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Beschluss

3 L 711/25.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0430.3L711.25A.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2490/25.A bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage der Antragstellerinnen vom 11.04.2025 gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.04.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2490/25.A bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage der Antragstellerinnen vom 11.04.2025 gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.04.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: I. Die Antragstellerin zu 1), türkische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens, reiste am 30.12.2022 erstmals, zusammen mit Ihrem Ehemann, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 18.01.2022 erstmalig einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 27.02.2023 als unbegründet ab. Eine hiergegen beim Verwaltungsgericht Aachen erhobene Klage wies das Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 10.07.2024 ab. Die Antragstellerin zu 2) wurde am 12.03.2023 in Deutschland geboren. Sie ist die Tochter der Antragstellerin zu 1). Mit der Geburt galt ein Asylantrag für sie als gestellt. Ihre Eltern verzichteten am 02.06.2023 auf die Durchführung des Asylverfahrens, für die Antragstellerin zu 1). Mit Bescheid vom 22.06.2023 stellte das Bundesamt das Asylverfahren für die Antragstellerin zu 2) ein. Die Antragstellerin zu 1) lebt zurzeit getrennt von Ihrem Ehemann in einem Frauenhaus, zusammen mit der Antragstellerin zu 2). Grund dafür ist nach eigenem Vortrag, dass Ihr Ehemann ihr gegenüber gewalttätig sei. Sie sei die alleinige Versorgerin der Antragstellerin zu 2). Am 20.02.2025 stellte die Antragstellerin zu 1) für sich und die Antragstellerin zu 2) einen erneuten Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 03.04.2025 die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab, entschied, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und drohte den Antragstellerinnen ferner die Abschiebung in die Türkei mit einer Ausreisefrist von einer Woche an. Der Bescheid vom 03.04.2025 ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 07.04.2025 förmlich zugestellt worden. Gegen den Bescheid vom 03.04.2025 haben die Antragstellerinnen am 11.04.2025 Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. A. Die Sinngemäß gestellten Anträge der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2490/25.A bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage des Antragstellers vom 11.04.2025 gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.04.2025 (im Folgenden: Bescheid) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Die zulässigen, insbesondere innerhalb der einwöchigen Frist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellte Anträge, sind begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die nach §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Angegriffen i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Abschiebungsandrohung den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (ABl. L 348, S. 98; sog. Rückführungsrichtlinie) gerecht wird; im Anwendungsbereich dieser Richtlinie (Art. 2 und Art. 3 Nr. 3) ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21/17 –, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 – 11 S 2125/18 –, juris, Rn. 10. Gemessen daran bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 5. enthaltenen Abschiebungsandrohung. I. In Bezug auf die Antragstellerin zu 2) hat das Bundesamt den als Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG eingestuften Asylantrag der Antragstellerin rechtsfehlerhaft nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt (1.). Die Ablehnung kann auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gem. § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden (2.). 1. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) oder einen Zweitantrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Zweitantrag liegt nicht vor, da nichts dafür ersichtlich ist, dass zuvor bereits ein Asylverfahren des Antragstellers in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt auch kein Folgeantrag im genannten Sinne vor. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist in dem Fall, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Voraussetzung für die Annahme einer Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages im Sinne dieser Vorschrift ist allerdings, dass in diesem Rahmen eine materielle Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers durchgeführt worden ist. Ein Folgeantrag liegt dagegen nicht vor, wenn im früheren Verfahren (nur) eine Entscheidung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens getroffen wurde, ohne dass eine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 – 1 C 55.20 –, juris, Rn. 18; VG Minden, Urteil vom 22.02.2023 – 1 K 4557/21.A –, juris, Rn. 69 ff., 82, m. w. N.; a. A. siehe Dickten, in: BeckOK AuslR, Stand 01.10.2024, § 71 AsylG Rn. 5a, m. w. N. Gleiches gilt, wenn gar keine Prüfung durchgeführt wurde, weil das Verfahren eingestellt wurde. Dieses Verständnis folgt aus den auch für die Auslegung des nationalen Rechts bedeutsamen Begriffsbestimmungen des Art. 2 Buchstabe e) und q) der Richtlinie 2013/32/EU. Danach ist ein „Folgeantrag“ nur ein solcher, der auf internationalen Schutz abzielt und dem bereits eine bestandskräftige Entscheidung vorausgegangen ist. Eine „bestandskräftiger Entscheidung“ liegt wiederum nur vor, wenn über die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz in der Sache entschieden wurde. Wird ein Asylantrag allerdings gem. § 29 Abs. 1 AsylG als unzulässig abgewiesen, so liegt darin keine Prüfung des internationalen Schutzes. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2024 – 15 L 2751/24.A –, juris, Rn. 13 ff. Auch die nationalen Regelungen der §§ 71 Abs. 1 und 30 Abs. 1 AsylG spiegeln dieses Verständnis wieder. Schon das Wort „durchzuführen“ in § 71 Abs. 1 AsylG legt eine materielle Prüfung nahe. Ein weiteres Asylverfahren muss danach aber auch nur durchgeführt werden, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zu Tage treten. Die Regelung zielt somit auf eine Prüfung in der Sache ab, da neue Erkenntnisse die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes betreffen. Eine solche Prüfung kann aber nur dann „erneut“ durchgeführt werden, wenn sie bereits zuvor durchgeführt wurde. Nach diesen Maßstäben liegt daher hier mangels zuvor erfolgter sachlicher Prüfung des Schutzbegehrens kein Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG vor. Der gem. § 14a Abs. 2 AsylG mit der Geburt der Antragstellerin zu 2) in Deutschland gestellte Asylantrag wurde aufgrund des Verzichts durch die Eltern nie einer nationalen Prüfung zugeführt. 2. Nach der in diesem Rahmen gebotenen Prüfung liegen auch keine anderen Gründe für eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vor. Das Gericht ist grundsätzlich befugt, die Gründe nach § 30 Abs. 1 AsylG „auszutauschen“. Vgl. VG München, Beschluss vom 04.02.2022 – M 4 S 21.32479 –, juris, Rn. 26; VG Hannover, Beschluss vom 13.08.2020 – 5 B 3113/20 –, juris, Rn. 19; BeckOK AuslR/Heusch, 43. Ed. 1.10.2024, § 30 AsylG Rn. 56. Andere Gründe, aus denen der Asylantrag der Antragstellerinnen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AsylG zwingend als offensichtlich unbegründet abzulehnen wäre, sind allerdings nicht ersichtlich. II. In Bezug auf die Antragstellerin zu 1) ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, da ihr familiäre Bindungen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) entgegenstehen. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) gilt für diese gem. § 55 Abs. 1 AsylG ein befristetes Bleiberecht für die Zwecke der Durchführung ihres Asylverfahrens in Deutschland. Dadurch entsteht automatisch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis für die Antragstellerin zu 1) aufgrund der familiären Bindung zu ihrer Tochter. Dies ist aufgrund der am 27.02.2024 in Kraft getretenen, durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vorgenommenen Änderungen in § 34 AsylG in Umsetzung entsprechender EuGH-Rechtsprechung nunmehr auch im nationalen Gerichtsverfahren zu überprüfen. Die Antragstellerin zu 1) ist als alleinerziehende Mutter die einzige Versorgerin der Antragstellerin zu 2). Mutter und Tochter könnten zwangsläufig nur zusammen abgeschoben werden. Da der Tochter ein Bleiberecht zusteht, kann die Mutter nicht ohne sie abgeschoben werden. Der familiären Bindung steht auch nicht entgegen, dass das Bleiberecht der Tochter (zunächst) nur vorübergehend ist. Es kommt insoweit nur darauf an, ob der Aufenthalt rechtmäßig ist. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2024 – 4 LA 21/24 –, juris, Rn. 15 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.