seien. Das negativere Bild, das demgegenüber der UN-Sonderberichterstatter von der Lage im Norden und Nordosten zeichnet (Bericht vom 12.03.1998, Nr. 151 und 154) und das vom UNHCR Bonn in seiner Stellungnahme vom Juli 1998 wiedergegeben wird, scheint nach alledem in Bezug auf die Jaffna-Halbinsel überholt zu sein. Dort werden die Massenmorde des Jahres 1996 keineswegs "unter den Teppich gekehrt" (s.o.). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die neu gebildete Menschenrechtskommission NHRC am 8. Januar 1998 ein Büro in Jaffna eingerichtet hat. Im Nordosten des Landes hat sie weitere Büros u.a. in Trincomalee und Batticaloa, also auch in dem Ort, von dem neuere Fälle von Verschwindenlassen gemeldet werden (UNHCR, Juli 1998) Die NHRC ist auch in die Untersuchung der "Verschwundenen - Fälle" eingeschaltet worden (a.i., November 1997). Die verstärkten terroristischen Aktivitäten der LTTE auf der Jaffa- Halbinsel (am 14. Mai 1998 wurde der Oberbefehlshaber der Vadamarachchi- Division Wijaratna ermordet, am 17. Mai 1998 die Bürgermeisterin von Jaffna Frau Sarojini) haben trotz der Befürchtungen von Wingler (Bericht vom 31.05.1998) nicht zu einem Rückfall in Bezug auf die Menschenrechtssituation geführt (siehe seinen neuesten Bericht vom 29.09.1998, Seite 9, wo auch von neuen Sprengstoffattentaten der LTTE auf führende Repräsentanten des Staates berichtet wird). Auch der UNHCR hat der Regierung von Sri Lanka nicht mehr den "totalen Verlust von Verantwortlichkeit in Jaffna" vorgehalten (Juli 1998). Was die Situation in den übrigen Kriegs- und Krisengebieten des Nordens/Nordostens betrifft, so taucht der Vorwurf, die Angriffe der srilankischen Streitkräfte würden keine für die Zivilbevölkerung erreichbaren sicheren Zufluchtsorte aussparen, in den neueren Erkenntnisquellen nicht mehr auf. Zwar schließen die Militäroperationen nach den Erkenntnissen des Sonderberichterstatters auch "indiscriminate (wahllose) bombings" von zivilen Zielen ein (a.a.O., Nr. 46), doch machen die wiedergegebenen Zahlen der zu beklagenden Opfer (37 Tote und 30 Verwundete a.a.O., Nr. 47) deutlich, dass von einem systematisch betriebenen militärischen Gegenterror nicht gesprochen werden kann. Zwar sind häufig Vergeltungsaktionen der Sicherheitskräfte nach Angriffen der LTTE zu verzeichnen (AA, 30.08.1996, S. 9; Wingler, 08.10.1997, S. 23), auch Übergriffe gegen Frauen (EU, 02.04.1997, S. 12) und Plünderungen (Wingler, 08.10.1997, S. 24.), doch kann nicht eine solche Dichte der Vorfälle festgestellt werden, dass bei objektiver Betrachtung für jeden Tamilen die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn ein Verbleiben dort oder eine Rückkehr dorthin unzumutbar erscheinen lässt (so auch VGH Mannheim, 20.03.1998, S. 117). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der letzten Volkszählung 1981 im Osten Sri Lankas knapp 400.000 Tamilen lebten (Keller, Mai 1990, S. 12). Diese Zahl dürfte heute angesichts der Bevölkerungsentwicklung (jährliches Bevölkerungswachstum 1,3 %, s. Fischer Weltalmanach 1988, S. 669) auch angesichts der Bevölkerungswanderungen nicht wesentlich unterschritten sein; allein in den Städten Batticaloa und Trincomalee leben ca. 100.000 Menschen, überwiegend Tamilen. Dass die "Menschenrechtsverletzungen so zahlreich, häufig und schwerwiegend sind, dass auch nicht von isolierten Einzelfällen gesprochen werden könne "(UNHCR, Juli 98 unter Bezugnahme auf UN-Sonderberichterstatter, Nr. 151), sondern von einem allgegenwärtigen Element des täglichen Lebens (Sonderberichterstatter, Nr. 154), wird weder vom UNHCR noch vom Sonderberichterstatter ausreichend belegt. An anderer Stelle beklagt der UNHCR lediglich (Juli 1998, S. 4), die Anzahl der Sicherheitsvorfälle, willkürlichen Verhaftungen und Kurzzeitinhaftierungen habe im Osten zugenommen. Auch sind nicht alle Vorkommnisse leicht aufzuklären. So berichtet die UTHR, dass Anfang Februar 1998 betrunkene Polizisten acht tamilische Zivilisten in einem Dorf bei Trincomalee ermordet hätten. Dagegen behauptet die Polizeibehörde, es handele sich bei den Toten um Teilnehmer eines LTTE- Angriffs auf eine Polizeistation (AA, 06.04.1998, S. 13). Das Ergebnis der eingeleiteten gerichtlichen Untersuchung ist abzuwarten. Auch im Übrigen ist die Annahme nicht gerechtfertigt, Tamilen seien Übergriffen der Sicherheitskräfte völlig hilflos ausgesetzt und fänden nirgendwo Gehör (ebenso OVG Münster, Urteil vom 26.05.1998 - 21 A 571/96.A - S. 44). Dass die Übergriffe der Sicherheitskräfte nicht regelmäßig sanktionslos bleiben, zeigten die staatlichen Reaktionen auf Vorfälle vom 23. September 1997 im Raum von Amparai (siehe Wingler, 08.10.1997, S. 23) und nicht zuletzt die Verurteilung der Mörder von Krishanti Kumaraswamy und anderen (s. hierzu Inform: Situation Report July 1998, S. 10). Wenn Wingler beklagt, dass angekündigte Strafverfolgungen nicht in Gang kämen bzw. ohne Fortschritte blieben, so ist festzuhalten, dass die Justiz in Sri Lanka nach allen Erkenntnisquellen unabhängig ist. Wenn Zeugen "umfallen" und deshalb Beschuldigte freigesprochen werden müssen (siehe Wingler, 30.01.1998, S. 19/20 zum Fall Krishanthi), so kann dies dem srilankischen Staat nicht zur Last gelegt werden. Aus den Übergriffen und Vergeltungsaktionen gegen die tamilische Zivilbevölkerung und vermeintliche LTTE-Angehörige nach Angriffen der LTTE ergibt sich zwar eine Gefährdung der in den Kriegsgebieten lebenden Bevölkerung. Sie führt aber nicht zur Annahme einer Gruppenverfolgung der Tamilen insgesamt in diesem Gebiet (so auch OVG Münster, Urteil vom 26.05.1998), zumal eine Situation, bei der praktisch nach jedem Angriff der LTTE mit Übergriffen der Sicherheitskräfte zu rechnen ist, nicht festzustellen ist. Dies zeigt ein Vergleich der Vergeltungsschläge der Sicherheitskräfte mit den Übergriffen der LTTE, die sehr hohe Opfer unter den Soldaten und Polizisten fordern (allein im Januar 1997 betrug sie über 200: Wingler, 10.02.1997, S. 18) und die fast täglich vorkommen (EU, 02.04.1997, S. 4; siehe auch OVG Münster, a.a.O., S. 45). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die unabhängige Presse die Vorfälle im Nordosten ständig an die Öffentlichkeit bringt, soweit vorübergehend verhängte Notstandsmaßnahmen dies zulassen. Gegen eine gruppengerichtete Verfolgung sprechen nicht zuletzt die Bemühungen der srilankischen Regierung um Wiedereingliederung der gefangen genommenen LTTE-Kämpfer und Unterstützer (AA, 06.04.1998, S. 5 f.). In der umkämpften Wanni-Region (Raum Kilinochchi, Mankulam, Mullaitivu) bzw. im (von der LTTE beherrschten) Mannar-Gebiet findet eine gruppengerichtete politische Verfolgung auch dann nicht statt, wenn neuere Angaben zutreffen sollten, dass seit Juni 1998 keine Nahrungsmittel mehr in die von der LTTE kontrollierten Gebiete geliefert bzw. von den Regierungsstellen dort verteilt werden (Wingler, 30.09.1998). Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 334 ), d.h. der Verfolger muss die effektive Gebietsgewalt eines Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit besitzen. Die Möglichkeit politisch zu verfolgen ist nicht gegeben, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht also nicht mehr existiert (BVerfG, a.a.O., S. 340). Eine übergreifende effektive Ordnungsmacht des srilankischen Staates besteht aber schon seit Jahren nicht in den sogenannten 'uncleared areas', d.h. in den von der LTTE kontrollieren Gebieten insbesondere der Wanni- Region. Dass die Gebietsgewalt des srilankischen Staates auch nicht in bestimmten Gebietsteilen auf einer staatsähnlichen, organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht, zeigte sich unlängst daran, dass die Stadt Kilinochchi zum zweiten Mal an die LTTE verloren gegangen ist. In einer solchen Situation kann politische Verfolgung nur vorliegen, wenn der Kampf der staatlichen Kräfte auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist (BVerfG, a.a.O., S. 340). Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Staat - wie hier - humanitäre Hilfslieferungen in das vom Gegner beherrschte Gebiet unterlässt, nachdem die LTTE- Armee einen erheblichen Teil dieser Lieferungen für sich abgezweigt hat und "nach Darstellung der Regierung eine künstliche Nahrungsmittelknappheit erzeugt und Lieferungen von Regierungsgütern gehortet hat, um die Regierung zu diskriminieren" (Wingler, 10.07.1997, S. 43). Solche Maßnahmen des srilankischen Staates können nicht einer gezielten physischen Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils gleichgesetzt werden (BVerfG, a.a.O.). III. Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka auch im Süden und Südwesten, insbesondere im Großraum Colombo, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Der früher für Sri Lanka zuständige 12. Senat hat hierzu im Rahmen der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative, also unter Anwendung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, ausgeführt, trotz einiger Exzesse von Gewalt (Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen in der Stadt Galle Anfang 1995; Überfall singhalesischer Extremisten bei Elpetiya im Juli 1995; Fund von zahlreichen getöteten Tamilen im Bolgoda-See im Juni 1995) habe sich insgesamt nichts an der grundsätzlich für junge Tamilen im Großraum Colombo bestehenden hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung geändert, auch soweit es sich dabei um aus dem Ausland Zurückgeführte und Abgeschobene handele. Zwar bestehe nach wie vor eine hohe Gefahr, von einer der vielfältigen Razzien oder Sicherheitskontrollen betroffen und zur Identitätsprüfung kurzzeitig inhaftiert zu werden. Dem komme allein jedoch keine asylrechtliche Relevanz zu, vielmehr handele es sich dabei um Maßnahmen, die - soweit sie im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren oder präventiven Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung stattfänden - grundsätzlich schon wegen der geringen Intensität der Beeinträchtigung hinzunehmen seien (Urteil vom 11. Dezember 1995 - 12 UE 2151/95 -, S. 76 bis S. 82). Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 11. Juni 1996 (10 UE 3183/95 sowie 10 UE 1919/95) und sodann in ständiger Rechtsprechung keine Veranlassung gesehen, von der Einschätzung des 12. Senates abzuweichen. Auch im gegenwärtigen Zeitpunkt sowie für die nahe Zukunft ist zugrundezulegen, dass einem tamilischen Volkszugehörigen im Großraum Colombo aus ethnischen Gründen weder mittelbare noch unmittelbare staatliche Verfolgung droht, vor allem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (insoweit übereinstimmend auch für die jungen männlichen Tamilen im Alter zwischen 14 und 35 Jahren: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.02.1996 - 12 L 7721/95 -; OVG Münster, Urteil vom 14.06.1996 - 21 A 5046/94.A -; so auch OVG Berlin, Urteil vom 07.12.1995 - OVG 3 B 4.93 -; Bay. VGH, Urteil vom 25.03.1996 - 20 BA 95.30359 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 30.08.1995 - 11 A 12025/95 -: allerdings eingeschränkt auf Tamilen, die im Familienverband nach Sri Lanka zurückkehren; vom 12.06.1996 - 11 A 11369/96 -: alleinstehenden Tamilinnen, die aus Deutschland nach Sri Lanka zurückkehrten, stehe im Großraum Colombo eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung - und vom 19.03.1997 - 11 A 10298/97 -: ohne die vorgenannten Einschränkungen; OVG Münster, Urteil vom 26.05.1998 - 21 A 571/96.A -: nur die hinreichende Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung könne für junge tamilische Männer nicht festgestellt werden; VGH Mannheim, Urteil vom 20.03.1998 - A 16 S 60/97 -). Dem steht die gegenwärtige Sicherheitslage in dem fraglichen Gebiet (zum Großraum Colombo rechnet Keller-Kirchhoff das Gebiet, das nördlich durch die Stadt Negombo, südlich durch die Stadt Kalutara und östlich durch die Stadtgrenze Colombos begrenzt wird; 22.09.1997) nicht entgegen. Nach wie vor finden Sicherheitsüberprüfungen und Razzien statt nach Bombenanschlägen, vor befürchteten Bombenanschlägen bzw. wenn die Befürchtung besteht, dass LTTE-Selbstmordtrupps eingeschleust worden sind (EU, 11.11.1997, S. 36). So verhafteten die Sicherheitskräfte nach dem Anschlag auf das World Trade Center in Colombo im Oktober 1997 965 Tamilen, etwa 50 der Festgenommenen blieben bis auf weiteres in Untersuchungshaft (a.i., Jahresbericht 1998, S. 510). Ende März/Anfang April 1998 wurden Wingler zufolge (31.05.1998, S. 33) ca. 5.000 Tamilen aller Altersstufen und Schichten (darunter Priester) festgenommen und verhört, obwohl die meisten die erforderlichen Papiere vorweisen konnten. "Nach Angaben" seien etwa 1.000 tamilische Jugendliche festgenommen worden; weit über 100 zumeist jüngere Tamilen seien als angebliche LTTE-Kader ausgesiebt und in Langzeithaft genommen worden. Wenn nach Bombenanschlägen hunderte von Tamilen verhaftet werden, so werden nach übereinstimmenden Berichten im allgemeinen 90 % der Verhafteten innerhalb von 48 Stunden und weitere 9 % innerhalb einer Woche entlassen (AA, 01.03.1996; KK, 13.05.1996; AA, 06.04.1998, S. 3). Anderen Angaben zufolge (EU, 02.04.1997) werden 90 % der Verhafteten innerhalb von 48 Stunden, 6 % innerhalb einer Woche und 3 % innerhalb von 3 Monaten entlassen. Laut UNHCR werden die Festgenommenen in der Regel nach 2 - 3 Tagen freigelassen (Juli 1998). Ein Prozent der Inhaftierten erhalten eine sogenannte Detention Order, die nach Ablauf einer 7-Tages bzw. 48-Stunden-Frist bis zu 60 Tagen von einem Polizeibeamten ab dem Rang eines Deputy Inspector General oder einem Offizier ab dem Rang eines Brigadier, Commodore usw. erlassen wird (AA, 06.04.1998, S. 11). Die oben wiedergegebenen "Angaben" über die Verhaftungsaktion Ende März/Anfang April 1998 sind - schon wegen ihrer Ungenauigkeit - nicht geeignet, die benannten Relationen grundsätzlich in Frage zu stellen. Keller-Kirchhoff zitiert Vertreter von srilankischen Menschenrechtsorganisationen, denen zufolge Inhaftierungen von über einer Woche bei einer substantiellen Anzahl von Personen an der Tagesordnung sind (03.02.1998, S. 5). Dieser Hinweis ist aber zu wenig substantiiert. Überhaupt ist bei Langzeitverhaftungen der asylrechtliche Bezug nicht eindeutig, denn "verantwortlich (für die lange Haft) sollen u.a. auch das schleppende Verfahren bei der Überprüfung der verhafteten Personen durch das Crime Detection Bureau (CDB) und das 'National Intelligence Bureau' (NIB) sein, ferner die Erwartung, für eine vorzeitige Freilassung Bestechungsgelder kassieren zu können (KK, a.a.O.)". Mitte April 1996 berichtete der TULF-Abgeordnete Pararayasingham im Parlament, dass sich elfhundert junge Tamilen in Haft befänden, 300 von ihnen säßen bereits mehr als vier Jahre ohne Gerichtsverfahren ein. Dabei handele es sich um Untersuchungshäftlinge, denen LTTE-Aktivitäten vorgeworfen würden. Im Mai 1996 erklärte die Menschenrechtsorganisation HRCF, in ganz Sri Lanka befänden sich 653 Personen in Haft. Am 30. August 1996 betrug die Zahl der landesweit unter LTTE-Verdacht Inhaftierten zwölfhundert bis fünfzehnhundert, im September 1996 wurde diese Zahl auf sechzehnhundert geschätzt, die Hälfte von ihnen soll in Colombo festgenommen worden sein (alles Angaben aus dem Bericht des Rates der EU vom 02.04.1997, S. 9; siehe auch Wingler, Februar/ März 1997, S. 16). Ende 1997 befanden sich nach Schätzungen von amnesty international etwa zwölfhundert Menschen auf der Grundlage der Notstandsbestimmungen (Emergency Regulations) und des Gesetzes zur Vorbeugung gegen den Terrorismus in Haft, 400 von ihnen bereits seit über 2 Jahren (a.i., Jahresbericht 1998, S. 510). Wie unsicher solche Schätzungen sind, macht die neuere Auskunft von Wingler vom 31. Mai 1998 (S. 33) deutlich. Er gibt zunächst die Stellungnahme von J. Pararajasingham wieder, wonach die Zahl der Langzeitinhaftierungen von Tamilen Ende 1997 bereits wieder bei 1.000 gelegen habe, und fügt sodann hinzu, "sie (die Rate) soll sich nach den jüngsten Ereignissen weiter erhöht haben". Alle diese Angaben betreffen überdies das ganze Land, bezogen auf den Raum Colombo ist zwangsläufig von weit geringeren Zahlen auszugehen. Festnahmen bzw. längere Inhaftierungen müssen - wie oben aufgezeigt - keinen asylrechtlichen Bezug haben. Bei vielen sind sie bereits darauf zurückzuführen, dass sich die Klärung der Identität verzögert (KK, 04.01.1996, S. 75; KK, 20.03.1996, S. 12). Als Häftlinge in Colombo im Juni 1996 einen Hungerstreik begannen und die Forderung erhoben, entweder freigelassen oder vor Gericht gestellt zu werden, erklärte das Büro des Generalstaatsanwalts zu dem Problem der langen Verfahrensdauer, es sei nicht genügend Personal vorhanden, um die Akten von tamil ins singhalesische zu übertragen (Rat der EU, 02.04.1997). Der Senat legt nach wie vor zugrunde, dass die Verhaftungen in der Regel auf die Aufklärung und Verhinderung terroristischer Gewalttaten zielen, nicht aber auf die Ausgrenzung der tamilischen Bevölkerungsgruppe. Tamilische Volkszugehörigkeit, Herkunft (aus dem Norden, Nordosten), Alter und gegebenenfalls Geschlecht sind Anknüpfungspunkte für die Durchführung von Razzien, Durchsuchungen und kurzfristigen Verhaftungen, diese Kriterien sind für die "Überprüfungsverhaftungen" ("erster Zugriff") bestimmend, doch ist regelmäßig nicht von einer Schikane um ihrer selbst Willen und mit Zielrichtung auf eine Bevölkerungsgruppe als solche auszugehen (siehe auch OVG Münster, 26.05.1998, S. 23). Besonders verdächtig sind die jungen ledigen Tamilen im Rekrutierungsalter der LTTE (14 bis 30 Jahre), die aus dem Norden stammen und erst vor kurzem nach Colombo gekommen sind, wo sie in Pensionen und kleineren Hotels wohnen (AA, 07.07.1993). Insbesondere dieses Verdachtskriterium hängt zusammen mit der Strategie der LTTE des kalkulierten Einsatzes von Mord und Selbstmord. Dies erklärt, dass am ehesten junge Männer aus dem Norden aufgegriffen und genauer auf ihre Identität überprüft werden, bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie, da sie keine Verantwortung für eine Familie tragen, auch bereit sind, bei Anschlägen das eigene Leben zu opfern (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.1995 - S. 15 f. des Umdrucks). Mit gutem Grund finden die Personenkontrollen gerade in den vornehmlich von Tamilen bewohnten Stadtteilen Kotahena und Welawatte statt, denn dort halten sich erfahrungsgemäß auch LTTE-Infiltranten auf. In den lodges dieser Stadtteile wurden schon LTTE-Attentäter kurze Zeit vor den Anschlägen festgenommen und zur Identitätsfeststellung in Polizeigewahrsam genommen, dann jedoch wieder freigelassen, da sich die vermutete LTTE-Unterstützung nicht nachweisen ließ! Übrigens sind diese billigen Unterkünfte nach den Erkenntnissen der Polizei von Colombo auch bekannt für andere Straftaten wie Drogenhandel, Prostitution, Hehlerei usw. (AA, 31.08.1998), so dass die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und allgemeiner Verbrechensbekämpfung fließend ist. Die "Überprüfungsverhaftungen" sind als der Bekämpfung terroristischer Anschläge und Täter dienende Maßnahmen für sich allein nicht als asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu bewerten; dies gilt natürlich erst recht für Verhaftungen zum Zwecke der Aufklärung anderer Straftaten. Dabei darf bei der Frage, was dem Einzelnen unter asylrechtlichen Gesichtspunkten noch zumutbar ist, die ständige Bedrohung des Großraums Colombo durch den LTTE-Terror nicht außer Betracht bleiben (OVG Münster a.a.O; Beispiele aus jüngster Zeit für Terroranschläge bei Wingler (29.09.1998, S. 39); für verhinderte Terroranschläge: Inform, July 1998, S. 44). Unter diesem Aspekt sind auch die übrigen "triftigen Gründe" zu werten, die nach Angaben des Verteidigungsministers und des Polizeigeneralinspektors zur Festnahme führen (Verwandtschaft mit einem aktiven oder ehemaligen LTTE- Mitglied; Abfassen einer anonymen Bittschrift (wohl: für einen LTTE-Gefangenen); Person hat Informationen durch andere Gefangene erhalten; Person ist nicht in der Lage, Gründe für seine Anwesenheit am jeweiligen Ort glaubhaft zu machen; s. dazu weiter unten S. 49; a.i., August 1996, S. 38). Zu nennen ist ferner das Fehlen von ausreichenden Dokumenten. Die Behauptung von Wingler (29.09.1998, S. 3), viele würden festgenommen, "um vorgegebene Festnahmequoten zu erfüllen", deutet - im richtigen Zusammenhang gesehen - nicht auf eine willkürliche Ausgrenzung von Teilen der tamilischen Bevölkerungsgruppe hin. Nach den von Wingler wiedergegebenen Quellen stellte die Verhaftungsaktion in der letzten Juliwoche 1998 nämlich eine Vorsorgemaßnahme anlässlich einer in Colombo stattfindenden internationalen Konferenz dar und betraf aus dem Norden und Osten stammende Tamilen ohne ID-Card bzw. andere "relevante Dokumente". Von großer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass Präsidentin Kumaratunga die Klagen von Tamilen über willkürliche Festnahmen bei "cordon and search operations" im Juli 1998 aufgegriffen und ein Special Presidential Committee ("Harassment Commitee") eingesetzt hat, das sich mit den Beschwerden beschäftigen soll. Unter Leitung eines Ministers begann das Komitee am 21. Juli 1998 mit seiner Arbeit und hörte 24 Beschwerdeführer an. Aufgrund einer Anweisung der Präsidentin muss das Komitee rund um die Uhr Beschwerden entgegen nehmen (Inform, Juli 1998, S. 9). Die Klage von Wingler (29.09.1998, S. 3), auch das "Harassment Committee" bekäme das Problem der Festnahme zur Lösegelderpressung nicht in den Griff, erscheint angesichts des Umstandes, dass das Komitee erst vor kurzem seine Arbeit aufgenommen hat, voreilig. Von politischer Verfolgung kann nur bei denjenigen gesprochen werden, die über einen längeren Zeitraum wegen asylerheblicher Anknüpfungspunkte festgehalten werden, zumal wenn sie in dieser Zeit noch gefoltert werden. Während nach einem Keller-Kirchhoff vorliegenden Bericht der Menschenrechtsorganisation "Inform" vom Februar 1996 "bei Kurzzeitverhaftungen Foltermaßnahmen nicht weit verbreitet sein sollen - dafür gebe es keine Anhaltspunkte" (KK, 20.03.1996) -, sind Folterungen bei längerfristigen Inhaftierungen bis hin zur Tötung auch heute nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen (AA, 16.01.1996, S. 11 f.; KK, 04.01.1996, S. 71 f. und 20.03.1996, S. 9; Wingler, 29.04.1996, S. 20). Demgegenüber bestehen im Falle einer kurzzeitigen Inhaftierung zum Zwecke der Identitätsfeststellung nach den Erkenntnisquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nicht nur theoretische Gefahr der Folter. Verhaftete Tamilen werden nach dem Bericht der EU vom 11.11.1997 (S. 36) im allgemeinen durch Polizei und Sicherheitskräfte korrekt behandelt. In ihrem Bericht vom 13. Februar 1998 (S. 10) geht die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon aus, dass bis zum Attentat vom Oktober 1997 Personen, die zur Identitätsüberprüfung festgenommen worden seien, kaum je Opfer von Folterungen und körperlichen Misshandlungen gewesen seien. Dafür, dass inzwischen eine andere Einschätzung geboten ist, enthält der Bericht keine Belege. Die Behauptung von Dr. Wingler (Februar/März 1997, S. 17), Rechtsanwälte in Sri Lanka hätten festgestellt, dass die ersten 48 Stunden einer Haft eine Periode darstellten, in der Festgenommene besonders durch Menschenrechtsverletzungen und willkürliche Handlungen der Sicherheitskräfte verletzbar seien, wird in den Berichten dieses Sachverständigen nicht belegt. Stellt man der Zahl der für längere Zeit Inhaftierten die Zahl der im Großraum Colombo lebenden Tamilen gegenüber (nach Wingler (s. oben S. 16) etwa 340.000; dagegen leben nach Schätzungen des Rats der EU (02.04.1997) S. 41, in Colombo selbst etwa 400.000 Personen, davon 150.000 aus dem Norden Zugewanderte), so ist der Schluss unabweisbar, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte von Eingriffshandlungen nicht erreicht wird (siehe zur Notwendigkeit, Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung zu setzen: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, NVwZ 1995, 175). Die Zahl der asylrechtlich relevanten Inhaftierungen im Großraum Colombo ist nicht so hoch, dass daraus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsbetroffenheit des einzelnen Angehörigen des tamilischen Bevölkerungsteils folgt. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wollte man in den vorgenommenen Vergleich allein den Anteil der jungen Tamilen im Rekrutierungsalter der LTTE einstellen. Auf der Grundlage der Volkszählung von 1981 schätzt das Auswärtige Amt den Anteil der 14 bis 40jährigen - gemessen an der jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung - auf etwa 60 % (10.01.1996, S. 3). Verlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte sich an der sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung und der Bewohner von Colombo - die Zuwanderer aus dem Norden eingeschlossen - nichts wesentliches geändert haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Mehrfachverhaftungen ein und derselben Person zu verzeichnen sind. Diese sind darauf zurückzuführen, dass die Behörden keinen Ausweis darüber ausstellen, dass die Identität einer bestimmten Person bereits überprüft und geklärt worden ist (KK, 20.03.1996), S.9). Mehrfachverhaftungen stellen für sich gesehen noch keine "Ausgrenzung" dar, zumal wenn sie jeweils nur für einen relativ kurzen Zeitraum erfolgen (siehe dazu OVG Münster, Urteil vom 01.10.1996 - 21 A 3050/96 -, Bl. 40 des Umdrucks; OVG Mannheim, 20.03.1998, Bl. 134 des Umdrucks). Dem steht nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1990 (- 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141) entgegen, denn in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Fall war der Asylbewerber in der Haft wegen seiner geäußerten politischen Überzeugung einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt worden. Belastender als Mehrfachverhaftungen wird von den Betroffenen empfunden, dass ihnen in der Haft Lösegelder abgepresst werden (siehe Tveter, S. 5 f., Anhang zu AA, 13.10.1993; AA, 07.11.1995; Wingler, September 1996, S. 38). Dabei handelt es sich aber - wenn nicht um Exzesse von Amtsträgern ohne asylrechtliche Relevanz (Bay. VGH, Urteil vom 25.03.1996, S. 18 des Umdrucks und VGH Mannheim, Urteil vom 20.03.1998, S. 136 des Umdrucks) - um Eingriffe mit geringer Verfolgungsintensität (BVerwG, Beschluss vom 16.12.1997 - 9 B 882.97). Auch fehlt die asylerhebliche Gerichtetheit der Lösegelderpressungen, da nur eine Gelegenheit ausgenutzt wird (OVG Münster, Urteil vom 01.10.1996 - 21 A 3050/96 -, Bl. 44 des Umdrucks; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR 1995, 442 ff., 424: lediglich kriminelle Erpressung von Lösegeld). In seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 7. August 1997 (S. 5) räumt Dr. Wingler ein, dass es sich hierbei um landesübliche unpolitische Maßnahmen handele. Gegen die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung sprechen auch die bereits oben kurz erwähnten institutionellen und rechtlichen Mechanismen, die der Kontrolle der Inhaftierungen dienen. So muss prinzipiell ein nach der Strafprozessordnung Festgenommener innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Richter (Magistrate) vorgeführt werden. Ausnahmen bestehen nach den "Emergency Regulations", wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einen eines schwerwiegenden Vergehens Verdächtigen im Norden und Osten des Landes bis zu 7 Tagen vorläufig festnehmen dürfen, in den anderen Teilen des Landes für 48 Stunden. Wird jemand im Großraum Colombo durch einen Armeeangehörigen festgenommen, muss er innerhalb von 24 Stunden der nächstgelegenen Polizeistation überstellt werden. Die Festnahme durch einen Polizeibeamten bzw. Armeeangehörigen muss innerhalb von 24 Stunden dem Superintendent of Police des Bezirks bzw. dem befehlshabenden Offizier mitgeteilt werden, obendrein ist sie in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden der Menschenrechtsorganisation NHRC mitzuteilen. Soll der Betroffene über 7 Tage bzw. 48 Stunden hinaus festgehalten werden, so muss für ihn eine "Detention Order" durch einen höherrangigen Beamten oder Offizier erwirkt werden. Die Inhaftierten dürfen nur an einem vom Verteidigungsministerium autorisierten Ort untergebracht werden, die Adresse wird im Mitteilungsblatt der Regierung veröffentlicht. Es gibt ca. 100 solcher Orte, zumeist Polizeistationen, aber auch Armeelager. Die Unterbringung in nichtautorisierten Orten ist strafbar (Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bis zu 5 Jahren; siehe zu dem ganzen AA, Lagebericht vom 06.04.1998, S. 11). Der befehlshabende Beamte oder Offizier muss alle 14 Tage dem zuständigen Magistrate eine Liste der bei ihm Inhaftierten übermitteln. Dieser soll einmal im Monat die Haftanstalten aufsuchen, dabei sind ihm alle Inhaftierten, die nicht aufgrund eines gerichtlichen Haftbefehls festgehalten werden, vorzuführen. Der Besuch der in den Hafteinrichtungen befindlichen Personen wird nicht nur der NHRC, sondern auch dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) gestattet (AA, a.a.O.). Das ICRC besucht die entsprechenden Hafteinrichtungen sogar mehrmals wöchentlich und verfolgt den Verbleib der Personen im Laufe des Verfahrens (AA, 29.12.1997). In Colombo wird den internationalen und nationalen Menschenrechtsorganisationen in den meisten Fällen bereits innerhalb weniger Tage, oft sogar binnen Stunden ein Besuch ermöglicht (AA, 03.02.1998, S. 5). Vertreter des NHRC führen auch unangemeldete Überraschungsbesuche durch (AA, 03.02.1998). NHRC und ICRC sind nicht allein von der Kooperationsbereitschaft der Sicherheitskräfte abhängig, vielmehr gehen sie selbständig Hinweisen von Mitgefangenen sowie von Angehörigen und Freunden der Verdächtigen nach, um der festgenommenen Person größtmöglichen Beistand zu gewähren (AA, 29.12.1997). Bei Delikten mit terroristischem Hintergrund müssen Verdächtige nach dem PTA nach spätestens 72 Stunden dem zuständigen Richter vorgeführt werden, es sei denn der Verteidigungsminister erlässt eine "Detention Order" (höchstens 3 Monate, die in weiteren drei Monatsabständen bis zu 18 Monate verlängert werden kann, vgl. AA, 06.04.1998). Von dieser schwerwiegenden Möglichkeit wird allerdings in jüngster Zeit kaum noch Gebrauch gemacht, da der Oberste Gerichtshof von Sri Lanka die Voraussetzungen dafür (sorgfältige Prüfung jedes Einzelfalles unter Berücksichtigung verfassungsrechtlich geschützter Menschenrechte) in einem Präzedenzfall eingeschränkt hat (AA, 06.04.1998, S. 7). Zwar werden immer wieder Fälle bekannt, in denen sich die Sicherheitskräfte nicht an die vorgenannten Bestimmungen halten KK, 20.03.1996). Doch erfährt die Menschenrechtskommission HRTF (jetzt: NHCR) in 85 % der Fälle von länger währenden Verhaftungen, in 50 % der Fälle kommen die Sicherheitskräfte ihrer Verpflichtung sofort nach (UNHCR, 23.07.1996, S. 3; siehe auch EU, 11.11.1997, S. 17). Trotz nicht zu leugnender Mängel ist zugrundezulegen, dass die Überwachungsmechanismen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen in der Haft funktionieren. Verstöße sind weiterhin strafbewehrt, ihnen wird nachgegangen (AA, 11.07.1997; EU, 11.11.1997, S. 15). Alle diese von der srilankischen Regierung geschaffenen Sicherungsmechanismen - zu ihnen gehört nicht zuletzt die Ersetzung des HRFT durch die mit weitergehenden Befugnissen ausgestattete fünfköpfige Menschenrechtskommission nach dem entsprechenden Gesetz von 1996 (UNHCR, Hintergrundpapier von März 1997, S. 17) - zeigen nach Auffassung des UNHCR (25.04.1997, S. 3), dass die Regierung darum bemüht ist, das Verhalten der Sicherheitskräfte zu kontrollieren und die Sicherheit der Bevölkerung zu verbessern. Nicht zuletzt wacht über die Einhaltung der Gesetze eine unabhängige Justiz. Bei einer längeren rechtswidrigen Inhaftierung ist einem Betroffenen durch höchstrichterlichen Urteilsspruch vom 20. Dezember 1996 eine Entschädigung von 25.000 Rupien zugesprochen worden (KK, 26.02.1997). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass amnesty international und andere internationale Nichtregierungsorganisationen Sri Lanka regelmäßig besuchen. Das Land kooperiert mit den für die Menschenrechte zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen, insbesondere UNHCR und UNICEF sind vor Ort vertreten (AA, 30.08.1996, S. 2; 06.04.1998; siehe auch die Erklärungen des UNHCR vom 04.01.1996 und vom 01.03.1997 sowie Rat der EU im Bericht vom 02.04.1997, S. 14). An der für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen Verfolgungsdichte fehlt es auch dann, wenn man die Übrigen im Großraum Colombo zu verzeichnenden Menschenrechtsverletzungen in die Betrachtung einbezieht, etwa die Fälle von Folter (s. dazu weiter unten S. 48) und die Fälle der nach Polizei- bzw. Militärhaft "Verschwundenen". In seinem Bericht über Sri Lanka vom August 1996 gibt amnesty international eine Liste von 62 seit April 1995 verschwundenen Personen wieder, darunter befinden sich aber nur 11 Fälle aus dem Großraum Colombo. Eine Arbeitsgruppe der UN-Menschenrechtskommission hat 1996 36 neue Fälle von Verschwundenen (nach dem Bericht des Rats der EU vom 02.04.1997 waren davon einige aus Colombo (11)) der Regierung von Sri Lanka vorgelegt; 16 davon wurden als dringend qualifiziert. Vier der sechzehn Eilfälle ereigneten sich im Jahre 1996 (Bericht der Arbeitsgruppe vom 13.12.1996, Anlage zur Stellungnahme des UNHCR an das OVG Lüneburg vom 25.04.1997; s. auch für den "Verschwundenen" auf der Jaffna-Halbinsel oben S. 26). In seinem Lagebericht vom 6. April 1998 (S. 12) gibt das Auswärtige Amt die Zahl der 1997 landesweit bisher nicht geklärten Vermisstenfälle mit 400 an. Allerdings dürfte diese Zahl nicht identisch sein mit der Zahl derjenigen Personen, die von Sicherheitskräften entführt und ermordet worden sind. So ist der Hinweis nicht von der Hand zu weisen, dass sich kaum ein Verschwundener offiziell zurückmeldet, wenn er wieder bei der Familie oder Bekannten aufgetaucht ist. Auch geht die Armeeführung davon aus, dass einige der Vermissten der LTTE beigetreten sind (AA, 30.08.1996, S. 5; AA, 06.04.1998, S. 12). Aussagekräftiger im asylrechtlich relevanten Sinne dürfte deshalb die Angabe von amnesty international im letzten Jahresbericht sein: danach beträgt die Zahl der im Jahre 1997 Verschwundenen achtzig. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nur ein Teil aus Colombo stammt; laut amnesty international stammen sogar "die meisten" aus Jaffna (s. dazu oben S. 26). Nach alledem ist der Schluss gerechtfertigt, dass die vom Staat entwickelten Initiativen und unternommenen Schritte zur Aufklärung des Schicksals der in Colombo Verschwundenen und der dort gemeldeten Morde zu einem Rückgang der aus der Hauptstadt bekanntgewordenen Menschenrechtsverletzungen geführt haben (a.i., August 1996, S. 30, 52). In diesem Zusammenhang ist die Reaktion des Staates auf die Verbrechen, die Angehörigen der STF im Zusammenhang mit den Bolgoda-See-Toten zur Last gelegt werden (siehe oben S. 21), zu erwähnen. Das Criminal Investigation Department (CID) nahm insgesamt 20 Soldaten und Angehörige der STF und des "Directorate of Military Intelligence" fest (KK, 04.01.1996, S. 72). Es handelte sich um die ersten bekanntgewordenen Verhaftungen von Mitgliedern srilankischer Sicherheitsbehörden nach der Regierungsübernahme durch die PA. Internationale Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international sahen darin die Bemühungen der Regierung, die Verletzung von Menschenrechten strafrechtlich zu verfolgen und Angehörige der Sicherheitskräfte für begangene Straftaten zur Verantwortung zu ziehen (KK, 04.01.1996, S. 73 - 74). Nach einem Zeitungsbericht sind 22 der Verdächtigen im Februar 1996 auf Kaution freigekommen. Die Verhandlung gegen die Angeklagten wurde im Dezember 1996 auf März 1997 vertagt, da keiner der Angeklagten erschienen war (UNHCR, Hintergrundpapier März 1997, S. 19). Die Verhandlung am 13. März 1997 vor dem Chief Magistrate Court ist allerdings "geplatzt", unter anderem deshalb, weil "wichtige Zeugen aus Angst vor Repressalien ferngeblieben waren" (Wingler, 10.07.1997, S. 19). Wenn auch im Übrigen die Strafverfolgung von Übergriffen Angehöriger der Sicherheitskräfte unbefriedigend verläuft, so ist darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren auf britischer Rechtstradition beruht und durch eine unabhängige und selbstbewusste Justiz gekennzeichnet ist (AA, 17.03.1997, S. 2). Die lange Verfahrensdauer in Strafprozessen gegen Angehörige der Sicherheitskräfte wird von der Staatsanwaltschaft vor allem damit begründet, dass auch in diesen Fällen die allgemeine Unschuldsvermutung zugunsten der Verdächtigen bzw. Angeklagten gelte, die Regierung könne wegen der Unabhängigkeit der Justiz nur beschränkten Einfluss nehmen (AA, 17.03.1997, S. 6 f.). Eine Besonderheit des Gerichtssystems in Sri Lanka ist ferner, dass selbst bei Kapitalverbrechen von der Möglichkeit der Freilassung auf Kaution bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens Gebrauch gemacht wird, was aber nicht bedeutet, dass damit das Verfahren gegen die Beschuldigten beendet wäre (AA, 30.05.1997, S. 2 f.). Einigen Berichten zufolge wurden im Jahre 1997 wieder zahlreiche Leichen von ermordeten Personen aufgefunden. Allerdings ist unklar, ob es sich dabei immer um tamilische Opfer handelte (KK, 26.02.1997). Zweifel daran sind damals wie heute angebracht, weil die allgemeine Kriminalität wie Morde auf Bestellung, Bandenkriege, Raub und Überfälle auch unter Beteiligung von Polizisten ein erschreckendes Ausmaß angenommen hat (Wingler, 30.09.1998, S. 5). Nach dem Bericht des Rats der EU vom 02.04.1997 gab es im Februar 1996 einige Berichte über physische Gewaltanwendung; im März 1996 einen Bericht über Folter, ebenfalls im März 1998 (s. unten S. 48 m.w.N.). Alles in allem ist die Zahl verifizierbarer Menschenrechtsverletzungen im Großraum Colombo nicht so groß, dass hieraus eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für jeden tamilischen Volkszugehörigen resultiert. Den aus den Erkenntnisquellen hervorgehenden Fällen von Menschenrechtsverletzungen steht immerhin eine Zahl von etwa 340.000 - 400.000 Bewohnern tamilischer Volkszugehörigkeit im Großraum Colombo gegenüber, darunter ein sehr hoher Anteil der 14 - 40jährigen (s. Seite 38). Neuerdings gesteht auch Wingler (29.09.1998, 4) ein, dem Staat könne kein unmittelbar auf Tamilen zielendes Verfolgungsprogramm mehr nachgesagt werden. Um die wachsende Population der Colombo-Tamilen brauche man sich keine allzu großen Zukunftssorgen zu machen, solange der LTTE im Süden keine spektakulären und wirkungsvollen Provokationen gelängen und keine neue Pogromstimmung aufkomme (30.09.1998, S. 29). Auch von der Gefahr einer mittelbaren Verfolgung der Tamilen im Großraum Colombo kann unter Anlegung des normalen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes gegenwärtig und in naher Zukunft nicht gesprochen werden. Als Reaktion auf die oben geschilderten realisierten bzw. versuchten Terroranschläge kam es nicht zu pogromähnlichen, von der Regierung geduldeten Ausschreitungen von Singhalesen gegenüber Tamilen in Colombo, anders als 1983 und anders noch als 1995 nach dem LTTE-Anschlag auf mehrere Öltanks in der Nähe von Colombo. Dazu mag beigetragen haben, dass die Regierung bereits nach der Eroberung von Jaffna die singhalesische Bevölkerungsmehrheit vor Übergriffen auf Tamilen, die nicht am Sezessionskrieg der LTTE-Rebellen teilnehmen, gewarnt hatte (KK, 04.01.1996, S. 62). In dieses Bild passt auch, dass die Präsidentin noch am Abend des Anschlags auf den Pendlerzug am 25. Juli 1996 öffentlich zu Ruhe und Zurückhaltung aufgerufen hat (AA, 30.08.1996, S. 4), so dass die gefürchteten Ausschreitungen ausblieben (vgl. auch Wingler, September-Bericht 1996, S. 41). Auch die Niederlagen der Regierungsarmee in der Nordprovinz haben - wie oben erwähnt - zu keiner weiteren Verschärfung der Lage der Tamilen in Colombo geführt. Nach dem Vorfall im Magazin-Gefängnis von Colombo im Februar 1996 - als Reaktion auf den LTTE-Anschlag auf die Zentralbank von Colombo hatten bis zu 100 Gefängniswärter, die an diesem Tage dienstfrei hatten, inhaftierte tamilische Gefangene überfallen - wurde ein Special Panel of Inquiry unter der Leitung des Stellvertretenden Sekretärs des Justizministers M. S. Jayasinghe eingesetzt (KK, 20.03.1996 und 06.06.1996, S. 1). Nicht ohne Reaktion des Staates blieb auch der Vorfall am 12. Dezember 1997 im Gefängnis von Kalutara: drei Personen, zwei Tamilen und ein Muslim, wurden von singhalesischen Mithäftlingen zu Tode geprügelt, ohne dass die Aufseher eingriffen. Eine Gruppe von Singhalesen, die sich außerhalb des Gefängnisses aufgehalten hatte, konnte ungehindert Steine und andere Gegenstände in das Gefängnis werfen. Daraufhin wurden die meisten singhalesischen Gefangenen in andere Haftanstalten im Süden des Landes verlegt, zusätzliches Wachpersonal wurde eingestellt. Auch sollen Tamilen künftig wieder vermehrt in dem etwa 100 km südlich von Colombo gelegenen Gefängnis von Boossa untergebracht werden (KK, 20.04.1998). Bei Übergriffen in anderen Regionen des Südens (Stadt Galle am 2./3. Juni 1995, s. dazu KK, 24. Oktober 1995, S. 34; Nagahawatte Plantage/Elpitiya Galle-Distrikt am 4. Juni 1995, siehe hierzu: KK, a.a.O., S. 37) handelte es sich um Einzelfälle, bei denen die srilankische Regierung ebenfalls deutlich gemacht hat, dass sie gewillt ist, gegen solche Ausschreitungen vorzugehen (siehe wiederum KK, a.a.O., S. 35 ff.). Die Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft des srilankischen Staates gegenüber der tamilischen Minderheit besteht daher grundsätzlich fort (ebenso Nds. OVG, Urteil vom 22.02.1996 - 12 L 7721/95 -, S. 59 des Umdrucks; OVG Münster, Urteil vom 26.05.1998 - 21 A 571/96.A -, S. 28) Auch Tamilen, die nach erfolglosem Asylverfahren aus Europa nach Sri Lanka zurückkehren, müssen grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung rechnen. Sie unterliegen denselben Überprüfungsmaßnahmen, Identitätsfeststellungen und dem gleichen Verhaftungsrisiko wie die im Inland verbliebenen Tamilen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 13.02.1998, S. 11). Verhaftungen sind nur in einzelnen Fällen bekannt geworden (s. Dr. Wingler, 10.07.1997, S. 15, 27). Keller-Kirchhoff zitiert in dem Gutachten vom 4. Januar 1996 (S. 69) folgende Pressemitteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments Bern vom 14. Dezember 1995: "... (Bei den Rückschaffungen von Tamilen in die Heimat) bewährten sich die begleitenden Maßnahmen. Wenn es in Einzelfällen zu einer Inhaftierung von Rückkehrenden kam, handelte es sich fast ausschließlich um kurzfristige Festnahmen zur Überprüfung der Identität. Dabei wurde der UNHCR von srilankischen Polizeibehörden jeweils umgehend informiert, so dass es für den UNHCR und die Schweizer Botschaft möglich war, mit den Festgenommenen Kontakt aufzunehmen. Nach der Freilassung bestätigten diese, dass sie während der Haft korrekt behandelt worden waren". Aufgrund des Rückführungsabkommens der Schweiz mit Sri Lanka im Januar 1994 wurden bis zum 15. August 1996 455 Personen abgeschoben. Auffälligkeiten gab es nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30.08.1996 nicht. Von einem davon abweichenden Vorkommnis berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.02.1998, S. 11). Danach führte eine Polizeieinheit am 25. September 1997 im Durchgangszentrum des Roten Kreuzes in Colombo eine Razzia durch und nahm drei in der Schweiz abgewiesene Asylbewerber, die in dem Zentrum untergebracht waren, fest. Fünf Tage später wurden sie infolge des Einschreitens des UNHCR und der Schweizer Botschaft wieder freigelassen. Es handelte sich dabei um die ersten Festnahmen von abgewiesenen Asylsuchenden im Durchgangszentrum des Roten Kreuzes. Auch diese Verhaftungen waren aber anlassbezogen, denn im Zeitpunkt der Razzia kursierte das Gerücht in Colombo, aus dem Ausland eintreffende Personen wollten ein Attentat verüben. Deshalb waren auch die Kontrollmaßnahmen für alle aus dem Ausland kommende Personen verschärft worden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 12). Dass Rückkehrer bei den Sicherheitsüberprüfungen im allgemeinen in einer fairen und menschlichen Art und Weise durch die Behörden behandelt werden, hat der UNHCR in seiner Information Note vom 1. März 1997 bekräftigt (siehe auch Rat der EU, 11.11.1997, S. 36). Nähere Angaben über das Schicksal abgewiesener Asylbewerber enthalten die Berichte des Rates der EU vom 2. April 1997 (S. 15) und vom 11. November 1997 (S. 38 ff.). Danach sind aus Deutschland im Jahre 1996 66 erfolglose Asylbewerber und bis Ende April 1997 35 Personen (u.a. Asylbewerber) abgeschoben worden, darunter ein hoher Anteil (über dreiviertel) Tamilen. Nur zwei Deutschland-Rückkehrer wurden dem Vernehmen nach festgenommen (s. UNHCR, Juli 1998). Daraus und aus den übrigen Zahlen von Festnahmen kann nach Einschätzung des Rats der EU (11.11.1997) nicht geschlossen werden, dass abgelehnte Asylbewerber sich bei der Rückkehr wesentlichen Problemen gegenüber sehen. Auch dem Auswärtigen Amt sind keine Schwierigkeiten hinsichtlich der im Jahre 1996 abgeschobenen (98), zurückgewiesenen (35) und zurückgeschobenen (10) srilankischen Staatsangehörigen bekannt (AA, 17.03.1997, S. 12) Der von Keller-Kirchhoff (26.02.1997) genannte Fall des Tamilen Balachandran, der nach seiner Ankunft in Colombo im Dezember 1996 verhaftet worden ist, widerlegt nicht die günstige Prognose für Deutschland-Heimkehrer. Inzwischen ist er wieder aus der Haft entlassen worden, nähere Einzelheiten sind nicht bekannt (s. auch dieselbe Einschätzung durch das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.1997 - 11 A 10298/97, S. 24). Auch der britische Refugee Council berichtet (Febr. 1997, S. 25) unter Bezugnahme auf eine srilankische Zeitung lediglich von der Verhaftung von zwei aus Deutschland abgeschobenen Asylbewerbern. Wingler (10.07.1997, S. 15) nennt den Fall eines jungen Tamilen aus dem Kreis seiner "Schützlinge", der nach der Abschiebung aus Deutschland "ohne geklärte Identität" 6 Wochen in Haft gewesen und misshandelt worden sei; nähere Einzelheiten teilt er nicht mit. Anfang 1998 sollen drei Gruppen von Rückkehrern aus Litauen, Rumänien und dem Senegal festgenommen und für fünf Wochen inhaftiert worden sein (UNHCR, Juli 1998). Dabei handelt es sich offenbar um die 192 Tamilen, deren Boot laut amnesty international am 24. Februar 1998 vor der Küste des Senegal von der senegalesischen Marine aufgegriffen worden ist, und die anschließend nach Sri Lanka zurückgebracht und dort mehrere Wochen in Haft gehalten worden sind (Wingler, 30.09.1998, S. 3). Amnesty hat den Fall eines dieser "Bootsflüchtlinge" aufgegriffen, das Schicksal der übrigen 191 Personen wird weder von amnesty noch von Wingler behandelt, was ein Indiz dafür ist, dass insoweit kein asylrechtlich bedeutsamer Tatbestand vorliegt. Der von amnesty geschilderte Fall des 19-jährigen Thambirajah Kamalathasan - er wurde dem Vernehmen nach auf der Polizeiwache von Pettah gefoltert - zeigt, dass Folter im Polizeigewahrsam immer noch vorkommt, doch scheint es sich auf Colombo bezogen um einen Einzelfall zu handeln, der die günstige Prognose für Europa- und insbesondere Deutschland-Rückkehrer nicht infrage stellt. Zu bejahen ist allerdings eine Gefährdung bei den Rückkehrern, deren Angehörige eine höherrangige, aktive Stellung in der LTTE bekleiden (KK, 30.05.1996), wenn dies den Sicherheitskräften bekannt geworden ist. Letzteres ist allerdings nicht selbstverständlich, da LTTE-Kämpfer während ihrer "Dienstzeit" (5 Jahre) zumeist Alias-Namen tragen (AA, 09.11.1996). Je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist, desto wahrscheinlicher ist es im allgemeinen, dass der Betroffene selbst einer LTTE-Tätigkeit verdächtigt wird. Je höher die Stellung des Verwandten in der LTTE ist und je spektakulärer seine Aktivitäten sind, desto wahrscheinlicher ist, dass die LTTE-Mitgliedschaft den Sicherheitskräften bekannt wird und die Familienangehörigen selbst in Verdacht geraten (AA, 09.11.1996). Aufgrund dieser Informationslage kann unter Anwendung des normalen Prognosemaßstabes aber nicht zugrundegelegt werden, dass ein Asylbewerber bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka allein deshalb mit politischer Verfolgung rechnen muss, weil ein naher Angehöriger von ihm zu den LTTE-Kämpfern gehört. Dies erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil es viele Tamilen-Familien gibt, zu denen LTTE-Kämpfer gehören, wobei in diesem Zusammenhang an die zahlreichen Zwangsrekrutierungen durch die LTTE zu denken ist. Den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ist auch nicht zu entnehmen, dass bei den Verhaftungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte der Gedanke der Sippenhaft eine Rolle spielt. Besitzt der Einreisende keine gültigen Personaldokumente, so wird er solange am Flughafen festgehalten, bis die Identität und damit die srilankische Staatsangehörigkeit geklärt ist (AA, 01.02.1995). Wenn sich bei der Einreise der Verdacht auf Unterstützung der LTTE verdichtet, besteht die Gefahr einer längeren Inhaftierung (AA, 19.10.1994). Ein solcher LTTE-Verdacht bestand bei der aus Dänemark abgeschobenen 18jährigen Chitra Rajendran, die inzwischen wieder freigelassen worden ist (Wingler, Dezember 1996/Januar 1997, S. 58 f.). Den zahlreichen Erkenntnisquellen sind auch keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die erzwungene Rückkehr nach einem gescheiterten Asylverfahren in Deutschland und folglich die Notwendigkeit, in Sri Lanka, d.h. zunächst in Colombo, wieder Fuß zu fassen, von den zuständigen Behörden nicht als sachlicher Grund ("valid reason") für den Aufenthalt in Colombo angesehen wird (so auch OVG Münster, Urteil vom 26.05.1998, S. 20 f.), zumal angesichts der Erschwernisse, die der Weiterreise in den Norden/Nordosten der Insel entgegenstehen, dem Rückkehrer nichts anderes übrig bleibt, als zunächst in Colombo "stecken zu bleiben" (Wingler, 30.09.1998, S. 9). Der von Keller- Kirchhoff hervorgehobene Nachweis über eine Arbeit in Colombo ("Work-ID") ist sicherlich hilfreich bei den häufigen Personenkontrollen, er stellt aber nur einen "valid reason" "unter anderem" dar (so wohl auch KK, Anlage S. 5 zum Gutachten an VG Stuttgart, 22.11.1997). Im Übrigen legt der Senat zugrunde, dass auch solche Tamilen, die mit einem von der srilankischen Auslandsvertretung ausgestellten "emergency certificate" in ihre Heimat zurückkehren, keinen über das übliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Die Behauptung von Keller-Kirchhoff (02.09.1997), das emergency-Papier gelte nur für die Einreise über den Flughafen Katunayake und verliere de facto anschließend seine Gültigkeit, weil die Sicherheitskräfte bei Kontrollen dieses Papier nicht als gültigen Personalausweis anerkennen würden, scheint die Realität nur verkürzt wiederzugeben. Allerdings ist zutreffend, dass dieses Papier nur für die Rückkehr nach Sri Lanka gültig ist ("valid for return to Sri Lanka only", siehe Schreiben der Botschaft von Sri Lanka vom 23.10.1998 an den Berichterstatter des Senats). Doch werden, folgt man der Stellungnahme des UNHCR an den Senat vom 28. August 1997, emergency certificates am Flughafen von Colombo nicht von den Behörden einbehalten, sie können zur weiteren Identifizierung - z.B. bei Sicherheitskontrollen außerhalb des Flughafens - benutzt werden. Die Empfehlung des UNHCR in derselben Auskunft, Rückkehrer sollten sich so schnell als möglich um eine nationale Identitätskarte bemühen, bedeutet nicht, dass sich dieser Personenkreis mit Ersatzpapieren nicht in Colombo bewegen kann (08.12.1997; widersprüchlich und unklar UNHCR Juli 1998, S. 5: Danach genügen aus dem Ausland zurückkehrende srilankische Staatsangehörige auch mit dem emergency certificate ihrer Ausweispflicht, doch solle dieses nicht den Eintrag enthalten, dass es nur bis zur Ankunft in Sri Lanka gültig sei). Auch das Auswärtige Amt hat eine entsprechende Anfrage des erkennenden Senats dahingehend beantwortet, dass das srilankische emergency certificate von den Einwanderungsbehörden am Flughafen Colombo als gültiges Reisedokument anerkannt werde; Fälle, in denen aus Deutschland Zurückkehrende nach der Einreise besondere Schwierigkeiten mit srilankischen Behörden gehabt hätten, seien nicht bekannt geworden (23.09.1997). Demgegenüber berichtet Wingler nunmehr von einer möglichen anderen Verfahrensweise (31.05.1998): Danach wird der "slip" in der Regel (Unterstreichung vom Senat) am Flughafen nach einem Verhör abgenommen, der Einreisende erhält einen Schein, mit dem er sich bei der nächsten für seine gewählte Unterkunft zuständigen Polizeibehörde zu melden hat. Die Polizeibehörde wiederum stellt aus dem Norden/Osten stammenden Tamilen in der Regel nur ein Papier aus, mit dem der Aufenthalt in Colombo für kurze Zeit geduldet wird. Dafür, dass dieses "Duldungspapier" von anderen Sicherheitsorganen in vielen Fällen nicht akzeptiert wird, bleibt Wingler den Beweis schuldig. Von großer Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Beratungsbüros im Stadtteil Maradana, das Anlaufstelle für alle in Colombo eintreffenden Tamilen ist. Das Beratungsbüro vereinigt Nebenstellen aller Behörden, die Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Schüler/Studentenausweise und nationale I.D.-Cards ausstellen. Auch Übersetzungen können dort gefertigt werden. Damit werden gerade für nach Colombo ziehende Tamilen mehrere Behördengänge überflüssig, die oft mit langen Wartezeiten und Sprachproblemen verbunden waren (AA, 06.04.1998, S. 14). Mit der Einrichtung dieses Beratungsbüros hat die srilankische Regierung gezeigt, dass sie ernsthaft darum bemüht ist, den tamilischen Volkszugehörigen, die entweder aus dem Ausland oder aus dem Norden/Osten des Landes nach Colombo kommen, die Eingliederung zu erleichtern und Ausgrenzungen zu vermeiden. Dem Senat ist bekannt, dass ein großer Teil der im Ausland lebenden Tamilen finanzielle Beiträge zur Unterstützung der LTTE leistet; dies gilt nicht nur für die Tamilen in der Schweiz, sondern auch für die Tamilen in Deutschland (AA, 13. Oktober 1993). Nach Schätzungen nimmt die LTTE ca. 2 Millionen US-Dollar monatlich durch Geldsammelaktionen unter Auslandstamilen ein (AA, 30. August 1996, S. 3). Der generelle Verdacht der Sicherheitskräfte konkretisiert sich aber nur dann zu einer drohenden politischen Verfolgung, wenn ein individualisierter Verdacht auf relevante LTTE-Unterstützung im Inland bzw. aus dem Ausland besteht. Dabei erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte allein die übliche Hingabe von Spenden als relevante LTTE-Unterstützung qualifizieren. Zu einem anderen Schluss sieht sich der Senat auch nicht durch die auf einen Vortrag von Rohan Gunaratna (Universität von Notre-Dame, USA) gestützte Prophezeiung von Wingler (Dezember 1996/Januar 1997- Report, S. 20, 61) genötigt, wegen des weltweiten Netzwerks der LTTE und der Einbeziehung der 450.000 "Übersee-Expatriaten" würden aus Deutschland abgeschobene Tamilen demnächst noch einiges zu erwarten haben. Er bleibt deshalb bei seiner Einschätzung, ein längerer Deutschland-Aufenthalt entkräfte den Verdacht, in letzter Zeit aktiver LTTE-Kämpfer oder Attentäter gewesen zu sein (AA, 16. Januar 1996, Seite 9). Für seine pauschale Behauptung, für Europarückkehrer sei eine Gefährdung gegeben, der Bonus einer Mindergefährdung dürfte schon nach kurzem Aufenthalt in Colombo dahinschmelzen, bleibt Wingler (29. April 1996, Seite 18) bis in die heutige Zeit Beweise schuldig. Der Zeitungsausschnitt auf Seite 19 seines Berichts vom 29. April 1996 betrifft LTTE-Kader, die vor den jüngsten "Cordon and Search Operations" ins Ausland geflohen waren und deren Rückkehr befürchtet wurde. Zu einer anderen Betrachtungsweise nötigen auch nicht die Ausführungen von Keller-Kirchhoff in seinem Sachverständigen-Gutachten für das VG Bayreuth vom 26. Februar 1997 (siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.1997 - 11 A 10298/97.OVG -, S. 24 des Umdrucks). Auch wenn die srilankische Kriminalpolizei vermuten sollte, dass einige Tamilen, die in Colombo in Anschläge verwickelt gewesen seien, nach Deutschland geflohen seien, so ist der Schluss nicht gerechtfertigt, der Aufenthalt in Deutschland trage generell zu einer erhöhten Gefährdungswahrscheinlichkeit bei. In seiner Auskunft vom 25. April 1997 an das Niedersächsische OVG hat der UNHCR ausgeführt, die Befragungen von Heimkehrern dienten insbesondere der Identitätsfeststellung. Dabei riskierten Personen, die ohne nationale Reisedokumente einreisten, bis zur Feststellung ihrer Identität verhaftet zu werden. Bei Personen, die sich lange Zeit im Ausland aufgehalten hätten, liege zudem in der Regel eine weiterhin bestehende aktive Mitgliedschaft in der LTTE nicht nahe, da sich die Aktivitäten der LTTE im wesentlichen auf Sri Lanka beschränkten. Damit übereinstimmend weist der Rat der EU (Niederl. Delegation) in seiner Stellungnahme vom 11. November 1997 (S. 37) darauf hin, Rückkehrer müssten nicht mit einem LTTE-Unterstützungsverdacht rechnen, da LTTE-Selbstmordkommandos und LTTE-Spitzel immer vom Norden der Insel nach Colombo gekommen seien. Spekulativ erscheint auch die Befürchtung, die Sicherheitskräfte könnten einem aus Deutschland zurückkehrenden Tamilen einen dauerhaften Aufenthalt in Colombo nicht gestatten (KK, 22.09.1997 und 01.09.1997). Unbestritten haben Tamilen aus dem Norden, die sich in Colombo aufhalten wollen, große Schwierigkeiten, über Vavuniya hinaus nach Colombo zu gelangen. "Ausgehend von dieser Situation" ist nach Keller-Kirchhoff (22.09.1997) damit zu rechnen, dass auch Europarückkehrern Schwierigkeiten gemacht werden, sich in Colombo aufzuhalten. Ungeachtet fehlender formeller Zuzugsbeschränkungen verwehre die Polizei den aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen de facto den Aufenthalt in Colombo. Dies ist aber nicht nachvollziehbar. Referenzfälle von Rückabschiebungen nennt Keller-Kirchhoff nicht, auch betont er im selben Zusammenhang, es komme nicht zu einem vom Staat organisierten Rücktransport derjenigen, die "gegebenenfalls auch aufgefordert worden seien, an den Ort ihres eigentlichen Wohnsitzes zurückzukehren" (01.09.1997). Dem Auswärtigen Amt sind Fälle, in denen aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerber nach der Einreise besondere Schwierigkeiten gehabt hätten, nicht bekannt geworden (23.09.1997). Auch der UNHCR hat bisher keine Kenntnis von Fällen erhalten, in denen tamilische Volkszugehörige aufgefordert worden seien, Colombo zu verlassen (12.12.1998). Wingler spricht in seinem Bericht vom Februar/Mai 1998 nur noch davon, die Bewegungsfreiheit der zurückkehrenden jüngeren Tamilen sei im Süden bei nicht ausreichender Legitimation für einen Aufenthalt drastisch eingeschränkt (S. 41). Schließlich haben Tamilen die Möglichkeit, sich bereits vom Ausland aus eine neue Geburtsurkunde zu besorgen (s. hierzu die Ratschläge von Wingler (31.05.1998, S. 40)) sowie sich an die NHRC, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz sowie lokale Menschenrechtsorganisationen zu wenden, um so ein Maximum an Aufmerksamkeit und Öffentlichkeit bei der Rückkehr herzustellen, die erfahrungsgemäß den besten Schutz vor rechtswidrigen Behandlungen darstellen. Auch das srilankische Rote Kreuz kann um Hilfe gebeten werden (AA, 03.02.1998, S. 5). Die Befürchtung von Dr. Wingler (08.10.1997, S. 42), eine solche Aktion könne sich schnell in das Gegenteil des Beabsichtigten kehren, ist nicht recht nachvollziehbar, hat doch Dr. Wingler selbst immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass die Regierung gegenüber der "aufgeschreckten internationalen Gebergemeinschaft und den Kritikern der Menschenrechtssituation ihre Bemühungen zu rechtfertigen versuche", und dass die Lage für sogenannte "Europaschüblinge" sich als besonders unsicher entwickeln könne, wenn diese in Colombo keine Bezugsperson hätten, die bei Festnahmen nachfrage bzw. sich an eine Menschenrechtsorganisation um Hilfe wende (Dr. Wingler, 08.10.1997, S. 41). IV. Dem Kläger droht auch aus individuellen Gründen keine politische Verfolgung bei seiner Rückkehr nach Colombo. Dort ist er wie bereits ausgeführt vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht politisch verfolgt worden. Auch hat er keine substantiierten Angaben dazu machen können, was er bei der Rückkehr in die Heimat zu befürchten habe. Vor dem Berichterstatter des Senats hat er darauf hingewiesen, dass er in Sri Lanka noch gesucht werde; die Personen, die damals nach ihm gesucht hätten, seien immer noch da. Damit hat er aber eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Bei der Rückkehr nach Sri Lanka ist er nur demselben allgemeinen Risiko ausgesetzt wie andere Tamilen seiner Altersgruppe auch. Es kommt ihm zugute, dass er nachweisen kann, seit 1992 in Deutschland gelebt zu haben. Das Berufungsgericht legt hierbei zugrunde, dass der Kläger von Deutschland aus die LTTE nicht oder zumindest nicht in einem Umfang unterstützt hat, welcher die Aufmerksamkeit der Sicherheitsorgane auf ihn lenken musste. V. Aber auch wenn Tamilen entgegen dem unter II. Ausgeführten im Norden und/oder Nordosten von Sri Lanka einer gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sein sollten, kann die Asylklage des Klägers keinen Erfolg haben. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sowie für die nahe Zukunft ist nämlich zugrunde zu legen, dass einem tamilischen Volkszugehörigen im Großraum Colombo eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere für die Untergruppe der Tamilen, die wie der Kläger nach einem längeren Aufenthalt in Deutschland nach Colombo zurückkehren. Dass ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit im Großraum Colombo vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, hat der erkennende Senat in zahlreichen Urteilen zum Ausdruck gebracht (siehe nur Urteil vom 11. Juni 1996 - 10 UE 3183/95 -, Nr. 95 der Erkenntnisquellenliste). Auch im gegenwärtigen Zeitpunkt besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Berufungsgericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Rheinland/Pfalz, das - in Fortführung seiner Rechtsprechung im Urteil vom 12. Juni 1996 - 11 A 11369/96.OVG - ausgesprochen hat, Tamilen, die aus der Bundesrepublik Deutschland nach Sri Lanka zurückkehrten, seien heute im Großraum Colombo vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Ihnen drohten dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkämen (Urteil vom 19.03.1997 - 11 A 10298/97.OVG -). Zu derselben Auffassung sind der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Februar 1997 (20 BZ 95.5939) und das OVG Berlin im Urteil vom 15. Dezember 1997 (OVG 3 B 9.95) gelangt. Von den Oberverwaltungsgerichten, die sich in der letzten Zeit mit der Tamilen-Problematik auseinandergesetzt haben, vertritt nur das OVG Lüneburg (Urteil vom 19.09.1996 - 12 L 2005/96 -) eine andere Auffassung, und zwar für solche vorverfolgt ausgereiste Tamilen zwischen 14 und 35 Jahren, die nicht im Familienverband nach Sri Lanka zurückkehren bzw. keine vergleichbaren persönlichen Bindungen besitzen (s. auch OVG Münster, Urteil vom 26.05.1998 - 21 A 571/96.A -: bei jungen tamilischen Männern bis 40 Jahre kann eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung nicht festgestellt werden). Zuletzt hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 20.03.1998 (- A 16 S 60/97 -) eine zumutbare inländische Fluchtalternative für Tamilen im Großraum Colombo dann bejaht, wenn bei ihnen kein individualisierter LTTE-Verdacht vorliegt. Dass ein Tamile am Ort der inländischen Fluchtalternative Colombo politische Verfolgungsmaßnahmen grundsätzlich nicht begründet befürchten muss, ergibt sich aus den obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Aus ihnen folgt insbesondere, dass ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, der nach erfolglosem Asylverfahren und längerem Deutschland-Aufenthalt nach Sri Lanka abgeschoben wird, dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, sofern kein begründeter LTTE-Verdacht besteht (s. S. 13, 32 ff. und S. 48). Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, die asylrelevante Übergriffe in diesen Fällen als nicht ganz entfernte, sondern als reale Möglichkeit erscheinen lassen. Wie erwähnt ist Colombo die Stadt mit dem größten Bevölkerungsanteil von Tamilen. Diese leben in einem Umfeld, das ihnen größtmöglichen Schutz vor politischer Verfolgung bietet. Tamilen sind in der öffentlichen Verwaltung und in der freien Wirtschaft tätig. Im nationalen Fernsehsender werden tamilische Sprachprogramme und Filme in tamilischer Sprache gesendet (UNHCR, 23.07.1996, S. 2). In Colombo sind zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen tätig, die die Situation der tamilischen Volkszugehörigen sorgfältig beobachten. Auch die unabhängige Presse übt einen kontrollierenden Einfluss aus. Zahlreiche Razzien, Durchsuchungen, kurzzeitige Verhaftungen und andere staatliche Maßnahmen, die zwar an die Volkszugehörigkeit anknüpfen, aber überwiegend unterhalb der Intensitätsschwelle von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG liegen, machen Colombo nicht ungeeignet als inländische Fluchtalternative (BVerwG, Beschluss vom 15.06.1998 - 9 B 1090.97 - m.w.N.). Längerfristige Verhaftungen haben nicht notwendig einen asylrechtlichen Bezug. Deutschland-Rückkehrer sind im allgemeinen nicht einem LTTE-Unterstützungsverdacht ausgesetzt, da LTTE-Selbstmordkommandos und LTTE-Spitzel vom Norden der Insel nach Colombo kommen (s. oben S. 52). Auch droht einem tamilischen Volkszugehörigen wie dem Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in naher Zukunft keine existentielle Gefährdung im Großraum Colombo, die so an seinem Geburtsort Jaffna bzw. seinen letzten Aufenthaltsorten Inuvil auf der Jaffna- Halbinsel und Vavuniya nicht bestünde. Es droht ihm bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sri Lanka ein Entwicklungsland ist (AA, 1. Februar 1995). Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 1993 13,8 % (AA, 1. Februar 1995). 1996 ist sie auf 12 % herunter gegangen (Fischer Weltalmanach 1998, S. 671). Beobachter haben die Zahl für das im Jahr 1996 erwartete Wachstum beim Bruttosozialprodukt von 4,2 auf 3,6 % nach unten korrigiert - den niedrigsten Wert seit 1989. Für das Jahresende 1996 erwartete man eine Inflation von 16 % (Wingler, September-Report, S. 9, Artikel 'Meldungen' von Michael Mertsch, Südasien 6/96, S. 4; s. aber Fischer Weltalmanach 1998, S. 671: 10,4 % für 1997). Auch wenn neuerdings "in Colombo genug Geld vorhanden ist, was man an vielen Neubauten und neuen Autos sehen kann" (Wingler, 08.10.1997), so dürfte die wirtschaftliche und soziale Lage der Tamilen im Süden wegen der Arbeitslosigkeit nach wie vor unbefriedigend sein (a.i., 12. April 1991). Unter der Arbeitslosigkeit leiden Singhalesen, Tamilen und Moslems allerdings im selben Umfang. Wenn auch im Süden zahlreiche Tamilen leben, die dort wirtschaftlich sehr erfolgreich gewesen sind, so ist es doch - u.a. wegen des Konkurrenzkampfes zwischen Singhalesen und Tamilen um Arbeitsplätze - für Zuzügler aus dem Norden und Europaheimkehrer schwierig, in Colombo wirtschaftlich Fuß zu fassen (AA, 3. Januar 1994, S. 4). Nach wie vor gilt aber, dass eine Vielzahl von Faktoren wie Ausbildung, Flexibilität, Einsatzbereitschaft und Einsatzfähigkeit, im Ausland erworbene Ersparnisse, Fähigkeiten oder besondere Kenntnisse, schließlich Beziehungen und Familienbande für das Gelingen der wirtschaftlichen Integration von Bedeutung ist (AA an VG Gelsenkirchen, 3. März 1994 sowie 16. Januar 1996, S. 14), ohne dass generalisierend gesagt werden kann, das eine oder andere Kriterium sei notwendige Voraussetzung für das Überleben im Großraum Colombo. Dass das "soziale Netz" in Sri Lanka weniger vom Staat als von der Familie bzw. von der Dorfgemeinschaft zur Verfügung gestellt wird, ist keine Besonderheit Sri Lankas. Es kennzeichnet vielmehr u.a. viele afrikanische und asiatische Länder mit anderer religiöser und sozialer Tradition, dass es weder einen Anspruch auf staatliche Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenunterstützung noch eine staatliche Arbeitsvermittlung gibt. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es nicht die sozial Schwächsten Sri Lankas sind, die illegal nach Deutschland einreisen. Um die gefälschten Dokumente und den Schleuser zu bezahlen, müssen sie in der Regel fünfstellige DM-Beträge aufbringen (AA, 3. März 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 4; AA, 30.08.1996: bis zu 20.000 US-Dollar). Tveter bemerkt in seinem Bericht vom 17. März 1993 (Anlage zur Auskunft des AA vom 13. Oktober 1993), dass die meisten, die es sich leisten können, ins Ausland zu gehen, zur Mittel- bzw. Oberschicht gehören und bei einer Rückkehr wahrscheinlich nicht in irgendeinem Lager enden werden. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass sehr viele Tamilen aus dem Norden verwandtschaftliche bzw. andere Kontakte zu Personen in Colombo haben, was sie allerdings in Asylverfahren oft verschweigen (AA, 3. März 1994 unter Bezugnahme auf Tveter, S. 11). Dies bestätigt indirekt Wingler (30.09.1998, S. 14), dem zufolge denjenigen, "die erst kürzlich aus Colombo ausgereist waren, Bezugspersonen meist zur Verfügung standen, zu denen der Kontakt wieder aufgenommen werden könnte". Dass diejenigen Tamilen, die nach längerem Aufenthalt in Deutschland nach Colombo zurückkehren, dort in der Regel über keine Bezugspersonen mehr verfügen, behauptet auch Wingler nicht. Auch vermag die tamilische Solidarität (bejahend NZZ, 24. November 1994; dagegen KK, 27. Oktober 1992, S. 10 und Wingler, 13. Juli 1995, S. 5) zumindest über Anfangsschwierigkeiten hinwegzuhelfen (Tveter, a.a.O., S. 13; siehe auch AA, 30.08.1996, S. 11 zu den Gründen der mangelnden Auslastung des von der Schweiz finanzierten Rückkehrerheims: die Rückkehrer würden meist bei Verwandten und Freunden Aufnahme finden). Auf das angespannte Wohnungsproblem in Colombo generell und für Tamilen wegen der Sicherheitslage im besonderen haben Gutachter schon seit Jahren aufmerksam gemacht (KK, 23. April 1992 einerseits und jetzt 4. Januar 1996, S. 78 f. andererseits; s. auch KK, 06.06.1996, S. 2). Wohnraum steht durchaus zur Verfügung, doch ist er für viele zu teuer und meist von einem gesicherten Einkommen abhängig (Wingler, 08.10.1997, S. 41). Zahlreiche Rückkehrer, die tatsächlich keine Bekannten/Verwandten in Colombo haben, werden deshalb zunächst auf eine Unterkunft in einer der zahlreichen lodges angewiesen sein. Laut Keller-Kirchhoff (20.03.1996; KK vor VG Münster, 22.09.1997 sowie "Sicheres Colombo?", in: Südasien Nr. 6/97 vom 06.11.1997) werden Vermieter in Colombo inoffiziell unter Druck gesetzt, keine Wohnungen an Tamilen zu vermieten. Dabei handelt es sich solange nicht um ein rechtlich fassbares Phänomen, wie Umfang und Auswirkungen dieser Aktionen nicht präzise bestimmt werden können. Was Berichte über die Schließung von lodges betrifft, in denen Tamilen untergekommen sind, so ist nicht zu erkennen, dass diese Maßnahmen ein Ausmaß angenommen haben, das tamilischen Zuwanderern aus dem Norden bzw. aus Europa ohne Familienbande in Colombo die Existenz unmöglich macht. Unlängst wurden über 600 Tamilen aus ihren Unterkünften in der Vivekananda Hill Road vertrieben, doch erfolgte diese Polizeiaktion nach einem Selbstmordanschlag auf einen Luftwaffenkontrollpunkt, also anlassbezogen (Wingler, 29.09.1998, S. 22); im Übrigen wurden diesen Personen noch für dieselbe Nacht Notunterkünfte zugewiesen. Der Senat legt nach alledem zugrunde, dass sich der Rückkehrer in der Regel durch Gelegenheitsarbeiten und Hilfsmaßnahmen caritativer Organisationen bzw. durch staatliche Unterstützungsleistungen mit einfachen Grundnahrungsmitteln (AA, 31.08.1992; auch außerhalb von Flüchtlingslagern verteilt der srilankische Staat Trockenrationen (KK, 27.10.1992)) - versorgen kann (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 07.01.1995 - OVG 3 B 4.93 -). Die staatlichen Unterstützungsleistungen orientieren sich natürlich am srilankischen Lebensstandard. Insgesamt gibt der Staat fast 32 Milliarden Rupien pro Jahr für soziale Hilfe aus (s. zum sog. Samurdhi- Programm: KK, 04.01.1996, S. 77). Außerdem gibt es von Seiten des Staates eine allgemeine, für Bedürftige kostenlose Heil- und Krankenfürsorge (AA, 06.05.1998). Zu erwähnen ist schließlich, dass in nicht geringem Ausmaß Weiterbildungsprogramme angeboten werden mit dem Ziel, den Teilnehmern die Fertigkeiten für eine erfolgreiche Erwerbstätigkeit zu vermitteln (Herstellung einfacher ortsüblicher Backwaren, Kerzenherstellung, Folienbeschriftungen, Mechanikerausbildungen usw.). Sowohl Entwicklungshilfeträger als auch der srilankische Staat gewähren zum Teil Existenzgründungsdarlehen, die eine selbständige Tätigkeit ermöglichen sollen (Hilfe zur Selbsthilfe, s. AA, 06.05.1998). Bei Alten, Kranken und Behinderten mag die Einschätzung zutreffen, ein menschenwürdiges Existenzminimum sei im Süden und Westen Sri Lankas nicht gewährleistet, wenn sie weder staatliche noch familiäre Hilfe in Anspruch nehmen können. Bei jungen, gesunden Tamilen beiderlei Geschlechts, die ihre Flexibilität bereits durch die Reise nach Deutschland unter Beweis gestellt haben, und deren Einsatzbereitschaft und Einsatzfähigkeit nicht bezweifelt werden kann, ist jedenfalls zugrunde zu legen, dass ihr wirtschaftliches Überleben und damit die Wahrung des Existenzminimums in Colombo nach wie vor möglich ist, und zwar unabhängig von gesicherten familiären Verbindungen, von nicht unerheblichen Ersparnissen bzw. von singhalesischen Sprachkenntnissen. Dabei ist allerdings hervorzuheben, dass das srilankische Existenzminimum mit dem deutschen nicht verglichen werden kann (KK, 4. Januar 1996, S. 80). Dies ist aber asylrechtlich ohne Belang (Bayer. VGH, Urteil vom 25.03.1996, Bl. 24 des Umdrucks). Bei alledem geht der erkennende Senat ebenso wie vor ihm der 12. Senat von der Prognose aus, dass sich die Arbeitsmarkt- und Wohnungssituation in Colombo nicht in naher Zukunft durch Flüchtlingsströme aus dem Norden und Osten Sri Lankas weiter verschärfen wird (Urteil vom 11.12.1995, Bl. 85 des Umdrucks). Dafür bestehen für die nahe Zukunft aber keine Anhaltspunkte, da das srilankische Militär die Bewegungsfreiheit von aus dem Norden kommenden Tamilen stark einschränkt hat, um zu verhindern, dass sich der Flüchtlingsstrom (und mit ihm mutmaßliche LTTE- Kämpfer) in den Süden ergießt (Wingler, 29.04.1996, S. 32; ders. September-Report 1996, S. 24 und Dezember 1996/Januar 1997-Report, S. 13). Ein Reisehindernis geht auch von der LTTE aus, die für das Verlassen der von ihr kontrollierten Gebiete teilweise sehr hohe Gebühren verlangt. Familien mit Kindern ab 12 Jahren erhalten grundsätzlich keine Ausreisegenehmigung von der LTTE (AA, 30.08.1996, S. 9). Am Ort der inländischen Fluchtalternative Colombo drohen dem Kläger auch individuell keine sonstigen Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Als junger Tamile, der seine Belastbarkeit durch seine Ausreise aus Sri Lanka unter Beweis gestellt und in Deutschland gelernt hat, in einem anderen Kulturkreis zu leben und zu arbeiten - inzwischen hat er auch eine Arbeit aufgenommen -, besitzt er grundsätzlich die Möglichkeit, in Colombo ein menschenwürdiges Dasein zu führen, zumal er dort auch mit der finanziellen Unterstützung durch seine in Deutschland lebenden Verwandten (Schwager und Schwester) rechnen kann. VI. Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 13 Abs. 1 AsylVfG). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind nicht gegeben, denn diese stimmen in Bezug auf das Merkmal der politischen Verfolgung mit den Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG überein. B. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass für den Kläger in Sri Lanka die Gefahr der Folter bzw. die Gefahr der Todesstrafe besteht (§ 53 Abs. 1 und 2 AuslG). Ebensowenig sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben. Diese Bestimmung setzt das Vorliegen einer individuellen, konkreten Gefahr, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden, voraus. Gründe für die Annahme, der Kläger werde in Sri Lanka in einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Weise behandelt werden, sind nicht ersichtlich. Auch ein Extremfall, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203) einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet, liegt nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das oben zur Lage im Raum Colombo Ausgeführte (S. 33 ff.) verwiesen. Durch die Abschiebung nach Sri Lanka wird der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Gefahrenlage versetzt, die ihn gleichsam "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde" (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, a.a.O., S. 614). Die Befassung mit dem Raum Colombo reicht sowohl für § 53 Abs. 4 AuslG als auch für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus. Diese Bestimmungen kommen nur dann in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren landesweit drohen, nicht also bereits dann, wenn sich der Ausländer ihnen wie hier durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; vgl. im übrigen Bayer. VGH, Beschluss vom 12.03.1997, NVwZ-Beil. 7/1997, S. 52, 53 und EGMR, Urteil vom 15.11.1996, Chahal gegen Vereinigtes Königreich Nr. 70/1995/576/662; BVerwG, Urt. vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, DVBl. 1997, 1384). C. Da die Berufung des Bundesbeauftragten Erfolg hat und auch der Antrag des Klägers, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen, keinen Erfolg haben konnte, hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens in voller Höhe zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der 1969 in Jaffna geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 31. August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 1. September 1992 beim Grenzschutzamt F um Asyl bat. Zur Begründung gab er an: Er habe in Sri Lanka bei seinen Eltern in Inuvil gelebt. Der Vater sei früher Tabakhändler gewesen, von dessen Ersparnissen habe die Familie gelebt. Die Situation sei, jedoch nicht besonders gut gewesen. Im April 1991 habe er Inuvil verlassen und sei nach Colombo gegangen, weil Inuvil oft von der srilankischen Armee angegriffen worden sei und weil er befürchtet habe, beim Einmarsch der srilankischen Soldaten in Inuvil dasselbe Schicksal zu erleiden wie seine Altersgenossen in den Gebieten, in denen das Militär bereits stationiert gewesen sei, nämlich festgenommen zu werden. In Colombo habe er in einer Pension gelebt. Nach Anschlägen der Tigerbewegung habe die Polizei alle Pensionen systematisch nach jungen Tamilen durchsucht und diese mitgenommen. Er selbst sei zweimal von der Polizei verhaftet, verhört und sodann wieder freigelassen worden. Daraufhin habe er den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Vor fünf Monaten sei er nach Bangkok geflogen, wo er bis zum 30. August 1992 im Madras-Cafe gelebt habe. Sodann sei er über Prag nach Frankfurt am Main geflogen. Um seine Reise zu finanzieren, hätten die Eltern ein Stück Land verkauft. Bei der Rückkehr nach Sri Lanka habe er Angst, von den Soldaten verhaftet oder sogar getötet zu werden. In Thailand habe er nicht Asyl beantragen können. Die Tschechische Republik sei für ihn nur ein Transitland gewesen. Die Außenstelle Gießen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) hörte den Kläger am 7. Oktober 1993 zu seinen Asylgründen an. Er gab dabei an, als kleines Kind zunächst in Inuvil gewohnt und sodann mit seinen Eltern nach Vavuniya gezogen zu sein. Dort habe er etwa bis zu seinem 13. Lebensjahr gelebt. Danach habe er zwischen Inuvil und Vavuniya gependelt, wodurch seine Schulzeit öfters unterbrochen worden sei. In Vavuniya habe er mit 21 Jahren die 10. Klasse besucht. Für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe er Zwangsarbeit verrichten müssen. Alle zwei Wochen seien Soldaten gekommen, um die Häuser zu durchsuchen. Er selbst sei mehrmals von den Soldaten mitgenommen und gefoltert worden. Ihm und anderen Mitgefangenen sei vorgeworfen worden, die LTTE zu unterstützen. Nachdem er von den Soldaten freigelassen worden sei, seien Mitglieder der LTTE gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn gefragt, ob er den Soldaten etwas über die Tigerbewegung verraten habe. Als er dies verneint habe, sei er entlassen worden. Eine Woche darauf seien die Soldaten gekommen, um ihn zu verhaften. Da er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie stattdessen seinen Bruder mitgenommen. Vor den Augen der Eltern hätten sie den Arm des Bruders gebrochen. Auch ihre beiden Hunde seien erschossen worden. Gegenüber den Eltern hätten die Soldaten gedroht, auch er, der Kläger, werde erschossen werden, wenn sie ihn finden würden. Nicht nur der Bruder, sondern auch seine Eltern seien zum Armee-Stützpunkt mitgenommen worden. Sein Bruder befinde sich zur Zeit bei einem Priester in Vavuniya. Das Schicksal seiner Eltern sei ihm unbekannt. Wie aus einem Brief des Priesters hervorgehe, habe er sich 1985/86 vor den srilankischen Soldaten im Dschungel versteckt; dabei sei er von einer Schlange gebissen worden. In dem Brief werde auch erwähnt, dass sich der Bruder bei dem Priester aufhalte. Er habe auch eine Zeit lang bei seinem Großvater gewohnt, bis die Soldaten gekommen seien und den Großvater erschossen hätten. Etwa drei Monate vor seiner Ausreise sei er nach Colombo gegangen. Aus Nervosität habe er vor dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main keine richtigen Angaben machen können. In Colombo sei er auch verhaftet worden, wann genau wisse er nicht, und zwar zusammen mit 23 jungen Tamilen in dem Hotel, in dem er gewohnt habe. Er sei drei Tage lang inhaftiert gewesen. Die Polizisten hätten von ihm 5.000 srilankische Rupien verlangt. Er habe ihnen jedoch erklärt, dass er kein Geld habe. Ein Priester habe ihm dann geholfen, aus dem Gefängnis freizukommen. In Colombo habe der Hotelbesitzer ihn polizeilich registrieren lassen. Dort wohnten keine Verwandten. Er habe von dem mitgebrachten Geld seinen Lebensunterhalt bestritten. Außerdem hätten ihm Freunde und Bekannte weitergeholfen. Bei der Rückkehr nach Sri Lanka werde er getötet werden. Die LTTE beschuldige ihn, mit den Soldaten zusammengearbeitet zu haben, da er mehrmals von diesen mitgenommen worden sei. Die Soldaten beschuldigten ihn, für die LTTE gearbeitet zu haben. Dabei sei er zu diesen Arbeiten gezwungen worden. Es habe sich darum gehandelt, Schützengräben auszuheben und Sandsäcke zu füllen, und zwar einmal am Jaffna- Kastell und zum anderen am Armee-Stützpunkt in Palaly. Diese Arbeiten hätten der Vorbereitung eines Angriffs der Tiger auf die dort stationierten Soldaten gedient. Mit Bescheid vom 19. November 1993 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Zur Begründung äußerte das Bundesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers. Seine Angaben in der Vorprüfungsanhörung seien gesteigert und widersprächen, etwa bezüglich seines Aufenthaltes in Colombo, den Angaben vor dem Grenzschutzamt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 8. Dezember 1993 mit der Begründung Klage erhoben, die tamilische Minderheit sei weder im Süden noch im Norden von Sri Lanka vor asylerheblicher Verfolgung sicher. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtene Entscheidung bezogen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 21. Juli 1995 durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung den Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 1993 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es hat dies damit begründet, dass der Kläger als Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen mindestens seit Mitte 1990 von Gruppenverfolgung wegen des Krieges mit der LTTE bedroht sei und dass ihm weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch zum Entscheidungszeitpunkt oder in absehbarer Zeit wegen der willkürlichen Massenverhaftungen in Colombo und der dabei bestehenden Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden habe bzw. stehe. Seine vom damals für Sri Lanka zuständigen 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 11. September 1995 zugelassene Berufung hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten nicht weiter begründet. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Juli 1995 die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und darüber hinaus festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung verweist er auf die seines Erachtens bestehende "Gruppenverfolgung für Tamilen im gesamten Bereich der Insel Sri Lanka". Weder im Süden noch im Osten Sri Lankas stehe ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Zumindest komme ihm der Abschiebungsschutz des § 53 AuslG zugute. Die Beklagte stellt keinen Antrag und äußert sich auch sonst nicht zur Sache. Aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats vom 19. Dezember 1996 ist über die Asylgründe des Klägers Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter durch den Berichterstatter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 21. Februar 1997 Bezug genommen. Ebenso wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. November 1998 Bezug genommen, in der der Kläger ergänzend angehört worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Bundesamtes, der Akte der Ausländerbehörde sowie der den Beteiligten mit der Ladung mitgeteilten Erkenntnisquellen, die beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Ferner sind folgende Erkenntnisquellen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden: - Inform: Situation Report Juli 1998, - Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 10. Januar 1996, - Dr. F W, Lagebericht für den Zeitraum Juni bis September 1998 vom 30.09.1998, - Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht München vom 31. August 1998.