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Beschluss

1 TG 3238/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1116.1TG3238.95.0A
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Leitsätze
Die dienstliche Weisung an einen Polizeivollzugsbeamten, während des Tragens der Uniform keinen sog. "Lagerfeld-Zopf" zu tragen, kann nur im Wege eines Haarschnitts befolgt werden und betrifft daher auch die private Lebensgestaltung. Darin liegt ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die dienstliche Weisung an einen Polizeivollzugsbeamten, während des Tragens der Uniform keinen sog. "Lagerfeld-Zopf" zu tragen, kann nur im Wege eines Haarschnitts befolgt werden und betrifft daher auch die private Lebensgestaltung. Darin liegt ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Anordnung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 4. März 1994, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, während des Tragens der Polizeiuniform keinen Zopf zu tragen, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt; denn diese Anordnung ist offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit den nachstehend dargelegten Ergänzungen Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (II., S. 6 bis S. 9, 1. Absatz des Abdrucks). Das Vorbringen des Antragsgegners - insbesondere im Beschwerdeverfahren - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht als Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Verfügung hervorgehoben, daß der Antragsgegner von dem Antragsteller nicht weniger als einen (Zwangs-)Haarschnitt verlangt; denn es liegt auf der Hand, daß der Antragsteller der Anordnung, während des Tragens der Polizeiuniform keinen Zopf zu tragen, anders nicht Folge leisten kann. Darin liegt die Besonderheit des vorliegenden Falles im Vergleich zu dem vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 10. Januar 1991 (NJW 1991, 1477 ) im Ergebnis gebilligten Verbot einem Zollbeamten gegenüber, zur Uniform Ohrstecker zu tragen. Da es sich bei dem Zopf des Antragstellers nicht um ein jederzeit problemlos abzulegendes Accessoire handelt, wiegt der in der Anordnung vom 4. März 1994 enthaltene Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) entgegen der Ansicht des Antragsgegners deutlich schwerer; denn er betrifft nicht nur die dienstliche Sphäre, sondern auch die private Lebensgestaltung. Eine derartige Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nach dem aus Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmenden Willen des Verfassungsgebers grundsätzlich nur zum Schutz solcher öffentlichen Interessen und Rechtsgüter möglich, die ihrerseits Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes sind und durch ihren Rang die Grundrechtseinschränkung rechtfertigen. Mit Rücksicht auf Art. 87 a, 87 b GG kann die Erhaltung der Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr als ein solches Rechtsgut gelten, so daß jedenfalls für diesen Bereich keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Einschränkung von Grundrechten durch Vorschriften über das Erscheinungsbild von Soldaten bestehen (vgl. zum sogenannten "Haar-Erlaß" des Bundesministers für Verteidigung vom 13. Mai 1972: BVerwG, Beschluß vom 25. Juli 1972, BVerwGE 46, 1). Für den Bereich der Polizei ist davon auszugehen, daß das Erfordernis einer sachgerechten Aufgabenerfüllung durch die staatlichen Organe zu den im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu schützenden öffentlichen Interessen und Rechtsgütern gehört und selbst Verfassungsrang beansprucht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1990, BVerwGE 84, 287, 291); zur sachgerechten Aufgabenerfüllung der uniformierten Vollzugspolizei gehört wiederum die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit jedes einzelnen Beamten. Der Antragsgegner hat sich jedoch zur Begründung der angefochtenen Anordnung gerade nicht darauf berufen, die Haartracht des Antragstellers beeinträchtige seine Einsatzfähigkeit und damit die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben der Vollzugspolizei (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 17. März 1994, Buchholz 237.7 § 58 NWLBG Nr. 1). Das ist im übrigen auch schwerlich vorstellbar; denn der Antragsgegner setzt - wie allgemein bekannt ist - eine wachsende Zahl von uniformierten Polizistinnen mit unterschiedlichen Haarfrisuren ohne weiters auch im Streifendienst und bei der Verbrechensbekämpfung ein. Selbst die Freistellung des Antragstellers von dem sogenannten "Castor-Transport-Einsatz" im April 1995 ist nicht etwa mit Zweifeln an dessen Einsatzfähigkeit, sondern mit einer (angeblichen) Beeinträchtigung der "Repräsentations- und Neutralitätsfunktion" der Polizei begründet worden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 17. März 1994 (a.a.O.) im Rahmen eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf hingewiesen, daß die Gehorsamspflicht eines Beamten mit Dienstkleidung (vgl. §§ 70 Satz 2, 187 Abs. 1 HBG) als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) es rechtfertige, daß der Dienstherr aus sachlichen Gründen Weisungen auf das äußere Erscheinungsbild des Beamten im Dienst erteilen kann, durch die der Dienstherr im Interesse einer sachgerechten Aufgabenerledigung bestimmt, wie er sich durch seine Beamten repräsentieren will. Der Antragsgegner hat hingegen seine Anordnung sowohl im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht als auch im Beschwerderechtszug stets nur darauf gestützt, der sogenannte Lagerfeld-Zopf des Antragstellers sei geeignet, die Funktion der Dienstkleidung zu beeinträchtigen und damit das einheitliche äußere Erscheinungsbild der Polizei in Frage zu stellen. Soweit der Antragsgegner sich damit auf die beamtenrechtlichen Vorschriften über Dienstkleidung und Amtstracht bezieht (§§ 89, 187 Abs. 1 HBG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 HSOG), ist festzuhalten, daß Dienstkleidungsvorschriften (vgl. etwa die Bekleidungsvorschrift für die Vollzugspolizei vom 2. Januar 1978 - PBV -, St.Anz. S. 121 mit späteren Änderungen) regelmäßig nur das äußere Bild der Uniform oder Amtstracht wie Farbe, Schnitt, Stoff usw. zu regeln bestimmt sind, nicht jedoch zu Eingriffen in das Grundrecht des Beamten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ermächtigen. Die einheitliche Dienstkleidung soll sicherstellen, daß der Beamte sichtbar in Wahrnehmung einer staatlichen Funktion auftritt, und zwar in einer Form, die der Erfüllung des ihm obliegenden gesetzlichen Auftrags im Sinne des § 1 HSOG gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1990, a.a.O., S. 290). In diesem Zusammenhang trägt der Antragsgegner jedoch keine sachlichen Gründe vor, aus denen der Antragsteller durch den Lagerfeld-Zopf als besonderes Erscheinungsbild seiner Person daran gehindert sein könnte, seine staatliche Funktion angemessen zu repräsentieren und ausüben. Seinem Vorbringen ist ferner nicht zu entnehmen, daß er das dienstliche Interesse am einheitlichen Erscheinungsbild seiner uniformierten Polizeibeamten unter Beachtung des Gleichheits- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüber der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers, in die er durch die angefochtene Anordnung eingreift, abgewogen hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluß vom 17. März 1994 a.a.O.). Vielmehr legt er seiner Auffassung lediglich ein empirisch nicht belegtes und daher nicht nachprüfbares subjektives Werturteil zugrunde, das insbesondere in der Beschwerdeschrift vom 8. September 1995 umschrieben wird als "Skepsis und Ablehnung ... insbesondere bei älteren Bürgern", "offene Ablehnung ... bei zahlreichen Bürgern" bzw. "großen Teilen der Bevölkerung" (S. 5 a.a.O.) und schließlich mit "allgemeinen Anschauungen in der Bevölkerung über eine für männliche Dienstkleidungsträger angemessene Haartracht" (S. 6/7 und 7 a.E.) gleichgesetzt wird. Für dieses vorgeblich von der Allgemeinheit getragene Werturteil fehlt im Vortrag des Antragsgegners im übrigen jeglicher tatsächliche Nachweis. In Anbetracht des Umstandes, daß nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs selbst in der Polizeiführung durchaus unterschiedliche Auffassungen über die Zweckmäßigkeit eines Vorgehens gegen die Haartracht des Antragstellers vertreten werden (vgl. die Vermerke des Leiters der Schutzpolizei vom 10. März 1994 und der Präsidialabteilung vom 30. März 1994), dürfte ein solcher Nachweis bezogen auf die Bevölkerung insgesamt nicht zu führen sein. In den zitierten Vermerken klingt an, daß die Anschauungen über die männliche Haartracht als Modeerscheinung wie diese selbst einem steten Wandel unterworfen sind. Das entspricht der Auffassung des Senats (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluß vom 10. Januar 1991, a.a.O., S. 1478 m.w.N.). Diesem Wandel trägt der Antragsgegner selbst inzwischen dadurch Rechnung, daß er das Tragen kleiner Ohrstecker toleriert, wie er in der Beschwerdebegründung vom 8. September 1995 mitgeteilt hat. Aber auch die Funktion des Polizeivollzugsbeamten unterliegt einem Wandel, der bei der Beurteilung seines Erscheinungsbildes nicht übergangen werden darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entwicklung bei der rechtlichen Beurteilung des Verbotes eines sogenannten "Irokesen-Haarschnitts" eines Wehrpflichtigen wie folgt umschrieben: "Gleichförmigkeit des Erscheinungsbildes des Soldaten mußte einen hohen Stellenwert in einer Armee beanspruchen, in der die Ausbildung darauf abzielte, durch strengen Drill Gleichförmigkeit des Handelns ... zu erreichen, Individualität also um des militärischen Erfolges willen auszuschalten. Je mehr im Laufe der - sicher noch nicht abgeschlossenen - Entwicklung der Soldat nicht mehr nur Glied einer Masse war, ... um so mehr trat auch die Notwendigkeit zurück, im Erscheinungsbild des Soldaten eine Individualität zu unterdrücken, die andererseits bei der Ausbildung für die verschiedenen Funktionen gerade gefördert werden mußte. Je mehr Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit in der Ausbildung und der Aufgabe des Soldaten eine Rolle spielen, um so weniger erscheint es angebracht, solche Eigenschaften da zu unterdrücken, wo sie sich beim Soldaten bei der individuellen Gestaltung seines Erscheinungsbildes zeigen." (BVerwG, Beschluß vom 14. April 1983, BVerwGE 76, 66, 69 = ZBR 1983, 342 r. Sp.) Wenn sich auch ein Wehrpflichtiger nicht notwendig aus freien Stücken in das Soldatendienstverhältnis begeben hat, so beanspruchen diese Erwägungen nach Auffassung des Senats grundsätzlich jedoch auch für den Bereich der uniformierten Vollzugspolizei Geltung. Ihnen liegt der Gedanke vom "Staatsbürger in Uniform" zugrunde, der besagt, daß in der Bundeswehr wie auch in der uniformierten Polizei Randgruppen und Individualisten in einem vergleichbaren Anteil wie in der Gesellschaft selbst vertreten sind. Es besteht kein objektiver Anlaß zu der Annahme, die Allgemeinheit könnte im Rahmen der Anschauung über das Erscheinungsbild der uniformierten Polizei Personen ausgrenzen, die bei ihrer Haartracht lediglich einen individuellen modischen Wunsch verwirklicht haben, ohne dabei die Toleranz gegenüber Modeerscheinungen übermäßig zu beanspruchen. Da die Beschwerde bereits aus diesen Gründen keinen Erfolg haben kann, läßt der Senat dahinstehen, ob mit dem Ansinnen, der Antragsteller solle sich den Zopf abschneiden und die Haare kürzen lassen, nicht sogar ein Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verbunden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1972 a.a.O., S. 6 f.). Aus gegebenen Anlaß weist der Senat abschließend darauf hin, daß die Nichtbefolgung einer in zwei Instanzen als offensichtlich rechtswidrig qualifizierten dienstlichen Anordnung keinen Anlaß zu disziplinarischen Vorermittlungen gegen den Antragsteller bieten dürfte. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).