Beschluss
5 G 461/00
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2000:0523.5G461.00.0A
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Leitsätze
Der für Personalauswahlentscheidungen auf Kreisebene zuständige Kreisausschuss kann eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens bzw. die Beförderung nur treffen, wenn er durch die Beschlussvorlage in die Lage versetzt wird, in materieller Hinsicht eine selbstständige Eignungsbeurteilung der in Betracht kommenden Beamtinnen und
Beamten vorzunehmen.
Eine fünf Jahre alte dienstliche Beurteilung stellt keine taugliche Entscheidungsgrundlage für den erforderlichen aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich dar. Die mündliche Erklärung des Beurteilers, diese Beurteilung könne als Basis dienen, wobei bei einer aktuellen Neubeurteilung
Verbesserungen in Teilbereichen zu erwarten seien, ersetzt nicht die Notwendigkeit der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung.
Als Ausgangspunkt des Eignungs- und Leistungsvergleichs der Bewerberinnen und Bewerber ist das in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung enthaltene Gesamturteil heranzuziehen. Erst danach hat sich der Eignungs- und Leistungsvergleich auf die Einzelbewertungen zu erstrecken, um festzustellen,
ob und inwieweit ein sich beim Vergleich des Gesamturteils ergebender Leistungsvorsprung durch die Einzelbewertungen bestätigt wird.
Eine schematische Verfahrensweise, die auf eine gleiche Gewichtung von dienstlichen Beurteilungen und Erfüllung des Anforderungsprofils der Stelle hinausläuft, hält sich nicht mehr im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung.
Ein Vorstellungsgespräch kann wertvolle Hinweise über die Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers geben, in der Regel aber nicht mit einer dienstlichen Beurteilung gleichgesetzt werden. Die Zeitdauer und der wesentliche Inhalt der Vorstellungsgespräche sowie der persönliche Eindruck der
Bewerberinnen und Bewerber sind zeitnah zu dokumentieren. Aus Gründen der Chancengleichheit muss der Dienstherr im Vorstellungsgespräch allen Bewerberinnen und Bewerbern einen gleichen und ausreichend großen Zeitraum einräumen und jeweils die gleichen Fachthemen zur Beantwortung oder Diskussion stellen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der für Personalauswahlentscheidungen auf Kreisebene zuständige Kreisausschuss kann eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens bzw. die Beförderung nur treffen, wenn er durch die Beschlussvorlage in die Lage versetzt wird, in materieller Hinsicht eine selbstständige Eignungsbeurteilung der in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten vorzunehmen. Eine fünf Jahre alte dienstliche Beurteilung stellt keine taugliche Entscheidungsgrundlage für den erforderlichen aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich dar. Die mündliche Erklärung des Beurteilers, diese Beurteilung könne als Basis dienen, wobei bei einer aktuellen Neubeurteilung Verbesserungen in Teilbereichen zu erwarten seien, ersetzt nicht die Notwendigkeit der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Als Ausgangspunkt des Eignungs- und Leistungsvergleichs der Bewerberinnen und Bewerber ist das in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung enthaltene Gesamturteil heranzuziehen. Erst danach hat sich der Eignungs- und Leistungsvergleich auf die Einzelbewertungen zu erstrecken, um festzustellen, ob und inwieweit ein sich beim Vergleich des Gesamturteils ergebender Leistungsvorsprung durch die Einzelbewertungen bestätigt wird. Eine schematische Verfahrensweise, die auf eine gleiche Gewichtung von dienstlichen Beurteilungen und Erfüllung des Anforderungsprofils der Stelle hinausläuft, hält sich nicht mehr im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung. Ein Vorstellungsgespräch kann wertvolle Hinweise über die Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers geben, in der Regel aber nicht mit einer dienstlichen Beurteilung gleichgesetzt werden. Die Zeitdauer und der wesentliche Inhalt der Vorstellungsgespräche sowie der persönliche Eindruck der Bewerberinnen und Bewerber sind zeitnah zu dokumentieren. Aus Gründen der Chancengleichheit muss der Dienstherr im Vorstellungsgespräch allen Bewerberinnen und Bewerbern einen gleichen und ausreichend großen Zeitraum einräumen und jeweils die gleichen Fachthemen zur Beantwortung oder Diskussion stellen. Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, die Beigeladene dem Antragsteller bei der Übertragung der Stelle der Leiterin/des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises G. vorzuziehen, ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das für eine Sachentscheidung des Gerichts erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Antragstellers scheitert nicht an einer fehlenden Bewerbung um die streitgegenständliche Stelle. Ihm geht es mit seinem Eilbegehren um die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs bei der Übertragung der Stelle einer Leiterin/eines Leiters des Rechnungsprüfungsamtes des Antragsgegners. Dieses Auswahlverfahren hat der Antragsgegner zunächst durch die Stellenausschreibung im Mai 1999 eingeleitet. Auf diese Ausschreibung hat sich der Antragsteller mit Schreiben an den Kreisausschuss vom 25.05.1999 beworben. Der Kreisausschuss hat indessen das erste Auswahlverfahren abgebrochen, indem er sich mit Beschluss vom 18.10.1999 für eine Neuausschreibung entschieden hat. Durch die Ausschreibung vom November 1999 hat ein neues Auswahlverfahren begonnen. In diesem Verfahren hat sich der Antragsteller nicht schriftlich beworben, obwohl ihn das Personalamt des Antragsgegners mit Schreiben vom 01.12.1999 über die Neuausschreibung in Kenntnis gesetzt hat. In seiner Antragsschrift vom 10.02.2000 hat er dargelegt, er habe telefonisch erklärt, seine Bewerbung aufrecht zu erhalten. Diese Angabe des Antragstellers ist jedoch völlig unsubstantiiert. Aus ihr geht nicht hervor, wann und gegenüber wem er diese Erklärung abgegeben hat. Mit Schriftsatz vom 18.05.2000 hat er ergänzend vorgetragen, er habe nach Kenntnisnahme von der zweiten Ausschreibung dem Leiter des Personalamtes mitgeteilt, er halte seine Bewerbung auch im zweiten Auswahlverfahren aufrecht. Allerdings hat der Antragsteller diese Angabe nicht glaubhaft gemacht. Zweifel an deren Richtigkeit sind angebracht, weil in einem Schreiben des Personalamtes an den Landrat vom 14.12.1999 ausgeführt wird, von den seitherigen internen Bewerbern, welche alle den neuen Ausschreibungstext zur Kenntnis erhalten hätten, sei "keinerlei Reaktion" gekommen. Lediglich die Herren O. und Sch. hätten schriftlich ihr weiteres Interesse an der Funktionsstelle bekundet. Letztlich bedarf es aber keiner Klärung, ob der Antragsteller tatsächlich fernmündlich sein Festhalten an der Bewerbung mitgeteilt hat. Wie sich aus der vorgelegten Auswahlverfahrensakte ergibt, hat der Antragsgegner den Antragsteller auch im zweiten Auswahlverfahren als Bewerber behandelt. Dies ergibt sich aus einem Vermerk des Personalamtes vom 24.01.2000, in dem die Absicht bekundet wird, nach sorgfältiger und ausführlicher Sichtung aller Unterlagen den externen Bewerber F. sowie die Beigeladene dem Kreisausschuss vorzustellen und in dem es weiter heißt, die Unterlagen "der übrigen Bewerber aus der letzten Runde" seien für eventuelle Rückfragen seitens des Kreisausschusses beigefügt. Ferner findet sich in der Auswahlverfahrensakte ein Eignungs- und Leistungsvergleich der hausinternen Bewerber und Bewerberinnen, in der neben der Beigeladenen, die sich im ersten Auswahlverfahren nicht beworben hatte, unter anderem auch der Antragsteller aufgeführt ist. Das Eilbegehren ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Grund für die vorläufige Maßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die von ihm begehrte Sicherungsanordnung erweist sich als eilbedürftig. Sollte der Antragsgegner vorgesehen haben, die Beigeladene zugleich mit der Übertragung des Dienstpostens der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes zur Oberamtsrätin zu befördern, hätte die Beförderung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Das Auswahlverfahren findet mit der Ernennung einer/eines Bewerberin/Bewerbers seinen Abschluss (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1989, DVBl. 1989, 1150). Hingegen könnte eine Dienstpostenübertragung ohne gleichzeitige Beförderung aufgrund einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wieder rückgängig gemacht werden. Gleichwohl drohten dem Antragsteller auch in diesem Fall bei einem Verweis auf das Hauptsacheverfahren wesentliche Nachteile bzw. die wesentliche Erschwerung oder gar Vereitelung eines Rechts. Durch die Übertragung eines Dienstpostens zum Zwecke der Bewährung erhält die/der ausgewählte Bewerberin/Bewerber einen Vorsprung, durch den der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch eines Konkurrenten, insbesondere auf chancengleiche Behandlung im Auswahlverfahren, gefährdet, wenn nicht gar vereitelt werden kann (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 13.01.1989, NVwZ-RR 1989, 376 ). Auch wenn sich aus der Übertragung des Dienstpostens kein Anspruch auf Beförderung ableiten lässt, ist dieser Maßnahme jedenfalls der Charakter einer Vorentscheidung beizumessen. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Art und Weise des von dem Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verletzt ihn in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-) gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.09.1989, NJW 1990, 501 ; Hess.VGH, Beschluss vom 26.10.1993, DVBl. 1994, 593). Zuständig für die Besetzung des Dienstposten der/des Leiterin/Leiters des Rechnungsprüfungsamtes des Antragsgegners ist der Kreisausschuss. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 HKO stellt der Kreisausschuss die Kreisbediensteten an, befördert und entlässt sie. Diese Bestimmung erfasst ihrem Wortlaut nach nur die - hier möglicherweise noch nicht beabsichtigte - Beförderung der Beigeladenen. Sie erstreckt sich aber auch auf die Entscheidung über die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ohne gleichzeitige Beförderung, wenn die betreffende Beamtin bei Bewährung auf diesem Dienstposten befördert werden soll. In diesem Fall wird das eigentliche Auswahlermessen schon bei der Besetzung des höherwertigen Dienstpostens betätigt. Durch diese Auswahlentscheidung wird die Beförderungsentscheidung praktisch vorweggenommen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 13.08.1992, HessVGRspr. 1993, 29 zu § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO). Darüber hinaus ist für die Besetzung des Dienstpostens der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 HKO i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1 HGO die Zustimmung des Kreistages erforderlich. Diese hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 21.02.2000 erteilt. Ebenso hat der Personalrat des Landkreises Gießen in seiner Sitzung am 01.02.2000 gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1b HPVG der beabsichtigten Personalmaßnahme zugestimmt. Die vom Kreisausschuss in seiner Sitzung am 24.01.2000 getroffene Auswahlentscheidung ist schon aus formellen Gründen zu beanstanden. Der für Personalauswahlentscheidungen zuständige Kreisausschuss kann eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens bzw. die Beförderung nur treffen, wenn er durch die Beschlussvorlage in die Lage versetzt wird, in materieller Hinsicht eine selbständige Eignungsbeurteilung der in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten vorzunehmen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 11.04.1995 - 1 TG 2665/94 -). Zu diesem Zweck müssen in der Beschlussvorlage zumindest sämtliche Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt sein. Grundsätzlich wird es auch geboten sein, hinsichtlich aller Bewerberinnen und Bewerber eine Übersicht über ihre Schul- und Berufsausbildung und ihren beruflichen Werdegang beizufügen. Hinsichtlich der Bewerberinnen und Bewerber, die in die nähere Wahl kommen, ist zusammenfassend der wesentliche Inhalt zeitnaher dienstlicher Beurteilungen wiederzugeben, um eine sachgerechte Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durch die Mitglieder des Kreisausschusses zu ermöglichen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 13.08.1992, HessVGRspr. 1993, 29). Darüber hinaus ist es erforderlich, zumindest stichwortartig die für eine getroffene Vorauswahl entscheidenden Gesichtspunkte darzustellen. Diesen Anforderungen genügt die im Beschluss des Kreisausschusses vom 24.01.2000 zugrunde liegende Vorlage in mehrfacher Hinsicht nicht. In der Vorlage werden lediglich die Beigeladene und ein externer Bewerber namentlich genannt. Es fehlt jegliche Aussage darüber, ob und gegebenenfalls welche Bewerber des ersten Auswahlverfahrens in das zweite Auswahlverfahren einbezogen waren. Es werden auch nicht die Gründe dargelegt, die zu der Vorauswahl zugunsten der Beigeladenen und des externen Bewerbers geführt haben. Schließlich wird hinsichtlich der in die engere Wahl genommenen Beigeladenen und des externen Bewerbers der wesentliche Inhalt zeitnaher dienstlicher Beurteilungen nicht wiedergegeben. Eine solche zeitnahe dienstliche Beurteilung der Beigeladenen, die auch den erforderlichen aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem Antragsteller ermöglichen könnte, liegt auch nicht vor. Die in dem Auswahlverfahren berücksichtigte dienstliche Beurteilung der Beigeladenen wurde am 08.08.1994 erstellt und erstreckt sich auf den Beurteilungszeitraum vom 01.04.1991 bis 05.08.1994. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreisausschusses war diese Beurteilung über fünf Jahre alt. Wegen dieses Alters war sie für einen aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich nicht mehr geeignet. Hierfür bilden nur Beurteilungen eine taugliche Entscheidungsgrundlage, die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr sind. Die Erstellung einer aktuellen Beurteilung für die Beigeladene war auch nicht entbehrlich, weil der zuständige Abteilungsleiter ausweislich eines in der Auswahlverfahrensakte befindlichen Vermerks gegenüber dem Personalamt erklärt hatte, diese Beurteilung könne "als Basis dienen, wobei bei einer aktuellen Neubeurteilung Verbesserungen in Teilbereichen zu erwarten" seien. Eine solche mündliche Erklärung des Beurteilers ersetzt nicht die Notwendigkeit der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Diese Erklärung ist auch nicht als Bestätigung der dienstlichen Beurteilung vom 08.08.1994 anzusehen. Eine Bestätigungsbeurteilung kann erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin die selbe Tätigkeit ausübt und sich bei den Einzelbeurteilungen und dem Gesamturteil seit seiner letzten Beurteilung nichts geändert hat (vgl. Nr. 4.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen vom 29.04.1996, StAnz. 1996, 1646). Hiervon war nach der in dem Vermerk wiedergegebenen Äußerung des Beurteilers gerade nicht auszugehen. Vielmehr hat dieser -Verbesserungen in Teilbereichen- angekündigt. Im Übrigen kommt eine Bestätigungsbeurteilung nur in Betracht, wenn die vorangegangene vollständige Beurteilung noch nicht einen längeren Zeitraum zurückliegt. Dies ist hier aber der Fall. Schließlich bedarf auch die Bestätigungsbeurteilung der Schriftform und der Eröffnung gegenüber dem/der Beurteilten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es bestehen auch durchgreifende Bedenken gegen die vorgenommene Umrechnung der dienstlichen Beurteilungen in ein Punktesystem. Ausweislich der in der Auswahlverfahrensakte befindlichen Aufstellungen hat das Personalamt des Antragsgegners für den Antragsteller auf der Grundlage seiner aktuellen Beurteilung ein Beurteilungsergebnis von 13,58 Punkten und für die Beigeladene auf der Grundlage ihrer Beurteilung vom 08.08.1994 ein Beurteilungsergebnis von 12,50 Punkten ermittelt. Die jeweilige Berechnung berücksichtigt allein die in den Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen. Sie vernachlässigt hingegen völlig das Gesamturteil, das die abschließende Würdigung der Leistungen und der Persönlichkeit der oder des Beurteilten unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs ihres oder seines Aufgabengebiets enthalten soll (vgl. Nr. 6.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen vom 29.04.1996, a.a.O.) und damit als Ausgangspunkt des Eignungs- und Leistungsvergleichs der Bewerberinnen und Bewerber heranzuziehen ist. Erst danach hat sich der Eignungs- und Leistungsvergleich auf die Einzelbewertungen zu erstrecken, um festzustellen, ob und inwieweit ein sich beim Vergleich des Gesamturteils ergebender Leistungsvorsprung durch die Einzelbewertungen bestätigt wird. Die Einzelbewertungen sind auch nicht, wovon das Personalamt des Antragsgegners ausgegangen ist, als gleichgewichtig einzustufen. Vielmehr kommt ihnen gemessen an dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle eine unterschiedliche Bedeutung zu. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen erweist sich auch hinsichtlich der in den Eignungs- und Leistungsvergleich aufgenommenen Punktewertung betreffend das Anforderungsprofil der Stelle als rechtsfehlerhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die jeweils ermittelte Punktsumme durch den Quotienten 6,666 geteilt worden ist, um die Gesamtpunktzahl zu ermitteln. Darüber hinaus hält sich die schematische Verfahrensweise des Antragsgegners, die auf eine gleiche Gewichtung von dienstlichen Beurteilungen und Erfüllung des Anforderungsprofils der Stelle hinausläuft, nicht (mehr) im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung. Grundlage des Eignungs- und Leistungsvergleichs sind in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Zeigt sich ein Leistungsvorsprung aufgrund einer besseren dienstlichen Beurteilung, kann dieser nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16.06.1998, HessVGRspr. 1999, 33) zwar im Einzelfall durch eine günstigere Eignungsprognose am Maßstab des Anforderungsprofils ausgeglichen werden. Dieser Entscheidung lag aber ein Sachverhalt zugrunde, bei dem zwischen den Bewerbern nur ein geringer Leistungsunterschied bestand, so dass die Auswahl des geringfügig besser beurteilten Beamten nicht schon nach dem Leistungsgrundsatz geboten war. Hingegen werden im Falle einer deutlich schlechteren Beurteilung mögliche Vorteile bei den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, wie sie hier die Beigeladene durch ihre langjährige Tätigkeit als Prüferin im Rechnungsprüfungsamt gegenüber dem Antragsteller aufweist, in der Regel zurückzutreten haben. Diesen Überlegungen hat der Antragsgegner durch sein schematisches Verfahren nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die gleiche Einschätzung gilt hinsichtlich der Vorstellungsgespräche, deren Ergebnis der Antragsgegner neben den Aspekten "Beurteilung" und "Anforderungsprofil" gleichgewichtig berücksichtigt hat. Will der Dienstherrn einem Vorstellungsgespräch ein ausschlaggebendes Gewicht beimessen, muss die Durchführung eines derartigen Gespräches den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 HBG genügen. Dies ist nur der Fall, wenn alle Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. So muss allen Bewerberinnen und Bewerbern ein gleicher und ausreichend großer Zeitraum eingeräumt werden, es müssen jeweils die gleichen Fachthemen zur Beantwortung oder Diskussion gestellt werden, um einen Vergleich zu ermöglichen, und die gestellten Themen sowie die Antworten müssen in den Grundzügen ebenso wie der persönliche Eindruck von den Bewerberinnen und Bewerbern aus Gründen der Nachprüfbarkeit schriftlich niedergelegt werden. Diese Niederschrift muss zeitnah erfolgen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 26.10.1994, DVBl. 1993, 593). Dieser Dokumentationspflicht hat der Antragsgegner nicht Genüge getan. Eine Niederschrift über Zeitdauer und Inhalt der Vorstellungsgespräche sowie den persönlichen Eindruck der Bewerberinnen und Bewerber fehlt völlig. Dies schließt zugleich eine gerichtliche Nachprüfbarkeit hinsichtlich der Bewertung und Gewichtung der durchgeführten Vorstellungsgespräche aus. Unabhängig von der fehlenden Dokumentation hat der Antragsgegner dem Ergebnis der Vorstellungsgespräche etwa im Vergleich zu den dienstlichen Beurteilungen ein zu hohes Gewicht beigemessen. Wenngleich ein Vorstellungsgespräch wertvolle Hinweise dafür geben kann, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist, kann ein in der Regel nur den Bruchteil eines Tages geführtes Vorstellungsgespräch nicht mit einer dienstlichen Beurteilung gleichgesetzt werden, die das Leistungsbild der Bewerberin oder des Bewerbers über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder gar Jahren wiedergibt. Ansonsten könnte ausschließlich die "Tagesform" zugunsten einer Bewerberin oder eines Bewerbers entscheiden, die oder der nach dem Inhalt der Personalakten und auch der aktuellen Beurteilung leistungsmäßig (deutlich) schwächer einzustufen ist. Aufgrund dieser Überlegungen kann einem Vorstellungsgespräch regelmäßig nur dann ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn das sich aus den aktuellen Beurteilungen ergebende bisherige Leistungsbild im Blick auf das Anforderungsprofil etwa gleich ist. Die aufgezeigten Mängel der Auswahlentscheidung sind auch nicht unbeachtlich. Bei einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung erscheint eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers als nicht von vornherein ausgeschlossen. Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 4 Sätze 1a und 2, 20 Abs. 3 GKG. Ausgehend von seiner Rechtsprechung in Beförderungsangelegenheiten, in denen der Hessische Verwaltungsgerichtshof 3/8 des Hauptsachestreitwertes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren festsetzt, reduziert er in den Fällen der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ohne gleichzeitige Beförderung der/des ausgewählten Bewerberin/Bewerbers den Streitwert um ein weiteres 1/8 (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 09.12.1997 -1 TZ 3086/97 -). Dies betrifft nunmehr auch die Fälle des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HBG, wonach die Ableistung einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten auf dem höherwertigen Dienstposten vor Feststellung der Eignung für diesen Dienstposten erforderlich ist. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 GKG ist hier von dem 13-fachen Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO auszugehen. Dieser Betrag ist gemäß Satz 2 der Vorschrift zu halbieren, da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Der daraus resultierende Betrag von 45.861,99 DM (7.055,69 DM x 6,5) ist aus den dargestellten Gründen auf ¼, also auf 11.465,50 DM, zu reduzieren.