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Beschluss

6 Bs 119/23

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:0325.6BS119.23.00
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Leitsätze
1. Nach § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV sind Staatsangehörige anderer Staaten als der Ukraine, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum jeweiligen Stichtag in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, grundsätzlich auch dann für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie zuvor in ihren Heimatstaat oder ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind und nunmehr aus anderen Gründen als die sichere Rückkehr nach Deutschland einreisen wollen. (Rn.20) 2. Soweit das Bundesministerium des Inneren und für Heimat in seinem Hinweisschreiben vom 5. September 2022 zu Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 (juris: EUBes 2022/382) eine prima-facie-Vermutung aufstellt, dass Personen, die sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, formuliert es eine widerlegliche Beweislastregelung im Sinne eines Anscheinsbeweises. Die Vermutung ist regelmäßig widerlegt, wenn der Ausländer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vorübergehend in sein Heimatland zurückgekehrt ist.(Rn.34) (Rn.36)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. September 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV sind Staatsangehörige anderer Staaten als der Ukraine, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum jeweiligen Stichtag in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, grundsätzlich auch dann für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie zuvor in ihren Heimatstaat oder ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind und nunmehr aus anderen Gründen als die sichere Rückkehr nach Deutschland einreisen wollen. (Rn.20) 2. Soweit das Bundesministerium des Inneren und für Heimat in seinem Hinweisschreiben vom 5. September 2022 zu Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 (juris: EUBes 2022/382) eine prima-facie-Vermutung aufstellt, dass Personen, die sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, formuliert es eine widerlegliche Beweislastregelung im Sinne eines Anscheinsbeweises. Die Vermutung ist regelmäßig widerlegt, wenn der Ausländer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vorübergehend in sein Heimatland zurückgekehrt ist.(Rn.34) (Rn.36) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. September 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz, nachdem die Antragsgegnerin die ihm zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen und seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Der am 17. August 1996 geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er war seit dem 23. Februar 2022 Inhaber eines ukrainischen Daueraufenthaltstitels (Permanent Residence Permit) und hielt sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine auf. Der Antragsteller verließ die Ukraine am 2. März 2022 und begab sich zunächst nach Polen. In der Zeit vom 5. bis zum 17. März 2022 hielt sich der Antragsteller im Iran auf. Am 17. März 2022 begab er sich in die Türkei und blieb dort bis zum 27. August 2022. Am 30. August 2022 reiste der Antragsteller in die Ukraine ein, die er am 6. September 2022 wieder verließ. Seine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte nach eigenen Angaben am 9. September 2022. Der Antragsteller meldete sich am 13. September 2022 im Ankunftszentrum der Antragsgegnerin und beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG. Die Antragsgegnerin stellte ihm zunächst eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus und erteilte ihm am 29. September 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, gültig bis zum 4. März 2024. Im Zusammenhang mit der Einreise seiner Eltern und deren Vorsprache bei der Antragsgegnerin fiel dieser auf, dass sich der Antragsteller vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Iran sowie mehrere Monate in der Türkei aufgehalten hatte. In seiner persönlichen Anhörung am 19. Januar 2023 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin u.a. mit, dass er seit 2016 mit seiner Familie in der Ukraine gelebt habe. Nach Kriegsausbruch seien sie zunächst nach Polen, dann in den Iran gereist. Er habe im Iran festgesessen, weil er dort Militärdienst hätte leisten müssen. Er sei nach Zahlung von 100.000 Tuman vom Militärdienst befreit worden. Ihm sei gesagt worden, er solle vor dem iranischen Neujahr ausreisen. Er habe sich seinen Reisepass beschafft und sei noch am Abend in die Türkei geflogen. Er und seine Familie hätten sich dann in der Türkei bei Verwandten aufgehalten. Sie hätten schauen wollen, wie es in der Ukraine weitergehe. In der Türkei hätten sie kein Bleiberecht mehr erhalten. Er sei dann zunächst in die Ukraine gereist, um zu schauen, ob er dort bleiben könne, und um Kleidung zu holen. Es habe für ihn keine Möglichkeit gegeben, in der Ukraine zu bleiben. Er habe dann nach Deutschland gewollt. Bekannte hätten ihm schon in der Türkei Gutes über Deutschland berichtet. Die Antragsgegnerin hat in einem Vermerk vom 20. Januar 2023 festgehalten, dass der Antragsteller nach seiner Anhörung angegeben habe, keinen Asylantrag stellen zu wollen, weil er dann seine Oma im Iran nicht mehr besuchen könne. Die Mutter des Antragstellers gab in ihrer Anhörung u.a. an, sie habe hauptsächlich wegen der wirtschaftlichen Situation nicht im Iran bleiben wollen. Politische Probleme bestünden im Iran nicht. Mit Bescheid vom 9. Februar 2023 nahm die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Zugleich lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 13. September 2022 ab. Sie drohte dem Antragsteller die Abschiebung in den Iran an, sollte er nicht bis zum 23. Februar 2023 ausgereist sein. Für den Fall der Abschiebung erließ die Antragsgegnerin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, welches sie auf zwei Jahre ab dem Tag der Abschiebung befristete. Hiergegen hat der Antragsteller am 23. Februar 2023 Widerspruch erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragsgegnerin hat am 1. März 2023 die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 9. Februar 2023 aufgehoben. Sie hat zugleich mitgeteilt, dass in den Iran zurzeit keine Abschiebungen durchgeführt würden. Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 4. September 2023 abgelehnt. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers sei als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung am 9. September 2022 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV fiele er zwar in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Die Norm bedürfe indes einer teleologischen Reduktion. Von der Regelung sollten solche Fälle nicht umfasst sein, in denen Staatsangehörige anderer Staaten als der Ukraine bereits sicher in ihren Heimatstaat oder ihr Herkunftsland zurückgekehrt seien und nunmehr aus anderen Gründen nach Deutschland einreisen wollten (vgl. BR-Drs. 302/22, S. 4). So liege der Fall hier. Die kriegsbedingte Flucht des Antragstellers aus der Ukraine habe im Iran ein Ende gefunden, während die Ausreise aus dem Iran auf davon unabhängigen Gründen beruht habe. Der Antragsteller weise trotz des aktuellen Abschiebestopps auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf. Der Antrag habe in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er von der Antragsgegnerin einstweilen zur Sicherung eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geduldet werden müsste. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG werde einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Massenzustrom-Richtlinie vorübergehender Schutz gewährt werde und der seine Bereitschaft erklärt habe, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Massenzustrom-Richtlinie sei mit Beschluss der EU-Innenminister vom 3. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Menschen erstmals aktiviert worden, die vor dem am 24. Februar 2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine flöhen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. März 2022 finde auf den Antragsteller Anwendung, da er zu dem in Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses genannten Personenkreis zähle. Allerdings falle ein Drittstaatsangehöriger nach der angeführten Norm nur dann unter den Schutz des Durchführungsbeschlusses, wenn er nicht in der Lage sei, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder in seine Herkunftsregion zurückzukehren. Vorliegend habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder in seine Herkunftsregion zurückkehren zu können. Dass dem Antragsteller eine sichere Rückkehr in sein Herkunftsland möglich sei, folge bereits aus der Tatsache, dass er zwischenzeitlich sicher in sein Herkunftsland zurückgekehrt gewesen sei. Die Tatsache der Rückkehr führe zur Widerlegung der im Länderschreiben vom 5. September 2022 niedergelegten prima facie-Annahme bei Drittstaatsangehörigen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses. Es sei ferner weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Antragsteller eine dauerhafte Rückkehr in den Iran unmöglich wäre. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Sicherheitslage oder die allgemeinen Lebensumstände im Iran oder die individuelle Situation des Antragstellers einer dauerhaften Rückkehr entgegenständen. Der Antragsteller habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere scheide eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG aus. Die Abschiebung sei auch nicht nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich, da kein Ausreisehindernis ersichtlich sei. Gegen die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Gegen den am 5. September 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. September 2023 erhobene und am 5. Oktober 2023 begründete Beschwerde. II. Die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte sowie gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 VwGO fristgerecht begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2023 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die hiergegen mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller zunächst, in dem angegriffenen Beschluss fänden sich keine Ausführungen dazu, dass die Rücknahme der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis ermessenfehlerhaft sei und dieser Fehler dazu führe, dass die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis fortbestehe. Auf diesen Einwand kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht geprüft. Für eine solche Prüfung bestand nach der Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch keine Veranlassung mehr. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragtellers gegen die Rücknahme führt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht dazu, dass allein deshalb die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis fortbestehen würde. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hat lediglich zur Folge, dass die Rücknahme nicht vollziehbar ist (§ 80 Abs. 1 AufenthG). Die Rücknahme bleibt aber wirksam und der Antragsteller ausreisepflichtig (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.5.2021, 11 S 2891/20, VBlBW 2022, 370, juris Rn. 12). 2. Soweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach Ablehnung der von ihm beantragten Aufenthaltserlaubnis begehrt, rügt er zwar zu Recht, dass das Verwaltungsgericht sein Rechtsschutzbegehren als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO verstanden und insoweit als statthaft angesehen hat (a.). Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in der Sache aber ebenfalls unbegründet (b.). a. Der von dem Antragsteller gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG geführt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Rechtmäßigkeit seines seinerzeitigen Aufenthalts folgt aus der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung. Nach § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV (in der vom 1.9. bis 30.11.2022 gültigen Fassung) sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 30. November 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst - wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt - zweifelsfrei auch den Antragsteller, der sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hat und bis zum 30. November 2022 in das Bundesgebiet eingereist ist. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung scheidet eine teleologische Reduktion der Vorschrift jedenfalls im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation aus. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Verordnung käme eine einschränkende Auslegung nur unter sehr engen Voraussetzungen und allenfalls insoweit in Betracht, als die Verordnung auch Sachverhalte erfassen würde, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, so dass die zu weit gefasste Regelung im Wege einer teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.2014, 5 C 13.13, Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14, juris Rn. 25 m.w.N; Urt. v. 23.4.2015, 5 C 10.14, BVerwGE 152, 60, juris Rn. 21, vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.3.2013, 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, juris Rn. 66; BVerwG, Urt. v. 11.12.2020, 5 C 9.19, juris Rn. 24 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2021, 2 Bs 59/21, NordÖR 2022, 79, juris Rn. 18). Eine telelogische Reduktion des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV wäre daher nur dann gerechtfertigt und geboten, wenn sich aufgrund weiterer Auslegungsgesichtspunkte belastbar feststellen ließe, dass vom Verordnungswortlaut auch solche Konstellationen erfasst werden, die nach dem vom Vorordnungsgeber erkennbar intendierten Zweck der Regelung nicht erfasst sein sollen. Das ist hier aber nicht der Fall. Zwar lässt sich ein auf ein einschränkendes Verständnis der Verordnung gerichteter Wille des Verordnungsgebers u.a. der Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung entnehmen (BR-Drs. 302/22, S. 4): „Von der Regelung nicht umfasst sollen solche Fälle sein, in denen Staatsangehörige anderer Staaten als der Ukraine bereits in ihren Heimatstaat oder ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind und nunmehr aus anderen Gründen als die sichere Rückkehr nach Deutschland einreisen wollen. Ebenfalls nicht erfasst werden Personen, die sich lediglich anlässlich eines Kurzaufenthaltes (zum Beispiel zu touristischen Zwecken) am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben.“ Allerdings steht ein solches Verständnis des Verordnungsgebers erkennbar in einem Spannungsverhältnis zu dem primären Zweck der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, aus der Ukraine geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen und Ausländern, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, den Grenzübertritt unbürokratisch zu erleichtern und ihnen die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu ermöglichen (BR-Drs. 302/22, S. 1, 3 f.). Die Notwendigkeit einer inhaltlichen Prüfung der Gründe der Einreise auf der Grundlage einer umfangreichen Anhörung des Ausländers im Inland wiederspräche diesem Verordnungszweck. In diesen Fällen lässt sich ein vom Wortlaut der Verordnung abweichendes Verständnis des Verordnungsgebers daher nicht mehr belastbar feststellen. Die sich aufgrund der Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Heimatland stellenden Fragen müssen einem eventuellen Aufenthaltserlaubnisverfahren vorbehalten bleiben. So liegt der Fall auch hier. Die Gründe für die Einreise des Antragstellers nach Deutschland nach vorherigem Aufenthalt in seinem Heimatland und späterem erneuten Aufenthalt in der Ukraine waren im Zeitpunkt der Einreise nicht offensichtlich. Sie bedurften einer weiteren Aufklärung, u.a. durch die Anhörung des Antragstellers. b. Der danach statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt. aa) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022. Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses wenden die Mitgliedstaaten entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Der Kläger hat sich im Sinne dieser Vorschrift vor dem 24. Februar 2022 mit einem nach ukrainischen Recht erteilten unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten. Die weitere Voraussetzung, die Unmöglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in den Iran, erfüllt der Antragsteller aber nicht. Unter welchen Voraussetzungen eine sichere und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland oder die Herkunftsregion angenommen werden kann, wird weder in der Richtlinie 2001/55/EG noch im Durchführungsbeschluss ausgeführt. Nähere Anhaltspunkte für die Auslegung finden sich in der Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (2022/C 126 I/01). Die Kommission verweist insoweit u.a. auf Art. 2 Buchst. c und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG. Die unmögliche „sichere Rückkehr“ kann sich danach beispielsweise aus einem offensichtlichen Risiko für die Sicherheit der betroffenen Person, aus bewaffneten Konflikten oder dauernder Gewalt, dokumentierten Gefahren der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung resultieren. Eine „dauerhafte“ Rückkehr setzt danach voraus, dass die betreffende Person aktive Rechte in ihrem Herkunftsland oder ihrer Herkunftsregion in Anspruch nehmen kann, damit sie Perspektiven für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse in ihrem Herkunftsland/ihrer Herkunftsregion und die Möglichkeit der Reintegration in die Gesellschaft hat. Für die Beurteilung, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr möglich ist, ist nach der Mitteilung der Kommission die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der Herkunftsregion zu berücksichtigen. Die betreffende Person hat insoweit individuelle Anscheinsbeweise dafür zu erbringen, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. Danach sind im Grundsatz hohe Anforderungen an die Feststellung der Unmöglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in das Herkunftsland bzw. die Herkunftsregion zu stellen. Es obliegt zudem grundsätzlich dem Drittstaatsangehörigen darzulegen, dass er nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren kann (so zu Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2024, 6 Bs 96/23, n.v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2022, 11 S 1467/22, NVwZ 2023, 103, juris Rn. 31; vgl. zur Mitwirkungsobliegenheit in asylrechtlichen Verfahren OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 38). Gleichzeitig räumt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Spielraum in der Bewertung der individuellen Situation eines Drittstaatsangehörigen ein. Nach der Mitteilung der Kommission können die Mitgliedstaaten in Bezug auf Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, etwa die Auffassung vertreten, dass diese Personen dem Anschein nach eine „sinnvollere Bindung“ zur Ukraine haben als zu ihrem Herkunftsland oder ihrer Herkunftsregion und damit die Ukraine ihre Heimat ist. Daran anknüpfend führt das Bundesministerium des Inneren und für Heimat in seinem Hinweisschreiben vom 5. September 2022 (S. 5) aus, „bei Personen, die sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, ist prima facie von einer maßgeblichen Verbindung in der Ukraine und damit davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, weil eine engere (Wortlaut der Kommission: „sinnvollere“) Bindung zur Ukraine besteht als zum Herkunftsstaat. Die entsprechende prima facie-Schlussfolgerung ist widerleglich.“ Ob diese Hinweise des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat überhaupt Verbindlichkeit beanspruchen können (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2022, 11 S 1467/22, NVwZ 2023, 103, juris Rn. 22; Kluth/Bohley, BeckOK Ausländerrecht, Werkstand: 1.10.2023, § 24 Rn. 9.1.), kann in diesem Verfahren dahinstehen, weil auch die insoweit formulierten Voraussetzungen für die Begründung eines Aufenthaltsrechts nicht vorliegen. Entgegen der vom Antragsteller in der Sache vertretenen Auffassung nimmt das Bundesministeriums des Inneren und für Heimat in seinem Hinweisschreiben keine generelle Gleichstellung von Ausländern mit nach ukrainischem Recht erteilten unbefristeten Aufenthaltstiteln mit ukrainischen Staatsangehörigen vor. Es formuliert vielmehr eine widerlegliche Beweislastregelung im Sinne eines Anscheinsbeweises. Für einen Anscheinsbeweis müssen regelmäßig zwei Voraussetzungen vorliegen. Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 23.1.2018, 6 B 67.17, NJW 2018, 1896, juris Rn. 6 m.w.N.). Gemessen daran ist - in Übereinstimmung mit der angegriffenen Entscheidung - die Vermutung, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland nicht möglich ist, regelmäßig dann erschüttert bzw. widerlegt, wenn der Ausländer - wie hier - vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vorübergehend in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Es handelt sich im Hinblick auf die Regelung § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 um einen atypischen Sachverhalt, der jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Ausländer weiterhin über ausreichend enge Bindungen an sein Heimatland für eine sichere und dauerhafte Rückkehr verfügt. Das gilt auch für den Fall, dass die Rückkehr in das Heimatland von lediglich kurzer Dauer war bzw. die „Flucht“ des Ausländers nach seiner Vorstellung erst im Bundesgebiet ihr Ende gefunden hat. Auch in diesen Fällen ist die Frage, ob dem Ausländer in der Sache eine sichere und dauerhafte Rückkehr möglich ist, im Einzelfall am oben dargestellten Maßstab zu prüfen. Die danach hier eröffnete Prüfung ergibt bei der gebotenen summarischen Prüfung, dass dem Antragsteller eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Iran möglich ist. Es bestehen auch für das Beschwerdegericht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Sicherheit des Antragstellers im Iran aufgrund bewaffneter Konflikte oder dauernder Gewalt gefährdet wäre. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass ihm eine Verfolgung oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Das folgt auch für das Beschwerdegericht nicht allein aus der vorübergehenden Rückkehr als solche, sondern vor allem den von dem Antragsteller und seinen Eltern hierzu gemachten Angaben. Der Antragsteller hat u.a. mitgeteilt, dass seine Familie im Iran geblieben wäre, wäre er nicht vom Militärdienst befreit worden. Als Grund, nicht in den Iran zurückkehren zu können, gab er am Ende seiner Anhörung lediglich den drohenden Militärdienst an und verneinte ausdrücklich das Vorliegen weiterer Gründe. Das entspricht im Wesentlichen den Angaben seiner Eltern. Insbesondere seine Mutter gab darüber hinaus an, dass keine politischen Probleme im Iran bestünden. Die bloße Einziehung zum Militärdienst stellt für sich genommen aber keine Bedrohung in dem dargestellten Sinne dar. Soweit der Antragteller darüber hinaus geltend gemacht hat, dass er bzw. seine Familie im Iran nichts mehr gehabt habe, bestünde jedenfalls für ihn - einen jungen, gesunden Mann - die Möglichkeit, sich eine Lebensgrundlage neu aufbauen zu können. Auch der Verweis des Antragstellers auf die Unruhen und Proteste im Iran infolge des Todes von Mahsa Amini am 16. September 2022 rechtfertigt keine andere Bewertung. Es wird von dem Antragsteller weder dargelegt noch bestehen für das Beschwerdegericht sonst belastbare Anhaltspunkte, dass sich die allgemeine Lage im Iran derart verschlechtert haben könnte, dass der Antragsteller schon deshalb nicht mehr sicher und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könnte. Da der Antragsteller auch nach seinen eigenen Angaben bisher weder als Oppositioneller noch als Teilnehmer an Protestveranstaltungen in Erscheinung getreten ist, steht er insbesondere nicht als innerstaatlicher politischer Gegner in dem Fokus der Sicherheitskräfte. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich darauf, dass sich die Innenministerkonferenz im August 2023 darauf verständigt habe, Abschiebungen in den Iran weiterhin auszusetzen. Zum einen betraf die Verständigung seinerzeit allein die Verlängerung der - von den obersten Landesbehörden anzuordnenden - Aussetzung von Abschiebungen bis zum 31. Dezember 2023. Aktuell besteht eine entsprechende Beschlusslage - soweit ersichtlich - nicht mehr. Es ist auch nicht ersichtlich, dass unabhängig von einer entsprechenden Beschlusslage der Innenministerkonferenz für Hamburg Abschiebungen in den Iran weiterhin förmlich nach § 60a Abs. 1 AufenthG ausgesetzt wären. In Anbetracht dessen kommt es nicht darauf an, ob die Hinweise des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat vom 14. März 2022 (S. 4), nicht-ukrainische Staatsangehörige könnten jedenfalls dann nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren, wenn ihnen in dem Fall, dass ihnen in Deutschland weder der vorübergehende Schutz gewährt noch ein anderer Aufenthaltstitel erteilt würde, eine Duldung nach § 60 oder § 60a AufenthG zu erteilen wäre, eine Schutzgewährung nach § 60a Abs. 1 AufenthG überhaupt erfasst und damit gegebenenfalls auch Rückschlüsse auf die Schutzbedürftigkeit einzelner Ausländer nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 haben kann. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin aktuell möglicherweise nicht beabsichtigt, den Antragsteller tatsächlich abzuschieben, rechtfertigt jedenfalls nicht die anspruchsbegründende Annahme, ihm sei eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Iran unmöglich. 3. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde nicht geltend, dass ihm aus anderen Gründen, etwa nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetztes, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre. Er wendet sich auch nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht einen „originären Duldungsanspruch gemäß § 60a AufenthG“ verneint sowie die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht beanstandet hat. Dafür bestehen in der Sache auch jeweils keine belastbaren Anhaltspunkte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.