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Urteil

1 K 7170/17.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0122.1K7170.17.KS.00
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Leitsätze
1. Der Zeitpunkt des Stufenaufstieges nach der Besoldungsüberleitung richtet sich bei Richtern und Staatsanwälten nach dem Zeitpunkt, unter dem sie unter dem vorherigen System aufgestiegen wären. 2. Die Perpetuierung der vorherigen alterdiskriminierden Besoldung für Richter, die ihren Dienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres angetreten haben, ist gerechtfertigt. 3. Die Angabe, wann das Endgrundgehalt voraussichtlich erreicht wird (Nr. 4 der Anlage IV zum HBesG) stellt keine normative Anordnung, sondern einen deskriptiven Zusatz dar.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist im Umfang der Sachentscheidung wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zeitpunkt des Stufenaufstieges nach der Besoldungsüberleitung richtet sich bei Richtern und Staatsanwälten nach dem Zeitpunkt, unter dem sie unter dem vorherigen System aufgestiegen wären. 2. Die Perpetuierung der vorherigen alterdiskriminierden Besoldung für Richter, die ihren Dienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres angetreten haben, ist gerechtfertigt. 3. Die Angabe, wann das Endgrundgehalt voraussichtlich erreicht wird (Nr. 4 der Anlage IV zum HBesG) stellt keine normative Anordnung, sondern einen deskriptiven Zusatz dar. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist im Umfang der Sachentscheidung wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. II. Die verbleibende, als Untätigkeitsverpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 i. V. m. § 75 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 2 HRiG, § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Das Verwaltungsgericht Kassel ist örtlich zuständig, § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Der dienstliche Wohnsitz des Klägers richtet sich nach dem Ort, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat, § 18 Abs. 1 HBesG. Das Amtsgericht X. – ständige Tätigkeitsstätte des Klägers – liegt im Landkreis Y. und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Kassel (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Hess. AGVwGO). In der Sache ist die Verpflichtungsklage statthaft, weil sich das Begehren des Klägers auf den Erlass eines Verwaltungsaktes richtet. Der Kläger begehrt die Zuordnung zu (höheren) Erfahrungsstufen. Die Stufenzuordnung geschieht durch Verwaltungsakt (Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 – 1 A 472/16, juris Rn. 37). Der Kläger hat ein Vorverfahren gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG eingeleitet. Bezüglich des mit der Klage verbundenen Anliegens hat der Kläger erstmalig unter dem 5. März 2014, eingegangen bei der Bezügestelle am 7. März 2014, Widerspruch eingelegt. Über diesen sowie die sich daran anschließenden Widersprüche vom 11. April 2014 und vom 8. Oktober 2014 hat der Beklagte bis zur Klageerhebung am 29. Dezember 2017 nicht entschieden, weshalb die Klage auch ohne durchgeführtes Vorverfahren zulässig ist, § 75 Satz 1 VwGO. Einer Nachfristsetzung gem. § 75 Satz 3 VwGO bedurfte es nicht, da kein zureichender Grund für die Nichtentscheidung besteht. Ein solcher wurde vom beklagten Land schon nicht vorgetragen. III. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger wie beantragt einzustufen, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Demzufolge besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen 1) Die bisherigen Einstufungen des Klägers unter Geltung des HBesG 2014 sind entsprechend der Rechtslage erfolgt. Die Einstufung des Klägers zum 1. März 2014 ist rechtmäßig erfolgt. Grundlage dafür war § 5 Abs. 1 HBesVÜG, wonach Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 auf der Grundlage des am 28. Februar 2014 maßgeblichen Amtes mit dem ihnen zu diesem Zeitpunkt zustehenden Grundgehalt betragsmäßig der Stufe des Grundgehalts der Anlage IV zum Hessischen Besoldungsgesetz zugeordnet wurden. Der Kläger erhielt am 28. Februar 2014 das Grundgehalt aus der Dienstalterstufe 2 der Besoldungsgruppe R 1, also 3.711,80 € (Anlage IV zum HBesG i. d. F. des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 [HBVAnpG 2013] vom 20. November 2013, GVBl. S. 578). Betragsmäßig entsprach dies am 1. März 2014 der Erfahrungsstufe 2 der Besoldungsgruppe R 1 (Anlage IV zum HBesG i. d. F. des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256). Auch die Einstufung des Klägers zum Oktober 2014 in die Erfahrungsstufe 3 ist rechtmäßig erfolgt. Zwar enthält § 5 Abs. 1 HBesVÜG keine ausdrückliche Regelung, wonach Stufenaufstiege nach der Überleitung zum gleichen Zeitpunkt wie unter der vorherigen Rechtslage erfolgen. Eine solche Regelung erfolgt gem. § 4 Abs. 2 HBesVÜG lediglich in der Besoldungsordnung A für die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe. Für die Zuordnung zu einer (endgültigen) Stufe bestimmt § 4 Abs. 1 HBesVÜG, dass die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit mit der Überleitung zu laufen beginnt. Keine der Regelungen des § 4 HBesVÜG ist jedoch auf den Fall der R-Besoldung übertragbar. Denn zum einen kennt die Überleitung in der R-Besoldung keine Überleitungsstufen. Für die R-Besoldung hat die Überleitung keine Verschiebungen bei der Stufenzuordnung bewirkt. Vielmehr finden sich die vorherigen 12 Stufen der Besoldungsgruppe R 1 auch in der neuen Besoldungsordnung wieder, so dass jeder Besoldungsempfänger einer seinem Grundgehalt betragsmäßig entsprechenden Erfahrungsstufe zugeordnet werden konnte – wobei für die Einstiegsstufe die Sonderregel des § 5 Abs. 2 HBesVÜG maßgeblich war. Zum anderen lässt jedoch die ausdrückliche Anordnung des § 4 Abs. 1 HBesVÜG den Umkehrschluss zu, dass für die Zuordnung zu einer Stufe der R-Besoldung die für den Aufstieg maßgebliche Zeit nicht neu zu laufen beginnen soll. Diese Auslegung wird durch die Gesetzeshistorie bestätigt. Denn der Wille des Gesetzgebers richtete sich darauf, den Besitzstand der Richter zu wahren, also die Höhe der monatlichen Bezüge nicht abzusenken. Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde der finanziell neutrale Übertritt des vorhandenen Personals in das neue Tabellensystem durch das Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz gesichert (LT-Drs. 18/6558, S. 2). Finanziell neutral meinte dabei insbesondere, dass das unter dem neuen System zu erwartende Lebenseinkommen sich in ähnlicher Höhe wie das unter dem vorherigen System zu erwartende bewegt. Ein „Neustart“ der Erfahrungszeiten mit der Überleitung in das neue System bei jedem Richter wäre diesem System zuwidergelaufen. In einem solchen Fall wäre einem Richter, dessen Stufenaufstieg nach altem Recht kurz nach der Einführung des neuen Rechts erfolgt wäre, fast zwei Jahre Erfahrungszeit verloren gegangen. Für diese Auslegung spricht auch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 HBesVÜG. Gem. § 5 Abs. 2 HBesVÜG erhielten Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe R1, die am 28. Februar 2014 der Stufe 1 zugeordnet waren, ab dem 1. März 2014 das (höhere) Grundgehalt der neuen Stufe 1. Hintergrund dieser Regelung ist, dass im Zuge der Dienstrechtsmodernisierung auch die Anfangsgrundgehälter angehoben wurden (LT-Drs. 18/6558, S. 280). Insoweit war keine betragsmäßige Überleitung für Angehörige der Stufe 1 möglich. Dass sich durch die Überleitung jedoch nichts an den Zeitpunkten der Stufenaufstiege ändern sollte, ergibt sich aus der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 HBesVÜG. Nach dieser Vorschrift erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt, in dem das Grundgehalt nach § 38 BBesG a. F. gestiegen wäre. Sah der Gesetzgeber also Anlass, dies in den Fällen, in denen Richter und Staatsanwälte bei der Besoldungsüberleitung eine betragsmäßig neue Stufe erhielten, ausdrücklich festzuschreiben, folgt im Umkehrschluss daraus, dass bei denjenigen, bei denen eine betragsmäßige Überleitung erfolgen konnte (R1 Stufe 2 aufwärts; R2) nicht beabsichtigt war, den Zeitpunkt des Stufenaufstieges zu ändern. 2) Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Höherstufung aus einem europarechtlichen Haftungsanspruch herleiten. Denn das System der Besoldungsüberleitung gem. HBesVÜG selbst entspricht europarechtlichen Anforderungen, insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG und verstößt daher – im Unterschied zum vorherigen Besoldungssysten – nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Besoldungsüberleitung des Landes Berlin sind auf das HBesVÜG übertragbar. Der EuGH führt dazu aus: „[Die] Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 [sind] dahin auszulegen […], dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften die Modalitäten der Überleitung von Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften verbeamtet worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen der weitere Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften erworbenen Berufserfahrung bemisst.“ (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, juris Rn. 86). Auch das hessische System knüpft bei Bestandsbeamten an die Höhe des erworbenen Grundgehalts an und perpetuiert auf diese Weise die vorherige altersdiskriminierende Regelung. Die Regelung dient allerdings der Besitzstandswahrung der Bestandsbeamten. Darin liegt ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der diese Perpetuierung rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-501/12 bis 506/12, C-540/12 und C-541/12, juris Rn. 64–68; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2017 – 4 S 926/16, juris Rn. 49; vgl. auch die Kammerrechtsprechung, VG Kassel, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 1 K 682/18, juris Rn. 34). Die Vermeidung von Verwaltungsaufwand, der darin besteht, für jeden Beamten oder Richter Erfahrungszeiten inklusive der berücksichtigungsfähigen Zeiten vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst rückwirkend zu berechnen, stellt einen zusätzlichen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 2 B 7/18, juris Rn. 49; Beschluss vom 10. April 2017 – 2 B 37/16, juris Rn. 9; auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, juris Rn. 78; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 3 ZB 18.387, juris Rn. 5). Soweit der Kläger vorträgt, der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der ihm vergleichbaren Personen halte sich in Grenzen und es sei lediglich bei etwa zehn Personen eine Einzelfallprüfung notwendig, kann er nicht durchdringen. Denn dabei vernachlässigt der Kläger, dass eine einfache Datenbankabfrage nicht genügt, etwaige berücksichtigungsfähige Zeiten vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst zu erfassen. Dies wäre aber vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes erforderlich, da auch ein Richter, der mit Vollendung des 27. Lebensjahres oder später eingestellt worden ist, unter – in jedem Einzelfall zu prüfenden – Umständen berücksichtigungsfähige Vorbeschäftigungszeiten aufweisen kann, die zu einer höheren Einstufung führen würden. Darüber hinaus geht der Kläger mit seiner Auffassung, es handele sich um einen zumutbaren Verwaltungsaufwand, von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn der notwendige Verwaltungsaufwand wäre nicht auf Richter, die vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingestellt wurden, beschränkt, sondern erfasste auch Beamte, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 28 Abs. 1 BBesG a. F.) eingestellt wurden. Insoweit waren die Besoldungsordnungen R und A strukturähnlich, lediglich das Alter, in dem die Dienstaltersstufe festgesetzt wurde, unterschied sich (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2017 – 4 S 926/16, juris Rn. 49). Der Gesetzgeber hatte bei der Überleitung in das neue System im Wesentlichen drei Möglichkeiten. Zum einen hätte er die Besoldung nach altem Recht beibehalten und eine neue, diskriminierungsfreie Besoldung schaffen können. Ob dieses Nebeneinander zweier verschiedener Besoldungssysteme mit dem europarechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar gewesen wäre, kann offenbleiben, denn jedenfalls hätte so eine Lösung den Kläger nicht besser gestellt. Als zweite Option konnte der Gesetzgeber ein neues, diskriminierungsfreies Besoldungssystem schaffen und jeden Beamten und Richter neu in dieses System einordnen, ggf. unter Verlust bisher erworbener Stufen oder weiterer Besoldungsbestandteile. Mit dem Alimentationsprinzip wäre eine solche Lösung wohl vereinbar gewesen, denn dieses schützt nicht eine bestimmte Höhe der Besoldung. Selbst Kürzungen und Einschnitte in die bestehende Besoldung sind möglich, wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a., juris Rn. 128). Der Gesetzgeber hat sich jedoch für eine dritte Variante entschieden, die den Besitzstand jedes Beamten und Richters wahrt und lediglich für die Zukunft nur noch das neue System zur Anwendung bringt. Bei dieser Lösung durfte der Gesetzgeber jedoch generalisierende und typisierende Regelungen wählen, um den Verwaltungsaufwand der Überleitung in einem angemessenen Rahmen zu halten. Eine Einzelfallprüfung jedes einzelnen Beamten oder Richter, ob in seiner Erwerbsbiographie Momente enthalten sind, die eine besondere Regelung erfordern, musste der Gesetzgeber weder selbst vornehmen noch in der Überleitungsregelung vorsehen. Der rechtlich zulässige Preis für den Bestandsschutz aller Beamten und Richter ist, dass der Einzelfall nicht auf mögliche besoldungserhöhende Vordienstzeiten geprüft wird. Aus diesen Gründen ist auch ein Verstoß des Besoldungsüberleitungsgesetzes gegen §§ 7 Abs. 1, 1 Alt. 6, 24 Nr. 2 AGG nicht erkennbar, weil das Besoldungsüberleitungssystem jedenfalls durch ein rechtmäßiges Ziel (Bestandsschutz und Vermeidung von Verwaltungsaufwand) sachlich gerechtfertigt ist und das Mittel der unterschiedslosen Gleichbehandlung aller Richter und Staatsanwälte bei der Überleitung zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich ist, § 3 Abs. 2 AGG. 3) Die Vorschriften des HBesVÜG und des HBesG geben keinen Anlass, ihre Vereinbarkeit mit der Hessischen Landesverfassung und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Zweifel zu ziehen (so schon VG Kassel, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 1 K 682/18.KS, juris). Insbesondere fehlt es an einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 1 Verf HE, Art. 3 GG). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Danach verletzt eine Norm dann den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09, juris Rn. 56; Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 – 1 A 472/16, juris Rn. 51). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts belässt, darf das Gericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Gerichtlich kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09, juris Rn. 61). Insbesondere bei Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98, juris Rn. 42). Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98, juris Rn. 43f.). Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 – 2 BvR 413/15, juris Rn. 24; zum Ganzen Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 – 1 A 472/16, juris Rn. 51; VG Kassel, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 1 K 682/18, juris Rn. 37). An diesen Grundsätzen gemessen kann ein Verstoß des HBesVÜG gegen den Gleichheitssatz nicht festgestellt werden. Der Gesetzgeber hat sich innerhalb seines Gestaltungsspielraumes bewegt. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist nicht erkennbar. Sachliche Gründe für die getroffene Regelung ergeben sich aus den Zielen, die zum Zeitpunkt der Überleitung bestehende finanzielle Situation jedes Richters nicht zu verschlechtern und darüber hinaus die Überleitung in das neue System der Erfahrungsstufen so zu gestalten, dass das Endgrundgehalt zu möglichst vergleichbaren Zeiträumen wie im alten System erreicht wird. Mit dem 2. DRModG wurde (im hier interessierenden Umfang) bezweckt, im Besoldungsrecht eine „vollinhaltliche Ersetzung des Bundesbesoldungsrechts durch das Hessische Besoldungsgesetz verbunden mit der Zusammenfassung nebeneinander fortwirkenden Besoldungsregelungen“ (LT-Drs. 18/6558, S. 2) durchzuführen und den finanziell neutralen Übertritt des vorhandenen Personals in das neue Tabellensystem durch ein umfangreiches Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz zu sichern. Der Kläger wird durch die betragsmäßige Überleitung bei Beibehaltung des Zeitpunkts seines Stufenaufstieges zunächst nicht – weder als Individuum noch als Gruppe der vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingestellten Richter und Staatsanwälte – ungleich zu anderen Richtern und Staatsanwälten behandelt. Denn ausnahmslos alle im aktiven Dienst befindlichen Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R1 (jedenfalls ab Stufe 2, § 5 Abs. 2 HBesVÜG) und R2 wurden ab dem 1. März 2014 derjenigen Erfahrungsstufe zugeordnet, die betragsmäßig ihrer vorherigen Dienstaltersstufe entsprach; der jeweilige Zeitpunkt des Stufenaufstieges wurde beibehalten. Die Sachlage des Klägers und der ihm vergleichbaren Richter und Staatsanwälte fordert des Weiteren auch keine gesetzliche Ausnahmeregelung; es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber hier wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt hat. Zwar treffen die Ausführungen des Klägers unter Hinweis auf Nr. 4 der Anlage IV des HBesG zu, wonach das neue Besoldungssystem beabsichtigt, das Endgrundgehalt nach 22 Jahren Erfahrungszeit erreichen zu lassen. Diese Angabe führt jedoch nicht dazu, dass zugunsten des Klägers von § 5 HBesVÜG abgewichen werden müsste. Sie betrifft bezüglich der übergeleiteten Richter und Staatsanwälte ohnehin nur einen beschränkten Personenkreis. Denn die einzigen vor dem 1. März 2014 in den richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Dienst Aufgenommenen, die tatsächlich ihr Endgrundgehalt nach genau 22 Jahren erreichen, sind die, die im Monat ihres Diensteintritts das 27. Lebensjahr vollendeten. Nach Auffassung der Kammer ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber für eine empirisch wohl als Ausnahme anzusehende Personengruppe eine ausdrückliche Regelung schaffen wollte. Vielmehr stellt die Angabe in der Anlage zum Besoldungsgesetz eine alters- und erfahrungsunabhängige Zielbestimmung dar, keine verpflichtende – die weiteren Regelungen des HBesG und HBesVÜG überlagernde – Anordnung. Es handelt sich um einen deskriptiven Zusatz, nicht um einen normativen Bestandteil des Besoldungssystems. Diese Auslegung wird noch dadurch gestützt, dass der zitierte Klammerzusatz gerade nicht Bestandteil des Überleitungsgesetzes ist, sondern des (dann neu geltenden) Besoldungsgesetzes. Er betrifft somit in erster Linie diejenigen, auf die das neue Besoldungsrecht von vornherein Anwendung findet. Für diejenigen Richter und Staatsanwälte, die übergeleitet wurden, steht hingegen der Bestandsschutz im Vordergrund – auch wenn dies im Fall des Klägers bedeutet, erst nach ca. 23,5 Jahren Tätigkeit im richterlichen Dienst das Endgrundgehalt zu erhalten. Auch wenn die Beteiligten hierzu keine konkreten Angaben gemacht haben, dürfte die Annahme naheliegen, dass der weit überwiegende Teil der übergeleiteten Richter und Staatsanwälte bei ihrer Einstellung älter als 27 waren und somit Stufeneinbußen erlitten hätten, dürften sie ihr Endgrundgehalt erst nach 22 Jahren Erfahrung im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst erreichen. Allein die Tatsache, dass der Kläger und die ihm vergleichbaren Richter und Staatsanwälte auch nach dem neuen Besoldungssystem ihre jeweiligen Stufenaufstiege nur im Abstand von zwei Jahren zu dem Monat, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet hatten, erreichen, stellt keine Ungleichbehandlung des Überleitungsgesetzes dar, auch keine Ungleichbehandlung innerhalb des neuen Besoldungssystems, es ist lediglich die Perpetuierung der vorherigen Rechtslage. Diese ist jedoch aus oben genannten Gründen zulässig. 4) Da der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte höhere Besoldung hat, kommt auch die Zahlung von Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht in Betracht. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Gründe gegeben ist. Insbesondere hat die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Angesichts des in sich abgeschlossenen Vorgangs der Besoldungsüberleitung und der Tatsache, dass jedenfalls keine Vielzahl von Richtern oder Staatsanwälten, die vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingestellt wurden, sich im Widerspruchs- oder Klageverfahren befinden (der Kläger selbst geht davon aus, dass insgesamt nur ca. 10 Personen betroffen sein könnten; die Beteiligten wissen von keinen weiteren Widerspruchs- oder Klageverfahren), kann in einem Berufungsverfahren keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage geklärt werden, die im Interesse der Rechtseinheit eine Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezüglich der Sachentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 18.000 € für den Zeitraum bis zum 14. September 2018 13.000 € für den Zeitraum ab 15. September 2018. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der Kläger ist Richter am Amtsgericht im Dienst des beklagten Landes. Er wendet sich gegen die Festsetzung seiner Besoldungserfahrungsstufe. Der Kläger trat am 9. Juli 2009 im Alter von 25 Jahren als Richter auf Probe in den Justizdienst des beklagten Landes ein. Unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit wurde er am 22. Februar 2013 zum Richter am Amtsgericht ernannt. Zum 9. Juli 2009 wurde der Kläger in die Besoldungsgruppe R 1 eingruppiert. Entsprechend der damaligen Rechtslage erhielt er das Anfangsgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe bis zum September 2012. Im Oktober 2012 vollendete der Kläger sein 29. Lebensjahr und wurde in die Dienstalterstufe 2 eingestuft. Im Jahr 2013 regelte das Land Hessen das Beamtenrecht in wesentlichen Teilen neu. Hintergrund der Änderung war zum einen, dass das Beamtenrecht im Zuge der Föderalismusreform I (2006) nunmehr im Wesentlichen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fiel, zum anderen, dass die lediglich an das Alter anknüpfende Besoldung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) als altersdiskriminierend angesehen wurde. Gegenstand der Änderung waren neben einer Verringerung der Laufbahnen und der Abschaffung des einfachen Dienstes auch die Umstellung der Besoldungsstufen von dienstalterabhängigen Stufen auf Erfahrungsstufen (Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen [Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz – 2. DRModG] vom 27. Mai 2013, GVBl. S. 218). Am 19. Juni 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen seine aktuelle Besoldungsabrechnung ein und beantragte, sein Grundgehalt nach der Stufe 12 der Besoldungsordnung R 1 zu bemessen und seine Besoldung rückwirkend zum 1. Januar 2010 neu zu bemessen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2013 wurde der Kläger gem. § 2 Abs. 5 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes (HBesVÜG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, ber. S. 508) von der Bundesbesoldungsordnung R in die Besoldungsordnung R des Hessischen Besoldungsgesetzes übergeleitet. Eine Änderung der Bezüge war damit nicht verbunden. Mit Wirkung vom 1. März 2014 wurde der Kläger von der auf Dienstalterstufen basierenden Ordnung in die neu geltende auf Erfahrungsstufen basierende Ordnung übergeleitet. Die Überleitung erfolgte gem. § 5 HBesVÜG betragsmäßig. Der Kläger wurde in die Erfahrungsstufe 2 eingestuft. Im Oktober 2014 vollendete der Kläger das 31. Lebensjahr und wurde der Erfahrungsstufe 3 zugeordnet. Seitdem wurde die Stufe jedes zweite Jahr entsprechend erhöht. Am 5. März 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen seine Bezügemitteilung für den Monat März 2014 ein. Dabei verfolgte er das Ziel, sein Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 aus der (neuen) Besoldungsstufe 12 bemessen zu lassen, hilfsweise aus der Stufe 3 verbunden mit der Zusicherung, sein Grundgehalt jeweils zum Juli jedes ungeraden Jahres, beginnend mit dem Juli 2015 um eine Stufe zu erhöhen. Er begründete seinen Widerspruch damit, dass durch die betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts von den bisherigen Lebensaltersstufen in die Erfahrungsstufen die altersdiskriminierende Gesetzeslage fortgeführt werde. Insbesondere werde er benachteiligt, da seine Dienstzeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht berücksichtigt werde. Damit werde der Intention des Gesetzgebers, nach der das Endgrundgehalt nach 22 Jahren erreicht werden solle, zuwidergelaufen. Den Widerspruch ergänzte er mit Schreiben vom 11. April 2014 und vom 8. Oktober 2014 und richtete ihn auch gegen die Bezügenachweise der Monate April und Oktober 2014. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 legte er ausdrücklich zusätzlich Widerspruch gegen die ihm erteilten Bezügenachweise ein und beantragte, rückwirkend zum 1. Januar 2011 seine Besoldung auf ein verfassungsgemäßes Niveau anzuheben. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 legte er gegen die Bezügenachweise des Jahres 2015 unter Bezug auf die vorangegangenen Widerspruchsschreiben ebenfalls Widerspruch ein, so auch mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 gegen die Bezügenachweise des Jahres 2016. Am 21. Dezember 2017 legte er weiteren Widerspruch gegen die ihm übersandten Bezügenachweise für das Jahr 2017 ein. Er beantragte, auch für das Jahr 2017 amtsangemessen besoldet zu werden. Am 24. November 2017, dem Kläger zugegangen am 14. Januar 2018, gewährte der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung für den Zeitraum Juni 2013 bis Februar 2014 in Höhe von insgesamt 1000 €. Im Übrigen wies er den Widerspruch des Klägers vom 19. Juni 2013 zurück. Am 29. Dezember 2017 hat der Kläger Klage auf Verpflichtung des Beklagten zu anderer Erfahrungsstufenfestsetzung sowie zur Feststellung zur Arbeitszeit erhoben. Hinsichtlich der Einstufung in die Erfahrungsstufen führt er zur Begründung aus, das vom Besoldungsgesetzgeber kreierte System der Überleitung schaffe erneut eine diskriminierende Situation, in der er allein wegen seines Alters bei der Einstellung fortlaufend und ungerechtfertigt ein geringeres Gehalt beziehe als andere Richter, die bei der Einstellung bereits älter waren. Wille des Besoldungsgesetzgebers sei es jedoch gewesen, die R-Besoldung vollständig an die diskriminierungsfreie Erfahrungszeit anknüpfen zu lassen. Die Überleitung führe dazu, dass allein bei Richtern, die unter dem bisherigen Recht im Alter von genau 27 Lebensjahren eingestellt wurden, die neue Besoldung aus Erfahrungsstufen mit der übergeleiteten, auf dem Lebensalter basierenden Einstufung, übereinstimmen dürfte. Richter, die zum Zeitpunkt der Einstellung älter als 27 waren, hätten jetzt, nach der Überleitung, trotz geringerer Erfahrungszeit eine höhere Erfahrungsstufe erhalten, während Richter, die – wie der Kläger – bei der Einstellung jünger als 27 waren, trotz höherer Erfahrungszeiten eine geringere Erfahrungsstufe erhalten hätten. Diese Ungleichbehandlung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, ein diskriminierungsfreies, allein auf tatsächlichen Erfahrungszeiten beruhendes neues System zu schaffen. Dieser Wille komme auch in der Anlage IV zum HBesG zum Ausdruck, wo in der Tabelle 4 (Besoldungsordnung R) zur Erfahrungszeit in der letzten Spalte angemerkt sei: „Endgrundgehalt (nach 22 Jahren)“. Es bedeute für das Land als Dienstherrn auch keinen unzumutbaren Verwaltungsaufwand, für die Richter, die von dieser Regelung benachteiligt worden seien, eine Anpassung aufgrund der tatsächlichen Erfahrungszeiten durchzuführen. Die Anzahl der Richter sei nicht so groß, im ganzen Land seien weniger als 10 Personen davon betroffen. Eine Filterung zur Ermittlung des Personenkreises sei datenbankgestützt möglich. Mit Schriftsatz vom 13. September 2018, bei Gericht eingegangen am 14. September 2018, hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen, soweit er zuvor Ansprüche auf Feststellung zur Arbeitszeit und zum Beschäftigungsumfang geltend gemacht hatte. Er beantragt nunmehr, das beklagte Land zu verurteilen, das Grundgehalt des Klägers gemäß der Besoldungsgruppe R1 rückwirkend zu bemessen und den Kläger daraus zu besolden, wie folgt: ab 1. März 2014 nach der Besoldungsstufe 3 (tatsächliche Diensterfahrung von insgesamt mehr als vier Jahren) ab Juli 2015 nach der Besoldungsstufe 4 (tatsächliche Diensterfahrung von insgesamt mehr als sechs Jahren) ab Juli 2017 nach der Besoldungsstufe 5 (tatsächliche Diensterfahrung von insgesamt mehr als acht Jahren), das beklagte Land weiterhin zu verurteilen, das Grundgehalt des Klägers gemäß der Besoldungsgruppe R1 weiter laufend ab Dezember 2017 zu bemessen und den Kläger daraus wie folgt zu besolden: weiter nach der Besoldungsstufe 5 sowie weiter um je eine Besoldungsstufe höher zu jedem Juli eines jeden ungeraden Kalenderjahres, somit nächstmal zum Juli 2019 nach der Besoldungsstufe 6 (tatsächliche Diensterfahrung von insgesamt mehr als zehn Jahren) und letztlich ab Juli 2031 nach der Besoldungsstufe 12 (tatsächliche Diensterfahrung von insgesamt mehr als 22 Jahren); die fälligen Beträge jeweils mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die tatsächliche Erfahrungszeit bei der Überleitung nach § 5 HBesVÜG nicht zu berücksichtigen sei. Die Fortschreibung der früheren altersdiskriminierenden Besoldung in das neue Recht stelle sich als gerechtfertigt dar, weil die durch die Fortschreibung bezweckte Besitzstandswahrung als zwingender Grund des Allgemeininteresses eine solche Regelung rechtfertige. Auch die Vermeidung des Verwaltungsaufwandes, für jeden einzelnen Beamten und Richter rückwirkend tatsächliche Erfahrungszeiten zu ermitteln, rechtfertige die Fortschreibung. Ziele der Dienstrechtsmodernisierung seien gewesen, den Besitzstand der Beamten und Richter vom Februar 2014 zu wahren, das erwartete Lebenseinkommen vor und nach der Reform vergleichbar zu halten und ein langjähriges Nebeneinander zweier Besoldungstabellen zu vermeiden. Die individuelle Berücksichtigung von Erfahrungszeiten hätte einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet. Die Vereinbarkeit des auch in Hessen gewählten Systems der Besoldungsüberleitung sei bereits in Rechtsprechung u. a. des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes anerkannt worden. Die Regelung des § 5 HBesVÜG beinhalte auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe sich für einen Stichtag zur Umstellung entscheiden dürfen. Schließlich sei auch weder das Alimentationsprinzip noch das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG durch die Regelung verletzt. Insbesondere verlange das Alimentationsprinzip nicht, dass Vorteile einer Überleitung allen Betroffenen gleichermaßen zugutekommen müssten. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten waren Gegenstand der Beratung. Auf das Sitzungsprotokoll vom 22. Januar 2020 wird Bezug genommen.