OffeneUrteileSuche
Urteil

10 UE 1988/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:1101.10UE1988.95.0A
4mal zitiert
55Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

54 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aufgrund der Zulassung durch den früher für Sri Lanka zuständigen 12. Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung des Asylbegehrens durch das Bundesamt erweist sich nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) als rechtmäßig. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht vor; dies gilt auch für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG. Über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes zu § 53 AuslG (nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) und der Abschiebungsandrohung (nach § 34 Abs. 1, AsylVfG) hat der Senat keine Entscheidung zu treffen, da das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil den Bescheid des Bundesamtes auch insoweit aufgehoben hat und der Bundesbeauftragte diesen Teil nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat. Dem Kläger ist die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht bereits deshalb verwehrt, weil er über die Schweiz nach Deutschland gekommen ist (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. der Anlage I zu § 26 a AsylVfG). Zum einen ist Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG auf vor Inkrafttreten der Grundgesetzänderung eingereiste Asylbewerber nicht anwendbar (BVerfG - Kammer -, 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -; Hess. VGH, 21.03.1994 - 12 UE 2214/93 -). Zum anderen ist der Kläger nicht über die Schweiz nach Deutschland eingereist, vielmehr ist er von der Schweiz nach Deutschland aufgrund des Deutsch-Schweizerischen Übernahmeabkommens vom 25. Oktober 1954 (abgedruckt bei Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., S. 840) abgeschoben worden. Somit findet § 27 AsylVfG keine Anwendung. 2. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Hat der Asylsuchende sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, hat er nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NvwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22). Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach dem Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, soweit dieser Entschluß nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar bestätigten Überzeugung entspricht, es sei denn, daß er sich insbesondere aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes dort noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der Senat ist nach diesen Grundsätzen nicht davon überzeugt, daß der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka individuell politisch verfolgt war. Das Vorbringen des Klägers in den einzelnen Verfahrensstadien einschließlich der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 1996 ist widersprüchlich und gesteigert. Dem Kläger ist es in der Sitzung des Senats nicht gelungen, die Widersprüche nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt nicht geeignet ist, den Asylanspruch zu tragen. Der Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt läßt sich dahingehend zusammenfassen, er sei vom 10. Januar 1991 bis 5. Juni 1991 wegen des Verdachts, ein LTTE-Mitglied zu sein, in Armeehaft gewesen und dabei heftig geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich infolge der Bombardierung seines Heimatortes eine Verletzung zugezogen, die einen dreimonatigen Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht habe. Danach habe er sich zu Hause aufgehalten und die Geburt seiner Tochter am 19. Oktober 1991 erlebt. Eine neue gesteigerte Version der Armeehaft des Klägers enthält der Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Mai 1994. Danach wurde der Kläger während der sechsmonatigen Haft derart gefoltert, daß er in ein Krankenhaus gebracht werden mußte. Aus der Armeehaft ist er dieser neuen Version zufolge nicht freigelassen worden, sondern geflohen, nachdem er im Anschluß an eine dreiwöchige Behandlung in ein anderes Lager gebracht werden sollte (gebracht worden ist?). Von einer Verletzung infolge der Bombardierung des Heimatortes ist in dem zitierten Schriftsatz nicht mehr die Rede, die Verletzung (und zwar am Bein) will sich der Kläger nunmehr bei der Flucht durch den Dschungel zugezogen haben. Erstmals wird im Schriftsatz vom 2. Mai 1994 ein Freund eingeführt, bei dem er untergekommen sei und in dessen Haus er seinen Ausweis vergessen habe, nachdem er im Anschluß an einen Bombenanschlag in der Nähe des Hauses weggebracht worden sei. Neu ist auch der Vortrag, er sei auf Fahndungsplakaten gesucht und auf ihn sei eine Belohnung von 100.000 Rupien ausgesetzt worden. Der Schriftsatz vom 2. Mai 1994 schließt mit der Behauptung, viele seiner Erklärungen zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal seien nicht aufgenommen worden. Er sei bereit, seine Angaben noch zu detaillieren. Zu Beginn der Vernehmung als Beteiligter durch den erkennenden Senat benannte der Kläger unter den Asylgründen, die er bisher nicht habe schildern können, "Geschehnisse während meiner Schulzeit". Er habe als Schüler für die LTTE Plakate geklebt und deswegen Schwierigkeiten mit dem Bruder eines von der LTTE getöteten Jungen bekommen. Desweiteren hat der Kläger - bevor er auf die Widersprüche zwischen seinen Angaben vor dem Bundesamt und dem Schriftsatz vom 2. Mai 1994 hingewiesen wurde - die Inhaftierung in einem Militärlager im Jahre 1991 bestätigt und zur Verletzung (am Bein) ausgeführt, dies sei die Folge von Granateneinschlägen in der Nähe des Hauses seiner Schwiegereltern gewesen. Insoweit stimmten seine Angaben in etwa mit seinen Angaben vor dem Bundesamt überein, aus dem "Heimatort" wurde nur der "Ort, wo die Schwiegereltern wohnen". Erst als der Kläger auf die o.g. Widersprüche hingewiesen wurde, fiel ihm ein, er sei z w e i m a l in dem Militärcamp in Kankesanthurai festgehalten worden, das erste Mal vom 10. Januar bis 5. Juni 1991, das zweite Mal ca. sechs Wochen lang etwa im vierten Monat des Jahres 1992. Aus der zweiten Militärhaft sei er nicht freigelassen worden, vielmehr habe er im Anschluß an einen Krankenhausaufenthalt fliehen können. Im Widerspruch zu seinen Angaben im Schriftsatz vom 2. Mai 1994 will der Kläger nunmehr bereits nach sechs Wochen infolge der Mißhandlungen derart krank geworden sein, daß er in ein Krankenhaus gebracht werden mußte. Wiederum im Widerspruch zu seinen Angaben im Schriftsatz vom 2. Mai 1994 sollte er nach dem Krankenhausaufenthalt in dasselbe Camp zurückgebracht werden. Auch zu seiner Verletzung (am Bein) hat der Kläger bei seiner Vernehmung als Beteiligter andere Angaben als im Schriftsatz vom 2. Mai 1994 gemacht. Nunmehr trägt er vor, er habe sich die Verletzung am Bein durch Granatsplitter etwa zwei Monate vor der zweiten Inhaftierung zugezogen. Unmittelbar nach seiner Einreise bezifferte er vor der Grenzschutzstelle in Bietingen den Preis für den Schlepper auf 250.000 Rupien. Dies ist ein Betrag, der dem Senat in vielen Verfahren genannt wird. Dagegen erhöhte er vor dem Senat den Betrag auf 500.000 Rupien. Widersprüchlich sind nicht nur die Angaben des Klägers in den verschiedenen Verfahrensstadien, sondern auch seine Angaben während der Parteivernehmung vor dem erkennenden Senat. Während der Kläger zunächst vorgetragen hat, nach dem Granatenangriff, bei dem er sich die Verletzung zugezogen habe, seien sie, d.h. seine Frau mit dem Kind und er, in verschiedene Richtungen geflohen (in Richtung Jaffna-Stadt), danach habe er nichts mehr von der Frau gehört, hat er zum Ende seiner Vernehmung ausgeführt, er habe die Familie nicht mehr gesehen, nachdem er aus dem Militärcamp habe entfliehen können. Nach alledem bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Der Senat geht jedoch nicht so weit, dem Kläger überhaupt nichts mehr zu glauben. Unter Würdigung aller Umstände und insbesondere auch der Art und Weise, wie er sich vor dem Senat eingelassen hat, erscheinen allerdings seine Angaben zur zweiten Inhaftierung "ca. im vierten Monat des Jahres 1992" völlig unglaubhaft, zumal er sich nicht die Mühe gemacht hat, die Umstände, die zu der zweiten Inhaftierung - zu diesem Zeitpunkt will er immerhin durch einen Granatsplitter am Bein verletzt gewesen sein - geführt haben, zu präzisieren. Offensichtlich hat der Kläger diese zweite Militärhaft während seiner Vernehmung als Beteiligter erfunden in dem Bemühen, die Widersprüche zwischen seinen Angaben vor dem Bundesamt und in dem Bevollmächtigten-Schreiben vom 2. Mai 1994 auszuräumen. Wenn der Kläger - wie vor dem Bundesamt präzise angegeben - am 10. Mai 1992 in Colombo war, so sind damit nicht in Übereinstimmung zu bringen seine Angaben vor dem Senat, er sei "etwa im vierten Monat des Jahres 1992" erneut für 6 Wochen im Lager gewesen, danach sei er nach Vavuniya, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe, und anschließend nach Colombo geflohen. Zur Überzeugung des Senats kommt die Schilderung, die der Kläger vor dem Bundesamt bzw. der Grenzschutzstelle abgegeben hat, dem tatsächlichen Geschehensablauf am nächsten. Der Senat legt somit seiner rechtlichen Würdigung zugrunde, daß der Kläger lediglich vom 10. Januar 1991 bis 5. Juni 1991 wegen vermuteter Zugehörigkeit zur LTTE in Militärhaft war, anschließend freigelassen worden ist und sodann durch einen Militärangriff am Bein verletzt wurde und ins Krankenhaus kam. Damit ist aber der notwendige Zusammenhang zwischen der unterstellten Verfolgung in der Militärhaft mit seiner Ausreise im Juli 1992 nicht mehr gegeben. Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraus. Die Ausreise muß sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, um so mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, daß eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 ff. = EZAR 200 Nr. 27). Dieser nahe zeitliche Zusammenhang war hier im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht mehr gegeben. Auch aus anderen Gründen stellt sich bei objektiver Betrachtungsweise die Ausreise des Klägers im Juli 1992 nicht als Flucht vor der im Jahre 1991 erlittenen Verfolgung dar. Selbst wenn der Kläger nach der Freilassung im Juni 1991 unter einem Trauma gelitten und in ständiger Furcht vor weiterer Verfolgung gelebt hätte, so wäre dies asylrechtlich unerheblich. Das durch die erlittene Verfolgung hervorgerufene Trauma muß nämlich in äußeren Begleitumständen eine Entsprechung finden, d.h. in solchen, die bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben (BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 ff., 55). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers jedoch nicht gegeben. Dabei legt der Senat wie erwähnt zugrunde, daß dem gesteigerten Vorbringen des Klägers, er sei ein zweites Mal "etwa im vierten Monat des Jahres 1992" in Armeehaft gekommen, nicht zu folgen, vielmehr davon auszugehen ist, daß seine Angaben vor dem Bundesamt der Wahrheit am nächsten kommen. Danach hat sich der Kläger nach seiner Freilassung im Juni 1991 die meiste Zeit zu Hause aufgehalten; in diesem Zeitraum hat er die Geburt seiner Tochter M Oktober 1991 erlebt. Besondere Umstände, denen entnommen werden könnte, daß die Verfolgungsbetroffenheit des Klägers zum Zeitpunkt der Ausreise noch angedauert hat, lägen etwa dann vor, wenn der Kläger sich im Anschluß an die Freilassung versteckt gehalten bzw. den Ort gewechselt hätte, um sich einer erneuten befürchteten Inhaftierung zu entziehen bzw. diese zu erschweren. Nichts davon hat der Kläger jedoch getan. Vielmehr ist er erst, folgt man seinen Angaben vor dem Bundesamt, einige Zeit vor dem 10. Mai 1992 nach Colombo gekommen. Vor dem Weggang nach Colombo fand ein Ortswechsel allenfalls im März 1992 ("es war jedenfalls nicht kurz nach dem Weihnachtsfest 1991") statt, denn zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Kläger seinen Angaben vor dem Senat zufolge im Hause seiner Schwiegereltern in Phandatharippu auf. Zur Überzeugung des Senats war der Kläger auch in Colombo nicht asylrelevanten Maßnahmen der Sicherheitskräfte des srilankischen Staates ausgesetzt. Vor dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, er sei in Colombo von der Polizei gesucht worden, und zwar am 10. Mai 1992. In dieser Zeit sei irgend etwas in Colombo passiert. Dabei könnte es sich allenfalls um das Bombenattentat am 11. April 1992 im Großraum Colombo gehandelt haben, durch das 15 Zivilisten getötet und mehrere Menschen verletzt worden waren (siehe AA, 20. Mai 1992, S. 4 und AA, 23. Juni 1992, S. 3). Infolge dieses Vorfalles wurden Anfang Mai 1992 in Negombo zahlreiche Personen verhaftet. Es mag sein, daß der Kläger im Rahmen der insbesondere nach derartigen Attentaten üblichen Razzien mitgenommen worden wäre, wäre er zu Hause angetroffen worden. Der Senat glaubt dem Kläger aber nicht, daß er noch im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 1992 von der Polizei gesucht worden ist. In keinem Verfahrensstadium hat der Kläger angegeben, er habe sich in Colombo verstecken müssen. Auf Befragen hat er sogar zugegeben, er habe die Fahndungsplakate, die er erstmals im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Mai 1994 erwähnt hat, nicht selbst gesehen. Nach alledem ist davon auszugehen, daß nach dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise in Colombo nicht gefahndet worden ist, andernfalls wäre auch nicht verständlich, wie es ihm gelungen ist, mit seinem echten Paß aus Colombo auszureisen. Unterstellt, die problemlose Ausreise des Klägers sei nur durch Bestechung ermöglicht worden, so hätte der Schlepper zumindest einen gefälschten Paß der Zollkontrolle vorlegen müssen. Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Antwort des Klägers auf die Frage des Gerichtes, was er befürchte, wenn er nach Colombo zurückkehren müsse. Spontan fielen dem Kläger in diesem Zusammenhang lediglich die Ereignisse in seiner Schulzeit ein, die seiner Einschätzung nach derartig nachwirken, daß zu befürchten ist, er werde bei einer Rückkehr nach Colombo von dem "Jungen" verfolgt werden, dessen Bruder von der LTTE seinerzeit ermordet worden war ("Er fahndet im Auftrag seiner Partei EPDP nach Tigern"). Diese Schilderung erscheint dem Senat weit hergeholt, zumal der Kläger eingeräumt hat, er habe nach dem Plakatekleben im jugendlichen Alter nichts mehr für die LTTE getan. Auch in diesem Zusammenhang besteht Veranlassung, auf die Glaubwürdigkeitslücken in Bezug auf die Schilderungen des Klägers in den verschiedenen Verfahrensstadien hinzuweisen. Bei seiner Vernehmung als Beteiligter hat der Kläger angegeben, er sei vor seiner Ausreise nur zwei Wochen in Colombo gewesen. Dagegen hat er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt präzise Zeitangaben gemacht (Hinweis auf die Ereignisse am 10. Mai 1992), die nur den Schluß zulassen, daß er sich mindestens zwei Monate vor seiner Ausreise in Colombo aufgehalten hat. Letztlich ist auch dies ein Indiz dafür, daß den Angaben des Klägers vor dem Bundesamt eher zu glauben ist als seinen späteren Schilderungen. War der Kläger somit nicht persönlich verfolgt, so ist er dennoch als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die Bevölkerungsgruppe der Tamilen, zu der er gehört, damals in seiner Heimatregion dem srilankischen Staat zuzurechnenden politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, und der Kläger auch gegenwärtig und in naher Zukunft bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nach dem dann anzuwendenden herabgestuften Wahrscheinlichkeits- (Prognose) maßstab i.S.d. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 - (E 70, 169) politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Für die aufgrund einer Rückschau zu beantwortende Frage, ob der Asylbewerber vor seiner Ausreise von politischer Verfolgung betroffen war, hat der letzte Wohn- oder Aufenthaltsort des Asylsuchenden vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat maßgebliche Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7). Der Senat kann hier dahingestellt sein lassen, ob dem Kläger im März 1992 in Jaffna politische Verfolgung wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit etwa durch Übergriffe der srilankischen Regierungstruppen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die LTTE drohte (s. hierzu bejahend auch für diesen Zeitraum der 12. Senat des Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung, s. Urteil vom 11.12.1995 - 12 UE 2151/95 -; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 01.03.1994 - 12 L 7098/91 -, korrigiert für die Zeit ab 1994 durch Urteil vom 22.02.1996 - 12 L 7721/95 -; OVG Münster, Urteil vom 06.11.1992 - 21 A 1340/91.A -, korrigiert für die gegenwärtigen Verhältnisse durch Urteil vom 29.03.1996 - 21 A 504/94.A -; siehe zur vom 12. Senat angenommenen Änderung der Kriegführung ab Sommer 1990 auch BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 59.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162). Dem Kläger stand nämlich damals im Raum Colombo eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff., 145 f.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 343 f. ). Zu diesen existentiellen Gefährdungen kann vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O.; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, DVBl. 1992, 1541). Es kommt darauf an, ob der Betroffene an dem Ort der inländischen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich Tod führt (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Trotz der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise können aber auch individuelle Umstände Berücksichtigung finden. So kann eine inländische Fluchtalternative beispielsweise zu verneinen sein, wenn für den Vorverfolgten dort wegen in seiner Person liegender Merkmale wie etwa Behinderung oder hohes Alter das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Sie kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166 Seite 403 (407) m.w.N.). Dies vorausgeschickt schließt sich der erkennende Senat hinsichtlich einer inländischen Fluchtalternative im Raum Colombo dem bisher für Sri Lanka zuständigen 12. Senat an, der in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, verfolgungsfrei zu leben; er sei in diesem Gebiet hinreichend sicher gewesen (Urteil vom 11.12.1995 - 12 UE 2151/95 -, Seite 46 ff.). "Soweit ein junger Tamile oder eine junge Tamilin in Colombo allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Alters einen Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit dadurch zu gewärtigen hatten", so der 12. Senat", daß sie bei Razzien, vor allem aus Anlaß bestimmter sicherheitsrelevanter Vorkommnisse, aufgegriffen und im Wege der sogenannten "screenings" erkennungsdienstlich behandelt wurden, handelte es sich um grundsätzlich verhältnismäßige Maßnahmen zur Bekämpfung terroristischer Organisationen, insbesondere der LTTE. Solche Maßnahmen knüpften nach ihrer objektiv erkennbaren Gerichtetheit nicht willkürlich an asylrelevante Merkmale der Volkszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe an, sondern dienten anlaßbezogen dem Rechtsgüterschutz in einer Weise, die der Staatenpraxis geläufig ist (vgl. zu diesem Kriterium allgemein: BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Diese Maßnahmen waren objektiv nicht auf die Verfolgung dieser Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Alters gerichtet, sondern auf die Verhinderung terroristischer Taten, durch die Rechtsgüter der Bürger des srilankischen Staates, insbesondere Leben und Gesundheit, verletzt wurden. Da solche Taten - vor allem Attentate - insbesondere durch die LTTE begangen wurden, die sich ausschließlich aus jungen Tamilen im Alter bis zu 40 Jahren rekrutiert, müssen Fahndungsmaßnahmen wie Razzien und screenings anläßlich von Gewalttaten, als deren Urheber auch terroristische Organisationen wie vor allem die LTTE in Betracht kommen, zwar an diese Merkmale Volkszugehörigkeit und Alter anknüpfen, sie waren aber nicht auf diese Merkmale in dem Sinne gerichtet, daß sie allein wegen dieser Kriterien erfolgten. Diese Ermittlungsaktionen wurden grundsätzlich zur Aufklärung und Prävention weiterer Straftaten durchgeführt, richteten sich also auf an objektive Umstände anknüpfende Kriterien (vgl. dazu grundsätzlich BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 u.a. -, NVwZ 1990, 453 ). Insoweit ist auch nicht festzustellen, daß die von Razzien und screenings Betroffenen, soweit sie ganz überwiegend kurzfristig freigelassen wurden, einer härteren Behandlung unterlagen, als dies sonst in Sri Lanka bei der Verfolgung von Taten vergleichbarer Gefährlichkeit üblich war." Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das zitierte Urteil des 12. Senats und die dort angeführten tatsächlichen Erkenntnisse, die auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden sind, Bezug genommen. Der erkennende Senat folgt dem 12. Senat auch insoweit, als dieser für tamilische Volkszugehörige eine hinreichende Sicherheit vor einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative im Großraum Colombo und Umgebung bejaht hat (S. 52 f. des zitierten Urteils): Tamilen drohe dort nicht wirtschaftliche Verelendung, die ein menschenwürdiges Dasein unmöglich mache. Nach den vorliegenden Berichten sei vielmehr zugrundezulegen, daß sich in diesem Gebiet niederlassende Tamilen eine - wenn auch bescheidene - Lebensgrundlage finden könnten, die ein menschenwürdiges Überleben dort ermögliche. So hätten sich Zehntausende von Tamilen nach ihrer Flucht aus dem Norden Sri Lankas, insbesondere von der Jaffna-Halbinsel, im Großraum Colombo niedergelassen, um dort unbehelligt von den Kriegswirren in ihrem Heimatgebiet leben zu können. Sie lebten dort meist bei Verwandten oder Bekannten, in Hotels, kleinen Absteigen (sogenannten Lodges) oder in Flüchtlingslagern (AA, 29. November 1990; KK, 14./21. Dezember 1990; Hofmann, Juli 1991; KK, 7. September 1991). In den Flüchtlingslagern würden Lebensmittel zur Sicherung des Existenzminimums verteilt; in der Regel habe es aber keine darüber hinausgehende finanzielle Unterstützung gegeben (AA, 30. August 1991). Zwar sei es für Tamilen in Colombo und Umgebung schwierig, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen (AA, 29. November 1990; Hofmann, a. a. O.). Durch Gelegenheitsarbeiten sei ein wirtschaftliches Überleben aber - wenn auch mit großen Problemen - möglich (KK, Oktober 1992). Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die ein Abweichen von dieser generalisierenden Betrachtungsweise gebieten. Der Kläger ist ein junger Mann, der seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise durch die Ausübung verschiedener Berufe bestritten hat (Lackierer, Fischer). In Colombo hatte er keine asylerheblichen Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften (s. oben S. 15). 3. Der nach allem unverfolgt ausgereiste Kläger kann sich auch nicht auf einen asylrechtlich beachtlichen Nachfluchttatbestand berufen. Für den Fall der Rückkehr nach Sri Lanka droht ihm weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise eingetreten sind. Mit "beachtlicher Wahrscheinlichkeit" bedeutet, daß bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 166, Seite 403 (407)). Dieser Beurteilung des Senats liegen zunächst folgende Feststellungen über die politisch-gesellschaftliche Entwicklung in Sri Lanka seit den Parlamentswahlen im August 1994 zugrunde (siehe ausführlicher zur politischen Entwicklung Sri Lankas nach der Unabhängigkeit das bereits zitierte Urteil des Hess. VGH vom 11.12.1995, S. 15 bis S. 29). Als Sieger aus diesen Wahlen ging die oppositionelle People's Alliance (PA) mit der SLFP (Sri Lanka Freedom Party) an der Spitze hervor. Die Vorsitzende der SLFP, Frau Kumaratunga, wurde zunächst zur Ministerpräsidentin und am 9. November 1994 durch das Volk mit großer Mehrheit zur Staatspräsidentin gewählt. Entsprechend dem Wahlversprechen, den Schutz der Menschenrechte zu einem Schwerpunkt der Politik zu machen (AA, 19. Oktober 1994; KK, 20. Februar 1995, S. 2), wurde zunächst der Notstand für die nicht unmittelbar vom Bürgerkrieg betroffenen Landesteile aufgehoben. Im September 1994 wurde eine Kommission zur Untersuchung von Verhaftungen unter Notstandsrecht eingesetzt, die im Januar 1995 die Empfehlung vorlegte, 181 der Inhaftierten freizulassen und die übrigen einem ordentlichen Strafverfahren zuzuführen (AA, 12. Oktober 1995). Die Kommissionsarbeit führte dazu, daß die meisten inhaftierten Tamilen, insbesondere in den Gefängnissen Magazin Prison Colombo sowie in Camps in Kalutara und Bandarawela freigelassen wurden (KK, 20. Februar 1995). Die schon im August 1991 von der Regierung Premadasa auf internationalen Druck eingerichtete Human Rights Task Force (HRTF) - siehe: a.i., Januar 1993, S. 16 - wurde wiederbelebt und mit neuen Rechten versehen; 1984 verfügte sie neben der Zentrale in Colombo landesweit über 9 Außenstellen (AA, 19. Oktober 1994). Neben der Registrierung und Beobachtung von Verhaftungen hat sie nunmehr das Recht, Gefängnisse, Gefangenenlager, jede Polizeistation und jedes Armeelager, in denen Häftlinge festgehalten werden, zu besuchen und Beschwerden nachzugehen (AA, 19. Oktober 1994 und 12. Oktober 1995). Bemerkenswert ist auch die Ergänzung der Bestimmungen über die Verhaftung von Personen nach dem Notstandsrecht vom 14. September 1995. Danach müssen Angehörige aller Behörden bzw. Sicherheitskräfte, die jemanden zu Verhörzwecken festhalten, die nächstgelegene Polizeistation innerhalb von 24 Stunden über die Tatsache der Verhaftung unterrichten. Schon bisher mußte die HRTF innerhalb von vier Tagen informiert werden. Das Unterlassen der Meldung bei der Polizeistation kann als Vergehen mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden (AA, 12. Oktober 1995, Seite 5). Am 9. Juli 1996 nahm das Parlament einen Gesetzentwurf zur Errichtung einer "National Human Rights Commission" (NHRC) an, zu deren Aufgaben es gehören soll, Untersuchungen bei Beschwerden hinsichtlich Grundrechtsverletzungen durchzuführen. Auch müssen ihr Verhaftungen nach Notstandsrecht oder dem Prevention of Terrorism Act innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Vorsätzliche Unterlassung ist strafbar. Die Regierung berief ferner drei Kommissionen, die das Schicksal der zahlreichen "Verschwundenen-Fälle" seit 1988 aufklären und die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen veranlassen sollen. Die jeweils für eine bestimmte Region zuständigen Kommissionen nahmen ihre Arbeit am 10. Januar 1995 auf. In dem Fall der 32 verschwundenen Schulkinder aus Embilipitiya wurde Anklage gegen acht Armee-Angehörige, einschließlich eines Brigadegenerals, eines Majors und drei Hauptleuten sowie gegen den Schuldirektor erhoben (AA, 14. Februar 1995, Seite 3). Der Prozeß wurde mittlerweile eröffnet und dauert noch an (AA, 30. August 1996, Seite 6). Auch zur Verhinderung von Polizeigewalt bei Verhören, insbesondere Folter, hat die Regierung Maßnahmen ergriffen. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen Folteropfern eine Entschädigung zugesprochen. Diese wurde in der Vergangenheit regelmäßig durch den Staat bezahlt. Nunmehr soll der betreffende Polizist selbst für die Entschädigung aufkommen und disziplinarischen Maßnahmen unterliegen. Aufgrund der am 25. November 1994 erfolgten Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht kann diese nunmehr mit einer Gefängnisstrafe nicht unter sieben bis zehn Jahren und Geldstrafe nicht unter 10.000 bis 50.000 Rupien bestraft werden (AA, 14. Februar 1995, Seite 3). Präsidentin Kumaratunga war auch bestrebt, zu einem friedlichen Übereinkommen mit den aufständischen Tamilen zu gelangen. Verhandlungen mit der LTTE wurden eingeleitet. Diese führten am 8. Januar 1995 zu einer Waffenruhe, die die LTTE jedoch am 19. April 1995 einseitig aufkündigte. Nach einem für die Regierungstruppen verlustreichen Angriff der LTTE auf einen Militärstützpunkt auf der Insel Mandaitivu bei Jaffna begann die Armee am 9. Juli 1995 eine Großoffensive im Norden vom Luftwaffenstützpunkt Palali aus (Operation Leap Forward), die zur Flucht von 100.000 bis 400.000 Tamilen aus dem Kampfgebiet führte. In die nahegelegene Vanni-Region auf dem Festland sollen etwa 300.000 Personen geflüchtet sein (AA, 1. März 1996). Am 5. Dezember 1995 wurde die Stadt Jaffna erobert. Mit der Einnahme der Hafeneinrichtungen von Kilali am nördlichen Ufer der Jaffna- Bucht am 26. April 1996 und der Besetzung des Restes der nordöstlichen Vadamarachi-Landzunge am 15./16. Mai 1996 sind die militärischen Operationen auf der Jaffna-Halbinsel abgeschlossen (NZZ, 2. Mai 1996; AA, 30. August 1996). Tausende von Flüchtlingen machten sich auf den Weg zurück nach Jaffna, und zwar trotz der Anweisungen der "Tiger", die Lager nicht zu verlassen (siehe auch dpa, 24. April 1996 und KK, 6. Juni 1996). Mitte Juni 1996 wurde die Bevölkerung der Jaffna-Halbinsel bereits wieder auf 500.000 Personen geschätzt (AA, 2. September 1996). Parallel zu den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden verübte die LTTE unvermindert Terroranschläge im Raum Colombo, so im Oktober 1995 auf mehrere Öltanks, worauf es in der Region um Kolonnawa und Horogawatta trotz verhängter Ausgangssperren zu Übergriffen und mehreren sporadischen Attacken auf dort lebende Tamilen und zur Brandschatzung ihrer Unterkünfte bzw. Geschäfte kam. Dabei wurden zwei tamilische Jugendliche in Wanthamulla/ Colombo zu Tode geprügelt, ein weiterer junger Tamile wurde von Schlägerbanden in Thotalanga ermordet. Die Polizei schritt nicht ein (KK, 4. Januar 1996, S. 60). Ungeachtet des Krieges im Norden legte die Regierung Anfang August 1995 Vorschläge zur Lösung des Volksgruppenkonflikts sowie zu einer Dezentralisierung der Macht vor (Devolution of Power Package, KK, 4. Januar 1996, S. 24 ff.), deren Realisierung jedoch wegen der Mehrheitsverhältnisse im Parlament und wegen des Widerstandes des buddhistischen Klerus fraglich erscheint. Durch eine im Parlament am 8. April 1996 verlesene Erklärung hat Präsidentin Kumaratunga das bisher auf die Konfliktgebiete (N/O, Raum Colombo) begrenzte Notstandsrecht auf das ganze Land rückwirkend zum 4. April 1996 ausgedehnt. Damit soll die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gewährleistet werden (AA, 18. April 1996). Die wichtigste Auswirkung besteht darin, daß nunmehr auch landesweit Personen ohne Gerichtsverfahren zur Gefahrenabwehr für 3 Monate bis unter Umständen einem Jahr in Polizeigewahrsam genommen werden können (AA, 07.11.1995 und ausführlich AA, 30.08.1996, S. 8). Der seit Juli 1995 wieder herrschende Bürgerkrieg hatte eine Verschlechterung der Menschenrechtslage zur Folge. So wurden in der zweiten Jahreshälfte 1995 insgesamt 21 Personen (davon mindestens 13 Tamilen) durch Angehörige einer Sondereinheit der Polizei (Special Task Force = STF) entführt und nach Verhör in den Diensträumen ermordet. Die Leichen wurden zum Teil im südlich von Colombo gelegenen Bolgoda-Lake versenkt. Sofort nach Bekanntwerden der Vorfälle hat die Regierung aber eine 150 Personen umfassende Sonderkommission eingesetzt und den Leiter der STF schließlich abgesetzt (AA, 12. Oktober 1995, Seite 5 und AA, 5. September 1995). Im Osten des Landes eskalierte die Lage, insbesondere seitdem die Streitkräfte im Juli 1995 ihre Truppenstärke dort reduziert und auch Militärlager geschlossen hatten, um Truppenkontingente für die Großoffensive auf der Jaffna-Halbinsel zusammenzuziehen. Um diesen Truppennachschub zu behindern bzw. aufzuhalten, kam es ab etwa September 1995 in allen Distrikten des Ostens (Batticaloa, Trincomalee und Amparai) zu zahlreichen LTTE-Angriffen auf militärische und polizeiliche Einrichtungen sowie zu "hit and run"-Aktionen auf Patrouillen der Streitkräfte. Ab 19. Oktober 1995 wird die LTTE auch für zahlreiche Übergriffe auf singhalesische Dörfer in der Region verantwortlich gemacht, wobei etwa 200 singhalesische Zivilisten (auch Frauen und Kinder) brutal ermordet wurden. Anders als im Norden kam es jedoch im Osten mit einer Ausnahme nicht zu Großoffensiven der Streitkräfte; Luftangriffe sowie Granatenbeschuß blieben die Ausnahme (KK, 4. Januar 1996, Seite 17/18). Übergriffe der Sicherheitskräfte kommen immer wieder vor. So kam es noch am 11. Februar 1996 in dem Dorf Kumarapuram/Kilveddy zu einem Massaker an den Einwohnern als Vergeltung für einen LTTE-Anschlag (siehe dazu NZZ, 17. Februar 1996 und FR, 27. Februar 1996, Wingler, 29. April 1996, Seite 38 bis 41; KK, 20. März 1996, Seite 7). Doch werden die Übergriffe von der Regierung nicht sanktionslos hingenommen (siehe dazu unten S. 37). Im Juli 1996 kam es nach einer vorübergehenden Beruhigung der Situation zu erneuten heftigen verlustreichen Kämpfen zwischen der Regierungsarmee und der LTTE um den Militärstützpunkt Mullaittivu im Osten des Landes sowie zu einer Offensive der Regierungstruppen auf die neue LTTE-Hochburg Kilinochchi, die zu einer Massenflucht der Zivilbevölkerung aus dem umkämpften Gebiet führte (FAZ, 22. Juli 1996; FR, 24. Juli 1996; SZ, 30. Juli 1996). Nach einer vorübergehenden Eroberung des Stützpunktes Mullaittivu durch die LTTE wurde dieser schließlich durch die Armee zurückgewonnen. Auch die inzwischen stark zerstörte Stadt Kilinochchi ist - seit September - in der Hand der Regierungstruppen, ohne daß es diesen bisher gelungen ist, eine durchgehende Landverbindung zwischen der Jaffna-Halbinsel und Vavuniya herzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung droht dem Kläger wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit gegenwärtig und in naher Zukunft mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit weder eine mittelbare noch eine unmittelbare (gruppengerichtete) staatliche Verfolgung, und zwar auch dann nicht, wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, S. 791 unter Hinweis auf BVerfGE 80, 315) für die Verfolgungsprognose bei der Rückkehr in den Heimatstaat diesen in seiner Gesamtheit betrachtet und bei drohender Verfolgung in irgendeinem Teil des Staatsgebietes die Rückkehr in ein anderes Gebiet des Verfolgerstaates nur nach den Maßstäben für eine inländische Fluchtalternative für zumutbar hält (anders als das Bundesverwaltungsgericht noch die Urteile des erkennenden Senats vom 11.09.1992 - 10 UE 1804/86 - und vom 16.07.1992 - 10 UE 1508/86 -). Daß Tamilen l a n d e s w e i t mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung droht, hat der erkennende Senat in seinen Grundsatzurteilen vom 11. Juni 1996 (10 UE 1919/95 und 10 UE 3183/95) in Auseinandersetzung mit der hinsichtlich des Nordens (Jaffna-Halbinsel und Mullaitivu-Distrikt) abweichenden Auffassung des bisher für Sri Lanka zuständigen 12. Senats des Hess. VGH (siehe zuletzt Urteil vom 11.12.1995 - 12 UE 2151/95 -) ausführlich begründet; er hat sich damit dem OVG Münster (siehe Urteil vom 29.03.1996 - 21 A 5047/94.A -, in dem nunmehr auch für die Gruppe der jungen männlichen Tamilen die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung in keiner Region Sri Lankas mehr bejaht wird) und dem Niedersächsischen OVG (Urteil vom 22.02.1996 - 12 L 7721/95 - (danach kann seit Begin des Jahres 1994 nicht mehr davon gesprochen werden, die srilankische Armee gehe wie früher in Form des Gegenterrors gegen die tamilische Zivilbevölkerung vor); s. auch Nds. OVG, Urteil vom 10.06.1996 - 12 L 1726/96 -) angeschlossen. Der 12. Senat des Hess. VGH hat bei der Prüfung einer gruppengerichteten staatlichen Verfolgung von Tamilen im Norden Sri Lankas in erster Linie die Militäroffensiven auf der Jaffna-Halbinsel zugrundegelegt, da diese 1995 im Vordergrund des Geschehens standen. In seinen Grundsatzurteilen vom 11. Juni 1996 hat sich der erkennende Senat ebenfalls an den Offensiven des sogenannten dritten Eelam-Krieges orientiert, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, daß sich derartige Offensiven im Norden Sri Lankas wiederholen würden. Auch erlaube der gegenwärtige Erfolg der Regierungstruppen nicht die Prognose, künftig werde eine andere militärische Taktik angewandt bzw. die Einstellung gegenüber der betroffenen Zivilbevölkerung werde sich ändern. Die Kämpfe um den Marine-Stützpunkt Mullaitivu und die neue LTTE-Hochburg Kilinochchi (Juli bis September 1996) haben die Prognose des Senats bestätigt, daß die Situation in der Nordprovinz noch nicht als stabil bezeichnet werden kann. Dies gilt auch für die Jaffna-Halbinsel selbst, wie zahlreiche Überfälle der LTTE auf Zivilisten und das Sprengstoffattentat auf den Wiederaufbauminister am 4. Juli 1996 in Jaffna (über 30 Tote und zahlreiche Verletzte) gezeigt haben (AA, 30.08.1996, S. 1 und vom 02.09.1996, S. 2). Nach alledem ist es auch heute noch geboten, bei der Prüfung einer gruppengerichteten Verfolgung der Tamilen auf der Jaffna-Halbinsel bzw. in der ganzen Nordprovinz die Ereignisse während der militärischen Offensiven seit Juli 1995 mit ins Blickfeld zu nehmen; eine politisch-gesellschaftliche Zäsur, die eine ganz andere Betrachtungsweise gebieten würde, ist im Laufe des Jahres 1996 nicht eingetreten. Dabei ist zu beachten, daß der srilankische Staat endgültig erst im Mai 1996 die effektive Gebietsgewalt zumindest über den größten Teil der Jaffna-Halbinsel (siehe dazu KK, 07.10.1996, S. 1) und Ende September 1996 über das Gebiet zwischen der Jaffna-Halbinsel und der Stadt Kilinochchi mit der Einnahme derselben zurückerlangt hat (KK, 07.10.1996, S. 6), was asylrechtlich von Bedeutung ist. Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare asylerhebliche Verfolgung ist nämlich die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Daran kann es sowohl beim offenen Bürgerkrieg als auch beim Guerilla-Bürgerkrieg fehlen, dann nämlich, wenn der Staat in dem umkämpften Gebiet faktisch lediglich die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegs- Partei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht (BVerfGE 80, 315 (340) ). So war die Situation bis zum Ende der Kampfhandlungen auf der Jaffna-Halbinsel. Doch sind die kriegerischen Ereignisse dem Staat zuzurechnen, wenn er den Kampf in einer Weise geführt hat, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet war, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollten oder konnten oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt waren, vor allem dann, wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlugen (BVerfGE 80, 315 (340) ). Erlangt dagegen der Staat seine prinzipielle Gebietsgewalt trotz fortdauernden Bürgerkriegs in bestimmten Gebieten zurück, dann entsteht die Möglichkeit asylrelevanter politischer Verfolgung aus seiner Überlegenheitsposition aufs neue (so auch BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 9 C 62/91 -, NVwZ 1993, 191 f.). Der Überprüfungsmaßstab ist derselbe, denn sowohl bei der Prüfung eines Asylanspruchs in einem Bürgerkrieg als auch bei der Prüfung eines aus einer gruppengerichteten staatlichen Verfolgung abgeleiteten Verfolgungsschicksals ist zugrundezulegen, daß mit den als Verfolgung zu qualifizierenden Handlungen staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen, sei es offen oder verdeckt, sei es durch eine staatliche oder durch vom Staat autorisierte Kräfte (BVerwGE 85, 139 (143) und Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.). In seinem Urteil vom 11. Dezember 1995 (12 UE 2151/95) führte der 12. Senat des Hess. VGH zur Situation im Norden des Landes seit April 1995 u.a. aus (S. 65 ff.), die Berichte über die große Zahl und die Art militärischer Angriffe der Streitkräfte auf zivile Ziele insbesondere im Norden des Landes ließen den Schluß zu, daß es sich dabei nicht um zufällige oder nur gelegentlich der gezielten Bekämpfung einer LTTE-Stellung vorgekommene Zerstörungen von zivilen Objekten gehandelt habe, sondern daß diese Angriffe zu einem großen Teil bewußt auch auf die Zivilbevölkerung gezielt hätten. Anders als bei den vereinzelt bekanntgewordenen Massakern durch Soldaten an tamilischen Zivilpersonen, die noch als exzeßhafte Einzelfälle beurteilt werden könnten, stellten sich die bewußte Inkaufnahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung bei Angriffen auf nur vage vermutete LTTE- Stellungen und insbesondere die zum Teil wahllose Bombardierung von Wohngebieten schon als eine Art üblicher Taktik zur Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung unter anderem mit dem Ziel dar, diese von einer Unterstützung der LTTE abzuhalten. Die normativen Vorgaben durch die Zentralregierung und die Armeespitze zur Schonung der Zivilbevölkerung würden offensichtlich in vielen Kampfsituationen von den jeweiligen Truppenteilen nicht eingehalten. Zwar sei der Armee aufgegeben, die Zivilisten in der Regel vor Beginn einer Offensive zum Verlassen des Gebiets aufzufordern. Solche Aufforderungen würden aber oft nicht bekannt, so daß Zivilisten überrascht und durch Luftangriffe ohne Vorwarnung in Mitleidenschaft gezogen würden. Für die Unwirksamkeit dieser "Vorwarnungen" spreche auch, daß viele öffentliche Einrichtungen durch Militäraktionen getroffen worden seien. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellten eine neue Dimension der Kriegführung der Regierungsstreitkräfte dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die LTTE die tamilische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden sollte, der LTTE keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Diese in großem Umfang durch untergeordnete Truppenteile angewandte Taktik werde als solche unverändert fortgesetzt. Demgegenüber hat der erkennende Senat in den zitierten Urteilen vom 11. Juni 1996 insbesondere neueren Erkenntnisquellen über die verschiedenen militärischen Operationen (angefangen von der Operation Leap Forward (9. bis 13. Juli 1995) bis zur Operation Riviresa II (19. bis 30. April 1996)) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entnehmen können, daß die Maßnahmen der srilankischen Armee wenn nicht auf die physische Vernichtung der tamilischen Zivilbevölkerung, so doch darauf zielten, diese mit brutaler Gewalt unter Druck zu setzen, der LTTE keinen Schutz zu gewähren (s. BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304, 306 m.w.N.). Er hat dazu folgendes ausgeführt: "Bereits die normativen Vorgaben durch die Zentralregierung und die Armeespitze sind ein bedeutsames Indiz dafür, daß ein solches staatliches Verfolgungsprogramm nicht existierte: So brachte die seit Ende 1993 im Amt befindliche neue Armee- und Luftwaffenführung zum Ausdruck, sie sei entschieden gegen unterschiedslose militärische Aktionen, denen Zivilisten zum Opfer fielen (AA, 19. Oktober 1994, S. 8). Auch hat die srilankische Regierung von Anfang an versichert, der Kampf richte sich nicht gegen die tamilische Bevölkerungsgruppe, sondern ausschließlich gegen die LTTE (AA, 16. Januar 1996, S. 4). Sie habe deshalb die Sicherheitskräfte angewiesen, die Verluste unter der Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten (AA, 10. Oktober 1995, S. 6). Sollten diese Vorgaben nur Lippenbekenntnisse sein, so müßte - in Anwendung der zur mittelbar gruppengerichteten Verfolgung vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungsdichte - festgestellt werden, daß die die Angehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge so dicht und eng gestreut fielen, daß bei objektiver Betrachtungsweise für jedes Gruppenmitglied das Erleiden von Verfolgungsmaßnahmen in eigener Person wahrscheinlich war (BVerwG, Beschluß vom 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, NVwZ 1993, 192). Die Verfolgungsmaßnahmen müßten auf die Eliminierung der Identität der gesamten der Gegenseite hinzugerechneten Bevölkerungsgruppe oder auf die Eliminierung der Identität von Teilen der der Gegenseite zugerechneten Bevölkerungsgruppe ausgerichtet sein (BVerwG, Beschluß vom 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Dies kann aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Bereits die erste militärische Operation Leap Forward zeichnete sich durch ein langsames Vorrücken der srilankischen Armee auf die LTTE-Zentrale Jaffna aus (NZZ, 02./09.1995). Größere Verluste unter der Zivilbevölkerung waren nur mit einem schwerwiegenden Vorfall in Navali verbunden, der weiter unten behandelt werden soll. Ebenfalls auf einen schwerwiegenden Vorfall in Nagerkovil waren die meisten zivilen Opfer während der Großoffensive "Operation Handshake II" (ab 12. September 1995) zur Sicherung des Luftwaffenstützpunktes Palali zurückzuführen (s. KK, 24. Oktober 1995, S. 14 und dazu auch weiter unten S. 30). Nach einem Korrespondenten-Bericht der Neuen Züricher Zeitung (4. Januar 1996) zur "Operation Riviresa", die am 17. Oktober 1995 begann und mit der Einnahme von Jaffna am 5. Dezember 1995 endete, hat das langsame Vorrücken der srilankischen Armee der Zivilbevölkerung die Möglichkeit zur Flucht gegeben. In der Tat sei die Zahl der zivilen Toten und Verwundeten dieser Operation äußerst gering gewesen, sie habe weit unter der Zahl der militärischen Opfer gelegen. Die Kehrseite davon sei ein großes Ausmaß an Zerstörungen von Gebäuden, Straßen und Brücken. Der Augenzeugen-Bericht des Journalisten Deshipriya bestätigt die großen Zerstörungen zwischen Palali und Jaffna-Stadt, also auf der Strecke der Truppenvorstöße während der militärischen Operationen des vergangenen Jahres (KK, 6. Juni 1996, S. 5). Das so beschriebene militärische Vorgehen zeigt, daß die srilankische Armeeführung durchaus das Ziel, die Zivilbevölkerung soweit wie möglich zu schonen, nicht aus dem Auge verloren hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Informationen über die jüngste Entwicklung nach dem Beginn der zweiten "Sonnenstrahl"-Militäroperation. Wingler berichtet in seinem April-Report (29. April 1996, S. 30) von den Bemühungen der Armee, die Flucht der Bevölkerung und der LTTE auf das Festland über die Jaffna-Lagune zu verhindern. Über 20 Boote der LTTE, mit denen versucht worden sei, täglich Zivilisten von Kilali zum Festland zu evakuieren, seien von der Armee und der Marine zerstört worden. Meldungen von tamilischen Informationsstellen zufolge sollen 30 Zivilisten dabei auf der Lagune getötet worden sein. Armeesprecher stritten allerdings den Vorwurf ab, gezielt Flüchtlinge auf der Lagune getötet zu haben. Sicher ist nunmehr, daß LTTE-Transportfahrzeuge das Ziel der Armee-Angriffe waren (KK, 6. Juni 1996, S. 5). Aus dem Vorwurf tamilischer Nachrichtendienste gegenüber der Armee, die Flüchtlinge würden als menschliche Schutzschilde mißbraucht und in das Angriffsfeuer der LTTE getrieben, abzuleiten, in dem Kampf gehe es nicht mehr nur um Gebietsgewinne, sondern auch um den Zugriff auf die Zivilbevölkerung (Wingler, 29. April 1996, S. 30), erscheint voreilig. Fraglich ist bereits, wer in diesem Fall die Flüchtlinge als menschliche Schutzschilde mißbraucht hat. Zwar gibt es Berichte über den Mißbrauch von tamilischen Zivilisten als Schutzschilde (Wingler, 4. Juni 1995, S. 17), doch entspricht es anderen Informationen zufolge gerade der Guerilla-Taktik der LTTE, die Zivilbevölkerung als menschliche Schutzschilde vor militärischen Angriffen der Regierungstruppen zu benutzen (AA, 30. August 1991). Auch der Auskunft von Keller- Kirchhoff an den Hess. VGH vom 6. Juni 1996 ist nicht zu entnehmen, daß während der letzten Offensive zivile Einrichtungen zielgerichtet unter Beschuß genommen worden sind. So berichtet die Zeitung Virakesari zwar unter dem 21. April 1996 von der Bombardierung und dem Granatenbeschuß der Region Chavakachcheri - das Krankenhaus sei deshalb geschlossen worden - (KK, 6. Juni 1996, S. 16), doch konnte der Journalist Deshapriya bei seiner "fact finding mission" auf der Jaffna- Halbinsel am 8. Mai 1996 kaum Zerstörungen im Stadtzentrum von Chavakachcheri ausmachen, das Krankenhaus arbeitete in vollem Umfang (KK, 6. Juni 1996, S. 5). Im Mai 1996 sind Tausende von Flüchtlingen, die aufgrund der Operation Riviresa I zwischen Ende Oktober und Anfang Dezember 1995 die Gebiete der Valikamam-Division (Westen der Jaffna-Halbinsel) verlassen haben, in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt, die Regierung spricht von 450.000 (KK, 6. Juni 1996, S. 3). Damit hätte die Regierung mit ihrem Versuch, zumindest einen Teil der tamilischen Zivilbevölkerung auf der Jaffna-Halbinsel unter ihre Regie zu bekommen und ihr zu zeigen, daß sie es unter ihr besser hat als unter LTTE- Verwaltung (Wingler, 29. April 1996, S. 6), einen ersten Erfolg erzielt. Dies belegt wiederum, daß die Offensive der Regierungstruppen keineswegs die Eliminierung der Identität der Zivilbevölkerung oder von Teilen der Zivilbevölkerung zum Ziel hatte. Von Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang auch, daß sich laut Augenzeuge Deshapriya viele Menschen anerkennend über die Armee geäußert haben (KK, 6. Juni 1996, S. 6). Im übrigen ist im Monat Mai von größeren Kampfhandlungen bzw. von Offensiven im Norden des Landes, die asylrelevant sein könnten, nichts bekannt geworden. Genauere Angaben über die Zahl der zivilen Opfer des gesamten sogenannten dritten Elam-Krieges liegen bisher nicht vor und werden wohl auch in Zukunft kaum zu erhalten sein. Immerhin ergibt eine Gegenüberstellung des vorhandenen notwendigerweise unvollständigen Zahlenmaterials mit der Gesamtbevölkerung der Jaffna-Halbinsel, daß das Vorgehen der srilankischen Armee nicht durch staatlichen Gegenterror geprägt war (siehe zur Notwendigkeit einer derartigen Gegenüberstellung: BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR 1995, 422 ff., 423). Die Gesamtbevölkerung der Jaffna-Halbinsel betrug aufgrund von Daten, die 1994 erhoben worden sind, 728.393 (KK, 4. Januar 1996, S. 15). Dabei handelte es sich ausschließlich um Tamilen, nachdem die Angehörigen der anderen Bevölkerungsgruppen von der LTTE entweder ermordet oder vertrieben worden waren. Demgegenüber wird die Zahl der in den militärischen Operationen getöteten oder verletzten Zivilisten vom Auswärtigen Amt in seinem ad hoc- Lagebericht vom 1. März 1996 auf 800 geschätzt (weitere Angaben über Verluste unter der Zivilbevölkerung: KK, 4. Januar 1996, S. 11 ff.). Doch auch wenn die Zahl der zivilen Opfer unter Einbeziehung der letzten Offensive "Sonnenstrahl II" weit höher ausfallen sollte, so ist nach Auffassung des Senats der Schluß auf eine gruppengerichtete Verfolgung der in der Nordprovinz lebenden Zivilbevölkerung in Form eines systematisch betriebenen militärischen Gegenterrors nicht erlaubt. Zu dieser Einschätzung tragen bedeutsame, den Jaffna-Krieg bestimmende Faktoren bei, die auch vom 12. Senat in dem zitierten Urteil vom 11. Dezember 1995 gesehen worden sind. In erster Linie ist die dichte Besiedlung der Jaffna-Halbinsel hervorzuheben - der bewohnbare Teil ist ebenso groß wie der Großraum von Düsseldorf, ein Wohngebiet reiht sich praktisch an das andere (Wingler, 1. November 1995); sodann die Guerilla-Taktik der LTTE, die über ein ausgedehntes Netz von Stützpunkten wie Waffenkammern und Rekrutierungszentren (KK, 4. Januar 1996, Seite 2 und 8) sowie über mobile Lager verfügt (AA, 16. Januar 1996, Seite 2). Aufgrund ihres schlechten technischen Standards ist der Luftwaffe eine "punktgenaue" Bekämpfung von militärischen Zielen nicht möglich, auch Granat- und Mörserbeschuß kann nicht "punktgenau" sein (KK, 4. Januar 1996, Seite 41; Wingler, 1. November 1995, Seite 4). Nicht nachvollziehbar ist indes, wenn aufgrund dieser Fakten behauptet wird, es dürfte nicht viel Sinn machen anzunehmen, die Angriffe auf die dicht besiedelte Jaffna-Halbinsel gälten bevorzugt LTTE-Einrichtungen und zivile Schäden wären die Folge davon (Wingler, 1. November 1995, S. 4). Schließlich hat der Golf-Krieg gezeigt, daß auch modernste Kriegstechnik nicht "punktgenau" ist, und daß auch angeblich mit sog. "chirurgischer Präzision" geführte Luftangriffe zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung zur Folge haben können. Bis zur Ausrüstung der Regierungsluftwaffe mit Aufklärungseinrichtungen sowie dem verstärkten Einsatz von Radaraufklärung waren niedrig fliegende Kampfflugzeuge von der LTTE-Flugabwehr stark bedroht, was die Neigung der Piloten erklärt, Bomben aus großer Höhe und entsprechend zielungenau abzuwerfen (Wingler, 1. November 1995, Seite 4/5). Die mit dieser Art von Kriegführung verbundene Geringschätzung menschlichen Lebens bzw. Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung ist aber auch bei objektiver Betrachtungsweise nicht gleichzusetzen mit der Verwirklichung eines staatlichen Verfolgungs- und Ausrottungsprogramms, wie es etwa im Jugoslawienkrieg durch den UNHCR und Menschenrechtsorganisationen angeprangert worden ist. Dasselbe gilt für die Exzeßtaten einzelner Armee-Angehöriger, zu denen möglicherweise die Bombardierung des Kirchengeländes in Navali am 9. Juli 1995 zu rechnen ist. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung des OVG Münster (Urteil vom 29. März 1996 - 21 A 5047/94.A -) sowie des Nds. OVG (Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 L 7721/95 -) an. Über diesen tragischen Vorfall gibt es voneinander abweichende Versionen. Unstreitig ist nur, daß 130 Menschen getötet und 120 verletzt wurden. Keller-Kirchhoff berichtet unter dem 24. Oktober 1995: (Trotz einer von Präsidentin Kumaratunga angekündigten Untersuchung des Vorfalles blieb lange unklar, was genau mit der Kirche passiert war, ob sie durch die Bombardierung eines Kampfflugzeuges der Luftwaffe zerstört oder nur beschädigt wurde, wieviele Todesopfer tatsächlich zu beklagen sind und überhaupt die srilankische Luftwaffe dafür verantwortlich zeichnet oder möglicherweise die Kirche von einer Granate der LTTE getroffen wurde. Mittlerweile scheint festzustehen, daß die Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in Bezug auf die Zahl der Toten und Verletzten durch den Luftangriff korrekt waren. Fest steht auch, daß nicht die Kirche zerstört wurde (sie wurde leicht beschädigt), sondern die Bomben auf das Grundstück fielen, wo sich zum Zeitpunkt zahlreiche Personen aufhielten, die - wie es zuvor von den Streitkräften verkündet wurde - in der Kirche Schutz suchten). Demgegenüber heißt es in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Oktober 1995 (S. 6): (Nachdem zunächst berichtet wurde, die srilankische Luftwaffe habe das Kirchengebäude direkt bombardiert, kommt die von der Regierung eingesetzte Untersuchungskommission zu dem Ergebnis, daß in der Nähe abgeworfene Bomben Explosionen in Munitionslagern der LTTE auf dem Gelände ausgelöst hätten.) (so auch AA, 16. Januar 1996, S. 3). Eine wiederum andere Darstellung enthält der von Keller-Kirchhoff in seinem Gutachten vom 4. Januar 1996 (Seite 41) zitierte Bericht Nr. 7 der unabhängigen Menschenrechtsorganisation University Teachers for Human Rights (UTHR) vom 4. September 1995: (... noch weniger entschuldbar war das Verhalten der Luftwaffe. Die Bombardierung der Kirche in Navali stellt nicht nur das Fehlverhalten eines einzelnen Piloten dar, ... Es handelt sich dabei um die seit langem durchgeführte Praktik dieser Institution. ... Im Falle der über der Navali-Kirche abgeworfenen Bomben war es für den Piloten unmöglich, die Kirche nicht zu sehen. Aber er hat seine Bomben abgeworfen, um offensichtlich ein Fahrzeug der LTTE zu treffen, das sich in der Gegend aufhielt. Dies ist eine bekannte Vorgehensweise - der Pilot hat offensichtlich keine Anweisungen gehabt, die Zivilbevölkerung zu schützen ...). Sollte es sich hier tatsächlich um den gezielten Angriff eines Armee-Angehörigen handeln, so ist jener als Exzeßtat zu qualifizieren, der dem Staat nicht zugerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß vor Angriffen auf LTTE-Ziele die Zivilbevölkerung über Rundfunk und durch Flugblätter aufgefordert worden ist, in Tempeln und Kirchen Schutz zu suchen (AA, 16. Januar 1996, S. 2 sowie 1. März 1996). Diese Maßnahme entspricht den oben aufgezeigten Besonderheiten des Krieges auf der Jaffna-Halbinsel und fügt sich ein in die Versicherungen der Staatsführung, der Kampf richte sich nicht gegen die tamilische Bevölkerungsgruppe, sondern ausschließlich gegen die LTTE. Daß die Vorwarnungen der Bevölkerung durchaus bekannt geworden sind, zeigt der tragische Vorfall in Navali am 9. Juli 1995, der möglicherweise aber auch ein Beleg dafür ist, daß sich einzelne Armee-Angehörige über die Vorgabe, Verluste unter der Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten, hinwegsetzten - sei es aus militärischer Unfähigkeit (siehe dazu anschaulich den Bericht über den (Angriff) auf Kilinochchi bei Wingler, 29. April 1996, S. 25: (Seven killed by mortar fire): Hier kam es dem Piloten offenbar nur darauf an, die Bomben loszuwerden), sei es aus bewußter Geringschätzung des Lebens der tamilischen Zivilbevölkerung. Kennzeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß die Regierung beim Navali-Vorfall - und nicht nur dort (siehe weiter unten S. 37) - eine Untersuchungskommission eingesetzt hat (siehe AA, 1. März 1996), was unverständlich wäre, wäre es tatsächlich das Ziel der Sicherheitskräfte gewesen, (die tamilische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck zu setzen, der LTTE keine Unterstützung zu gewähren). Die Einsetzung derartiger Untersuchungskommissionen - mögen deren Ergebnisse auch manchmal im Sand verlaufen - darf auch deshalb nicht gering eingeschätzt werden, weil es angesichts des durch die terroristische Kriegführung der LTTE aufgeheizten Klimas von Haß und Gewalt der srilankischen Führung nicht leichtgefallen sein dürfte, die Militärs zu einer derartigen Untersuchung zu bewegen. Was den oben erwähnten schwerwiegenden Vorfall in Nagerkovil (Nagerkoil) am 21. September 1995 betrifft, so gibt es ebenfalls unterschiedliche Versionen. Auf der einen Seite berichtet Wingler, die Schule sei gezielt angegriffen worden (27. Oktober 1995, S. 3). Auf der anderen Seite heißt es hierzu in der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 1996 (S. 3): (Vorwürfe, daß am 23. September 1995 mehrere zivile Ziele, darunter eine Schule, im Norden der Jaffna- Halbinsel von der Luftwaffe bombardiert und dabei zumindest 20 Schulkinder getötet worden seien, wurden vom Verteidigungsministerium zurückgewiesen. Die Schule sei an diesem Tag geschlossen gewesen und die Luftwaffe greife nur eindeutig identifizierte LTTE-Ziele an. Daß dabei allerdings von der LTTE zum Waffendienst gezwungene Kinder zu Schaden kommen, könne nicht ausgeschlossen werden). Schließlich zitiert Keller- Kirchhoff in seinem Gutachten vom 4. Januar 1996 (S. 11) die Hilfsorganisation (Medicine sans Fronti‘res) wie folgt: (... Die meisten der eingelieferten Verletzten seien aus dem Ort Nagerkoil gewesen, wo am 22. September eine Granate auf eine Schule gefallen sei, in der sich zum Zeitpunkt 750 Kinder aufgehalten hätten ...). Die Regierung hat Keller-Kirchhoff zufolge die Angaben von Medicine sans Fronti‘res zurückgewiesen und mitgeteilt, es sei nicht zu einem solchen Vorfall gekommen. Ein Armeesprecher teilte mit, die LTTE, die Kinder für sich kämpfen ließe, könne den getöteten Schulkindern die LTTE-Uniform auf dem Schulhof ausgezogen haben, um sie dann in Schuluniformen zu stecken. Diese letzte Version hält der Senat allerdings in hohem Maße für unglaubhaft, wenngleich es zu den erschreckenden Fakten des Krieges gehört, daß die LTTE Kinder beiderlei Geschlechts (auch 10-jährige), und zwar direkt von der Schule weg ohne Einwilligung der Eltern, rekrutiert (KK, 4. Januar 1996, S. 52 f.). Auch hier kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden, daß es sich um die Exzeßtat eines einzelnen Armee-Angehörigen gehandelt hat, die dem srilankischen Staat aber nicht zugerechnet werden kann. Soweit unter Hinweis auf die Bombardierung bestimmter Ortschaften von einem (Vernichtungsfeldzug gegen die tamilische Zivilbevölkerung) gesprochen wird (Wingler, 9. August 1995, Seite 23), so ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei überwiegend um Orte unter LTTE-Kontrolle handelte, die im Zuge der Offensive von Regierungstruppen erobert worden sind (KK, 4. Januar 1996; AA, 16. Januar 1996). Keineswegs nur zivile Ziele waren auch die von Wingler (29. April 1996, Seite 26) genannten Ortschaften in der Vadamarachchi- Division, die bei der Operation Sonnenstrahl II (seit 19. April 1996) beschossen und bombardiert worden waren (siehe den von Wingler wiedergegebenen Bericht auf Seite 25 seines oben zitierten April-Reports und KK, 6. Juni 1996, S. 14). Zusammenfassend ist festzustellen, daß es neben Berichten, aus denen der militärische Bezug der Angriffe eindeutig folgt, andere Berichte gibt, wie etwa der Bericht Nr. 8 der UTHR vom 8. November 1995, die erkennen lassen, daß allein zivile Ziele vom Militär angegriffen worden sind (KK, 4. Januar 1996, Seite 12; siehe auch die Angaben von Keller-Kirchhoff auf Seite 10 und 13 desselben Gutachtens). Abgesehen davon, daß die Verifizierung von Übergriffen durch die von der Regierung am 29. September 1991 verhängte Pressezensur erschwert ist (KK, 4. Januar 1996, S. 10), stellte sich bei der Reise von Herrn Deshapriya am 8. Mai 1996 heraus, daß keineswegs alle Hindu- Tempel beschädigt bzw. zerstört worden sind. Der berühmte Hindu-Tempel in Nallur (bei Jaffna) ist praktisch unbeschädigt geblieben (KK, 6. Juni 1996, S. 7). Dies ist hier deshalb von Bedeutung, weil der bereits erwähnte Jugoslawienkrieg gezeigt hat, daß es zur "Eliminierung der Identität einer Bevölkerungsgruppe" gehört, auch deren religiöse Kultstätten zu zerstören. Bei einer Gesamtschau - d.h. insbesondere unter Berücksichtigung der oben genannten den Jaffna-Krieg bestimmenden Faktoren - kann somit auch aus diesen Berichten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, daß die verschiedenen Operationen der srilankischen Streitkräfte im sogenannten dritten Eelam-Krieg durch systematischen staatlichen Gegenterror geprägt waren. Der Senat verkennt damit nicht die Grausamkeit dieser kriegerischen Auseinandersetzungen und das unendliche Leid, das jene seit April 1995 für die mindestens 730.000 Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsgruppe auf der Jaffna-Halbinsel zur Folge hatten (siehe Special Report No. 6 vom 6. Dezember 1995 der UTHR, zitiert bei Wingler, 29. April 1996, Seite 29 und auch NZZ, 12. Januar 1996). Doch erhellen die Dokumente insgesamt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den von Wingler so bezeichneten "physischen Vernichtungsfeldzug gegen die tamilische Zivilbevölkerung" (9. August 1995, Seite 23). Bei Anwendung dieses Maßstabes ist nicht zugrunde zu legen, daß die Beigeladene bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aus ethnischen Gründen im Norden der Insel Opfer einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung werden wird. Ebensowenig wie ein Verfolgungsprogramm der Regierung oder der srilankischen Sicherheitskräfte festgestellt werden kann, haben letztere nicht entgegen den Vorgaben der Regierung m i t g r o ß e r R e g e l m ä ß i g k e i t den Unterschied zwischen militärischen und zivilen Zielen, zwischen (Tigern) und anderen Mitgliedern der Bevölkerungsgruppe der Tamilen ignoriert. Es gibt schließlich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Maßnahmen der srilankischen Armee zwar nicht auf eine physische Vernichtung der Tamilen, wohl aber auf ihre Vertreibung aus den angestammten Wohngebieten im Norden Sri Lankas und auf diese Weise auf ein Abdrängen in eine ausweglose Lage gerichtet waren. Heute sind sich alle Gutachter darüber einig, daß die LTTE die gesamte Bevölkerung der Jaffna-Halbinsel zur Flucht gezwungen hat, soweit sie noch nicht von sich aus vor den Kampfhandlungen geflohen war (Wingler, 29. April 1996, Seite 28; AA, 1. März 1996). Im auch heute noch andauernden Flüchtlingselend werden die verheerenden Auswirkungen des Jaffna- Krieges besonders anschaulich (s. Wingler, a.a.O., Seite 30: ca. 520.000 Jaffna-Tamilen sollen sich in Lagern auf dem Festland nördlich Vavuniya befinden, 200.000 in Lagern im Osten der Halbinsel; s. aber neuerdings KK, 6. Juni 1996). Setzt man, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert, Intensität und Anzahl aller möglichen Verfolgungshandlungen zur Größe der betroffenen Gruppe in Beziehung (Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, DVBl. 1994, 1409), so wird deutlich, daß von einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung nur dann gesprochen werden könnte, wenn das Flüchtlingselend auf einen staatlichen Vertreibungsplan zurückzuführen wäre, was aber gerade nicht der Fall ist." Auch die neuesten Auskünfte bis Oktober des Jahres 1996 geben keine Veranlassung zu einer anderen Betrachtungsweise der asylrechtlichen Situation in dieser Region (so auch die unveränderte Rechtsprechung des OVG Münster, Urteile vom 14.06.1996 - 21 A 5046/94 - und vom 01.10.1996 - 21 A 3050/96 -). Am 15. und 16. Mai 1996 ist es den srilankischen Streitkräften gelungen, den restlichen Teil der Vadamarachi-Landzunge in Jaffna zu besetzen. Die Berichte von Wingler in seinem Juli-Report (13. Juli 1996) über Angriffe der Armee auf zivile Ziele zwischen April und Juli 1996 wurden weder vom Auswärtigen Amt (AA, 02.09.1996) noch von Keller-Kirchhoff (07.10.1996) bestätigt; dagegen berichtet Keller-Kirchhoff von Bombenangriffen auf zwei Dörfer am 16. und 17. Mai 1996, wobei insgesamt 10 Personen ums Leben kamen. Was die Kämpfe um Mullaitivu und Kilinochchi betrifft, so zitiert Keller-Kirchhoff aus Berichten der Menschenrechtsorganisation "Inform", wonach Gebiete in Kilinochchi mit Granaten beschossen worden seien. Willkürlicher Granatbeschuß habe innerhalb der letzten Wochen in der Vanni-Region zum Verlust von Menschenleben und Eigentum geführt. Beim Vorrücken auf die neue LTTE-Hochburg Kilinochchi verfolgte die srilankische Armee aber offenbar dieselbe Strategie wie bei der Eroberung der Jaffna- Halbinsel: Offensichtlich um größere Verluste unter der Zivilbevölkerung zu vermeiden, erfolgte der Vormarsch nur sehr langsam. Wingler gibt in seinem September-Report (S. 17) einen Bericht aus der Stuttgarter Zeitung wieder, wonach die Streitkräfte mit ihrem Vorstoß solange warteten, bis sämtliche Zivilisten die Stadt verlassen hatten. Schwerwiegende Vorfälle wie bei der Eroberung der Jaffna-Halbinsel sind im Zusammenhang mit diesem Feldzug nicht bekannt geworden. Was die Zahl der bei den militärischen Operationen seit Juli 1995 ums Leben gekommenen Zivilisten betrifft, so berichtet Wingler (13.07.1996, S. 17), daß die Operationen das Leben von inzwischen über 1.000 unbeteiligten Zivilisten gefordert haben, mehrere Tausend seien verletzt worden. Die zivilen Verluste anläßlich der Eroberung von Kilinochchi schätzt Wingler (September-Report, S. 17) auf 80 Tote; sie seien relativ gering im Vergleich zu früheren Operationen auf der Jaffna-Halbinsel. Doch auch wenn die Zahl der zivilen Opfer höher sein sollte, so ist nach Auffassung des Senats der Schluß auf eine gruppengerichtete Verfolgung der in der Nordprovinz lebenden Zivilbevölkerung in Form eines systematisch betriebenen militärischen Gegenterrors nach wie vor nicht erlaubt. Die Kämpfe um Kilinochchi hatten wiederum eine große Flüchtlingswelle zur Folge, die Süddeutsche Zeitung berichtet von etwa 200.000 Flüchtlingen (13.08.1996). Dabei handelt es sich überwiegend um Tamilen von der Jaffna-Halbinsel, die der LTTE mehr oder weniger freiwillig ins Vanni-Gebiet gefolgt waren. Diese Flüchtlinge drohten zeitweise zu verhungern, da die Armee sich weigerte, Hilfskonvois durchzulassen (SZ, 13.08.1996), wohl deshalb, weil die LTTE regelmäßig den größeren Teil der Lieferungen zur Versorgung ihrer Mitglieder abzweigt (AA, 30.08.1996). Doch hatten die srilankischen Streitkräfte bereits im August 1996 die Lebensmittelblockade beendet (Wingler, September- Report, S. 17: Zitat aus FAZ vom 22.08.1996). Die Situation auf der Jaffna-Halbinsel ist einerseits gekennzeichnet durch das Bemühen der Regierung, den Wiederaufbau in Gang zu setzen, andererseits durch wirtschaftliche Not. Inzwischen wird mit Nachdruck die Wiedereinsetzung einer Zivilverwaltung betrieben. Der überwiegende Teil der Schulen, Banken, Geschäfte, Tankstellen usw. wurde wieder in Betrieb genommen. Vom 20. Mai 1996 an werden die Kriegsschäden an den Häusern bzw. Unterkünften (teilweise bis zu 80 %, im Durchschnitt bis zu ca. 50 %) registriert, um eine Grundlage für Reparaturdarlehen zu schaffen (AA, 02.09.1996, S. 2). Die Zivilbevölkerung der Jaffna- Halbinsel muß zusammen mit dem Militär über eine Luftbrücke versorgt werden, die durch russische Piloten in russischen Flugzeugen betrieben wird (Wingler, September-Report, S. 26). Zur Sicherheitslage zitiert Keller-Kirchhoff in seiner Stellungnahme vom 07.10.1996 aus der Rede des Parlamentsabgeordneten Pararajasingam: Danach habe die Armee nach dem Debakel in Mullaitivu Personen auf der Jaffna-Halbinsel verhaftet, belästigt und gefoltert. Diese Art des Vorgehens nehme zu. Die guten Beziehungen, die die Armee nach der Einnahme von Jaffna aufgebaut habe, hätten sich während der letzten drei Monate verschlechtert. Gemeint sind damit wohl die Übergriffe von Armee-Angehörigen auf tamilische Frauen (dazu bereits Wingler, 13.07.1996; zu der Vergewaltigung von tamilischen Frauen siehe auch den September- Report von Wingler, etwa S. 9 f.), zahlreiche Totschläge durch Armee-Angehörige und Folteranwendung während der Armee-Haft. Ein einheitliches Bild er- gibt sich aus den verschiedenen Berichten allerdings nicht. Dem von Keller-Kirchhoff (07.10.1996, S. 2 f.) zitierten Special-Report Nr. 7 der UTHR ist zu entnehmen, daß die Übergriffe der Armee-Angehörigen von Region zu Region unterschiedliches Gewicht haben. Während die Lage in Vadamarachi noch recht zuversichtlich stimme, sei das undisziplinierte Vorgehen der Truppen im südöstlichen Thenmarachi schlimmer; dort sei es von April 1996 bis Mitte August 1996 allein zu 20 Totschlägen gekommen, die zumeist der Armee zugeschrieben worden seien. Dieselbe Menschenrechtsorganisation wird von Wingler in seinem September-Report (S. 26) dahingehend zitiert, das positive Verhalten der Militärs auf der Jaffna-Halbinsel gegenüber der Zivilbevölkerung stehe deutlich in Kontrast zu ihrem Verhalten gegenüber den tamilischen Zivilisten in Vavuniya, im Raum von Mannar, im Osten und im Großraum von Colombo. Mitursächlich für die nicht zu bestreitende Verschlechterung der Situation auf der Jaffna-Halbinsel ist nicht nur das blutige Geschehen um Mullaitivu - über 1.000 Soldaten sollen bei dem LTTE- Angriff ums Leben gekommen sein (FAZ, 22.07.1996) -, sondern auch der Umstand, daß die LTTE den Guerilla-Krieg auf der Jaffna-Halbinsel wieder aufgenommen hat. Es kommt immer wieder zu Überfällen auf die Sicherheitskräfte und als Reaktion zu Verdächtigungen und Festnahmen von Zivilisten. Nach Auffassung von Wingler (September-Report, S. 27) halten sich die Sicherheitskräfte mit Vergeltungsschlägen gegen die Zivilbevölkerung zurück und bemühen sich um korrektes Verhalten. "Nur vereinzelt sind unschöne Übergriffe gemeldet worden". Setzt man, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert, Intensität und Anzahl aller bisher bekanntgewordenen Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe der Tamilen auf der Jaffna-Halbinsel in Beziehung, so wird erneut deutlich, daß von einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung nicht gesprochen werden kann (siehe auch das Zitat bei Keller-Kirchhoff, 07.10.1996, S. 3: Die Fälle von Verschwundenen mögen derzeit im Vergleich zu den schlimmen Vorfällen der Vergangenheit numerisch noch niedrig sein ...). Auch wenn die neuesten Nachrichten für die Betroffenen alarmierend sind und Anlaß geben für eine eher pessimistische Einschätzung der politisch-militärischen Lage (S. KK, Anlage zur Stellungnahme vom 07.10.1996), so ist unter asylrechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen, daß Exzesstaten von Militärangehörigen und die Vielzahl von Verhaftungen nur eine Reaktion darstellen auf die Zunahme von Terroranschlägen der LTTE und die Brutalität ihrer Kriegführung (s. auch KK, a.a.O.). Eine grundlegende Änderung der Einstellung der srilankischen Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung steckt nicht dahinter. Diese Einschätzung gilt auch für die Stadt Vavuniya, wo es im Anschluß an ein Attentat am 27. August 19996 zu einer größeren Verhaftungswelle unter Tamilen gekommen ist (Wingler, September-Report, S. 25). Was die Ostprovinz von Sri Lanka betrifft (Trincomalee-Distrikt bis Amparai-Distrikt), so hat die srilankische Staatsmacht dort im allgemeinen die Gebietsgewalt, vor allem über die Küstenstreifen mit den dort liegenden Ortschaften (AA, Lagebericht vom 30.08.1996, S. 5). Der Armee fehlt es allerdings an der notwendigen Truppenstärke, um den Krieg im Norden fortzuführen und gleichzeitig die Ostprovinz völlig abzusichern (Wingler, September-Report, S. 36). Die Situation ist nach wie vor dadurch gekennzeichnet, daß die LTTE ständig Angriffe auf strategisch wichtige Ziele, Einrichtungen der Sicherheitskräfte sowie singhalesische Dörfer verübt (KK, 04.01.1996, S. 17). Neben Überfällen auf Polizeiposten, Armee-Patrouillen und Mitglieder der tamilischen Anti-LTTE-Parteien sind Gelderpressungen von Geschäftsleuten, Folterungen und Ermordungen von Zivilisten, die die LTTE nicht unterstützen wollen, sowie Entführungen von tamilischen Minderjährigen in LTTE-Ausbildungslager an der Tagesordnung (Wingler, a.a.O., S. 36). Mit ihren zahlreichen Angriffen beabsichtigt die LTTE wohl auch, pogromartige Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen, gegebenenfalls auch im Süden, zu provozieren (KK, 4. Januar 1996, S. 34). Zwar ist diese Rechnung der LTTE nicht aufgegangen, doch kam und kommt es im Anschluß an diese Überfälle verschiedentlich zu Vergeltungsaktionen der Sicherheitskräfte und moslemischen Bürgerwehren sowie zu Übergriffen der sogenannten "Motorcycle-Brigade" (KK, 4. Januar 1996, Seite 64). Die Anzahl der verschwundenen Personen im Nordosten wird für das Jahr nach dem Regierungswechsel im Herbst 1994 mit bis zu 29 bis 35 angegeben (KK, 4. Januar 1996, Seite 70 f., 75). Wingler berichtet (31. Januar 1996, Seite 43) von der Beschwerde eines TULF-Abgeordneten für Batticaloa, wonach in zwei Polizeigebieten ab dem 17. Dezember 1995 sieben Tamilen durch singhalesische Heimwachen entführt worden sind, nur einer kam zurück. Nach einem Überfall der LTTE mit einem mit Sprengstoff beladenen Lkw auf eine Einheit der Special Task Force am 5. Dezember 1995 sollen Einheiten dieser Truppe etwa 100 tamilische Zivilisten in Bussen und Fahrzeugen in das LTTE-Feuer getrieben haben, 30 Zivilisten sollen unmittelbar danach tot gewesen sein (Wingler, 31. Januar 1996, Seite 41). Besondere Aufmerksamkeit erregte in den Medien das Massaker, das Armee-Angehörige am 11. Februar 1996 in dem Dorf Kumarapuram/Kilveddy an den Einwohnern als Vergeltung für einen LTTE-Anschlag verübten (siehe dazu NZZ, 17. Februar 1996; SR, 27. Februar 1996; Wingler, 29. April 1996, S. 38 bis 41 und KK, 20. März 1996). Hier ist hervorzuheben, daß es als Reaktion auf das Massaker eine Untersuchung - zunächst nur auf militärischer Ebene - gab. Nach dem Protest tamilischer Parteien ist inzwischen auch eine zivile Untersuchung angeordnet worden (siehe KK, 20. März 1996, S. 49). Für Übergriffe von Angehörigen der Streitkräfte und anderer Sicherheitsorgane gelten dieselben asylrechtlichen Grundsätze wie für Übergriffe nichtstaatlicher Stellen bzw. von Einzelpersonen, d.h. sie begründen keine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates, sofern dieser sie weder unterstützt noch tatenlos hinnimmt (BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 ff., 163; Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 4.88 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 199 m.w.N.; Beschluß vom 27. Januar 1993 - 9 B 95.92 -). Die Zurechenbarkeit solcher Verfolgungsmaßnahmen entfällt zwar nicht schon dann, wenn der Staat entsprechende Übergriffe lediglich verbal als pflichtwidrig bezeichnet. Unter asylrechtlichen Gesichtspunkten liegt eine dem Staat zurechenbare Verfolgung vielmehr dann vor, wenn er politisch motivierten Übergriffen seiner Sicherheitsorgane nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterläßt, um Übergriffe zu verhindern und, wenn sie gleichwohl noch vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt. Wenn er im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Angehörigen der Sicherheitsorgane bekämpft, entfällt seine asylrechtliche Verantwortlichkeit, selbst wenn ihm eine lückenlose Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle mißlingt (BVerwG, Urteil vom 22. April 1986, a.a.O.). Auf eine Schutzunwilligkeit gegenüber Übergriffen von Angehörigen der Sicherheitskräfte kann nur dann geschlossen werden, wenn ein Staat landesweit oder in der betreffenden Region zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln und im Ergebnis deutlich erfolgreicher vorgeht (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, InfAuslR 1991, 200, 208). Vorliegend kann zunächst nicht davon gesprochen werden, der srilankische Staat billige innerlich die Ausschreitungen seiner Armee-Angehörigen, auch wenn er sich - schon aus außenpolitischen Gründen - von ihnen distanziere. Präventive Vorkehrungen sind beispielsweise die oben genannten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Konvention gegen Folter (S. 18). Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die oben genannte Untersuchung nach dem Massaker in Kamarapuram bzw. andere Untersuchungen lediglich "der Optik zuliebe" eingeleitet und später niedergeschlagen wurden bzw. werden. Dies zeigt auch die Reaktion des Staates auf die Verbrechen, die Angehörigen der STF im Zusammenhang mit den Bolgoda-Lake-Toten zur Last gelegt werden (siehe oben S. 19). Das Criminal Investigation Department (CID) hat insgesamt 20 Soldaten und Angehörige der STF und des "Directorate of Military Intelligence" festgenommen (KK, 4. Januar 1996, S. 72). Es handelt sich dabei um die ersten bekanntgewordenen Verhaftungen von Mitgliedern srilankischer Sicherheitsbehörden nach der Regierungsübernahme durch die People's Alliance. Internationale Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international sehen darin die Bemühungen der Regierung, die Verletzung von Menschenrechten strafrechtlich zu verfolgen und Angehörige der Sicherheitskräfte für begangene Straftaten zur Verantwortung zu ziehen (KK, 4. Januar 1996, S. 73 bis 74). Der Senat legt nach allem zugrunde, daß der srilankische Staat schwerwiegende Vorfälle, wenn sie hinreichend zu belegen sind, weder ausdrücklich oder stillschweigend unterstützt noch - im Prinzip - tatenlos hinnimmt. Dabei hat es den Anschein, daß manche Vorfälle nur schwer zu verifizieren sind. Dies gilt beispielsweise für den oben beschriebenen Vorfall vom 5. Dezember 1995, bei dem sich die Frage stellt, wer die Flüchtlinge als menschliche Schutzschilde mißbraucht hat, und ob nicht die Zivilisten einfach zwischen das Feuer der Kriegsparteien geraten sind. Eine lückenlose Verhinderung und Ahndung aller Übergriffe in den Gebieten, in denen der srilankische Staat die Gebietsgewalt besitzt, kann nicht festgestellt werden. Dies ist aber - wie erwähnt - asylrechtlich irrelevant, sofern dem srilankischen Staat nicht vorgeworfen werden kann, er gehe in der betreffenden Region zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln vor. Hierzu ergibt sich aus den Dokumenten, daß der srilankische Staat noch nicht einmal in der Lage ist, seine Mehrheitsbevölkerung vor LTTE- Angriffen lückenlos zu schützen. Einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt auch aus den eigenen Reihen zu gewähren, erscheint insbesondere angesichts der beschriebenen LTTE-Kriegführung nahezu unmöglich. Der jüngste dramatische Appell der Präsidentin vom 19. August 1996, die laut FAZ (20. August 1996) ihr Land am Rande einer Katastrophe sowie die demokratischen Werte und Grundfreiheiten in Gefahr sieht, kann nach Einschätzung des Senats nicht als Bankrotterklärung aufgefaßt und dahingehend interpretiert werden, der srilankische Staat sei nicht mehr schutzfähig und schutzbereit gegenüber der tamilischen Minderheit. Die Rede beinhaltet offensichtlich einen politischen Appell an die Vernunft und kann auch so verstanden werden, daß die oberste politische Führung äußerst wach auf die nicht zu bestreitenden Menschenrechtsverletzungen reagiert und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegensteuert. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß amnesty international in seinem letzten Bericht über Sri Lanka (Zitate nach Wingler, September-Report, S. 7) bei aller Kritik an der Menschenrechtslage einige festzustellende Verbesserungen begrüßt (s. auch das Interview der Präsidentin mit dem indischen Nachrichtenmagazin 'Frontline' vom 04.10.1996, Anlage zum Bericht KK vom 08.10.1996). Aber auch soweit Übergriffe der Ordnungskräfte bzw. der Armee dem srilankischen Staat zugerechnet werden müssen, ist noch nicht der Schluß auf die Annahme einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung erlaubt, also auf eine Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer Gruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, daß daraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn ein Verbleiben dort oder eine Rückkehr dorthin unzumutbar erscheinen läßt (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203; wie der erkennende Senat auch OVG Münster, Urteil vom 29.03.1996, S. 23 des Umdrucks und Urteil vom 14.06.1996 - 21 A 5046/94.A -). Dies ergibt schon eine Gegenüberstellung der Zahl der Vorfälle und der Opfer mit der tamilischen Gesamtbevölkerung im Osten Sri Lankas. So leben beispielsweise allein im Distrikt von Batticaloa 234.318 Ceylon-Tamilen (KK, Mai 1990, S. 12). 4. Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka auch im Süden und Südwesten, insbesondere im Großraum Colombo, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Der bisher für Sri Lanka zuständige 12. Senat hat hierzu im Rahmen der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative, also unter Anwendung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, ausgeführt, trotz einiger Exzesse von Gewalt (Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen in der Stadt Galle Anfang Juni 1995; Überfall singhalesischer Extremisten bei Elpetiya im Juli 1995; Fund von zahlreichen toten Tamilen im Bolgoda-See Juni 1995) habe sich insgesamt nichts an der grundsätzlich für junge Tamilen im Großraum Colombo bestehenden hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung geändert, auch soweit es sich dabei um aus dem Ausland Zurückgeführte oder Abgeschobene handele. Zwar bestehe nach wie vor eine hohe Gefahr, von einer der vielfältigen Razzien oder Sicherheitskontrollen betroffen und zur Identitätsprüfung kurzzeitig inhaftiert zu werden. Dem komme allein jedoch keine asylrechtliche Relevanz zu, vielmehr handele es sich dabei um Maßnahmen, die - soweit sie im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren oder präventiven Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung stattfänden - grundsätzlich schon wegen der geringen Intensität der Beeinträchtigung hinzunehmen seien (Urteil vom 11. Dezember 1995 - 12 UE 2151/95 -, S. 76 bis S. 82). Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 11. Juni 1996 (10 UE 3183/95 sowie 10 UE 1919/95) keine Veranlassung gesehen, von der Einschätzung des 12. Senats abzuweichen. Auch im gegenwärtigen Zeitpunkt sowie für die nahe Zukunft ist zugrunde zu legen, daß einem tamilischen Volkszugehörigen im Großraum Colombo aus ethnischen Gründen weder mittelbare noch unmittelbare staatliche Verfolgung droht, zumindest nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (insoweit übereinstimmend auch für die jungen männlichen Tamilen im Alter zwischen 14 und 35 Jahren: Nds. OVG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 L 7721/95 -; OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1996 - 21 A 5046/94.A -; so auch OVG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 1995 - OVG 3 B 4.93 -; Bayer. VGH, Urteil vom 25. März 1996 - 20 BA 95.30359 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 1995 - 11 A 12025/95. OVG - allerdings eingeschränkt auf Tamilen, die im Familienverband nach Sri Lanka zurückkehren). In der Person des Klägers liegen auch keine besonderen Anhaltspunkte dafür vor, daß ihm ausnahmsweise aus individuellen Gründen bei der Rückkehr in den Süden und Westen Sri Lankas politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Senat leitet dies zunächst aus der allgemeinen politischen Situation in Colombo ab. Dort leben und arbeiten etwa 300.000 Tamilen. Es gibt mehrere aktive politische Parteien der Tamilen (TULF, EPRLF, PLOTE, TELO, EPDP und EROS), auch wenn diese meist die Regierung unterstützen. TULF, PLOTE und EPDP sind im Parlament vertreten. PLOTE, TELO und EPDP unterhalten militante Gruppen, die auf Seiten der Regierung kämpfen. Tamilen sind in der öffentlichen Verwaltung und in der freien Wirtschaft tätig. Im nationalen Fernsehsender werden tamilische Sprachprogramme und Filme in tamilischer Sprache gesendet (UNHCR, 23. Juli 1996, S. 2). Aber auch aus der Sicherheitslage ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Nach der Niederlage im Jaffna-Krieg hat die LTTE den Terror verstärkt in das Wirtschaftszentrum Colombo getragen. Am verheerendsten war der Anschlag auf die Zentralbank von Colombo Ende Januar 1996, dem über 80 Zivilisten zum Opfer fielen; über 1.000 Verletzte, darunter auch viele Tamilen, waren zu beklagen (NZZ, 12. Februar 1996; KK, 20. März 1996). Am 12. Februar, 7. und 19. März 1996 wurden in Colombo Waffen, Sprengstoff und 30-kg-Bomben gefunden, die wohl der Vorbereitung neuer Anschläge dienen sollten (Wingler, 29. April 1996, S. 13). Am 13. April 1996 konnte der Versuch von LTTE-Froschmännern vereitelt werden, im Hafen von Colombo ein Flüssiggas- und ein Öltanklager in Brand zu setzen (Wingler, a.a.O., Seite 14). Bei einem Bombenanschlag auf einen Pendlerzug in einem Vorort von Colombo am 25. Juli 1996 gab es ca. 70 Tote und 300 Verletzte (AA, Lagebericht vom 30. August 1996, S. 3). Als Reaktion auf den LTTE-Terror sind in Colombo die Sicherheitsmaßnahmen nochmals verschärft worden, die Präsenz des Militärs wurde durch die Verlegung eines Bataillons nach Colombo deutlich erhöht (NZZ, 12. Februar 1996; KK, 20. März 1996). Es kam und kommt verstärkt zu Razzien und Verhaftungen. Bei den Ermittlungen zur Aufklärung des Anschlags auf die Zentralbank wurden ca. 400 Personen vorläufig festgenommen, die meisten aber nach kurzer Zeit wieder freigelassen (AA, 1. März 1996); nach dem vereitelten Anschlag auf den Hafen von Colombo am 13. April 1996 wurden etwa 60 Tamilen und Tamilinnen als LTTE-Verdächtige festgenommen (Wingler, 29. April 1996, Seite 14). Die Anzahl der längerfristig unter LTTE-Verdacht in Gefängnissen Festgehaltenen - darunter oft solche, die vorhatten, mit Hilfe von Schleppern ins westliche Ausland zu gehen und in einer der lodges Unterschlupf suchten - beträgt nach Wingler (a.a.O., Seite 15) weit über 1.000, einen Beleg dafür nennt er aber nicht. Durch den Bericht von Germund in der FR vom 25. März 1996 wird aber bestätigt, daß junge Tamilen aus dem Norden in Gefahr geraten, in Colombo wegen LTTE-Verdacht in Untersuchungshaft zu kommen. Die Zahl dieser Häftlinge habe sich auf rund 250 im Monat verdreifacht. Wingler (a.a.O.) berichtet unter Bezugnahme auf Zeitungsberichte von Festgenommenen, die auf singhalesisch verhört und denen Geständnisse unter Gewaltanwendung entlockt worden seien. Diese Geständnisse hätten sie unterzeichnen müssen, ohne zu verstehen, worunter sie ihre Unterschrift setzten. Nähere Angaben über die Folgen und sich daran möglicherweise anschließende Intervention der HRTF werden in dem Bericht nicht gemacht. Laut Keller-Kirchhoff werden zunehmend Mehrfachverhaftungen ein und derselben Person vorgenommen, was darauf zurückzuführen sei, daß die Behörden keinen Ausweis darüber ausstellten, daß die Identität einer bestimmten Person überprüft und geklärt worden sei (KK, 20.03.1996, S. 9). Dies ist aber schon früher - siehe oben S. 40 - üblich gewesen. Zur Überprüfung der Identität ist neben dem gültigen Personalausweis (National Identity Card = ID) eine Meldebescheinigung (householder registration) notwendig, die von der Polizei nach erfolgter Registrierung einer Person ausgestellt wird (KK, 04.01.1996, S. 67; KK, 20.03.1996, S. 13). Wer nach der Abnahme der Einreisepapiere über keine weiteren Dokumente verfügt, kann bei dem zentralen Standesamt von Colombo die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen und sich mit dieser einen gültigen srilankischen Personalausweis beschaffen (Wingler, 11.10.1995). Im übrigen herrscht in Bezug auf die Meldevorschriften auch heute noch Unklarheit; die Praxis wird von den Polizeistationen unterschiedlich gehandhabt (KK, 04.01.1996, S. 67 einerseits und 20.01.1996, S. 5 andererseits). Die aufgezeigten Übergriffe und Exzesse, Auswirkungen der aufgeheizten Atmosphäre in Colombo nach den Terroranschlägen und Bomben- bzw. Waffenfunden, die auch dazu führen sollen, daß sich Tamilen aus Angst vor Verhaftungen nicht mehr auf die Straße wagen (KK, 20.03.1996, S. 5), belegen zur Überzeugung des Senats jedoch nicht, daß die institutionellen und rechtlichen Überwachungsmechanismen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen überhaupt nicht mehr funktionieren, so daß von einer gruppengerichteten unmittelbaren staatlichen Verfolgung auszugehen ist. Der Senat mißt dem Umstand besondere Bedeutung bei, daß es internationalen Menschenrechtsorganisationen grundsätzlich, d.h. eingeschränkt durch praktische und sicherheitsrelevante Gegebenheiten in den Konfliktgebieten, möglich ist, die Einhaltung der Menschenrechte zu beobachten. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz unterhält in Sri Lanka eine große Vertretung. Amnesty international und andere internationale Nichtregierungs-Organisationen besuchen Sri Lanka regelmäßig. Sri Lanka kooperiert mit den für die Menschenrechte zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen. Insbesondere UNHCR und Unicef sind vor Ort vertreten (AA, 30.08.1996, S. 2). Der UNHCR in Genf hat in einer Erklärung vom 4. Januar 1996 bestätigt, daß die Eskalation des bewaffneten Konflikts mit der LTTE nicht zu einer verminderten Beachtung der Menschenrechte durch die Regierung geführt hat. Trotz der Herausforderungen, denen sich die Behörden wegen der Sicherheitslage in Colombo und anderen Gebieten ausgesetzt sähen, hätten die Verbesserungen in der menschenrechtlichen Situation, die von der gegenwärtigen Regierung erzielt worden seien, aufrechterhalten und in einigen Bereichen sogar verstärkt werden können, so hinsichtlich der Behandlung von Personen durch Polizei und Sicherheitskräfte. Obwohl häufig Identitätskontrollen stattfänden, würden die Betroffenen fair und human behandelt. Der UNHCR weist insbesondere darauf hin, daß zurückkehrende Asylbewerber keiner negativen Sonderbehandlung unterlägen (Zitat nach AA, 01.03.1996, S. 3; siehe dazu auch Der Rat der EU, 15.01.1996, mit der Wiedergabe der Stellungnahme des UNHCR). Diese Einschätzung hat der UNHCR inzwischen im wesentlichen bestätigt (UNHCR, 23.07.1996). Zu den genannten "institutionellen und rechtlichen Mechanismen zur Überwachung und Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen" gehört, daß, um verdächtige Personen länger als 24 Stunden festhalten zu können, aufgrund der "Emergency Regulations" über einen "Magistrate" (Untersuchungsrichter) eine "Detention Order" (D/O) erwirkt werden muß (KK, 04.01.1996, S. 66). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. August 1996 erläßt die D/O nach Ablauf einer 7-Tages- bzw. 48-Stunden-Frist ein höherer Polizei- bzw. Armee-Offizier für einen Zeitraum bis zu 60 Tagen. Wie bereits oben erwähnt (S. 17) sind die Sicherheitskräfte verpflichtet, die Verhaftungen innerhalb von 24 Stunden der nächstgelegenen Polizeistation und innerhalb von 4 Tagen der HRTF bzw. nahen Angehörigen zu melden, doch sind laut Keller-Kirchhoff (20.03.1996) in jüngster Zeit immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen sich die Sicherheitskräfte nicht an diese Bestimmungen hielten. Ob dies auf Geheimerlasse der Präsidentin zurückzuführen ist (s. UNHCR, 23.07.1996, S. 3 zu einem Bericht der UN-Arbeitsgruppe "Fragen des gewaltsamen oder unfreiwilligen Verschwindens"), dürfte nicht geklärt werden können. Nach Auskunft der HRTF erfährt die Gruppe in 85 % der Fälle von längerwährenden Verhaftungen, in 50 % der Fälle kommen die Sicherheitskräfte ihrer Verpflichtung sofort nach (UNHCR, 23.07.1996, S. 3). Trotz nicht auszuschließender Konzessionen an Forderungen der Sicherheitskräfte kann nach alledem nach wie vor davon ausgegangen werden, daß die Überwachungsmechanismen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen noch funktionieren. In diesem Zusammenhang erscheint auch bedeutsam, daß Inhaftierte nur an vom Verteidigungsminister autorisierten Orten untergebracht werden dürfen, die im Mitteilungsblatt der Regierung bekannt gemacht werden. Es gibt ca. 80 solcher Orte, zumeist Polizeistationen, aber auch Armeelager. Die Unterbringung in nicht autorisierten Orten ist strafbar (Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bis zu 5 Jahren), siehe AA, Lagebericht vom 30.08.1996. Damit soll offenbar den Fällen von "Verschwindenlassen" entgegengewirkt werden. In seinem Gutachten vom 4. Januar 1996 (Seite 75) legt Keller- Kirchhoff zugrunde, daß von den seit April 1995 verhafteten Tamilen (mehrere Tausend) mindestens 5 % länger als drei Tage in Haft verblieben seien, darunter viele, bei denen sich die Klärung der Identität hinausgezögert habe. Diese Schätzung beruhe auf zahlreichen Gesprächen mit Aktivisten von Menschenrechtsorganisationen und Politikern (KK, 20. März 1996, Seite 12). Auch das Auswärtige Amt berichtet von längerdauernden Inhaftierungen: Im allgemeinen würden etwa 90 % der Verhafteten innerhalb von 48 Stunden und weitere 9 % innerhalb einer Woche entlassen (11. März 1996; so auch KK, 13. Mai 1996). Alles in allem kann aber aus der mehr oder weniger geschätzten Anzahl der Verhaftungen nicht auf eine gruppengerichtete unmittelbare staatliche Verfolgung der Tamilen im Raum Colombo geschlossen werden. Die Verhaftungen zielen nach wie vor auf die Aufklärung und Verhinderung terroristischer Gewalttaten, nicht aber auf die Ausgrenzung der tamilischen Bevölkerungsgruppe in Colombo. Dies gilt auch für den Kreis der besonders verdächtigen jungen ledigen Tamilen im Rekrutierungsalter der LTTE (14 bis 30), die aus Jaffna stammen und erst vor kurzem nach Colombo gekommen sind, wo sie in Pensionen und kleinen Hotels wohnen (AA, 7. Juli 1993). Dieses Verdachtskriterium hängt zusammen mit der Strategie der LTTE des kalkulierten Einsatzes von Mord und Selbstmord. Die 'Tamiltiger' sind eine Art vieltausendköpfiges Selbstmordkommando, zu deren Taktik Kamikaze-Einsätze gehören (SZ, 17. Mai 1995). Dies erklärt, daß am ehesten junge Männer aus dem Norden aufgegriffen werden, bei denen nicht ausgeschlossen ist, daß sie, da sie keine Verantwortung für eine Familie tragen, auch bereit sind, das eigene Leben zu opfern (siehe dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 1995, Seite 15 f. des Umdrucks). Im übrigen ist zweifelhaft, ob die Betroffenen Mehrfachverhaftungen als "Ausgrenzung" empfinden, belastender erscheint, daß ihnen in der Haft Lösegelder abgepreßt werden (siehe Tveter, Seite 5 bis 6, Anhang zu AA, 13.10.1993; AA, 07.11.1995; Wingler, September-Report, S. 38 unten über den Rückkehrer Professor Ratnajeevan H. Hoole). Dabei handelt es sich aber - wenn nicht um Exzesse von Amtsträgern ohne asylrechtliche Relevanz (Bay. VGH, Urteil vom 25. März 1996, Seite 18 des Umdrucks) - um Eingriffe mit geringer Verfolgungsintensität. Auch die asylerhebliche 'Gerichtetheit' der Lösegelderpressungen dürfte, da nur eine Gelegenheit ausgenutzt wird, fehlen (OVG Münster, Urteil vom 01.10.1996 - 21 A 3050/96 -, Bl. 44 des Umdrucks). Von einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung kann auch nicht aufgrund einer Würdigung der Relation zwischen Zahl und Schwere der Verfolgungseingriffe und der Zahl der Gruppenangehörigen gesprochen werden; die erforderliche Verfolgungsdichte läßt sich aus der berichteten Zahl von längerfristigen Verhaftungen nicht ableiten (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR 1995, 422, 423). Im übrigen darf die Gefahr, von längerer Verhaftung durch die srilankischen Sicherheitskräfte wegen des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit oder -Unterstützung betroffen zu sein und infolgedessen menschenrechtswidrigen und asylrelevanten Mißhandlungen bis hin zur Tötung ausgesetzt zu werden (so auch Bay. VGH, a.a.O., Seite 18 des Umdrucks), nicht mit der Gefahr der Inhaftierung nach Razzien oder screenings an sich gleichgesetzt werden. Während nach einem Keller-Kirchhoff vorliegenden Bericht der Menschenrechtsorganisation 'Inform' vom Februar 1996 "bei Kurzzeitverhaftungen Foltermaßnahmen nicht weit verbreitet sein sollen - dafür gebe es keine Anhaltspunkte" (KK, 20. März 1996), sind Folterungen bei längerfristigen Inhaftierungen bis hin zur Tötung auch heute nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen (AA, 16. Januar 1996, Seite 11 bis 12; KK, 4. Januar 1996, Seite 71 bis 72 und 20. März 1996, Seite 9; Wingler, 29. April 1996, Seite 20). Die Folterungen bis hin zu Tötungen sind asylrechtlich relevant, zumal wenn sie erkennbar gerichtet sind auf die den Betroffenen zur Last gelegte Verbindung mit der LTTE (BVerfG, Beschluß vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, NVwZ 1990, 453, 454). Auch von der Gefahr einer mittelbaren Verfolgung der Tamilen im Großraum Colombo kann gegenwärtig und in naher Zukunft nicht gesprochen werden. Als Reaktion auf die oben geschilderten realisierten bzw. versuchten Terroranschläge kam es nicht zu pogromähnlichen, von der Regierung geduldeten Ausschreitungen von Singhalesen gegenüber Tamilen in Colombo, anders als 1983 und anders noch als 1995 nach dem LTTE-Anschlag auf mehrere Öltanks in der Nähe von Colombo (s. dazu S. 18). Dazu mag beigetragen haben, daß die Regierung bereits nach der Eroberung von Jaffna die singhalesische Bevölkerungsmehrheit vor Übergriffen auf Tamilen, die nicht am Sezessionskrieg der LTTE-Rebellen teilnehmen, gewarnt hatte (KK, 4. Januar 1996, S. 62). In dieses Bild paßt auch, daß die Präsidentin noch am Abend des Anschlags auf den Pendlerzug am 25. Juli 1996 öffentlich zu Ruhe und Zurückhaltung aufgerufen hat (AA, 30.08.1996, S. 4), so daß die gefürchteten Ausschreitungen ausblieben (vgl. auch Wingler, September-Report, S. 41). Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtete Keller-Kirchhoff am 20. März 1996 über einen Vorfall im Magazin-Gefängnis von Colombo im Februar 1996, den er als eine Reaktion auf den LTTE-Anschlag auf die Zentralbank von Colombo bezeichnete. Dort hätten bis zu 100 Gefängniswärter, die an diesem Tage dienstfrei hatten, inhaftierte tamilische Gefangene überfallen. Dieser Vorfall wird durch einen Special Panel of Inquiry unter der Leitung des Stellvertretenden Sekretärs des Justizministers M. S. Jayasinghe untersucht (KK, 6. Juni 1996, S. 1). Bei Übergriffen in anderen Regionen des Südens (Stadt Galle am 2./3. Juni 1995, s. dazu KK, 24. Oktober 1995, S. 34; Nagahawatte Plantage/Elpitiya Galle-Distrikt am 4. Juni 1995, siehe hierzu: KK, a.a.O., S. 37) handelte es sich um Einzelfälle, bei denen die srilankische Regierung ebenfalls gezeigt hat, daß sie gewillt ist, gegen solche Ausschreitungen vorzugehen (siehe wiederum KK, a.a.O., S. 35 ff.). Die Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft des srilankischen Staates gegenüber der tamilischen Minderheit besteht daher grundsätzlich fort (ebenso Nds. OVG, Urteil vom 22.02.1996, S. 59 des Umdrucks). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus neueren Nachrichten zu den Ermittlungen im Bolgoda-Lake-Fall. Laut Keller/Kirchhoff (20. März 1996, S. 7) sind von den Angehörigen der STF, die wegen der Leichenfunde zunächst verhaftet worden waren, inzwischen alle auf Kaution freigelassen worden. Von Bedeutung ist aber, daß die Untersuchung nach Angaben von Keller/Kirchhoff noch andauert, von einer Niederschlagung des Verfahrens kann also nicht gesprochen werden. Nach Erkenntnissen Winglers (September-Report, S. 39) halten sich einige Sicherheitsbeamte an die Regierungsvorschriften zur Verbesserung der Menschenrechtslage und behandeln die Festgenommenen korrekt. Andere aber sähen in den Regierungsanweisungen eine Gefahr für die Landessicherheit und setzten sich über diese hinweg, indem sie die Festgenommenen nach "herkömmlichen Methoden" behandelten. Die Schlußfolgerung von Wingler, dabei liefen sie keine Gefahr eventuell belangt zu werden, deckt sich jedoch in dieser Allgemeinheit nicht mit den oben angeführten Dokumenten. Insbesondere Europaheimkehrern droht derzeit und in naher Zukunft im Raum Colombo keine politische Verfolgung, und zwar auch nicht unter Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabs der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung. Nach diesem Maßstab genügt für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit eines Verfolgungseintritts, jeder auch entfernt liegende Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten. Vielmehr müssen hieran ernsthafte Zweifel bestehen. Objektive Anhaltspunkte müssen einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus realistische Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 9 C 62/91 -, NVwZ 1993, 191, 192). Von ernsthaften Zweifeln an der künftigen Sicherheit von Europaheimkehrern bzw. anderen Zuwanderern nach Colombo kann nur dann gesprochen werden, wenn ein individualisierter LTTE-Verdacht vorliegt, so daß eine längerfristige Verhaftung mit Foltermaßnahmen wahrscheinlich ist. Auch Europarückkehrer unterliegen den bereits genannten Überprüfungsmaßnahmen, sie sind jedoch von solchen Suchaktionen nicht besonders betroffen; genauere Zahlen liegen nicht vor. Konkret bekannt wurden in diesem Zusammenhang zwei Fälle, bei denen Tamilen bei "Cordon and Search Operations" verhaftet wurden. Dabei handelte es sich einmal um einen Tamilen, der aus Kanada zurückgekehrt, sowie um einen Herrn Thava, der aus der Schweiz abgeschoben und am 22. Juli 1995 in Colombo verhaftet worden war (KK, 4. Januar 1996, Seite 69). Keller-Kirchhoff zitiert in dem Gutachten vom 4. Januar 1996 (Seite 69) folgende Pressemitteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments Bern vom 14. Dezember 1995: "... (bei den Rückschaffungen von Tamilen in die Heimat) bewährten sich die begleitenden Maßnahmen. Wenn es in Einzelfällen zu einer Inhaftierung von Rückkehrenden kam, handelte es sich fast ausschließlich um kurzfristige Festnahmen zur Überprüfung der Identität. Dabei wurde der UNHCR von srilankischen Polizeibehörden jeweils umgehend informiert, so daß es für den UNHCR und die Schweizer Botschaft möglich war, mit den Festgenommenen Kontakt aufzunehmen. Nach der Freilassung bestätigten diese, daß sie während der Haft korrekt behandelt worden waren". Aufgrund des Rückführungsabkommens der Schweiz mit Sri Lanka vom Januar 1994 wurden bis zum 15. August 1996 455 Personen abgeschoben, Auffälligkeiten gab es in der Regel nicht (AA, 20.08.1996). Hinweise darauf, daß Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten unmittelbar nach ihrer Ankunft über einen längeren Zeitraum festgehalten werden, gibt es nicht (KK, 24. Oktober 1995, Seite 38). Besitzt der Einreisende keine gültigen Personaldokumente, so wird er solange am Flughafen festgehalten, bis die Identität und damit die srilankische Staatsangehörigkeit geklärt ist (AA, 1. Februar 1995). Nur wenn sich bei der Einreise der Verdacht auf Unterstützung der LTTE verdichtet, besteht die Gefahr einer längeren Inhaftierung (AA, 19. Oktober 1994). Die vorliegenden Dokumente stimmen darin überein, daß sich unter den während der Haft körperlich Mißhandelten oder Getöteten keine Rückkehrer aus Deutschland bzw. aus sonstigen europäischen Staaten befinden; die Dunkelziffer ist gleich Null (KK, 4. Januar 1996, Seite 73; AA, 16. Januar 1996, Seite 12). Es kommt auch immer wieder vor, daß Tamilen für eine kurze Zeit nach Sri Lanka zurückkehren. Zwar erscheint es auch dem erkennenden Senat fraglich, ob die mit einer deutschen Aufenthaltsbefugnis vorübergehend nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen mit denjenigen verglichen werden können, die auf Dauer nach Sri Lanka zurückkehren müssen (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 1995, Seite 17), doch bleibt festzuhalten, daß erstere Fragen der Deutschen Botschaft in Colombo nach eventuellen Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften regelmäßig verneint haben, und daß diese Erfahrungen auch von anderen westlichen Vertretungen in Colombo geteilt werden (AA, 03. März 1994, S. 5 und 25. August 1994 und 1. Februar 1995). Ein längerer Deutschland-Aufenthalt entkräftet den Verdacht, in letzter Zeit aktiver LTTE-Kämpfer oder Attentäter gewesen zu sein (AA, 16. Januar 1996, Seite 9). Für seine pauschale Behauptung, für Europarückkehrer sei eine Gefährdung gegeben, der Bonus einer Mindergefährdung dürfte schon nach kurzem Aufenthalt in Colombo dahinschmelzen, bleibt Wingler (29. April 1996, Seite 18) Beweise schuldig. Der Zeitungsausschnitt auf Seite 19 seines April-Reports betrifft LTTE-Kader, die vor den jüngsten "Cordon and Search Operations" ins Ausland geflohen waren und deren Rückkehr nunmehr befürchtet wird. "Nach Rücksprache mit Menschenrechtsorganisationen in Colombo" wird laut Keller-Kirchhoff (30. Mai 1996) eine Gefährdung auch für solche Rückkehrer eindeutig bejaht, von denen bekannt ist, daß ein naher Familienangehöriger eine höherrangige Stellung in der LTTE bekleidet. Der von Keller-Kirchhoff zitierte Pressebericht über Verhaftungen betrifft allerdings nicht einen Rückkehrer, sondern in Colombo lebende Angehörige von mutmaßlichen LTTE-Kämpfern. Aufgrund dieser Informationslage kann derzeit jedenfalls nicht - und zwar auch unter Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes - zugrunde gelegt werden, daß ein Asylbewerber bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka allein deshalb mit politischer Verfolgung rechnen muß, weil ein naher Angehöriger von ihm zu den LTTE-Kämpfern gehört. Dies erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil es zahlreiche Tamilen-Familien geben dürfte, zu denen LTTE-Kämpfer gehören, wobei in diesem Zusammenhang an die Zwangsrekrutierungen durch die LTTE zu denken ist. Den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ist ferner nicht zu entnehmen, daß bei den Verhaftungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte der Gedanke der Sippenhaft eine Rolle spielt. Dem Senat ist zwar bekannt, daß ein großer Teil der im Ausland lebenden Tamilen finanzielle Beiträge zur Unterstützung der LTTE leistet, dies gilt nicht nur für die Tamilen in der Schweiz, sondern auch für die Tamilen in Deutschland (AA, 13. Oktober 1993). Nach Schätzungen nimmt die LTTE ca. 2 Millionen US-Dollar monatlich durch Geldsammelaktionen unter Auslandstamilen ein (AA, 30. August 1996, S. 3). Der generelle Verdacht der Sicherheitskräfte konkretisiert sich aber nur dann zu einer drohenden politischen Verfolgung, wenn ein individualisierter Verdacht auf relevante LTTE-Unterstützung im Inland bzw. aus dem Ausland besteht. Dabei erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, daß die Sicherheitskräfte allein die übliche Hingabe von Spenden als relevante LTTE-Unterstützung qualifizieren. Daß Besonderheiten bei verwandtschaftlichen Beziehungen zu LTTE-Kadern existieren, hält der Senat nicht für hinreichend belegt. Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr in sein Heimatland auch aus individuellen Gründen keine politische Verfolgung im Großraum Colombo. Die Behauptung, nach seinen bisherigen Kenntnissen bestehe weiterhin die Gefahr, daß er in Sri Lanka gesucht werde, hat er nicht weiter konkretisiert und nachvollziehbar gemacht; die Schilderung von dem Jungen, der im Auftrag der EPDP nach "Tigern" fahndet, kann ihm nicht abgenommen werden. Der Kläger hat schließlich nicht behauptet, er habe von Deutschland aus die LTTE unterstützt. Dies ist auch sonst nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, daß dem Kläger wegen fehlender Identitätspapiere ein Aufenthalt in Colombo unmöglich sein sollte. Der Senat geht davon aus, daß er nach Sri Lanka nur abgeschoben wird, wenn ihm von der Botschaft des Landes zuvor ein ordnungsgemäßes Reisedokument ausgestellt worden ist. Im übrigen besteht die Möglichkeit, beim zentralen Standesamt von Colombo die Ausstellung einer Geburtsurkunde und danach eines Ausweises zu erwirken. (Wingler, 11.10.1995 S. 3 f.) 5. Selbst wenn man die vorstehende Einschätzung des erkennenden Senats wegen der nicht feststellbaren Stabilisierung der Situation im Norden Sri Lankas nicht teilt, und von einer dem Kläger drohenden gruppengerichteten staatlichen Verfolgung bei einer Rückkehr in die Gebiete der Nordprovinz ausgeht, käme seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG dennoch nicht in Betracht, da ihm auch heute noch im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, die ihm eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung gewährt. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen dafür, daß ernsthafte Bedenken gegen die Sicherheit des Klägers bei einer Rückkehr in den Süden/Südwesten Sri Lankas, insbesondere in den Großraum Colombo, nicht bestehen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 4. Bezug genommen. Auch droht einem tamilischen Volkszugehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine existentielle Gefährdung im Großraum Colombo, die so an seinem Herkunftsort nicht bestünde. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Senats auf S. 20 Bezug genommen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß Sri Lanka ein Entwicklungsland ist, d.h. ein Land, das "durch Unterentwicklung gekennzeichnet ist" (AA, 1. Februar 1995). Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 1993 13,8 % (AA, 1. Februar 1995), tatsächlich dürfte die Arbeitslosigkeit aber erheblich höher sein. Die Wirtschaftsleistung steuert derzeit auf einen neuen Tiefpunkt zu. Beobachter haben gerade die Zahl für das erwartete Wachstum beim Bruttosozialprodukt von 4,2 auf 3,6 % nach unten korrigiert - den niedrigsten Wert seit 1989. Für das Jahresende erwartet man eine Inflation von 16 % (Wingler, September-Report, Artikel 'Meldungen' von Michael Mertsch, S. 4 aus Südasien 6/96). Die wirtschaftliche und soziale Lage der Tamilen war und ist im Süden wegen der genannten Arbeitslosigkeit unbefriedigend (a.i., 12. April 1991), doch leiden darunter Singhalesen, Tamilen und Moslems im selben Umfang. Wenn auch im Süden zahlreiche Tamilen leben, die dort oft genug wirtschaftlich sehr erfolgreich gewesen sind, so ist es doch - auch angesichts des Konkurrenzkampfes zwischen Singhalesen und Tamilen um Arbeitsplätze - für Zuzügler aus dem Norden und Europaheimkehrer sehr schwierig, in Colombo wirtschaftlich Fuß zu fassen (AA, 3. Januar 1994, S. 4). Daran und an der Wohnungsnot hat sich in den letzten Jahren nichts entscheidendes geändert. Insofern besitzen die von Keller/Kirchhoff in seinem Gutachten für das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 4. Januar 1996 (S. 76 ff.) angeführten und von einigen Verwaltungsgerichten zur Grundlage von von der Rechtsprechung des 12. Senats des Hess. VGH abweichenden Urteilen gemachten Fakten keinen besonderen Neuigkeitswert. Nach wie vor gilt, daß eine Vielzahl von Faktoren wie Ausbildung, Flexibilität, Einsatzbereitschaft und Einsatzfähigkeit, im Ausland erworbene Ersparnisse, Fähigkeiten oder besondere Kenntnisse, schließlich Beziehungen und Familienbande für das Gelingen der wirtschaftlichen Integration von Bedeutung ist (AA an VG Gelsenkirchen, 3. März 1994 sowie 16. Januar 1996, S. 14), ohne daß generalisierend gesagt werden kann, das eine oder andere Kriterium sei notwendige Voraussetzung für das Überleben im Großraum Colombo. Daß das "soziale Netz" in Sri Lanka weniger vom Staat als von der Familie bzw. von der Dorfgemeinschaft zur Verfügung gestellt wird, ist keine Besonderheit Sri Lankas. Es kennzeichnet vielmehr u.a. viele afrikanische und asiatische Länder mit anderer religiöser und sozialer Tradition, daß es weder einen Anspruch auf staatliche Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenunterstützung noch eine staatliche Arbeitsvermittlung gibt. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß es nicht die sozial Schwächsten Sri Lankas sind, die illegal nach Deutschland einreisen. Um die gefälschten Dokumente und den Schleuser zu bezahlen, müssen sie in der Regel fünfstellige DM-Beträge aufbringen (AA, 3. März 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 4; AA, 30.08.1996: bis zu 20.000 US-Dollar). Tveter bemerkt in seinem Bericht vom 17. März 1993 (Anlage zur Auskunft des AA vom 13. Oktober 1993), daß die meisten, die es sich leisten können, ins Ausland zu gehen, zur Mittel- bzw. Oberschicht gehören und bei einer Rückkehr wahrscheinlich nicht in irgendeinem Lager enden werden. Dies ist auch darauf zurückzuführen, daß sehr viele Tamilen aus dem Norden verwandtschaftliche bzw. andere Kontakte zu Personen in Colombo haben, was sie allerdings in Asylverfahren oft verschweigen (AA, 3. März 1994 unter Bezugnahme auf Tveter, S. 11). Auch vermag die tamilische Solidarität (bejahend NZZ, 24. November 1994; dagegen KK, 27. Oktober 1992, S. 10 und Wingler, 13. Juli 1995, S. 5) zumindest über Anfangsschwierigkeiten hinwegzuhelfen (Tveter, a.a.O., S. 13; a. auch AA, 30.08.1996, S. 11 zu den Gründen der mangelnden Auslastung des von der Schweiz finanzierten Rückkehrerheims: die Rückkehrer würden meist bei Verwandten und Freunden Aufnahme finden). Auf das angespannte Wohnungsproblem in Colombo generell und für Tamilen wegen der Sicherheitslage im besonderen haben Gutachter schon seit Jahren aufmerksam gemacht (KK, 23. April 1992 einerseits und jetzt 4. Januar 1996, S. 78 f. andererseits). Laut Keller/Kirchhoff (20. März 1996) werden Vermieter in Colombo in letzter Zeit informell unter Druck gesetzt, keine Wohnungen an Tamilen zu vermieten. Dabei handelt es sich solange nicht um ein asylrechtlich faßbares Phänomen, wie Umfang und Auswirkungen dieser Aktionen nicht präzise bestimmt werden können. Was Berichte über die Schließung von Lodges betrifft, in denen Tamilen untergekommen sind, so ist nicht zu erkennen, daß diese Maßnahmen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, daß tamilischen Zuwanderern aus dem Norden bzw. aus Europa ohne Familienbande in Colombo damit die Existenzmöglichkeit in Colombo abgeschnitten wäre. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 1996 (S. 2) hat der Gutachter Keller-Kirchhoff erklärt, er könne nicht sagen, ob es sich bei der angespannten Wohnungssituation um ein quantitatives Problem handele. Insgesamt folgt der erkennende Senat der Einschätzung des bisher für Sri Lanka zuständigen 12. Senats (Urteil vom 11.12.1995, S. 83 des Umdrucks), der Flüchtling oder Rückkehrer könne sich in der Regel durch Gelegenheitsarbeiten und Hilfsmaßnahmen karitativer Organisationen bzw. durch staatliche Unterstützungen mit einfachen Grundnahrungsmitteln (AA, 31. August 1992; auch außerhalb von Flüchtlingslagern verteilt der srilankische Staat Trockenrationen (KK, 27. Oktober 1992)) - notdürftig versorgen (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 7. Januar 1995 - OVG 3 B 4.93 -). Bei Alten, Kranken und Behinderten mag die Einschätzung zutreffen, ein menschenwürdiges Existenzminimum sei im Süden und Westen Sri Lankas nicht gewährleistet, wenn sie weder staatliche (gedacht ist wohl an die Hilfe aus dem sogenannten Samurdhi- Programm, KK, 4. Januar 1996. S. 77) noch familiäre Hilfe in Anspruch nehmen können. Bei jungen, gesunden Tamilen beiderlei Geschlechts, die ihre Flexibilität bereits durch die Ausreise nach Deutschland unter Beweis gestellt haben, und deren Einsatzbereitschaft und Einsatzfähigkeit nicht bezweifelt werden kann, ist jedenfalls zugrunde zu legen, daß ihr wirtschaftliches Überleben und damit die Wahrung des Existenzminimums in Colombo nach wie vor möglich ist, und zwar unabhängig von gesicherten familiären Verbindungen, von nicht unerheblichen Ersparnissen bzw. von singhalesischen Sprachkenntnissen. Dabei ist allerdings hervorzuheben, daß das srilankische Existenzminimum mit dem deutschen nicht verglichen werden kann (KK, 4. Januar 1996, S. 80). Dies ist aber asylrechtlich ohne Belang (Bayer. VGH, Urteil vom 25.03.1996, Bl. 24 des Umdrucks). Bei alledem geht der erkennende Senat ebenso wie der 12. Senat des Hess. VGH von der Prognose aus, daß sich die Arbeitsmarkt- und Wohnungssituation in Colombo nicht in naher Zukunft durch Flüchtlingsströme aus dem Norden und Osten Sri Lankas weiter verschärfen wird (Urteil vom 11.12.1995, Bl. 85 des Umdrucks). Dafür bestehen für die nahe Zukunft aber keine Anhaltspunkte, da das srilankische Militär die Bewegungsfreiheit von aus dem Norden stammenden Tamilen stark einschränkt hat, um zu verhindern, daß sich der Flüchtlingsstrom (und mit ihm mutmaßliche LTTE- Anhänger) in den Süden ergießt (Wingler, 29.04.1996, S. 32): "Der Strom an Reisenden in und aus den LTTE-kontrollierten Gebieten ist infolge der Militärrestriktionen bis auf einen Rinnsal von etwa 30 Personen pro Tag eingetrocknet. Tamilen im Alter unter 35 dürfen weder ein noch ausreisen" (Wingler, September- Report, S. 24). Ein Reisehindernis geht auch von der LTTE aus, die für das Verlassen der von ihr kontrollierten Gebiete teilweise sehr hohe Gebühren verlangt. Familien mit Kindern ab 12 Jahren erhalten grundsätzlich keine Ausreisegenehmigung von der LTTE (AA, 30.08.1996, S. 9). Schließlich bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die für den Raum Colombo behaupteten existentiellen Gefahren "so am Herkunftsort" des Klägers nicht bestehen. Zwar darf die Gefahr der infolge des Bürgerkriegs im Norden Sri Lankas gegebenen Bedrohung des Lebens und der Gesundheit nicht gegen die Gefahr eines Dahinvegetierens unterhalb des Existenzminimums in anderen Landesteilen aufgerechnet werden (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, a. a. O.). Doch ist zu berücksichtigen, daß die Existenzmöglichkeiten im Süden nicht wesentlich schlechter als im Norden Sri Lankas waren und sind. Der Senat folgt insoweit dem Oberverwaltungsgericht Berlin, das in seinem Urteil vom 7. Dezember 1995 (S. 40) auf folgendes hingewiesen hat: Im Norden ist die Infrastruktur seit 1993 vernachlässigt worden, Stromversorgung fehlt, Gebäude für Wohnen und Arbeiten sind weitgehend zerstört, die wichtige Erwerbsquelle der Fischerei ist stark erschwert (KK, 20. Februar 1995, S. 17). Straßen und Schulen sind weitgehend zerstört; Telefon, Post und öffentliche Verkehrsmittel fehlen. Es gibt wenig zu essen, kaum Medikamente (KK, September 1993, S. 39). Laut Keller/Kirchhoff war die Versorgungslage im Oktober 1995 besonders schlecht für Menschen, die in der Nordprovinz leben. Zur Jaffna-Halbinsel gelangten zum Teil nur 20 % der benötigten Nahrungsmittel (24. Oktober 1995, S. 42). Auch nach den aktuellen Informationen über die Versorgungslage auf der von den Regierungstruppen eroberten Jaffna- Halbinsel herrscht ein Mangel an Nahrung und an Medikamenten (KK, 6. Juni 1996, S. 8). Am Ort der inländischen Fluchtalternative drohen dem Kläger auch individuell keine sonstigen Nachteile und Gefahren, die wegen ihrer mit einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen vergleichbaren Intensität und Schwere eine menschenwürdige Existenz dort unmöglich machen. Als junger und arbeitsfähiger Tamile hat der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit, sich in Colombo eine bescheidene Existenz aufzubauen und ein menschenwürdiges Dasein zu führen, und zwar auch unabhängig davon, ob er Hilfe von Verwandten bzw. Freunden zu erwarten hat. Aufgrund des persönlichen Gesamteindrucks zweifelt der Senat nicht an der Einsatzbereitschaft und -fähigkeit des Klägers, der derzeit als Aushilfe in einem Restaurant arbeitet und seine Flexibilität und Belastbarkeit bereits durch die zeitaufwendige Reise nach Deutschland unter Beweis gestellt hat. 6. Der Asylantrag des Klägers hat auch insoweit keinen Erfolg, als dieser die Feststellung begehrt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind nicht gegeben, denn diese stimmen in Bezug auf das Merkmal der politischen Verfolgung mit den Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG überein. 7. Da die Berufung des Bundesbeauftragten Erfolg hat, hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit er mit der Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG letztlich keinen Erfolg hatte, zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte trägt die auf die rechtskräftige Aufhebung der Nr. 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 23. März 1994 durch das Gericht erster Instanz entfallenden Kosten, die der Senat auf 1/6 ansetzt. Gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der 1967 in Jaffna/Sri Lanka geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. August 1992 (wohl von Deutschland aus) illegal in die Schweiz ein und wurde am 18. August 1992 von der Kantonspolizei Schaffhausen der deutschen Grenzschutzstelle in Bietingen zugeführt. Bei seiner verantwortlichen Vernehmung durch das Grenzschutzamt Weil am Rhein - Grenzschutzstelle Bietingen - gab er am 18. August 1992 als Beruf Maler an. Er sei Tamile und werde von der srilankischen Regierung verfolgt. Seine Frau und sein einjähriges Kind seien bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Er selbst sei durch Soldaten verwundet und drei Monate lang in einem Krankenhaus in Jaffna ärztlich versorgt worden. Da ihn die Schweiz nicht wolle, suche er nunmehr in Deutschland um Asyl nach. Er habe am 2. Juli 1992 Sri Lanka von Colombo aus mit dem Flugzeug verlassen. Zunächst habe er sich etwa drei Wochen in Singapur aufgehalten. Dann sei der Weiterflug nach Moskau erfolgt. Nach einem ca. viertägigen Aufenthalt in einem Hotel sei er mit einigen anderen von einem Europäer in einem kleinen geschlossenen Lkw abgeholt worden. Nach etwa sieben Tagen seien sie kurz vor der Schweizer Grenze herausgelassen worden. Ein Autofahrer habe ihn und seine Mitreisenden bis zur Schweizer Grenze gebracht, wo er von der Polizei festgenommen worden sei. Für die ganze Reise habe er in einem Reisebüro in Colombo 250.000 Rupien bezahlen müssen. Diesen Betrag hätten Verwandte und Bekannte gespendet. Am 20. August 1992 beantragte der Kläger bei der Polizeibehörde - Asylstelle - der Stadt Karlsruhe Asyl. Er gab an, mit der 1965 in Jaffna geborenen verheiratet zu sein und eine 1991 ebenfalls in Jaffna geborene Tochter zu haben. Mit Zuweisungsentscheidung vom 22. September 1992 wurde der Kläger von der Stadt Neckarsulm - Ordnungsamt/Ausländerstelle - zur Durchführung des Asylverfahrens dem Land Hessen zugewiesen. Die Außenstelle Korbach des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) hörte den Kläger am 3. Februar 1994 zu seinen Asylgründen an. Er gab dabei an, in seiner Heimat die zehnte Schulklasse besucht zu haben (ohne Abschluß). Anschließend habe er bis Januar 1990 als Lackierer und Fischer gearbeitet. Nach seiner Eheschließung sei er von der srilankischen Armee am 10. Januar 1991 verhaftet worden, als er sich auf dem Weg zur Arbeit (Fischerei) befunden habe. An seinem Oberkörper hätten sich schwarze Flecke befunden, die die Soldaten auf das Waffentragen für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zurückgeführt hätten. In Wirklichkeit seien diese Flecken durch das Tragen des Fischernetzes verursacht worden. Bis zum 5. Juni 1991 sei er in Haft gewesen und dabei jeden Tag verhört worden. Man habe ihn nach den Stationen der LTTE gefragt. Diese habe er gekannt, weil er sie selbst gesehen habe. Er habe jedoch nichts gesagt, um nicht getötet zu werden. Man habe ihn verdächtigt, ein LTTE-Mitglied zu sein. Er sei heftig geschlagen worden, außerdem habe er oft nichts zu essen erhalten. Nach einer Versammlung der Soldaten sei er alsdann freigelassen worden mit der Bemerkung, daß er mit dem Tode rechnen müsse, falls er noch einmal erwischt werden würde. Nach der Freilassung sei er drei Monate in einem Krankenhaus gewesen, da er durch die Bombardierung seines Heimatortes verletzt, worden sei. Am 19. Oktober 1991 sei seine Tochter geboren worden. Er habe sich die meiste Zeit zu Hause aufgehalten. Er habe im Juni 1991 (gemeint: 1992?) kein Geld und Angst um sein Leben gehabt. Seine Frau habe ihm zur Ausreise geraten. Die Familie habe dann das Geld gesammelt. Am 2. Juli 1992 sei er von Colombo nach Singapur geflogen, wo er sich 14 Tage lang aufgehalten habe. In Moskau sei er 16 Tage lang geblieben. In einem Lkw versteckt sei er in die Schweiz gebracht worden. Dort sei er 10 Tage lang in Haft gewesen, bis die Schweizer Polizei ihn der deutschen Polizei übergeben habe. In Moskau habe er seinen echten Reisepaß vom Schlepper wiedererhalten. In Colombo habe ihn die Polizei gesucht, und zwar am 10. Mai 1992. In dieser Zeit müsse irgendetwas in Colombo passiert sein, er wisse aber nicht was. Die Polizei, die angenommen habe, daß er daran beteiligt sein könnte, habe ihn nicht zu Hause angetroffen. Bei der Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, sowohl Probleme mit der Armee als auch mit der LTTE zu bekommen. Die LTTE werde ihn verdächtigen, während der Untersuchungshaft Informationen an die Armee weitergegeben zu haben. Auch werde man ihn auffordern, die LTTE zu unterstützen. Die Armee habe ihn bei der Freilassung mit dem Tode bedroht. Er werde weiterhin verdächtigt werden, LTTE-Mitglied zu sein. Außerhalb von Jaffna könne er sich nicht aufhalten. Dort befänden sich überall Singhalesen, deren Sprache er nicht verstehe. Mit Bescheid vom 23. März 1994, den Bevollmächtigten des Klägers am 25. März 1994 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Sri Lanka oder in einen zur Rücknahme verpflichteten Staat angedroht und eine Ausreisefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. - im Falle der Klageerhebung - von einem Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens gesetzt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Angaben des Klägers zu seiner Inhaftierung durch die srilankische Armee rechtfertigten keine Anerkennung als Asylberechtigter. Solchen Maßnahmen seien nahezu alle in den von den Kämpfen zwischen den Bürgerkriegsparteien betroffenen Gebieten lebenden Menschen ausgesetzt. Auch seine Verletzungen infolge der Bombardierungen durch die srilankischen Streitkräfte könnten seinem Asylantrag nicht zum Erfolg verhelfen, denn die Kampfhandlungen der Armee gegen die LTTE stellten keine zielgerichtete Maßnahme gegen die in diesem Gebiet wohnende tamilische Bevölkerung dar, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der rücksichtslosen Kriegsführung, die zu erheblichen Verlusten innerhalb der Zivilbevölkerung geführt habe. Trotz einer Verstärkung der prosinghalesischen Tendenzen könne von einer gezielt gegen die Volksgruppe der Tamilen gerichteten politischen Verfolgung in Colombo und im Süden Sri Lankas nicht ausgegangen werden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 30. März 1994 Klage erhoben, die er wie folgt begründet hat: Bei seiner Verhaftung durch das Militär sei er identifiziert und als Angehöriger der LTTE verdächtigt worden. Im Militärcamp sei er zunächst an den Händen über dem Kopf und schließlich an den Füßen aufgehängt worden, und zwar über eine Stunde. Die Soldaten hätten ihn auf verschiedene Art und Weise geschlagen. Er habe für einige Tage das Bewußtsein verloren und nicht gewußt, was mit ihm geschehe. Nach ca. einem halben Jahr sei er krank geworden und daraufhin in einem privaten Krankenhaus ca. drei Wochen lang behandelt worden. Der Arzt habe erklärt, er sei jetzt wieder gesund und müsse in das Lager zurück. Daraufhin sei er in ein anderes Lager gebracht worden. Bei Kämpfen zwischen der LTTE und der Armee sei es ihm gelungen, in den Dschungel zu entkommen. Dabei sei er am Bein verletzt worden. Bei einem Freund habe er Unterkunft gefunden. Nach einem Bombenanschlag, ca. 2 km vom Haus des Freundes entfernt, sei er von diesem weggebracht worden. Dabei habe er jedoch im Haus des Freundes den Ausweis vergessen. Im Rahmen der Fahndungsmaßnahmen sei sein Ausweis gefunden worden. Es seien dann Fahndungsplakate ausgehängt worden, auf denen für seine Ergreifung eine Belohnung von 100.000 Rupien ausgesetzt worden sei. Da er in Sri Lanka nicht mehr haben bleiben können, sei er mit Hilfe einer Schlepperorganisation ausgereist. Nach seinen bisherigen Kenntnissen bestehe weiterhin die Gefahr, daß er in Sri Lanka gesucht werde. Bei seiner Rückkehr werde er sofort verhaftet und wahrscheinlich ohne Sicherheit eines fairen Prozesses verurteilt werden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. März 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtene Entscheidung bezogen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 19. Mai 1995 durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es hat dies damit begründet, daß der Kläger als Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen zumindest seit Mitte 1990 von Gruppenverfolgung wegen des Krieges mit der LTTE bedroht sei, und daß ihm weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch zum Entscheidungszeitpunkt oder in absehbarer Zeit wegen der willkürlichen Massenverhaftungen in Colombo und der dabei bestehenden Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden habe bzw. stehe. Seine von dem damals für Sri Lanka zuständigen 12. Senat mit Beschluß vom 22. Juni 1995 zugelassene Berufung hat der Bundesbeauftragte nicht weiter begründet. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Mai 1995 die Klage abzuweisen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er begründet dies damit, daß zwischen Verfolgungsmaßnahmen des srilankischen Staates gegenüber der LTTE und solchen gegenüber Tamilen nicht unterschieden werden könne. Die Verfolgungsmaßnahmen der Armee und der sogenannten Special Task Forces richteten sich insbesondere auch gegen die Tamilen im Großraum Colombo. Es handele sich nicht um normale Verhaftungen zur Bekämpfung des Terrorismus, sondern um die gezielte Bekämpfung einer entsprechenden Bevölkerungsgruppe. Einen sogenannten doppelgesichtigen Staat gebe es in Sri Lanka nicht, so daß kein Unterschied danach gemacht werden könne, ob sich Tamilen im Norden des Landes oder im Süden aufhielten und dort lebten. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats vom 12. September 1996 ist über die Asylgründe des Klägers Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. Oktober 1996 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Bundesamtes, der Akte der Ausländerbehörde sowie der den Beteiligten mit der Ladung und durch Verfügungen vom 7. und 10. Oktober 1996 mitgeteilten bzw. übersandten Erkenntnisquellen, die sämtlich beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen, ferner auf die Stellungnahme von Wingler vom September 1996 (betr. Sri Lanka - Berichtszeitraum Juli bis Mitte September 1996).