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Urteil

23 K 7149/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0127.23K7149.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juni 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2009 verpflichtet, 1. die Rechnung der Dres. T. & H. vom 4. Mai 2009 in Höhe von 58,31 Euro (mit Ausnahme der Kosten für „Hand/Fuß, Gipsabdruck/-modell“), 2. die Rechnung der Apotheke vom 5. Mai 2009 gemäß Verordnung des Dr. T1. vom 7. April 2009 in Höhe von 21,95 Euro, 3. die Rechnung der Apotheke vom 19. Mai 2009 gemäß Verordnung des Dr. T1. vom 14. Mai 2009 in Höhe von 32,55 Euro, 4. und die Rechnung der Partnerschaftsgesellschaft für Diagnostik und Therapie Dr. N. und Partner vom 15. Mai 2009 in Höhe von 561,52 Euro aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen. II. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Juli 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2009 verpflichtet, die Rechnung der Apotheke vom 5. Mai 2009 gemäß Verordnung des Dr. U. vom 21. April 2009 in Höhe von 18,68 Euro aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen. III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf die zugesprochenen Beträge gemäß Ziff. I. und II. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 5. November 2009 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu vier Fünfteln, der Kläger zu einem Fünftel. VI. Die Entscheidung ist – für die Beklagte nur hinsichtlich der Kosten – vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahr 1969 geborene, in Leverkusen wohnhafte Kläger befand sich seit September 1996 zunächst im Vorbereitungsdienst und sodann im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten (zuletzt als Stadtinspektor z.A., Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Er streitet mit der Beklagten in diesem Verfahren über Unfallfürsorge für Kosten der Heilbehandlung nach anerkannten Wegeunfällen im Februar und März 2005. 3 Auf dem Weg zum Dienst erlitt der Kläger zunächst am 4. Februar 2005 einen Fahrradunfall (im C. in Leverkusen), durch den er nach seinen Angaben und ärztlichen Bescheinigungen eine Schädelprellung, eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Verletzungen beider Knie sowie des rechten Unterarms und Handgelenks davongetragen hatte. 4 Am 10. März 2005 stürzte der Kläger erneut auf dem Arbeitsweg vom Wohnort zum Hauptbahnhof in Leverkusen mit seinem Fahrrad, wobei er schwere Schädelverletzungen davontrug. Er erlitt neben einer schweren Gehirnerschütterung und einer Stauchung von linker Hand und Handgelenk eine Trümmerfraktur des Gesichtsschädels (Frakturen von Mittelgesicht, Kiefer, Nase, Augenhöhlen). Nach Erstversorgung im St. Remigius-Krankenhaus in Opladen wurden die Schädelverletzungen mund-kiefer-gesichtschirurgisch in der St. M. -Klinik in Solingen (MKG-Chirurgie/Plastische Operationen, Chefarzt Dr. med. N1. ) in einer am 15. März 2005 durchgeführten aufwendigen Operation versorgt (Repositions-OP von Mittelgesichtsfraktur, Nasenfraktur und Orbitabodenfraktur, Osteosynthese-Versorgung durch Platten, Versorgung der Kieferfrakturen mit Draht und sog. Schuchard-Schiene, usw.). Dabei wurden alle betroffenen Schädelpartien reponiert und u.a. Titanplatten eingesetzt. Der Kläger wurde nach der Operation bis zum 29. März 2005 in der St. M. -Klinik stationär versorgt, danach in die ambulante Nachsorge entlassen. Die Titan-Osteosynthese-Platten wurden – bis auf eine – in derselben Klinik bei späterem stationärem Aufenthalt vom 9. bis 11. Juli 2007 operativ entfernt. 5 Beide Unfälle zeigte er mit Unfallberichten bei der Beklagten an. Das daraufhin beim Gesundheitsamt der Beklagten auf Veranlassung der im Personalamt der Beklagten für die Dienstunfallfürsorge zuständigen Stelle durchgeführte Verfahren zur Ermittlung, ob und welche Körperschäden durch die Unfälle verursacht wurden, ob eine Heilbehandlung erforderlich war bzw. weiterhin ist, und ob eine Erwerbsminderung als unmittelbare Unfallfolge zu erwarten ist, gelangte nicht zu einem festgestellten Ergebnis. Das Gesundheitsamt beauftragte zwar mangels eigener spezieller Fachkunde den Chefarzt Dr. med. N1. im April 2006 mit einem fachchirurgischen Gutachten für MKG, in dem diese Fragen und der Zusammenhang der vom Kläger angegebenen Beschwerdesymptomatik bestehend aus Gesichts- und Kieferschmerzen, Rückenschmerzen, vermehrtem Schlafbedürfnis mit rascher psychischer und physischer Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen und morgendlichem länger andauernden Verschwommensehen mit dem Unfall geklärt werden sollten. Der Kläger, der vom Gesundheitsamt über dieses Vorgehen informiert worden war, nahm den Termin zur Untersuchung beim MKG-Gutachter Dr. med. N1. zwar Ende Mai 2006 wahr, untersagte dem Gutachter jedoch Mitte Juni 2006 schriftlich die Übermittlung des zu diesem Zeitpunkt bereits erstellten Fachgutachtens. Von dieser Weigerung nahm der Kläger bis heute nicht Abstand. Weitere Ermittlungen zum Dienstunfall und den Folgen nahm das Gesundheitsamt danach nicht mehr vor. 6 Die beiden Fahrradunfälle erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2006 als Dienstunfälle an. Da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen sei, ging die Beklagte nach Aktenlage davon aus, dass durch die Unfälle keine dauerhaften Gesundheitsschäden entstanden, die notwendigen Heilbehandlungen abgeschlossen seien und eine Erwerbsminderung als unmittelbare Folge der Unfälle nicht feststellbar sei. Weitere Behandlungskosten, die nach Zugang des Bescheides entstünden, würden deshalb nicht mehr als Dienstunfallkosten anerkannt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde dieser Bescheid bestandskräftig (Widerspruch vom 25. Oktober 2006, Widerspruchsbescheid vom 22. März 2007). 7 Alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Behandlungskosten in Bezug auf die Fahrradunfälle (mehr als 17.000 Euro) hatte die Beklagte schon zuvor aus Dienstunfallfürsorgemitteln übernommen. Auch nach dem Bescheid vom 25. September 2006 übernahm sie vom Kläger eingereichte weitere Behandlungskosten aus Mitteln der Unfallfürsorge. 8 Seit dem Zeitpunkt des Unfalles am 10. März 2005 war der Kläger nach ärztlichen Bescheinigungen arbeitsunfähig erkrankt und nahm seinen Dienst bei der Beklagten nicht mehr auf. Die deshalb von der Beklagten eingeleitete Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers führte erneut zu Schwierigkeiten zwischen dem Gesundheitsamt und dem Kläger: Nach körperlichen Untersuchungen des Klägers durch entsprechende Amtsärzte und einer psychiatrischen amtsärztlichen Zusatzuntersuchung scheiterte die Übermittlung des Gutachtens des Gesundheitsamtes zur Dienstfähigkeit des Klägers an der vom Gesundheitsamt vorausgesetzten, vom Kläger jedoch nicht erteilten Freigabe dieses Gutachtens. Nachdem der Kläger jedoch nach den Fahrradunfällen vom 4. Februar 2005 und 10. März 2005 über mehr als zwei Jahre durch seine behandelnden Ärzte arbeitsunfähig geschrieben war und keinen Dienst geleistet hatte, versetzte die Beklagte ihn mit Ablauf des Monats Juli 2007 nach Aktenlage mangels Aussicht auf Besserung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Diese Zurruhesetzung wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bestandskräftig (Widerspruchsbescheid vom 11. September 2007). 9 Gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestandes als (normales) Ruhegehalt in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts führte der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren seit Frühjahr 2008 das Klageverfahren 23 K 2501/08, mit dem er im Wesentlichen die Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich im Hinblick auf die anerkannten Wegeunfälle und deren Folgen geltend machte. 10 In der Zeit von Anfang April 2009 bis Ende Oktober 2009 suchte der Kläger verschiedene Ärzte verschiedener medizinischer Fachgebiete auf. Die daraus entstehenden Kosten sind Streitgegenstand der Verfahren 23 K 7149/09, 23 K 2599/10 und 23 K 6114/10: 11 Am 7. April 2009 stellte der Kläger sich bei dem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO) sowie Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie Dr. med. U1. T1. in Leverkusen mit Beschwerden im Hals-, Rachen-, Nasen- und Ohrbereich vor, der ihn auf die geschilderten Beschwerden untersuchte und ihm die Medikamente „Nasic Nasenspray LOE Klosterfra N1“, „Gelomyrtol forte Kaps. N2“ und „Avamys Nasenspray“ verordnete. 12 Bei einer Wiedervorstellung des Klägers beim selben Arzt am 14. Mai 2009 untersuchte Dr. med. T1. ihn erneut eingehend im gesamten HNO-Bereich und verordnete wiederum „Nasic Nasenspray LOE Klosterfra N1“ und „Gelomyrtol forte Kaps. N3“. 13 Am 22. April 2009 begab der Kläger sich wegen Rückenschmerzen zum Facharzt für Orthopädie Dr. med. K. T. , der ihn untersuchte, Fußabdrücke nahm, ihm Krankengymnastik und für Schuhe „1 Paar Weichschaumeinlagen“ verordnete. Zugleich veranlasste der Orthopäde eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Wirbelsäule des Klägers, welche im Orthopädischen und Radiologischen Zentrum im St. N2. -Hospital in Köln (Partnerschaftsgesellschaft für Diagnostik und Therapie Dr. N. und Partner) am 12. Mai 2009 durchgeführt wurde. Sowohl am 7., als auch am 15. Mai 2009 verordnete der Orthopäde Dr. T. dem Kläger das Medikament „Tolperison Hexal 50mg 48St FTA N2“. 14 Parallel zur Behandlung durch den HNO-Facharzt Dr. T1. und den Orthopäden Dr. T. begab der Kläger sich auch in die Behandlung des Facharztes für Allgemeinmedizin – Naturheilverfahren – Akupunktur Dr. med. T2. U. in Leverkusen. Dieser verordnete ihm am 21. April 2009 „Kytta Balsam F Merck 100g N2“ sowie „Gelomyrtol 20ST Kap N1“ und am 14. Mai 2009 „Tolperison Hexal 50mg 48St FTA N2“. 15 Der Kläger erwarb sämtliche genannten, ihm verordneten Medikamente in Apotheken sowie die Schuheinlagen im Sanitätshaus N3. in Bergisch Gladbach. Die verordnete Krankengymnastik (10 x) führte er im Zeitraum vom 27. April bis 5. Juni 2009 in der Praxis für Krankengymnastik und Physiotherapie J.A. W. in Leverkusen durch. 16 Im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden behandelte Dr. med. U. den Kläger zudem an vier Terminen im Juli 2009 mit Akupunktur. 17 Am 29. Juli 2009 ließ der Kläger sich von Dr. med. F. N1. in der St. M. -Klinik in Solingen wegen seiner Beschwerden im HNO-Bereich untersuchen und beraten. 18 Am 15. Juli und 4. August 2009 wurde der Kläger von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Felicitas Gabriel in Leverkusen psychiatrisch untersucht und behandelt. 19 Am 1. Oktober 2009 wurden beim Kläger (wohl auf Veranlassung des ihn schmerztherapeutisch behandelnden Neurologen Dr. med. K1. S. ) in der Radiologie-Praxis Radiologisches Netzwerk Rheinland (RNR, Dres. med. Lessmann u.a.) MRT-Aufnahmen von Schädel und Halswirbelsäule erstellt. Mit diesen stellte der Kläger sich am 8. Oktober 2009 erneut bei seinem Orthopäden Dr. T. vor, ließ die MRT-Aufnahmen von diesem befunden und erhielt Beratung. 20 Am selben Tage suchte der Kläger den Arzt für MKG – Plastische Operationen – Zahnarzt – Oralchirurgie – Dr. N4. T3. in Leverkusen auf, der ihn untersuchte und beriet. 21 Am 30. Oktober 2009 ließ sich der Kläger in der Gemeinschaftspraxis A. in Leichlingen bei Dr. med. Dr. med. dent. I. I1. (Facharzt für MKG – Zahnarzt – Oralchirurgie) eingehend beraten. 22 In derselben MKG-Praxis erfolgten danach mit gewissem Abstand noch zwei Termine am 30. November 2010 und am 20. Januar 2011, die Gegenstand des Klageverfahrens 23 K 6742/11 sind. 23 Am 26. Mai 2009 ging bei der Beklagten der an die „Beamtenfürsorgestelle – Herrn M1. “ gerichtete Kostenerstattungsantrag des Klägers vom 20. Mai 2009 ein, mit dem der Kläger die folgenden Kosten geltend machte: 24  Die Rechnung der Fachärzte für Orthopädie Dres. med. T. & H. vom 4. Mai 2009 zum Termin am 22. April 2009 über 78,69 Euro, 25  die Rechnung der Maurinus-Apotheke vom 5. Mai 2009 über Nasic Nasenspray, Gelomyrtol und Avamys Nasenspray gemäß Verordnung des Dr. T1. vom 7. April 2009 in Höhe von 49,90 Euro, 26  die Rechnung des Sanitätshauses N3. über ein Paar Schuheinlagen vom 8. Mai 2009 in Höhe von 127,76 Euro nebst Verordnung des Dr. T. vom 22. April 2009, 27  die Rechnung der N5. -Apotheke vom 19. Mai 2009 über Nasic Nasenspray und Gelomyrtol gemäß Verordnung des Dr. T1. vom 14. Mai 2009 in Höhe von 32,55 Euro, 28  die Rechnung derselben Apotheke vom 19. Mai 2009 über Tolperison Hexal gemäß Verordnung des Dr. T. vom 15. Mai 2009 in Höhe von 21,80 Euro 29  und die Rechnung der Partnerschaftsgesellschaft für Diagnostik und Therapie Dr. N. und Partner vom 15. Mai 2009 zum MRT am 12. Mai 2009 in Höhe von 561,52 Euro. 30 Mitte Juni 2009 ging bei der Beklagten der wiederum an die Beamtenfürsorgestelle gerichtete Kostenerstattungsantrag vom 13. Juni 2009 ein, mit dem der Kläger die folgenden Kosten geltend machte: 31  Rechnung der N5. -Apotheke vom 5. Mai 2009 über Kytta Balsam und Gelomyrtol gemäß Verordnung des Dr. U. vom 21. April 2009 in Höhe von 18,68 Euro, 32  Rechnung derselben Apotheke vom 2. Juni 2009 über Tolperison Hexal gemäß Verordnung des Dr. U. vom 14. Mai 2009 in Höhe von 21,80 Euro. 33 Über den Kostenerstattungsantrag vom 20. Mai 2009 entschied der für die Unfallfürsorge im Personal- und Organisationsamt der Beklagten zuständige Sachbearbeiter (Herr M1. ) mit Bescheid vom 19. Juni 2009: 34  Die verordneten Medikamente Avamys Nasenspray (27,95 Euro, Rechnung der Apotheke vom 5. Mai 2009) und Tolperison Hexal (21,80 Euro, Rechnung der Apotheke vom 15. Mai 2009) wurden übernommen; 35  die Rechnungen der Apotheke vom 5. Mai 2009 im Übrigen (21,95 Euro) sowie vom 14. Mai 2009 (32,55 Euro), jeweils für Nasic Nasenspray und Gelomyrtol, wurden nicht übernommen, weil diese Medikamente nicht beihilfefähig seien; 36  die Rechnung des Dr. T. vom 4. Mai 2009, des Sanitätshauses N3. vom 8. Mai 2009 sowie der Partnerschaftsgesellschaft für Diagnostik und Therapie Dr. N. und Partner vom 15. Mai 2009 wurden nicht übernommen, weil kein Zusammenhang mit Dienstunfällen bestehe, bzw. ein solcher Zusammenhang aus der Rechnung/Diagnose nicht ersichtlich sei. 37 Über den Kostenerstattungsantrag vom 13. Juni 2009 entschied Herr M1. mit Bescheid vom 6. Juli 2009: 38  Die Kosten für Tolperison Hexal wurden wiederum übernommen; 39  die Rechnung der Apotheke vom 5. Mai 2009 über Kytta Balsam und Gelomyrtol wurde nicht übernommen, weil die Medikamente nicht beihilfefähig seien. 40 Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 19. Juni 2009 unter dem 23. Juni 2009 Widerspruch, den er zum Betreff „Unfallereignis vom 10.03.2005“ im Wesentlichen damit begründete, dass fälschlich die Beihilfestelle statt der Stelle für Unfallfürsorge entschieden habe, das Trennungsgebot gemäß § 102 a LBG nicht eingehalten worden sei und zudem alle Behandlungskosten mit dem anerkannten Dienstunfall im Zusammenhang stünden. Zudem machte er Verzugszinsen geltend.Gegen den Bescheid vom 6. Juli 2009 erhob der Kläger unter dem 9. Juli 2009 ebenfalls Widerspruch mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung. Beide Widersprüche gingen am 10. Juli 2009 bei der Beklagten ein. 41 Auf den Widerspruch befasste die Beklagte ihr Gesundheitsamt mit der Frage, ob die abgelehnten Behandlungskosten im Zusammenhang mit den amtsärztlich festgestellten und durch die Dienstunfälle verursachten Körperschäden stünden. Dieses teilte dem Personalamt unter dem 14. September 2009 mit, nach der amtsärztlichen Untersuchung vom Dezember 2005 im Zusammenhang mit dem Fahrradunfall sei ein Zusammenhang der Rechnungen und Verordnungen mit dem Dienstunfall aus 2005 medizinisch nicht nachvollziehbar. Zur weiteren Einschätzung und Beurteilung der Unfallfolgen sowie der Notwendigkeit weiterer Heilbehandlungen werde auch weiterhin das im Frühjahr 2006 erstellte MKG-Fachgutachten des Dr. N1. benötigt. 42 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 23. Juni 2009 (Antrag vom 20. Mai 2009, Bescheid vom 19. Juni 2009) mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2009 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass nach Stellungnahme des Gesundheitsamts ein Zusammenhang mit den Dienstunfällen aus 2005 medizinisch nicht ersichtlich sei und das MKG-Fachgutachten aus dem Frühjahr 2006 weiterhin benötigt werde. 43 Den Widerspruch vom 9. Juli 2009 (Antrag vom 13. Juni 2009, Bescheid vom 6. Juli 2009) wies sie mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2009 mit der Begründung zurück, die für das Heilverfahren nach § 33 BeamtVG heranzuziehende HeilVfV verweise sehr wohl auf das Beihilferecht, um zu ermitteln, was notwendig und angemessen sei. Hierzu bezog die Beklagte sich auf ein Rundschreiben des BMI vom 7. Juli 1983, Gz. D III 4-223 221-1/17. Da das mit Verordnung vom 21. April 2009 verschriebene Medikament nicht beihilfefähig sei, käme Kostenerstattung nicht in Betracht 44 Der Kläger hat gegen beide ihm am 5. Oktober 2009 zugestellten Widerspruchsbescheide am 5. November 2009 Klage erhoben, mit der er sein Erstattungsbegehren hinsichtlich der bisher abgelehnten Kosten weiterverfolgt. Zur Begründung führt er in Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen aus: Die Kosten der Behandlung von Rückenschmerzen (u.a. mit Kytta Balsam, welches entzündungshemmend und krampflösend für die Rückenmuskulatur wirke) seien als dienstunfallbedingt zu erstatten, weil früher orthopädische Behandlung erstattet und damit mittelbar die Unfallfolge anerkannt worden sei. Dies gelte ebenfalls für das Medikament Gelomyrtol Forte, weil früher HNO-Rechnungen erstattet und dieser Bereich damit als unfallbedingt anerkannt worden sei (insbesondere Rechnung Dr. med. Karl vom 15. September 2008 übernommen). Konkreter Ausgangspunkt der behandelten Rückenbeschwerden seien die massiven Schmerzen im Bereich des Gesichtsschädels, die zur massiven Verspannung der gesamten Rückenmuskulatur geführt hätten. Die Schuheinlagen seien zur Dämpfung und Stabilisierung des Bewegungsapparates verschrieben worden. Nasenspray und Gelomyrtol forte seien zum Abschwellen und zur Entzündungshemmung der Nasennebenhöhlen sowie Linderung der Tubenbelüftungsstörung von HNO-Ärzten verschrieben worden. Die MRT-Aufnahmen im N6. sollten die HWS- und LWS-Beschwerden im Auftrag der Dres. med. T. /H. abklären.Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf seine Klagebegründung vom 1. Januar 2010 (Bl. 5 ff. der Gerichtsakte) sowie seine Schriftsätze vom 10. März 2010 (Bl. 56 ff. der Gerichtsakte) und 28. Dezember 2011 (Bl. 71 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. 45 Im vorangegangenen, teils zeitgleich anhängigen Klageverfahren 23 K 2501/08 hat der Einzelrichter zu den Folgen des Dienstunfalles zwischen Frühjahr 2010 und Herbst 2012 Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben. Der Hauptgutachter Univ.-Prof. Dr. med. Dr. med. dent. S1. S2. begutachtete zunächst die Folgen auf seinem Fachgebiet (MKG) und holte dann ein augenärztliches Zusatzgutachten nach Aktenlage des Prof. Dr. med. F. G. I2. sowie ein psychiatrisches Zusatzgutachten durch Univ.-Prof. Dr. med. X. N7. und ein neuropsychologisches Zusatzgutachten durch Prof. Dr. N4. X1. ein. Die Begutachtung ist insgesamt im Wesentlichen zu den folgenden Ergebnissen gelangt: Beim Kläger lägen als Folge des Dienstunfalles auf dem MKG- sowie dem augenärztlichen Fachgebiet Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus infraorbitalis beidseits, eine persistierende Diplopie (Doppelbilder), unauffällige Narben infraorbital und im Bereich der Oberlippe und des Nasenflügels rechts sowie persistierende Okklusionsstörungen mit Vorkontakten im rechten Seitenzahnbereich vor. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet liege unfallbedingt eine komorbide Erkrankung vor, bestehend aus 1. einer organischen affektiven, hier depressiven, Störung (ICD 10: F06.32), 2. einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD 10: F43.1) und 3. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F45.4). Durch diese Gesundheitsstörungen sei der Kläger dienstunfähig als Sachbearbeiter im kommunalen Verwaltungsdienst. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege insgesamt bei 70 %. Der Einzelrichter sprach dem Kläger mit Urteil vom 21. Januar 2013 Unfallruhegehalt ab Beginn des Ruhestandes und Unfallausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 %, abgesehen von Zeiten stationärer Krankenhausaufenthalte nebst ambulanter Nachsorge im Zusammenhang mit der Operation nach dem Unfall 2005 und der Operation zur Materialentfernung im Juli 2007 (dort 100 %) zu. Das Urteil ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) anhängig (3 A 1129/13). 46 Der Kläger beantragt, 47 I. 48 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juni 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2009 zu verpflichten, 49 1. 50 die Rechnung des Dr. H. vom 4. Mai 2009 in Höhe von 78,69 Euro, 2. 51 die Rechnung der Apotheke vom 5. Mai 2009 gemäß Verordnung des Dr. T1. vom 7. April 2009 in Höhe von 21,95 Euro, 3. 52 die Rechnung des Sanitätshauses N3. vom 8. Mai 2009 in Höhe von 127,76 Euro, 4. 53 die Rechnung der Apotheke vom 19. Mai 2009 gemäß Verordnung des Dr. T1. vom 14. Mai 2009 in Höhe von 32,55 Euro 5. 54 und die Rechnung der Partnerschaftsgesellschaft für Diagnostik und Therapie Dr. N. und Partner vom 15. Mai 2009 in Höhe von 561,52 Euro 55 aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen, 56 II. 57 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Juli 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2009 zu verpflichten, die Rechnung der Apotheke vom 5. Mai 2009 gemäß Verordnung des Dr. U. vom 21. April 2009 in Höhe von 18,68 Euro aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen III. 58 und die Beklage zu verurteilen, ihm für die Beträge gemäß Ziff. I. und II. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. 59 Die Beklagte beantragt, 60 die Klage abzuweisen. 61 Zunächst habe nicht die Beihilfestelle, sondern allein die für die Unfallfürsorge zuständige Stelle gehandelt. Auch im Übrigen hält sie den Zusammenhang der im Streit stehenden Rechnungen mit dem anerkannten Dienstunfall nach dem Inhalt der Behandlungen und den auf den Rechnungen ersichtlichen Diagnosen nicht für gegeben; dies gelte auch in dem Fall, dass Medikamente nicht wegen mangelnder Beihilfefähigkeit von der Erstattung ausgeschlossen seien. 62 Der Einzelrichter hat nach Durchführung eines Erörterungstermins am 21. Januar 2013 im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren 23 K 2501/08 Befundberichte eingeholt, soweit der Kläger Schweigepflichtentbindungen vorgelegt hat. Es liegen vor: 63  Von Dr. T1. (HNO) ein Befundbericht vom 21. Juni 2013 (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte), ergänzt mit Stellungnahme vom 30. Juli 2013 (Bl. 130 der Gerichtsakte); 64  von Dr. T. (Orthopäde) ein Befundbericht vom 14. August 2013 (Bl. 132 ff. der Gerichtsakte); 65  von Dr. U. (Innere und Allgemeinmedizin) ein Befundbericht vom 30. August 2013 (Bl. 141 ff. der Gerichtsakte), ergänzt um Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 (Bl. 163 f. der Gerichtsakte). 66 Wegen der Einzelheiten wird auf die Befundberichte Bezug genommen. Weitere Befundberichte der Behandler zu im Streit stehenden Rechnungen konnte der Einzelrichter nicht einholen, weil der Kläger sich weigerte, entsprechende Schweigepflichtentbindungen zu erteilen. 67 An Akten sind beigezogen: 68  4 Bände Gerichtsakten zu 23 K 2501/08, OVG 3 A 1129/13, 69  4 Bände Beiakten zu 23 K 2501/08, 70  vollständiger Verwaltungsvorgang der Beklagten zur Unfallfürsorge betreffend den Kläger, Bl. 1 – 868, verteilt auf Beiakten 1 – 6 zu diesem Verfahren, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 2599/10, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6114/10 und Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6742/11. 71 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Klageverfahren gleichen Rubrums 23 K 2501/08, 23 K 2599/10, 23 K 6114/10 sowie 23 K 6742/11 und den in den Beiakten vorhandenen unfallbezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. 72 Entscheidungsgründe: 73 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2011 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 74 Der Antrag des Klägers zu Ziff. I.1. ist so auszulegen, dass er beantragt, die Rechnung der Dres. T. & H. (statt nur „Dr. H. “) zu erstatten. 75 Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (überwiegend) Erfolg. 76 Die statthafte Verpflichtungsklage ist insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Klagefrist gemäß § 74 VwGO erhoben worden. Die Widerspruchsbescheide sind dem Kläger am 5. Oktober 2009 zugestellt worden und die Klage ist am 5. November 2009 bei Gericht eingegangen. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind nicht erkennbar. 77 Im dem Tenor zu entnehmenden Umfang ist die Klage auch begründet. Lediglich hinsichtlich der beim Sanitätshaus N3. erworbenen Schuheinlagen und der dafür erforderlichen Fußabdrücke als Teil der Rechnung der Dres. T. & H. vom 4. Mai 2009 ist die Klage nicht begründet. 78 Im dem Tenor zu entnehmenden Umfang ist der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2009 rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit darin die Übernahme der geltend gemachten Kosten der Heilbehandlung abgelehnt worden ist. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2009 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin Kostenerstattung abgelehnt worden ist. Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme der von ihm mit seinen Anträgen vom 20. Mai 2009 und vom 13. Juni 2009 geltend gemachten Kosten der Heilbehandlung aus Unfallfürsorgemitteln mit Ausnahme der Schuheinlagen und der dafür erforderlichen Fußabdrücke (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 79 Die Ansprüche des Klägers auf Erstattung von Kosten der Heilbehandlung ergeben sich aus § 33 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilVfV). Es kann offenbleiben, ob § 33 BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006 (gemäß § 108 BeamtVG für das Land Nordrhein-Westfalen als fortgeltendes Bundesrecht, Art. 125 a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG) zur Anwendung kommt oder § 33 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG), welcher am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, da beide Vorschriften identischen Inhalts sind. Gleiches gilt für die HeilVfV, welche durch Art. 5 Nr. 1 lit. c des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (DAnpG, GV.NRW. 2013, S. 233), in Landesrecht überführt worden ist. (Nachfolgend wird bei den Gesetzesbezeichnungen nur „BeamtVG“ bzw. „HeilVfV“ genannt, soweit beide Gesetze bzw. Verordnungen gleichlautend sind.) 80 Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn dieser durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Dies umfasst nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG das Heilverfahren. Das Heilverfahren wiederum erstreckt sich gemäß § 33 Abs. 1 BeamtVG auf die notwendige ärztliche Behandlung (Nr. 1), die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen (Nr. 2) sowie die notwendige Pflege (Nr. 3). Unter die ärztliche Behandlung fallen sämtliche vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommenen oder schriftlich angeordneten Heilbehandlungen, 81 Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Oktober 2013, § 33 Rn. 22. 82 wie z. B. auch verordnete Physiotherapie oder ähnliches. 83 Notwendig und im Wege der Unfallfürsorge bei Vorleistung des Beamten zu erstatten ist damit auf jeden Fall die Heilbehandlung, die sich auf Krankheitszustände bezieht, von denen objektiv feststeht, dass sie durch einen anerkannten Dienstunfall wesentlich verursacht sind (sog. Unfallfolgen), und die zudem auch nach ihrem Aufwand und den entsprechenden Kosten nicht übermäßig, also angemessen (§ 1 Abs. 1 HeilVfV), ist. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit handelt es sich um eine Rechts- und Tatsachenfrage, die uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung ohne behördlichen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum unterliegt, 84 Brockhaus, a. a. O., Rn. 17 m. w. N. 85 Die Notwendigkeit ist in verschiedenen Dimensionen zu prüfen: Erstens die Frage, ob die Heilbehandlung sich auf einen pathologischen Zustand („Krankheit“, „Verletzung“, „Gesundheitsstörung“) bezog, der wesentlich durch den Dienstunfall verursacht worden ist; zweitens die Frage, ob die Maßnahme der Heilbehandlung geeignet war, den pathologischen Zustand „zu behandeln“, also zu heilen, zu bessern oder zumindest zu lindern; drittens die Frage, ob die Heilbehandlung nach Aufwand und Kosten in angemessenem Verhältnis zum Erfolg steht. Stehen diese Fragen im Streit, sind die Tatsachen vom Verwaltungsgericht zu ermitteln. Die Beweislast für die Notwendigkeit der Heilbehandlung in diesen drei Dimensionen trägt im Grundsatz der Beamte. 86 Jedoch tritt zu dieser – objektiv festzustellenden – Notwendigkeit auch eine subjektiv durch die Sicht des durch einen Dienstunfall verletzten Beamten geprägte „Notwendigkeit“ hinzu: Die Erstattung von Aufwendungen für eine objektiv nicht notwendige Behandlung kommt in Betracht, wenn sie der Beamte nach seinem Erkenntnisstand, insbesondere nach ärztlichem Rat und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Dienstbehörde, vertretbar für notwendig halten durfte, 87 Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1991 – 4 S 885/90 –, Juris, Leitsatz; Brockhaus, a. a. O., Rn. 23; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, § 33 BeamtVG, Rn. 43; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band III (Versorgungsrecht), § 33 BeamtVG, Rn. 14 (Erstattungsanspruch hinsichtlich ärztlich angeordneter Behandlung bis zum Zeitpunkt der Zustellung einer ablehnenden Entscheidung des Dienstherrn). 88 Schon die spezielle Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 HeilVfV zeigt, dass in bestimmten Fällen auch eine objektiv nicht notwendige Heilbehandlung (hier: die vom Beamten angezeigte Behandlung im Krankenhaus, zu der die Dienstbehörde aufgrund ärztlichen Gutachtens entschieden hat, dass diese nicht notwendig ist) als Unfallfürsorge zu übernehmen ist („bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages“). Dies verdeutlicht, dass die Frage der Notwendigkeit einer Heilbehandlung in der Unfallfürsorge gemäß § 33 BeamtVG Aspekte wie eine angemessene Risiko- (bzw. Kosten-)verteilung zwischen dem unfallverletzten Beamten und dem Dienstherrn sowie zugunsten des Beamten Vertrauensschutz und Zumutbarkeit berücksichtigt. Das folgt auch aus der Struktur des Heilverfahrens in der Unfallfürsorge: Im Grundsatz hat der unfallverletzte Beamte gegen den Dienstherrn den Anspruch auf „das Heilverfahren“ als dessen Unfallfürsorge. Das Heilverfahren führt der Dienstherr entweder unmittelbar selbst durch – wie in NRW z. B. bei Polizeibeamten, für die im Grundsatz die „Polizeiärzte“ des Polizeiärztlichen Dienstes für das Heilverfahren auch nach Dienstunfällen zuständig sind – oder es läuft im Wege der vorwiegend anzutreffenden Kostenerstattung, die auch die HeilVfV als Regelfall voraussetzt: Der Beamte sucht wegen der Gesundheitsstörungen, die er für unfallbedingt hält, die aus seiner Sicht fachkundigen Ärzte auf und lässt sich dort untersuchen und behandeln. Die dabei entstehenden Kosten („Aufwendungen“) macht er bei seinem Dienstherrn als Unfallfürsorge geltend und erhält Erstattung. Wird das Heilverfahren in diesem (Regel-)Fall nicht unmittelbar durch den Dienstherrn gewährt, überlässt dieser zwangsläufig dem Beamten die Entscheidung, welche Heilbehandlung er aus Anlass seiner Verletzung oder Erkrankung in Anspruch nehmen will. Dabei muss der Beamte sich in der Regel auf den Rat des behandelnden Arztes verlassen. Es wäre mit dem Zweck der Unfallfürsorge unvereinbar, wenn der Dienstherr, statt hierüber bei unmittelbarer Durchführung des Heilverfahrens selbst zu entscheiden, dem Beamten das Risiko einer vertretbaren Fehleinschätzung über die Notwendigkeit einer Maßnahme aufbürden würde. Deshalb ist die subjektive, aber vertretbare Einschätzung des Beamten über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung auch durch den Dienstherrn zu beachten. 89 Vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 19; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 3 VO zu § 33, Erl. 6. 90 Den insofern maßgeblichen Kenntnisstand des Beamten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, eine bestimmte Maßnahme der Heilbehandlung in Anspruch zu nehmen, hat dieser substantiiert darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen. 91 VGH Baden-Württemberg, ebenda. 92 Insofern nur die Heilbehandlung von der Unfallfürsorge zu übernehmen ist, die der Beamte vertretbar für notwendig halten durfte, ist in Bezug auf das vom Beamten zu erwartende Wissen auf einen sorgfältigen Beamten mit seiner Dienststellung entsprechendem durchschnittlichen Bildungsniveau abzustellen. Zugleich ist der – gegebenenfalls auch aus dem Unfall und dessen Behandlung folgende – spezielle Wissenshorizont des Verletzten zu berücksichtigen. Dies ermöglicht es, Missbrauch zu verhindern, in der Weise, dass unfallverletzte Beamte Behandlungskosten von offensichtlich mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stehenden Erkrankungen der Unfallfürsorge „unterzuschieben“ versuchen, in dem sie eine entsprechende subjektive Sichtweise vortragen. In dieser geforderten Vertretbarkeit der Einschätzung des Beamten liegt das wertungsmäßige Korrektiv gegenüber ausufernden Ansprüchen gegen die Unfallfürsorge. 93 Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass Beamte regelmäßig medizinische Laien sind, die insofern über kein Wissen oder nur über „Halbwissen“ verfügen, und zudem in den meisten Fällen erstmals in ihrer Laufbahn mit einem schwerwiegenden Dienstunfall und dessen Folgen konfrontiert sind. Dementsprechend sind ihnen die Regeln, Abläufe und Üblichkeiten der Unfallfürsorge und speziell der Heilbehandlung nach § 33 BeamtVG in Verbindung mit der HeilVfV meist nicht geläufig. Manches ist für den Sachbearbeiter in der für die Unfallfürsorge zuständigen Stelle des Dienstherrn selbstverständlich, für den Unfallverletzten jedoch unbekannt, unvorstellbar oder zumindest überraschend. Bei allem handelt es sich verwaltungsseitig letztlich um Massenverwaltung, wobei – wie in der Beihilfe oder dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – ihrerseits typischerweise nicht ärztlich qualifizierte Sachbearbeiter in kurzer Zeit eine Vielzahl von Einzelfällen in praktikabler Weise bearbeiten und entscheiden müssen. Diesem „Massencharakter“ steht die Sichtweise des unfallverletzten Beamten gegenüber, für den es sich meist um ein singuläres, nicht selten traumatisch erlebtes Ereignis hoher Bedeutung handelt und der diesem entsprechend hohe Wichtigkeit beimisst. 94 Nach diesen Maßstäben hat der Kläger Anspruch auf Übernahme der in diesem Verfahren im Streit stehenden Kosten des Heilverfahrens, mit Ausnahme der Schuheinlagen und des Anteils der Rechnung des Dr. T. , welcher auf die für die Einlagen erforderliche Anfertigung von Fußabdrücken des Klägers entfällt. 95 Sämtlichen geltend gemachten und zugesprochenen Erstattungen für Kosten der Heilbehandlung gemäß § 33 BeamtVG steht nicht die Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 25. September 2006 über die Anerkennung der Dienstunfälle vom 4. Februar 2005 und 10. März 2005 entgegen.Zwar hat die Beklagte dort ausgeführt, dass sie nach Aktenlage davon ausgehe, dass durch die Unfälle keine dauerhaften Gesundheitsschäden entstanden und die notwendigen Heilbehandlungen abgeschlossen seien sowie eine Erwerbsminderung als unmittelbare Folge der Unfälle nicht feststellbar sei; weitere Behandlungskosten, die nach Zugang des Bescheides entstünden, würden deshalb nicht mehr als Dienstunfallkosten anerkannt. Dies steht der Erstattung von Kosten der Heilbehandlung nicht entgegen. Zunächst ist schon nach der Formulierung des Bescheides der Beklagten vom 25. September 2006 eine Regelungswirkung in dieser Richtung, die nachgehende Unfallfürsorgeleistungen ausschließen könnte, nicht hinreichend klar erkennbar. Es handelt sich um Begründungselemente.Auch die Beklagte scheint von einer entgegenstehenden Bestandskraft des Bescheides vom 25. September 2006 nicht auszugehen, da sie sich weder im Klageverfahren 23 K 2501/08, noch in diesem Verfahren hierauf berufen hat. Zudem hat sie auch nach dem Bescheid auf Antrag des Klägers nach dem 25. September 2006 entstandene Behandlungskosten aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge übernommen (siehe Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 247 ff., Bl. 301 ff., Bl. 309 f., Bl. 315 f. und Bl. 317 f., u.a. die Materialentfernungs-OP im Juli 2007, Nachsorge und Nachbehandlung durch Dr. N1. u.a.). Weiter wird auch generell davon ausgegangen, dass einem Bescheid über die Anerkennung eines Dienstunfalles im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG keine Bindungswirkung dergestalt innewohnt, dass andere als die im Bescheid anerkannten Körperschäden (oder Unfallfolgen) bzw. eine daraus folgende Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Unfalles nicht vorliegen („keine negativ abschließende Bestandskraft“). 96 Vgl. hierzu Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. März 2011 – 1 A 2808/09 –, LKRZ 2011, 311 ff. (auch Juris, dort Rn. 45 ff.); zum konkreten Fall des Klägers Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2013 – 23 K 2501/08 –, www.nrwe.de , Rn. 51 f. (nicht rechtskräftig). 97 Im Einzelnen zum Begehren des Klägers (entsprechend der Gliederung des dem Tatbestand zu entnehmenden Antrages des Klägers): 98 I. 99 In Bezug auf den Kostenerstattungsantrag des Klägers vom 20. Mai 2009 (Bescheid vom 19. Juni 2009, Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2009) hat der Kläger Anspruch auf Kostenübernahme wie folgt: 100 1. 101 Rechnung Dres. T. & H. vom 4. Mai 2009 (Termin am 22. April 2009) 102 Der Kläger kann Erstattung der Rechnung der Dres. T. & H. vom 4. Mai 2009 in Höhe von 58,31 Euro für den Termin am 22. April 2009 aus Unfallfürsorgemitteln verlangen. Es handelt sich nach den dargelegten Maßstäben um notwendige ärztliche Heilbehandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a HeilVfV. Im Umfang von 20,38 Euro war die Heilbehandlung nicht für die Heilbehandlung von Folgen des Fahrradunfalles notwendig (2 Fußabdrücke). 103 Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a HeilVfV werden Kosten der Heilbehandlung erstattet für Untersuchung, Beratung, Verrichtung, Behandlung, Beobachtung, Begutachtung und andere Maßnahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommen oder schriftlich angeordnet sind, weiter (lit. b) die bei den Maßnahmen nach lit. a verbrauchten und die auf schriftliche ärztliche oder zahnärztliche Verordnung beschafften Arznei- oder anderen Heilmittel, Stärkungsmittel, Verbandmittel, Artikel zur Krankenpflege und ähnliche Mittel der Heilbehandlung; lit. c (...).Nach Abs. 3 der Vorschrift werden die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an den Dienstunfall auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.Gemäß § 7 Abs. 1 HeilVfV werden die Kosten für Hilfsmittel (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit sie 600 Euro übersteigen, grundsätzlich nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat (Satz 1). Die Hilfsmittel müssen nach Satz 2 schriftlich verordnet und den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Verletzten angepasst sein. 104 Die Rechnung der Dres. T. & H. vom 4. Mai 2009 über 78,69 Euro bezieht sich auf den Termin des Klägers, den dieser bei dem ihn behandelnden Orthopäden Dr. med. T. am 22. April 2009 wahrgenommen hat. Nach der Rechnung hat Dr. T. die folgenden nach der GOÄ abrechnungsfähigen Leistungen erbracht (alles mit Faktor „2,3“): Beratung (10,72 Euro), Untersuchung/Organsystem (21,45 Euro), Neurologische Untersuchung (26,14 Euro) sowie 2 x „Hand/Fuß, Gipsabdruck/-modell“ (20,38 Euro). 105 Es steht nicht objektiv fest, dass hierbei Unfallfolgen behandelt wurden; zugleich ist dies (überwiegend) nicht ausgeschlossen. 106 Die der Rechnung zu entnehmenden Diagnosen lauten: Muskuläre Dysbalance gesamte WS (wohl: Wirbelsäule), Lumboischialgie, Spreizfüße bds (wohl: beidseits). Die diagnostizierte „muskuläre Dysbalance“ bezeichnet typischerweise den Zustand, der zum Entstehen von muskulären „Verspannungen“ führt, wie sie fast jeder ab einem gewissen Lebensalter schon erlebt hat. Dies kann tatsächlich von einem Ungleichgewicht der Muskelausstattung (links/rechts, oben/unten, vorne/hinten) kommen, jedoch auch als Symptom anderer Wirbelsäulenbeschwerden auftreten. Die Diagnose ist mithin nicht unfallspezifisch. Gleiches gilt für die Lumboischialgie, ein Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule, welches aufgrund verschiedenster Ursachen auftreten kann und eine typische unspezifische Diagnose darstellt, die Orthopäden häufig benennen, wenn Rückenschmerzen im unteren (Lendenwirbel-) Rückenbereich geklagt werden. Beide Diagnosen können jedoch auch (zumindest mittelbar) durch den Fahrradunfall des Klägers ausgelöst worden sein. Allein die Spreizfüße des Klägers sind als Diagnose sicher nicht durch den Fahrradunfall verursacht.Jedoch wird schon hier deutlich, dass die Diagnosen auf Rechnungen von Ärzten „mit Vorsicht zu genießen“ sind: Ärzte müssen bzw. sollen nach den geltenden Vorschriften Diagnosen auf den Rechnungen aufführen. Sie sind dadurch gezwungen, auch bei einer Erstvorstellung bei noch nicht abgeschlossener Diagnostik Diagnosen zu stellen, ohne dass sie hierzu zu diesem Zeitpunkt nach den medizinischen Standards stets sicher in der Lage wären. Es sind deshalb bei Erstkonsultationen meist eher Verdachts-Diagnosen oder medizinische „Allgemeinplätze“, die aus ärztlicher Sicht nicht richtig und nicht falsch sind. Dabei sind sich Ärzte der Bedeutung, die ihren auf Rechnungen ausgewiesenen Diagnosen z. B. von den Sachbearbeitern in der Unfallfürsorge oder gar in einem nachgehenden Gerichtsverfahren beigemessen wird, zumindest teilweise nicht hinreichend bewusst. Hätte Dr. T. hier z. B. „Muskuläre Dysbalance gesamte WS nach Fahrradunfall 2005“ aufgeführt, hätte der für die Unfallfürsorge zuständige Sachbearbeiter M1. die Rechnung eventuell im positiven Sinne „abgehakt“. 107 Nach dem Ergebnis der Begutachtung der Unfallfolgen beim Kläger im Klageverfahren 23 K 2501/08 stehen keine Unfallfolgen im Bereich des Rückens oder der Wirbelsäule fest. Dieser Bereich ist dort nicht begutachtet worden. 108 Das Ergebnis der MRT-Untersuchung der „WS“ (wohl: Wirbelsäule) des Klägers am 12. Mai 2009 im Orthopädischen und Radiologischen Zentrum im St. N2. -Hospital in Köln und der von Dr. T. abgegebene Befundbericht vom 14. August 2013 sprechen ohne Befassung eines Sachverständigen eher gegen greifbare Verletzungen der Wirbelsäule des Klägers durch den Fahrradunfall. Die Schädigungen der Wirbelsäule im Bereich von Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) haben typisch degenerativen Charakter (Diagnosen auf MRT-Rechnung vom 15. Mai 2009, Beiakte 1, Bl. 8: Chondrose Th11/12 und diskrete Bandscheibenprotrusion; L2/3: leicht gelockerte Facettengelenke; L3/4: gelockerte Facettengelenke m. leichter Hypertrophie; Dr. T. im Befundbericht in Ziff. 1: initiale Spondylarthrose LWS, Bandscheibenprotrusion L 5/S1, leichte Spondylarthrose HWS). Zugleich führt der Orthopäde im Befundbericht vom 14. August 2013 unter Ziff. 5 aus, die geklagten Beschwerden im Bereich des Gesichtsschädels und der HWS seien sicher als Unfallfolge zu werten; ob die geklagten Beschwerden im Bereich der LWS auch als Unfallfolge zu werten seien, ließe sich nur in Zusammenschau mit dem Unfallereignis und den dabei erlittenen Verletzungen klären. Mit den „Beschwerden“ meint der Orthopäde wohl die Rückenschmerzen des Klägers im oberen (HWS) oder unteren Bereich (LWS), nicht die im MRT sichtbaren Veränderungen, die kaum unfallbedingt sein dürften. Die festgestellte „Steilstellung der HWS“ ist nach Einschätzung des Orthopäden „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ als Folge der anhaltenden Schmerzen und Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich zu werten „und somit als mittelbare Unfallfolge anzusehen“. 109 Die objektiven Befunde – unter Berücksichtigung der Ergebnisse des MRT vom 12. Mai 2009 und des Befundberichtes des Dr. T. vom 14. August 2013 – haben somit teils sicheren, teils hochwahrscheinlichen, teils möglichen und teils eher keinen Unfallbezug. Dies lässt eine sichere Einschätzung, ob die Wahrnehmung des Termins beim Orthopäden Dr. T. am 22. April 2009 mit den dort durchgeführten Untersuchungen objektiv notwendig zur Heilbehandlung von Folgen des Dienstunfalles des Klägers war, nicht zu. 110 Unter Berücksichtigung dessen, was der Kläger „vertretbar für notwendig halten durfte“ und seiner durch das Gericht festgestellten Sichtweise beim Orthopäden-Termin am 22. April 2009 ist dieser Termin jedoch notwendig gewesen: 111 Zunächst ist von Bedeutung, dass seit dem schweren Dienstunfall vom 10. März 2005 bis zu dem hier im Streit stehenden Zeitraum soweit ersichtlich alle Kosten, die der Kläger bei dem für die Unfallfürsorge zuständigen Sachbearbeiter M1. geltend gemacht hatte, ohne Ausnahme oder Kürzungen vollständig aus Mitteln der Unfallfürsorge übernommen worden sind. Neben den Kosten der Notfall- und Krankenhaus-Behandlung unmittelbar nach dem Unfall mit der entsprechenden Operation und damit im Zusammenhang stehenden ärztlichen Leistungen teils auch von Behandlern, die man bei der schweren Schädelverletzung nicht unmittelbar erwarten würde: Gemeinschaftspraxis Dres. med. L. (Internist – Sportmedizin, Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 9), deren Rezepte (ebenda Bl. 30), Rezepte der Hausarztpraxis des Klägers, Dr. L1. /K2. -N8. (ebenda Bl. 31 ff.), und auch Behandlung durch eine Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO) im September 2005 sowie Juni/Juli 2008 (Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 222, Beiakte 4 zu 23 K 7149/09, Bl. 322 ff.). Hinzu kam die häufige und sich über Jahre erstreckende Nachsorge bzw. Nachbehandlung durch Dr. N1. (oder seine Mitarbeiter) in der St. M. -Klinik Solingen, wo der Kläger im März 2005 operiert worden war, die regelmäßig stattfand und erstattet wurde. Im Juli 2007 unterzog sich der Kläger der Operation zur Materialentfernung in der St. M. -Klinik, bei der 4 der 5 Titan-Osteosyntheseplatten entfernt wurden, deren Kosten die Unfallfürsorge entsprechend trug. Wiederum wurden Rezepte – auch der Hausärzte – für Chlorhexamed forte erstattet. Auch Kosten von Akupunktur im Hinblick auf seine Schmerzen im Gesicht bei Dr. U. Ende 2008 übernahm die Beklagte aus Unfallfürsorgemitteln. Bei allem ist ersichtlich, dass der Kläger nicht ohne Augenmaß alles, was medizinisch anfällt, bei dem Sachbearbeiter M1. einreichte. Er hat selbst angegeben, dass er sehr wohl zwischen zur Unfallfürsorge gehörender Heilbehandlung und in den Bereich der allgemeinen Beihilfe (sowie seiner Privaten Krankenversicherung für die „Restkosten“ von 50 %) fallender Behandlung von Krankheiten unterscheidet. Dies zeigt auch der Befundbericht des Dr. U. vom 30. August 2013, der unter Ziff. 2 auch „Dauerdiagnosen“ aufweist, deren Behandlung der Kläger nicht beim Sachbearbeiter M1. als Kosten der Unfallfürsorge eingereicht hat (Pollinose, Reizmagen, Onychomykose); ebenso sind bei der Darstellung der Medikation der letzten drei Jahre unter Ziff. 3. über 30 Termine des Klägers bei Dr. U. ersichtlich, für die keine Rechnungen bei der Unfallfürsorge vorliegen. Wie gesagt hatte der Kläger bis zum 22. April 2009, als er zum Orthopäden Dr. T. ging, noch jede vorgelegte Rechnung von der Unfallfürsorge erstattet erhalten. Die erste Ablehnung überhaupt geschah seitens des Sachbearbeiters M1. mit dem Bescheid vom 19. Juni 2009 auf seinen Kostenerstattungsantrag vom 20. Mai 2009, um den es hier geht. 112 Der Kläger kann dabei keine Rechte aus der Übernahme der Kosten für das vom Orthopäden im Termin am 15. Mai 2009 für seine Rückenschmerzen verordnete Medikament Tolperison Hexal mit dem Bescheid vom 19. Juni 2009 ableiten (Rechnung N5. -Apotheke vom 19. Mai 2009 zu Verordnung Dr. T. vom 15. Mai 2009, Beiakte 1, Bl. 7, 9). Die Übernahme von Kosten einer Heilbehandlung aus Unfallfürsorgemitteln enthält nicht die unausgesprochene Anerkennung der damit behandelten Gesundheitsstörung als Unfallfolge, soweit nicht zusätzliche Regelungen eine solche grundsätzliche Anerkennung durch Auslegung ergeben. Es ist eine punktuelle Entscheidung, die im Regelfall – und so auch hier – nicht weiter geht. Es kann lediglich als „Verhalten der Behörde“ zugunsten des Betroffenen wirken. Die Übernahme der Kosten des Medikamentes Tolperison Hexal mit Bescheid vom 19. Juni 2009 kann hingegen für die Frage, was der Kläger am 22. April 2009 für erforderlich halten durfte, nicht erheblich sein. 113 Jedoch hielt der Kläger den Termin beim Orthopäden als „Unfallbehandlung“ für notwendig und durfte dies auch. Der Kläger hat seine Hypothese über den Zusammenhang seiner Rückenbeschwerden mit dem Dienstunfall vom März 2005 nachvollziehbar und glaubhaft geschildert: Nach seinen Angaben musste er nach der schweren Schädeloperation am 15. März 2005 in der St. M. -Klinik Solingen im Krankenbett mit sehr steil gestelltem Kopfteil „liegen“, eher sitzen. Dies war ihm dann auch nach der Krankenhaus-Entlassung für das Liegen zuhause ärztlich aufgegeben worden und er behielt dies auch später über lange Zeit bei, weil er bei flachem Liegen im Bett ein unangenehmes Druckgefühl im Kopf verspürte und dies zu vermeiden suchte. Er hat geschildert, wie im Frühjahr 2009 die starken Beschwerden im Rücken relativ plötzlich auftraten, er aber davon ausging, dass diese durch die über lange Zeit erfolgende zusätzliche Belastung von Nacken und Halswirbelsäule hervorgerufen worden seien. Bekannte behandelte orthopädische Vorerkrankungen vor dem Dienstunfall im Bereich des Rückens lagen beim Kläger nicht vor, vielmehr war er nach seinen Angaben zuvor nicht in orthopädischer Behandlung, insbesondere nicht wegen Rückenbeschwerden. Dabei ist der von ihm hergestellte Zusammenhang mit dem Dienstunfall und der seitdem stattfindenden besonderen Art des Liegens entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb unwahrscheinlich, weil er sich erst gut vier Jahre nach dem Unfall in orthopädische Behandlung begeben hat. Der Zeitpunkt der Erstbehandlung ist zwar spät, Rückenbeschwerden hat der Kläger jedoch tatsächlich auch schon in den amtsärztlichen Untersuchungen nach dem Unfall beim Gesundheitsamt der Beklagten angegeben. Bei der Untersuchung (wohl durch die Amtsärztin T4. ) am 5. Dezember 2005 gab er als „jetzige Beschwerden“ auch an, er müsse auf dem Rücken schlafen, da er sonst Schmerzen im Gesicht habe, und habe Schmerzen in der LWS und HWS entwickelt, aufgrund dadurch resultierender Verspannung. Die Untersuchung ergab Druck- oder Klopfschmerz im unteren HWS-Bereich sowie Hartspann im Bereich der caudalen Nackenmuskulatur (zur Untersuchung vom 5. Dezember 2005 Gerichtsakte 23 K 2501/08, Band 3, Bl. 471 ff.; Kopie Auszug mit dem Widerspruch des Klägers vom 23. Juni 2009 gegen Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009, Beiakte 1 zu 23 K 7149/09, Bl. 22). Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 16. Juni 2006 gab der Kläger an, es bestünden erhebliche Schlafstörungen wegen Verspannungen im Nacken und wegen der Gesichtsschmerzen, sowie Schmerzen im Bereich des Kopfes und der Wirbelsäule. Die Untersuchung ergab für die Wirbelsäule eine endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung der aktiven HWS-Beweglichkeit bei Ante- und Dorsalflexion sowie einen paravertebralen DS (wohl: Druckschmerz) im Bereich der mittleren HWS und DS im Bereich der mittleren HWS und BWS (Gerichtsakte zu 23 K 2501/08, Band 3, Bl. 477 ff.; Kopie Auszug mit dem Widerspruch des Klägers vom 23. Juni 2009 gegen Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009, Beiakte 1 zu 23 K 7149/09, Bl. 23). Damit sind wesentliche Teile des klinischen Befundes des Orthopäden Dr. T. , den dieser nach dem Befundbericht vom 14. August 2013 zu Ziff. 7 am 22. April 2009 feststellte, schon im Juni 2006 feststellbar gewesen. 114 Der Einzelrichter geht davon aus, dass die Schilderungen des Klägers aufrichtig sind und seine Vorstellungen und Erwartungen beim Termin beim Orthopäden am 22. April 2009 zutreffend wiedergeben. Es lag aus Sicht eines medizinischen Laien nicht außerhalb des Möglichen, dass die bei ihm subjektiv erlebt seit dem Unfall neu aufgetretenen Rückenbeschwerden eventuell mit dem Dienstunfall im Zusammenhang standen. Dabei ist es aus Sicht des Gerichts auch nicht fernliegend, dass durch den massiven Fahrradsturz auf den Kopf auch der Übergang zur Wirbelsäule und besonders die angrenzende Halswirbelsäule verletzt worden sein könnte. Eine häufig als „Schleudertrauma“ bezeichnete HWS-Distorsion bzw. „Beschleunigungsverletzung der HWS“ kann auch bei Verkehrsunfällen mit geringen Bewegungsgeschwindigkeiten auftreten. Beschwerde können teils lang anhalten, insbesondere beim sog. „Whiplash associated Disorder“ (WAD), welches wissenschaftlich ungeklärt und umstritten ist. Der lange Abstand zwischen Unfall und erster Konsultation eines Orthopäden wäre insofern dadurch erklärbar, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall offensichtlich „andere Sorgen“ hatte, als die typischen Beschwerden eines Schleudertrauma, bzw. diese Beschwerden von den sonstigen Beeinträchtigungen nach Unfall und Repositions-OP nicht trennbar waren.In dieser Situation darf der Betroffene bzw. der Kläger es für erforderlich halten, sich mit diesen Beschwerden bei einem für diese Beschwerden nach seiner Einschätzung fachkundigen Facharzt vorzustellen und die Beschwerden untersuchen zu lassen. Der Kläger hat dort den aus seiner Sicht möglichen Zusammenhang seiner Beschwerden mit dem Dienstunfall geschildert, wie er selbst angegeben hat und dem Befundbericht des Dr. T. vom 14. August 2013 zu Ziff. 5 und 7 zu entnehmen ist. Daraufhin hat er neben Beratung von Dr. T. eine allgemeine Untersuchung und eine neurologische Untersuchung erhalten. All dies durfte er für erforderlich halten. Soweit bei dieser Beratung und diesen Untersuchungen offensichtlich auch Bereiche mituntersucht wurden, die vermutlich (auch aus Sicht des Betroffenen) nicht im Zusammenhang mit einem Dienstunfall stehen, sind diese Bestandteile nicht aus der Rechnung ausscheidbar. 115 Abtrennbar ist jedoch die Erstellung von Abdrücken der Füße des Klägers. Das Honorar des Dr. T. für zwei Abdrücke in Höhe von 20,38 Euro kann der Kläger nicht verlangen. Es musste sich ihm aufdrängen, dass dies nicht im Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehen kann. Ausweislich der Diagnosen auf der Rechnung des Dr. T. vom 4. Mai 2009 und dem Befundbericht vom 14. August 2013 zu Nr. 7 liegen beim Kläger Spreizfüße vor. Diese sind anlagebedingt und nicht durch Unfall verursacht. Anscheinend hat der Orthopäde diese anlässlich der Untersuchung zu den Rückenschmerzen festgestellt; der Kläger hat ihm gegenüber von gelegentlichen Fersenschmerzen bei Belastung berichtet. Der Orthopäde wollte dann Schuheinlagen verordnen, für deren Anfertigung die Abdrücke erforderlich sind.Das Vorbringen des Klägers, die Schuheinlagen dienten dazu, die Wirbelsäule zu stützen, Erschütterungen im gesamten Bewegungsapparat beim Laufen zu dämpfen und dadurch auch die Schmerzen im Rücken zu mindern, überzeugt nicht. Dies wirkt vorgeschoben. Es besteht auch kein Hinweis im Befundbericht des Dr. T. , der dies nachvollziehbar macht. Es scheint eher ein „Zufallsbefund“ gewesen zu sein, der bei Gelegenheit der Untersuchung des Klägers wegen Rückenschmerzen am 22. April 2009 festgestellt und dann auch therapiert wurde.Mithin ist die Rechnung im Umfang von 20,38 Euro für die Fußabdrücke nicht nach § 33 BeamtVG erstattungsfähig. Der Kläger kann diesen Rechnungsanteil bei der Beihilfe und seiner Privaten Krankenversicherung einreichen, was vorsorglich wohl bereits erfolgt sein dürfte. Sollte die Beihilfestelle sich auf eine verstrichene Antragsfrist berufen, dürfte hier Wiedereinsetzung im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens über die Unfallfürsorge möglich sein. 116 2. 117 Rechnung Apotheke vom 5. Mai 2009 zu Rezept Dr. T1. vom 7. April 2009 (Nasic Nasenspray, Gelomyrtol forte) 118 Der Kläger kann auch die Erstattung der Rechnung der Apotheke vom 5. Mai 2009 gemäß Verordnung des Dr. T1. vom 7. April 2009 für Nasic Nasenspray (4,85 Euro) und Gelomyrtol forte (17,10 Euro), Summe 21,95 Euro, aus Mitteln der Unfallfürsorge verlangen. 119 Dies kann nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil dieses Medikament nicht „beihilfefähig“ wäre. Dies stützt die Beklagte wohl sachlich darauf, dass diese Medikamente nicht verschreibungspflichtig sind. An deren Wirksamkeit bestehen nämlich keine Zweifel. Jedoch ist seit einigen Jahren für die (notwendigen und angemessenen) nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Ziff. 2 Beihilfeverordnung NRW (BVO) – wie auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – geregelt, dass Aufwendungen für nicht-verschreibungspflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig sind. Eine vergleichbare Regelung existiert im Recht der Unfallfürsorge in NRW nicht. Es gibt auch keine gesetzliche Verweisung auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Ziff. 2 BVO oder auf die BVO insgesamt. Der von der Beklagten angeführte (sehr alte) Runderlass des Bundesministerium des Innern vom 7. Juli 1983 – D III 4 – 223 212-1/17, der äußert, hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen sei dies „ebenso zu sehen und zu beurteilen wie im Beihilferecht“ bezieht sich schon seinem Inhalt nach auf die Frage der Angemessenheit und Notwendigkeit von Aufwendungen. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Ziff. 2 BVO schließt jedoch nach den übrigen Vorschriften notwendige Arzneimittel, die auch angemessen sind, aufgrund vom Gesetzgeber beabsichtigter Einspareffekte zulasten der Betroffenen aus. Die Begründung des angegriffenen Bescheides ist mithin rechtswidrig, soweit auf die fehlende Beihilfefähigkeit abgestellt wird. Dies allein hilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg. Es kommt allein darauf an, ob der Kläger den Anspruch auf Kostenerstattung hat. 120 Die Notwendigkeit dieser Heilbehandlung mit Nasenspray und Gelomyrtol, also in Form von Arzneimitteln im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b HeilVfV, steht im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Termins bei Dr. T1. am 7. April 2009. 121 Die Beschaffung der Arzneimittel selbst ist ordnungsgemäß im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b HeilVfV erfolgt: Der Arzt hat die Arzneimittel mit dem Rezept vom 7. April 2009 schriftlich verordnet; genau die verordneten Medikamente hat der Kläger bei der Apotheke beschafft. 122 Der Kläger durfte nach den ihm am 7. April 2009 vorliegenden Erkenntnissen auf der Grundlage seiner eigenen Vorstellungen über die bei ihm vorliegenden Beschwerden im HNO-Bereich und deren mögliche Entstehung den Termin beim HNO-Facharzt zur Klärung dieser Beschwerden, deren Zusammenhang mit dem erlittenen Dienstunfall und der Möglichkeiten einer Therapie der Beschwerden für erforderlich halten. Wegen der Begründung hierzu im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Urteil gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 23 K 2599/10 zu Ziff. II. verwiesen, wo u.a. über die Rechnung des Dr. T1. vom 10. September 2009 für den Termin am 7. April 2009 zu entscheiden war. Dort ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass dieser Termin mit den dort erfolgten Maßnahmen der Heilbehandlung (Untersuchungen) als notwendig im Sinne von § 33 Abs. 1 BeamtVG anzusehen war. 123 Das Gericht geht davon aus, dass die in dem als notwendig zu beurteilenden Termin bei Dr. T1. am 7. April 2009 erfolgten Verordnungen (also „Rezepte“; nach der Terminologie des § 3 Abs. 1 lit. a HeilVfV „die schriftlich angeordneten“ Maßnahmen, bzw. lit. b „die auf schriftliche ärztliche Verordnung beschafften Arzneimittel“) ebenso als notwendig zu beurteilen sind, wie die vom Arzt unmittelbar vorgenommenen Maßnahmen bzw. verbrauchten Arzneimittel. Nur wenn sich bei objektivierter Betrachtung aufdrängt, dass kein Zusammenhang mit dem Dienstunfall besteht bzw. die Maßnahme als solche nicht geboten oder angemessen ist, darf der Beamte dies nicht für notwendig halten. 124 Der Kläger durfte hier davon ausgehen, dass die von Dr. T1. am 7. April 2009 verordneten Medikamente der Behandlung der Beschwerden dienten, die er vertretbar als möglicherweise unfallbezogen ansah. Für diese Beschwerden hat der HNO-Facharzt ihm die Medikamente verordnet. Es ist nicht so, dass der HNO-Facharzt „bei Gelegenheit“ der Untersuchung des Klägers zu den geschilderten Beschwerden Medikamente zu etwas gänzlich anderem, unzweifelhaft nicht unfallbedingtem, verordnet hätte, wie z. B. ein Wiederholungsrezept zu einem Medikament in Bezug auf eine allergische Erkrankung des Klägers. Vielmehr ging es genau um die Behandlung der vom Kläger vertretbar als möglicherweise unfallbedingt eingeschätzten Beschwerden im HNO-Bereich. 125 3. 126 Rechnung Sanitätshaus N3. vom 8. Mai 2009 (Schuheinlagen) 127 Entsprechend dem oben zu den Kosten für die Erstellung von zwei Fußabdrücken für die Anfertigung von Schuheinlagen durch den Orthopäden Dr. T. am 22. April 2009 kann der Kläger auch die Kosten der verordneten und angefertigten Schuheinlagen (Rechnung des Sanitätshauses N3. in Bergisch Gladbach vom 8. Mai 2009 in Höhe von 127,76 Euro) nicht aus Mitteln der Unfallfürsorge verlangen. 128 § 7 Abs. 1 HeilVfV steht dem Anspruch nicht entgegen. Zwar hat der Kläger die Versorgung mit diesem Hilfsmittel nicht vor deren Erwerb bei der Beklagten beantragt und eine Zusage erhalten; dies war aber auch nicht erforderlich, weil dies nur bei Hilfsmitteln gilt, deren Kosten 600,00 Euro übersteigen. Die Schuheinlagen kosteten 127,76 Euro. 129 Nach dem oben Gesagten durfte der Kläger es aber nicht für erforderlich halten, diese Schuheinlagen als Unfallfürsorge zu erwerben. Ein Zusammenhang seiner Spreizfüße mit den Dienstunfällen ist ausgeschlossen. Auch seine Begründung für die Notwendigkeit der Schuheinlagen (Dämpfung von Erschütterungen beim Gehen und Laufen, Verminderung seiner Rückenschmerzen) scheint vorgeschoben. Es finden sich keine Hinweise für eine solche ärztliche Absicht beim Orthopäden Dr. T. in dessen Befundbericht vom 14. August 2013. Damit musste sich dem Kläger – sowie einem sorgfältigen Stadtinspektor des allgemeinen kommunalen Verwaltungsdienstes – aufdrängen, dass dies eine normale Maßnahme der Krankenbehandlung ohne Unfallbezug sein sollte. 130 4. 131 Rechnung der Apotheke vom 19. Mai 2009 gemäß Verordnung Dr. T1. vom 14. Mai 2009 (Nasic Nasenspray, Gelomyrtol) 132 Der Kläger kann des Weiteren die Erstattung der Aufwendungen für die Beschaffung von Nasic Nasenspray und Gelomyrtol (Rechnung der Apotheke vom 19. Mai 2009 gemäß Verordnung Dr. T1. vom 14. Mai 2009 über 32,55 Euro) von der Beklagten aus Unfallfürsorgemitteln verlangen. 133 Die mangelnde Beihilfefähigkeit (wohl wegen fehlender Verschreibungspflichtigkeit) steht aus den oben zu 2. ausgeführten Gründen nicht entgegen. 134 Das Vorliegen des Anspruchs folgt aus den hier in gleicher Weise gültigen Erwägungen zu der Rechnung der Apotheke vom 5. Mai 2009 gemäß Verordnung Dr. T1. vom 7. April 2009 (oben 2.). Es liegen keine Umstände vor, die zu einer anderen Einschätzung führen. Auch am 19. Mai 2009, dem Tag der Beschaffung dieser Arzneimittel, hatte der Kläger keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte seine Einschätzung zum möglichen Zusammenhang seiner Beschwerden im HNO-Bereich mit den Dienstunfällen nicht teilen würde. Er durfte diesen Arzneimittelkauf als Maßnahme der Unfallfürsorge für erforderlich halten. 135 5. 136 Rechnung der Partnerschaftsgesellschaft für Diagnostik und Therapie Dr. N. und Partner vom 15. Mai 2009 (MRT vom 12. Mai 2009) 137 Der Kläger kann von der Beklagten ebenfalls die Erstattung der Kosten des MRT im Orthopädischen und Radiologischen Zentrum am St. N2. -Hospital in Köln am 12. Mai 2009 (Rechnung vom 15. Mai 2009 über 561,52 Euro) aus Unfallfürsorgemitteln verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 33 Abs. 1 lit. a BeamtVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a HeilVfV. 138 Der Kläger durfte es nach dem oben Dargestellten für erforderlich halten, sich am 22. April 2009 zum Orthopäden Dr. T. zur Untersuchung seiner Rückenbeschwerden als Unfallfürsorge zu begeben. Nachdem Dr. T. den Kläger untersucht hatte, war der Bedarf an Untersuchung/Diagnostik aus Sicht von Dr. T. noch nicht erschöpft, sondern es war – ausweislich des Befundberichtes des Dr. T. vom 14. August 2013, Ziff. 11 „zur Abklärung bei radikulärer Symptomatik rechts L 5 entsprechend“ – noch diagnostischer Klärungsbedarf. Aufgrund dessen wurde ein MRT der „WS“ des Klägers, also wohl der gesamten Wirbelsäule und nicht nur der LWS, erstellt. Für den Kläger war diese Diagnostik die logische Folge des Untersuchungstermins bei Dr. T. , die nur deshalb nicht dieser selbst unmittelbar durchführte, weil er über dieses sehr kostspielige diagnostische Instrument nicht verfügte (bzw. nur im Wege seiner Partnerschaft mit Dr. N. u.a.). 139 Unterziehen sich Beamte zur Abklärung von Beschwerden oder möglichen Verletzungen, bei denen sie vertretbar einen möglichen Unfallbezug sehen, diagnostischen – insbesondere bildgebenden – Maßnahmen, so ist dies als Untersuchung der Unfallfürsorge zuzuordnen, auch wenn sich herausstellen sollte, dass überhaupt keine Verletzungen bzw. Unfallfolgen vorliegen, bzw. die vorliegenden Gesundheitsstörungen oder Verletzungen keinen Unfallbezug aufweisen. 140 Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 3 VO zu § 33 = HeilVfV, Erl. 1 (zur Berufskrankheit). 141 Dies gilt nicht nur „im unmittelbaren Anschluss an den Dienstunfall“, wie es § 3 Abs. 3 HeilVfV für Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung zur Feststellung, ob Unfallfolgen eingetreten sind, regelt, sondern auch für spätere Zeitpunkte, soweit der Beamte dies für erforderlich halten durfte. Es muss schlüssig und vertretbar erklärt sein, warum der Beamte sich nicht sofort zu der entsprechenden Untersuchung begab bzw. warum eventuell Beschwerden erst mit zeitlicher Verzögerung aufgetreten sind. § 3 Abs. 3 HeilVfV regelt den dort bezeichneten Fall, ohne die Notwendigkeit diagnostischer Maßnahmen zu späterem Zeitpunkt nach den allgemeinen Regeln (§ 33 Abs. 1 lit. a BeamtVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a HeilVfV) auszuschließen. § 3 Abs. 3 HeilVfV ist jedoch als Verordnung zur Ausfüllung des § 33 BeamtVG nicht in der Lage, den Rahmen, der sich aus § 33 Abs. 1 BeamtVG ergibt, zu verringern. 142 Im Ergebnis anders im Fall einer diagnostischen Maßnahme 40 Jahre nach einem erlittenenDienstunfall ohne erkennbaren Unfallzusammenhang: VG München, Urteil vom 29. Mai 2009– M 21 K 08.1928 –, juris, Rn. 27. 143 Ansonsten würden die Beamten durch die HeilVfV gezwungen, sich nach einem Unfall Untersuchungen auf allen denkbaren Fachgebieten zu unterziehen und z. B. MRTs aller Körperregionen anfertigen zu lassen, unabhängig von Beschwerden oder Vermutungen zu möglichen Schäden. Ein solches sehr kostenaufwändiges Vorgehen kann nicht im Sinne des Dienstherrn sein. Die Regelung des § 3 Abs. 3 HeilVfV ist eine spezielle Regelung, die dem Beamten in dem Fall hilft, dass die ärztliche Untersuchung nach einem dienstlichen Ereignis mit möglichem Unfallcharakter im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ergibt, dass keine Körperschäden bzw. Unfallfolgen eingetreten sind. Ein Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt dann nicht vor und es wäre nach § 33 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 HeilVfV keine Kostenerstattung als Unfallfürsorge möglich, weil es an einem Dienstunfall als Bezugspunkt fehlt. Dies ist bei bereits anerkanntem Dienstunfall mit festgestellten Unfallfolgen (in anderen Bereichen) anders. 144 Der Kläger hatte hier – nach Auffassung des Gerichts auch vertretbar – einen möglichen Zusammenhang seiner Rückenbeschwerden mit den Dienstunfällen gesehen. Dann durfte er die Fortsetzung der Diagnostik des Dr. T. vom 22. April 2009 in Gestalt des MRT am 12. Mai 2009 auch für notwendig halten. Dieser Zusammenhang wird auch dadurch nachvollziehbar, dass er sich kurz nach dem MRT (wohl zur Besprechung desselben) am 15. Mai 2009 wieder zu Dr. T. begab und dort die Verordnung von Tolperison Hexal von diesem Tage erhielt, die die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 19. Juni 2009 übernommen hat. 145 II. 146 Rechnung der Apotheke vom 5. Mai 2009 gemäß Verordnungdes Dr. U. vom 21. April 2009 (Kytta Balsam, Gelomyrtol) 147 Der Kläger kann auch die Erstattung von Aufwendungen in Bezug auf die Rechnung der Apotheke vom 5. Mai 2009 gemäß Verordnung des Dr. U. vom 21. April 2009 für Kytta Balsam und Gelomyrtol (zusammen 18,68 Euro) aus Unfallfürsorgemitteln von der Beklagten verlangen. 148 Er durfte diese Aufwendungen für notwendig halten. 149 Wie oben I.2. erläutert steht fehlende Beihilfefähigkeit (wohl wegen mangelnder Verschreibungspflichtigkeit) der unfallfürsorgerechtlichen Notwendigkeit nicht entgegen. 150 In Bezug auf das für die Rückenmuskulatur entzündungshemmend und krampflösend wirkende Medikament Kytta Balsam ergibt sich dies aus den Erwägungen zu seinen Vorstellungen beim Termin beim Orthopäden Dr. T. am 22. April 2009 (vgl. oben I.1.). Auch wenn der Kläger sich anscheinend am 21. April 2009 bei Dr. med. U. , einem ihm gut bekannten Facharzt für Allgemeinmedizin – Naturheilverfahren – Akupunktur, vorstellte, bevor er sich am Folgetag wegen seiner Rückenschmerzen zur Untersuchung begab, so gilt in Bezug auf seine nachvollziehbaren Vorstellungen über einen möglichen Zusammenhang seiner Rückenbeschwerden mit den Dienstunfällen das oben Gesagte. Auch wenn der Kläger an den Termin bei Dr. U. am 21. April 2009 keine konkreten Erinnerungen mehr hatte und davon ausging, zuerst bei Dr. T. gewesen zu sein, so muss er nach dem Rezept vom 21. April 2009 an diesem Tag bei Dr. U. gewesen sein, der ihm Kytta Balsam und Gelomyrtol verordnete. Nach dem Befundbericht des Dr. U. vom 30. August 2013, Ziff. 7, erfolgte die Verordnung von diesem Tage wegen Rückenschmerzen. Hält das Gericht eine Vorstellung des Klägers wegen seiner Vorstellung über den möglichen Zusammenhang seiner Rückenbeschwerden mit den Dienstunfällen für vertretbar und deshalb eine Vorstellung beim Orthopäden am 22. April 2009, so hält das Gericht auch die Verordnung eines akut Rückenbeschwerden lindernden Medikaments zu geringem Preis für vertretbar und damit notwendig. Auch wenn dies nicht nur Untersuchung bzw. Diagnose ist, sondern bereits „Behandlung“, so ist es lediglich Linderung von Schmerzen bzw. Behandlung von Symptomen. Das Gericht hält es nach den dargestellten Maßstäben nicht für zumutbar, die Linderung akuter Beschwerden vor abgeschlossener Diagnostik aufzuschieben. Die „Behandlung“ von Gesundheitsstörungen im Sinne der Heilung der Ursache von Beschwerden – z. B. eine aufwendige und teure Operation – unterliegt schärferen Anforderungen als eine „Notmaßnahme“ zur Symptommilderung bzw. Schmerzlinderung.In Bezug auf die Rücken-Salbe Kytta Balsam hatte der Kläger auch weder am Tag der Verordnung (21. April 2009) noch zum Zeitpunkt des Erwerbs am 5. Mai 2009 Hinweise darauf, dass die Beklagte dieses Medikament wegen nicht erkennbaren Unfallzusammenhangs nicht für notwendig halten oder anderweitig den Unfallzusammenhang bezweifeln würde. 151 Der Kläger durfte auch die Beschaffung von Gelymyrtol als Maßnahme der Unfallfürsorge für notwendig halten. 152 Insofern ist hier zugrunde zu legen, dass der Kläger den Termin beim HNO-Facharzt Dr. T1. am 7. April 2009 und die dort erfolgte Verschreibung von Gelomyrtol zur Behandlung seiner Beschwerden als Unfallfürsorge für notwendig halten durfte. Wenn insofern Dr. U. ihm zur Sicherstellung dieser Behandlung ein entsprechendes Rezept unter dem 21. April 2009 ausstellt, und der Kläger dieses Medikament erwirbt, um die aus seiner Sicht unfallbedingten Beschwerden in gleicher Weise weiter zu behandeln, so ist dies nicht anders zu bewerten. 153 Klar ist nach alledem, dass der Kläger nach den ablehnenden Bescheiden und insbesondere den Gerichtsverfahren Heilbehandlung zu den hier im Streit stehenden Fachgebieten, Beschwerden und medizinischen Behandlern als Unfallfürsorge nicht mehr ohne Weiteres für notwendig halten darf. Künftige bzw. weitere Kosten bedürften in Bezug auf ihren Ursachenzusammenhang mit den Dienstunfällen und die sonstige Notwendigkeit der fachlichen Abklärung, gegebenenfalls auch durch Amtsärzte oder sonstige Gutachter. Ansonsten sind sie über die beamtenrechtliche Beihilfe und die Private Krankenversicherung des Klägers abzuwickeln. 154 III. 155 Der Kläger kann auf die Nachzahlungsbeträge, die sich aus den Verpflichtungen gemäß Ziff. I. und II. ergeben, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung verlangen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (Prozesszinsen). 156 Im Beamtenversorgungsrecht können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Prozesszinsen zustehen, wenn die Verwaltung – insbesondere bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten – zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. § 49 Abs. 5 BeamtVG steht dem nicht entgegen. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht – die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Zwar braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Fall der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, ohne dass eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hierbei eine gebundene Entscheidung auf der Grundlage zwingenden Rechts zu erfolgen hat oder ob eine Ermessensentscheidung aussteht. 157 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28/97 –, NJW 1998, 3368 f. (auch Juris, Rn. 10 ff.) m. w. N.; Urteil vom 9. Februar 2005 – 6 B 80/04 –, Juris. 158 Der Einzelrichter verpflichtet die Beklagte unmittelbar und dem Betrag nach eindeutig bestimmt zur Erstattung bestimmter Aufwendungen des Klägers. Was der Kläger zu bekommen hat, steht damit (ohne weitere Rechtsanwendung) fest. 159 IV. 160 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und orientiert sich am Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. 161 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 162 Beschluss: 163 Der Streitwert wird auf 822,47 Euro festgesetzt. 164 Gründe: 165 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG erfolgt und ergibt sich aus der Summe der vom Kläger begehrten Erstattungen.