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Urteil

11 A 2229/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1009.11A2229.19A.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am 7. Mai 1978 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Ausweislich der Kopie einer in B. ausgestellten Heiratsurkunde vom 12. Januar 2017 ist sie seit dem 29. September 2011 mit Herrn B1. B2. verheiratet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hatte diesem mit Bescheid vom 17. September 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klägerin beantragte im Juli 2017 die Gewährung von Asyl. Am 18. Juli 2017 erhielt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Meldung aus dem Eurodac-Datenbestand. Daraus ergab sich, dass die Klägerin im Juni 2016 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte und ihr dort am 19. Juli 2016 internationaler Schutz gewährt worden war. Daraufhin lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte mit Bescheid vom 28. September 2017 als unzulässig ab, weil ihr bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Die Klägerin hat am 12. Oktober 2017 Klage erhoben. Sie hat beantragt, den Bescheid vom 28. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamts vom 28. September 2017 durch Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2019 mit der Begründung aufgehoben: Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG werde durch § 26 Abs. 1 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG verdrängt. Die Klägerin habe nach derzeitigem Erkenntnisstand Anspruch auf Gewährung akzessorischen Flüchtlingsschutzes gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG, da das Bundesamt dem Ehemann Flüchtlingsschutz zuerkannt habe. Der Vorschrift des § 26 AsylG komme in ihrem Anwendungsbereich Vorrang gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu. Dieser Annahme stehe auch nicht die Regelung in § 31 Abs. 4 AsylG entgegen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Das innerstaatliche Asylrecht unterscheide nur noch zwischen zulässigen und unzulässigen Anträgen. Der Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 AsylG, bei dem es sich um zwingendes Recht handele, umfasse dabei seinem Wortlaut nach ohne ausdrücklich oder anderweitig erkennbare Einschränkungen jeden Asylantrag, bei dem eine der nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AsylG aufgelisteten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sei. Nur ein zulässiger Antrag könne einen aus § 26 AsylG abgeleiteten Anspruch begründen. Eine Regelung, die das Verhältnis des Unzulässigkeitstatbestands des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat zum in § 26 AsylG geregelten „Familienasyl“ bestimme, enthalte das Asylgesetz nicht. Allein für den Unzulässigkeitstatbetand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bestehe mit § 31 Abs. 4 AsylG eine ausdrückliche Kollisionsnorm. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber zeitgleich mit der Schaffung der verschiedenen Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG ausschließlich die für den Fall des § 26a AsylG bestehende Kollisionsnorm in § 31 Abs. 4 AsylG angepasst habe, müsse als klares Indiz gewertet werden, dass bei diesen Unzulässigkeitstatbeständen § 26 AsylG keinen Vorrang haben solle. Auch an anderen Stellen habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, in welchem Umfang einzelne Unzulässigkeitstatbestände einer Sonderregelung unterlägen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die in Aussicht stelle, dass zumindest über die Regelungen des Familienasyls ein weiteres Asylverfahren mit einer neuerlichen Prüfung in dem gewünschten Mitgliedstaat erreicht werden könne, stehe mit dem Ziel der europäischen Zuständigkeitsbestimmungen nicht in Einklang, eine illegale Weiterwanderung zu verhindern, und begünstige darüber hinaus eine unerwünschte Sekundärmigration. Die Dublin III-VO halte in ihren Art. 9 und 10 eigene Regelungen bereit, wie die Prüfung von Asylanträgen von Familienangehörigen, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten aufhielten, in nur einem Mitgliedstaat sichergestellt werden solle. Danach stehe es jedem Antragsteller frei, zu Beginn seines Verfahrens gegenüber dem prüfenden Mitgliedstaat schriftlich kundzutun, dass er wünsche, es solle der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem sich sein Familienangehöriger - sei es als Antragsteller oder Begünstigter eines bereits zuerkannten internationalen Schutzstatus - aufhalte. Diese Vorschriften würden umgangen, könne der Betreffende nach Abschluss seines Verfahrens und erfolgter Statusgewährung eigenmächtig in den gewünschten Mitgliedstaat, in dem sich der Familienangehörige befinde, weiterwandern und dort erneut ein Asylverfahren betreiben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 28. September 2017 ist in dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der im Bescheid für die Ablehnung des Antrags der Klägerin herangezogene § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist wegen bestehenden Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von Asyl gemäß § 26 Abs. 1, 3 und 5 Satz 1 AsylG nicht anwendbar I. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Einen Schutz im Sinne dieser Vorschrift hat die Klägerin bereits in Griechenland erhalten. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird jedoch durch § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 AsylG verdrängt. Danach wird dem Ehegatten oder Lebenspartner auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, 2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft schon in dem Staat bestanden hat, in dem der anerkannte Flüchtling politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ausländer eingereist ist oder den Schutzantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Nach den von der Beklagten unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 17. September 2015 ist unanfechtbar. Die Ehe hat schon in Syrien bestanden. Die Klägerin hat ihren Schutzantrag unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt. Weiter fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ehemann der Klägerin zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre. II. Dieser Annahme steht nicht der von der Beklagten geltend gemachte Umstand entgegen, mit § 31 Abs. 4 AsylG bestehe eine ausdrückliche Kollisionsnorm allein für den Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, nicht aber für die hier maßgebliche Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. § 31 Abs. 4 AsylG, wonach § 26 Abs. 5 AsylG in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG unberührt bleibt, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG als unzulässig abgelehnt wird, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Anspruch auf akzessorischen Schutz nach § 26 Abs. 5 AsylG in anderen Fällen (wie etwa der hier vorliegenden Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) keine Anwendung finden soll. § 31 Abs. 4 AsylG betrifft vielmehr nur § 26a AsylG und kann deshalb für das Verhältnis des § 26 AsylG zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht, auch nicht im Wege der Analogie, herangezogen werden. Vgl. OVG S.-A., Urteil vom 19. Februar 2019 ‑ 4 L 201/17 -, juris, m. w. N. III. Eine Auslegung der §§ 26 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG führt zu keinem anderen Ergebnis. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in der oben zitierten Entscheidung an, wonach sich jedenfalls aus Sinn und Zweck der beiden Rechtsvorschriften eine Verdrängung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergebe. 1. Danach schließe der Wortlaut der Normen die von der Beklagten vertretene Auffassung zwar nicht aus; auch der Antrag nach § 26 AsylG sei als Asylantrag i. S. d. § 13 AsylG zu verstehen, auf den § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Anwendung finden könne. 2. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung ihres Verhältnisses zueinander. 3. Die Systematik der Regelungen sei nicht eindeutig. a. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelte nach der Stellung im Normengefüge im Grundsatz auch für Anträge nach § 26 AsylG. Allerdings betreffe § 26 AsylG gerade nicht das originär dem Betroffenen zustehende Recht auf Asyl oder internationalen Schutz, sondern gewähre ein vom Stammrecht des Angehörigen abgeleitetes Recht. b. Der Verweis auf § 31 Abs. 4 AsylG, der eine Anwendung des § 29 AsylG allein in den Fällen des § 26a AsylG ausschließe, sei nicht hinreichend aussagekräftig. § 31 Abs. 4 AsylG a. F. („Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 bleibt § 26 Abs. 5 unberührt.“) sei mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939, 1947) geändert worden in: „Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt“. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615, Seite 52) heiße es dazu: „Die bisher in Abs. 4 S. 1 geregelte Feststellung, dass der Ausländerin oder dem Ausländer bei einer Ablehnung des Asylantrags nur auf Grundlage der Regelung zu sicheren Drittstaaten (§ 26a) kein Asylrecht zusteht, ist nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist der Antrag als unzulässig abzulehnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3). Die bisher in S. 2 getroffene Regelung soll inhaltlich unverändert fortgelten und wird nur insoweit angepasst, als dass dies durch den Fortfall der Regelung im bisherigen S. 1 erforderlich geworden ist.“. Aus dieser allein auf § 26a AsylG bezogenen Regelung, die möglicherweise lediglich klarstellenden Charakter habe, lasse sich danach nicht schließen, dass § 26 AsylG nicht ebenfalls gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Vorrang zukommen solle. c. Eine Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ‑ Dublin III-VO - führe ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar solle die Dublin III-VO aus Effektivitätsgründen zu einer Konzentration des Prüfungsverfahrens in einem Mitgliedstaat führen und eine Binnenmigration verhindern. Allerdings sehe die Verordnung an zahlreichen Stellen bei Familienangehörigen, vor allem auch bei Minderjährigen vor, dass deren Wohl bei der Zuständigkeitsbestimmung eine große Rolle spiele bzw. eine Familienzusammenführung erwogen werden solle (vgl. Art. 6 Abs. 3, 9, 10, 11, 16, 17 Abs. 2). Der Verweis auf die Möglichkeit von Betroffenen, nach Art. 9 und 10 Dublin III-VO schon im Verfahren zuständigkeitsregelnde Anträge zu stellen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 3. Dezember 2018, a. a. O.), könne von vornherein nur in den Fällen Bedeutung entfalten, in denen der Betroffene davon Kenntnis habe, dass Familienangehörige schon in einem anderen Mitgliedstaat Schutz erlangt haben. 4. Letztlich geböten Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes die hier vorgenommene Auslegung. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG solle das Bundesamt davon entbinden, den Anspruch eines Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes zu prüfen, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat diese Prüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen habe (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/31/EU). Damit würden für eine Schutzgewährung eigentlich unnötige Doppelprüfungen der Mitgliedstaaten verhindert, mit denen zudem die Gefahr divergierender Entscheidung verbunden wäre. Durch § 26 AsylG erfolge eine automatische Erstreckung des Status des Stammberechtigten auf bestimmte Familienangehörige. Der Zweck der Institution des (ursprünglichen) Familienasyls sei darin gesehen worden, das Bundesamt und Gerichte zu entlasten, indem eine u. U. schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe der nahen Angehörigen eines Verfolgten erübrigt werde, und außerdem deren Integration zu fördern. Die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie vom 28. August 2013 habe der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie gedient. Danach trügen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden sei, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllten, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen hätten, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar sei. Nach Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU trügen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden könne. In der Gesetzesbegründung heiße es: „Die Richtlinienvorschrift sieht vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst (Stammberechtigte), wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten.“ (BT-Drs. 17/13063, Seite 21). Danach solle § 26 AsylG eine rasche und einheitliche Entscheidung herbeiführen, Verwaltungsaufwand vermeiden, um Behörden und Verwaltungsgerichte zu entlasten, sowie dem in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK enthaltenen und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit Rechnung tragen. Wenn aber § 26 AsylG (zumindest auch) den Zweck habe, den Familienverband zu schützen und integrationsverstärkend zu wirken, komme dem für § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG maßgeblichen Umstand, dass dem Ausländer schon internationaler Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden sei, demgegenüber ein minderes Gewicht zu. Vielmehr sei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss einer Sachprüfung nur soweit reiche, wie der Asylanspruch bereits Gegenstand des Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat gewesen sei. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasse darum nur den eigenen Anspruch des Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes und nicht einen abgeleiteten Anspruch auf Familienasyl gemäß § 26 AsylG. Es werde zu Recht darauf hingewiesen, dass anderenfalls ein Ausländer, der auf Grund eigener Verfolgung in seinem Herkunftsstaat in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten habe, möglicherweise schlechter als ein selbst nicht verfolgter Ausländer stehe, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt worden sei. Ein solcher Wertungswiderspruch sei zu vermeiden. Soweit in der auch von der Beklagten zitierten erstinstanzlichen Rechtsprechung, vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2018 - 23 K 323.18.A -; VG Hannover, Urteil vom 22. März 2018 - 13 A 12144/17 -, jeweils juris, vertreten werde, mehr als internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG könne der Betroffene - egal in welchem Mitgliedstaat - nicht erreichen, werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass § 26 AsylG gerade auf eine Gewährung internationalen Schutzes in demselben Mitgliedstaat abziele, der den Angehörigen des Betroffenen Schutz gewährt habe. Dass durch den Schutz der Familieneinheit ein (mögliches) inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bestehe, was im Rahmen des Abschiebungsverfahrens von der hierfür zuständigen Ausländerbehörde geprüft werde, sei angesichts der umfassenderen Rechtsstellung, die durch § 26 AsylG gewährt werde, ebenfalls keine durchgreifende Erwägung. Vgl. OVG S.-A., Urteil vom 19. Februar 2019 ‑ 4 L 201/17 -, juris, Rn. 20 ff., m. w. N. IV. Soweit die Beklagte darüber hinaus unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 -1 C 15.18 -, juris, Rn. 14, geltend macht, auch an anderen Stellen habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, in welchem Umfang einzelne Unzulässigkeitstatbestände einer Sonderregelung unterlägen, führt auch dies zu keiner von den obigen Ausführungen abweichenden Beurteilung. 1. § 31 Abs. 6 AsylG, wonach dem Ausländer, wenn der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, in der Entscheidung mitgeteilt wird, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, mag zwar eine ausdrückliche Unzulässigkeitsentscheidungen betreffende Sonderregelung sein. Aus dieser Vorschrift lässt sich indessen nichts entnehmen, was für oder gegen ein Rangverhältnis von § 26 AsylG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sprechen könnte; sie regelt vielmehr allein die Notwendigkeit der Angabe des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats. 2. Nichts anderes gilt auch, soweit die Beklagte auf § 34a Abs. 1 AsylG verweist. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt für den Fall, dass der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Sonderregelung betrifft allein § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und nicht die übrigen in § 29 Abs. 1 AsylG genannten Unzulässigkeitstatbestände, sodass auch aus ihr keine Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rangverhältnisses von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu § 26 AsylG gezogen werden können. V. Auch soweit die Beklagte meint, die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung des Vorrangs von § 26 AsylG gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Fällen wie dem der Klägerin führe zu einer unerwünschten Sekundärmigration, ist dem die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegenzuhalten. Danach wiegen die Zuständigkeitskriterien in Art. 8 bis 10 der Dublin III-VO in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 13 und 14 zum Schutz des Wohls des Kindes und des Familienlebens der betroffenen Personen, die zudem in den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte gewährleistet werden, so schwer, dass sie die Anwendung des Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu verdrängen vermögen. Ein Mitgliedstaat kann in den von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO erfassten Fällen (Stellung des ersten Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat) nicht rechtswirksam ein Wiederaufnahmegesuch stellen, wenn die betroffene Person der zuständigen Behörde Gesichtspunkte übermittelt hat, die die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats nach Art. 8 bis 10 Dublin III-VO offensichtlich belegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 -, juris, Rn. 83. Die Zuständigkeitskriterien in Art. 8 bis 10 Dublin III-VO können also ausnahmsweise Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren vorgehen. Folge ist in entsprechenden Fällen eine Sekundärmigration, die in Ansehung der Dublin III-VO dann als legal und nicht (mehr) als illegal bzw. unerwünscht anzusehen ist. VI. Auch soweit die Beklagte meint, die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe eine unzulässige Umgehung von Art. 9 und 10 Dublin III-VO zur Folge, weil der Betreffende danach nach Abschluss seines eigenen Asylverfahrens eigenmächtig in den gewünschten Mitgliedstaat, in dem sich der Familienangehörige befinde, weiterwandern und dort erneut ein Asylverfahren betreiben könne, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt, die Beklagte hätte, wäre die Klägerin (unter Umgehung von Art. 9 Dublin III-VO) vor Abschluss ihres in Griechenland betriebenen Verfahrens nach Deutschland gereist und hätte im Bundesgebiet unter Hinweis auf die ihrem Ehemann zuerkannte Flüchtlingseigenschaft einen weiteren Asylantrag gestellt, kein rechtswirksames Wiederaufnahmegesuch an Griechenland stellen können, sondern hätte vielmehr selbst über den Asylantrag der Klägerin entscheiden müssen. Der Senat folgt des Weiteren der Auffassung des Verwaltungsgerichts, im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des darin in Bezug genommenen Grundrechts nach Art 7 der Charta der Grundrechte, der den Schutz des Familienlebens gewährleiste, könne der Klägerin die Inanspruchnahme akzessorischen Flüchtlingsschutzes zum Schutz ihres Familienlebens nicht allein mit Blick auf den Umstand verweigert werden, dass sie erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Griechenland (unter Umgehung von Art. 9 Dublin III-VO) nach Deutschland gereist sei und hier erneut einen Asylantrag gestellt habe. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich des Verhältnisses von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu § 26 AsylG grundsätzliche Bedeutung hat.