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Urteil

1 UE 3026/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0927.1UE3026.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch darauf, ihr die Teilnahme an der Zweiten Pädagogischen Staatsprüfung nachträglich zu gestatten und die Prüfung für bestanden zu erklären, nicht zu. Der angefochtene Bescheid des Prüfungsausschusses vom 29. April 1990 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 8. Oktober 1990, durch den sie von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung ausgeschlossen worden ist mit der Folge, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt, ist rechtmäßig; die Klägerin ist mithin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt worden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO). Zwar bildet § 24 Abs. 1 der Verordnung über die pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 9. Mai 1977 (GVBl. I S. 184) - AVO -, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist, keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Ausschluß der Klägerin von der Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AVO) mit der Folge des Eintritts der Fiktion des Nichtbestehens der Prüfung (Satz 2 dieser Vorschrift) und - bei einer Wiederholungsprüfung - mit der weiteren Folge der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 AVO). Denn die vorgenannte Verordnungsregelung bedarf als untergesetzliche Norm, die zu einem Eingriff in das Grundrecht der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ermächtigt, einer Rechtsgrundlage in Form eines Gesetzes im formellen Sinn. Insoweit ist der parlamentarische Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, sie also nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 34, 165 (192 f.), 84, 34 (50 f.), st.Rspr.; BVerwGE 56, 155 (157 ff.), Beschluß vom 8. Mai 1989, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 262, Urteil vom 24. Februar 1993, NVwZ 1993, 681 (684) jeweils m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 101) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1983 (GVBl. I S. 101) - Lehramtsgesetz -, durch die der Kultusminister ermächtigt wird, "die zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Rechtsverordnungen" zu erlassen, genügt weder isoliert noch im Kontext mit den Zuständigkeitsregelungen in § 13 Abs. 1 bis 3 Lehramtsgesetz diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Vorbehalt des (parlamentarischen) Gesetzes in Art. 12 Abs. 1 GG bedeutet in der Ausprägung, die er durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren hat, zwar nicht, daß das Sanktionssystem bei Täuschungsversuchen im Bereich des Prüfungsrechts in allen Einzelheiten durch ein formelles Gesetz oder aufgrund entsprechender gesetzlicher Ermächtigungen in Rechtsverordnungen zu regeln ist. Eine lückenlose Regelung dieser Fragen ist ebenso wie in den übrigen Bereichen des Ausbildungs- und Prüfungsrechts weder rechtsstaatlich erforderlich noch sinnvoll. Verfassungsrechtlich geboten ist indessen wegen der die freie Wahl des Berufs in schwerwiegender Weise einschränkenden Sanktionen bei Täuschungsversuchen im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung eine parlamentarische Grundentscheidung in Gesetzesform darüber, ob bei einem Täuschungsversuch ein Prüfungsausschluß zulässig ist und welche qualifizierenden Tatumstände hierfür Voraussetzung sind. Die weiteren denkbaren und in anderen prüfungsrechtlichen Normenkomplexen vorhandenen abgestuften Sanktionen, wie zum Beispiel Bewertung einer Prüfungsarbeit mit der Note "ungenügend", erneute Anfertigung dieser Arbeit, Wiederholung eines Prüfungsteils oder Wiederholung der gesamten Prüfung, können als den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisierende Maßnahmen der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen bleiben, und deren Umsetzung kann in das Ermessen des Prüfungsausschusses gestellt werden. Der Hessische Landesgesetzgeber hat mit der pauschalen Ermächtigung in § 13 Abs. 4 Lehramtsgesetz das im Bereich der Grundrechtsausübung verfassungsrechtlich geforderte Normierungssoll nicht erfüllt. Gleiches gilt im übrigen auch für § 12 Abs. 4 Lehramtsgesetz in der Neufassung vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 105). Vielmehr hat er die Form einer Blankettermächtigung gewählt und es damit entgegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vollständig der Verwaltung überlassen, die Freiheit der Berufswahl durch Verhängung von Sanktionen einzuschränken. Die Feststellung, daß für den (endgültigen) Ausschluß der Klägerin von der Prüfung eine dem Vorbehalt des Gesetz genügende formelle Rechtsgrundlage nicht vorhanden war, führt jedoch wegen der von Rechtsprechung und Literatur (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 48 m.w.N.) anerkannten unvertretbaren Konsequenzen einer sofortigen Umsetzung der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich des Gesetzesvorbehalts gerade im durch Besonderheiten geprägten Schul- und Prüfungsrecht nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ausschlußentscheidung. Davon ist auch das Verwaltungsgericht - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend ausgegangen. Allerdings vermag der Senat dessen Auffassung, § 24 AVO sei für eine Übergangszeit als Rechtsgrundlage für den Prüfungsausschluß anzuwenden, nicht zu folgen, auch wenn sich das Verwaltungsgericht dabei auf eine von der Literatur vertretene und von der Rechtsprechung praktizierte Auffassung stützen kann (vgl. Niehues a.a.O. m.N. sowie BVerwG, Beschluß vom 2. August 1988, Buchholz a.a.O. Nr. 254). Denn ist eine untergesetzliche Rechtsnorm wegen Fehlens einer ausreichenden Ermächtigung in einem formellen Gesetz mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 2 HV, Art. 20 Abs. 2 GG) i.V.m. dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar, kann sie von den Gerichten wegen ihrer Bindung an geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG) nicht als gültig behandelt werden. Das gerichtliche Akzeptieren der weiteren Anwendung einer solchen Rechtsnorm durch die Verwaltung steht dem gleich. Erst recht muß dies für diejenigen Fälle gelten, in denen die fragliche Norm nicht nur formellen, sondern auch materiell-rechtlichen Bedenken unterliegt bzw. fraglich ist, ob sie mit diesem Inhalt dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entspricht. Abgesehen hiervon ist es nach Auffassung des Senats mit der den Gerichten verfassungsrechtlich aufgegebenen Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes, dem Gebot der Rechtsklarheit und dem der Wesentlichkeitsrechtsprechung zugrunde liegenden Gewaltenteilungs- und Demokratiegebot unvereinbar, auch noch nach Ablauf mehrerer Legislaturperioden vom Fortbestehen einer Übergangszeit auszugehen. Zu beachten ist jedoch, daß nach hessischem Landesverfassungsrecht die Fachgerichte daran gehindert sind, die Bestimmungen einer Rechtsverordnung wegen Ungültigkeit außer Anwendung zu lassen. Die Entscheidung darüber, ob eine Rechtsverordnung mit der Hessischen Verfassung in Widerspruch steht, obliegt ausschließlich dem Staatsgerichtshof (Art. 132 HV). Einer Vorlage der Frage der Gültigkeit von § 24 AVO an den Staatsgerichtshof gemäß Art. 133 HV, § 41 StGHG bedarf es im Streitfall indessen nicht, da diese Frage für die zu treffende Entscheidung nicht erheblich ist (vgl. zu dieser Voraussetzung für eine Vorlage Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV, § 41 StGHG). Würde nämlich der Staatsgerichtshof zu dem Ergebnis kommen, diese Norm sei gültig, wäre sie - in verfassungskonformer Auslegung - anwendbar mit der Folge, daß - wie noch darzulegen sein wird - die Ausschlußentscheidung rechtmäßig ist. Würde hingegen § 24 AVO für ungültig erklärt werden, bedeutete dies nicht, daß der streitgegenständliche Ausschluß der Klägerin von der Prüfung wegen Täuschungsversuches nicht zulässig wäre. Zwar kann nach Auffassung des Senats in diesem Fall die vorhandene gesetzliche Regelungslücke nicht - wie weithin in Rechtsprechung und Literatur vertreten - mittels einer für eine Übergangszeit wirksam werdenden Gültigkeitsfiktion geschlossen werden. Denn dies würde dazu führen, daß für eine möglicherweise Jahrzehnte dauernde "Übergangszeit" untergesetzliche Vorschriften oder gar Verwaltungsvorschriften ohne die erforderlichen gesetzgeberischen Leitentscheidungen Grundlage für die Beschränkung von so wesentlichen Grundrechten wie der Berufswahlfreiheit darstellen. Gleichwohl müssen, solange der parlamentarische Gesetzgeber seiner Obliegenheit nicht nachkommt, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und damit das Sanktionsprogramm bei Täuschungsversuchen vorzustrukturieren, Täuschungsversuche bei Prüfungen geahndet und gerichtlich kontrolliert werden. Bis zum Vorliegen der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidungen im Bereich des Schul- und Prüfungsrechts sind die Gerichte daher zum Schutz des Grundrechtsträgers gehalten, vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend Kontrollmaßstäbe zu entwickeln, die einerseits dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, andererseits an der Grundentscheidung in Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Berufswahlfreiheit orientiert sind und insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Einschränkung dieses Grundrechts berücksichtigen, um eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionen bei Täuschungsversuchen im Rahmen einer Prüfung sicherzustellen (vgl. hierzu BVerfGE 31, 1 (12 f.); 37, 67 (81 f.); 84, 34 (53); BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 685). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich folgendes: Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, für eine Übergangszeit könne ein Prüfling bei einer Täuschungshandlung auf der Grundlage des § 24 AVO von der Prüfung ausgeschlossen werden, kann unabhängig von dem Fehlen einer parlamentarischen Ermächtigungsgrundlage in Form eines dem Gesetzesvorbehalt genügenden formellen Gesetzes auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Das Sanktionsprogramm in § 24 AVO trägt nämlich der Tatsache nicht Rechnung, daß es unterschiedlich schwere Verstöße gegen die Prüfungsordnung gibt, denen verschiedene Sanktionsstufen zuzuordnen sind. Mithin obliegt es ausschließlich dem Ermessen des Prüfungsausschusses, welche Sanktionen er verhängt. Die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 AVO ermächtigt daher nach seinem Wortlaut den Prüfungsausschuß zu Sanktionen bei Täuschungsversuchen, die zum Teil der Bedeutung des Grundrechts der Berufswahlfreiheit nicht gerecht werden und daher mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sind. Daß entsprechende Entscheidungen des Prüfungsausschusses im Rahmen der Ermessenskontrolle von den Gerichten beanstandet werden können, ändert hieran nichts. Ausgehend von dem oben entwickelten Programm zum Füllen der Regelungslücke bis zu einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers gebietet daher Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme restriktive Handhabung der fraglichen Regelung in der Weise, daß ein Ausschluß von der Prüfung nur bei schweren Fällen eines Täuschungsversuchs zulässig ist (vgl. zu dieser gebotenen Differenzierung bei Täuschungsversuchen im Bereich des Prüfungsrechts zutreffend BVerwG, Beschluß vom 7. Dezember 1976, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78, S. 60 f., ohne daß dieser Entscheidung im übrigen zugestimmt werden könnte). Zu dieser verfassungskonformen Korrektur des Sanktionsprogramms bei Täuschungsversuchen bis zu einer parlamentarischen Leitentscheidung ist das Gericht befugt, ohne dabei gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz zu verstoßen, zumal eine Regelung dieses Inhalts dem mutmaßlichen Willen des hessischen Landesgesetzgebers entspricht. Dies folgt aus der Regelung in § 18 Abs. 1 des Hessischen Juristenausbildungsgesetzes i.d.F. vom 19. Januar 1994 (GVBl. I S. 73) - JAG - für einen vergleichbaren Sachverhalt. § 18 Abs. 1 Satz 1 JAG ermächtigt das Justizprüfungsamt bei einem Täuschungsversuch oder bei der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder bei einem erheblichen Verstoß gegen die Ordnung des Prüfungsverfahrens dazu, die davon betroffene Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" zu bewerten. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann das Justizprüfungsamt in schweren Fällen den Ausschluß von der Prüfung erklären mit der Folge, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt. Mithin kann davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber im hier interessierenden Bereich eine entsprechende Regelung treffen würde, da es sich ebenfalls um Sanktionen bei Täuschungsversuchen in einer Staatsprüfung handelt. Hierfür spricht ferner, daß - wenn auch nur auf untergesetzlicher Ebene und für die Erste Staatsprüfung - der Verordnungsgeber nunmehr in § 22 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233) eine entsprechend differenzierende Regelung getroffen hat. Die angegriffene Entscheidung über den Ausschluß der Klägerin von der Prüfung erweist sich indessen auch bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig. Das Verhalten der Klägerin in der Wiederholungsprüfung ist gerade vor dem Hintergrund der Aufdeckung ihres Täuschungsversuchs in der ersten Prüfung als ein schwerer Fall eines Täuschungsversuchs zu qualifizieren. Wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist der Ausschluß der Klägerin von der weiteren Prüfung weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids kann der Senat daher insoweit gemäß § 130 b VwGO inhaltlich Bezug nehmen, zumal die Klägerin im Berufungsverfahren keine Umstände vorgetragen hat und solche auch nicht ersichtlich sind, die ihr Verhalten in einem anderen Lichte erscheinen lassen könnten. Für die Annahme eines schweren Falles spricht neben dem Ausmaß nicht gekennzeichneter, von der Klägerin übernommener Fremdtexte und ihrer insoweit abgegebenen falschen Versicherung vor allem der Umstand, daß ihr bereits im ersten Prüfungsdurchgang ein ähnlicher Täuschungsversuch nachgewiesen worden ist. Anhaltspunkte für Ermessensfehler des Prüfungsausschusses vermag der Senat ebensowenig wie das Verwaltungsgericht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt (§ 127 BRRG, § 183 HBG, § 132 Abs. 2 VwGO). Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin vom Prüfungsausschuß zu Recht wegen eines Täuschungsversuchs von der Zweiten Staatsprüfung mit der Folge ausgeschlossen worden ist, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt. Die Klägerin hatte nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Gymnasien bereits im Herbst 1989 an der Zweiten Staatsprüfung teilgenommen. Nach Vorhalt eines Täuschungsversuchs, begangen durch nicht gekennzeichnete Verwendung von übernommenen Textstellen im Rahmen ihrer pädagogischen Prüfungsarbeit, erklärte sie, sie trete "aus persönlichen Gründen" von der Prüfung zurück. Da eine Zustimmung des Regierungspräsidiums nicht vorlag, teilte dieses der Klägerin mit, sie sei aus einem von ihr zu vertretenen Grund von der Zweiten Staatsprüfung zurückgetreten, so daß diese Prüfung als nicht bestanden gelte. Im Frühjahr 1990 unterzog sich die Klägerin der Wiederholungsprüfung. Im Rahmen des unterrichtspraktischen Teils der Prüfung hatte die Klägerin zwei Prüfungslehrproben zu halten. Für die beiden Lehrproben hatte sie jeweils einen Entwurf über die Unterrichtseinheiten sowie über die Planung der Lehrprobe einen Tag vorher dem Prüfungsausschuß vorzulegen. In dem von der Klägerin für die Prüfungslehrprobe im Fach Deutsch zu dem Thema "Auszug aus Aldous Huxley 'Schöne neue Welt' als Beispiel einer Anti-Utopie" erstellten Entwurf hatte sie acht Zitate in Anmerkungen und einem Literaturverzeichnis nachgewiesen. Abschließend hatte sie die Versicherung abgegeben, den Entwurf selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben sowie diejenigen Stellen des Entwurfs, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen seien, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht zu haben. Diese Versicherung hatte die Klägerin unterschrieben. Nachdem Mitglieder des Prüfungsausschusses festgestellt hatten, daß die Klägerin in diesem Entwurf in erheblichem Umfang Passagen aus anderen pädagogischen Prüfungsarbeiten wörtlich übernommen hatte, ohne diese als Zitate kenntlich zu machen und der Umfang eines Zitats dabei um ein Vielfaches überschritten worden sei, gab die Klägerin in ihrer Anhörung am 20. März 1990 an, sie habe nicht gewußt, daß auch Texte aus pädagogischen Prüfungsarbeiten zitiert werden müßten. Außerdem sei sie von der Prüfungsvorsitzenden in der am 14. März 1990 gehaltenen ersten Lehrprobe durch kritische Äußerungen so verunsichert worden, daß sie diesen Entwurf besonders gut habe machen wollen. Mit Bescheid vom 29. April 1990 schloß der Prüfungsausschuß die Klägerin von der weiteren Teilnahme an der Zweiten Staatsprüfung aus und stellte fest, daß die Prüfung damit als nicht bestanden gelte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe in ihrem Entwurf über die Prüfungslehrprobe am 19. März 1990 seitenweise Teile fremder Examensarbeiten übernommen, ohne dies kenntlich zu machen. In der Anhörung habe sie den Vorwurf eines Täuschungsversuchs nicht zu entkräften vermocht. Durch die fehlende Kenntlichmachung der verwendeten Quellen sowie durch die abgegebene Versicherung habe sie hinsichtlich der betreffenden Textpassagen die Urheberschaft für sich reklamiert und damit versucht, den Prüfungsausschuß über die wahre Herkunft des vorgelegten Textes zu täuschen. Da sie trotz Aufdeckung eines ähnlichen Täuschungsversuches bei der ersten Teilnahme an der Zweiten Staatsprüfung erneut die ihr bekannten Regeln des Prüfungsverfahrens verletzt habe, indem sie sich wissentlich unerlaubter Arbeitsmethoden bedient habe, sei es erforderlich und angemessen gewesen, sie gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung von der Prüfung auszuschließen, zumal Gesichtspunkte, die das Verhalten im milderen Licht erscheinen ließen, nicht erkennbar seien. Damit gelte die Wiederholungsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 der vorgenannten Verordnung als nicht bestanden. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 7. Mai 1990 Widerspruch mit folgender Begründung ein: Sie habe sich in einer extremen psychischen Ausnahmesituation befunden. Nachdem sie in der ersten Lehrprobe von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses heftig angegangen worden sei, sei sie bei der Vorbereitung der zweiten Lehrprobe sehr aufgeregt gewesen. Deshalb habe sie die Benennung der Quellen einfach vergessen. Eine Täuschungsabsicht habe nicht vorgelegen. Sie habe die beiden benutzten Seminararbeiten ordnungsgemäß ausgeliehen, so daß deren Verwertung auch nachvollziehbar gewesen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, daß sie jederzeit berechtigt gewesen sei, die betreffenden Examensarbeiten in die eigene Arbeit einfließen zu lassen. Die Nennung der Quellen hätte deshalb zu keinem anderen Prüfungsergebnis geführt. Sie habe sich durch die versehentlich unterbliebene Zitierung keinerlei Vorteile verschafft. Ferner legte die Klägerin eine nervenärztliche Bescheinigung vom 22. März 1990 vor, in der es heißt, bei den "Fehlhandlungen" hätten aufgrund seelischer Anspannung ausgelöste Konzentrationsstörungen eine erhebliche Rolle gespielt. Aufgrund des Suspensiveffekts ihres Widerspruchs absolvierte die Klägerin am 19. Juni 1990 die mündliche Prüfung und erhielt eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Zweiten Pädagogischen Staatsprüfung ausgehändigt, die unter dem Vorbehalt der Entscheidung über ihren Widerspruch erteilt wurde. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1990 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es dort, es sei davon auszugehen, daß die Klägerin die Kennzeichnung der übernommenen Textteile bewußt unterlassen habe in der Absicht, diese als eigene geistige Leistung erscheinen zu lassen und sich so einen Vorteil zu verschaffen. Gegen die Annahme eines aufregungsbedingten Versehens spreche neben dem erheblichen Umfang und der Vielzahl der Entlehnungen die Tatsache, daß die Klägerin am Schluß des Entwurfs ausdrücklich für die Einhaltung der Zitierregeln gebürgt habe. Dieser Versicherung komme angesichts des Vorkommnisses in der vorausgegangenen Prüfung erhöhte Bedeutung zu. Es erscheine nicht glaubhaft, daß die Klägerin - nachdem ihr bereits einmal ein Verstoß gegen die Prüfungsregeln nachgewiesen worden sei - eine den gleichen Sachverhalt betreffende Versicherung bei der Wiederholungsprüfung leichthin abgegeben habe. Der Einwand, sie habe geglaubt, andere pädagogische Prüfungsarbeiten seien vom Zitiergebot ausgenommen, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Für die angeführte extreme psychische Ausnahmesituation habe zum damaligen Zeitpunkt objektiv kein Anlaß bestanden. Nachdem ihr die Note der ersten Lehrprobe bereits bekannt gegeben worden sei, habe sie erkennen können, daß selbst ein ungünstiger Ausgang der anderen Prüfungsteile das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung insgesamt nicht mehr hätte gefährden können. Es sei auszuschließen, daß derartige Fehlhandlungen durch die ärztlich bescheinigten "Konzentrationsstörungen" verursacht sein könnten. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei schließlich ohne Ermessensfehler zustande gekommen. Der Ausschluß von der Prüfung sei erforderlich und angemessen gewesen, da die Klägerin trotz Aufdeckung eines Zitierverstoßes im ersten Prüfungsdurchgang in der Wiederholungsprüfung wiederum in gleicher Weise die ihr bekannten Regeln des Prüfungsverfahrens verletzt habe. Am 18. Oktober 1990 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und betont, daß es sich um ein schlichtes Vergessen der Nennung der anderen Examensarbeiten gehandelt habe, welches den Ausschluß von der weiteren Prüfung nicht rechtfertige. Ferner habe die Prüfungsausschußvorsitzende die Klägerin nach der ersten Lehrprobe am 14. März 1990 heftig kritisiert, so daß sie stark verunsichert worden sei. In den Tagen vor der zweiten Lehrprobe sei sie sehr aufgeregt gewesen und habe ohne Erfolg versucht, sich durch die Einnahme von Beruhigungsmitteln ruhig zu stellen. Aufgrund ihres schlechten psychischen Zustandes habe sie bei der Vorbereitung der zweiten Lehrprobe Arbeitsschwierigkeiten gehabt, so daß sie in Zeitnot geraten sei. So sei das Vergessen der Quellennennung zu erklären. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung für die Mittel- und Oberstufe vom 29. April 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 8. Oktober 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die weitere Teilnahme an der zweiten Staatsprüfung nachträglich zu gestatten und die Prüfung für bestanden zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid weist er darauf hin, daß die Einlassung der Klägerin im gerichtlichen Verfahren ihrer Einlassung bei der Anhörung am 20. März 1990 widerspreche. Bei der Anhörung habe die Klägerin angegeben, nicht gewußt zu haben, daß auch Texte aus pädagogischen Prüfungsarbeiten ausdrücklich zitiert werden müßten, während sie sich nunmehr auf schlichtes Vergessen berufe. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage durch am 27. September 1994 beratenen Gerichtsbescheid mit folgender Begründung abgewiesen: Die angegriffene Entscheidung über den Ausschluß von der Prüfung sei rechtmäßig. Sie beruhe auf § 24 der Verordnung über die pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 9. Mai 1977 (AVO). Die Verordnung sei auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 erlassen worden. Da der Ausschluß von der den Zugang zum Lehrerberuf vermittelnden Zweiten Staatsprüfung einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) darstelle, bedürfe es einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden parlamentarischen Entscheidung darüber, in welchen Fällen ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden könne und ein Ausschluß wegen Täuschungsversuchs zwingend sein solle. Diesen Anforderungen genüge § 13 Abs. 4 des Lehramtsgesetzes nicht. Für eine Übergangszeit sei jedoch § 24 AVO auch ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung als Grundlage für einen Prüfungsausschluß noch anzuwenden. Denn es würde gegen das Gebot der Chancengleichheit verstoßen, wenn bis zum Erlaß einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage Prüflinge trotz eines Täuschungsversuchs nicht von der Prüfung ausgeschlossen werden könnten. Es könne nicht hingenommen werden, daß in solchen Fällen die Prüfung für bestanden erklärt werden müsse. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß der Ausschluß von Prüflingen wegen eines Täuschungsversuchs zu den allgemein anerkannten und hergebrachten Grundsätzen des Prüfungswesens gehöre. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, daß die in § 24 AVO getroffene Regelung, nämlich ein Ausschluß nach Ermessen des Prüfungsausschusses bei Täuschungsversuchen und ein zwingender Ausschluß bei einem wiederholten Verstoß, die Freiheit der Berufswahl unzulässig einschränke. Der Prüfungsausschuß habe zu Recht das Vorliegen eines Täuschungsversuchs bejaht und ermessensfehlerfrei entschieden, daß die Klägerin von der Prüfung ausgeschlossen werde und die Prüfung damit als nicht bestanden gelte. Die Klägerin habe einen Täuschungsversuch begangen, indem sie in ihrem Unterrichtsentwurf zur Lehrprobe am 19. März 1990 den Inhalt fremder Examensarbeiten verwertet habe, ohne dies kenntlich zu machen. Zwar liege kein Fall einer falschen Versicherung gemäß § 18 Abs. 4 AVO vor, da es sich nicht um die pädagogische Prüfungsarbeit der Klägerin gehandelt habe. Die Verwertung von fremden geistigen Leistungen in großem Umfang, ohne dies durch Zitate bzw. Quellenangaben kenntlich zu machen, stelle jedoch einen anderen Täuschungsversuch im Sinne des § 24 Abs. 1 AVO dar. Denn es werde der falsche Eindruck erweckt, es handele sich um eine eigene geistige Leistung, die dann entsprechend als Prüfungsleistung honoriert werden solle. Bei der Bewertung einer Prüfungsleistung spiele es eine Rolle, ob es sich um eigene Gedanken oder lediglich um Zitate oder übernommene fremde Texte handele. Dies sei insbesondere im vorliegenden Fall von Bedeutung, wo die Klägerin umfangreiche Passagen wörtlich aus anderen Examensarbeiten abgeschrieben habe, ohne dies kenntlich zu machen. So seien die Seiten 1, 2 und 3 großenteils sowie die Seiten 6 und 7 des 11-seitigen Unterrichtsentwurfs der Klägerin teilweise zusammengestellt worden durch wörtliche Übernahme großer Passagen nicht zitierter Quellen. Bei dieser Sachlage sei die Einlassung der Klägerin, die Zitierung sei aus Versehen unterblieben, nicht glaubhaft, zumal sie wegen eines gleichartigen Regelverstoßes bereits vom ersten Prüfungsversuch zurückgetreten sei und ihr daher die Regeln über die Angabe von Hilfsmitteln und Quellen hätten bekannt sein müssen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei auch frei von Ermessensfehlern. Angesichts des wiederholten Täuschungsversuches und der Gewichtigkeit des Regelverstoßes liege der Sache nach sogar die Fallgestaltung des § 24 Abs. 2 AVO, d.h. der zwingende Ausschluß von der Prüfung vor. Gegen den ihr am 4. Oktober 1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24. Oktober 1994 Berufung eingelegt. Ergänzend zu ihrem Vorbringen in der ersten Instanz trägt sie vor die Verwendung von Textstellen aus zwei anderen Prüfungsarbeiten in ihrem Unterrichtsentwurf ohne ausreichende Kennzeichnung sei versehentlich und nicht in dem Bestreben erfolgt, eine Täuschungshandlung vorzunehmen. Sie habe sich in Zeitnot befunden und sei außerdem psychisch außerordentlich stark erregt gewesen. Bei Abgabe des Unterrichtsentwurfes habe sie sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, in der ihre willentliche Steuerungsfähigkeit deutlich eingeschränkt gewesen sei. Im übrigen sei die Übernahme der fremden Textstellen offensichtlich gewesen, da sie sich die entsprechenden Arbeiten im Studienseminar ausgeliehen habe. Hierdurch habe sie sich auch keine Vorteile verschaffen wollen, zumal die eigentliche Unterrichtsvorbereitung selbständig erfolgt sei. Lediglich bei der theoretischen Grundlegung habe sie Anleihen bei anderen Arbeiten gemacht. Schließlich sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß für den Ausschluß keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Bei dieser Sachlage sei ihr Ausschluß von der Prüfung rechtswidrig, jedenfalls sei aber eine restriktive Anwendung des § 24 AVO geboten, die zu dem gleichen Ergebnis führe. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. September 1994 - 1 E 1368/90 (3) - den Bescheid des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung vom 29. April 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 8. Oktober 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die weitere Teilnahme an der Zweiten Staatsprüfung nachträglich zu gestatten und die Prüfung für bestanden zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verwaltungsvorgänge (2 Hefter), der Akte 1/1 G 555/90 VG Kassel sowie der Personalakte über die Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.