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Urteil

6 A 92/19 SN

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:0412.6A92.19SN.00
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Leitsätze
§ 17 Abs. 6 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter - NotSan-APrV (NotSan-APrV) steht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. Es fehlt an der rechtssatzmäßigen Festlegung der konkreten Zahl der Prüfer hinsichtlich des praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Die Voraussetzungen der von der Kammer zu treffenden Übergangsregelung sind erfüllt. Diese hat sich sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten zu orientieren.(Rn.32) (Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 17 Abs. 6 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter - NotSan-APrV (NotSan-APrV) steht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. Es fehlt an der rechtssatzmäßigen Festlegung der konkreten Zahl der Prüfer hinsichtlich des praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Die Voraussetzungen der von der Kammer zu treffenden Übergangsregelung sind erfüllt. Diese hat sich sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten zu orientieren.(Rn.32) (Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederholung des praktischen Prüfungsteils „sonstiger Notfallbereich“ [§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)]. Maßgebliche Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung ist § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Gesetz vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), welcher eine Verordnungsermächtigung enthält. Die auf dieser Grundlage erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), findet in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. April 2016 für die klägerische Prüfung Anwendung (zum maßgeblichen Zeitpunkt im Prüfungsrecht BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, zitiert nach juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 9 S 3359/19 -, zitiert nach juris Rn. 9). Nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 NotSan-APrV ist die staatliche Prüfung bestanden, wenn der schriftliche, mündliche und praktische Teil bestanden ist. Jeder Prüfungsteil kann gemäß § 9 Abs. 3 NotSan-APrV einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Daraus folgt, dass der Prüfling bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung in einem der drei Prüfungsteile die staatliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Dies ist hier der Fall, weil der Kläger den praktischen Teil der staatlichen Prüfung im Wiederholungsversuch nicht bestanden hat. Verfahrensfehler bei der Durchführung oder Bewertung der Prüfung, die zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zu einer Wiederholung des mit dem Fehler behafteten Prüfungsteils führen könnten, sind nicht festzustellen. Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, zitiert nach juris Rn. 12 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). 1. Ohne Erfolg rügt der Kläger, die Prüfungskommission sei im praktischen Teil der staatlichen Prüfung am 24. Mai 2018 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die Prüfung nur von zwei Fachprüfern abgenommen worden ist. Zwar genügt § 17 Abs. 6 Satz 1 NotSan-APrV, wonach jedes Fallbeispiel von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet wird, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht [nachfolgend unter a)]. Die Voraussetzungen der von der Kammer zu treffenden Übergangsregelung sind jedoch erfüllt [nachfolgend unter b)]. a) Die hier maßgebliche Bestimmung des § 17 Abs. 6 Satz 1 NotSan-APrV steht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. Die konkrete Zahl der Prüfer bedarf aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG der rechtssatzmäßigen Festlegung in der Prüfungsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, zitiert nach juris Rn. 14 ff.). Sie betrifft nicht nur das Prüfungsverfahren, indem sie die Größe der gegenüber dem Prüfling auftretenden Prüfungskommission bestimmt. Sie gewährleistet vor allem zur Verwirklichung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit so weit wie möglich gleiche Erfolgschancen für alle Prüfungsteilnehmer, weil sie die Grundlage für die endgültige Bewertung der Prüfungsleistung beeinflusst. Eine Kollegialprüfung bietet gegenüber der Prüfung durch einen einzelnen Prüfer eine erhöhte Richtigkeitsgewähr für die zu treffende Bewertungsentscheidung. Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, stellt sich die Bewertung der Prüfungsleistung nicht als Ergebnis einer einzelnen Bewertungsentscheidung dar, sondern sie ist das Ergebnis der auf den verschiedenen subjektiven Wertungen und Gewichtungen beruhenden Bewertungsentscheidungen der jeweiligen Prüfer. Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligung einzelner Prüflinge minimiert (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a.a.O.). Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer ab, dann ist die Anzahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a.a.O.). Angesichts des mit der Bewertung einer – wie hier – den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer rechtssatzmäßig bestimmt ist. Neben der von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Neutralität und Objektivität des Prüfungsverfahrens kommt hier dem Erfordernis des Grundrechtsschutzes durch Verfahren angesichts der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte prüfungsspezifischer Wertungen ein hohes Gewicht für den effektiven Grundrechtsschutz zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a.a.O.). Daher können solche Regelungen nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben, sondern sie sind von den zuständigen Normgebern unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG rechtssatzmäßig zu erlassen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 17 Abs. 6 Satz 1 NotSan-APrV nicht. Der Bestimmung lässt sich nicht die konkrete Zahl der Prüfer im praktischen Teil der staatlichen Prüfung entnehmen; sie sieht lediglich vor, dass die Prüfung zu jedem Themenbereich „von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern“ abgenommen und bewertet wird. b) Im Hinblick auf dieses Regelungsdefizit kann das Gericht zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten sein, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Verordnungsgeber eine Übergangsregelung zu treffen, um damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, zitiert nach juris Rn. 29, Urteil vom 10. April 2019, a.a.O., Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, zitiert nach juris Rn. 24; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 6 B 44.20 -, zitiert nach juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -, zitiert nach juris Rn. 37; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 -, zitiert nach juris Rn. 33; vgl. zu einer erstinstanzlichen Übergangsregelung auch VGH Kassel, Urteil vom 27. September 1995 - 1 UE 3026/94 -, zitiert nach juris Rn. 11). Dass die „Regelung“ solcher Fragen dann nicht der, wenn auch ständigen, Verwaltungspraxis in dem betreffenden Bundesland überlassen bleiben könne, sondern allein dem zuständigen Normgeber auf Bundesebene vorbehalten sei, (so VG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2020 - 2 K 4808/17 -, zitiert nach juris, Rn. 31 und 38), sieht die Kammer daher nicht. Auch kann es im Blick auf Art. 83 Grundgesetz (GG) nicht auf eine bundesweite Praxis ankommen. Die Kammer kann daher hier auf der Grundlage des bisherigen Erkenntnisstandes eine übergangsweise Fortgeltung der rechtlich zu beanstandenden Vorschrift mit bestimmten Maßgaben bis zu einer Änderung der Bundesverordnung in dem Sinne treffen, dass sie der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten und damit der Anzahl der Prüfer entspricht, die an der streitbefangenen Prüfung mitgewirkt haben. Die Übergangsregelung hat sich sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 28. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 24; Beschluss vom 1. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juni 2020, a.a.O., Rn. 33). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 hat der Beklagte mitgeteilt, dass der praktische Teil der staatlichen Prüfung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter von zwei Fachprüfern abgenommen wird und dass die Vorgehensweise im streitgegenständlichen Fall seiner ständigen Praxis entspricht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, dass im praktischen Teil der Staatlichen Prüfung zum Notfallsanitäter seit Bestehen der maßgeblichen Verordnung stets zwei Fachprüfer bzw. Fachprüferinnen eingesetzt worden sind, nämlich ein Prüfer als Lehrkraft und einmal der Praxisanleiter bzw. die Praxisanleiterin und zwar sowohl im ersten Versuch als auch in der Wiederholungsprüfung. Im Übrigen sei so auch schon zur Zeit der Geltung der Prüfungsverordnung für Rettungsassistenten verfahren worden. Die Kammer kann die beschriebene Praxis des Beklagten einer Übergangsregelung und damit auch der Überprüfung der streitbefangenen Prüfung zugrunde legen, weil § 17 Abs. 6 NotSan-AprV für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung, anders als § 16 Abs. 4 Satz 2 NotSan-AprV für den mündlichen Teil der praktischen Prüfung, nicht ausdrücklich anordnet, dass der Vorsitzende berechtigt ist, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen, und auch selbst Prüfungsfragen zu stellen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in der Staatlichen Ergänzungsprüfung der Vorsitzende sowohl bei der mündlichen Prüfung, als auch im praktischen Teil stets anwesend ist. Nicht so ist es im praktischen Teil der Staatlichen Prüfung. Damit kann die Übergangsregelung für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung auf der Annahme beruhen, dass der Vorsitzende an dieser nicht teilnimmt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 4 B 1111/20 - amtl. Umdruck S. 8, nicht veröffentlicht, im Hinblick auf die Mitprüfung durch den Vorsitzenden im Rahmen der mündlichen Prüfung nach § 13 Abs. 2 PhysTh-APrV). Mit diesen Vorgaben stand der gegenständliche praktische Teil der staatlichen Prüfung des Klägers vom 24. Mai 2018 in Einklang, da dieser ausweislich der Niederschrift von der Fachprüferin T. und dem Fachprüfer W. abgenommen wurde. Diese waren zuvor nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und Nr. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 NotSan-APrV als Fachprüfer des Prüfungsausschusses bestellt worden. 2. Ohne Erfolg rügt der Kläger auch die Abwesenheit des Vorsitzenden. Dessen Anwesenheit ist im praktischen Teil der staatlichen Prüfung des Klägers nicht erforderlich gewesen. Die Abnahme der Prüfungsleistung im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist in § 17 Abs. 6 Satz 1 bis 4 NotSan-APrV normiert. Nach § 17 Abs. 6 Satz 1 NotSan-APrV wird der praktische Teil der staatlichen Prüfung von zwei Fachprüfern „abgenommen und benotet". Zu dem für die Prüfungsabnahme und zu dieser ersten Benotung bestimmten Personenkreis gehört der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht. Er ist also weder an der Abnahme der Prüfung noch an der Benotung durch die Fachprüfer zu beteiligen. Ihm obliegt es nach Satz 2 der genannten Vorschrift lediglich, „aus den Noten der Fachprüfer", d.h. nach deren Festsetzung allein durch die Fachprüfer, und „im Benehmen mit den Fachprüfern" die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel zu „bilden" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 6 B 17.98 -, zitiert nach juris Rn. 3 ff. im Hinblick auf § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985, BGBl I S. 1973 (KrPflAPrV)). Daraus folgt, dass jeder Fachprüfer für jedes Fallbeispiel die Leistung des Prüflings zunächst selbständig und eigenverantwortlich beurteilen und eine Note vergeben muss, bevor der Vorsitzende aus diesen Noten im Benehmen mit den Fachprüfern eine Endnote für dieses Fallbeispiel bildet. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist dies in der streitgegenständlichen Prüfung auch geschehen, denn sowohl die Prüferin T. als auch der Prüfer W. haben zunächst ihre eigene Einschätzung im Hinblick auf die Demonstration des Fallbeispiels, das praktische Vorgehen bei der Auswahl der Zielklinik und bezogen auf das Fachgespräch niedergelegt und eine Note vergeben. Erst im Anschluss hat die stellvertretende Vorsitzende ausweislich des Verwaltungsvorgangs aus den Noten der jeweiligen Fachprüfer die Prüfungsnote für das Fallbeispiel 4 (sonstiger Notfallbereich) gebildet. Als Quelle der (Prüfungs-)Notenbildung dienten ihr also lediglich die (Einzel-)Noten der Fachprüfer, aus denen die Prüfungsnote für das Fallbeispiel 4 zu bilden war, und - da die Prüfungsnote im Benehmen mit den Fachprüfern gebildet werden muss - die von ihnen dafür abgegebene Begründung. Vorliegend kann dahinstehen, inwiefern de Vorsitzenden dabei nur die Rolle einer „Moderatorin“ zugestanden hat und sie sich bei verbleibendem Dissens der überzeugenderen Begründung eines der beiden Prüfer anschließen oder einen Mittelwert hätte bestimmen können (so BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998, a.a.O, Rn.4). Zur Verwaltungspraxis hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass in den Fällen einer divergierenden Notengebung der Fachprüfer das arithmetische Mittel durch den Vorsitzenden gebildet würde. Zwar dürfte die Vorschrift des § 17 Abs. 6 Satz 2 NotSan-APrV für den Fall der Notendivergenz der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer insoweit unbestimmt sein, als vor dem Hintergrund der grundgesetzlich festgelegten Anforderungen an die Regelungsdichte im Hinblick auf berufszulassende Prüfungen fraglich ist, inwiefern dem Vorsitzenden in diesen Fall überhaupt die – wohl notwendig mit einer eigenen Bewertungsentscheidung verbundene - Kompetenz zukommen kann, sich einer (überzeugenderen) Begründung eines der beiden Prüfer anzuschließen (so auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, 2018, Rn. 575, FN. 140). Jedenfalls im hier vorliegenden Fall einer einheitlichen Notengebung durch die Fachprüfer gibt die Regelung des § 17 Abs. 6 Satz 2 NotSan-APrV jedoch die Notenbildung aus den Noten der Fachprüferin oder Fachprüfer vor, von der die Vorsitzende in der streitgegenständlichen Prüfung nicht abweichen konnte. Da die jeweilige Benotung des Klägers durch die Fachprüfer für das Fallbeispiel „sonstiger Notfall“ mit der Note „mangelhaft“ (5) im Ergebnis übereinstimmte, musste die Vorsitzende die Prüfungsnote entsprechend der einheitlichen Benotung durch die Fachprüfer („aus den Noten der Fachprüfer") bilden. Jedenfalls insofern trifft es nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 6 Satz 3 NotSan-APrV eindeutig zu, dass der Prüfungsvorsitzende in diesem Fall sich jedweden inhaltlichen Einflusses auf die Benotung enthalten muss (vgl. zu dieser Konstellation auch BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998, a.a.O, Rn. 4). Im Übrigen ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der freien Berufswahl eine eigenverantwortliche Benotung durch die Fachprüfer im hier vorliegenden Fall der Notengleichheit ausschließen. Die Aussagekraft ihrer Benotung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission nicht an der Abnahme der Prüfung und folgerichtig auch an der Bewertung der Prüfungsleistungen nicht entscheidend beteiligt gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998, a.a.O, Rn. 5). Zwar muss bei berufsbezogenen Prüfungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeder, der nach der Prüfungsordnung eine Prüfungsleistung zu bewerten hat, die Leistung persönlich, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 -, zitiert nach juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 -, zitiert nach juris Rn.41; Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 -, zitiert nach juris Rn. 12, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19-, zitiert nach juris Rn. 18). Damit übereinstimmend verpflichtet § 5 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 NotSan-APrV den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, an den jeweiligen Teilen der Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist, während der zweite Halbsatz der Vorschrift eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Prüfung ausschließt. Gerade in der vorliegenden Konstellation der Notenidentität nimmt der Vorsitzende jedoch keinerlei eigenständige Bewertung vor, da er lediglich das übereinstimmende Votum der Fachprüfer umzusetzen hat. Die Regelungen im praktischen Teil der staatlichen Prüfung sind dabei von den Regelungen im praktischen Teil der Ergänzungsprüfung zu unterscheiden. Kommen die Fachprüfer im Rahmen des praktischen Teils der Ergänzungsprüfung zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 NotSan-APrV i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 5 NotSan-APrV die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen und nimmt damit eine eigene Bewertungskompetenz wahr. Ein solches „Stichentscheidungsrecht“ kommt dem Vorsitzenden im praktischen Teil der staatlichen Prüfung hingegen gerade nicht zu, so dass es hier - jedenfalls für die Fälle der Notenidentität - keiner verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 3 NotSan-AprV mit der Folge der zwingenden Anwesenheit des Vorsitzenden bedarf (vgl. aber BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020, a.a.O, Rn. 19 zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 2 NotSan-AprV für den mündlichen und praktischen Teil der Ergänzungsprüfung wegen des Stichentscheidungsrechtes des Vorsitzenden). Damit korrespondiert, dass sich in der Vorschrift zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung kein Beteiligungs- und Fragerecht des Prüfungsausschussvorsitzenden findet. Dies steht im Gegensatz zur Vorschrift für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung, wo in § 16 Abs. 2 Satz 2 NotSan-APrV für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ein Beteiligungsrecht des Prüfungsausschussvorsitzenden ausdrücklich geregelt ist. Auch aus dem in § 17 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV in Ergänzung des Fallbeispiels vorgesehenen Fachgespräch lässt sich die Anwesenheitspflicht des Vorsitzenden nicht herleiten, da es sich anders als vom Kläger vorgetragen, gerade nicht um eine weitere mündliche Prüfung handelt. Sinn und Zweck dieses Fachgesprächs ist die Aufforderung, das eigene Tun kritisch zu hinterfragen und nicht eine weitere mündliche Prüfung zu etablieren. Ausweislich der Begründung der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. Oktober 2013 (Bundesrat - Drs.: 728/13 vom 16. Oktober 2013, S. 49) hat der Prüfling in einem sich an das einzelne Fallbeispiel anschließenden Fachgespräch zwar Erläuterungen und Begründungen zu den von ihm durchgeführten Tätigkeiten abzugeben und sich mit den jeweiligen Fallbeispielen auseinanderzusetzen. Hierdurch erhält er die Gelegenheit nachzuweisen, dass er nicht nur Prüfungsaufgaben sachgerecht erledigen kann, sondern auch in der Lage ist, sein Handeln auf andere Fallkonstellationen zu übertragen. In der Begründung wird jedoch betont, dass darauf zu achten ist, dass die Nachfragen der prüfenden Personen nicht zur Situation einer weiteren mündlichen Prüfung führen. Mit dem Fachgespräch im Rahmen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung soll gerade keine weitere mündliche Prüfung etabliert, sondern das Fallbeispiel in einen größeren Bezugsrahmen eingeordnet werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die erneute Wiederholung des praktischen Prüfungsteils Fallbeispiel 4 (sonstiger Notfallbereich) im Rahmen der staatlichen Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter und wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten, wonach er die staatliche Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter endgültig nicht bestanden habe. Bei der am 9. August 2017 durchgeführten Erstprüfung bestand der Kläger sowohl den mündlichen als auch den praktischen Teil der Prüfung nicht, wobei er den praktischen Teil der Prüfung bezogen auf das Fallbeispiel 1 (traumatologischer Notfall) und Fallbeispiel 3 (Herzkreislaufstillstand mit Reanimation) mit den Noten „befriedigend“ (3) und „gut“ (2) bestand, hingegen bezogen auf das Fallbeispiel 2 (internistischer Notfall) und Fallbeispiel 4 (sonstiger Notfallbereich) mit der Note „mangelhaft“ (5) nicht bestand. In Bezug auf den mündlichen Teil der Prüfung hob der Beklagte aufgrund eines Widerspruchs den mündlichen Teil der Prüfung auf und der Kläger bestand die wiederholte Erstprüfung am 22. November 2017. Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 ließ der Beklagte den Kläger auf Antrag zur Wiederholungsprüfung für zwei Fallbeispiele des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zu. In Ergänzung des Schreibens vom 18. Juli 2017, mit welchem Frau K. als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses und Frau G. zur Stellvertreterin der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt worden waren, wurden auf Vorschlag der Landeshauptstadt Schwerin mit Schreiben vom 8. Mai 2018 Herr W. zum Fachprüfer für den praktischen Teil nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) und mit Schreiben vom 23. Mai 2018 Frau T. zur Fachprüferin für den praktischen Teil nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 a NotSan-APrV ergänzend bestellt. Diese beiden Fachprüfer nahmen die Prüfung des Klägers am 24. Mai 2018 ab. Das Fallbeispiel „sonstiger Notfallbereich“ als eines von zwei Fallbeispielen im praktischen Teil der Wiederholungsprüfung wurde von den beiden Fachprüfern jeweils mit „mangelhaft“ (5), die Prüfung zum internistischen Fallbeispiel wurde jeweils mit „ausreichend“ (4) benotet. Die stellvertretende Vorsitzende bildete aus den Noten der beiden Fachprüfer für das Fallbeispiel 4 (sonstiger Notfallbereich) die Note „mangelhaft“ (5), ohne an dem praktischen Teil der staatlichen Prüfung persönlich teilgenommen zu haben. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 29. Mai 2018 mit, dass er die staatliche Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter endgültig nicht bestanden habe, da er auch in der Wiederholungsprüfung zum Fallbeispiel 4 „sonstiger Notfallbereich“ nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4) erlangt habe. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 legte der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch ein, wobei er mehrere formelle Mängel rügte, deren Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen sei. Dazu gehörten die Auswahl des Fallbeispiels, die Abwesenheit des Prüfungsausschussvorsitzenden und die nicht genügende Prüferanzahl. Damit der Prüfungsausschussvorsitzende überhaupt dazu in der Lage sei, die Prüfungsnote für den praktischen Teil bzw. einen Prüfungsabschnitt desselben festzusetzen, dürfte es zudem erforderlich gewesen sein, dass der Prüfungsausschussvorsitzende während der gesamten praktischen Prüfung anwesend ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es ausgeschlossen, dass Prüfer mündliche oder praktische Prüfungsleistungen bewerten, die sie selbst überhaupt gar nicht wahrgenommen haben. Die Prüfungsentscheidung dürfte auch deshalb als rechtswidrig anzusehen sein, weil die Prüfung nur von zwei Fachprüfern abgenommen worden sei. Die Bestimmung der Anzahl der Prüfer stehe nach der Formulierung der Vorschrift mit „mindestens“ im Ermessen des Prüfungsamts, wobei insbesondere die Verfügbarkeit von Prüfern auf der einen Seite und die Bedeutung des Ausgangs der Prüfung für den Prüfling auf der anderen Seite zu berücksichtigen sein dürften. Da es sich um die letzte Wiederholungsmöglichkeit gehandelt habe, spreche dies für die Notwendigkeit, mehr als zwei Prüfer zu bestellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Hinblick auf die Auswahl des Fallbeispiels führte er aus, dass dieses die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Frau K., auf Vorschlag der Schule am 21. Juli 2016 mit ihrer Unterschrift und dem Dienstsiegel des beklagten Landesamtes ausgewählt habe. Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliege weder die Beteiligung an der Abnahme noch an der Benotung durch die Fachprüfer. Der Prüfungsausschussvorsitzende sei nach § 5 Abs. 3 Satz 3 NotSan-APrV nur verpflichtet, an den jeweiligen Teilen der Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich sei. Es sei dokumentiert, dass die Vorsitzende „aus den Noten der Fachprüfer“, d.h. nach deren Festsetzung allein durch die Fachprüfer, und „im Benehmen mit den Fachprüfern“ die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel „gebildet“ habe. Es bestehe keine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Prüfung. Die Besetzung der Fachprüfer sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, die Prüfung sei nach dem Zweiprüferprinzip abgelegt worden, so dass die Mindestanforderungen erfüllt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Am 17. Januar 2019 hat der Kläger Klage erhoben und verweist auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung, wobei er die Rüge der Auswahl des Fallbeispiels nicht mehr aufrechterhält. Im Hinblick auf die Prüferanzahl stelle sich die Frage, ob das dem Prüfungsamt zustehende Ermessen durch dieses unter Berücksichtigung der in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei betätigt worden sei. Eine Beteiligung des Prüfungsausschussvorsitzenden erscheine insbesondere möglich bei dem nach § 17 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV vorgesehenen Fachgespräch, welche das Fallbeispiel ergänze. Ein solches Fachgespräch stelle in der Sache nichts anderes dar als eine mündliche Prüfung, an der sich der Prüfungsausschussvorsitzende beteiligen dürfe. Ausgehend von einem Beteiligungsrecht des Prüfungsausschussvorsitzenden auch an der praktischen Prüfung, unterstreiche dies die Notwendigkeit seiner Anwesenheit und der Möglichkeit der Beteiligung an der Prüfung und der Beeinflussung ihres Verlaufs. Es könne offenkundig nicht ausgeschlossen werden, dass die Abwesenheit des Prüfungsausschussvorsitzenden das Ergebnis der Prüfung beeinflusst habe. Es bestehe eine einfach-rechtliche Verpflichtung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Teilnahme an den einzelnen Abschnitten der Prüfung und damit auch zur Teilnahme an der praktischen Prüfung, eine vollständige Abwesenheit des Prüfungsausschussvorsitzenden sei schon nach einfachem Recht ausgeschlossen. Eine Wiederholung der Prüfung komme aufgrund der nicht ausreichenden Rechtsgrundlage für deren Durchführung nur dann nicht in Betracht, wenn die Praxis des Beklagten, dass auch in der Wiederholungsprüfung die praktische Prüfung von zwei Fachprüfern in Abwesenheit des Prüfungsausschussvorsitzenden durchgeführt werde, als rechtmäßig angesehen werden könne. In diesem Zusammenhang sei zu erwägen, ob es auf eine bundesweite Praxis ankommen müsse. Es werde auch an dem Einwand festgehalten, dass der Beklagte sein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Anzahl der Prüfer nicht ordnungsgemäß betätigt habe. Es erscheine ermessensfehlerhaft, unabhängig davon, welche Bedeutung der Ausgang der Prüfung für den Prüfling habe, immer nur die gesetzliche Mindestanzahl der Fachprüfer zu bestellen. Der Kläger beantragt, 1. den Prüfungsbescheid vom 29. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2018 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zu einer erneuten Wiederholung des praktischen Prüfungsteils „sonstiger Notfallbereich“ zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aus dem Vergleich zum Fachgespräch könne eine Verpflichtung zur Anwesenheit des Vorsitzenden bei der praktischen Prüfung nicht hergeleitet werden. Das Fachgespräch sei eine Ergänzung zur praktischen Prüfung und diene dazu, dass der Prüfling sein Handeln erläutere und begründe sowie die Prüfungssituation reflektiere. Es sei keine mündliche Prüfung. Eine Verpflichtung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Teilnahme an den praktischen Prüfungen sei durch den Verordnungsgeber nicht gefordert. Jedes Fallbeispiel werde von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen und benotet, der Verordnungsgeber setze hier eine Mindestanforderung von zwei Prüfern mit einer bestimmten Qualifikation fest. Da die Mindestanforderung an die Anzahl der Prüfer erfüllt worden sei, bedürfe es keiner weiteren Begründung, warum im Falle einer Wiederholungsprüfung von dieser Anzahl abgewichen werden müsse. Ansonsten gebe diese Vorschrift dem Beklagten kein Ermessen. Ständige Verwaltungspraxis sei, dass sowohl der mündliche Teil als auch der praktische Teil der staatlichen Prüfung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter von zwei Fachprüfern abgenommen würden. Im praktischen Teil der Staatlichen Prüfung oblägen dem Prüfungsausschussvorsitzenden keine Aufgaben der Prüfungsbewertung, sondern die Aufgabe der Bildung der Prüfungsnoten für jedes Fallbeispiel aus den Noten der Fachprüfer und die Bildung der Gesamtnote für den praktischen Teil. Der Prüfungsausschussvorsitzende müsse daher nicht am praktischen Teil der staatlichen Prüfung teilnehmen, da er nach der Prüfungsordnung keine Prüfungsleistungen zu bewerten, sondern aus den Noten der Fachprüfer Noten zu bilden habe. In der Verwaltungspraxis des Beklagten übernehme der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Rolle eines „Moderators“ bei der Prüfungsabnahme des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 17 NotSan-APrV. Kämen die beiden Fachprüfer zu einer einheitlichen Note, so bilde der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Fachprüfer die Note für jedes Fallbeispiel. Kämen die beiden Fachprüfer nicht zu einer einheitlichen Note in jedem Fallbeispiel, so könne sich der Vorsitzende der überzeugenderen Begründung eines der beiden Fachprüfer anschließen. Grundlage seien die Niederschriften der Fachprüfer. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dürfe keinen Einfluss auf die Benotung nehmen, da die beiden Fachprüfer jedes Fallbeispiel des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 17 Abs. 6 Satz 1 NotSanAPrV abnähmen und benoteten und ihm somit kein Stichentscheidungsrecht zukäme. Am 12. April 2021 hat die Kammer mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.