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Urteil

20 K 3364/10

VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0926.20K3364.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Weisung, im Dienst zu einer Uniform keinen Ohrschmuck zu tragen, ist kein Verwaltungsakt. 2. Das derzeitige Verbot für männliche Bundespolizisten, im Dienst keinen Ohrschmuck zu tragen, ist mangels substantiierter und in sich stimmiger Annahmen nicht plausibel mit den Anschauungen der Bevölkerung begründet.(Rn.38)
Tenor
Es wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2010 festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, einen Ohrstecker zu tragen, dessen Größe untergeordnet ist und 3 mm nicht überschreitet. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Weisung, im Dienst zu einer Uniform keinen Ohrschmuck zu tragen, ist kein Verwaltungsakt. 2. Das derzeitige Verbot für männliche Bundespolizisten, im Dienst keinen Ohrschmuck zu tragen, ist mangels substantiierter und in sich stimmiger Annahmen nicht plausibel mit den Anschauungen der Bevölkerung begründet.(Rn.38) Es wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2010 festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, einen Ohrstecker zu tragen, dessen Größe untergeordnet ist und 3 mm nicht überschreitet. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. I. Der Antrag des Klägers ist bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass er sich im Wege der Feststellungsklage gegen die ihm auf der Grundlage des Erlasses vom 12. Mai 2006 erteilte Weisung wendet, im Dienst keinen Ohrstecker tragen zu dürfen. Die Weisung selbst ist kein Verwaltungsakt, so dass eine Anfechtungsklage nicht statthaft wäre. Anders als eine Regelung zur Haarlänge hat sie praktisch keine Auswirkungen auf den privaten Lebensbereich des Klägers außerhalb des Dienstes. Jedenfalls betrifft auch sie lediglich die Art und Weise der Dienstausübung und zielt damit auf eine organisationsinterne Wirkung, so dass ihr keine Außenwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil v. 2.3.2006, 2 C 3/05, BVerwGE 125, 85 ff., Rn. 10 bei juris). II. Die so verstandene Klage ist im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg. Unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Widerspruchsbescheides ist festzustellen, dass der Kläger grundsätzlich berechtigt ist, auch im Dienst einen Ohrstecker zu tragen. Der Erlass der Beklagten und die allein darauf beruhende Weisung sind (derzeit) rechtswidrig. Die Beklagte hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum bei Regelungen zum Erscheinungsbild ihrer uniformierten Beamtinnen und Beamten; dem steht aber eine entsprechende Darlegungs- und Begründungspflicht gegenüber (1.). Im vorliegenden Fall fehlt es derzeit an einer belastbaren Begründung der strengeren Regelung für männliche Beamte im Vergleich zu den weiblichen Kolleginnen (2.). 1. Die Beklagte hat einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum bei dem Erlass von Regelungen zum Erscheinungsbild ihrer uniformierten Beamtinnen und Beamten, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Kammer schließt sich insoweit grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts an. Danach sind Vorgaben des Dienstherrn zur Dienstkleidung (§ 74 BBG) lediglich auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit zu prüfen, wenn eine daraus folgende Beschränkung nur für die Dienstzeit, nicht aber auch für das Erscheinungsbild außerhalb des Dienstes Bedeutung hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Eingriffsgehalt solcher Regelungen ohne Auswirkungen auf die Privatsphäre gering ist (BVerwG, Urteil v. 2.3.2006, 2 C 3/05, BVerwGE 125, 85 ff., Rn. 22 bei juris). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich aber nach Auffassung der Kammer nicht auf ein gleichsam inhaltliches Willkürverbot, sondern erstreckt sich auch – prozedural – auf die mit dem weiten Spielraum einhergehenden Darlegungs- und Begründungspflichten. Dabei bezieht sich die Kammer insbesondere auf die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Verpflichtung zur Beobachtung möglicher Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse einschließlich der vom Dienstherrn angenommenen oder festgestellten Anschauungen der Bevölkerung: „Zu Recht schätzt es das Verbot des Ohrschmucks zur Dienstkleidung als nur geringfügige Einschränkung dieses Freiheitsrechts ein. Sie ist zudem zu sehen im Zusammenhang mit der Möglichkeit der spezifischen Inpflichtnahme des Beamten mit Rücksicht auf die wichtige Funktion eines intakten Beamtentums für den Staat und die besondere Pflichtenstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Diese Pflichtenbindung gestattet es dem Dienstherrn freilich nicht, das Tragen von Ohrschmuck zur Dienstkleidung allein deshalb zu verbieten, weil er es für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält. Sieht er jedoch, wie hier, im Rahmen der ihm in diesem Bereich zustehenden weiten Einschätzungsprärogative nachvollziehbar die Funktion der einheitlichen Dienstkleidung durch das Tragen von Ohrschmuck im Einzelfall gefährdet, darf er daraus in Abwägung mit den betroffenen Grundrechten die gebotenen Konsequenzen ziehen. … Da das Verbot des Tragens von Ohrschmuck zur Dienstkleidung auf der Einschätzung des Dienstherrn von der allgemeinen Anschauung über männliche Dienstkleidungsträger mit Ohrschmuck in der Bevölkerung beruht, ist er gehalten, die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse im Auge zu behalten und jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Verbots, wie er sie bei Erlass der Verfügung im Juni 1983 angenommen hat, bei einer möglicherweise gewandelten Anschauung in der Bevölkerung zu dieser Frage noch gegeben sind.“ (BVerfG, Beschl. v. 10.1.1991, 2 BvR 550/90, NJW 1991, 1477 f., Rn. 6 u. 7 bei juris) Das Bundesverfassungsgericht verweist insoweit u.a. auf die Kalkar-Entscheidung, mit der eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Beobachtung der weiteren tatsächlichen Entwicklungen im Sinne eines dynamischen Grundrechtsschutzes begründet wurde (vgl. BVerfGE 49, 89 ff.; E 59, 119 ff.; E 68, 287 ff.). Nach diesen verfassungsgerichtlichen Maßstäben genießt der Dienstherr zwar einen weiten Einschätzungsspielraum. Ein Verbot muss aber dennoch nachvollziehbar begründet sein, etwa wenn der Dienstherr die Funktion einer einheitlichen Dienstkleidung gefährdet sieht. Stützt er sich dabei zur Begründung einer solchen Vorschrift im Hinblick auf eine Funktionsbeeinträchtigung auf seine Einschätzung „von der allgemeinen Anschauung über männliche Dienstbekleidungsträger mit Ohrschmuck in der Bevölkerung“ (BVerfG a.a.O.), muss der Dienstherr die sich möglicherweise wandelnden Anschauungen der Bevölkerung beobachten. Nach Ansicht der Kammer muss der Dienstherr, wenn er sich auf von ihm besorgte Funktionsbeeinträchtigungen der Dienstuniformen beruft, auch darlegen, auf welcher Grundlage seine aktuelle Einschätzung beruht. Dies bedeutet nicht, dass der Dienstherr gehalten wäre, Meinungsumfragen durchführen zu lassen oder seine Regelungen nach den Ergebnissen der Meinungsforschung auszurichten (vgl. BayVGH, Beschluss v. 23.1.1998, 3 B 95.3457, Rn. 61). Der Dienstherr dürfte ohnehin nicht gehalten sein, die Vorschriften über die Dienstkleidung an den Anschauungen der Bevölkerung auszurichten. Entscheidet er sich aber dafür, muss nicht zuletzt im Hinblick auf eine gerichtliche Überprüfung transparent werden, worauf der Dienstherr sich bezieht. Ohne eine solche Darlegung und Begründung wäre nicht ersichtlich und nicht gerichtlich nachprüfbar, ob die Vorschriften tatsächlich auf berechtigten Annahmen über Vorbehalte in der Bevölkerung und einer damit verbundenen Ansehens- und Vertrauensminderung beruhen oder lediglich auf Vorurteilen hierüber oder auf eigenen modischen oder ästhetischen Vorstellungen des Dienstherrn selbst (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 16.11.1995, 1 TG 3238/95, NJW 1996, 1164 f., Rn. 8 bei juris). Auch letzteres wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht ausreichend. Da es nach Vorstehendem darauf ankommt, ob der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums fehlerfrei gehandelt hat, kommt es darauf an, welche Annahmen einem solchen Erlass zugrunde gelegen haben und ggf. zugrunde gelegt werden durften. Ob und welche Vorbehalte in der Bevölkerung unabhängig hiervon tatsächlich bestehen oder bestanden haben, ohne dass der Dienstherr sich deren vergewissert hätte, wäre daher nicht entscheidungserheblich. Daher bedurfte es insoweit keiner Sachaufklärung des Gerichts etwa durch ein Sachverständigengutachten oder mittels einer von einem Sachverständigen noch durchzuführenden Meinungsumfrage. 2. Der Erlass vom 12. Mai 2006 ist hinsichtlich der Regelung über Schmuck rechtswidrig. Damit findet auch die Weisung des Vorgesetzten keine rechtliche Grundlage. Der Dienstherr stützt sein Verbot offenbar nicht auf Unfallgefahren, sondern darauf, dass die Akzeptanz von uniformierten Bundespolizisten mit Ohrschmuck jedenfalls in Teilen der Bevölkerung fehle und die Funktion der Dienstuniform insoweit eingeschränkt würde. Tatsächlich ist aber nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Dienstherr zu der Einschätzung gelangen konnte, dass auch kleiner Ohrschmuck bei männlichen Beamten von beachtlichen Teilen der Gesellschaft oder ausländischen Reisegästen abgelehnt werde. Damit findet das aus der Regelung folgende Verbot für männliche Beamte derzeit keine nachvollziehbare Grundlage. Insoweit überschreitet die Beklagte den ihr gegebenen Spielraum. Im Einzelnen: Grundsätzlich geeignet wäre der Vortrag, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf den ständigen Austausch mit der Bevölkerung stützt, denn die Beamtinnen und Beamten haben regelmäßig persönlichen Kontakt mit dieser. Konkret ist der Vortrag aber nicht hinreichend substantiiert. Es ist schon nicht dargelegt, dass bei diesen Begegnungen konkrete Meinungsäußerungen zum Ohrschmuck bei männlichen Bundespolizeibeamten fallen. Dies gilt auch für die weiteren Darlegungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Danach seien Ohrringe bei Bundespolizisten in der Vergangenheit wohl gelegentlich Thema gewesen. Dokumentierte Beschwerden gebe es allerdings nicht, so dass hierüber keine näheren Umstände bekannt seien. Da den Beamten offenbar jedenfalls seit 1983 das Tragen von Schmuck, einschließlich Ohrschmuck eigentlich untersagt ist und anzunehmen sein dürfte, dass dieses Verbot im Wesentlichen auch durchgesetzt wurde, spricht der äußere Anschein jedenfalls nicht dafür, dass Ohrschmuck bei männlichen Bundespolizisten im dienstlichen Alltag ein relevantes Thema gewesen sein könnte. Anders als noch in den 1970er und 1980er Jahren war männlicher Ohrschmuck in den letzten Jahren oder Jahrzehnten – anders als beispielsweise Tätowierungen oder Piercings – keine ausgeprägte Modeerscheinung, die Gegenstand einer allgemeinen öffentlichen oder medialen Debatte gewesen wäre. Eine allgemeine Anschauung der Bevölkerung zum Ohrschmuck bei männlichen Polizeibeamten ist daher derzeit nicht evident. Vielmehr gibt es eher Anhaltspunkte für eine gewandelte Anschauung, die jedenfalls kleine Ohrstecker toleriert. So dürfen beispielsweise Polizeibeamte in Bayern einen 5 mm großen Ohrstecker oder einen 10 mm großen Ohrring tragen (Erscheinungsbild der Polizei, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren v. 7.2.2000, Az. IC5-0335.1-0, AllMBl. 2000, S. 99). In Hessen wurden kleine Ohrstecker offenbar seit 1995 toleriert (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 16.11.1995, 1 TG 3238/95, NJW 1996, 1164 f., Rn. 9 bei juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Umfragen etwa in Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz im Jahr 2001 (vgl. hierzu Henrichs, ZBR 2002, 84, 86 f. m.w.N.), auf die sich die Beklagte beim Erlass der Vorschriften im Übrigen auch nicht bezogen hat. Die Umfrage in Niedersachsen ergibt bereits eine erhebliche Toleranz, denn lediglich 8,0 % gaben an, einen dezenten Ohrstecker als stark störend zu empfinden, 6,8 % als weniger stark störend. Daraus ergäbe sich im Umkehrschluss, dass 85,2 % einen solchen Ohrstecker nicht als störend empfinden. Die Studie in Rheinland-Pfalz zeigt zwar höhere Anteile der Bevölkerung, die den Ohrschmuck als störend empfinden. Dort wurde aber beispielsweise auch ein Ohrring von 18,52 % bei weiblichen Beamtinnen als nicht akzeptabel abgelehnt, so dass die differenzierende Regelung für die Bundespolizei damit nicht vereinbar wäre. Für die Studien wurden insgesamt lediglich 244 Personen in zwei Städten befragt, so dass die Umfrage statistisch kaum repräsentativ sein dürfte (vgl. OVG Koblenz, 28.5.2004, 2 A 10239/04, Rn. 22 bei juris). Eine tragfähige Begründung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis, die für den Dienstherrn relevanten Ansichten in der Gesellschaft ergäben sich mittelbar aus der Rechtsprechung. Dem dürfte schon entgegenzuhalten sein, dass Entscheidungen zum Verbot von Ohrschmuck bei uniformierten Beamten soweit ersichtlich zuletzt in den 1990er Jahren ergingen, und dass der Dienstherr zusätzlich darlegen müsste, dass diese Anschauungen noch keinen wesentlichen Wandel erlebt haben: 1993 hatte ein Dienststellenleiter der bayerischen Polizei einem Polizeihauptmeister Vorschriften für die Haarlänge (bis zum Hemdkragen) gemacht und das Tragen von Ohrschmuck im Dienst untersagt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt es in seiner Entscheidung – allerdings ohne nähere Begründung – noch für nachvollziehbar, dass Ohrschmuck bei männlichen Uniformträgern jedenfalls in Kreisen der älteren Bevölkerung immer noch auf Ablehnung stoße (Beschluss v. 23.1.1998, 3 B 95.3457, Rn. 62 bei juris). Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Entscheidung und damit auch das Verbot auf, weil der Dienststellenleiter hierzu nicht befugt gewesen sei, da es an einer generellen Regelung des hierfür ausschließlich zuständigen obersten Dienstherrn fehle (Urteil v. 15.1.1999, 2 C 11/98, NJW 1999, 1985 f., Rn. 14 bei juris). Ob es seinerzeit beachtliche Vorbehalte in der Bevölkerung gab, die sich negativ auf die Dienstausübung der uniformierten Beamtinnen oder Beamten hätten auswirken können, blieb in der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung offen. Im Übrigen waren die allgemeinen Anschauungen der Bevölkerung vor allem in den 1980er Jahren Gegenstand der Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 4.3.1986, 4 S 2875/85, ZBR 1986, 335 ff.; OVG Koblenz, Urteil v. 14.5.1986, 2 A 136/86, ZBR 1986, 334 f.). Auch seinerzeit zeigte sich aber kein einheitliches Bild: So ging das OVG Koblenz davon aus, dass Ohrschmuck bei Männern weiterhin als bekenntnishaft vorgetragener Ausdruck einer nonkonformistischen und betont individuellen Geisteshaltung gelte und jedenfalls bei älteren Bürgern vielfach auf Skepsis und Ablehnung stoße (OVG Koblenz, a.a.O., S. 225). Dagegen befand der VGH Mannheim, dass kleinerer Ohrschmuck an Männern nicht mehr schlechthin unüblich sei, sondern eine Modeerscheinung, die in der Öffentlichkeit nicht auf Ablehnung stoße (VGH Mannheim, a.a.O., S. 337). Das generelle Verbot sei seinerzeit allerdings rechtmäßig gewesen, weil der Dienstherr dieser Modeerscheinung vor allem im Hinblick auf größeren und auffälligeren Ohrschmuck mit einem pauschalen Verbot habe entgegentreten dürfen, weil eine praktikable Abgrenzung aus Sicht des Dienstherrn nicht möglich gewesen sei. Auch die Ergebnisse eines von der Beklagten vorgelegten Projektabschlussberichtes zum Erscheinungsbild der bayerischen Polizei aus Januar 2010 vermögen den Erlass schließlich nicht zu begründen: Dabei kann offen bleiben, ob dem bereits entgegen steht, dass die Ergebnisse dieser Studie vor dem Erlass im Mai 2006 noch gar nicht vorlagen und daher nicht Grundlage der Entscheidung gewesen sein können. Es bedurfte auch keiner weiteren Aufklärung, ob die Umfragen im Rahmen dieses Projekts hinreichend repräsentativ waren. Denn die Ergebnisse stützen die Annahmen der Beklagten auch nachträglich kaum. Bei der im Rahmen dieses Projektes durchgeführten Umfrage wurde nicht offen nach einer Bewertung des Erscheinungsbildes der Polizei gefragt, sondern danach ob und wie störend bestimmte, den Befragten vorgegebene Merkmale empfunden wurden. Dabei dürfen männliche Landespolizeibeamte in Bayern anders als bei der Bundespolizei einen maximal 5 mm großen Ohrstecker oder einen maximal 10 mm großen Ohrring tragen und es dürfte anzunehmen sein, dass dies auch vorkommt. Dennoch wurden Ohrstecker oder Ohrringe bei männlichen Polizisten im Vergleich zu anderen Merkmalen wie u.a. extreme Haarschnitte, Piercings, Tätowierungen, ausgefallene Barttracht oder intensives Parfüm am wenigsten als störend oder sehr störend abgelehnt. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 167 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Dem Kläger war nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne rechtlichen Beistand durchzuführen. Die rechtlichen Fragestellungen waren grundsätzlicher Art und die unmittelbaren Folgen für den Kläger erheblich, der sich insbesondere in einem Disziplinarverfahren zu verantworten hatte. Der Kläger wendet sich gegen das im Dienst geltende Verbot von Ohrschmuck für männliche Bundespolizeibeamte. Ursprünglich war den Beamtinnen und Beamten des Bundesgrenzschutzes bzw. später der Bundespolizei insgesamt verboten, Schmuck zu tragen. So heißt es in einer Anzugsordnung des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 1983: „Die Dienstkleidung für Angehörige des BGS wird nicht nur nach dienstlichen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, sondern auch unter Beachtung der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung beschafft. Daraus folgt, dass zur Dienstkleidung keine privaten Gegenstände getragen werden dürfen, durch die eine Gefährdung verursacht wird. Insbesondere ist es unzulässig, zur Dienstkleidung - Schmuckringe - Hals- und Armkettchen - Schmuckreifen - Ohrringe zu tragen.“ Seit 2006 gilt aufgrund eines Erlasses vom 12. Mai 2006 zum Erscheinungsbild der Polizeivollzugskräfte der Bundespolizei (Az. B II 1 – 652 100/120) insoweit eine differenzierende Regelung: „4. Schmuck Bundespolizeibeamtinnen und –beamte in Dienstkleidung tragen grundsätzlich keinen sichtbaren Körperschmuck. Gegen das Tragen von Finger- und Halsschmuck ist nichts einzuwenden, wenn dieser dezent und unauffällig wirkt und nicht zu einer erhöhten Eigen- oder Fremdverletzungsgefahr führt. Sichtbare Piercings, auch Mundpiercings, sind mit dem Erscheinungsbild von Polizeibeamtinnen und –beamten nicht vereinbar und daher nicht zulässig. Grundsätzlich unbedenklich sind - Für Bundespolizeibeamtinnen das Tragen eines kleineren, maximal 5 mm großen Ohrsteckers bzw. eines maximal 10 mm großen Ohrrings je Ohr. - Das Tragen von Fingerringen, Armbändern, Halsketten und Armbanduhren, soweit sie keine hervorstehenden Teile aufweisen und von ihnen nach allgemeiner Lebenserfahrung keine erhöhte Eigen- oder Fremdverletzungsgefahr ausgeht. … Die Bundespolizeibeamtinnen und –beamten entscheiden in diesem Rahmen über eine Eigengefährdung durch das Tragen von Schmuck in eigener Verantwortung.“ In einem Begleitschreiben zur Einführung der neuen Vorschriften heißt es u.a.: „Stärker als bei den meisten anderen Berufen des öffentlichen Dienstes ist Ihr äußeres Erscheinungsbild und der Eindruck, den Sie persönlich auf den Bürger machen, für die Akzeptanz Ihrer polizeilichen Maßnahmen in hohem Maße mitentscheidend. Nur den „Geschmack“ einzelner Bevölkerungsgruppen – etwa der Jüngeren – zu treffen, reicht nicht aus. Unser Ziel als Bundespolizei muss es vielmehr sein, möglichst ausnahmslos die Anerkennung aller Bürgerinnen und Bürger – auch der aus anderen Ländern – zu erlangen.“ Der Kläger ist Polizeihauptmeister im Dienst der Beklagten und seit dem 16. Juli 2007 als Kontroll- und Streifenbeamter bei der Bundespolizeidirektion Flughafen Hamburg eingesetzt. Nach seinem Wechsel zur Bundespolizeidirektion trug der Kläger auch im Dienst zu seiner Uniform regelmäßig einen Ohrstecker mit einem Durchmesser von ca. 3 mm. Den Aufforderungen seiner Vorgesetzten, den Ohrstecker nicht im Dienst zu tragen, kam der Kläger zunächst nach. Nach einer Weile trug er ihn wieder häufiger im Dienst. Anfang April 2008 wurde der Kläger von seinem zuständigen Dienstgruppenleiter auf den Erlass des Bundesinnenministeriums vom 12. Mai 2006 hingewiesen, wonach männlichen Bundespolizeibeamten das Tragen von sichtbarem Körperschmuck untersagt sei. Nachdem der Kläger den Ohrstecker weiter im Dienst trug, erteilte der stellvertretende Inspektionsleiter diesem am 28. April 2008 mündlich die dienstliche Weisung, ab sofort keinen Ohrstecker mehr im Dienst zu tragen. Hiergegen erhob der Kläger am 29. April 2008 Widerspruch unter Hinweis auf seine Grundrechte und das Gleichbehandlungsgesetz. Das Verhalten des Klägers wurde disziplinarisch mit einem Verweis geahndet. Die Disziplinarverfügung wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urteil v. 4.11.2010, 33 D 1555/09) aufgehoben. Der Kläger habe nach Ansicht der Disziplinarkammer zwar ein Dienstvergehen begangen, weil er die Anweisung seines Vorgesetzten nicht befolgt habe. Hierzu sei er unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung verpflichtet gewesen. Der Verstoß rechtfertige aber wegen seines geringen Gewichts keine Disziplinarmaßnahme. Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Weisung oder des Erlasses wurden in diesem Verfahren nicht getroffen. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens durch die Entscheidung der Disziplinarkammer wurde der Widerspruch des Klägers gegen die dienstliche Weisung mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2010 zurückgewiesen. Die dienstliche Weisung betreffe den Kläger zwar nicht in seinem persönlichen Lebensbereich, so dass kein Verwaltungsakt vorliege. Der Widerspruch sei aber in einer hier vorliegenden beamtenrechtlichen Angelegenheit auch bei sonstigen Maßnahmen zulässig und geboten. Der geringfügige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei gerechtfertigt. Er beruhe auf § 74 BBG und dem dazu ergangenen Erlass des BMI für den Bereich der Bundespolizei vom 12. Mai 2006 (B II 1 652 100/120). Nach § 74 BBG könne insbesondere das Tragen einer Uniform vorgegeben werden, wenn dies für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sachdienlich und für die Betroffenen zumutbar sei. Die Uniformpflicht diene insoweit dazu, den Beamten als Individuum hinter seiner staatlichen Funktion zurücktreten zu lassen. Sie diene außerdem der Repräsentation und dem Ausdruck von Neutralität. Dem Dienstherrn komme bei Einzelfragen eine Einschätzungsprärogative zu. Ohrschmuck werde bei männlichen Beamten von Teilen der Bevölkerung abgelehnt, insbesondere älteren Menschen. Damit drohe ein gewisser Ansehens- oder Vertrauensverlust. Der Eingriff sei anders als etwa bei der Vorgabe der Haarlänge gering, weil der Kläger den Ohrstecker privat tragen könne. Die Regelung sei auch nicht gleichheitswidrig, weil Beamtinnen Ohrschmuck tragen dürften. Bei diesen sei der Ohrschmuck gesellschaftlich anerkannt. Ein anderer rechtlicher Maßstab folge auch nicht aus dem AGG. Mit seiner am 6. Dezember 2010 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen das Verbot. Das Verbot verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Es sei jedenfalls nicht wegen zu besorgender Verletzungsgefahren gerechtfertigt. Dies zeige sich bereits darin, dass die weiblichen Kolleginnen Ohrschmuck tragen dürften. In der Bevölkerung sei inzwischen allgemein akzeptiert, dass auch Männer Ohrschmuck tragen. Dies gelte jedenfalls für unauffällige Ohrstecker. In anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes seien durchaus männliche Beamte mit Ohrsteckern zu beobachten, beispielsweise bei der Bundeswehr, im Justizvollzugsdienst oder auch im richterlichen Dienst. Er selbst trage seinen Ohrstecker seit 30 Jahren. In zahlreichen dienstlichen früheren Verwendungen habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Der Kläger beantragt, die Weisung der Beklagten vom 28.4.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2010 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, einen Ohrstecker zu tragen, dessen Größe untergeordnet ist und 3 mm nicht überschreitet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf ihren Widerspruchsbescheid. Ergänzend beruft sie sich wegen der den Erlass tragenden Anschauungen der Bevölkerung auf die bis 2006 ergangene Rechtsprechung. Mittelbar spiegelten sich darin die Anschauungen der Gesellschaft wider. Durch die Tätigkeit im öffentlichen Raum stehe die Bundespolizei zudem in ständigem Austausch mit der Bevölkerung. Es gebe auch Beschwerden, die sich immer wieder auch mal mit dem äußeren Erscheinungsbild der Beamten auseinander setzten. Der Erlass sei 2006 im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland entstanden. Dabei sei die Überlegung maßgeblich gewesen, wie die Bundespolizei nach Außen auftreten wolle. Die Beklagte beziehe sich außerdem auf eine Untersuchung aus Bayern, die im Januar 2010 veröffentlicht worden sei, ein Projekt der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zum Thema „Akzeptanz verschiedener polizeilicher Erscheinungsbilder in der Bevölkerung“. Darin zeigten sich Vorbehalte gegen Ohrstecker oder Ohrringe bei männlichen Polizeibeamten. Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.