OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 2452/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0823.1B2452.20.00
2mal zitiert
10Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2020 - 9 L 2200/20.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2020 - 9 L 2200/20.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller, der das Lehramt an Beruflichen Schulen im Berufsfeld Metalltechnik und Ethik besitzt und seit 2012 im Dienst des Antragsgegners steht, wendet sich gegen eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit. Im März 2018 beantragte der Antragsteller erstmals unter Vorlage eines ärztlichen Attestes seines Facharztes für Allgemeinmedizin eine Pflichtstundenermäßigung zur Wiederherstellung der Gesundheit nach § 11 Pflichtstundeverordnung, die mit Bescheid vom 7. März 2018 bewilligt wurde (Bl. 162 ff. der Behördenakte [BA]). Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 beantragte der Antragsteller aufgrund „immer noch bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen“ weiterhin eine Pflichtstundenermäßigung. Er legte ein ärztliches Attest eines Neurologen und Psychiaters vor. Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 gewährte der Antragsgegner eine Pflichtstundenermäßigung bis zum 14. Oktober 2018. Der Antragsgegner ordnete ebenfalls unter dem 25. Juni 2018 eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers an. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda (HAVS Fulda) stellte mit Schreiben vom 18. Juli 2018 fest, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtstundenermäßigung nach den Herbstferien nicht mehr vorlägen. Mit Bescheid vom 19. Juli 2018 wurde eine über den 14. Oktober 2018 hinausgehende Pflichtstundenermäßigung abgelehnt (Bl. 165 ff. BA). Im Oktober 2018 wurde beim Antragsteller ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 wurde dem Antragsteller ein Nachteilsausgleich für Lehrkräfte mit Schwerbehinderung nach § 10 Pflichtstundenverordnung gewährt (Bl. 177 ff. BA). Nach amtsärztlicher Untersuchung vom 8. Juli 2019 wurde antragsgemäß mit Bescheid vom 15. Juli 2019 ein weiterer Nachteilsausgleich für Lehrkräfte mit Schwerbehinderung nach § 10 Pflichtstundenverordnung gebilligt (Bl. 184 ff. BA). Nachdem der Antragsteller über einen längeren Zeitraum dienstunfähig erkrankt war, teilte der Antragsgegner ihm mit Schreiben vom 13. Februar 2020 mit, dass die ärztliche Untersuchung seiner Dienstfähigkeit beabsichtigt sei (Bl. 229 BA). Zur Begründung wurde angeführt, der Antragsteller sei ausweislich der vorliegenden ärztlichen Atteste seit 6. November 2019 dienstunfähig erkrankt. Für die Entscheidung, ob gemäß § 36 Abs. 1 HBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die ärztliche Untersuchung des Antragstellers durch das HAVS Fulda zu veranlassen sei, würden weitere Informationen seitens des Antragstellers benötigt. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorlage ärztlicher Atteste gegeben. Mit Schreiben vom 4. März 2020 legte der Antragsteller einen HNO-fachärztlichen Bericht vom 19. Februar 2020 vor (Bl. 234 ff. BA). Der Antragsteller wurde zum 1. August 2020 wunschgemäß zur Förderung des Genesungsprozesses an eine andere Schule versetzt. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 13. August 2020 eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, ordnete der Antragsgegner mit Verfügung vom 17. August 2020 die ärztliche Untersuchung des Antragstellers zur Überprüfung der Dienstfähigkeit nach §§ 26, 27 BeamtStG i.V.m. §§ 36, 39 HBG an (Bl. 245 f. BA). Zur Begründung wurde angeführt, der Antragsteller sei ausweislich der vorliegenden ärztlichen Atteste seit 25. November 2019 dienstunfähig erkrankt. Es bestünden daher Zweifel an der Dienstfähigkeit. Auch aus Gründen der Fürsorge, scheine es geboten, die Dienstfähigkeit des Antragstellers überprüfen zu lassen. Es werde daher seine versorgungsärztliche Untersuchung angeordnet. Der Untersuchungstermin werde dem Antragsteller unmittelbar vom HAVS mitgeteilt. Der Anordnung waren als Anlagen der Untersuchungsauftrag an das HAVS Fulda, eine Schweigepflichtentbindung, eine Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in seine Schwerbehindertenakte und ein auszufüllender Anamnesebogen beigefügt. In dem Untersuchungsauftrag an das HAVS Fulda vom 17. August 2020 wurden die Krankheits-/AU-Zeiten der letzten drei Jahre tabellarisch wie folgt aufgeführt: Krankheit mit Attest am 25. Oktober 2017 und am 9. März 2018, Wiedereingliederung vom 12. März 2018 bis 24. Juni 2018 sowie vom 1. August 2018 bis 14. Oktober 2018, Krankheit mit Attest am 1. März 2019, vom 27. Mai bis 29. Mai 2019, 2. September bis 6. September 2019, 21. Oktober bis 23. Oktober 2019, 6. November bis 20. November 2019 und vom 25. November bis 11. September 2020. Es werde gebeten, den Antragsteller zu untersuchen und festzustellen, ob aus ärztlicher Sicht die Voraussetzungen für die Feststellung der Dienstunfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit gegeben sind. Anberaumt wurde ein Untersuchungstermin (zuletzt) für den 26. Oktober 2020. Am 24. August 2020 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt nachgesucht. Mit Beschluss vom 28. September 2020 hat das Verwaltungsgericht dem Eilrechtsschutzbegehren entsprochen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der am 5. Oktober 2020 bei Gericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 inhaltlich näher begründeten Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmt, rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 17. August 2020 genügt den für ihre Rechtmäßigkeit geltenden formellen und materiellen Anforderungen nicht. Eine Anordnung gegenüber einem Beamten, sich einer körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation zu unterziehen, greift in das gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG auch dem Beamten gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Diese Einschränkung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss der Beamte nur hinnehmen, wenn die Anordnung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt. Der Beamte muss der Untersuchungsanordnung nur Folge leisten, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchung besteht und wenn die Untersuchung in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen (BVerfG (K), Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 35). Die Begründungspflicht dient dazu, die Berechtigung zur Untersuchungsanordnung darzulegen und für den Beamten nachvollziehbar zu machen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 21). Diese (Begründungs-)Anforderungen gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Ist die Untersuchungsanordnung auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 2 HBG gestützt, greifen die zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht ein (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 6, 47). Der Dienstherr kann nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Gründe angeben, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen. Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden Dienst(un)fähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, „Krankschreibungen“) kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (so BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 50). In diesen Fällen muss die Untersuchungsanordnung keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. Stützt der Dienstherr die Untersuchungsanordnung auf krankheitsbedingte Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs ist der Begründungspflicht durch die Angabe der Fehltage Rechnung getragen. Rechte des Beamten werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 48; Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 21). Liegen dem Dienstherrn allerdings (anderweitige) Erkenntnisse über die Gründe der krankheitsbedingten Fehlzeiten vor, genügt es auch bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsaufforderung nicht, allein auf die Fehlzeiten des Beamten zu verweisen. Anders als der Antragsgegner meint, hängt die Begründungspflicht und -tiefe auch in diesem Fall von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Untersuchungsanordnung, mit welcher der Beamte verpflichtet wird, sich einer kompletten körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation im dienstlichen und im privaten Umfeld zu unterziehen, greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten ein. Der Dienstherr ist daher an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden (BVerfG (K), Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 32, 35), der notwendig eine Einzelfallbetrachtung gebietet. Hieran gemessen ist den rechtlichen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung nicht Genüge getan. Zwar sind in der Untersuchungsanordnung als Untersuchungsanlass die krankheitsbedingte Fehlzeit des Antragstellers und der Zweck der Anordnung, die weitere Dienstfähigkeit des Antragstellers vor diesem Hintergrund zu klären, benannt. Eine Konkretisierung des Grundes ergibt sich überdies mittelbar aus dem als Anlage zur Untersuchungsanordnung beigefügten Untersuchungsauftrag an das HAVS Fulda. In diesem Untersuchungsauftrag nimmt der Antragsgegner einleitend ausdrücklich auf die vom Antragsteller vorgelegten Krankschreibungen und ärztlichen Gutachten Bezug und legt diese dem HAVS Fulda vor. Durch diese Bezugnahme ist der Antragsteller hinreichend in die Lage versetzt, die Notwendigkeit der Untersuchung nachzuvollziehen. Eine textliche Wiederholung in der Untersuchungsanordnung selbst ist aus Rechtsschutzgründen nicht geboten (OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 6 B 1673/18 -, juris Rn. 17 f.; zur Nachuntersuchung vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2020 - 1 B 1731/20 -, juris Rn. 8). Darüber hinaus hat der Antragsgegner bei Erlass der Untersuchungsanordnung keine weiteren belastbaren Erkenntnisse zur Art der Erkrankung des Antragstellers, die eine weitere Eingrenzung des Grundes in sinnhafter Weise ermöglicht hätten. Soweit der Antragsteller anführt, der Antragsgegner habe ihn unmittelbar vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung anhören müssen oder können, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass er bereits im März 2020 die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und hiervon auch Gebrauch gemacht hat (eine solche Verpflichtung grds. verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 B 1721/18 -, juris Rn. 21; OVG B-B, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - OVG 10 S 35.16 -, juris Rn. 3). Der Antragsgegner war auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, den Antragsteller im August 2020 erneut anzuhören. Im Übrigen bleibt unsubstantiiert, welche weiteren Erkenntnisse aus einer wiederholten Beteiligung des Antragstellers hätten gewonnen werden können. Allerdings ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass sowohl Untersuchungsanordnung als auch Untersuchungsauftrag keine Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Letzterer erschöpft sich in durch Ankreuzen erbetene Stellungnahmen zur (begrenzten) Dienstfähigkeit, anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten, in Betracht zu ziehender Therapiemaßnahmen sowie ggf. durchzuführender Nachuntersuchungen. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 44). Soweit der Antragsgegner anführt, dass in der Vergangenheit aufgrund eines ärztlichen Attestes eines Facharztes für Allgemeinmedizin eine Wiedereingliederung des Antragstellers durchgeführt worden ist, ist es zutreffend, dass für die nähere Einordnung und amtsärztliche Klärung des durch die Länge der Fehlzeit belegten Krankheitsbildes potentiell eine Vielzahl von Untersuchungsmethoden in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere, weil der Antragsteller unter Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Neurologen und Psychiaters sowie später seines Schwerbehindertenausweises Pflichtstundenermäßigungen beantragt hat. Jedoch bietet der vom Antragsteller im März 2020 vorgelegte HNO-fachärztliche Bericht aktuellere und hinreichende Anhaltspunkte für eine nähere Eingrenzung von Art und Umfang der Untersuchung. Die Diagnose Tinnitus, depressive Episoden, chronisches Erschöpfungssyndrom, unsystematische Schwindelbeschwerden, HWS-Syndrom und Innenohrstörungen legt jedenfalls eine HNO-ärztliche, orthopädische, internistische, neurologische und psychologische Abklärung nahe. Entgegen dem Beschwerdevorbingen wäre dies auch nicht spekulativ. Damit ist dem Antragsgegner zumindest eine fach(ärzt)liche Begrenzung des Untersuchungsumfanges möglich gewesen. Im Übrigen hätte der Antragsgegner bei Unsicherheiten sachkundige ärztliche Beratung in Anspruch nehmen können, um in den Grundzügen einzugrenzen, welche ärztlichen Untersuchungen zur Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 4; Senatsbeschluss vom 15. März 2021 - 1 A 2521/18 -, juris Rn. 69). Dass der Antragsgegner Zweifel an der Validität der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen und Gutachten gehabt haben könnte, ist nicht vorgetragen und angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme im Untersuchungsauftrag auch fernliegend. Entgegen der Annahme des Antragsgegners rechtfertigt allein das Interesse des Dienstherrn, festzustellen, ob neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, keine weite und umfassende Untersuchung des Beamten durch mit den Anforderungen der Dienstausübung vertraute Amtsärzte. Der Senat vermag sich der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 6 B 1673/18 - nicht anzuschließen. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass schon durch eine sich an vom Beamten vorgelegten Unterlagen orientierende (Erst-)Untersuchung die Schwere eines Krankheitsbildes sinnvoll festgestellt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die Notwendigkeit der Klärung einer weiteren Verwendungsmöglichkeit. Sollte der Amtsarzt zu der Auffassung gelangen, dass eine abschließende medizinische Aussage über die Dienstfähigkeit des Beamten nicht möglich ist, etwa weil dafür weitergehende Untersuchungen oder eine Zusatzbegutachtung durch einen Facharzt erforderlich sind, hat der Dienstherr die hinreichende Möglichkeit, durch eine weitere Untersuchungsanordnung hierauf zu reagieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).