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Beschluss

22d A 2777/01.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0627.22D.A2777.01O.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beamten verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beamten verworfen. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat die Disziplinarverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt H. vom 8. März 1999 und die Beschwerdeentscheidung der Bezirksregierung A. vom 25. August 1999 zu Recht aufrechterhalten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertung nimmt der Senat zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, die er sich zu eigen macht. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Auffassung des Beamten, er sei nicht verpflichtet gewesen, die einschlägigen Anordnungen zu befolgen, weil er mit seinem Schreiben vom 8. April 1998 nicht nur der Umsetzung, sondern auch der beanstandeten Maßnahme widersprochen habe, geht fehl. Ob die Ausführungen des Beamten im Schreiben vom 8. April 1998, mit denen er sich gegen die Umsetzung vom 7. April 1998 gewandt hat, auch als Widerspruch gegen die Anordnungen über die Entfernung des Kinnbartes gewertet werden können, kann dahingestellt bleiben. Einem etwaigen Widerspruch kommt keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. VwGO) zu, die den Beamten seit der Einlegung des Widerspruchs berechtigt hätte, den Kinnbart vorerst zu behalten. Zur Bedeutung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs bei strafbewehrten Verwaltungsakten Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 646; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 32. Aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet ein Widerspruch nur, soweit er sich gegen belastende Verwaltungsakte richtet. Gegen sonstige belastende Maßnahmen - etwa innerdienstliche Weisungen - ist vorläufiger Rechtsschutz nur im Verfahren nach § 123 VwGO eröffnet. Vgl. grundsätzlich Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 RdNr. 12. Für die Anordnung, nach ärztlicher Feststellung der Dienstfähigkeit den Dienst wieder aufzunehmen, BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81.97 -, ZBR 1999, 424. Dass Anordnungen über das äußere Erscheinungsbild eines Beamten zu den innerdienstlichen Weisungen ohne den Charakters eines Verwaltungsaktes gehören, entspricht der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 45.87 -, BVerwGE 84, 287 (Ohrschmuck zur Dienstkleidung eines Zollbeamten); Beschluss vom 17. März 1994 - 2 B 33.94 - n.v.; BayVGH, Beschluss vom 15. November 2002 - 3 CS 02.2258 -, BayVBl. 2003, 212 (Lagerfeld-Zopf eines Polizeibeamten). Abweichend Hessischer VGH, Beschluss vom 16. November 1995 - 1 TG 3238/95 -, NJW 1996, 1164. § 126 Abs. 3 BRRG rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Nach dieser Vorschrift bedarf es bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis zwar auch dann eines Vorverfahrens, wenn es sich um eine Feststellungsklage oder die auf Aufhebung einer Weisung gerichtete (allgemeine) Leistungsklage handelt. Dies besagt aber nicht, dass jede Maßnahme im Beamtenverhältnis ein Verwaltungsakt ist. Die interne Einsatzanweisung Atemschutz vom 7. Mai 1997 sowie die Anordnungen vom 30. Oktober 1997 und 17. März 1998, durch die der Oberbürgermeister der Stadt H. den Beamten aufgefordert hat, die Einsatzanweisung zu befolgen, weisen auch sonst keine Merkmale auf, die ihnen die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes hätte verleihen sollen. Vgl. zum Rechtsbehelf gegen eine Weisung, der die Form eines Verwaltungsaktes verliehen wurde, BayVGH, Beschluss vom 15. November 2002, a.a.O. Eine Befugnis, die dienstliche Weisung nicht zu befolgen, lässt sich nicht damit begründen, dass der Beamte das bereits erwähnte Schreiben vom 8. April 1998 als Remonstration wertet. § 59 LBG NRW erfasst die hier streitige Fallgestaltung nicht. Die Bestimmung knüpft an die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht (§ 58 Satz 2 LBG NRW) an und besagt, dass der Beamte für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung trägt (§ 59 Abs. 1 LBG NRW). Das Remonstrationsverfahren nach § 59 Abs. 2 LBG NRW, das der Beamte mit seinem Schreiben vom 8. April 1998 einleiten wollte, weil er die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Anordnung bezweifelte, dient der Entlastung des Beamten von der Verantwortung für die ihm übertragene dienstliche Handlung. Vgl. Weiß, ZBR 1994, 325, 327, 330; Zängl in GKÖD, K § 56 RdNr. 96. Die angeordnete dienstliche Handlung - Entfernen des Kinnbartes - entfaltete aber keine Haftungsrelevanz, von der der Beamte im Remonstrationsverfahren hätte entlastet werden können. Die Vorstellung des Beamten, er dürfe vor einer - nach seiner Auffassung bis heute ausstehenden - Entscheidung über die „Remonstration" der ihm erteilten Weisung vorerst den Gehorsam verweigern, entlastet ihn nicht. Es handelt sich dabei um einen vermeidbaren Verbotsirrtum. Der Beamte hätte erkennen können, dass sich das Remonstrationsverfahren nicht auf Fälle der vorliegenden Art erstreckt. Darüber hinaus setzt das Remonstrationsverfahren voraus, dass der Beamte zum Gehorsam bereit ist, wegen des Haftungsrisikos aber eine Klärung durch den Vorgesetzten und schließlich durch den nächsthöheren Vorgesetzten erreichen will. Hier war der Beamte aber entschlossen, die dienstliche Weisung nicht zu befolgen, weil sie ihn rechtswidrig in seinen Grundrechten verletze. Damit erübrigte sich das Remonstrationsverfahren auch in der Sache. Vgl. Weiß, a.a.O., S. 331. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.