Beschluss
1 B 1731/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0707.1B1731.20.00
4mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2020 - 1 L 913/20.DA - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2020 - 1 L 913/20.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Die am 3. Juli 2020 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2020 (- 1 L 913/20.DA -) mit der die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses vorläufig - bis zum Abschluss der Hauptsache - von der durch die Anordnung der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2020 in Gestalt deren Schreibens vom 2. Juni 2020 ausgesprochenen Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, freizustellen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich den Prüfungsumfang des Senats bestimmt, rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Dabei lässt das Beschwerdegericht dahinstehen, ob § 44a VwGO der Zulässigkeit des gegen die Untersuchungsanordnung gerichteten Eilantrags entgegensteht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zumindest unbegründet. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht besteht, ist auch im Hinblick auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe nicht zu beanstanden. Die streitgegenständliche Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung genügt den für ihre Rechtmäßigkeit geltenden formellen und materiellen Anforderungen. Das Beschwerdegericht nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt Bezug. Den rechtlichen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung ist genüge getan. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, handelt es hier um eine Anordnung zur amtsärztlichen Nachuntersuchung. Diese Nachuntersuchung, die für den 8. Juli 2020 vorgesehen ist, hatte die Amtsärztin in ihrem - der Antragstellerin bekannten - Gutachten vom 7. Februar 2020 für den Fall empfohlen, dass die Prognose der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin binnen vier Monaten nicht eingetreten sei. Dieser Fall ist eingetreten. Die Antragstellerin hatte eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit bis 26. Juni 2020 vorgelegt. Im Hinblick darauf, dass der Antragstellerin dieses Gutachten und die Empfehlung der Amtsärztin bekannt sind, bedurfte es keiner weiteren Konkretisierung. Die Antragstellerin ist daher auch nach Einschätzung des Beschwerdegerichts aufgrund der vorangegangenen Begutachtung in der Lage, die Notwendigkeit der Untersuchung nachzuvollziehen. Aus diesem Grund greift auch der Einwand der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, dass bereits den beiden vorausgegangenen amtsärztlichen Untersuchungen nicht eingegrenzte Untersuchungsaufträge zugrunde gelegen hätten und daher unzulässige Generaluntersuchungen erfolgt seien, nicht in Bezug auf die hier in Streit stehende Nachuntersuchung. Die amtsärztlich vorgeschlagene Nachuntersuchung stellt sich nicht als Generaluntersuchung dar, sondern ist beschränkt durch die vorangegangenen Untersuchungen und Feststellungen. Das weitere Beschwerdevorbringen, die Amtsärztin weise als Ärztin für das öffentliche Gesundheitswesen nicht die nötige Fachkunde für die Krankheitsbilder der Klägerin (Erkrankungsbilder aus dem psychischem Formenkreis sowie einer Generkrankung in Gestalt einer chronischen internistischen Erkrankung) auf, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die bisher mit der Dienstfähigkeitsbeurteilung befasste Amtsärztin mit der Nachuntersuchung beauftragt hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine etwa erforderliche fachärztliche Begutachtung durch die Amtsärztin veranlasst werden. Als Amtsärztin ist sie auch grundsätzlich in der Lage, Atteste und Diagnosen behandelnder Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf die Frage der Dienstfähigkeit zu würdigen. Für die beantragte „Hängeverfügung“ fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn infolge der rechtzeitig vor dem in Streit stehenden Untersuchungstermin (8. Juli 2020) getroffenen Entscheidung über den Eilantrag besteht keine Notwendigkeit für die begehrte Zwischenentscheidung. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos geblieben ist. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.