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Beschluss

3 L 3305/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1125.3L3305.24A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9587/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Den Antragstellern wird für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. Q. aus O. Prozesskostenhilfe bewilligt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9587/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Den Antragstellern wird für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. Q. aus O. Prozesskostenhilfe bewilligt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9587/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Den Antragstellern wird für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. Q. aus O. Prozesskostenhilfe bewilligt. Gründe: A. Der am 13. November 2024 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9587/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. I. Der zulässige – insbesondere fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG gestellte – Antrag ist begründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. November 2024 (zugestellt am 7. November 2024) enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99 ff. Dies ist hier der Fall. Die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung begegnet in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln im vorgenannten Sinne, die es gebieten, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Es kann dahinstehen, ob das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller zu Recht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Denn jedenfalls erweist sich die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, weil es im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG mangelt. 1. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach § 59 und § 60 Abs. 10 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024), das am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist, wurde in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als weitere Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ergänzt, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Ergänzung erfolgte als Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, nach der die bisherige nationale Rechtslage, wonach das Bundesamt mit der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag gleichzeitig die Abschiebungsandrohung erlässt – dabei handelt es sich um die Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungs-RL) (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 –, juris) –, nicht richtlinienkonform war, weil § 34 AsylG a.F. vor Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt keine Prüfung der in Art. 5 Buchstabe a) bis c) der Rückführungs-RL genannten Belange (Wohl des Kindes, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand) vorsah, vgl. zur bisherigen Rechtslage: OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 4 EO 626/22 –, juris Rn. 12 ff. m.w.N. Eine Abschiebungsandrohung kann mithin gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht mehr ergehen, wenn die in Art. 5 Buchstabe a) bis c) der Rückführungs-RL aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – namentlich das Kindeswohl, die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen – gegeben sind, vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 114 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 3 L 2991/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – 26 L 2561/24.A –, juris Rn. 15. 2. Dies zu Grunde gelegt, steht der Abschiebung der Antragsteller ein nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in Gestalt des Kindeswohls und familiärer Bindungen entgegen. Eine Abschiebung der Antragsteller in die Türkei würde zu einer Verletzung ihres durch Art. 6 GG und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützten Rechts auf das Kindeswohl und die familiären Bindungen führen. Denn der Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater der Antragstellerin zu 2 verfügt derzeit über ein hinreichend gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet in Gestalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG), vgl. zur Bedeutung einer Aufenthaltsgestattung für § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – 26 L 2561/24.A –, juris Rn. 17 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 15 K 6321/24.A –, juris Rn. 118 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 3 L 2991/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 3 L 2704/24.A –, n.v.; VG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 6 L 1021/24.A –, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. April 2024 – 14a L 239/24.A –, juris Rn. 74 f. m.w.N.; VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A –, juris Rn. 16 f. m.w.N. In diesem Zusammenhang muss für das in Rede stehende, potentiell zu berücksichtigende Familienmitglied im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG kein dauerhaftes, „gefestigtes“ Bleiberecht bestehen. Vielmehr genügt die jedem Asylbewerber erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Diese ist ein, zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 3 L 2991/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 3 L 2704/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 15 K 6321/24.A –, juris Rn. 123 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. April 2024 – 14a L 239/24.A –, juris Rn. 72; VG München, Urteil vom 3. April 2023 – M 27 K 22.30441 –, juris Rn. 30; VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 2 L 847/22.A –, juris Rn. 180; VG Bremen, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 1 V 1559/23 –, juris Rn. 22; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Juli 2023 – W 8 S 23.30389 –, juris Rn. 32; VG Hannover, Beschluss vom 9. Oktober 2023 – 1 B 1628/23 –, juris Rn. 28. Die Familieneinheit kann bereits durch eine zeitlich gestaffelte Abschiebung – die mit der Vollziehbarkeit der die Antragsteller betreffenden Abschiebungsandrohung drohen würde – unzumutbar beeinträchtigt werden. Ein unterschiedlicher Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder und eine dadurch etwa verursachte Verletzung des Kindeswohls bzw. der zu betrachtenden familiären Bindungen der betroffenen Ausländer ist vom Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 1. August 2023 – 6 ZB 22.31073 –, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 3 L 2991/24.A –, n.v. Damit ist auch ein unterschiedlicher zeitlicher Verlauf zu berücksichtigen, und zwar dadurch, dass der Erlass bzw. die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung aufgeschoben wird, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 3 L 2991/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 3 L 2704/24.A –, n.v.; VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A –, juris Rn. 17. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Antragstellerin zu 1 und der erst sechs Jahre alten Antragstellerin zu 2 die durch eine Abschiebung drohende auch nur vorübergehende Trennung von dem Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater der Antragstellerin zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK nicht zumutbar. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Ehemannes der Antragstellerin zu 1 und Vaters der Antragstellerin zu 2 (BAMF-Az.: 10398480-163) hat das Bundesamt bisher nicht über dessen Asylantrag entschieden, obwohl die Familie zusammen in das Bundesgebiet eingereist ist und gemeinsam Asylanträge gestellt hat. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Asylbegehrens des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller jedenfalls als offen anzusehen, da dieser geltend macht, als kurdischer Volkszugehöriger und Mitglied der Partei HDP durch den türkischen Staat politisch verfolgt zu sein. Da über den Asylantrag des Ehemannes bzw. Vaters bislang nicht entschieden wurde, verfügt er derzeit über eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG und damit über ein beschränktes und vorläufiges, jedoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht. Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlischt erst im Falle des Vorliegens eines in § 67 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Grundes. Folglich hält sich der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller daher bis zum Eintritt der Vollziehbarkeit einer etwaigen noch zu erlassenden Abschiebungsandrohung (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Asylantrag berechtigt im Bundesgebiet auf (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Eine vorübergehende Trennung von dem Ehemann bzw. Vater ist den Antragstellern, insbesondere der gerade erst sechs Jahre alten Antragstellerin zu 2, nicht zumutbar. Die Antragsteller sowie der Ehemann bzw. Vater reisten gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten gemeinsam Asylanträge. Sie leben in häuslicher Gemeinschaft. Würden die Antragsteller in die Türkei abgeschoben, hätte das die Trennung vom Ehemann bzw. Vater für einen unabsehbaren Zeitraum, möglicherweise für Jahre, zur Folge. Daher steht den Antragstellern zu, den Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes bzw. Vaters im Bundesgebiet abzuwarten, ohne die familiäre Einheit vorher aufgeben zu müssen, vgl. ebenso bereits in einem vergleichbaren Fall: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 3 L 2704/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 15 K 6321/24.A –, juris Rn. 118 ff. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). B. Dem am 13. November 2024 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war zu entsprechen. Angesichts der vorstehend unter A. dargelegten Gründe bestehen hinreichende Erfolgsaussichten und war den Antragstellern daher in Bezug auf das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin E. Q. aus O. beizuordnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).