Beschluss
1 TZ 3086/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:1209.1TZ3086.97.0A
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Leitsätze
In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren wegen der Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens oder einer Funktionsstelle geht der Senat nunmehr von dem Beförderungsstreitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (3/8 des Hauptsachestreitwertes) aus, ermäßigt ihn jedoch um ein Achtel, um der Notwendigkeit der Bewährung in der Erprobungszeit oder im Rahmen eines
Kommissariats bis zur Beförderung Rechnung zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren wegen der Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens oder einer Funktionsstelle geht der Senat nunmehr von dem Beförderungsstreitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (3/8 des Hauptsachestreitwertes) aus, ermäßigt ihn jedoch um ein Achtel, um der Notwendigkeit der Bewährung in der Erprobungszeit oder im Rahmen eines Kommissariats bis zur Beförderung Rechnung zu tragen. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 1997 hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des von der Antragstellerin allein geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegen. Sie hat entweder bereits nicht vermocht, die Gründe darzulegen, aus denen sich die ernstlichen Zweifel ergeben sollen (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) oder ihr Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Der Senat hat unter Würdigung des erstinstanzlichen Vorbringens und des Antragsvorbringens der Antragstellerin keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin bei der Besetzung der Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Fachbereichsleiterin/Fachbereichsleiter für das sprachlich-litararisch-künstlerische Aufgabenfeld) an der P.-Schule, einer schulformbezogenen Gesamtschule mit gymnasialer Oberschule, in Friedrichsdorf (A 15 BBesG) zu Recht abgelehnt; auf die in jeder Hinsicht ausgewogenen und zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses hätte der Senat im Falle einer Beschwerdeentscheidung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Das Antragsvorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen. Soweit die Antragstellerin weiterhin die vermeintliche Voreingenommenheit des schulfachlichen Dezernenten im Regierungspräsidium Darmstadt rügt, wiederholt sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne im einzelnen darzulegen, aus welchen einzelnen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das begehrte Rechtsmittel der Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg haben soll oder, anders ausgedrückt, das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden haben soll. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin im gegebenen Zusammenhang darauf, dass sie ihre Behauptungen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht habe, während der Antragsgegner diese nicht durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung entkräftet habe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner den Dezernenten zu einer "persönlichen Stellungnahme" zu den streitgegenständlichen Behauptungen der Antragstellerin hinsichtlich seiner "Voreingenommenheit" aufgefordert hat, deren Ergebnis der Antragsteller im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. Juli 1997 (S. 4) mitgeteilt hat. Diese Form der sog. dienstlichen Äußerung eines Beamten ist allgemein üblich und wird in der Rechtsprechung anerkannt, um Behauptungen des Antragsgegners in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 920 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft zu machen. Im übrigen kann von einer Voreingenommenheit im Sinne einer Besorgnis der Befangenheit (vgl. § 21 HVwVfG) nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. hierzu Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 1996, § 21 Rdnr. 4 m.w.N.). Selbst wenn sich aber die Behauptungen der Antragstellerin hinsichtlich der Befürchtungen des schulfachlichen Dezernenten vor einem Konkurrentenverfahren, hinsichtlich des Angebots einer "Hiwi-Stelle" beim Regierungspräsidium usw. als objektiv feststellbare Tatsachen erweisen sollten, wären sie für die getroffene Auswahlentscheidung nicht kausal gewesen. Wie sich aus dem Auswahlvermerk des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. Dezember 1996 ergibt, ist eine vergleichende Bewertung von Eignung und Leistungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vorgenommen worden, in der zusammenfassend ausgeführt ist, dass die Antragstellerin ihre Fähigkeit bewiesen habe, eine Unterrichtsstunde analytisch und kompetent zu besprechen, es ihr in dem anschließenden Beratungsgespräch aber nicht gelungen sei, die Abwehrhaltung des zu beratenden Kollegen abzubauen und ihre Vorstellungen über die Unterrichtsgestaltung in das Beratungsgespräch einzubringen. Gerade diese Beratungsfähigkeit sei aber unabdingbare Voraussetzung für ein erfolgreiches Wahrnehmen der Aufgaben einer Fachbereichsleiterin. Demgegenüber wird der Beigeladenen bescheinigt, dass sie eine zutreffende Stundenanalyse mit der Fähigkeit vereinige, die Gesprächssituation in der Beratung so offen zu halten, dass der betroffene Lehrer ihre Anregungen aufzunehmen bereit sei. In der Beratung habe die Beigeladene dem Kollegen viel Nützliches auf den Weg geben können. Wegen der entspannten Atmosphäre des Beratungsgesprächs sei es ihr auch möglich gewesen, Kritik zu vermitteln. So verbinde sich in der Person der Beigeladenen die nötige Fachkompetenz mit der erwünschten Konfliktbereitschaft und Konfliktfähigkeit, die sie in eine Vermittlerrolle als Fachbereichsleiterin einbringen könne. Die ausdrücklich erklärte Auffassung des schulfachlichen Dezernenten, "er wolle für eine Position an einer Gesamtschule einen Lehrer, der auch die Gesamtschulidee vertritt", vermag auch der Senat nicht als einen Grund anzusehen, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine - gemessen an den Aufgaben der Fachbereichsleitung (§ 32 Abs. 1 der Dienstordnung vom 8. Juli 1993 ) an einer schulformbezogenen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - sachlich gerechtfertigte Auswahlerwägung. Aus dem Hinweis der Antragstellerin, dass das "Postscriptum" des schulfachlichen Dezernenten absolut ungewöhnlich sei, lassen sich für den Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses entnehmen. Es ist in keinem Punkt in die Auswahlentscheidung eingeflossen. Schließlich kann auch die persönliche Stellungnahme der Antragstellerin vom 16. August 1997 nebst Anlagen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses begründen. Soweit die Antragstellerin rügt, ihr sei die Einsicht in den gesamten Vorgang der "Beurteilungen und Befähigungsberichte" verwehrt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Prozessbevollmächtigte am 21. April 1997 in die Gerichtsakten und die dazu gehörigen Behördenakten Einsicht genommen hat. Zu diesen Behördenakten gehört auch der Auswahlvorgang des Regierungspräsidiums Darmstadt betreffend die streitgegenständliche Stelle, in dem sich die genannten Berichte befinden. Hinsichtlich der Würdigung der von der Antragstellerin am 19. Januar 1996 erteilten Deutschstunde räumt sie selbst ein, dass über deren Bewertung durch den Fachdidaktiker unterschiedliche Auffassungen zwischen ihr und dem Schulamtsdezernenten bestünden. Die zur Unterstützung ihrer eigenen Auffassung vorgelegten Unterlagen, wie ihr eigenes Gedächtnisprotokoll vom 19. Januar 1996, ihre Stellungnahme vom 13. März 1996 zu dem Würdigungsbericht des Staatlichen Schulamtes vom 13. Februar 1996, das Kurzgutachten vom 7. Mai 1997 und das fachdidaktische Gutachten vom 29. Februar 1996 vermögen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen, weil die Bewertung der Unterrichtsstunde dem Beurteilungsspielraum des Antragsgegners unterliegt, der gerichtlich nur beschränkt überprüft werden kann, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Auf keinen Fall kann dieser Beurteilungsspielraum durch die Antragstellerin selbst oder durch Dritte ausgefüllt werden. Mit ihrem weiteren Vorbringen gegen die getroffene Auswahlentscheidung hat die Antragstellerin keine ernsthaften Zweifel dargelegt, die nicht nur für sie als Betroffene gemäß ihrer subjektiven Sicht, sondern auch bei objektiver Betrachtung zu der Annahme führen, dass der Erfolg einer Beschwerde hinreichend wahrscheinlich ist. Soweit die Antragstellerin rügt, ihre Fortbildungsmaßnahmen, sonstige außerschulische Tätigkeiten und ihre schulischen Tätigkeiten seien nicht hinreichend gewürdigt worden, sind dies nur Einzelaspekte, die - gemessen an dem Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Stelle - nicht von entscheidender Bedeutung sind; hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Die nach ihrer Auffassung nur "mittelmäßige Beurteilung des Unterrichts" lässt sich durch die genannten Publikationen der Antragstellerin nicht widerlegen, zumal darunter auch die Unterrichtsvorbereitung für den Unterrichtsbesuch im Fach Deutsch am 19. Januar 1996 erwähnt wird, der gerade in dem schulfachlichen Würdigungsbericht vom 13. Februar 1996 lobend hervorgehoben wird. Hinsichtlich der nach Auffassung der Antragstellerin unvollkommenen Protokollierung des schulfachlichen Überprüfungsgesprächs hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass schriftliche Wortprotokolle nicht erforderlich seien, vielmehr die im Auswahlvermerk berücksichtigten Fragen und Antworten ausreichend seien. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin schließlich, dass in dem Auswahlvermerk vom 13. Dezember 1996 lediglich eine "bloße Vermutung" ausgedrückt werde, dass die Beigeladene den Fachbereich I an der P.-Schule in Friedrichsdorf erfolgreich werde leiten können. Damit hat der Antragsgegner eine Prognose gestellt, die nach der Rechtsprechung des Senats in einer Auswahlentscheidung getroffen werden muss und die der Senat anhand der vorgelegten Unterlagen und der Ausführungen in dem Auswahlvermerk ebenso wie das Verwaltungsgericht für nachvollziehbar hält. Nach allem ist der Antrag auf Zulassung der Beschwerde abzulehnen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses entweder nicht vorgetragen sind oder nicht vorliegen. Als unterlegene Partei hat die Antragstellerin die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen nach §§ 154 Absätze 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Antragsverfahren sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat, so dass es nicht der Billigkeit entspricht, diese Kosten der Antragstellerin oder dem Antragsgegner aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 - Buchstabe a - und 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat ändert nach Inkrafttreten der Dienstrechtsreform seine Streitwertrechtsprechung für die Fälle ab, in denen es um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens oder einer sog. Funktionsstelle - hier: Funktionsstelle im Schulbereich - geht. In diesen Fällen ist der Senat bisher von der Hälfte des sog. Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ausgegangen, wenn vor der Beförderung eine Bewährung erforderlich war, so dass mit der begehrten Sicherungsanordnung nach § 123 VwGO nicht die Beförderung, sondern nur die Vergabe des Dienstpostens an den ausgewählten Bewerber/die ausgewählte Bewerberin verhindert werden sollte. An dieser Rechtsprechung hält der Senat seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) am 1. Juli 1997 nicht mehr fest. Nach §§ 12 Abs. 2 Nr. 4, 12 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung von Art. 1 Nrn. 3, 4 des Reformgesetzes kann durch Gesetz bestimmt werden, dass vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten der Beamte nicht befördert werden darf und dass ein Amt mit leitender Funktion zunächst für regelmäßig zwei Jahre im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird. Zwar hat der Landesgesetzgeber diese Rahmenbestimmungen bisher noch nicht umgesetzt - eine entsprechende Änderung des Hessischen Beamtengesetzes soll am 1. Juli 1998 in Kraft treten (vgl. Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Art. 1 Nr. 4) -, doch sieht sich der Senat nicht gehindert, diese Grundsätze bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an dem begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung bereits zu berücksichtigen, weil der Landesgesetzgeber nur noch die Dauer der Erprobungszeit und die Ämter mit leitender Funktion bestimmen kann. Ausgehend von seiner Rechtsprechung in Beförderungsangelegenheiten, in denen er 3/8 des Hauptsachestreitwertes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren festsetzt, reduziert der Senat den Streitwert in Fällen der vorliegenden Art um 1/8, um damit die Notwendigkeit der Bewährung in der Erprobungszeit und im Rahmen eines Kommissariats in eine angemessene Beziehung zu den Fällen zu setzen, in denen nach rechtskräftiger Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens zur Sicherung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs sofort eine Beförderung ausgesprochen wird. Das ergibt, ausgehend von dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 BBesG in Höhe von 8.467,90 DM, den festgesetzten Betrag (8.467,90 x 13 8 x 2 = 27.520,67 DM). Hiervon ist nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG die Hälfte in Ansatz zu bringen, weil das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG).