Beschluss
10 TH 1718/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0920.10TH1718.91.0A
1mal zitiert
9Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 5 GVG ist im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu Recht von seiner örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Bei der im Rahmen dieses Eilverfahrens gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig, weshalb der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben kann. Die Zuweisungsentscheidung ist nicht verfahrensfehlerhaft zustandegekommen oder sonst aus formellen Gründen rechtswidrig; insbesondere bedurfte die Zuweisungsentscheidung keiner Begründung (§ 22 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG) und wurde der Antragsteller, obwohl dies nicht notwendig war (vgl. § 22 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG), vor Erlaß der Zuweisungsentscheidung angehört. Erforderlich war lediglich, daß der Antragsgegner die für die Zuweisungsentscheidung maßgeblichen Gründe im Eilverfahren bekanntgab, zu dem Vorbringen des Antragstellers -- soweit es erheblich ist -- Stellung nahm, und insoweit das der Zuweisungsbehörde zukommende Ermessen ausübte (grundlegend: Hess. VGH, Beschluß vom 03.01.1985 -- 10 TH 2149/84 --, NVwZ 1985, 574 = EZAR 228 Nr. 3; ebenso Beschluß vom 28.06.1988 -- 12 TH 3954/87 -- sowie Beschluß vom 08.06.1990 -- 10 TH 1317/90 --, ESVGH 40, 307). Den Darlegungen des Antragsgegners im Aussetzungsverfahren ist zu entnehmen, daß bei der angegriffenen Zuweisungsentscheidung das der zuständigen Behörde zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt worden ist (§ 114 VwGO). Eine Zusammenschau der verschiedenen Regelungen, die in § 22 AsylVfG enthalten sind, ergibt, daß die zuständige Landesbehörde -- ungeachtet der Verbindlichkeit der Verteilungsentscheidung nach § 22 Abs. 3 AsylVfG für das betreffende Bundesland -- ihrerseits durch die Zuweisungsentscheidung gemäß § 22 Abs. 5 AsylVfG die Verteilung nach pflichtgemäßem Ermessen mit Wirkung gegenüber dem Asylbewerber zu regeln hat (Hess. VGH, Beschluß vom 25.09.1985 -- 10 TH 1562/85 --, NVwZ 1986, 148 = EZAR 228 Nr. 5 und Beschluß vom 23.10.1986 -- 10 TH 2554/86 --, EZAR 228 Nr. 8, sowie Beschluß vom 28.10.1987 -- 12 TH 2232/87 --). Die in § 22 Abs. 5 AsylVfG enthaltene Handlungsbefugnis der für die Zuweisungsentscheidung zuständigen Behörde ist unmittelbar an keinerlei Voraussetzungen oder Bindungen geknüpft; dies bedeutet, daß der Behörde ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Gemäß § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes -- VwVfG -- ist die Behörde verpflichtet, das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der Verpflichtung der Zuweisungsbehörde, ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben, steht der Anspruch des Asylbewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Zuweisung gegenüber. Etwas anderes ergibt sich weder aus § 22 Abs. 1 AsylVfG noch aus § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 AsylVfG. Die beiden zuletzt genannten Regelungen erleichtern lediglich das Verwaltungsverfahren und entheben die Behörde der in §§ 28, 39 VwVfG normierten Pflicht zur Begründung der Zuweisungsentscheidung und zur vorherigen Anhörung des Asylbewerbers. § 22 Abs. 1 AsylVfG stellt klar, daß der Asylbewerber keinen Anspruch darauf hat, sich für die Dauer des Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Damit hat die Zuweisungsbehörde eine gesetzliche Vorentscheidung an der Hand, die es ihr in rechtlich einwandfreier Weise ermöglicht, in weitem Umfang Belange der Asylbewerber dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen und reibungslosen Verteilung der Asylbewerber innerhalb des Bundesgebietes bzw. innerhalb des jeweiligen Bundeslandes unterzuordnen (§ 22 Abs. 2 bis 4 und 9 AsylVfG). Die gesetzliche Bestimmung, daß die Einhaltung der durch Gesetz oder Verwaltungsvereinbarung festgelegten Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Aufenthaltswunsch eines Asylbewerbers genießt, und die oben genannten verfahrensmäßigen Erleichterungen erlauben indes nicht den Schluß, daß die Behörde berechtigt wäre, ihre Entscheidung ohne Erwägung der jeweils im konkreten Fall maßgeblichen Umstände oder gar willkürlich zu treffen. Auch wenn dem Asylbewerber kein Anspruch auf Zuweisung in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort zusteht, ist die Zuweisungsbehörde verpflichtet, spätestens im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens oder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die ihr bekanntgewordenen Belange des Asylbewerbers zu würdigen und nach pflichtgemäßem Ermessen eine Entscheidung zu treffen (Hess. VGH, Beschluß vom 03.01.1985 -- 10 TH 2149/84 --, NVwZ 1985, 674 = EZAR 228 Nr. 3). Hätte der Gesetzgeber die Zuweisungsbehörde von der aus § 40 VwVfG resultierenden Verpflichtung zur pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens freistellen wollen, so hätte es insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 28.11.1990 -- 17 B 23.316/90 --, DÖV 1991, 514), die abgesehen von einem Hinweis auf die Regelungen des § 22 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 und 4 AsylVfG nur mit dem Bestreben des Gesetzgebers, das Asylverfahren zu beschleunigen, begründet ist, vermag daher nicht zu überzeugen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der den Zuweisungsbehörden in § 22 Abs. 5 Satz 1, Abs. 9 Satz 2 und 3 AsylVfG eingeräumte Entscheidungsspielraum diene nicht auch der Wahrung der Belange des Ausländers wird in derselben Entscheidung überdies nachdrücklich relativiert. So hebt das Oberverwaltungsgericht hervor, daß die Zuweisungsbehörden nicht nur die besonderen Grundrechte des Ausländers nicht verletzen dürfen, sondern daß sie auch das Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten und auch zu prüfen haben, ob die getroffene Entscheidung angesichts der konkreten Umstände des jeweiligen Falles dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Damit sind die Zuweisungsbehörden im wesentlichen zu eben dem verpflichtet, was ihnen bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens obliegt. Auch aus § 22 Abs. 6 AsylVfG ist nicht zu entnehmen, daß die Zuweisungsbehörde nur die in dieser Vorschrift genannten Belange in die ihr obliegenden Ermessenserwägungen einzustellen hätte. Im Text dieser Vorschrift ist keine Formulierung enthalten, die es verbieten würde, weitere Ermessenserwägungen anzustellen. Sinn und Zweck des § 22 Abs. 6 AsylVfG zielen auch gar nicht auf den Abwägungsvorgang, sondern auf das Ergebnis der Ermessensentscheidung. Ohne dem Asylbewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 AsylVfG einen unmittelbaren Anspruch auf Zuweisung in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort einzuräumen, wird das Ermessen der Zuweisungsbehörde in diesen Fällen jedoch zugunsten der Asylbewerber in erheblichem Maße eingeschränkt; d.h., daß den in § 22 Abs. 6 AsylVfG genannten Belangen im Rahmen der Ermessenserwägungen in der Regel der Vorrang einzuräumen ist. Dann, wenn keine übergeordneten speziellen öffentlichen Interessen vorliegen, ist daher in den Fällen des § 22 Abs. 6 AsylVfG eine Ermessensreduzierung dahingehend anzunehmen, daß nur die Zuweisung zu einem bestimmten Ort als rechtmäßig angesehen werden kann. Will die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 AsylVfG eine diesen Belangen widersprechende Entscheidung treffen, so ist sie verpflichtet die besonderen öffentlichen Interessen darzulegen (Hess. VGH, Beschluß vom 23.10.1986 -- 10 TH 2554/86 --, EZAR 228 Nr. 8). In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, daß auch weitere Belange, die einen vergleichbar hohen Rang haben wie die in § 22 Abs. 6 normierten Gesichtspunkte, zu einer den Wünschen des Asylbewerbers entsprechenden Zuweisung zwingen können (Hess. VGH, Beschluß vom 28.06.1988 -- 12 TH 3954/87 --). Andere Belange, die unterhalb dieser Stufe bleiben, vermögen das Ermessen der Zuweisungsbehörde nicht zugunsten des Asylbewerbers zu binden. Die Behörde ist jedoch nicht berechtigt, solche Belange, die grundsätzlich im Rahmen einer rechtlich einwandfreien Ermessensentscheidung dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Verteilung der Asylbewerber untergeordnet werden dürfen, von vornherein aus ihren Erwägungen auszublenden (Hess. VGH, Beschluß vom 28.10.1987 -- 12 TH 2232/87 -- und Beschluß vom 03.09.1991 -- 10 TH 1499/91 --). Unter Beachtung dieser Kriterien ist die Ermessensentscheidung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. In der Stellungnahme des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren kommt noch hinreichend zum Ausdruck, daß der Antragsgegner sich bewußt gewesen ist, eine Ermessensentscheidung getroffen zu haben. Das vom Antragsteller unter Hinweis auf anderen Asylbewerbern in den neuen Bundesländern widerfahrene Beeinträchtigungen geltend gemachte Sicherheits- und Versorgungsinteresse ist kein Belang, welcher dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung vorzugehen hätte. Auf den hohen Rang des Verteilungsinteresses ist bereits oben hingewiesen worden. Auch das private Sicherheits- und Versorgungsinteresse hat sich ihm dem Grundsatz nach unterzuordnen. Die zu beachtenden Grenzen dafür ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgen Schutz- und Handlungspflichten des Staates zugunsten des Grundrechtsträgers und damit auch des Asylbewerbers. Die Erfüllung dieser staatlichen Aufgabe ist gemäß Art. 30 GG grundsätzlich Sache der Länder, die aufgrund ihrer Hoheitsgewalt auf ihrem Gebiet dem Schutzbedürfnis des Einzelnen durch sicherheits- und ordnungsrechtliche oder sonstige Maßnahmen genügen müssen. Die Zuweisungsverfügung, deren Entscheidungsinhalt sich darauf beschränkt, das Land zu bestimmen, in dem sich der Asylbewerber aufzuhalten hat (§ 22 Absätze 3 Satz 1, 6 Satz 2 AsylVfG) erweist sich im Hinblick auf behauptete Gewährleistungspflichtverletzungen erst dann als ermessensfehlerhaft, wenn in dem Aufnahmeland die staatlichen Organe flächendeckend zum Schutz und der Versorgung der Asylbewerber gänzlich untätig geblieben sind oder die bisher getroffenen Maßnahmen evident unzureichend waren. Erst dann überwiegt nach Inhalt und Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 5 AsylVfG das Sicherheitsinteresse und das Interesse an einer hinreichenden Versorgung des Asylbewerbers das öffentliche Interesse, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbundenen Lasten gleichmäßig auf die Bundesländer zu verteilen. Dessenungeachtet läßt die Ermessensentscheidung des § 22 Abs. 5 AsylVfG es zu, besonders gefährdete Gruppen von Asylbewerbern nur dorthin zuzuweisen, wo ein Höchstmaß an Sicherheit für sie besteht. Vorliegend sind keine Umstände dafür erkennbar, daß das Aufnahmeland Sachsen-Anhalt, bezogen auf sein gesamtes Staatsgebiet, schutz- oder versorgungsuntätig oder gar -unwillig wäre. Bisherige Erkenntnisse über eine gewisse Zahl von Fällen verspäteter oder vergeblicher Schutzgewährung begründen nicht die Annahme einer flächendeckenden Schutzlosigkeit der Asylbewerber. Soweit der Antragsteller den Schutz und die Versorgung anderer Asylbewerber durch örtliche Behörden des Aufnahmelandes bemängelt, betrifft dies nicht die länderübergreifende Zuweisungsentscheidung. Vielmehr ist dieser Belang gegebenenfalls bei der landesinternen Verteilung nach § 22 Abs. 9 AsylVfG unter Ausschöpfung des dafür vorgesehenen Rechtsweges geltend zu machen. Soweit der Antragsteller geltend macht, daß ihn sein Bruder und ein Freund in Aachen mit Wohnraum und allem Zum-Leben-Nötigen versorgen könnten sowie seine Krankenversicherung sicherstellen würden, ist bereits in dem angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt worden, daß es sich hierbei nicht um Belange handelt, die unter die privilegierten Belange des AsylVfG fallen, oder die gegenüber den in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG angesprochenen Belangen als gleichwertig anzusehen wären. Der Antragsgegner war frei, sich in Ausübung seines Ermessens und insoweit von der Vorrangigkeit des öffentlichen Interesses an einer gleichmäßigen Verteilung leiten zu lassen. Bei der mit seiner Zuweisung nach Nordrhein-Westfalen verbundenen Ersparnis an öffentlichen Mitteln handelt es sich um öffentliche Interessen, die bei der Interessenabwägung nicht zugunsten des Antragstellers streiten können. Schließlich kann der Antragsteller nach dem bisherige Erkenntnissen des Senats (vgl. Beschluß vom 30. Juli 1991 -- 10 TH 1081/91 --) nicht mit Erfolg eine mangelnde Rechtsschutzgewährung als für ihn durchgreifenden Belang geltend machen. Der Aufbau der Gerichtsbarkeit in Sachsen-Anhalt erlaubt einen den Asylbewerbern wie allen anderen Staatsbürgern hinreichenden Rechtsschutz durch Zugang zu Rechtspflegeorganen.