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Urteil

13 A 12144/17

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in einem anderen EU‑Mitgliedstaat bereits anerkannter Flüchtling kann in Deutschland nicht erneut wegen Flüchtlingseigenschaft zugunsten eines erneuten Asylantrags verpflichtet werden (§ 29 Abs.1 Nr.2 AsylG). • Die Ablehnung eines erneuten Asylantrags als unzulässig bleibt unabhängig davon, ob eine Abschiebung in den (formal) schutzgewährenden Mitgliedstaat wegen Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG nicht möglich ist. • Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat schließt eine erneute materielle Prüfung durch das Bundesamt nicht ausnahmslos aus; vom Vorliegen systemischer Mängel im Drittstaat ist jedoch darzulegen, dass anerkannte Schutzberechtigte dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind (Art.3 EMRK; Art.20 ff. RL 2011/95/EU).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit erneuten Asylantrags bei bereits gewährtem Schutz in anderem EU‑Staat • Ein in einem anderen EU‑Mitgliedstaat bereits anerkannter Flüchtling kann in Deutschland nicht erneut wegen Flüchtlingseigenschaft zugunsten eines erneuten Asylantrags verpflichtet werden (§ 29 Abs.1 Nr.2 AsylG). • Die Ablehnung eines erneuten Asylantrags als unzulässig bleibt unabhängig davon, ob eine Abschiebung in den (formal) schutzgewährenden Mitgliedstaat wegen Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG nicht möglich ist. • Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat schließt eine erneute materielle Prüfung durch das Bundesamt nicht ausnahmslos aus; vom Vorliegen systemischer Mängel im Drittstaat ist jedoch darzulegen, dass anerkannte Schutzberechtigte dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind (Art.3 EMRK; Art.20 ff. RL 2011/95/EU). Der Kläger, libanesischer Staatsangehöriger, beantragte in Deutschland Familienasyl, nachdem seiner in Deutschland als Flüchtling anerkannten Ehefrau der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war. Er war Anfang August 2016 nach Deutschland eingereist und stellte dort einen Asylantrag. Das Bundesamt ermittelte, dass der Kläger in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt worden war. Mit Bescheid vom 10.11.2017 lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG. Der Kläger erhob Klage und machte u. a. geltend, ihm stehe Familienasyl nach § 26 AsylG zu und in Griechenland herrschten weiterhin systemische Mängel und unwürdige Aufnahmebedingungen. Das Gericht hat die Klage geprüft und entschieden. • Die Klage ist nur als Anfechtungsklage zulässig; ein Verpflichtungsanspruch auf erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht gegeben (§ 42 VwGO). • Nach § 29 Abs.1 Nr.2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.2 AsylG gewährt hat; dies ist unstreitig hier der Fall. • Eine erneute materielle Schutzgewährung in Deutschland ist nicht erforderlich, weil die Rechtswirkungen der Immi‑Schutzentscheidung des Drittstaates nach § 60 Abs.1 AufenthG zu beachten sind und der Antragsteller dadurch nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden kann. • Die Voraussetzungen für eine Ausnahme, insbesondere das Vorliegen systemischer Mängel im schutzgewährenden Mitgliedstaat, sind nicht dargetan; nach den eingezogenen Informationsquellen haben anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeitsmarkt und Sozialversicherung, wenn auch unter praktischen Einschränkungen. • Europarechtlich genügt die griechische Schutzgewährung dem gemeinschaftlichen Schutzniveau; es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Abkehr von der Rechtsprechung erfordern oder eine Vorlagefrage an den EuGH notwendig machen. • Die vom Kläger vorgetragenen konkreten Umstände konnten die Gründe des Bescheids nicht entkräften; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO (§§ 154, 167 VwGO; § 708, § 711 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist, weil dem Kläger bereits in einem anderen EU‑Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde (§ 29 Abs.1 Nr.2 AsylG) und die Voraussetzungen für eine Abweichung hiervon nicht vorliegen. Ein Anspruch auf erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes in Deutschland besteht nicht; auch liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 oder 7 AufenthG zugunsten des Klägers vor. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die üblichen Regelungen zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung bleiben anwendbar.