Beschluss
14a L 239/24.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0403.14A.L239.24A.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (14a K 703/24.A) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (14a K 703/24.A) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Die Antragstellerin zu 1., sie ist syrische und türkische Staatsangehörige, lebte seit ihrer Geburt am 00. K. 0000 bis zu Ihrer Übersiedlung nach K1. Ende 2015 zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in den Vereinigten Arabischen Emiraten. In E. habe sie lediglich eine Meldeanschrift bei ihrem dort lebenden Vater gehabt. Gelebt habe sie dort aber nicht, sondern lediglich den Vater besucht. In erster Ehe war sie mit dem in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebenden Vater des am 00. E1. 0000 in den Vereinigten Arabischen Emiraten geborenen Klägers zu 2. und des weiteren, am 00. B. 0000 in O1. Z. geborenen gemeinsamen Sohnes T. O. B1. . Am 5. Juli 2018 schloss sie die Ehe mit C. J. , dem jetzigen Ehemann und Vater der Antragstellerin zu 3., der syrischer und russischer Staatsangehöriger ist. Die Antragstellerin zu 3. ist am 00. G. 0000 in T1. , Provinz H. (Türkei) geboren und besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Seit Oktober 2016 lebte die Antragstellerin zu 1. zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in der Türkei, in H. . Sie erhielt im B. 0000 die türkische Staatsangehörigkeit. Ihr Ehemann arbeitet derzeit für eine amerikanische Hilfsorganisation in Afghanistan. Nach dem Erdbeben am 6. Februar 2023 lebte die Antragstellerin zu 1. mit ihren drei Kindern nach ihren Angaben bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei am 00. N. 0000 in J1. und B2. in AirBnB-Wohnungen. Am 00. N. 0000 reiste sie mit ihren Kindern mit einem Direktflug von J1. nach E2. aus der Türkei aus und in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sowohl sie als auch die Antragsteller zu 2. und 3. verfügten dabei über durch das deutsche Generalkonsulat in J1. ausgestellte Besuchs‑/Geschäftsvisa, die von N. bis B3. 0000 gültig waren und nach der Einreise in Deutschland aufgrund der Regelungen für Bewohner des Erdbebengebiets durch die Stadt M. bis zum 00. K. 0000 verlängert wurden. Hier stellten die Antragsteller und der weitere Sohn T. O. B1. am 00. K. 0000 einen Asylantrag. Das Asylverfahren des Sohnes T. O. B1. , der eine US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde von dem der Antragsteller in diesem Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 0000000 weitergeführt. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Bei ihren auf arabisch durchgeführten Anhörungen am 0. und 00. B. 0000 erklärte die Antragstellerin zu 1., ohne Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher kommunizieren zu können. Sie habe aufgrund ihrer akademischen Ausbildung, die türkische Staatsangehörigkeit erhalten. Sie habe das Abitur abgelegt und „international Business“ auf den Abschluss „Master“ studiert sowie neun Monate eine Ausbildung der Fachrichtung „General Insurance“ mit dem Ziel des Diploms absolviert. In den Vereinigten Arabischen Emiraten habe sie elf Jahre lang im Bereich „Banking Investment“ und ca. drei Jahre bei einer Versicherungsfirma gearbeitet. In der Türkei sei sie im Bereich der Verwaltung bei verschiedenen Organisationen tätig gewesen, die letzten drei Jahre als „Programm Managerin“ bei der Organisation „X.M.“ in H. . Ausschlaggebend für die Ausreise aus der Türkei sei gewesen, dass es dort keine Sicherheit gebe. Sie sei vor drei Jahren in ihrer Wohnung von einem Mann angegriffen worden. Sie habe damals umziehen müssen. Auf der Straße habe sie, etwa einen Monat vor dem Erdbeben, ein Mann mit einem Messer angreifen wollen. Die Polizei habe beide Male nichts unternommen, wahrscheinlich, weil man sehe, dass sie Syrerin sei. Auf Nachfrage gab sie an, bei den Angriffen habe es sich um absolute Zufälle gehandelt. Sie habe sich in der Türkei nicht sicher gefühlt. Am Anfang habe sie gedacht, dass es vielleicht mit ihrer Tätigkeit zu tun habe, aber sie glaube, es sei deswegen, weil sie Ausländerin sei. In Syrien habe sie nie gelebt. Sie habe die Türkei gewählt als sie die Emirate verlassen habe, weil die Türkei in der Nähe ihrer Heimat sei und dort habe sie auf die Entwicklungen gewartet. Nach dem Erdbeben habe sie ihren Wohnsitz verlassen müssen. Sie habe eine Schwester in N1. . , die ihr eine Einladung für Opfer des Erdbebens geschickt habe. Damit habe sie das Visum für Deutschland beantragt und bekommen. Ihre Schwester und ihr Schwager hätten die Kosten ihres Aufenthalts für die Gültigkeitsdauer des Visums übernommen, sie hätten dort auch gewohnt. Sie habe auch schon vor den Angriffen auf ihre Person in der Türkei überlegt in Deutschland einen Asylantrag zu stellen und dort zu bleiben. Sie habe auch früher schon die Türkei verlassen und sei auch schon in Deutschland gewesen. Sie habe schon immer die Türkei verlassen wollen, aber ihre Kinder hätten bis jetzt nicht ausreisen können. Dieses Visum sei die erste Gelegenheit dafür gewesen mit den Kindern ausreisen zu können. Ausschlaggebender Grund für die Ausreise sei das Erdbeben gewesen, es sei ihr entgegengekommen. Zunächst sei es ihr nur darum gegangen aus der Türkei wegzugehen, um die Angst zu überwinden, dass noch ein Nachbeben kommen könnte. Aber dann habe sie erkannt, dass es schwierig sein würde wieder in die Türkei zurückzukehren, zumal ein Sohn nur die syrische Staatsangehörigkeit habe. Weder in Syrien noch in der Türkei habe sie Verwandte. Eine Rückkehr in die Vereinigten Arabischen Emirate sei wegen ihrer zwei Kinder aus erster Ehe schwierig. Ihr Ehemann habe damals Probleme gemacht und sie hätte ihre älteren Kinder E3. und T. O. verlieren können. Sie habe seit 2015 keinen Kontakt mehr mit ihrem ersten Mann. Sie hätten sich 2016 in den Vereinigten Arabischen Emiraten scheiden lassen. Um dort wieder leben zu können müsste sie dort eine Arbeit haben. Aber sie hätte Probleme wegen ihrer Kinder. Es reiche schon, dass sie dort Klagen gegen ihren Mann eingereicht habe. Er würde ihr Probleme machen. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe sie immer das Gefühl der Unsicherheit. Wenn sie in die Türkei zurückgehen müssten, würden sie sich eine Wohnung mieten. Das hätten sie früher auch so gemacht. Aber der Antragsteller zu 2. habe jedes Jahr die Schule gewechselt und habe keine Lust mehr gehabt dahin zu gehen. Er sei diskriminiert worden. Im ersten Schuljahr habe sein Klassenkamerad ihm eine Ohrfeige verpasst. Der Antragsteller zu 2. habe es erwidert und sei drei Tage von der Schule ferngehalten worden. Er sei bestraft worden, aber das andere Kind nicht. Er habe am Anfang nur gute Noten gehabt und dann habe man ihm in der Schule die Noten abgezogen, damit er nicht mehr der Beste sei. Nach dem Erdbeben habe sie Schwierigkeiten gehabt, eine AirBnB Wohnung anzumieten und es habe in J1. auch nur deswegen geklappt, weil der Vermieter Araber gewesen sei. Eine Rückkehr nach Syrien sei unmöglich, da ihre halbe Familie dort gesucht werde. Das sei seit 0000 so. 0000 oder 0000 sei sie bei der Einreise von den Sicherheitsbehörden angehalten worden sich jedes Mal anzumelden, wenn sie nach Syrien komme. Danach sei sie nicht mehr zu Besuch dort gewesen. Sie sei zuletzt 0000 nach Syrien zur Beerdigung ihres Vaters gereist. In Syrien sei sie selbst politisch nicht aktiv gewesen. Aufgrund der amerikanischen Staatsangehörigkeit ihres Sohnes T. O. habe sie mit dem amerikanischen Konsulat gesprochen. Sie hätten ihr dort aber gesagt, es wäre schwierig wenn sie sich in den USA niederlassen wollten. Der Antragsteller zu 2. verfüge nur über die syrische Staatsangehörigkeit und habe immer Angst, von der Türkei abgeschoben zu werden. Mit Bescheid vom 1. Februar 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag sowie den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorliegen. Es forderte die Antragsteller zur Ausreise auf, drohte die Abschiebung in die Türkei an und stellte fest, dass die Antragsteller nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. Zur Begründung stellte das Bundesamt maßgeblich darauf ab, dass offensichtlich weder die Antragstellerin zu 1. noch Ihre Kinder Flüchtlinge im Sinne der gesetzlichen Definition seien. Dies gelte sowohl für Syrien als auch die Türkei, da für keines dieser Länder Anhaltspunkte für eine persönliche Verfolgung aufgrund flüchtlingsschutzrelevanter Anknüpfungsmerkmale glaubhaft gemacht seien. Auch drohe den Antragstellern in der Türkei kein ernsthafter Schaden, der zur Zuerkennung subsidiären Flüchtlingsschutzes führen könne. Da sie auch die türkische Staatsangehörigkeit besäßen, komme eine Schutzgewährung hinsichtlich Syriens nicht in Betracht. Da die Antragsteller die Türkei allein aufgrund des Erdbebens verlassen hätten, sei der Antrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Hinsichtlich der Antragsteller lägen auch keine Abschiebungsverbote vor, sie dürften allerdings aufgrund der dortigen humanitären Bedingungen nicht nach Syrien abgeschoben werden, da anderenfalls eine Verletzung ihrer Rechte aus Art 3 EMRK drohe. Es sei daher hinsichtlich Syriens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Derartige Gefahren drohten jedoch auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller hinsichtlich der Türkei nicht. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehe auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu kindlichen/familiären Belangen nicht entgegen. Die Antragsteller hätten zu möglichen Kindeswohlbelangen bzw. familiären Bindungen in Deutschland nichts vorgetragen und solche seien auch nicht ersichtlich. Die Kindeswohlbelange der minderjährigen Antragsteller zu 2. und 3. würden durch die gemeinsame Entscheidung zur ganzen Familie gewahrt, eine Trennung von den Eltern sei ausgeschlossen. Sollten die Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig verlassen, führe dies nicht zwangsläufig zum Vollzug der Abschiebungsandrohung. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG entscheide die Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise zusammen mit Familienangehörigen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den den Beteiligten bekannten Bescheid Bezug genommen. Die Antragsteller haben am 00. G. 0000 Klage erhoben (14a K 703/24.A) und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führen sie aus, die Antragstellerin zu 1. sei in größerem Umfang im türkisch-syrischen Grenzgebiet politisch aktiv gewesen und müsse aufgrund der türkisch kritischen Berichterstattung mit Nachteilen in der Türkei rechnen. Es werde darauf hingewiesen, dass eines der Kinder nur die syrische Staatsangehörigkeit besitze und deshalb keine Einreiserlaubnis in die Türkei erhalten werde. Die Antragstellerin zu 1. habe bereits während der Anhörung streitige Diskussionen mit dem Dolmetscher gehabt, der unzureichend übersetzt habe. Auch die Befragerin sei sehr streng und zurückhaltend gewesen und habe nur kurze ja/nein Antworten haben wollen. Die Antragstellerin gehöre zwar keiner politischen Partei an, wollte aber bei der Anhörung zu ihrer Arbeitstätigkeit ausführen. Hier habe die Anhörerin das Gespräch abgebrochen, dies würde sie nicht interessieren, die Arbeitstätigkeit habe nichts mit dem Verfahren zu tun. Auch sei der Antragstellerin am Ende der Befragung auf die Frage, ob sie noch etwas hinzufügen wolle, das Wort abgeschnitten worden. Sie fügte ihrer Antragsbegründung Schreiben des I. M. O - Project bei der niederländischen Friedensorganisation PAX, des J. und des XM - Deutschland eV. bei, die der Antragstellerin bescheinigen für die Organisation „XM.“ tätig gewesen zu sein und sich dort insbesondere für Menschenrechte und die Rechte von Frauen eingesetzt und mit Partnern in Afrin und Nordostsyrien zusammengearbeitet zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten 01 und 02 zum Verfahren 14a K 703/24) II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil die Klage gegen die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes unter Ziffer 5 erlassene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 36 Asylgesetz (AsylG) infolge der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Gericht im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn an der Rechtmäßigkeit der auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützten Abschiebungsandrohung ernstliche Zweifel bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abschiebungsandrohung bestehen vorliegend zwar keine ernstlichen Zweifel, soweit das Bundesamt davon ausgeht, dass die Antragstellerin offensichtlich keinen Anspruch auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes hat und ferner auch keine (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbote bestehen. Abweichend von dem in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG statuierten Grundsatz richtet sich die Beurteilung der Offensichtlichkeitsentscheidung aufgrund der Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG vorliegend nicht nach der am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Neufassung des § 30 AsylG, sondern nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung vom 6. August 2016 (a.F.). Nach § 30 Abs. 1 AsylG a.F. ist ein Asylantrag dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die Offensichtlichkeit liegt vor, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. G. 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris; Heusch, in Kluth/Heusch, Beck‘scher Online-Kommentar zum Ausländerrecht, 39. Edition 1. Oktober 2023, § 30 AsylG, Rn. 14 m. w. N. Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags sowie der Anträge auf Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutz der Antragsteller durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylG (a.F.). Insoweit wird - in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 AsylG -, vgl. Seeger, in Kluth/Heusch, Beck‘scher Online- Kommentar zum Ausländerrecht, 39. Edition 1. Oktober 2023, § 77 AsylG, Rn. 5, auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Februar 2024 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der weitere Vortrag in der Antragsbegründung des vorliegenden Verfahrens nicht geeignet ist, Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu wecken. Soweit die Antragstellerin zu 1. vorträgt, in der Anhörung seien nur knappe „Ja und nein“ Antworten erwünscht gewesen, lässt sich dieser Eindruck nach dem Protokoll, das ausführlich die Antworten der Antragstellerin - weitgehend in anschaulicher wörtlicher Wiedergabe - darstellt nicht gewinnen. Dem Vortrag, schon während der Anhörung habe sie Auseinandersetzungen mit dem Dolmetscher gehabt, da dieser nicht richtig übersetzt habe, steht entgegen, dass die Antragstellerin bei sämtlichen Anhörungen sowohl vor Beginn als auch nach Ende der Anhörung bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Soweit sie in der Antragsbegründung vorträgt, ihr sei das Wort abgeschnitten worden, als Sie ihre Tätigkeit für die Flüchtlingsprojekte habe schildern wollen, lässt sich dem Protokoll der etwas mehr als drei Stunden dauernden Anhörung entnehmen, dass sie für diese Organisationen tätig war. Nichts Anderes folgt aus den in diesem Verfahren vorgelegten schriftlichen Bestätigungen. Anhaltpunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1. aufgrund dieser Tätigkeiten konkret einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch staatliche Stellen oder mit staatlicher Duldung durch Dritte ausgesetzt gewesen wäre, ergeben sich weder aus ihrem Vortrag im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt noch aus den vorgelegten Schreiben. Im Gegenteil führt sie - laut Protokoll im freien Vortrag - selbst aus - und diese Passage ist im Protokoll der Anhörung authentisch in wörtlicher Rede wiedergegeben - sie habe am Anfang gedacht, dass ihr Gefühl, in der Türkei nicht sicher zu sein vielleicht mit ihrer Tätigkeit zu tun habe. Im Protokoll heißt es dann „Aber nein, ich glaube es ist deswegen, weil ich Ausländerin bin“. Auch nach der Nachfrage, ob dies alle Gründe gewesen seien, die sie vortragen möchte, was sie bestätigte, wird sie ausführlich weiter zu den Gründen ihrer Ausreise befragt, ohne dass sie Verfolgungsmaßnahmen durch den türkischen Staat aufgrund ihrer Tätigkeit erwähnte. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin aufgrund der Tatsache, dass sie - offensichtlich auch aufgrund ihrer Sprache - erkennbar keine Türkin ist, gesellschaftlich nicht anerkannt oder sogar diskriminiert worden sein sollte, ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass diese Diskriminierung ein Maß erreicht hat, welches von flüchtlingsrechtlicher Relevanz wäre. Dafür, dass die Antragsteller vor ihrer Ausreise keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt waren spricht des Weiteren ihre unbehelligte Ausreise auf dem Luftweg. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen jedoch, soweit das Bundesamt das Vorliegen eines inländischen Abschiebungshindernisses ablehnt. Vorliegend stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange nicht nur einer Abschiebung der Antragstellerin zu 1., sondern bereits dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegen. Die erst nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides vom 1. Februar 2024 am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Fassung der Bestimmung ist anzuwenden, da die Übergangsvorschriften der § 87ff AsylG - anders als zu § 30 AsylG - keine abweichende Regelung treffen. Ob der in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Verweis auf § 43 Abs. 3 AslyG, wonach es der Ausländerbehörde obliegt, in den Fällen, in denen das Asylverfahren eines Familienangehörigen i.S.d. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG noch nicht abgeschlossen ist, durch eine Aussetzung der Abschiebung eine gemeinsame Abschiebung der Familienangehörigen sicherzustellen, angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Entscheidung noch tragfähig war, kann angesichts der nunmehr anzuwendenden Fassung des § 34 Abs. 1 AsylG vorliegend dahinstehen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der zum jetzigen, für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung regelt, dass das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlässt, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die Änderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024, BGBl I 2024, Nr. 54, vom 26. Februar 2024, S. 1-14, dient der Anpassung an die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs festgestellten unionsrechtlichen Anforderungen in Art. 5 a) und b) Rückführungsrichtlinie an die Abschiebungsandrohung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind familiäre Bindungen oder Kindeswohlbelage nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) bereits bei der Entscheidung des Bundesamtes über den Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –; VG Aachen, Urteil vom 17. Mai 2023 – 4 K 1665/20.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2023 – 23 K 8471/21.A, sämtlich juris. Dies hat der Gesetzgeber aufgegriffen, denn in der Begründung des Regierungsentwurfs des Rückführungsverbesserungsgesetzes heißt es: „Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss vor Erlass einer Abschiebungsandrohung prüfen, ob zugunsten eines Antragstellers überwiegend schutzwürdige Belange im Sinne des Artikel 5 Halbsatz 1 Buchstabe a bis c der Rückführungsrichtlinie eingreifen. Liegen solche schutzwürdigen Belange vor, erlässt das BAMF keine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.“ Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, BT-Drucksache 209463, S. 23 = BR-Drucksache 563/23, Seite 20 Dieser gesetzgeberische Wille kommt in der Vorschrift hinreichend zum Ausdruck, denn aus dem Wortlaut lässt sich vor dem systematischen und historischen Hintergrund der Regelung zweifellos folgern, dass das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nicht erlässt, wenn die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die nicht geänderte Bestimmung des § 43 Abs. 3 AsylG steht dem nicht entgegen. Auch wenn ihr Anwendungsbereich durch die Änderung des § 34 Abs. 1 AsylG eingeschränkt wird, läuft sie nicht vollständig ins Leere, sondern erfasst z.B. Fälle, in denen der Asylantrag des Familienangehörigen erst nach Abschluss des Asylverfahrens aber vor Vollzug der Abschiebungsandrohung gestellt wurde. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG sind vorliegend nicht erfüllt und stehen damit dem Erlass der Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. entgegen, weil sie unstreitig mit ihren minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2. und 3. sowie dem minderjährigen Sohn T. O. B1. , dessen abgetrenntes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Vor diesem Hintergrund spricht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass durch eine Abschiebung der Antragstellerin zu 1. die grundrechtlich und europarechtlich geschützten familiären Belange aller Antragsteller und des weiteren Sohnes unangemessen beeinträchtigt würden. Die Begründung des hier streitgegenständlichen Bescheides setzt sich im Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung und ihr möglicherweise entgegenstehender familiärer Belange allein mit den Antragstellern zu 2. und 3. auseinander, nimmt den weiteren Sohn der Antragstellerin zu 1. und dessen familiäre Belange jedoch nicht in den Blick. Der Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses steht ferner nicht entgegen, dass der Sohn der Antragstellerin T. O. B1. - unabhängig davon, dass er als US - Bürger bei der Einreise über kein Visum verfügen muss - so weit ersichtlich keinen dauerhaften Aufenthaltstitel hat. Denn jedenfalls verfügt er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt und bis zum Abschluss seines Asylverfahrens über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 67 AsylG und somit über ein, zwar auf die Dauer des Asylverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 9. Oktober 2023 – 1 B 1628/23 –, juris Rn. 28, VG München, Urteil vom 3. B3. 2023 – N1. 27 K 22.30441 –, juris Rn. 30; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 55 AsylG Rn. 2. Entgegen der im Bescheid geäußerten Ansicht des Bundesamtes kann die Antragstellerin daher derzeit nicht darauf verwiesen werden, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn ausreisen könne, um die familiäre Gemeinschaft zu erhalten. Außerdem führt die syrische Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 2. zu erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der ihn betreffenden Abschiebungsandrohung. Der streitgegenständliche Bescheid unterstellt dem Antragsteller zu 2. eine türkische Staatsangehörigkeit, die bislang allerdings weder nachgewiesen noch sonst ersichtlich ist. Aus dem Vermerk des Bundesamtes zur Staatsangehörigkeit der Antragsteller auf Seite 235ff der Beiakte 01 folgt, dass nach Art. 5 - 22 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes zwar grundsätzlich das Abstammungsprinzip gilt, so dass Kinder eines Elternteils mit türkischer Staatsangehörigkeit ebenfalls türkische Staatsangehörige sind. Vorliegend wurde die Antragstellerin zu 1. jedoch eingebürgert. In diesem Fall erstreckt sich die Einbürgerung nur dann auf ein minderjähriges Kind der Eingebürgerten, wenn diese das Sorgerecht hat und der andere Elternteil zustimmt; falls die Zustimmung verweigert wird, entscheidet der Richter. Ob diese Voraussetzungen für die Erstreckung der Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 1. auf den Antragsteller zu 2. vorliegen, ist nicht bekannt und im Rahmen der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts auch nicht zu ermitteln. Für den Antragsteller zu 2. liegt lediglich ein syrischer Pass vor. Die Antragstellerin zu 1. hat sowohl im Asylverfahren als auch in diesem Verfahren stets angegeben, der Antragsteller zu 2. verfüge nur über die syrische Staatsangehörigkeit. Grundsätzlich ist die Bestimmung des Zielstaats einer Abschiebungsandrohung zwar nicht von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen abhängig, denn er kann auch in einen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (§§34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). Ob diese Voraussetzungen für die Türkei hinsichtlich des Antragstellers zu 2. gegeben sind, ist ebenfalls weder aus dem Bescheid noch aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich und kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht weiter aufgeklärt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Das Gericht hat keinen Anlass, den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus Billigkeitsgründen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls abweichend von den Bestimmungen des § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asylgesetz).