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Urteil

1 K 3027/18.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0325.1K3027.18.KS.00
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Leitsätze
Zur Überleitung der Beamtenbesoldung bei dem Wechsel des Systems.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Überleitung der Beamtenbesoldung bei dem Wechsel des Systems. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Urteil ergeht ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten entsprechend erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, denn sie richtet sich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Klägerin begehrt die Zuordnung zur einer anderen Stufe, diese geschieht durch Verwaltungsakt (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 -). Das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG notwendige Vorverfahren ist durchgeführt worden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Eingruppierung in eine höhere Erfahrungsstufe nicht zu; die Ablehnung des Widerspruchs der Klägerin ist mithin rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Einstufung der Klägerin ist rechtmäßig erfolgt. Das erkennende Gericht hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (Az. 1 K 682/18.KS) bereits festgestellt, dass der Gesetzgeber sich bei der zum 1. März 2014 erfolgten Neuregelung des Besoldungsrechts für Beamte und den späteren Ergänzungsgesetzen innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt hat. Auf dieses Urteil, veröffentlicht in der Landesrechtsprechungsdatenbank (Bürgerservice Hessenrecht, Lareda), ist die Klägerin hingewiesen worden; zur Vermeidung von Wiederholungen kann mithin auf die Begründung Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Mit Urteil vom 22. Januar 2020 (Az. 1 K 7170/17.KS, ebenfalls Lareda) hat das Gericht diese Rechtsprechung bestätigt und auch auf die Besoldung der Richter übertragen. Ergänzend ist für den Fall der Klägerin auszuführen, dass ihre konkrete Einstufung nicht fehlerhaft war und die entsprechenden Regelungen weder gegen die Hessische Verfassung noch gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Auch europarechtliche Bedenken bestehen nicht. Kern der Entscheidungen ist, dass das Land Hessen im Jahr 2013 das Beamtenrecht in wesentlichen Teilen neu geregelt hat. Hintergrund der Änderung war zum einen, dass das Beamtenrecht im Zuge der Föderalismusreform I (im Jahr 2006) nunmehr im Wesentlichen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fiel, zum anderen, dass die lediglich an das Alter anknüpfende Besoldung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) als altersdiskriminierend angesehen wurde. Gegenstand der Änderung waren neben einer Verringerung der Laufbahnen und der Abschaffung des einfachen Dienstes auch die Umstellung der Besoldungsstufen von dienstalterabhängigen Stufen auf Erfahrungsstufen (Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 27. Mai 2013, GVBl. S. 218). Die Klägerin hat an dem Systemwechsel teilgenommen, ohne dass es bei ihr zu einem Besoldungsverlust gekommen ist. Dass die Klägerin sich nunmehr, d.h. nach ihrer Beförderung zum 1. April 2017, gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten benachteiligt fühlt, die durch die spätere Entwicklung Vorteile erlangt haben könnten, liegt an den Übergangsvorschriften des Hess. Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013. Dessen Regelungen verstoßen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Gesetzgeber hatte bei der Überleitung in das neue System im Wesentlichen drei Möglichkeiten. Zum einen hätte er die Besoldung nach altem Recht beibehalten und eine neue, diskriminierungsfreie Besoldung schaffen können. Es ist indes zweifelhaft, ob dies mit dem europarechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar gewesen wäre. Als zweite Option konnte der Gesetzgeber ein neues, diskriminierungsfreies Besoldungssystem schaffen und jeden Beamten neu in dieses System einordnen, ggf. unter Verlust bisher erworbener Stufen oder weiterer Besoldungsbestandteile. Mit dem Alimentationsprinzip wäre eine solche Lösung wohl vereinbar gewesen, denn dieses schützt nicht eine bestimmte Höhe der Besoldung. Selbst Kürzungen und Einschnitte in die bestehende Besoldung sind möglich, wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a., juris Rn. 128). Der Gesetzgeber hat sich jedoch für eine dritte Variante entschieden, die den Besitzstand jedes Beamten wahrt und lediglich für die Zukunft nur noch das neue System zur Anwendung bringt. Bei dieser Lösung durfte der Gesetzgeber jedoch generalisierende und typisierende Regelungen wählen, um den Verwaltungsaufwand der Überleitung in einem angemessenen Rahmen zu halten. Eine Einzelfallprüfung jedes einzelnen Beamten, ob in seiner Erwerbsbiographie Momente enthalten sind, die eine besondere Regelung erfordern, musste der Gesetzgeber weder selbst vornehmen noch in der Überleitungsregelung vorsehen. Aus diesen Gründen ist auch ein Verstoß des Besoldungsüberleitungsgesetzes gegen §§ 7 Abs. 1, 1 Alt. 6, 24 Nr. 2 AGG nicht erkennbar, weil das Besoldungsüberleitungssystem jedenfalls durch ein rechtmäßiges Ziel (Bestandsschutz und Vermeidung von Verwaltungsaufwand) sachlich gerechtfertigt ist und das Mittel der unterschiedslosen Gleichbehandlung aller Beamten bei der Überleitung zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich ist, § 3 Abs. 2 AGG. Die von der Klägerin vorgetragenen Vergleichsberechnungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Der von der Klägerin geltend gemachte Grundsatz, dass ein jüngerer Beamter mit der gleichen Erfahrungszeit (wie sie) nicht einer höheren Stufe zugeordnet sein dürfe, besteht nach Ansicht des Gerichts bereits nicht. Vielmehr ist es durchaus möglich, dass durch Überleitungen auf ein neues System Unterschiede auftreten können, die aber trotzdem die Rechtmäßigkeit der Regelung nicht in Frage stellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin, eine Beamtin in Diensten des Landes, begehrt die Neueinstufung bezüglich ihrer Besoldung. Die Klägerin wurde am 1. August 2009 zur Beamtin ernannt und zum 1. April 2017 in das Statusamt A 11 befördert. Aus diesem Grund setzte die zuständige Besoldungsstelle mit Bescheid vom 11. April 2017 eine Einstufung der Klägerin in die Erfahrungsstufe 2 fest. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 und 2. Juni 2017 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Bezügenachweise Mai und Juni 2017 ein und gab dabei an, sie wende sich gegen die Berechnung der Besoldung und die Festsetzung der Erfahrungsstufe. Mit Schreiben vom 15. November 2017 erläuterte die Klägerin weiter, sie habe keinen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung zur Stufenzuordnung; diese beruhe indes auf einem verfassungswidrigen Gesetz. Es komme nämlich in ihrem Fall zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit anderen Beamten, die vergleichbare Alters- und Dienstzeiten aufwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2018 wies die Bezügestelle den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe bei der Umstellung des Systems auf Erfahrungsstufen keinen Besoldungsverlust erlitten. Die von der Beamtin vorgetragene Ungleichbehandlung könne vorkommen, sei aber durch die der Umstellung des Systems bedingt und gerechtfertigt. Dem Gesetzgeber sei ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Am 21. November 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sieht die vom Beklagten vorgenommene Einstufung als rechtswidrig an, da diese zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führe. Die Klägerin beantragt, die Besoldungsabrechnung in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Hessischen Bezügestelle vom 26. Oktober 2018 teilweise aufzuheben bzw. abzuändern und das beklagte Land zu verpflichten, die Klägerin ordnungsgemäß einzustufen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Hinweis auf die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Gesetze und der Rechtmäßigkeit der konkreten Abrechnungen und des Widerspruchsbescheides entgegen. Die Behördenunterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.