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Beschluss

1 B 1628/23

VG Hannover, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHANNO:2023:1009.1B1628.23.00
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Leitsätze
Inlandsbezogene Kindeswohlbelange i. S. v. Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG müssen bereits bei Erlass einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung - Abschiebungsandrohung - berücksichtigt werden; dasselbe gilt für familiäre Belange i. S. v. Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG eines erwachsenen Elternteils, wenn davon auch ein Minderjähriger reflexhaft betroffen ist. Diese Belange stehen (bereits) der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung entgegen (vgl. EuGH, Beschl. v. 15.2.2023 C-484/22 , juris).
Entscheidungsgründe
Inlandsbezogene Kindeswohlbelange i. S. v. Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG müssen bereits bei Erlass einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung - Abschiebungsandrohung - berücksichtigt werden; dasselbe gilt für familiäre Belange i. S. v. Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG eines erwachsenen Elternteils, wenn davon auch ein Minderjähriger reflexhaft betroffen ist. Diese Belange stehen (bereits) der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung entgegen (vgl. EuGH, Beschl. v. 15.2.2023 C-484/22 , juris).