Beschluss
6 UZ 1690/97.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:1116.6UZ1690.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) der Kläger liegt nicht vor. Die Kläger sehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Beiziehung und Verwertung aller im Schriftsatz vom 21. März 1997 genannten Erkenntnisquellen mit der Begründung abgelehnt habe, dem Gericht lägen genügend Erkenntnisquellen vor und es werde die im Schriftsatz vom 21. März 1997 genannten Quellen insoweit verwerten, als sie in der Sammlung von Erkenntnisquellen des Gerichts vorhanden seien; die Einholung eines weiteren Gutachtens stehe im Ermessen des Gerichts. Darüber hinaus verfüge das Gericht aufgrund der zahlreichen vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen auch über hinreichende eigene Sachkunde. Das Gericht habe sodann zwei im Schriftsatz vom 21. März 1997 benannte Quellen nicht beigezogen. Die Entscheidung über den Beweisantrag sei prozessordnungswidrig und verletze das rechtliche Gehör der Kläger. Das Verwaltungsgericht hat bei der Ablehnung des Beweisantrags möglicherweise verkannt, dass die Kläger insoweit keinen Antrag auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens gestellt haben, sondern sie die Beiziehung von bereits in anderen Verfahren erstellten Gutachten im Wege des Urkundenbeweises beantragt haben. Einem den formalen Anforderungen des § 424 ZPO i.V.m. § 173 VwGO genügenden Antrag auf Beiziehung von Dokumenten muss im Asylrechtsstreit grundsätzlich entsprochen werden (BVerfG, 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91 -, InfAuslR 1992, 152; BVerwG, 28.06.1990 - 9 B 15.90 -, EZAR 610 Nr. 28). Die Gehörsrüge scheitert jedoch vorliegend daran, dass die Kläger, insbesondere nachdem das Verwaltungsgericht darauf verwiesen hatte, nur die Quellen beizuziehen, die in der Sammlung des Gerichts vorhanden seien, ihrerseits die Urkunden nicht selbst vorgelegt haben. Wird die Beiziehung einer Urkunde verlangt, so muss der Beweisantrag den Anforderungen des § 424 ZPO i.V.m. § 98 VwGO entsprechen, d. h. insbesondere den wesentlichen Inhalt der näher bezeichneten Urkunde wiedergeben (BVerfG, 11.02.1992, a.a.O.). Die Anforderungen des § 424 ZPO wird in Asylstreitverfahren in der Regel nur derjenige erfüllen können, der die Urkunde selbst in Händen hält. Dann gilt aber § 420 ZPO i.V.m. § 98 VwGO mit der Folge, dass die Urkunde vorzulegen ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Komm. vor § 74 AsylVfG Rdnr. 158). Ein unter Umgehung der vorrangigen eigenen Vorlagepflicht (siehe dazu Hailbronner vor § 74 AsylVfG Rdnr. 168) gestellter Beweisantrag auf Beiziehung einer Urkunde ist unzulässig. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, warum sie den genauen Inhalt der beizuziehenden Urkunde kennen (es wird wörtlich aus der Urkunde zitiert) und dennoch nicht in der Lage sein wollen, die Urkunde vorzulegen. War der Beweisantrag somit unzulässig, so kann in der Ablehnung durch das Gericht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Auch die weitere Gehörsrüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe mit der im Urteil wiedergegebenen Begründung der Ablehnung des weiteren Beweisantrages eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zum Beweis der Tatsache, "dass in den Notstandsprovinzen auch Jugendliche durch die Sicherheitskräfte zum Dorfschützerdienst gezwungen werden; dass Personen, die sich weigern, den Dorfschützerdienst zu übernehmen, als PKK-Unterstützer und -Sympathisanten registriert werden und diese registrierte Information auch den Sicherheitsbehörden im Westen der Türkei bei einer Überprüfung anlässlich der Anmeldung oder einer Razzia zugänglich sind". Diesen Beweisantrag habe das Gericht - so der Vortrag der Kläger - in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass dem Gericht genügend Erkenntnisquellen zu diesem Bereich vorlägen. Soweit das Gericht in dem angegriffenen Urteil zur Frage des pflichtgemäßen Ermessens auf Einholung weiterer Gutachten Ausführungen gemacht und dargetan hat, in welchen Fällen sich die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung aufdrängen könnte, liegt darin keine das rechtliche Gehör der Kläger verletzende Überraschungsentscheidung. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn das Gericht nicht erörterte tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte zur Grundlage der Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nicht gerechnet haben und nicht zu rechnen brauchten. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht bereits in der von den Klägern wiedergegebenen, allerdings im Protokoll nicht festgehaltenen, Begründung der Ablehnung des Beweisantrags zum Ausdruck gebracht, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens in seinem Ermessen liege, weil ihm bereits genügende Erkenntnisquellen vorlägen. Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist prozessordnungsgemäß. Hat das Gericht Gutachten und Auskünfte aus anderen Verfahren beigezogen, kann es den Antrag auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens zum selben Beweisthema mit der Begründung ablehnen, es lägen bereits seine Sachkunde begründende ausreichende Auskünfte vor und es halte eine weitere Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nicht für erforderlich (BVerwG, 28.06.1990, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - A 14 S 461/94 -). Es reicht somit zur Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens als Begründung der Hinweis aus, dass das Gericht seine Sachkunde zu der unter Beweis gestellten Frage durch Heranziehung und Auswertung von in anderen Verfahren erstellten, im Einzelnen benannten Gutachten und Auskünften gewonnen hat und auf dieser Grundlage die Erforderlichkeit weiterer Gutachten und Auskünfte verneint (Hess. VGH, 17.01.1996 - 10 UZ 3881/95 -, InfAuslR 1996, 186 (188); OVG Berlin, 26.06.1996 - 3 N 4.94 -; OVG Bremen, 04.03.1996 - 2 B 227/95, 2 S 37/95 -). Die von dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung deckt sich mit den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil. In den Entscheidungsgründen wird diese Begründung lediglich etwas ausführlicher dargestellt, nicht aber in ihrem grundlegenden Inhalt verändert. Wenn das Gericht allgemeine Beispielsfälle anführt, die zur Einholung eines Gutachtens führen könnten, so liegt darin keine Überraschungsentscheidung. Es ist Sache der Kläger, die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens darzulegen. Dies haben sie nicht getan. Der Rechtssache kommt auch die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, "ob ein Kurde, der sich in seiner Heimatregion weigert, das Amt eines Dorfschützers zu übernehmen, als PKK-Unterstützer und -Sympathisant registriert wird und diese Information auch den Sicherheitsbehörden im Westen der Türkei zur Verfügung steht, so dass er bei seiner Rückkehr oder bei einer Überprüfung anlässlich der Anmeldung oder einer Razzia auffällig wird und mit asylrelevanten Maßnahmen zu rechnen hat und deshalb nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann", bedarf keiner (weiteren) grundsätzlichen Klärung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Mai 1997 (12 UE 500/96) rechtsgrundsätzlich festgestellt, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit im Allgemeinen wegen der Weigerung, das Dorfschützeramt anzunehmen oder fortzuführen, nicht asylrelevant verfolgt werden, sie zumindest asylerheblichen Übergriffen durch einen Wegzug aus ihrer Heimatregion ausweichen können. In diesem Zusammenhang hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch zur Frage der Aufzeichnung und Übermittlung von Daten über Personen, die sich weigern, das Dorfschützeramt zu übernehmen, Stellung genommen. Die Kläger haben keine neuen Fragen aufgeworfen, die einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung zugänglich wären. Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).