Urteil
1 A 1892/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1112.1A1892.15.00
4mal zitiert
14Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die in § 10 Hessisches Professorenbesoldungsgesetz - HPBesG - und § 39 Hessisches Besoldungsgesetz - HBesG - geregelte Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf gewährte Leistungsbezüge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juli 2015 - 5 K 1802/13.GI - wird zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht Gießen die Klage mit dem Antrag abgewiesen hat, festzustellen, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge rechtswidrig ist.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 10 Hessisches Professorenbesoldungsgesetz - HPBesG - und § 39 Hessisches Besoldungsgesetz - HBesG - geregelte Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf gewährte Leistungsbezüge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juli 2015 - 5 K 1802/13.GI - wird zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht Gießen die Klage mit dem Antrag abgewiesen hat, festzustellen, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge rechtswidrig ist. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft, da sie vom Verwaltungsgericht Gießen im angegriffenen Urteil vom 22. Juli 2015 zugelassen worden ist. Die Berufung ist innerhalb der nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblichen Frist eingelegt und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden, Die Formvorschriften des § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO sowie des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO hat die Klägerin eingehalten. Die Berufung ist jedoch unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge rechtswidrig ist, ist gemäß § 43 VwGO zulässig (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - dies bestätigend: BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 - und 2 C 36/18 - OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2018 - 3 A 1828/16 -, Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -, alle zit. nach juris). Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht dem nicht entgegen. Eine allgemeine Leistungsklage ist nicht vorrangig zu erheben. Eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die - wie vorliegend - ein Anspruch nur bei Annahme der Verfassungswidrigkeit einer Norm besteht, kann nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage erfolgen. Wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 HBesG) und des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können im Bereich der Besoldung keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Das gilt nicht nur für begehrte Leistungen, die das Gesetz nicht vorsieht, sondern gleichermaßen auch bei gesetzlich vorgesehenen Leistungskürzungen. Denn in jedem Fall ist es dem Gesetzgeber vorbehalten, die Gesamtbesoldung, die aus verschiedenen Teilen bestehen kann, festzulegen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - juris Rn. 8). Ein Leistungsantrag auf ungeschmälerte Auszahlung der Besoldung ohne Anwendung der Konsumtionsregelung, wie ihn das Verwaltungsgericht aus Subsidiaritätsgründen nach § 43 Abs. 2 VwGO zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Konsumtionsregelung für zulässig erachtet hat, würde diesen Gestaltungsspielraum in sachlich nicht gerechtfertigter Weise beschränken. Der Dienstherr wäre im Fall der Stattgabe zur Auszahlung der ungeschmälerten Grundbesoldung nach der gesetzlichen Neuordnung verpflichtet, ohne dass der Möglichkeit Rechnung getragen wird, dass der Gesetzgeber in Kenntnis einer Rechtswidrigkeit der Konsumtionsregelung das Grundgehalt nicht in gleicher Weise erhöht, sondern eine andere verfassungskonforme Regelung der Besoldung der Professoren gewählt hätte. 2. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin begehrt mit dem zeitlich unbeschränkt gestellten Feststellungsantrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anrechnung ihrer Leistungsbezüge seit dem frühesten Zeitpunkt, an dem eine solche vorgenommen wird, bis zu dem spätesten Zeitpunkt, an dem eine Anrechnung noch stattfindet. Die Anrechnung erfolgte erstmals mit In-Kraft-Treten des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes (HPBesG) zum 1. Januar 2013, welches mit Art. 1 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 647) in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - eingeführt worden war. Sie dauert bis heute an. Die Klägerin hat für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 bis heute keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihr das Grundgehalt ohne Anrechnung auf erworbene Leistungsbezüge zusteht. Die Beklagte hat die Anrechnung der Leistungsbezüge vom 1. Januar 2013 bis heute auf gesetzlicher Rechtsgrundlage vorgenommen (a), ohne dass höherrangiges Recht deren Anwendung entgegensteht (b). a) Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Leistungsbezüge ab dem In-Kraft-Treten des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2013 (§ 12 HPBesG) bis zum 5. Juni 2013 ist § 10 HPBesG, der in den hier relevanten Teilen wie folgt lautet: § 10 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge (1) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Ausgenommen sind befristete Leistungsbezüge, die mit einer konkreten Zielvereinbarung verbunden sind. Leistungsbezüge, die sich verringern, bleiben mindestens zur Hälfte erhalten. Zunächst sind unbefristete, dann befristete Leistungsbezüge heranzuziehen. Bei mehreren unbefristeten Leistungsbezügen verringert sich vorrangig der früher gewährte; erstmals am gleichen Tag gewährte verringern sich anteilig. Entsprechendes gilt für befristete Leistungsbezüge. Das Hessische Professorenbesoldungsgesetz wurde mit Wirkung zum 1. März 2014 durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - 2. DRModG -) vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 217) aufgehoben (§ 73 Nr. 10 HBesG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 HBesG). Dessen Art. 2 enthielt eine Neuregelung des Hessischen Besoldungsgesetzes. Die Vorschriften zur Professorenbesoldung des neuen Hessischen Besoldungsgesetzes, §§ 32- 39 HBesG, traten bereits am Tage nach der Verkündung des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin zum 6. Juni 2013 in Kraft (Art. 32 Satz 2 Nr. des 2. DRModG, GVBl. I S. 370). Ab diesem Zeitpunkt ist Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Leistungsbezüge § 39 HBesG, der in seiner damals verabschiedeten Fassung bis heute unverändert fort gilt. Die Vorschrift lautet: § 39 HBesG Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Sie bleiben mindestens zur Hälfte erhalten. Danach ergibt sich aus § 10 Abs. 1 HPBesG und aus § 39 HBesG, dass eine Anrechnung der vor dem 1. Januar 2013 gewährten Leistungsbezüge bis maximal zur Hälfte der Leistungsbezüge zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass die Anrechnung die Hälfte der Leistungsbezüge unberührt lässt und nicht über die Erhöhung des Grundgehalts hinausgeht. b) Höherrangiges Recht steht dieser Anrechnung nicht entgegen. Die im Zusammenhang mit der Umstellung der Professorenbesoldung vorgesehene Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge verstößt weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen das Leistungsprinzip Art. 33 Abs. 2 GG noch gegen die Eigentumsgarantie Art. 14 GG noch gegen den Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Rückwirkungsverbot (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - und Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 -, 2 C 20/18 und 2 C 36/18, Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -). aa) Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Leistungsbezüge verlieren nicht dadurch ihren Charakter als Besoldung, dass sie vom Dienstherrn im Rahmen von Berufungsverhandlungen (Berufungs-Leistungsbezüge) gewährt werden. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf der Grundlage von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - juris Rn. 12 f.). Die Anrechnungsregelung greift in durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte subjektive Rechtspositionen der Professoren ein. Ein Eingriff ist unabhängig von der Frage anzunehmen, ob die angegriffene Vorschrift bei rein rechnerischer Betrachtung zu einer Kürzung oder zu einem sonstigen Einschnitt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum relativen Normbestandsschutz führt. Der Dienstherr der Professoren entscheidet durch Verwaltungsakt (Zusage) über die Gewährung von Leistungsbezügen. Dieser Verwaltungsakt begründet eine eigenständige Rechtsposition, welche den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießt. Die Verringerung der gewährten Leistungsbezüge durch Gesetz greift in diese Rechtsposition ein (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017- 2 C 30/16 - Rn. 23 f. m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 – juris Rn. 32). Dieser Eingriff ist aber sachlich gerechtfertigt. Dass die Leistungsbezüge dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen, bedeutet nicht, dass sie in ihrer konkreten Ausgestaltung unantastbar sind. Der Gesetzgeber darf beamtenrechtliche Regelungen an neue Entwicklungen und neue Sachverhalte anpassen. Durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtspositionen darf er dabei nicht grundsätzlich infrage stellen, sondern lediglich aus sachlichen Gründen ändern. Im Bereich des Besoldungsrechts können solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden; ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen ist jedoch unzulässig. Die Befugnis des Gesetzgebers, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, gilt grundsätzlich für alle Besoldungselemente und damit auch für die Besoldungselemente, die auf einer Berufungsvereinbarung beruhen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 – juris Rn. 25). Der hessische Landesgesetzgeber war infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ) gehalten, das System der Professorenbesoldung zu reformieren. Bei der Umstellung von der C-Besoldung auf die W-Besoldung durch das Professorenbesoldungsreformgesetz waren die Grundgehaltssätze bei gleichzeitiger Aufstockung des Gesamtvolumens von Leistungsbezügen herabgesetzt worden. Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht mit der Begründung beanstandet worden, dass die W 2-Besoldung in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen genüge, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentation des betroffenen Personenkreises stelle. Die herabgesetzten festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügten in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um Professoren nach ihrem Dienstrang, ihrer mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu gewähren, könne diesen Umstand nicht kompensieren, weil nicht sichergestellt sei, dass jeder Professor in den Genuss solcher Bezüge komme (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 166 ff.). Dass der Beklagte im Rahmen dieser Reform neben der Anhebung der Grundgehalts-sätze auch eine Abschmelzung bestehender Leistungszulagen vorsah, ist vor diesem Hintergrund nicht sachwidrig. Vielmehr befand sich der Gesetzgeber in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigt (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 -, juris Rn. 11 ff., 27 und Urteil vom 6. Juni 2019, 2 C 36/18, juris Rn. 11). Die nach § 10 Abs. 1 HPBesG und § 39 HBesG zur Anwendung gelangte Anrechnung der Leistungszulage ist im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsermessens nicht zu beanstanden. Sie erfolgt - wie in der den vorgenannten hessischen Anrechnungsregelungen vergleichbaren Anrechnungsvorschrift des Art. 107a Abs. 2 Satz 1 BayBesG, die Gegenstand der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36/18 - gewesen ist - nur in Höhe der Hälfte der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zum Betrag der Erhöhung des Grundgehalts. Die so bestimmte teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen ist vom weiten gesetzgeberischen Spielraum im Besoldungsrecht gedeckt und deshalb im Rahmen von Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt. Dies gilt, unabhängig von der absoluten Höhe der durch Anrechnung der Grundgehaltserhöhung bewirkten teilweisen Abschmelzung der Leistungsbezüge auch, wenn sich die Erhöhung des Grundgehalts infolge einer solchen Abschmelzung als nicht steigernd auf die Gesamtbesoldung auswirkt. Verfassungsrechtlich geboten ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - lediglich, dass das feste Grundgehalt alimentationssichernd sein muss, während variable Gehaltsbestandteile nur additiv hinzutreten dürfen. Bezieher hoher, also die Erhöhung des Grundgehalts übersteigender Leistungsbezüge müssen hingegen strukturell nicht besser gestellt sein als die Bezieher niedriger, d.h. die Erhöhung des Grundgehalts nicht übersteigender, Leistungsbezüge. Sie wären aber besser gestellt, wenn man annähme, dass bei der Systemumstellung in der W-Besoldung nicht nur die Leistungszulagen teilweise weiter zur Auszahlung gelangen müssten, sondern auch die Erhöhung des Grundgehalts nicht vollständig aufgezehrt werden dürfte. Das gilt nicht nur für "Neufälle", also für Berufungs- oder Bleibeverhandlungen nach dem Inkrafttreten der Besoldungsstrukturänderung. Es gilt ebenso für zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Leistungsbezüge (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36/18 - Rn. 15 -18). bb) Auch das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, gebietet nichts anderes. Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 , Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 - BVerfGE 64, 367 , jeweils m.w.N.). Die Anrechnungsregelungen in § 10 Abs. 1 HPBesG und § 39 HBesG berühren das Leistungsprinzip jedoch nicht. Das Leistungsprinzip gebietet zwar die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauswahl aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304Rn. 66; s.a. Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ). Leistungsbezüge von Hochschullehrern betreffen jedoch nicht ihr Statusamt. Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 ) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - juris Rn. 20). cc) Soweit der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG reicht, verdrängt er die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf Gehalts- und Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen vermitteln beide Grundrechte dasselbe Schutzniveau (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - juris Rn. 20 m.w.N.). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Leistungsbezüge der Klägerin dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Die abstrakt-generelle Anrechnungsregelung wäre dann eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie wäre auch verhältnismäßig, zumal dem Anrechnungsbetrag ein Erhöhungsbetrag gegenübersteht, der nahezu das dreifache Volumen hat und damit den Eingriff mehr als kompensiert (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - juris Rn. 28). dd) Die Anrechnungsregelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen (normativ) Rechnung zu tragen. Es steht dem Normgeber aber grundsätzlich frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. (1) Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Anrechnungsregelung des § 10 HPBesG bzw. des § 39 HBesG allein auf „Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge“ bezieht und damit Leistungsbezüge von der Anrechnung ausnimmt, die für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden. Der Zweck der letztgenannten Leistungsbezüge rechtfertigt diese Differenzierung. Funktionsleistungsbezüge werden für eine konkrete Gegenleistung in Form einer Tätigkeit in der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt. Den wahrgenommenen Funktionen kommt zudem im Hinblick auf den Hochschulbetrieb eine Bedeutung zu, die Grundvoraussetzung für das Wirken der Hochschule selbst und aller an ihr tätigen Professoren ist (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - juris Rn. 31). (2) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung besteht auch nicht darin, dass von der Anrechnungsregelung des § 10 HPBesG und des § 39 HBesG nur solche Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge erfasst werden, über deren Gewährung vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist. Es handelt sich um eine zulässige Stichtagsregelung. Es ist dem Gesetzgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind. Der sachliche Grund besteht gerade darin, dass das Besoldungssystem für Professoren zum 1. Januar 2013 umgestellt worden ist und damit Leistungsbezüge, welche ab diesem Tag gewährt werden, ohnehin schon den Inhalt der neuen Regelung berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - juris Rn. 31f. und Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36/18 - juris Rn. 21). ee) Die Anrechnungsregelungen in § 10 HPBesG und § 39 HBesG verstoßen schließlich auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Hier ist von einer sogenannten unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) auszugehen. Das Hessische Professorenbesoldungsgesetz und mit ihm die Anrechnungsregelung des § 10 HPBesG ist mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten (§ 12 HPBesG, GVBl. I S. 647) und bewirkt Rechtsfolgen für die Besoldung der Professoren ab diesem Tag. Die Anrechnungsregelung wurde inhaltsgleich ununterbrochen fortgesetzt durch § 39 HBesG. Die Klägerin durfte Anfang 2013 nicht mehr auf den uneingeschränkten Bestand ihrer Leistungsbezüge vertrauen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - war der hessische Landesgesetzgeber gehalten, eine Neuregelung der W-Besoldung vorzunehmen. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ließ sich auch entnehmen, dass dem Gesetzgeber bei der Neugestaltung ein Spielraum zukam, der sowohl die Höhe der Grundgehaltssätze als auch die Ausgestaltung der Leistungsbezüge als Variablen enthielt (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 ). Damit musste allen Hochschullehrern bekannt sein, dass in allen betroffenen Ländern die Regelungen zur W-Besoldung neu zu fassen waren. Wenn - wie im Professorenbesoldungsrecht - die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Rechtslage positiv durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde und dem Gesetzgeber die Behebung dieses Zustands obliegt, steht Vertrauensschutz selbst einer echten Rückwirkung (Rückwirkung von Rechtsfolgen) nicht entgegen. Das gilt erst recht für eine unechte Rückwirkung (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 - juris Rn. 10 und - 2 C 36/18 - juris Rn. 11). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache jedenfalls nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 6. Juni 2019 - 2 C 36/18 - zu der den hier streitgegenständlichen Bestimmungen der § 10 HPBesG und § 39 HBesG vergleichbaren Anrechnungsvorschrift des Art. 107a Abs. 2 BayBesG keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG. Die Klägerin wendet sich gegen die sie betreffenden besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Reform der Professorenbesoldung (W 2) in Hessen zum 1. Januar 2013. Sie hält die danach gewährten Grundgehälter und deren Teilanrechnung auf zugesagte Leistungszulagen für verfassungswidrig. Die am … 1965 geborene Klägerin steht seit Mai 2008 als Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 2) im Dienst des Beklagten. Sie hat einen Lehrstuhl für „Historische Sprachwissenschaften/Sprachgeschichte des Deutschen" an der Justus-Liebig-Universität Gießen inne. Der Präsident der Universität bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2008 ein in ihrem Berufungsgespräch unterbreitetes und zwischenzeitlich durch das Präsidium bewilligtes Angebot zu deren persönlichen Bezügen, das unter anderem monatliche Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungsverhandlungen in Höhe von 500,00 € umfasste. Weiter heißt es in dem Schreiben, die Gewährung der Leistungsbezüge erfolge unbefristet. Sie seien ruhegehaltfähig und nähmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Mit Urkunde vom 15. April 2011 berief der Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen die Klägerin mit Wirkung vom Tage der Aushändigung der Urkunde in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Schreiben vom 15. April 2011 teilte er ihr mit, die anlässlich der Ernennung zur Universitätsprofessorin und gleichzeitigen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit in dem Schreiben vom 10. April 2008 gemachten Ausführungen hätten weiterhin Bestand. Mit Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei. Das zweigliedrige Vergütungssystem der W-Besoldung, das aus einem festen - gegenüber der früheren C-Besoldung deutlich niedrigeren - Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen bestand, sei nicht verfassungskonform, weil die gesetzliche Ausgestaltung der Leistungszulagen nicht geeignet sei, das verfassungswidrig zu niedrige Grundgehalt zu kompensieren. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen. Daraufhin beschloss der Hessische Landtag am 12. Dezember 2012 das Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (GVBl. I S. 647). Art. 1 des Gesetzes enthielt das Hessische Professorenbesoldungsgesetz (HPBesG). Dieses sah eine Anhebung der Grundgehaltsätze vor und einen Verbrauch (Konsumtion) von Berufungs- und Bleibeleistungszügen, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, bis höchstens zu deren Hälfte (§ 10 HPBesG). Das Gesetz trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/6074) sollte im Gegensatz zum vorher bestehenden Besoldungssystem nicht mehr die Summe von Grundgehalt und Leistungsbezügen eine amtsangemessene Besoldung gewährleisten, sondern in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die amtsangemessene Besoldung jetzt wieder allein durch das Grundgehalt sichergestellt werden. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation zu genügen, würden die Grundgehälter angehoben (LT-Drs. 18/6074, S. 9). Die Konsumtion der Leistungszulage, die im ursprünglichen Gesetzentwurf als Minderung des neuen Grundgehalts ausgestaltet war, begründete der Gesetzgeber damit, dass bereits gewährte Leistungsbezüge nicht zu einer Überalimentation führen und Störungen im Besoldungsgefüge insgesamt vermieden werden sollen (LT-Drs. 18/6074, S. 15 f.). Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 ordnete der Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Stufe 1 des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 2 zu. Mit Schreiben vom gleichen Tage informierte er die Klägerin darüber, welche Bezügebestandteile sich durch die neue W 2-Besoldung verändert hätten. Daraus ergibt sich, dass ihr bis zum 31. Dezember 2012 ein Grundgehalt in Höhe von 4.349,32 € sowie Leistungsbezüge in Höhe von 545,93 € (Gesamtsumme 4.895,23 €) und ab dem 1. Januar 2013 ein Grundgehalt von 4.780,00 € sowie Leistungsbezüge von 272,97 € (Gesamtsumme 5.052,97 €) zustanden. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 legte die Klägerin gegen die Höhe ihrer Besoldung ab 1. Januar 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das ihr von Januar bis einschließlich März 2013 gezahlte Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 in Höhe von 4.780,00 € monatlich sei nicht amtsangemessen und die Kappung ihrer Leistungsbezüge greife in bestandsgeschützte Besoldungszusagen ein. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 erweiterte die Klägerin ihren Widerspruch in Bezug auf die mit Einstufung in die Erfahrungsstufe 2 ab April 2013 erfolgte Besoldungserhöhung, die nach ihrem Dafürhalten an ihrer Unteralimentation nichts ändere. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2013 wies der Präsident der Universität Kassel - Hochschul - Bezügestelle die Widersprüche im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Landesgesetzgeber habe die Professorenbesoldung grundgesetzkonform neu geregelt. Da die Besoldung der Klägerin nicht niedriger ausfalle als zuvor, sei auch eine Beschwer nicht erkennbar. Am 3. September 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, ihre Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 sei nicht amtsangemessen und die Regelung zur Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf ihre früher erworbenen Leistungsbezüge verfassungswidrig. Der Gesetzgeber greife ohne rechtfertigenden Grund in bestehende Ansprüche der Hochschullehrer ein. Die rechtsverbindlichen Zusagen, aus bestimmten Gründen Berufungs- und Bleibezulagen zahlen zu wollen, beruhten auf einer synallagmatischen Verpflichtung, die die eine Seite durch Rufannahme oder Annahme des Bleibeangebots erfüllt habe, während die Gegenleistung auf Seiten der Hochschule durch Zahlung auch zu erfüllen sei. Die (Teil-)Konsumtion sei auch gleichheitsrechtlich im Rahmen des Leistungsprinzips nicht zu rechtfertigen, da nur bestimmte Leistungsbezüge in die Konsumtion einbezogen würden. Zielvereinbarungsabhängige Zulagen blieben ebenso wie die Forschungs- und Lehrzulagen unberücksichtigt. Wenn die Gesichtspunkte des,,Mitnahmeeffekts" und der,,Überalimentation" tragende Bedeutung hätten, müssten auch Forschungs- und Lehrzulagen gekürzt werden. Die Nichtberücksichtigung zeige, dass das Argument der Überalimentation und des Mitnahmeeffekts in der Sache nicht greife. Die Fälle würden auch auf der Zeitachse ungleich behandelt. ln der Vergangenheit erworbene Leistungszulagen, die am Stichtag abgegeben werden müssten, könnten nach dem Stichtag von einem anderen Kollegen in derselben Höhe wieder erworben werden. Solche unterschiedliche Behandlungen der Fälle auf der Zeitachse seien rechtfertigungsbedürftig. Neuberufene würden so besser gestellt als Altberufene, obwohl unter dem Gesichtspunkt der Leistung eine Rechtfertigung dafür nicht bestehe. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Alimentation der Klägerin aus der Besoldungsgruppe W 2 durch die Neuregelung in der Fassung des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes vom 12. Dezember 2012, Hess. GVBl. 2012, 641 - in Geltung seit dem 1. Januar 2013 - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt, sowie 2. festzustellen, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge rechtswidrig ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Neuregelung der W-Besoldung verteidigt. Das Alimentationsprinzip sei gewahrt. Die gesetzlichen Regelungen zur Teilkonsumtion erworbener Leistungsbezüge sowie die Höhe der Besoldung insgesamt seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2015 abgewiesen. Zulässig, jedoch unbegründet, sei nur der auf die Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen W 2-Besoldung gerichtete Klageantrag zu 1. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der teilweisen Konsumtion der Leistungszulage gerichtete Klageantrag zu 2. hingegen sei unzulässig. lhm stehe die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Soweit sich die Klage gegen die zunächst in § 10 HPBesG und nunmehr in § 39 HBesG geregelte Konsumtion der Leistungsbezüge der Klägerin richte, würde sie unabhängig von der Unzulässigkeit des Antrags deshalb erfolglos bleiben, weil ein in zulässiger Weise anhängig gemachtes Leistungsbegehren unbegründet wäre. Die Anrechnungsvorschrift seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 15. September 2015 zugestellt worden. Am 14. Oktober 2015 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und am 13. November 2015 begründet. Die Klägerin wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zu 2. (Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge). Sie hält den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag, der so auch im Berufungsverfahren wiederholt wird, nach wie vor für zulässig. Selbst wenn man dem nicht folge und von der Vorrangigkeit eines Leistungsantrags ausgehe, habe das Gericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Es sei zur Umdeutung des gestellten Antrags in einen Leistungsantrag oder zumindest zu einem richterlichen Hinweis zu der aus Sicht des Verwaltungsgerichts gebotenen Antragsumstellung verpflichtet gewesen, habe beides jedoch unterlassen. In der Sache ist die Klägerin nach wie vor der Auffassung, dass die nach der Professorenbesoldungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - (BVerfGE 130, 262-318) vorgenommene Reform des Professorenbesoldungssystems und dabei insbesondere die darin vorgesehen (Teil-)Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf die gewährten Leistungsbezüge („Konsumtion“) verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Sie wiederholt und vertieft die erstinstanzlichen Ausführungen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf S. 9 - 29 der Berufungsbegründung, (Bl. 496 - 516 der Gerichtsakte) verwiesen. Zum anderen genüge die im Anschluss an die Professorenbesoldungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - verbesserte Alimentation der W 2-Besoldung nicht den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht für eine amtsangemessene Alimentation vorgegeben habe. Der Senat hat das Verfahren in Bezug auf den Antrag zu 1. abgetrennt; insoweit wird das Verfahren unter dem Az. 1 A 2704/20 fortgeführt. Die Klägerin beantragt im (verbleibenden) Verfahren, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 - 5 K 1802/13.GI - zu ändern und festzustellen, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge rechtswidrig ist. Der Beklagte hat (sinngemäß) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Bände I – IV) sowie die beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.