Beschluss
6 B 123/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0307.6B123.24.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Steueroberinspektorin, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Steueroberinspektorin, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig - bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren - von der Verpflichtung freizustellen, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 24.8.2023 Folge zu leisten. 1. Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde erfolglos geltend, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung beinhalte keine hinreichenden Angaben zu Grund, Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung und sei aus sich heraus nicht verständlich. Dazu, inwieweit die Angaben zu Grund, Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung unzureichend sein sollen, bleibt schon jede Erläuterung aus, so dass die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verfehlt werden. Vgl. zum Umfang der Begründung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zur Frage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit i.Ü. Bay. VGH, Urteil vom 5.7.2023 - 3 B 22.968 -, juris Rn. 18 ff., insb. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 7.7.2020 - 1 B 1731/20 -, juris Rn. 8. Hinsichtlich der nach ihrer Ansicht mangelnden Verständlichkeit beanstandet die Antragstellerin den Verweis des Antragsgegners auf die der streitigen Untersuchungsanordnung beigefügten Unterlagen als rechtsfehlerhaft. Es verbiete sich, "auf eine x-beliebige Anzahl angefügter Anlagen" zur Untersuchungsanordnung zu verweisen, zumal diese mitunter Angaben beinhalteten, die nicht in eine Untersuchungsanordnung hineingehörten. Im Streitfall werde die Untersuchungsanordnung gerade durch die Anlagen, insbesondere durch die Ausführungen unter Ziff. 13. der Anlage 1 zu § 2 VO-Begutachtung und die "ergänzenden Angaben" für die Antragstellerin unverständlich. Die dortigen Ausführungen stünden in Widerspruch zu den Ausführungen im Beurteilungsbeitrag, der über die Antragstellerin verfasst worden sei. Aus dem Vorbringen ergibt sich damit nicht, dass die Antragstellerin die Untersuchungsanordnung tatsächlich für unverständlich hält. Dieser Bewertung wäre auch nicht zu folgen; es ist nicht erkennbar, inwieweit der - für sich genommen eindeutige - Verweis ("Weitere Ausführungen zu den vorgenannten Gründen habe ich in der Anlage zum Untersuchungsauftrag ausführlich dargestellt. Den Entwurf des Untersuchungsauftrags sowie die vorgesehene Anlage zum Untersuchungsauftrag finden Sie als Anlage zu diesem Schreiben.") nicht verständlich wäre. Tatsächlich will die Antragstellerin mit den Ausführungen auf Seiten 3 und 4 der Beschwerdebegründungsschrift wohl darauf hinaus, dass die Angaben zu den vom Antragsgegner behaupteten Defiziten ihrer dienstlichen Leistungen angesichts der Feststellungen in einem Beurteilungsbeitrag unrichtig bzw. nicht nachvollziehbar seien. Es führt allerdings nicht bereits zu zur Rechtswidrigkeit einer Untersuchungsanordnung, wenn der betroffene Beamte - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - einzelne im an den Amtsarzt gerichteten Untersuchungsauftrag enthaltene Werturteile über seine Leistungen als falsch ablehnt bzw. ihnen die eigene, ggf. gleichermaßen vertretbare Sicht der Dinge gegenüber stellt. Bei der amtsärztlichen Untersuchung handelt es sich lediglich um eine vorbereitende Aufklärungsmaßnahme, die zum Ziel hat festzustellen, ob und ggf. inwieweit die Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten weiterhin gegeben ist. Die dem Dienstherrn eingeräumte Befugnis, seine Beamten bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, dient der - von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten - Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Soweit sich (auch) aus tatsächlichen, der unmittelbaren Wahrnehmung des Amtsarztes nicht zugänglichen Umständen - insbesondere aus dem dienstlichen Verhalten des Beamten - Zweifel an dessen Dienstfähigkeit ergeben, ist es dem Dienstherrn nicht verwehrt, diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsanordnung mitzuteilen und ggf. dahingehend zu würdigen, inwiefern aus seiner Sicht daraus die ernsthafte Besorgnis folgt, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Da der Dienstherr bei der amtsärztlichen Untersuchung nicht vertreten ist und von deren Einzelheiten auch im Nachhinein grundsätzlich nicht Kenntnis erlangt (§ 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GDSG NRW, § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst), kann er nur durch eine Information des Amtsarztes im Vorhinein, namentlich also im Rahmen des Untersuchungsauftrags, darauf hinwirken, dass dieser über den für die Begutachtung relevanten Sachverhalt möglichst vollständig orientiert ist. Der Anordnung der Untersuchung - als einer vorbereitenden Aufklärungsmaßnahme - ist dabei ein gewisses Maß an Unsicherheit hinsichtlich der darin enthaltenen Wertungen immanent. Allein, dass der Beamte die Sichtweise des Dienstherrn nicht teilt oder die letztlich zutreffende Bewertung der Dinge in Streit steht, kann kein Hinderungsgrund für den Dienstherrn sein, von seiner Befugnis, den Beamten bei Zweifeln an dessen Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, Gebrauch zu machen. Eine Entscheidung über die Dienstunfähigkeit trifft der Dienstherr ohnehin (erst) auf Grundlage der Untersuchung durch den Amtsarzt bzw. von dessen Gutachten. Dabei ist der Amtsarzt verpflichtet, seine Feststellungen (nur) unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen; er steht dem Dienstherrn und dem Beamten gleichermaßen fern. Soweit es die Darstellung der aus Sicht des Dienstherrn Zweifel an der Dienstfähigkeit begründenden Umstände angeht, ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beamte seinerseits im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung, insbesondere im persönlichen (vertraulichen) Gespräch mit dem Amtsarzt, die Möglichkeit hat, seine Sicht der Dinge darzulegen und ggf. in der Untersuchungsanordnung bzw. im Untersuchungsauftrag enthaltenen Angaben seine eigene Bewertung entgegenzusetzen. Das setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass ihm über den Inhalt der Untersuchungsanordnung hinausgehende weitere Informationen, die der Dienstherr dem Amtsarzt als Grundlage der Begutachtung übermittelt hat, vor dem Untersuchungstermin bekannt sind. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2023 - 6 B 260/23 -, juris Rn. 11 ff. m. w. N. Letztere Voraussetzung ist hier erfüllt. Im Übrigen mag die Darstellung der Leistungsdefizite der Antragstellerin im Gutachtenauftrag zwar erheblich deutlicher sein als in den knappen, nur wenige Sätze umfassenden Ausführungen aus dem Beurteilungsbeitrag, aus dem die Beschwerde zitiert. Zum einen werden mit der Beschwerde indes schon keinerlei nähere Einzelheiten zu dem Beitrag - wie etwa das Erstellungsdatum oder der erfasste Zeitraum -mitgeteilt. Zum anderen klingt auch den in den wiedergegebenen zurückhaltenden Formulierungen in dem Beitrag ("bemüht und freundlich"; "im menschlichen Umgang keine Schwierigkeiten"; "Bei entsprechender Förderung wird sie ihre Leistungsfähigkeit weiter steigern können") durchaus auch Kritik an, so dass die Ausführungen im Gutachtenauftrag jedenfalls nicht in offenem Widerspruch zu jenen Formulierungen stehen. Erfolglos macht die Antragstellerin ferner geltend, mit ihr seien im Hinblick auf ihre Leistung in der Zeit vom 1.3.2023 bis zum 24.8.2023 keine Einzelgespräche geführt und im Mitarbeitergespräch am 27.4.2023 seien ihr keine Leistungsdefizite aufgezeigt worden, wie es aber erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerde legt nicht dar, aufgrund welcher Zusammenhänge solche Einzelgespräche bzw. Hinweise Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, sein sollten. 2. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit der Rüge durch, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Antragsgegner mit der Untersuchungsanordnung die Entscheidung über weitere (Fach-)Untersuchungen aus der Hand gegeben und an den amtsärztlichen Dienst übertragen. Soweit die Beschwerde hierzu auf die Formulierung verweist, der Antragsgegner bitte um Durchführung aller notwendigen allgemeinmedizinischen/somatischen/orthopädischen/psychiatrischen/psychologischen/neurologischen Untersuchungen, hat diese schon nicht den Inhalt, den die Antragstellerin ihr offenbar entnehmen möchte: Der Antragsgegner hat damit die genannten Untersuchungen selbst angeordnet und mithin nicht die Entscheidung über weitere (Fach-) Untersuchungen aus der Hand gegeben und an den amtsärztlichen Dienst übertragen. Diesem mag - was auf sich beruhen kann - die Möglichkeit eröffnet sein, von bestimmten Untersuchungen abzusehen, wenn er diese nicht für notwendig hält. Die Beschwerde zeigt indes nicht auf, inwieweit dies Bedenken unterliegen würde. Die Frage, ob der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs darauf erstrecken darf, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat, vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 58, stellt sich im Streitfall nicht. Denn so ist der Antragsgegner nicht vorgegangen. Zwar mag die Formulierung in der Untersuchungsanordnung "Darüber hinaus werde ich den Amtsarzt bitten, ein allgemeinmedizinisches, orthopädisches, fachpsychiatrisches, psychologisches oder neurologisches Gutachten zu erstellen bzw. erstellen zu lassen, sofern dies für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Bedeutung sein könnte" auf eine solche Verfahrensweise hindeuten. Dem Gutachtenauftrag an das Gesundheitsamt des Kreises B., der der Untersuchungsanordnung als Anlage beigefügt ist, ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass sich der Antragsgegner die Anordnung solcher fachärztlicher Zusatzuntersuchungen vorbehalten, diese also nicht dem Amtsarzt überlassen hat. Denn dort heißt es: "Sollte die Einschaltung eines Zusatzgutachters erforderlich sein, bitte ich um Mitteilung und Begründung der Notwendigkeit für die beabsichtigte Einschaltung des Zusatzgutachters. Ich werde die Beamtin zur geplanten Erweiterung des Untersuchungsauftrags anhören und Ihnen anschließend mein Einverständnis zur Einschaltung eines geeigneten Gutachters geben." Soweit die Beschwerde abschließend und in der Art einer Folgerung noch geltend macht, der Antragsgegner habe "nach alledem" das Gebot nicht beachtet, die für die Antragstellerin zu erwartende Eingriffsintensität in ihre Persönlichkeitsrechte so gering wie möglich zu halten, ist das in keiner Weise weiter erläutert und daher der Befassung des Senats entzogen. Insoweit hilft auch die Bemerkung, an die Zulässigkeit einer psychiatrischen Untersuchung würden gesteigerte Anforderungen gestellt, nicht weiter. Abgesehen davon, dass auch diese ohne jede auf den Fall bezogene Erläuterung bleibt, bestehen an der Zulässigkeit einer solchen Untersuchung im Streitfall keine Bedenken, nachdem bei der vorausgegangenen Untersuchung am 12.1.2022 eine psychische Erkrankung bei der Antragstellerin diagnostiziert worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).