OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 472/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0503.1A472.16.0A
8mal zitiert
14Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird der Beamte aufgrund der Überleitungsregelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG bei seiner im Überleitungszeitraum erfolgten Beförderung einer niedrigeren Erfahrungsstufe zugeordnet (hier Beförderung von A 10 mit Erfahrungsstufe 3 in A 11 mit Erfahrungsstufe 2), ist die damit verbundene Ungleichbehandlung gegenüber dem vergleichbaren Beamten, der im Fall seiner nach dem Überleitungszeitraum erfolgten Beförderung seine bisherige Erfahrungsstufe behält, im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt und verstößt auch nicht gegen den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG). Für diesen negativen Beförderungseffekt bzw. Überholeffekt besteht ein sachlicher Grund, weil es vom gesetzgeberischen Spielraum gedeckt ist, bei der Umstellung des Besoldungssystems von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen die Benachteiligung der vor dem Überleitungszeitraum beförderten Beamten zu vermeiden. Der im Überleitungszeitraum erfolgte Aufstieg in der Erfahrungsstufe stellt keine Beförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG dar.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2015 - 9 K 3857/12.F - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der Beamte aufgrund der Überleitungsregelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG bei seiner im Überleitungszeitraum erfolgten Beförderung einer niedrigeren Erfahrungsstufe zugeordnet (hier Beförderung von A 10 mit Erfahrungsstufe 3 in A 11 mit Erfahrungsstufe 2), ist die damit verbundene Ungleichbehandlung gegenüber dem vergleichbaren Beamten, der im Fall seiner nach dem Überleitungszeitraum erfolgten Beförderung seine bisherige Erfahrungsstufe behält, im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt und verstößt auch nicht gegen den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG). Für diesen negativen Beförderungseffekt bzw. Überholeffekt besteht ein sachlicher Grund, weil es vom gesetzgeberischen Spielraum gedeckt ist, bei der Umstellung des Besoldungssystems von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen die Benachteiligung der vor dem Überleitungszeitraum beförderten Beamten zu vermeiden. Der im Überleitungszeitraum erfolgte Aufstieg in der Erfahrungsstufe stellt keine Beförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG dar. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2015 - 9 K 3857/12.F - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ergeht ohne mündliche Verhandlung, auf deren Durchführung die Beteiligten verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig. Dem Antragserfordernis ist genüge getan. Der auf Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und Abweisung der Klage gerichtete Antrag ergibt sich im Wege der Auslegung sinngemäß aus der Berufungsbegründungsschrift. Die Berufung ist auch begründet. Mit dem angefochtenen Urteil ist der Klage rechtsfehlerhaft stattgegeben worden. Die Klage ist abzuweisen. Zwar ist die Klage zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Es handelt sich nicht um ein schlichtes Leistungsbegehren (Zahlung eines bestimmten Besoldungsbetrages). Die angefochtene mit Bescheid vom 14. Mai 2012 erfolgte endgültige Zuordnung zur Erfahrungsstufe 2 (A 11) stellt einen Verwaltungsakt dar (wie auch in den Durchführungshinweisen vorgesehen), dementsprechend würde auch die begehrte Zuordnung zur Stufe 4 im Wege des Verwaltungsaktes erfolgen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Zwar lebte bei der inzident begehrten Aufhebung die ursprüngliche, zum Stichtag 30. Juni 2009 vorgenommene Zuordnung zur Überleitungsstufe 2+ (A10) wieder auf mit der Folge, dass zum 01. Juli 2010 der Aufstieg von Überleitungsstufe 2+ in Stufe 3 und nach dreijähriger Wartezeit zum 01. Juli 2013 der Aufstieg in die Erfahrungsstufe 4 erfolgte. Dennoch ist das Interesse des Klägers anzuerkennen, den Dienstherrn zu dieser Zuordnung zur Stufe 4 zu verpflichten. Das Vorverfahren wurde durchgeführt und die Klagefrist wurde gewahrt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 21. September 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuordnung zu der Erfahrungsstufe 4 mit Wirkung vom 01. Juli 2013. Die anlässlich der Beförderung von A 10 in A 11 mit Wirkung vom 30. April 2012 erfolgte Zuordnung in Erfahrungsstufe 2 mit Aufstieg in Erfahrungsstufe 3 zum 01. Juli 2012, auf deren Grundlage nach dreijähriger Wartezeit zum 01. Juli 2015 die Erfahrungsstufe 4 erreicht werden kann - und hier auch erreicht worden ist -, entspricht § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG. An der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht hat das Berufungsgericht keine Zweifel. Sie verstößt nicht gegen Art. 3 GG, Art. 33 Abs. 5 GG und die Richtlinie 2000/78/EG bzw. Art 21 GR-Charta. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I, S. 160) erfolgte für die Beamten im Bund mit Wirkung vom 1. Juli 2009 eine Abkehr von dem bis dahin geltenden Prinzip der Bemessung der Grundgehaltsstufe nach Maßgabe des Besoldungsdienstalters. Die Ermittlung des Grundgehalts erfolgt seitdem auf der Grundlage von so genannten Erfahrungsstufen, die sich grundsätzlich an beruflichen Dienstzeiten orientieren. Die Zuordnung der zum 30. Juni 2009 bereits beschäftigten Beamten zu diesen Erfahrungsstufen richtet sich nach § 2 BesÜG (Art. 3 des DNeuG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2015, BGBl I, S. 2163). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BesÜG werden Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 des Gesetzes zugeordnet. Nach § 2 Abs. 3 BesÜG erfolgt sodann die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die diesem Betrag entspricht. Die Anwendung dieser Vorschriften führte im Fall des Klägers, der am 30. Juni 2009 das Amt des Polizeioberkommissars (BesGr. A 10) innehatte und in die Dienstaltersstufe 4 eingruppiert war, zu der Zuordnung der Überleitungsstufe zu Stufe 3 (2+). Diese damals erfolgte Überleitung hält der Kläger für rechtens und sieht darin keine verbotene Altersdiskriminierung. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG erfolgt diese Zuordnung zum 1. Juli 2009 jedoch nur vorläufig und wird, vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2, erst mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Nach Satz 2 der Vorschrift erfolgt, wenn in diesem Zeitraum eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam wird, die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Auf dieser Rechtsgrundlage erfolgte die in dem Bescheid vom 14. Mai 2012 vorgenommene Zuordnung des Klägers im Zuge seiner Beförderung. Ihm wurde mit Wirkung vom 30. April 2012 und damit innerhalb des in der Vorschrift genannten Überleitungszeitraums ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen. § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG verpflichtete die Beklagte daher, ihn so zu stellen, als ob seine Ernennung bereits am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Für die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe war er deshalb so zu behandeln, als wäre er bereits am 30. Juni 2009 zum Polizeihauptkommissar befördert worden. Ausgangspunkt für die danach vorzunehmende fiktive Überleitung waren daher die Dienstbezüge der Dienstaltersstufe 4 der Besoldungsgruppe A 11, die sich aus den zum gesetzlichen Stichtag des 30. Juni 2009 geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG a. F. - ergeben. Aus § 2 Abs. 3 BesÜG folgte die Zuordnung zur Stufe 2 der Besoldungsgruppe A 11. Da der Kläger nach der gesetzlichen Regelung so zu stellen war, wie er gestanden hätte, wenn die Beförderung bereits zum 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre, erreichte er mit dem nächsten Stufenaufstieg zum 1. Juli 2012 die Stufe 3. Diese wegen seiner Beförderung erneute Zuordnung und Herabsetzung von der zwischenzeitlich erlangten Erfahrungsstufe 3 (A 10) in die Erfahrungsstufe 2 (A 11) hält der Kläger für nicht rechtens. Seine hierfür vorgetragenen Gründe tragen jedoch nicht. Seine Auffassung trifft nicht zu, die Anwendung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG sei dadurch gesperrt gewesen, dass er nach der ursprünglichen zum 30. Juni 2009 erfolgten Überleitung in Stufe 2+ bereits zum 1. Juli 2010 in die Erfahrungsstufe 3 aufgestiegen sei. Denn ein Aufstieg in eine Erfahrungsstufe stellt keine Beförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG dar, die aus einer vorläufigen Zuordnung zu einer Erfahrungs- oder Überleitungsstufe eine endgültige Zuordnung macht (vgl. Schwegmann/Summer, BesR, Kommentar, A III/1 § 2 BesÜG, Rn. 16, wonach der Stufenaufstieg an der Vorläufigkeit der Einstufung nichts ändert). Auch soweit der Kläger anführt, er habe auf den Bestand der ursprünglichen Zuordnung zur Stufe 2+ mit dem zum 1. Juli 2010 erfolgten Aufstieg in Erfahrungsstufe 3 vertraut, ergibt sich daraus nicht die Rechtswidrigkeit der beförderungsbedingten Rückstufung in die Erfahrungsstufe 2 (A 11). Ein solches Vertrauen des Klägers ist angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht schutzwürdig. Die angegriffene neue Zuordnung leidet nicht an einer fehlenden oder rechtswidrigen Ermessensausübung. Die Auffassung, dass § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG dem Dienstherrn ein Ermessen einräume, das weder allgemein in den Durchführungshinweisen noch in der konkreten Anwendung auf seinen Fall ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig im Sinne einer zwingenden Regelung und bietet keinen Anlass zur Auslegung in eine Ermessensvorschrift. In Nr. 2.3 der Durchführungshinweise (zu § 2 Abs. 5 BesÜG) ist lediglich dargestellt, dass sich die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG in bestimmten Beförderungskonstellationen, z. B. - wie hier - bei der Beförderung von A 10 in A 11, aber nicht in allen Besoldungsgruppen auswirkt. Abgesehen davon, dass Durchführungshinweise keine Änderung des rechtlichen Konzepts der Vorschriften, auf die sie sich beziehen, bewirken können, ergibt sich aus den Durchführungshinweisen kein Anhaltspunkt dahingehend, dass der Erlassgeber (fälschlich) vom Vorliegen einer Ermessensnorm ausgegangen ist. Die Anlage 3 der Durchführungshinweise stellt vielmehr lediglich ein Schaubild der jeweiligen Auswirkungen dar, die sich bei Anwendung des zwingenden Rechts ergeben. Hat die Beklagte die Überleitungsregelungen des § 2 BesÜG zutreffend angewandt, verstoßen diese auch nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sind insbesondere mit dem Grundgesetz vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Danach verletzt eine Norm dann den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rdnr. 56). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts belässt, kann das Gericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Gerichtlich kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rdnr. 61). Insbesondere bei Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rdnr. 42). Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98, juris, Rdnr. 43 f.). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (st. Rspr des BVerfG, z. B. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 270). In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rdnr. 26 zu den Überleitungsbestimmungen des Sächsischen DRNeuG, m. w. N.). Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rdnr. 24). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. Die Wahl eines Stichtages überhaupt und dessen Zeitpunktes sowie die Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren müssen allerdings sachlich vertretbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u.a. -, juris, Rdnr. 34). Hieran gemessen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Der Gesetzgeber hat den grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum, der ihm bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten vom Bundesverfassungsgericht zuerkannt wird, nicht überschritten. Da die Überleitung alle vorhandenen Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung A und R der Beklagten betrifft, soweit sie aufsteigende Gehälter beziehen, sind pauschalierende Regelungen grundsätzlich hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat bei seiner generalisierenden Regelung mit § 2 BesÜG dem Bestandsschutz durch Sicherung des zum Überleitungszeitpunkt erreichten monatlichen Bezügeniveaus überwiegendes Gewicht beigemessen. (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zum BesÜG, BT-DRS 16/7076, S. 96, unter II Nr. 8 : "Überleitung in die neuen Grundgehaltstabellen . Die Überleitung der von den Neuregelungen erfassten Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter erfolgt unbürokratisch auf der Grundlage der am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes maßgebenden Dienstbezüge unter Berücksichtigung der anteiligen Jahressonderzahlung sowie der allgemeinen Stellenzulage. Das zum Zeitpunkt der Überleitung erreichte Bezügeniveau wird damit gesichert."). Auch die vom Kläger angegriffene Sonderregelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Soweit er einwendet, dass er durch diese Regelung gegenüber nach dem 30. Juni 2013 beförderten Beamten benachteiligt werde, ist dies als notwendige Folge der sachlich gerechtfertigten Stichtagsregelung hinzunehmen. Zwar werden aufgrund der genannten Stichtagsregelung nach ihrer Überleitung beförderte Beamte unterschiedlich behandelt, je nachdem ob sie bis zum oder nach dem 30. Juni 2013 befördert worden sind. Die vor diesem Stichtag Beförderten werden hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als wäre die Beförderung bereits vor der Überleitung erfolgt, woraus sich für diese Gruppe relative Nachteile ergeben können. Denn aufgrund der durch die Umstellung veränderten Struktur der Besoldungstabelle kann die fiktive Annahme einer Beförderung vor dem 30. Juni 2009 - wie hier - dazu führen, dass die Überleitung in eine niedrigere Stufe erfolgt, als dies ohne die Beförderung der Fall gewesen wäre (s. Durchführungshinweise Nr. 2.3). Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach dem oben dargestellten Maßstab gerechtfertigt. Denn sie ist sachgerechte und zumutbare Folge des vom Gesetzgeber in sachlich vertretbarer Weise gewählten Stichtages bzw. Überleitungszeitraumes und seiner willkürfrei getroffenen Entscheidung, die unterschiedlichen Auswirkungen eines Beförderungszeitpunktes vor oder nach der Überleitung zu nivellieren. Die Bestimmung des konkreten Stichtages in § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG (30. Juni 2013) ist nicht zu beanstanden, da der Gesetzgeber sich hier sachlich vertretbar am Ende der gesamten Überleitungsphase orientiert hat, d.h. dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet wurden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 16/10850, S. 238). Die Regelung wurde eingeführt, um relative Nachteile gerade für leistungsstarke Beamte zu vermeiden, die aufgrund unterschiedlicher Beförderungszeitpunkte während der Überleitungsphase auftreten können (BT-Drs. 16/10850, S. 238). Denn ohne diese Regelung wären einige der vor dem 30. Juni 2009 beförderten Beamten im Rahmen der Überleitung einer niedrigeren Erfahrungsstufe zugeordnet worden als die nach der Überleitung beförderten Beamten derselben Besoldungsgruppe. Diese Unbilligkeit wollte der Gesetzgeber ausgleichen. Zwar trifft es zu, dass § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG das Problem der potentiellen Benachteiligung früher Beförderter - den so genannten negativen Beförderungseffekt bzw. Überholeffekt (vgl. diesen Sprachgebrauch im Urteil des VG Hamburg vom 15. März 2016 - 20 K 2997/12 - ) - nicht beseitigt, sondern lediglich um vier Jahre nach hinten verschiebt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, diese Problematik vom Zeitpunkt der Überleitung zu entkoppeln, ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn im Hinblick auf die unterschiedliche Entwicklung von Beamtenbiographien lassen sich eventuelle Nachteile nach einem Zeitraum von vier Jahren nicht mehr zwingend auf die Überleitung zurückführen (VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, juris, Rdnr. 29). Im Übrigen wäre ein Wegfall der Regelung oder ein anderer Stichtag nicht geeignet, Ungleichbehandlungen zu vermindern, da die Benachteiligung dann lediglich eine andere Personengruppe betreffen würde (siehe VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2016 - 20 K 2997/12 -, juris, Rdnr. 20 betr. einen vor der Überleitung Beförderten, der sich benachteiligt sah durch § 2 HmbBesÜG, welches keine dem § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG vergleichbare Übergangsregelung aufweist). Denn das Phänomen an sich ergibt sich zwangsläufig aus dem - aufgrund der Vielzahl der betroffenen Rechtsverhältnisse zulässigerweise - generalisierenden System der betragsmäßigen Überleitung in Kombination mit den strukturell unterschiedlichen Besoldungstabellen des alten und des neuen Besoldungsrechts (VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, juris, Rdnr. 30). Kommen zur Beseitigung des früheren altersdiskriminierenden Besoldungssystems mehrere verfassungsrechtlich zulässige Möglichkeiten in Betracht, hat das Gericht nicht zu prüfen, ob sich der Gesetzgeber für die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung entscheiden hat. Es trifft auch nicht zu, dass - wie der Kläger meint -, der Bereich der Soldatenbesoldung gleichheitswidrig vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG ausgenommen ist. § 2 BesÜG gilt für alle Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nrn. 1 u 3 BesÜG und somit auch für (gewisse) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, Sonderregelungen für individuelle Aspekte einzelner Beamtenbiografien einzuführen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2016 - 20 K 2997/12 -, juris, Rdnr. 24). Das erstinstanzliche Urteil geht insoweit fehl, als es einen erheblichen administrativen Prüfaufwand verneint, falls der Gesetzgeber eine dem Einzelfall des Klägers gerecht werdende und dessen Ungleichbehandlung vermeidende Regelung getroffen hätte. Seine Begründung, die geltend gemachte Benachteiligung aus besoldungssystematischen Gründen beschränke sich allein auf den Aufstieg von A 10 nach A 11 und die anderen Besoldungsstufen der A-Besoldung seien nicht betroffen, ist unzutreffend. Die Tabelle in Anlage 3 der Durchführungshinwiese nennt diverse Beförderungskonstellationen, in denen § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG Auswirkungen zeigt und sich für das Beförderungsamt eine niedrigere Stufe als in dem zuvor inne gehabten Amt ergibt. Die Einstufungen laut dieser Tabelle stellen nicht - wie der Kläger meint - das Ergebnis einer Ermessensausübung dar, sondern veranschaulichen lediglich, in welchen Beförderungskonstellationen sich die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG tatsächlich auswirkt. Es geht also nicht nur um die Beförderung von A 10 in A 11, sondern auch um Beförderungen in A 5 bis A 8, A 11, A 13 und A 15, in denen sich bezogen auf einige Stufen Rückstufungen ergeben. Schon gar nicht darf der erforderliche Prüfaufwand nur an der Zahl der Beförderungen im Polizeibereich der Beklagten gemessen werden, worauf die Beklagte zutreffend bei Vorlage der vom erstinstanzlichen Gericht erbetenen Vergleichsberechnung und Mitteilung, es seien in der Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2013 812 Polizeivollzugsbeamte von der Besoldungsgruppe A 10 in A 11 befördert worden, hingewiesen hat. Maßgeblich ist vielmehr die Zahl aller Bundesbeamten, für die im Überleitungszeitraum die in der Tabelle der Anlage 3 der Durchführungshinweise genannten Beförderungskonstellationen zutreffen. Schon allein die Ermittlung dieser Zahl würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand darstellen, zu dessen Vermeidung der Gesetzgeber pauschalierende Regelungen treffen durfte. Der Alimentationsgrundsatz und das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG sind ebenfalls nicht verletzt. Der Alimentationsgrundsatz gewährt keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Struktur der Besoldungsordnungen und des Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - BVerfG 2 BvR 1457/96 -, juris, Rdnr. 5). Die entsprechenden Zuordnungen haben nicht dazu geführt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Überleitung oder auch der Rückstufung nach seiner Beförderung eine betragsmäßige Verschlechterung seines monatlichen Grundgehalts hätte hinnehmen müssen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, juris, Rdnr. 31). Vielmehr hat sich durch die Überleitung seine Besoldungssituation insoweit verbessert, als sein Lebenseinkommen um ca. 7000 € höher sein wird als nach altem Besoldungsrecht. Das Alimentationsprinzip hat hingegen nicht sicherzustellen, dass die durch die Überleitung von alten in neue Besoldungssysteme auftretenden Vorteile allen Besoldungsempfängern gleichermaßen zu gewähren sind. Die dargestellten Grundsätze zum Gleichheitssatz im Besoldungsrecht gelten grundsätzlich auch für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rdnr. 25). Durch § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG wird dem Kläger auch nicht eine vom Leistungsprinzip getragene beförderungsbedingte Besserstellung genommen. Wie die Beklagte unbestritten dargestellt hat, hat der Kläger nach seiner Beförderung (A 11) und Zuordnung zur Erfahrungsstufe 2 eine höhere Besoldung (Betrag: 271, 23 €) erzielt als aus der vorherigen A 10 mit Erfahrungsstufe 3. Hinzu kommt, dass er - verglichen mit den nach dem Überleitungszeitraum beförderten Beamten - bis zum Zeitpunkt von deren Beförderungen bereits die Besoldung aus der höheren Besoldungsgruppe bezieht und sich für ihn zu einem früheren Zeitpunkt weitere Beförderungschancen eröffnen können (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2016 - 20 K 2997/12 -, juris, Rdnr. 38). Die angewandten Überleitungsregelungen stehen auch mit europarechtlichen Normen im Einklang. § 2 BesÜG führt nicht zu einer gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates (Richtlinie vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - ) verstoßenden ungerechtfertigten Diskriminierung wegen des Alters. Zwar perpetuieren die Überleitungsvorschriften wegen der betragsmäßigen Überleitung die den alten Besoldungsregelungen innewohnende Ungleichbehandlung wegen des Alters. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist diese Ungleichbehandlung jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 2/13 -, juris, Rn. 69 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12 Specht, - Rn. 64 ff. und 78 ff. betr. das dem BesÜG vergleichbare Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz). Auch in der Sonderregelung des § 2 Abs. 5 BesÜG vermag das Berufungsgericht - anders als das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil - keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters zu erkennen. Die dem Urteil des Verwaltungsgerichts offensichtlich zugrundeliegende Auffassung, eine im Rahmen der Umsetzung des Altersdiskriminierungsverbots auftretende Ungleichbehandlung behalte den Charakter einer Altersdiskriminierung, selbst wenn diese (neue) Ungleichbehandlung nicht - auch nicht mittelbar - an das Alter anknüpft, hält das Berufungsgericht nicht für zutreffend. Es geht hier nicht um eine fortgeschriebene Altersdiskriminierung. Selbst der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich klargestellt, dass er die ursprüngliche Überleitung zum Stichtag 30. Juni 2009 nicht beanstandet und die gerügte Benachteiligung nicht wegen des Alters erfolgt. Anknüpfungsmerkmal für die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung ist nicht das Alter, sondern - wie dargestellt - der aufgrund anderer sachgerechter Merkmale gesetzte Stichtag bzw. Überleitungszeitraum. Damit kommt auch die vom Verwaltungsgericht Frankfurt aus dem vermeintlichen Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot der Richtlinie 2000/78/EG entwickelte Anspruchsgrundlage auf Zuordnung zur Erfahrungsstufe 4 nicht in Betracht. Es kann daher offenbleiben, ob und inwiefern ein (etwaiger) Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG überhaupt eine taugliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch darstellt, die begehrte Zuordnung zur Erfahrungsstufe unter Außerachtlassung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG vorzunehmen. Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (- C-530/13 - Schmitzer, juris) folgt nichts anderes. Gemäß dieser Entscheidung, die eine österreichische Regelung betrifft, werden die nach früherem Recht wegen Alters diskriminierten Beamten gegenüber den vom früheren System begünstigten Beamten auch durch die Neuregelung weiterhin benachteiligt. Diese sieht vor, dass die vom früheren Besoldungssystem wegen Alters benachteiligten Beamten die Wahl hatten, zwar die Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten früheren Erfahrungszeiten zu beantragen, aber mit der Folge, dass sich ihr Aufstieg in die nächste Stufe - anders als bei den anderen Beamten - um diesen Zeitraum verlängerte. Diese Fallkonstellation, bei der für bestimmte schon nach altem Recht benachteiligte Personen die Ungleichbehandlung wegen Alters endgültig festgeschrieben wird, ist mit der aus § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG folgenden Fragestellung nicht vergleichbar. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht erkennbar (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die aus Art 3 Abs. 1 GG und Art 33 Abs. 5 GG resultierenden Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung, auch speziell zum Besoldungsüberleitungsrecht, sind hinreichend geklärt. Der Kläger begehrt Besoldung aus der Erfahrungsstufe 4. Er ist 1981 geboren und steht als Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei der Beklagten, eingesetzt bei der Bundespolizeidirektion XY. Im Juni 2007 wurde er zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) befördert und erreichte zum Juli 2008 die nach dem damaligen Besoldungsrecht maßgebliche Dienstaltersstufe 4, die er bis zum 30. Juni 2009 innehatte. Mit dem am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurden u. a. die bisherigen Dienstaltersstufen abgeschafft und Erfahrungsstufen eingeführt. Gemäß dem Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) wurden alle Besoldungsempfänger, die den Besoldungsordnungen A (u. a.) angehörten, auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen in die Überleitungstabellen für die Besoldungsordnungen A (Anl. 1 BesÜG) übergeleitet. Dementsprechend wurde der Kläger auf der Grundlage des BesÜG zum Stichtag 30.6.2009 von der Dienstaltersstufe 4 der Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 3 (im Folgenden: Stufe 2+) zugeordnet. Die Erfahrungsstufe 3 erreichte der Kläger am 1. Juli 2010. Mit Wirkung vom 30. April 2012 wurde der Kläger zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 teilte ihm das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - mit, aus Anlass der Beförderung werde er im Rahmen des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG mit Wirkung vom 30. April 2012 der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 2 neu und endgültig zugeordnet. Er werde im Rahmen der Stufenzuordnung so gestellt, als wäre er bereits am 30. Juni 2009 aus dem höheren Amt besoldet worden. Ab April 2012 erhalte er daher das Grundgehalt entsprechend der neuen Zuordnung. Zum 1. Juli 2012 erfolgte der Aufstieg von der Stufe 2 in die Stufe 3. Mit Schreiben vom 16. August 2012 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und beantragte die Beibehaltung der Diensterfahrungsstufe 3, die ihm im Juli 2010 übertragenen worden sei und die regulär im Juli 2013 in die Diensterfahrungsstufe 4 übergehe. Zur Begründung führte er aus, durch die zwischenzeitliche Herabsetzung der Erfahrungsstufe gemäß Ziff. 2.3 der Durchführungshinweise im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2009 zu Art. 3 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (im Folgenden Durchführungshinweise) erfolge eine faktische Besoldungskürzung, die ihn unzumutbar diskriminiere. Die Hinweise verstießen gegen den Willen des Gesetzgebers, das Alimentationsprinzip und den Gleichheitssatz. Sie untergrüben die verfassungsrechtlich garantierte Besitzstandwahrung im Beamtenrecht. Es fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage. Zudem sei die Regelung einer in die Vergangenheit reichenden Fiktiv-Fallkonstellation rechtsstaatlich zweifelhaft. Mit am 21. September 2012 abgesandtem Widerspruchsbescheid vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies es auf § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BesÜG. Die Zuordnung zur Erfahrungsstufe zum Stichtag 30. Juni 2009 sei nur eine vorläufige gewesen. Im Fall einer Beförderung im Überleitungszeitraum von Juli 2009 bis Juni 2013 habe eine erneute endgültige Zuordnung zu erfolgen. Durch die Herabsetzung von Stufe 3 auf Stufe 2 werde er finanziell nicht schlechter gestellt, da er schließlich in Besoldungsgruppe A 11 (Stufe 2) befördert worden sei und 271,23 € mehr erhalte als bei einem Verbleib in der Besoldungsgruppe A 10 (Stufe 3). Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass er zum Juli 2010 die Erfahrungsstufe 3 endgültig erreicht habe. Am 19. Oktober 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er die Ausführungen im Widerspruchsschreiben wiederholt und seinen Vortrag, er werde rechtswidrig schlechter behandelt als die nach dem 30. Juni 2013 in die Besoldungsgruppe A 11 beförderten Beamten, anhand von Berechnungsbeispielen erläutert. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.September 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn ab dem 1. Juli 2013 in die Erfahrungsstufe 4 der Besoldungsgruppe A 11 einzustufen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, § 2 Abs. 5 BesÜG biete keinen Interpretations- oder Ermessensspielraum. Die Vorschrift verstoße weder gegen Art. 3 GG und die Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen das Vertrauensschutzprinzip. Deren Satz 2 diene dem Zweck, Nachteile zu vermeiden, die aufgrund unterschiedlicher Beförderungszeitpunkte während der Überleitungsphase auftreten könnten. Die Anlage 3 der Durchführungshinweise nehme keine willkürliche Zuordnung zu den Erfahrungsstufen vor, sondern veranschauliche lediglich die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung. Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (Bl. 264 ff. GA) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main der Klage stattgegeben und die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege weiterhin eine gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoßende Altersdiskriminierung vor. Denn die Benachteiligung des Klägers durch den verzögerten Aufstieg in der Erfahrungsstufe sei im Kontext der erforderlichen Umstellung von einem altersdiskriminierenden Besoldungssystem in ein unionsrechtlich diskriminierungsfreies System erfolgt. Der Kläger erleide einen Besoldungsnachteil, weil er infolge der Beförderung zur A 11 gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG wegen des Bestandsschutzes für bereits vor dem 30. Juni 2009 beförderte Beamte eine neue endgültige Stufenzuordnung erhalte, für die gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 BesÜG die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 und 4 S. 1 Besoldungsgesetz neu beginne. Die Erfahrungsstufe 4 erreiche der Kläger aufgrund dieser Zuordnung wegen § 3 Abs. 1 S. 1 BesÜG damit erst zum 1. Juli 2015. Im Vergleich dazu habe der Beamte, der zum gleichen Zeitpunkt wie der Kläger die A 10 erreicht habe, aber erst nach Ablauf des Überleitungszeitraums zum 1. Juli 2013 in die A 11 befördert worden sei, die Erfahrungszeit in der Stufe 3 nach § 27 Abs. 3 und 4 BBesG früher absolviert und rücke zwei Jahre vor dem Kläger zum 1. Juli 2013 in die Erfahrungsstufe 4 ein. Dies stelle weiterhin eine nicht zu rechtfertigende Altersdiskriminierung dar. Das mit § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG verbundene Ziel der Beklagten, einen Besoldungsnachteil für die vor dem 1. Juli 2009 beförderten Beamten zu vermeiden, rechtfertige nicht die Ungleichbehandlung, die sich bei Vorwärtsbetrachtung auf die nach dem 30. Juni 2013 beförderten Beamten zeige. Die umfangreichen und ins Einzelne gehenden Durchführungshinweise hätten bei der verwaltungstechnischen Umsetzung das BesÜG diskriminierungsfrei ausgelegt werden können. Die mit dem BesÜG beabsichtigte Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe und der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich seines gesamten Karriereeinkommens im neuen Besoldungssystem besser stehe als im alten Besoldungssystem, beseitige die Diskriminierung nicht; andere Beamte erhielten ebenfalls ein höheres Karriereeinkommen. Mit der gebotenen Einzelfallprüfung sei kein erheblicher administrativer Aufwand verbunden, da die geltend gemachte Benachteiligung sich allein auf den Aufstieg von A 10 nach A 11 beschränke. Gegen dieses der Beklagten am 21. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 21. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Frankfurt eingegangenem Schreiben entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Dezember 2015 gestellt. Mit am 3. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte mitgeteilt, der Zulassungsantrag sei in eine Berufung umzudeuten und sie lege Berufung ein. Am 18. Februar 2016 hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie trägt vor, die vorläufige und endgültige Stufenzuordnung sei rechtmäßig gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt. Diese Vorschrift biete keinen Interpretationsspielraum. Aus den Durchführungshinweisen ergebe sich nichts anderes. Die gesetzlichen Übergangsregelungen seien rechtmäßig und verstießen nicht gegen höherrangige Normen des Verfassungsrechts und des Europarechts. Der verhältnismäßig große gesetzgeberische Spielraum sei eingehalten worden. Die durch den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gebotene Grenze sei weit zu ziehen und könne Leistungskürzungen beinhalten, wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach klargestellt habe. Sie beziehe sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, in dem zu Recht ein Verstoß des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG gegen den Gleichheitssatz aus Art 3 GG verneint worden sei. Die Beförderung wirke sich nur aus, wenn sich in der höheren Besoldungsgruppe gemäß der Überleitungstabellen eine andere Stufenzuordnung ergebe. Dies sei nicht nur bei der Beförderung von A 10 zu A 11 der Fall. Die aufgezeigte Benachteiligung sei sachgerechte und zumutbare Folge des vom Gesetzgeber in sachlich vertretbarer Weise gewählten Stichtages und seiner willkürfrei getroffenen Entscheidung, die unterschiedlichen Auswirkungen eines Beförderungszeitpunkts vor oder nach der Überleitung zu nivellieren. Für die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG bestehe auch ein sachlicher Grund. Sie diene der Gleichbehandlung der nach dem 30. Juni 2009 beförderten Beamten mit denen, die vor dem 1. Juli 2009 und damit noch nach dem alten Besoldungssystem befördert worden seien. Ohne diese Regelung hätten einige der vor dem 30. Juni 2009 beförderten Beamten bei der Überleitung eine niedrigere Erfahrungsstufe erhalten als die nach der Überleitung beförderten Beamten derselben Besoldungsgruppe. Diese Unbilligkeit habe der Gesetzgeber ausgleichen wollen. Zwar treffe es zu, dass § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG das Problem der potentiellen Benachteiligung früher Beförderter nicht beseitige, sondern lediglich um 4 Jahre nach hinten verschiebe. Die Entscheidung des Gesetzgebers, diese Problematik vom Zeitpunkt der Überleitung zu entkoppeln, sei jedoch nicht zu beanstanden. Denn im Hinblick auf die unterschiedliche Entwicklung von Beamtenbiografien ließen sich eventuelle Nachteile nach einem Zeitraum von 4 Jahren nicht mehr zwingend auf die Überleitung zurückführen. Ein Wegfall der Regelung oder ein anderer Stichtag sei nicht geeignet, Ungleichbehandlungen zu vermeiden, da die Benachteiligung dann lediglich eine andere Personengruppe beträfe. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor. Ob § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG leistungsfeindlich und sozial ausgewogen sei, sei keine juristische, sondern eine politische Frage. Die Beförderung in A 11 mit Erfahrungsstufe 2 habe dem Kläger eine um 271,23 € höhere Besoldung gebracht als aus A 10 mit Erfahrungsstufe 3. Im Übrigen werde dem Leistungsgedanken dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass mit der früheren Verleihung des höheren Amtes Vorteile verbunden seien, wie der frühere Bezug eines höheren Grundgehaltes, eine frühere Ruhegehaltsfähigkeit sowie die frühere Chance auf eine weitere Beförderung. Der Kläger stehe sich trotz Neueinstufung nach seiner Beförderung besser als nach dem alten Besoldungssystem: Er erreiche sein Endgrundgehalt bereits mit 49 Jahren anstelle 53 Jahren. Sein Lebenseinkommen werde daher aufgrund des neuen Besoldungsrechts um ca. 7000 € höher sein als nach altem Besoldungsrecht. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, weitere durch die Überleitung auftretende Vorteile allen Besoldungsempfängern gleichermaßen zu gewähren. Aus dem Dienst- und Treueverhältnis erwachse auch kein Bestandserwartungsschutz. Ohne die in § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG vorgesehene Korrektur der Erfahrungsstufe hätte der Kläger 119 € mehr verdient, als ihm bei einer Beförderung nach dem alten Besoldungssystem zugestanden hätte. Sinn und Zweck der neuen Besoldungsregelungen sei aber nicht die bessere Stellung der Beamten im Vergleich zum früheren Besoldungssystem, sondern die Abkehr von dem bisherigen Lebensaltersprinzip. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen Europarecht gegeben. Zwar perpetuierten die Überleitungsvorschriften wegen der betragsmäßigen Überleitung die den alten Besoldungsregelungen innewohnende Ungleichbehandlung wegen des Alters. Dies sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.10.2014 - 2C6 / 13 -, juris, Rdnrn. 8 und 60) zwecks Wahrung des Besitzstands und Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regelung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten aber gerechtfertigt. Das BesÜG habe für den notwendigen Übergang von einem europarechtswidrigen Rechtszustand in eine diskriminierungsfreie Rechtslage gesorgt. Dem Gesetzgeber stehe im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ein weiter Ermessensspielraum bei der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zu. Innerhalb dieses Spielraums dürfe er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2015 - 9 K 3857/12.F - die Klage des Klägers abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Berufung wende sich gegen ein Urteil, welches mit dem angegriffenen Inhalt gar nicht ergangen sei, denn die Beklagte stelle in der Berufungsbegründungsschrift den Sachverhalt hinsichtlich der Ungleichbehandlung des Klägers falsch dar. Die unter Heranziehung des § 2 Abs. 5 BesÜG vorgenommene endgültige Zuordnung des Klägers zur Erfahrungsstufe 2 sei nicht im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgt. Die Anwendung der dynamischen Regel des § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG führe dazu, dass der Kläger bereits zum 1. Juli 2010 in die Erfahrungsstufe 3 eingeordnet worden sei. Dadurch sei die Anwendung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG gesperrt worden. Einer erneuten Zuordnung im Hinblick auf die Beförderung in A 11 habe es nicht bedurft. Es liege ein Fall des Nichtgebrauchs des Ermessens vor. Die Beklagte meine, § 2 Abs. 5 BesÜG biete keinen Interpretationsspielraum. Eine Auslegung sei jedoch aufgrund der vom Gesetzgeber nicht gewollten Spannungslage zwischen der Besoldung eines vor dem 30. Juni 2013 und eines nach dem 30. Juni 2013 von A 10 nach A 11 beförderten Beamten angezeigt gewesen. Ausweislich der Anl. 3 der Durchführungshinweise sei § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG nicht auf jeden während des Überleitungszeitraums in der Besoldungsordnung A beförderten Beamten anzuwenden. Dadurch werde klar, dass der Verwaltung grundsätzlich Ermessen eingeräumt worden sei, in welchen Fällen § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG angewandt werden solle und in welchen Fällen nicht. Denn einige Beförderungskonstellationen seien explizit nicht in den Durchführungshinweisen aufgeführt. Die Beklagte hätte in rechtsfehlerfreier Ausübung dieses Ermessens § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG auf den Kläger nicht anwenden dürfen und den Bedingungseintritt des 2. Halbsatz des § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG verhindern müssen. Dann wäre eine Zuordnung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG nicht erfolgt und die Zuordnung des Klägers zur Erfahrungsstufe 3 mit Ablauf des 30. Juni 2013 endgültig geworden. Dementsprechend wäre der Kläger durch Ablauf der 3-jährigen Wartezeit in Stufe 3 zum 1. Juli 2013 in die Erfahrungsstufe 4 aufgestiegen. Das Bundesverwaltungsamt habe § 2 Abs. 5 S. 2 BesÜG aber auf den Kläger angewandt, weil dies in Anl. 3 der Durchführungshinweise für die Beförderungssituation des Klägers und die weiteren genannten Beförderungskonstellationen angeordnet werde. Dass dort die Beförderung von A 10 nach A 11 in der Dienstaltersstufe 4 bzw. Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 3 als Anwendungsfall des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG ohne Einschränkung aufgeführt sei, könne nur ein Redaktionsversehen sein. Denn eigentlich solle ein besoldungstechnischer Nachteil eines leistungsstarken Beförderungsbewerbers durch Anwendung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG ausgeschlossen und nicht erst erzeugt werden. Das Ministerium habe nicht erkannt, dass durch die Anwendung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG im Fall des Klägers eine Benachteiligung gegenüber später beförderten Vergleichsbeamten erfolge. Insofern nähmen die Durchführungshinweise für diese Konstellation die Intention des Gesetzgebers nicht zutreffend in den Blick. Für den Fall, dass das Berufungsgericht entgegen dieser Argumentation zu dem Ergebnis komme, dass die Regelung des § 2 Abs. 5 BesÜG in rechtsfehlerfreier Gesetzesauslegung angewandt worden sei, verstoße diese Regelung allerdings gegen höherrangiges Recht. Die Benachteiligung des Klägers verstoße sowohl gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG als auch gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (Leistungsprinzip) und stelle entgegen Art. 21 Grundrechts-Charta der EU eine Altersdiskriminierung des Klägers dar. In der vorliegenden Anwendung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG finde eine Diskriminierung des Klägers wegen seines Dienstalters statt. Der Kläger steige erst zum 1. Juli 2015 in die Erfahrungsstufe auf, da seine Erfahrungszeit in der Stufe 3 zum 1. Juli 2012 neu zu laufen begonnen habe. Insofern erhalte er ab dem 1. Juli 2013 beträchtlich weniger Grundgehalt als ein Beamter, der bei gleichem beruflichen Werdegang wie er (Beförderung zum Polizeioberkommissar im Juni 2007) erst nach dem 30. Juni 2013, mithin wenigstens 15 Monate später als der Kläger, von A 10 in A 11 befördert worden sei. Dieser Vergleichsbeamte habe aufgrund der späteren Beförderung nicht den Nachteil des Neubeginns der Erfahrungszeit zum Beförderungszeitpunkt, sondern bekomme die gesamte während des Überleitungszeitraums abgeleistete Erfahrungszeit angerechnet. Gemäß der von ihm erstellten Übersichtstabelle (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 31. August 2015) erziele dieser Beamte für die Zeit von Juli 2012 bis Juni 2043 ein um 9.635 € höheres Karriereeinkommen und in einem 6-Jahreszeitraum ab Juli 2012 ein um 1.465 € höheres Einkommen als er. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Ohne die Rückstufung stiege sein Karriereeinkommen berechnet für die Jahre 2012 bis 2043 um 14.860 € und für die Zeit von sechs Jahren nach der Beförderung um 6.691 €. Insbesondere sei die Benachteiligung nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Einzelfalllösung einen übermäßigen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Die Voraussetzungen, nach denen der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014 in der Vorlagefrage entschieden habe, wonach 360.000 Stunden für 65.000 Einzelfälle zur Ermittlung einer im jeweiligen Einzelfall angemessenen Erfahrungsstufe unzumutbar hoch seien, seien in der vorliegenden Konstellation nicht erfüllt. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt komme zu dem Ergebnis, dass die Sachlage vorliegend eine andere sei als in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall. Die Beklagte verkenne in der Berufungsbegründungsschrift, dass dem von ihr zitierten Urteil des Verwaltungsgericht Berlins vom 23. September 2015 - 7 K 348 / 14 - ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Die vom Verwaltungsgericht Berlin festgestellten Massenerscheinungen seien im Fall des Klägers nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht Berlin habe dahingehend erkannt, dass die Überleitung alle am 30. Juni 2009 vorhandenen Besoldungsempfänger der Beklagten betreffe, soweit sie aufsteigende Gehälter bezögen. Deshalb seien pauschalierende Regelungen grundsätzlich hinzunehmen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt habe demgegenüber die angefochtene Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass nach übereinstimmender Auskunft der Beteiligten sich die vom Kläger geltend gemachte Benachteiligung aus besoldungssystematischen Gründen allein auf den Aufstieg von A 10 nach A 11 beschränke und die anderen Besoldungsgruppen der A Besoldung nicht betroffen seien. Die diskriminierungsfreie Stufenzuordnung innerhalb des 4-jährigen Überleitungszeitraums nehme aber lediglich rund 1.384 Stunden in Anspruch, da es in der Bundespolizei im April 2012 lediglich 250 Beförderungen von Besoldungsgruppe A 10 zu Besoldungsgruppe A 11 gegeben habe. Sein Fall sei auch nicht nur ein besonders gelagerter Einzelfall, der keiner Berücksichtigung bedürfe. Da zu den 250 Beförderungen von A 10 nach A 11 noch Beförderungen von A 7 nach A 8 und von A nach A 13 in 19 untergliederten Geschäftsbereichen hinzukämen, sei von einer 4-stelligen Zahl der von § 2 Abs. 5 BesÜG betroffenen Polizeivollzugsbeamten auszugehen. Andererseits sei diese Zahl von der Zahl der ca. 33.000 in der Bundespolizei beschäftigten Polizeivollzugsbeamten so weit entfernt, dass nicht von einem unverhältnismäßig hohen Aufwand des Bundesverwaltungsamtes gesprochen werden könne, eine diesen Einzelfällen gerecht werdende Lösung zu finden. Auch die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der grundsätzlichen Vereinbarkeit der Übergangsregelungen mit dem Altersdiskriminierungsverbot der Richtlinie 2000/78/EG (Leitsatz 3) führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn er, der Kläger, mache keine Altersdiskriminierung im Hinblick darauf geltend, dass die Überleitung in eine Erfahrungsstufe allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem (Dienstaltersstufen) erworbenen Grundgehalts vorgenommen worden sei. Vielmehr sei auch nach seiner Auffassung die zuerst vorgenommene Einstufung zum 1. Juli 2009 rechtmäßig und im Einklang mit der Richtlinie erfolgt. Er wehre sich lediglich gegen die ungerechtfertigte nochmalige Einstufung und den Neubeginn der Erfahrungszeit in der Stufe 3 zum 1. Juli 2012, die faktisch eine Rückstufung gegenüber den später nach dem 30. Juni 2013 beförderten Beamten darstelle. Denn diese faktische Rückstufung werde durch die frühzeitige, vor dem 30. Juni 2013 erfolgte Beförderung des Klägers nach A 11 ausgelöst, die entsprechend dem verfassungsrechtlich verankerten Leistungsprinzip eigentlich besoldungsmäßig zu honorieren gewesen wäre. Insofern liege auch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor. Deshalb sei die Leistungsfeindlichkeit einer Regelung entgegen der Ansicht der Beklagten keine rein politische Frage. Dem Leistungsgedanken sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Der Stufenaufstieg beruhe auf der besonderen Befähigung eines erfahrenen Beamten, während die mit einem Gruppenaufstieg verbundene Beförderung mit der Leistung des Beamten begründet sei. Diese beiden Umstände seien unabhängig voneinander zu betrachten. Deshalb dürfe auch gerade die Beförderung des leistungsstarken Beamten nicht zu den hier entstandenen Nachteilen beim Erreichen der Erfahrungszeiten führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.