Beschluss
10 TH 1054/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0916.10TH1054.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsentscheidung vom 14. Januar 1991 im Ergebnis zu Recht angeordnet; denn diese erweist sich nach der hier im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig. Dementsprechend überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens in Hessen zu verbleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist nicht verfahrensfehlerhaft zustandegekommen oder sonst aus formellen Gründen rechtswidrig; insbesondere bedurfte die Zuweisungsentscheidung keiner Begründung (§ 22 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG) und wurde der Antragsteller, obwohl dies nicht notwendig war (vgl. § 22 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG), vor Erlaß der Zuweisungsentscheidung angehört. Erforderlich war dagegen, daß der Antragsgegner die für die Zuweisungsentscheidung maßgeblichen Gründe im Eilverfahren bekanntgibt, zu dem Vorbringen des Antragstellers -- soweit es erheblich ist -- Stellung nimmt und insoweit das der Zuweisungsbehörde zukommende Ermessen ausübt (grundlegend: Hess. VGH, Beschluß vom 03.01.1985 -- 10 TH 2149/84 --, NVwZ 1985, 574 = EZAR 228 Nr. 3; ebenso Beschluß vom 28.06.1988 -- 12 TH 3954/87 -- sowie Beschluß vom 08.06.1990 -- 10 TH 1317/90 --, ESVGH 40, 307). Den Darlegungen des Antragsgegners im Aussetzungsverfahren ist zu entnehmen, daß bei der angegriffenen Zuweisungsentscheidung das der zuständigen Behörde zustehende Ermessen bislang nicht sachgerecht ausgeübt worden ist (§ 114 VwGO). Dabei kann im Rahmen des hier vorliegenden summarischen Verfahrens offenbleiben, ob der Antragsteller Belange geltend gemacht hat, die ein ähnlich hohes Gewicht haben, wie die in § 22 Abs. 6 AsylVfG genannten Gesichtspunkte. Auch wenn man (entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts) zugunsten des Antragsgegners unterstellt, daß die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe die Zuweisungsbehörde nicht dazu zwingen, von der streitigen Zuweisung Abstand zu nehmen, ist die Behörde verpflichtet, das Vorbringen des Asylbewerbers jedenfalls zu würdigen und in die ihr obliegenden Ermessenserwägungen einzustellen. Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner hat von dem ihm zustehenden Ermessen erklärtermaßen -- teilweise -- gar keinen Gebrauch gemacht (sogenannte Ermessensunterschreitung); er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, er sei zu einer Ermessensausübung außerhalb des durch § 22 Abs. 6 AsylVfG (einschließlich ähnlich gewichtiger Belange) vorgegebenen Rahmens nicht verpflichtet. Diese Meinung steht nicht im Einklang mit § 22 AsylVfG. Eine Zusammenschau der verschiedenen Regelungen, die in dieser Vorschrift enthalten sind, ergibt, daß die zuständige Landesbehörde -- ungeachtet der Verbindlichkeit der Verteilungsentscheidung nach § 22 Abs. 3 AsylVfG für das betreffende Bundesland -- ihrerseits durch die Zuweisungsentscheidung gemäß § 22 Abs. 5 AsylVfG die Verteilung nach pflichtgemäßem Ermessen mit Wirkung gegenüber dem Asylbewerber zu regeln hat (Hess. VGH, Beschluß vom 25.09.1985 -- 10 TH 1562/85 --, NVwZ 1986, 148 = EZAR 228 Nr. 5 und Beschluß vom 23.10.1986 -- 10 TH 2554/86 --, EZAR 228 Nr. 8, sowie Beschluß vom 28.10.1987 -- 12 TH 2232/87 --). Die in § 22 Abs. 5 AsylVfG enthaltene Handlungsbefugnis der für die Zuweisungsentscheidung zuständigen Behörde ist unmittelbar an keinerlei Voraussetzungen oder Bindungen geknüpft; dies bedeutet, daß der Behörde ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Gemäß § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes -- VwVfG -- ist die Behörde verpflichtet, das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der Verpflichtung der Zuweisungsbehörde, ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben, steht der Anspruch des Asylbewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Zuweisung gegenüber. Etwas anderes ergibt sich weder aus § 22 Abs. 1 AsylVfG noch aus § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 AsylVfG. Die beiden zuletzt genannten Regelungen erleichtern lediglich das Verwaltungsverfahren und entheben die Behörde der in §§ 28, 39 VwVfG normierten Pflicht zur Begründung der Zuweisungsentscheidung und zur vorherigen Anhörung des Asylbewerbers. § 22 Abs. 1 AsylVfG stellt klar, daß der Asylbewerber keinen Anspruch darauf hat, sich für die Dauer des Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Damit hat die Zuweisungsbehörde eine gesetzliche Vorentscheidung an der Hand, die es ihr in rechtlich einwandfreier Weise ermöglicht, in weitem Umfang Belange der Asylbewerber dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen und reibungslosen Verteilung der Asylbewerber innerhalb des Bundesgebietes bzw. innerhalb des jeweiligen Bundeslandes unterzuordnen (§ 22 Abs. 2 bis 4 und 9 AsylVfG). Die gesetzliche Bestimmung, daß die Einhaltung der durch Gesetz oder Verwaltungsvereinbarung festgelegten Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Aufenthaltswunsch eines Asylbewerbers genießt, und die oben genannten verfahrensmäßigen Erleichterungen erlauben indes nicht den Schluß, daß die Behörde berechtigt wäre, ihre Entscheidung ohne Erwägung der jeweils im konkreten Fall maßgeblichen Umstände oder gar willkürlich zu treffen. Auch wenn dem Asylbewerber kein Anspruch auf Zuweisung in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort zusteht, ist die Zuweisungsbehörde verpflichtet, spätestens im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens oder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die ihr bekanntgewordenen Belange des Asylbewerbers zu würdigen und nach pflichtgemäßem Ermessen eine Entscheidung zu treffen (Hess. VGH, Beschluß vom 03.01.1985 -- 10 TH 2149/84 --, NVwZ 1985, 674 = EZAR 228 Nr. 3). Hätte der Gesetzgeber die Zuweisungsbehörde von der aus § 40 VwVfG resultierenden Pflicht zur pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens freistellen wollen, so hätte es insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 28.11.1990 -- 17 B 23.316/90 --, DÖV 1991, 514), die abgesehen von einem Hinweis auf die Regelungen des § 22 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 und 4 AsylVfG nur mit dem Bestreben des Gesetzgebers, das Asylverfahren zu beschleunigen, begründet ist, vermag daher nicht zu überzeugen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der den Zuweisungsbehörden in § 22 Abs. 5 Satz 1, Abs. 9 Satz 2 und 3 AsylVfG eingeräumte Entscheidungsspielraum diene nicht auch der Wahrung der Belange des Ausländers wird in derselben Entscheidung überdies nachdrücklich relativiert. So hebt das Oberverwaltungsgericht hervor, daß die Zuweisungsbehörden nicht nur die besonderen Grundrechte des Ausländers nicht verletzen dürfen, sondern daß sie auch das Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten und auch zu prüfen haben, ob die getroffene Entscheidung angesichts der konkreten Umstände des jeweiligen Falles dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Damit sind die Zuweisungsbehörden im wesentlichen zu eben dem verpflichtet, was ihnen bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens obliegt. Auch aus § 22 Abs. 6 AsylVfG ist nicht zu entnehmen, daß die Zuweisungsbehörde nur die in dieser Vorschrift genannten Belange in die ihr obliegenden Ermessenserwägungen einzustellen hätte. Im Text dieser Vorschrift ist keine Formulierung enthalten, die es verbieten würde, weitere Ermessenserwägungen anzustellen. Sinn und Zweck des § 22 Abs. 6 AsylVfG zielen auch gar nicht auf den Abwägungsvorgang, sondern auf das Ergebnis der Ermessensentscheidung. Ohne dem Asylbewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 AsylVfG einen unmittelbaren Anspruch auf Zuweisung in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort einzuräumen, wird das Ermessen der Zuweisungsbehörde in diesen Fällen jedoch zugunsten der Asylbewerber in erheblichem Maße eingeschränkt; d.h., daß den in § 22 Abs. 6 AsylVfG genannten Belangen im Rahmen der Ermessenserwägungen in der Regel der Vorrang einzuräumen ist. Dann, wenn keine übergeordneten speziellen öffentlichen Interessen vorliegen, ist daher in den Fällen des § 22 Abs. 6 AsylVfG eine Ermessensreduzierung dahingehend anzunehmen, daß nur die Zuweisung zu einem bestimmten Ort als rechtmäßig angesehen werden kann. Will die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 AsylVfG eine diesen Belangen widersprechende Entscheidung treffen, so ist sie verpflichtet die besonderen öffentlichen Interessen darzulegen (Hess. VGH, Beschluß vom 23.10.1986 -- 10 TH 2554/86 --, EZAR 228 Nr. 8). In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, daß auch weitere Belange, die einen vergleichbar hohen Rang haben wie die in § 22 Abs. 6 normierten Gesichtspunkte, zu einer den Wünschen des Asylbewerbers entsprechenden Zuweisung zwingen können (Hess. VGH, Beschluß vom 28.06.1988 -- 12 TH 3954/87 --). Andere Belange, die unterhalb dieser Stufe bleiben, vermögen das Ermessen der Zuweisungsbehörde nicht zugunsten des Asylbewerbers zu binden. Die Behörde ist jedoch nicht berechtigt, solche Belange, die grundsätzlich im Rahmen einer rechtlich einwandfreien Ermessensentscheidung dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Verteilung der Asylbewerber untergeordnet werden dürfen, von vornherein aus ihren Erwägungen auszublenden (Hess. VGH, Beschluß vom 28.10.1987 -- 12 TH 2232/87 -- und Beschluß vom 03.09.1991 -- 10 TH 1499/91 --). Da der Antragsgegner es gleichwohl bisher abgelehnt hat, die durch ein fachärztliches Attest untermauerten gesundheitlichen Belange des Antragstellers in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, ist die Zuweisungsentscheidung rechtsfehlerhaft. Das Privatinteresse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Zuweisung, zumal auch noch im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein wird, ob die vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte sogar so gewichtig sind, daß sie den in § 22 Abs. 6 AsylVfG normierten Belangen gleichkommen. Der 1953 geborene Antragsteller ist äthiopischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben verließ er im Oktober 1990 sein Heimatland und reiste am 7. Dezember 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. An diesem Tag stellte er bei dem Landrat des M Kreises einen Asylantrag. Zur Begründung führte er unter anderem aus, daß er Eritreer sei; er sei von Regierungssoldaten beschossen und verwundet worden, als er Widerstandskämpfern etwas zu Essen habe bringen wollen. Er habe den Weg zu den Widerstandskämpfern fortgesetzt und sei bei ihnen behandelt worden. Danach sei er in sein Dorf zurückgekehrt; da die Lage dort immer schwieriger geworden sei, sei er in die Stadt gegangen. In der Stadt sei er unter der Beschuldigung, ein Mitglied der Widerstandskämpfer zu sein, festgenommen und zwei Jahre lang inhaftiert worden. Aus dem Gefängnis sei er geflohen und über den Sudan in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im Rahmen des Verteilungsverfahrens teilte der Antragsteller mit, daß ein Neffe von ihm in N lebe. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 1991 beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers, diesem im Rahmen der Aufenthaltszuweisung die Aufenthaltsnahme im Kreis O im Bundesland Hessen zu ermöglichen. Zur Begründung machte er geltend, daß ein Neffe des Antragstellers in N als Asylbewerber lebe. Ein weiterer Verwandter von ihm wohne in D. Bei diesem handele es sich um einen deutschen Staatsangehörigen, der -- wie schon im Heimatdorf des Antragstellers -- als Seelsorger tätig sei. Auf die Unterstützung dieser beiden Personen sei der Antragsteller angewiesen. Die Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen wies den Antragsteller mit Zuweisungsentscheidung vom 14. Januar 1991 dem Land Sachsen-Anhalt zu und forderte ihn auf, sich unverzüglich bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt einzufinden. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern hielt sich in der Wohnung seines Neffen in N versteckt. Mit Schriftsätzen vom 14. Januar 1991 hat der Antragsteller gegen die Zuweisungsentscheidung Widerspruch eingelegt und zugleich bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, daß sein durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 gewährleistetes Recht auf eine den Grundsätzen des Rechtsstaates entsprechende Behandlung seines Verfahrens zur Zeit durch die nur teilweise vorhandene Verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Struktur in Sachsen-Anhalt verletzt werde. Die Sonderregelungen des Einigungsvertragsgesetzes vom 19. September 1990 verletzten ihn in der grundrechtlich verbürgten Rechtsweggarantie. Eine soziale und ärztliche Versorgung sei zur Zeit in Sachsen-Anhalt nicht gewährleistet. Aufgrund fehlender Dolmetscher für die eritreische Sprache Tigrinia, die er, der Antragsteller, allein beherrsche, könne eine entsprechende Vermittlung zu einem Arzt nicht erfolgen. Weiterhin leide er an den psychischen und körperlichen Folgen seiner Behandlung durch das äthiopische Regime während der Haft. Er sei dort mißhandelt worden. Die Konsequenzen seiner Verletzungen seien bis heute nicht ausgeheilt und führten zu erheblichen Schmerzen. Darüber hinaus habe er bei seiner Flucht seine Ehefrau und seine drei Kinder zurücklassen müssen, um deren Verfolgung er durch die Sicherheitskräfte nunmehr fürchte. Aus diesen Gründen sei er auf die Hilfe und den Kontakt zu der ihm vertrauten Person, seinem in N-I lebenden Neffen, angewiesen. Nur so könne sich sein psychisch labiler Zustand stabilisieren und nur auf diesem Wege sei die Vermittlung der notwendigen ärztlichen Betreuung durch eine vertraute und sprachkundige Person möglich. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers hat eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20. März 1991 vorgelegt. Diese Bescheinigung hat folgenden Wortlaut: "Herr A K hat sich am 18.03.1991 bei mir vorgestellt. Er berichtet von ausgeprägten Durchschlafstörungen, nächtlichen Angst- und Panikzuständen, dabei Zittern, Schweißneigung, körperlicher Unruhe. Das Alleinsein halte er nicht aus. In Anwesenheit seines Neffen fühle er sich etwas sicherer. Im Kontakt zu anderen Eritreern habe er Angst, sich anzuvertrauen. Nach fremdanamnestischen Angaben von Herrn T A, der der Neffe von Herrn A K sei, sei er nervös, unruhig, habe viel Angst und könne nachts oft nicht schlafen, zittere und stöhne viel. In seiner Anwesenheit werde er dann etwas ruhiger. Aus nervenärztlicher Sicht handelt es sich um eine ängstlich-depressive Symptomatik im Sinne einer reaktiven Depression mit psychovegetativer Dekompensation bei traumatischem Verfolgungsschicksal. Zur Milderung der geschilderten Symptomatik und zur weiteren Stabilisierung ist aus nervenärztlicher Sicht der weitere Kontakt von Herrn A K zu seinem Neffen, der die einzige Vertrauensperson darstellt, dringend geboten, um eine psychische Dekompensation zu verhindern." Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. Januar 1991 gegen die am 14. Januar 1991 verkündete Zuweisung des Antragstellers nach Sachsen-Anhalt durch den Antragsgegner anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, daß ein Asylbewerber keinen Anspruch habe, sich für die Dauer seines Verfahrens an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er müsse sich vielmehr an den Ort begeben, der ihm zum Aufenthalt zugewiesen werde. Die angefochtene Zuweisung sei aufgrund der Verteilungsentscheidung des Beauftragten der Bundesregierung erfolgt. Zu berücksichtigende Belange im Sinne des § 22 Abs. 6 des Gesetzes über das Asylverfahren -- AsylVfG -- seien nicht gegeben. Durch Beschluß vom 15. April 1991 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsentscheidung angeordnet und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die nach § 20 Abs. 3 AsylVfG getroffene Entscheidung, den Antragsteller dem Land Sachsen-Anhalt zuzuweisen, erscheine als ermessensfehlerhaft, weil sie der persönlichen und familiären Bindung des Antragstellers nicht hinreichend Rechnung trage. Bei dem Verwandtschaftsverhältnis des Antragstellers zu seinem Neffen handele es sich formell nicht um ein Verwandtschaftsverhältnis der in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG genannten Art. Entscheidend sei aber, daß der Antragsteller das Bestehen einer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Verwandten in N glaubhaft gemacht und darüber hinaus glaubhaft gemacht und dargelegt habe, daß er auf die Hilfe dieses Verwandten in besonderem Maße angewiesen sei. Bei summarischer Prüfung sei davon auszugehen, daß der Wunsch des Antragstellers, in unmittelbarer Nähe zu diesem Verwandten zu leben, ein ähnlich hohes Gewicht wie die in § 22 Abs. 6 AsylVfG genannten Gesichtspunkte habe. Hiergegen hat der Antragsgegner am 23. April 1991 Beschwerde eingelegt. Er macht im wesentlichen geltend, die Zuweisungsbehörde dürfe die vom Asylbewerber geltend gemachten Belange berücksichtigen, sie sei hierzu aber nur in begrenztem Maße verpflichtet. Der den Zuweisungsbehörden eingeräumte Entscheidungsspielraum diene nicht (auch) der Wahrung der Belange des Ausländers. § 22 Abs. 6 AsylVfG sei nur in dem für Ausnahmevorschriften geltenden engen Rahmen einer erweiterten Auslegung zugänglich. Die Heranziehung seines Satzes 1 über den Wortlaut hinaus komme nur bei der Geltendmachung von Umständen in Betracht, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedeutsam seien, ohne den Grad einer Grundrechtsverletzung zu erreichen. Lediglich aus diesem Grund finde die gesetzlich nicht vorgeschriebene Anhörung vor Erlaß der Zuweisungsentscheidung statt. Ergebe sich bei dieser Prüfung, daß der Schutzbereich eines besonderen Grundrechts nicht tangiert sei und die geltend gemachten Belange der Zuweisung nicht mit mindestens eben dem Gewicht widerstreiten wie Art. 6 Abs. 1 GG der Trennung der engsten Familie im Zuweisungsverfahren entgegenstehe, so komme ein allgemeiner Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens aus den bereits dargelegten Gründen seitens des Asylbewerbers nicht in Betracht. Eine Verpflichtung der Zuweisungsbehörde zu einer Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zugunsten von Asylbewerbern werde durch das Asylverfahrensgesetz nicht begründet. Eine Berücksichtigung der von Asylbewerbern geltend gemachten Belange im Wege der Ermessensausübung finde nicht statt. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. April 1991 den Antrag vom 14. Januar 1991 abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und bezieht sich im übrigen auf die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Senat liegen die den Antragsteller betreffenden Akten des Regierungspräsidenten in Gießen (ein Hefter) vor.