Beschluss
10 TH 1317/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0608.10TH1317.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 VwGO). Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Aussetzungsanträge zu Unrecht abgelehnt. Den Anträgen ist zu entsprechen, weil das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das vom Gesetzgeber unterstellte öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Zuweisungsentscheidung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 22 Abs. 10 AsylVfG) überwiegt. Der Antragsteller hat auch im Aussetzungsverfahren nicht darzulegen vermocht, daß bei der angegriffenen Zuweisungsentscheidung das der zuständigen Behörde zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt worden ist (§ 114 VwGO). Bei der Zuweisungsentscheidung nach § 22 Abs. 5, Abs. 9 AsylVfG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die ausnahmsweise keiner Begründung bedarf (§ 22 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 9 AsylVfG) und vor deren Erlaß eine Anhörung des betroffenen Ausländers nicht zwingend geboten ist (§ 22 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 9 AsylVfG). Die der zuweisenden Behörde vom Gesetzgeber hinsichtlich der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründung ihrer Entscheidung eingeräumten Erleichterungen bedeuten indessen nicht, daß es für die zu treffende Entscheidung gar keiner Gründe bedürfte oder die Behörde gar berechtigt wäre, ihre Entscheidung willkürlich zu treffen. Es liegt auf der Hand, daß der betroffene Asylbewerber -- auch abgesehen von seinem Anspruch auf Berücksichtigung von Belangen im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG -- einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Verteilung und Zuweisung hat und die getroffene Entscheidung letztlich auch im Hinblick auf Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Um eine solche Prüfung zu ermöglichen, hat die zuweisende Behörde spätestens im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Gründe darzulegen, die für die Zuweisung des betroffenen Asylbewerbers in den Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Gebietskörperschaft maßgebend waren. Der Senat ruft in diesem Zusammenhang seine auf dem Beschluß vom 3. Januar 1985 -- 10 TH 2149/84 -- (NVwZ 1985, 674 = EZAR 228 Nr. 3) basierende ständige Rechtsprechung zur Notwendigkeit umfassender Begründung der Ermessensentscheidung im Aussetzungsverfahren in Erinnerung. In dem zitierten Beschluß hat der Senat unter anderem ausgeführt: "§ 22 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG zielt -- ebenso wie Regelung in Satz 4 über die Entbehrlichkeit der Anhörung -- auf eine Beschleunigung des Verfahrens ab. Für den betroffenen Asylbewerber bedeutet dies, daß er die Entscheidung, ob er Widerspruch einlegen und bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen soll, treffen muß, ohne die Gründe für das Vorgehen der Behörde zu kennen. Er wird damit in der sachgemäßen Verteidigung seiner Rechte beschränkt. Diese Beschränkung hält sich noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen. Sie ist im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an der Beschleunigung des Asylverfahrens hinzunehmen (vgl. dazu BVerfG, NJW 1984, 558 ), zumal im Falle der Einlegung eines Widerspruchs oder der Anrufung des Verwaltungsgerichts im weiteren Verfahrensablauf ergehende Entscheidungen zu begründen sind (vgl. für den Widerspruchsbescheid § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO und für gerichtliche Urteile und Beschlüsse §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 122 Abs. 2 VwGO). Nach Auffassung des Senats ist jedoch zu verlangen, daß die für die Entscheidung nach § 22 Abs. 5 AsylVfG maßgebenden Gründe von der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren bekanntgemacht werden (vgl. Kopp, VwVfG § 45 Rdnr. 23 m.w.N. allgemein zu Fällen, in denen die behördliche Ausgangsentscheidung keiner Begründung bedurfte, und BVerwGE 19, 332 (337)). Der Erlaß der Zuweisungsentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde... Nur wenn die Gründe für die behördliche Entscheidung bekannt sind, kann überprüft werden, ob die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat und ob dies gegebenenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist. Der in der Zuweisungsentscheidung...enthaltene Hinweis auf § 22 Abs. 8 AsylVfG sowie auf die Tatsache, daß die Entscheidung nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ergangen ist, kann insoweit nicht genügen. Die nachträgliche Bekanntgabe der im vorliegenden Fall maßgeblichen Gründe für die Zuweisungsentscheidung bildet die Voraussetzung für den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt, der sich nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen darf, sondern zu einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen muß (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1984 -- 2 BvR 1413/83 --). Die Behörde ist weiterhin gehalten zu überprüfen, ob ihre Entscheidung auch angesichts von dem Asylbewerber nach Ergehen der Zuweisungsentscheidung vorgebrachter Tatsachen aufrechterhalten werden kann. Diese sind im gerichtlichen Aussetzungsverfahren zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung..." Diesen Anforderungen wird die hier im Streit befindliche Zuweisungsentscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nicht gerecht. Während nämlich die Antragsteller durch die Vorlage der Bescheinigung des Kreisausschusses des W-kreises vom 10. Mai 1989 glaubhaft gemachten haben, daß zumindest dieser Kreis zu ihrer Aufnahme bereit und in der Lage gewesen wäre, hat der Antragsgegner weder in der Begründung der angegriffenen Entscheidung noch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren dargetan, warum er die Antragsteller gerade dem Kreis W zugewiesen hat, obgleich diese Zuweisung für die Antragsteller mit einem Ortswechsel verbunden und daher offensichtlich geeignet ist, ihre Lebensbeziehungen nachhaltig zu beeinflussen. Für einen derartigen Eingriff muß es Gründe geben, um ihn nicht willkürlich erscheinen zu lassen. Der Antragsgegner hat indessen im gerichtlichen Aussetzungsverfahren weder ein für seine Verteilungsentscheidungen generell maßgebendes Verteilungskonzept noch im Einzelfall angestellte Erwägungen erkennen lassen, die eine Überprüfung zuließen, ob sich die Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen bei der angegriffenen Entscheidung bestehender Handlungsalternativen bewußt war und ihr Auswahlermessen tatsächlich betätigt hat. Die Erwägungen des Antragstellers hätten sich keineswegs in der Überlegung erschöpfen dürfen, daß die nach § 22 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 AsylVfG zu gewährleistende Beibehaltung der Familieneinheit auch nach der Zuweisung in den Kreis W fortbesteht, sondern hätten sich auch der Frage zuwenden müssen, warum gerade die Zuweisung der Antragsteller in diesen Kreis unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig ist. Daran fehlt es vorliegend. Die Antragsteller sind pakistanische Staatsangehörige und Ahmadis. Sie reisten gemeinsam am 27. April 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Mit zwei an die Antragsteller zu 1) und 2) -- jeweils auch als gesetzliche Vertreter der Antragsteller zu 3) bis 6) -- gerichteten Bescheiden vom 23. Juni 1989 wies die Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen in Gießen alle Antragsteller dem Landkreis W zu und forderte sie auf, sich unverzüglich dorthin zu begeben. Gegen die Bescheide, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, legten die Antragsteller durch ihren Prozeßbevollmächtigten Widerspruch ein, der am 10. Juli 1989 bei der Zentralen Aufnahmestelle des Landes Hessen einging, der bislang noch nicht begründet worden ist und über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Am 10. Juli 1989 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Zur Begründung haben sie unter Vorlage einer Bescheinigung des Kreisausschusses in F vom 10. Mai 1989 und eines ärztlichen Attests vom 27. November 1989, auf die wegen ihres Inhalts verwiesen wird, folgendes geltend gemacht: Die Antragsteller hätten enge familiäre Bindungen im W-kreis, da in ... N zwei namentlich bezeichnete Cousins des Antragstellers zu 1) lebten, und im Kreis G, wo ein ebenfalls namentlich bezeichneter Bruder des Antragstellers zu 1) wohne. Das Sozialamt des W-kreises habe sich mit dem in Kopie vorgelegten Schreiben vom 10. Mai 1989 schriftlich bereit erklärt, eine Zuweisung der Familie in den W-kreis zu akzeptieren. Inzwischen habe sich auch herausgestellt, daß die Antragstellerin zu 2) häufig erkranke und daß es hinsichtlich der Heilbehandlung wegen der sozialen Isolation und wegen Verständigungsschwierigkeiten Probleme gebe, was mit dem vorgelegten ärztlichen Attest bescheinigt werde. Die Antragsteller haben beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Juli 1989 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 1989 anzuordnen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat zur Begründung folgendes dargetan: Die gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich allein zu berücksichtigende Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und minderjährigen Kindern sei bei der angegriffenen Zuweisungsentscheidung gewahrt worden, indem alle Antragsteller gemeinsam dem Landkreis W zugewiesen worden seien. Andere Belange könnten nur dann Beachtung finden, wenn sie den gesetzlich genannten in etwa gleichwertig gegenüberständen. Soweit die Antragsteller wegen Verständigungsschwierigkeiten zu ihren Verwandten umverteilt werden wollten, würden Probleme und Schwierigkeiten geltend gemacht, die immanent in der Situation eines Asylbewerbers begründet lägen. Das vorgelegte ärztliche Attest führe zu keiner anderen Bewertung, da es keine medizinische Aussage über eine zwingende Notwendigkeit zu einer Umverteilung enthalte. Die Zustimmung des W-kreises zu einer Verteilung in das Kreisgebiet sei unerheblich, da gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden für die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern nach dem Asylverfahrensgesetz lediglich die Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen bzw. der Regierungspräsident Gießen als Fachaufsichtsbehörde Zuweisungsentscheidungen zu treffen hätten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte die Aussetzungsanträge mit Beschluß vom 23. Februar 1990 ab und begründete dies im wesentlichen mit den vom Antragsgegner vorgebrachten Argumenten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 23. Februar 1990, der dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller am 13. März 1990 zugestellt worden ist, verwiesen. Am 15. März 1990 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Zur Begründung machen sie geltend, der Antragsgegner sei verpflichtet, ihre in erster Instanz dargetane schwierige Lage bei der Verteilung so zu berücksichtigen, daß ihre Situation möglichst erleichtert werde. Dies gelte um so mehr, wenn aus Sicht der Behörde keine sachlichen Gründe dem Begehren entgegenstünden. Denn jegliches Verwaltungshandeln müsse willkürfrei sein. Im vorliegenden Fall sei nichts ersichtlich, was die Behörde daran hindern könne, dem Verteilungsbegehren nachzukommen. Insbesondere zeige die erklärte Aufnahmebereitschaft des W-kreises, daß dort nicht wegen Überfüllung oder aufgrund sonstiger Umstände wesentliche Hindernisse für eine Zuweisung beständen. Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Dem Senat liegen die die Verteilung der Antragsteller und ihren Widerspruch betreffenden Behördenakten des Antragsgegners (1 Band, Blatt 1 bis 11) vor.