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Urteil

10 A 46/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:1011.10A46.22.00
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Leitsätze
1. Das Versenden einer Klageschrift an die elektronische Postfachadresse der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wahrt nicht die Klagefrist. (Rn.78) 2. Von einem Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes im Rahmen der Diesel-Thematik Betroffene haben Anspruch auf Übermittlung des an den Kraftfahrzeughersteller gerichteten Rückrufbescheides. (Rn.107)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Versenden einer Klageschrift an die elektronische Postfachadresse der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wahrt nicht die Klagefrist. (Rn.78) 2. Von einem Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes im Rahmen der Diesel-Thematik Betroffene haben Anspruch auf Übermittlung des an den Kraftfahrzeughersteller gerichteten Rückrufbescheides. (Rn.107) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die nach § 74 Abs. 1 VwGO vorgegebene Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht eingehalten. Ihr ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich eben dieser Frist nach § 60 VwGO zu gewähren. Durch das Versenden der Klageschrift an die elektronische Postfachadresse der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 30. Juni 2021 hat die Klägerin die bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 laufende Klagefrist nicht gewahrt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 31. Mai 2021 zugestellt. Die Klagefrist endete somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff BGB mit Ablauf des 30. Juni 2021. Es reicht insoweit nicht aus, dass die über das besondere elektronische Anwaltspostfach versandte Klageschrift durch die Adressierung an die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts gegebenenfalls auf dem gleichen Server (Intermediär) eingegangen ist bzw. gespeichert wurde, welcher auch für (Post-) Eingänge genutzt wird, die an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht adressiert sind. § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO definiert den Eingangszeitpunkt elektronischer Dokumente bei Gericht. Danach ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Die maßgeblichen Empfangseinrichtungen sind regelmäßig (landesweit) zentrale Eingangsserver (sog. Intermediäre). Eingegangen ist ein elektronisches Dokument, wenn es vollständig auf der Empfangseinrichtung gespeichert ist. Von hier werden die elektronischen Dokumente gegebenenfalls über Zwischenstationen bis zum sogenannten Client-Server des adressierten Gerichts transportiert. Bei dieser (automatischen) Abholung oder Weiterleitung handelt es sich um einen rein gerichtsinternen Vorgang. Auf den Zeitpunkt des Eingangs auf dem Client-Rechner des jeweiligen Gerichts kommt es daher im Rahmen von § 55a Absatz 5 Satz 1 VwGO ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt eines etwaigen Ausdrucks bei Gericht (vgl. Schoch/Schneider/Ulrich, 44. EL März 2023, VwGO § 55a Rn. 112). Trotz des – wie im vorliegenden Fall wahrscheinlichen – Empfangs auf zentralen Servern ist für eine Fristwahrung die Adressierung an das richtige Gericht durch den Absender erforderlich (so ausdrücklich Schoch/Schneider/Ulrich, 44. EL März 2023, VwGO § 55a Rn. 112). Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 30. November 2022 – IV ZB 17/22 – juris, Rn. 8) hat in diesem Zusammenhang in einem nach Auffassung der Kammer vergleichbaren Fall Folgendes entschieden: Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18). Diese Voraussetzung ist mit der Übermittlung der Berufungsbegründung an das EGVP des Landgerichts nicht erfüllt. Denn hierbei handelt es sich nicht um die für den Empfang der Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung des Berufungsgerichts nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO. Hieran ändert entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts, dass ausweislich der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Saarlandes vom 15. November 2021 dieses Bundesland sowohl für das Landgericht als auch für das Berufungsgericht als Intermediär die Dienste des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen in Anspruch nimmt. Denn Landgericht und Berufungsgericht unterhalten dort kein gemeinsames EGVP. Vielmehr ist - wie der Kläger durch die Bezugnahme auf die Stellungnahme der Justizverwaltung selbst vorträgt - durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen sichergestellt, dass der "Client" eines Gerichts jeweils nur auf die an dieses Gericht adressierten Nachrichten zugreifen kann. Insbesondere führt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - die Beauftragung eines identischen Dienstleisters für den Betrieb der jeweiligen Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächer nicht dazu, dass der Eingang in dem EGVP eines beliebigen anderen Gerichts die Anforderungen an einen wirksamen Zugang nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO auch für das Gericht erfüllt, in dessen EGVP das elektronisch übersandte Dokument eigentlich hätte eingehen müssen. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht und die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts besitzen im EGVP-Verzeichnis verschiedene Adressen (sog. SAFE-IDS, für das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht [XJustiz-ID: X6080] lautet die SAFE-ID safe-sp1-1421745480616-015758252 [Justiz], für die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts lautet die SAFE-ID DE.Justiz.b9e05c0c-5b02-4bf7-8bc3-7723c48dcb5e.1e89 [beBPo]). Die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht unterhalten insoweit kein gemeinsames EGVP. Für den Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht genügt es mithin nicht, dass die Klageschrift innerhalb der Klagefrist an die elektronische Postfachadresse der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts versandt wurde. Der Klägerin ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Danach ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Fristversäumnis beruht nicht auf einem – der Klägerin gegebenenfalls zuzurechnenden – Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die fehlerhafte Adressierung der Klage über das besondere elektronische Anwaltspostfach durch die Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten ein erhebliches individuelles Fehlverhalten eben dieser Personen darstellt. Angesichts der ausdrücklichen Benennung des ausgewählten Adressaten als „Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts“ hätte sich den Mitarbeitern aufdrängen müssen, dass sie den falschen Adressaten ausgewählt haben. Aus dem Vortrag der Prozessbevollmächtigen ergibt sich zudem, dass von ihnen auch in der Vergangenheit mehrere Klagen über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Verwaltungsgericht versandt worden seien. Der Kammer ist insoweit nicht bekannt, dass es zu vergleichbaren Vorfällen gekommen ist. Dieses individuelle Fehlverhalten der Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten kann der Klägerin jedoch nicht zugerechnet werden. Ein Verfahrensbeteiligter muss sich zwar ein Verschulden seines Bevollmächtigten an der Fristversäumung wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO bezieht sich indessen nicht auf ein Verschulden etwaiger Hilfspersonen, deren sich der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter bei der Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Aufgaben bedient. Da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt, belastet das Verschulden von Hilfspersonen als solches weder den Anwalt noch seinen Mandanten und steht der Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1991 – 3 C 68.89 – juris, m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 44. EL März 2023, VwGO § 60 Rn. 26 m.w.N.) Ein etwaiges – der Klägerin zurechenbares – Organisations- oder Auswahlverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, welches für das in Rede stehende Fristversäumnis ursächlich wäre, liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht vor. Im Lichte der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und des Vortrags im Wiedereinsetzungsantrag bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die für das Fristversäumnis verantwortlichen Mitarbeiter nicht hinreichend qualifiziert waren oder nicht ausreichend überwacht wurden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durften ihren geschulten Mitarbeitern auch das Versenden eines fristwahrenden Schriftsatzes übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2012 – IV ZB 20/12 – juris, Rn. 7 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 8. September 2010 – 7 ZB 10.505. – juris, Rn. 17). Auch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf den Versand von fristwahrenden Schriftsätzen liegt nicht vor. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2022 – IV ZB 30/21 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20 – juris, Rn. 44 m.w.N.). Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen und eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung unerlässlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2022 – IV ZB 17/22 – juris, Rn. 10; Beschluss vom 24. Mai 2022 – XI ZB 18/21 – juris, Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 31. März 2022 – 11 ZB 22.39 – juris, Rn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – 8 B 11187/21 – juris Rn. 11; OVG C-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2020 – 6 S 49/20 – juris, Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2020 – 5 MB 20/20 – juris, Rn. 5). Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden ist. Zudem ist – ebenfalls anhand dieser automatisierten Eingangsbestätigung – sicherzustellen, dass die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 3 EO 553/21 – juris, Rn. 7). Die Prüfung der automatisierten Eingangsbestätigung ermöglicht es dem Absender im elektronischen Rechtsverkehr, sich schnell und effektiv einen Nachweis des Zugangs der übersandten Dokumente beim Gericht zu verschaffen. Es fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren. Die Einhaltung der entsprechenden organisatorischen Abläufe in der Kanzlei hat der Rechtsanwalt zumindest stichprobenweise zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – XI ZB 18/21 – juris, Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 7 CE 22.10035 – juris, Rn. 5). Ausweislich der Einlassungen im Wiedereinsetzungsantrag und der Angaben in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wird die Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen gerecht. In seiner eidesstattlichen Versicherung schildert Herr Rechtsanwalt XXX unter anderem, dass es die Anweisung gebe, dass nach dem Versand eines Schriftsatzes von dem Versand ein PDF-Dokument erstellt und dass auf diesem noch einmal geprüft werde, ob Aktenzeichen, Versender und auch der Empfänger korrekt sind. Dieses Dokument werde sodann zur Akte gespeichert. Die zur Nutzung des beA-Accounts berechtigten Mitarbeiter seien angewiesen, stets den Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren. Aus den eidesstattlichen Versicherungen des XXX und XXX ergibt sich ebenfalls, dass es seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Arbeitsanweisung gebe, wonach der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO (identisch mit § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO) und die Angabe des richtigen Empfängers zu kontrollieren seien. Für die Kammer bestand im Ergebnis kein Anlass dem Einwand des Beigeladenen nachzugehen, wonach die Klägerin die Gründe für die Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht habe, da es sich bei den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen lediglich um Kopien handele und die Prozessbevollmächtigten auch nicht versichert hätten, dass die Originale bei ihnen vorliegen würden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung die Originale der zuvor eingereichten Abschriften der eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt. Es bedarf daher keiner Entscheidung zu der Frage, ob eine lediglich als einfache Kopie eingereichte schriftliche eidesstattliche Versicherung die Voraussetzungen des § 294 Abs. 1 ZPO erfüllt und im Hinblick auf die insoweit regelmäßig fehlende Strafbewehrung grundsätzlich nicht als ausreichend angesehen werden kann (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – IV S 4/01 – juris, Rn 12 zur Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung per Telefax; BPatG München, Beschluss vom 7. Mai 2008 – 26 W (pat) 9/07 – juris, Rn 22; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 1993 – 2 Ws 546/93 – juris). Es ist auch unschädlich, dass die Originale der eidesstattlichen Versicherungen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG braucht die Glaubhaftmachung nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO (oder der Jahresfrist des Absatzes 3) zu erfolgen, sondern kann noch im Verfahren über den Antrag, also bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, nachgeholt werden (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 44. EL März 2023, VwGO § 60 Rn. 62 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit ihrem Vortrag unter anderem auch das Vorhandensein einer Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO belegt. Mit Schreiben vom 18. August 2023 übermittelten sie auf gerichtliche Anforderung mehrere Dokumente, welche auch die automatisierte Eingangsbestätigung enthalten. Die vorgelegten Unterlagen entsprechen den Anforderungen für eine Eingangsbestätigung im Sinne von § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Das vorgelegte Formular weist einen Inhalt auf, der in dem hierzu herausgegebenen Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer näher erläutert wird (vgl. BRAK, beA-Newsletter 31/2019, „Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?“, abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter https://www.brak.de/bea-newsletter/). Danach wird die Eingangsbestätigung, die der Justizserver bei ordnungsgemäßem Zugang der Nachricht generiert, grundsätzlich durch das beA-System in die Nachricht eingebettet. Bei der Bestätigung eines erfolgreichen Eingangs des elektronischen Dokuments wird im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ bei dem Unterpunkt „Meldungstext“ die Nachricht „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ der Text „erfolgreich“ angezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20 – juris, Rn. 33 m.w.N.). Daneben soll auch die Nachrichten-ID (Message-ID) aufgeführt sein (vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – 8 B 11187/21 – juris, Rn. 6). In der von den Prozessbevollmächtigen der Klägerin eingereichten Anlage wird unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ unter der Überschrift „Meldungstext“ der Inhalt „Request executed, dialog closed“ dargestellt. Unter der Überschrift „Status“ wird der Inhalt „kein Fehler“ dargestellt. Ferner wird eine OSCI-Nachrichten-ID angezeigt. Diese ist identisch mit der im Folgenden dargestellten OSCI-ID der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts. Ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sich aus den vorgelegten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung nicht ergibt, dass für die Büroorganisation eine Anweisung existiert, wonach die Mitarbeiter nach dem Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes die konkret ausgewählte elektronische Postfachadresse nochmals anhand einer zuverlässigen Quelle dahingehend zu überprüfen haben, dass die ausgewählte Adresse auch zu dem adressierten Gericht gehört. Wie bereits dargestellt gelten beim Versand von Schriftsätzen über das beA die gleichen Anforderungen wie bei einem Versand mittels Telefax. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist. Das Büropersonal muss daher stets angewiesen werden, die angegebene Faxnummer noch einmal auf eine Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt angegebenen Empfangsgericht zu überprüfen, auch dann, wenn eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz überträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2013 – VI ZB 61/12 – juris, Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 27. Juni 2017 – VI ZB 32/16 – juris, Rn. 6). Wendete man diese Maßstäbe auf den Versand eines Schriftsatzes mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs an, würde sich daraus die Anforderung ergeben, die elektronische Postfachadresse eines Gerichts über eine andere – zuverlässige – Quelle zu ermitteln, um so auch einen Fehler bei der Auswahl einer Gerichtsadresse über das beA zu verhindern. Als eine solche Quelle käme möglicherweise das vom Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen betriebene Justizportal des Bundes und der Länder (https://justiz.de/onlinedienste/index.php) in Betracht. Wählt man auf diesem Portal das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht aus, wird dort allein die SAFE-ID des Gerichts dargestellt (XJustiz-ID: X6080). Die EGVP-Adresse bzw. SAFE-ID der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wird hingegen nicht angezeigt. Allerdings reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die generelle Anweisung aus, die im Sendebericht ausgedruckte Fax-Nummer mit der schriftlich niedergelegten Fax-Nummer zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist; in solchen Fällen ist es nicht erforderlich, diese Nummer nach Absenden des Schriftsatzes noch ein weiteres Mal anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – VI ZB 49/11 – juris, Rn. 7 m.w.N.). Es ist etwa nicht zu beanstanden, wenn die Nummer aus dem Sendebericht mit der aus einem gerichtlichen Schreiben entnommenen Nummer verglichen wird, sofern nur die generelle Anweisung besteht, diese erste Ermittlung der richtigen Nummer ordnungsgemäß zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 – IV ZB 18/08 – juris, Rn. 14). Überträgt man die vorgenannten Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation war es nach Auffassung der Kammer ausreichend, dass die Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die (vermeintliche) Adresse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts über das besondere elektronische Anwaltspostfach ausgewählt haben. Bei dem Adressverzeichnis des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs handelt es sich um ein zuverlässiges Verzeichnis bzw. um eine zuverlässige Quelle im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) dient das besondere elektronische Anwaltspostfach der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Im besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird das jeweilige Gericht über einen dort vorhandenen Verzeichnisdienst ausgewählt (vgl. BRAK-Newsletter Ausgabe 26/2017 vom 29. Juni 2017; zur Möglichkeit der Auswahl eines Gerichts über die Auswahlfelder siehe auch beA Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach, Ausgabe 6/2019 vom 14. Februar 2019). Angesichts dessen bedurfte es im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keiner Anweisung mit dem Inhalt, eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach ausgewählte Postfachadresse eines Gerichts nach dem Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes nochmals anhand einer anderen zuverlässigen Quelle dahingehend zu überprüfen, ob die über das beA ausgewählte Adresse richtig ist. Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine – über die bereits erörterten hinausgehenden – Anforderungen an die Büroorganisation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf den Versand von fristwahrenden Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach, die im vorliegenden Fall zu einer Vermeidung des Fristversäumnisses hätten führen können. Selbst wenn man es für erforderlich hält, sein Büropersonal anzuweisen, bei Unklarheiten oder Unsicherheiten über die Auswahl des Adressaten eines fristwahrenden Schriftsatzes Rücksprache mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin zu halten, wäre es erforderlich, dass bei dem Büropersonal auch das Bewusstsein für eine solche Unklarheit oder Unsicherheit bestanden hat. Fehlt es an einem solchen Bewusstsein würde auch eine entsprechende Büroanweisung ein etwaiges Fristversäumnis nicht verhindern. Vorliegend ergibt sich aus den Erklärungen der Mitarbeitenden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht, dass diese bei der Auswahl der Adresse für die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zur Bestimmung des Adressaten der Klage Zweifel an der Richtigkeit dieser Auswahl hatten. Letztlich bleibt die Erkenntnis, dass im vorliegenden Fall ein individuelles Fehlverhalten der Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ursächlich für das Fristversäumnis gewesen ist. Dieses Fehlverhalten muss sich die Klägerin jedoch nicht zurechnen lassen. Die Klage mit dem Ziel, die Übersendung der Rückrufbescheide zu verhindern, ist gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Drittanfechtungsklage gegen den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2021 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2021 statthaft. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Eine Verletzung eines Rechts im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO erscheint möglich. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung kann im Falle einer Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes dann angenommen werden, wenn die gerügte Norm drittschützenden Charakter aufweist. Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass zumindest eine drittschützende Norm möglicherweise verletzt ist (vgl. MAH VerwR, § 10 Das Mandat im Immissionsschutzrecht Rn. 159, beck-online). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch eine etwaige Veröffentlichung der Rückrufbescheide in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein könnte und sich daher auf die von ihr geltend gemacht Ausschlussgründe nach §§ 8, 9 UIG berufen kann. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der dem Auskunftsbegehren des Beigeladenen stattgebende Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Beigeladenen ist der begehrte Informationszugang zu den bei der Beklagten geführten Unterlagen zu gewähren. Rechtsgrundlage für das Begehren des Beigeladenen ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Beigeladene ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Hiernach sind informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung, zu denen auch die Beklagte als Bundesoberbehörde zählt. Bei den vom Beigeladenen begehrten Informationen handelt es sich zudem um Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG. Nach dieser Regelung sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Faktoren wie Emissionen auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 17. Juni 1998 – C 321/96 – juris, Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 – juris, Rn. 54). Da „alle Daten über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst werden, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 – juris, Rn. 55; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 – C-316/01 – juris, Rn. 24 ff.; Urteil vom 17. Juni 1998 – C 321/96 – juris, Rn. 19 ff.). Die vom Begehren des Beigeladenen erfassten Informationen erfüllen diese Voraussetzungen. Die Maßnahmen der Beklagten in Gestalt des Rückrufbescheides vom 23. Mai 2018 nebst Ergänzungsbescheiden vom 3. August 2018 und vom 21. Dezember 2019 und die jeweiligen Anlagen weisen den erforderlichen Umweltbezug auf. Diese Informationen sind die Grundlage für die Betroffenheit von bestimmten Fahrzeugen/Fahrzeugtypen an der Teilnahme des verpflichtenden Rückrufs und die damit verbundene verpflichtende Durchführung des entsprechenden Software-Updates zur Anpassung des Emissionskontrollsystems in von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Fahrzeugen. Mithin beinhalten die Dokumente Daten über Faktoren, die sich auf die Umweltbestandteile der Luft auswirken. Der auskunftsgewährende Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2021 leidet im Hinblick auf die Erfassung des Bescheides vom 3. August 2018 nicht unter Bestimmtheitsmängeln. Nach Auffassung der Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass auch der Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2018 Gegenstand des Auskunftsbegehrens des Beigeladenen ist. Bereits vor Erlass des Bescheides vom 9. Februar 2021 äußerte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen, dass die Bescheide vom 23. Mai 2018, 3. August 2018 und 20. Dezember 2019 von seinem Auskunftsbegehren umfasst seien (siehe Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs). Im auskunftsgewährenden Bescheid vom 9. Februar 2021 wird dann auch der Bescheid vom 3. August 2018 erwähnt. Auch im an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 9. Februar 2021 wird der Bescheid vom 3. August 2018 erwähnt. Eine etwaige Unbestimmtheit der Entscheidung der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass der Bescheid vom 3. August 2018 dem Bescheid vom 9. Februar 2021 bzw. der Mitteilung an die Klägerin nicht beigefügt gewesen sein soll. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass dem Antrag des Beigeladenen nur in Form einer teilgeschwärzten Abschrift stattgegeben wurde und somit nach Auffassung der Klägerin unklar sei, ob und inwiefern sich die Teilschwärzungen auch auf den Bescheid vom 3. August 2018 beziehen würden. Hieraus folgt jedoch keine Widersprüchlichkeit oder Unbestimmtheit der Entscheidung der Beklagten. Im Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2021 wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Namen, Durchwahlen und E-Mail-Adressen geschwärzt werden. Diese Aussage bezieht sich auf alle vom Auskunftsantrag erfassten Dokumente und somit auch auf den Bescheid vom 3. August 2018. Des Weiteren hat die Beklagte mehrere Begriffe namentlich aufgeführt, die geschwärzt wurden. Auch wenn es sich hierbei allein um Begriffe handelt, die wohl nur im Bescheid vom 23. Mai 2018 aufgeführt sind, bezieht sich diese Vorgabe abstrakt auf alle vom Auskunftsbegehren erfassten Dokumente. Soweit der Bescheid vom 3. August 2018 nicht von solchen Teilschwärzungen erfasst sein sollte, soll die Herausgabe des Bescheides ohne entsprechende Schwärzungen erfolgen. Dies stellt keinen Bestimmtheitsmangel dar. Die Klägerin kann sich hinsichtlich des Umstandes, dass der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2018 nicht im Anhörungsschreiben vom 28. September 2020 erwähnt worden sei, auch nicht auf einen Anhörungsmangel berufen. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG bestimmt im Hinblick auf möglicherweise tangierte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dass die Betroffenen vor einer Offenbarung anzuhören sind. Die Klägerin selbst erwähnt in ihrem Reaktionsschreiben vom 30. Oktober 2020 auf Seite eigenständig den Bescheid vom 3. August 2018. Es heißt dort: Die beabsichtigte Auskunft enthält technische Detailinformationen, die für die behördeninterne Vorbereitung der Widerspruchsentscheidungen unmittelbar relevant sind. Sie betreffen das Verständnis des Sachverhalts in Ihrem Hause, der in den mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheiden vom 23. Mai 2018 und 3. August 2018 zugrunde gelegt wurde und der als solcher den wesentlichen Gegenstand der laufenden Widerspruchsverfahren bildet. Die Klägerin ist somit selbst davon ausgegangen, dass auch der Bescheid vom 3. August 2018 vom Auskunftsbegehren erfasst gewesen ist und hätte sich entsprechend zu einer Herausgabe dieses Dokuments äußern können. Nach der auskunftsgewährenden Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen hat die Klägerin ihren Widerspruch jedoch nicht begründet. Bereits in diesem Verfahrensstadium hätte sie sich nach Kenntnis über den Umfang der auskunftsgewährenden Entscheidung auch zu dem Bescheid vom 3. August 2018 äußern können. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mehrere gleichgelagerte Verfahren vor dem erkennenden Gericht führt. Auch in anderen Verfahren, die mit diesem Verfahren gemeinsam verhandelt wurden, ist der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2018 Gegenstand der auskunftsgewährenden und von der Klägerin angefochtenen Entscheidung. Es war der Klägerin somit möglich und auch zumutbar, bis zu einer Entscheidung in diesem Verfahren konkrete Einwände gegen eine Herausgabe des Bescheides vom 3. August 2018 vorzutragen. Dem Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu den beantragten Informationen aus § 3 UIG stehen keine – die Rechte der Klägerin schützenden – Ablehnungsgründe entgegen. Die Beklagte war weder berechtigt noch verpflichtet den begehrten Informationszugang nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 UIG bzw. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 UIG oder § 9 Abs. 2 UIG zu verweigern. Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist in Bezug auf die noch im Verwaltungsverfahren angeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht (mehr) einschlägig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 3 UIG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Das Bekanntwerden der Informationen kann nur dann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der staatlichen Strafrechtspflege haben, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18.12 – juris, Rn. 17 zum gleichlautenden § 3 Nr. 1 lit. g Var. 3 IFG). Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs. 15/4493, S. 6). Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 – juris, Rn. 40). Die Entscheidung, ob eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem noch bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren in Kauf genommen werden kann, muss dabei der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft nach § 147 Abs. 2 StPO vorbehalten bleiben und kann grundsätzlich nur von ihr getroffen werden, weil allein sie aufgrund ihrer Verfahrenskenntnis potentielle Beeinträchtigungen des Untersuchungszwecks abschätzen kann (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25. April 2019 – 6 A 222/16 – juris, Rn. 91, mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03 – juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18.12 – juris, Rn. 18). Unter Umständen reicht insofern eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft aus, dass neue Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2020 – 4 LA 251/19 – juris Rn. 17, 18). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft jedoch – ganz im Gegenteil – zu erkennen gegeben, dass dort keine Bedenken hinsichtlich der Veröffentlichung bestehen (vgl. S. 6 des Bescheides vom 9. Februar 2021), sodass nach den vorstehenden Maßstäben nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen nicht zu befürchten sind. Inwieweit durch die starke mediale Begleitung ein öffentlicher Druck entsteht, der sich auch auf die mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen befassten Personen auswirkt, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal die mediale Aufmerksamkeit gleichbleibend hoch ist. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Herausgabe der streitgegenständlichen Informationen geeignet sein könnte, laufende Zivilverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG zu beeinträchtigen. Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG laufende Gerichtsverfahren betrifft, schützt die Norm primär das Verfahren und nur mittelbar auch die Parteien des Verfahrens, nicht aber materielle Positionen der Parteien (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2020 – 4 LA 251/19 – juris, Rn. 26, OVG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris, Rn. 51; ebenso zu den Parallelvorschriften anderer Informationsfreiheitsgesetze: BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43.10 – juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 – 5 Bf 241/10.Z – juris, Rn. 17, 14; OVG Koblenz, Urteil vom 23. April 2010 – 10 A 10091/10.OVG – juris, Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 – juris, Rn. 34). Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat im Hinblick auf eine etwaige Beeinträchtigung zivilgerichtlicher Verfahren bezogen auf eine Veröffentlichung von Unterlagen hinsichtlich der Software-Updates in Bezug auf die von einem Automobilunternehmen genutzten Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren der Baureihe EA 189 Folgendes ausgeführt (Beschluss vom 27. April 2020 – 4 LA 251/19 – juris, Rn. 26 und 27): Nur ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Den Beigeladenen geht es darum, den Zivilgerichten die streitbefangenen Informationen vorzuenthalten und so auf für sie günstige Entscheidungen hinzuwirken. Das Umweltinformationsgesetz dient nicht diesem Interesse. Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG laufende Gerichtsverfahren betrifft, schützt die Norm primär das Verfahren und nur mittelbar auch die Parteien des Verfahrens, nicht aber materielle Positionen der Parteien (OVG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 –, juris Rn. 51). Dies hat der Senat für die Parallelregelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IZG-SH bereits entschieden (Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, juris Rn. 50 ff.; ebenso zu den Parallelvorschriften anderer Informationsfreiheitsgesetze: BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43.10 –, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 – 5 Bf 241/10.Z –, juris Rn. 17, 14; OVG Koblenz, Urteil vom 23. April 2010 – 10 A 10091/10.OVG –, juris Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 –, juris Rn. 34). Beeinträchtigungen der Rechtspflege treten jedenfalls dann nicht ein, wenn zusätzliche Informationen dazu führen, dass ein Zivilgericht ein materiell richtiges Urteil fällen kann (VG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2006 – 7 E 2109/05 –, juris Rn. 56; ebenso zu § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG: VG C-Stadt, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 2 K 89.09 –, juris Rn. 24; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 141; a. A. Schirmer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 2020, IFG § 3 Rn. 117.3). Abgesehen davon hat der Grundsatz der Waffengleichheit nicht die Bedeutung, die ihm die Beigeladenen zuschreiben. Im Hinblick auf eine Prozessführung, die sich auf unterschiedliche private Interessen bezieht, beinhaltet der Begriff „Waffengleichheit“, dass jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden muss, ihren Fall vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für diese Partei keinen substanziellen Nachteil im Verhältnis zu seinem Prozessgegner bedeuten (EGMR, Urteil vom 27. Oktober 1993 – 37/1992/382/460 –, NJW 1995, 1413, Rn. 33). Der Grundsatz der Waffengleichheit dient im Zivilprozess dazu, diejenige Partei zu schützen, die sich in Darlegungs- oder Beweisnot befindet, etwa indem ihr der „Anbeweis“ als Voraussetzung für eine Parteivernehmung erspart wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 –, juris Rn. 16) oder indem das Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholt, soweit die Partei darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – VI ZR 12/17 –, juris Rn. 10). Dieser Grundsatz würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn ein an sich bestehender Anspruch auf Zugang zu Informationen unter Berufung auf die Waffengleichheit verneint und auf diese Weise der Beweisnot einer Partei gerade erst Vorschub geleistet würde. Auch in der von den Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union zur Normenkontrolle im Unionsrecht wird eine solche Forderung nicht erhoben. Die Kammer schließt sich den vorgenannten grundsätzlichen Erwägungen an. Für die Annahme des Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG ist es unerheblich, ob sich die materielle Position der Klägerin in zivilgerichtlichen Verfahren durch eine etwaige Vorlage der streitbefangenen Rückrufbescheide verschlechtern könnte. Die (umfassenden) Ausführungen der Klägerin zum Beibringungsgrundsatz und zu zivilprozessualen Beweis- und Darlegungspflichten zielen im Ergebnis darauf ab, dass ihre materielle Rechtsposition in den Zivilverfahren durch eine Vorlage der streitbefangenen Dokumente verschlechtert werden könnte. Eine solche (mögliche) Beeinträchtigung der Rechtsposition der Klägerin wird jedoch nicht vom Schutzzweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG erfasst. Dessen Schutz erstreckt sich – wie bereits dargelegt – auf den Ablauf des Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung und nicht auf die prozessuale Position einer beteiligten Partei oder deren Prozesserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43.10 – juris, Rn. 11; OVG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 – juris, Rn. 50 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 – 5 Bf 241/10.Z – juris, Rn. 17; OVG Koblenz, Urteil vom 23. April 2010 – 10 A 10091/10 – juris, Rn. 29 für das IFG). Der Kammer erschließt sich – auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags – nicht, inwieweit sich durch die Veröffentlichung der streitbefangenen Informationen die Gefahr erhöht, dass durch die Zivilgerichte eine materiell unrichtige Entscheidung gefällt wird. Vielmehr dürfte sich die Wahrscheinlichkeit einer materiell richtigen Entscheidung sogar erhöhen, wenn dem jeweils zuständigen Gericht zusätzliche Sachverhaltsinformationen vorliegen, die für die Entscheidungsfindung relevant sein können. Die Klägerin hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, ob und inwiefern die in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen Informationen überhaupt Auswirkungen auf die Prüfung der den zivilgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen haben können. Hier fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag. Die Klägerin führt sogar aus, dass die Vorlage der Rückrufbescheide nicht geeignet sei, einen – unterstellten – substantiierten klägerischen Vortrag im Zivilprozess zu den Beanstandungen des Kraftfahrtbundesamtes im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu bestätigen oder zu widerlegen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 9. Oktober 2023). Wenn den streitbefangenen Bescheiden nach Auffassung der Klägerin eine solche Eignung nicht zukommt, ist es nicht plausibel, dass sich die Gefahr einer materiell unrichtigen Entscheidung erhöhen sollte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die rechtliche Bewertung des Zivilgerichts unabhängig von einer etwaigen Bestandskraft der Rückrufbescheide erfolgt, da keine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf Zivilprozesse vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2023 – VIa ZB 11/21 – juris). Zwar entfaltet ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 121 VwGO Bindungswirkung in Folgeverfahren auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände. Allerdings erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in sachlicher Hinsicht nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten SCR-Steuerung. Ein stattgebendes Anfechtungsurteil beinhaltet die rechtskraftfähige Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Mit einem die Anfechtungsklage abweisenden Sachurteil steht rechtskräftig fest, dass der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzt ist; gegebenenfalls ist zudem die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1992 – V ZR 246/90 – BGHZ 117, 159, 166; Clausing/ Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 43. EL März 2023, § 121 VwGO Rn. 80). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO nicht auf die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, der Entscheidung zugrundeliegende vorgreifliche Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend und sogar zentral sind. In dem noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem erkennenden Gericht kann danach allenfalls eine rechtskräftige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide des Kraftfahrt-Bundesamts ergehen. Dabei wäre die Zulässigkeit der vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten Steuerung des SCR-Systems aber nur eine Vorfrage. Selbst wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung über die Anfechtungsklage der Beklagten auf die (Un-)Zulässigkeit der Steuerung stützen sollte, läge darin lediglich ein nicht von der Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO umfasstes Begründungselement. Erst recht gilt dies für technischen Einzelheiten der Steuerung (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 8. August 2023 – VIa ZB 11/21 – juris). Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtspflege dadurch Schaden nehmen könnte, dass aus der Öffentlichkeit mithilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausgeübt werden könnte. Schon für die Annahme einer solchen „Drucksituation“ bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Das von der Klägerin beschriebene Szenario ist rein spekulativ. Ebenso wenig ist die Kammer davon überzeugt, dass es bei einer Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen zu einer Störung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs kommt. Hierfür bestehen ebenfalls keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Darlegungen der Klägerin in diesem Zusammenhang sind genauso spekulativ. Nach Auffassung der Kammer hätte eine Veröffentlichung der streitbefangenen Informationen auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzverfahren der Klägerin. Wie vorstehend erläutert, sind durch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG alle Gerichtsverfahren umfasst, die vor unzulässiger Beeinflussung geschützt werden sollen. Nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst sind aber die jeweiligen prozessualen Positionen einzelner Parteien und deren Erfolg im Prozess. Vielmehr wird der Ablauf des Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen und nicht der Prozesserfolg einer Partei gesichert (so zum wortgleichen § 9 Abs. 1 Nr. 4 IZG-SH OVG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 – juris, Rn. 50 ff.). Eine Beeinträchtigung läge vor, wenn Tatsachen vorgetragen werden oder zweifelsfrei gegeben sind, die eine deutliche Gefährdungslage für die unbeeinflusste Entscheidungsfindung erkennbar werden lassen (VGH Kassel, Urteil vom 21. März 2012 – 6 A 1150/10 – juris, Rn. 34 ff.). Die Klägerin macht zwar geltend, die Veröffentlichung würde eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung durch Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen und die dortige Entscheidungsfindung beeinträchtigen. Insbesondere würde ihre Argumentation, welche sie bereits in den Anhörungen zu den Rückrufbescheiden erläutert hat, bereits vor der mündlichen Verhandlung bekannt werden. Der Kammer erschließt sich jedoch nicht, warum in einem solchen Fall die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise beeinträchtigt werden könnte. Sowohl den Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als auch den zur Entscheidung berufenen Richterinnen oder Richtern sind die Argumente der Klägerin und die Inhalte der streitbefangenen Informationen bekannt. Nach den insoweit nicht bestrittenen Angaben der Beteiligten wurden die in Rede stehenden Rückrufbescheide dem erkennenden Verwaltungsgericht ungeschwärzt zur Überprüfung vorgelegt. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bekanntwerden von Informationen zum zeitlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten negative Auswirkungen auf das verwaltungsrechtliche Klageverfahren haben sollte. Nach Auffassung der Kammer drängt es sich nicht auf, dass die Abläufe der Untersuchungen, des Rückrufs, sowie der Umsetzung der angeordneten Nebenbestimmungen durch die Klägerin in der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen entscheidungserheblich sind. Die Ausführungen der Klägerin sind insoweit nicht hinreichend substantiiert. Gleiches gilt für die Annahme der Klägerin, dass die Öffentlichkeit im Falle einer Bekanntgabe der streitbefangenen Informationen einen solchen (medialen?) Druck auf das erkennende Gericht ausüben würde, welcher zur Folge hätte, dass die gerichtliche Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde. Auch die Annahme der Klägerin, dass ihre Möglichkeit zur vollständigen und effektiven Verteidigung ihrer Rechtsposition vor dem Verwaltungsgericht durch eine Veröffentlichung der streitbefangenen Informationen in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, ist nicht hinreichend substantiiert worden. Im Ergebnis stehen dem Auskunftsbegehren des Beigeladenen auch keine Ausschlussgründe nach § 9 UIG entgegen. Ob die Ausschlussgründe des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 UIG schon allein deshalb nicht eingreifen, weil es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen über Emissionen handelt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UIG; vgl. zum Begriff der Informationen über Emissionen EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-442/14 – juris, Rn. 85 ff.; EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-673/13 – juris, Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2.20 – BVerwGE 172, 232-241, Rn. 27-29) kann offenbleiben. Denn auch unabhängig von der Frage des Vorliegens von Informationen über Emissionen stehen dem Informationsbegehren keine Ausschlussgründe i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 UIG entgegen. Der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist nicht erfüllt, da es sich bei der Anrede und den Kontaktdaten (Hauspostcodes) von Mitarbeitern der Klägerin nicht um schützenswerte personenbezogene Daten handelt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zur Bestimmung des Rechtsbegriffes „personenbezogene Daten“ enthält das Umweltinformationsgesetz keine Vorgaben. Es bedarf daher eines Rückgriffs auf allgemeine Vorgaben, hier auf die EUV 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. Es bedarf also einer natürlichen Person und die natürliche Person muss mindestens identifizierbar sein. Dabei müssen sich die Daten auf diese Person beziehen. Personenbezogene Daten sind sowohl Identifikationsmerkmale (z. B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z. B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (vgl. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1. August 2023, DS-GVO Art. 4 Rn. 3 m. w. N.). Mithin sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Wonach sich die Bestimmbarkeit einer Person richtet, wird unterschiedlich beurteilt. Im Ausgangspunkt besteht Streit darüber, ob sich die Bestimmbarkeit nach den individuellen Verhältnissen der verantwortlichen Stelle richtet (relativer Ansatz bzw. relativer Personenbezug) oder eine Bestimmbarkeit bereits dann vorliegt, wenn ein beliebiger Dritter in der Lage ist, den Personenbezug (etwa durch nur bei ihm vorhandenes Zusatzwissen) herzustellen (objektiver Ansatz bzw. absoluter Personenbezug; vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 135/13 – GRUR 2015, 192; OVG Münster, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 16 A 770/17 – NVwZ 2018, 742 ff. m. w. N.; Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Auflage 2020, Art. 4 Nr. 1 Rn. 25 m. w. N.). Folge des relativen Ansatzes ist, dass sich der Personenbezug von Daten nicht absolut, sondern nur in Abhängigkeit von der jeweils verantwortlichen Stelle bestimmen lässt. Anders als nach dem objektiven Ansatz kann danach ein Datum für eine Stelle ein personenbezogenes sein, für eine andere hingegen nicht (vgl. etwa BGH, a.a.O.; OVG Münster, a.a.O). Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollen alle Mittel berücksichtigt werden, die entweder von dem Verantwortlichen selbst oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden oder eingesetzt werden können, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollen alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Damit reicht die rein fiktive Möglichkeit einer Bestimmbarkeit nicht aus (vgl. Schild, a. a. O., Art. 4 Rn. 15, 18; Klar/Kühling, a.a.O., Art. 4 Nr. 1 Rn. 21). Im konkreten Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob dem dargestellten relativen oder absoluten Personenbezug der Vorrang einzuräumen ist. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-582/14 – [Breyer]) handelt es sich auch bei Zugrundelegung des (engeren) relativen Ansatzes bei der Anrede in Kombination mit dem Hauspostcode nicht um personenbezogene Daten. Für die Einstufung eines Datums als personenbezogen in diesem Sinne ist es nicht erforderlich, dass sich alle zur Identifizierung der jeweiligen Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verknüpfung der Informationen Hauspostcode und Geschlecht (Anrede), ein Mittel darstellt, das vernünftigerweise zur Bestimmung der betreffenden Person eingesetzt werden kann. Dies wäre dann zu verneinen, wenn die Identifizierung der betreffenden Person gesetzlich verboten oder praktisch nicht durchführbar wäre, etwa weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskräften erfordern würde, so dass das Risiko einer Identifizierung de facto vernachlässigbar erscheint (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-582/14 – juris, Rn. 43 ff.). Es reichen insoweit (abstrakte) legale, denkbar durchführbare Mittel, wie das grundsätzliche Bestehen gesetzlicher Auskunftsansprüche, unabhängig vom konkreten Fall, als vernünftigerweise heranzuziehendes Mittel zur Bestimmung des Personenbezugs aus (so ausdrücklich OVG Münster, a. a. O. unter Bezugnahme auf die benannte Rechtsprechung des EuGH; vgl. hierzu auch Klar/Kühling, a.a.O., Art. 4 Nr. 1 Rn. 28 m. w. N.). Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend das Risiko einer Identifizierung vernachlässigbar. Die bloße Nennung der Anrede und die damit verbundene Erkennbarkeit des Geschlechtes sowie übrig gebliebene Fragmente der Kontaktdaten in Form des Hauspostcodes sind nicht ausreichend, um eine eindeutige Bestimmung der betroffenen Person vornehmen zu können, da nach Angaben der Klägerin selbst hinter einem Hauspostcode eine gesamte Abteilung und keine Einzelperson steht. Auch wenn eine indirekte Bestimmbarkeit grundsätzlich genügt und eine Identifizierung einer Person durch eine Verknüpfung mit anderen Informationen möglich ist, ergibt sich im konkreten Fall aus den einzelnen Anhaltspunkten wie Anrede und Geschlecht in Verbindung mit anderen Informationen – wie hier dem Hauspostcode – keine solche Erkennbarkeit. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin selbst aus den benannten Informationen – Anrede und Hauspostcode – bestimmen kann, welche konkrete Person mit den streitbefangenen Dokumenten verknüpft werden könnte. Auch die Klägerin kann lediglich einen „involvierten Personenkreis“ definieren und keine bestimmte Person (vgl. Stellungnahme der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vom 9. Oktober 2023, Seite 5). Jedenfalls wäre es anderen mit Hilfe der bekannten Informationen nicht ohne Weiteres, also mit zumutbaren und legalen Mitteln, möglich, eine konkrete Person zu bestimmen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund der Übermittlung ohne rechtliche Verpflichtung, § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG, berufen. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, welche der in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Informationen sie (ihrer Ansicht nach) ohne eine rechtliche Verpflichtung an die Beklagte übermittelt hat. Auch im Rahmen der Erörterung dieses Aspektes in der mündlichen Verhandlung vermochte es die Klägerin nicht, den ihrer Ansicht nach von § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG erfassten Informationsbestand zu spezifizieren. Eine solche Konkretisierung wäre jedoch erforderlich gewesen und fällt in den Verantwortungsbereich der insoweit darlegungsverpflichteten Klägerin. Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, Informationen vor der Anhörung nach § 28 VwVfG übermittelt zu haben, ist allein dies kein Grund von einer Übermittlung ohne rechtliche Verpflichtung auszugehen. § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG sieht ausdrücklich vor, dass die Möglichkeit der rechtlichen Verpflichtung („oder rechtlich verpflichtet werden zu können“) ausreicht, um eine Informationsübermittlung aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG auszuschließen. Die Klägerin hat – dem insofern übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und der Beklagten zufolge – die streitgegenständlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Erlass des Rückrufbescheids und der Ergänzungsbescheide übermittelt. In diesem Zusammenhang wäre die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin zu verpflichten, ihr die für ihre Entscheidung notwendigen Informationen zu übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 31 Abs. 5 lit. b VO (EU) 2018/858. Danach hat die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ Zugang zu Software, Algorithmen, Dokumentation und jeder zusätzlichen Information gemäß Art. 25 Abs. 4 VO (EU) 2018/858, die sie also für die Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich hält. Ob als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Bereitstellung der entsprechenden Informationen gegebenenfalls zusätzlich – in entsprechender Anwendung – auch § 4 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung i. V. m. Art. 6 Abs. 7 RL 2007/46/EG hätte herangezogen werden können, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass bestimmte, in den Bescheiden enthaltene und von ihr übermittelte Informationen für die Prüfung durch die Beklagte nicht erforderlich gewesen wären. Selbst unterstellt, es handele sich um ohne Rechtspflicht übermittelte Informationen, überwiegt – wie noch dargestellt wird – das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin. Dem Auskunftsbegehren des Beigeladenen steht auch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht entgegen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Soweit sowohl die Klägerin als auch die Beklagte übereinstimmend davon ausgehen, dass die konkreten Bedatungen in den streitbefangenen Bescheiden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, kann offenbleiben, ob dies der Fall ist, da jedenfalls das öffentliche Bekanntgabeinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UIG (dazu unten). Im Übrigen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund der Informationserteilung entgegenstehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, berufen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 – juris, Rn. 64 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2111/03 – juris, Rn. 87). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 – juris, Rn. 64 m. w. N.). Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verlangt nicht, dass die begehrte Information schon als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt, wobei es auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und nur mittelbaren Rückschlüssen nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 –7 B 45.12 – juris, Rn. 10 f. und Rn. 15 m. w. N.). Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, ist gehalten, zur Abwehr eines solchen Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darzulegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 – juris, Rn. 43; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 – juris, Rn. 42). Lediglich pauschal gehaltene Darlegungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 – juris, Rn. 58 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 – juris, Rn. 52; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 M 14/16 – juris, Rn. 46). Hinsichtlich des Grades an Überzeugungsgewissheit, den sich das Gericht verschaffen muss, ist es ausreichend, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 – juris, Rn. 43). Die Klägerin stellt zunächst darauf ab, dass die Schilderung des Sachverhalts sowie die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide insgesamt der Geheimhaltung unterfielen. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Begründung der Ergänzungsbescheide ist dies jedenfalls abzulehnen. Nach übereinstimmender Schilderung der Beteiligten verweisen die Ergänzungsbescheide, die dem Gericht insofern nur geschwärzt vorliegen, im Sachverhalt lediglich auf den Rückrufbescheid. Hinsichtlich der dem Gericht in ungeschwärzter Form vorliegenden Begründung ist dies ebenfalls der Fall, ergänzt wird der Verweis lediglich durch allgemein gehaltene Aussagen zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme. Weder diese noch die Verweise auf den Rückrufbescheid enthalten in irgendeiner Form technische oder geschäftliche Informationen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die streitgegenständlichen Bescheide, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens des Beigeladenen sind, schon in ihrer Gesamtheit ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen, folgt die Kammer dem nicht. Die Klägerin hat insoweit nicht dargelegt, dass die Rückruf- bzw. Ergänzungsbescheide für sich genommen – das heißt scheinbar unabhängig vom konkreten Inhalt – ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Klägerin darstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Existenz dieser Bescheide nicht zuletzt durch die umfangreiche mediale Berichterstattung allgemein bekannt ist. Auch die Beklagte berichtet auf ihrer Internetpräsenz unter anderem über den Bescheid vom 23. Mai 2018 und den Umstand, dass mit diesem Bescheid gegenüber der Klägerin ein verpflichtender Rückruf angeordnet wurde (vgl. https//www.kba.de/DE/Presse/Archiv/Abgasthematik/mercedes_inhalt.html). Des Weiteren ist die Klägerin nicht Urheberin der Bescheide, sondern die Beklagte selbst. Darüber hinaus ist auch der Tenor des Bescheides vom 23. Mai 2018 – mit Ausnahme einer geringfügigen Schwärzung – öffentlich bekannt. Der Bescheid wurde in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Essen (Az. 19 O 7/19) in teilgeschwärzter Form vorgelegt. Der Inhalt der Tenorierung war von den Schwärzungen im Wesentlichen nicht betroffen. Es ist ersichtlich, dass der Tenor des Bescheides sechs Unterpunkte aufweist. Lediglich eine Passage im Tenor unter Ziffer 4 wurde auch hier geschwärzt. Auch für weitere Elemente der streitbefangenen Bescheide erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern es sich hierbei um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin handeln sollte. Dies gilt etwa für die Rechtsbehelfsbelehrung oder die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Hier fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung seitens der Klägerin. Der Inhalt der streitbefangenen Bescheide kann Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin enthalten. Diese können grundsätzlich sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in der rechtlichen Begründung zu finden sein. Allerdings bedarf es jeweils einer konkreten Prüfung im Einzelfall, welche Elemente der streitbefangenen Bescheide schützenswerte Informationen enthalten. Angesichts der voranstehenden Ausführungen sind die streitbefangenen Bescheide aber nicht schon als solche als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anzusehen und fallen daher nicht a priori unter den Schutz von § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG. Nach Auffassung der Kammer kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich bei in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen konkreten Bedatungen, die im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Emissionskontrollsystems stehen, um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt. Zwar hat die Beklagte während des Verwaltungsverfahrens auch insoweit eine Schutzbedürftigkeit dieser Informationen abgelehnt. Sie hat diese Auffassung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens jedoch revidiert und geht nunmehr – wie auch die Klägerin – von einer Schutzwürdigkeit der konkreten Bedatungen aus. Zwar hat sich die Beklagte nicht konkret in diesem Verfahren dementsprechend eingelassen. Sie hat diese Auffassung allerdings in dem parallel verhandelten Verfahren 10 A 120/22 geäußert. Diesem Verfahren liegt ein identischer Sachverhalt zugrunde. Auch wenn das Gericht nicht an die Einschätzung der Klägerin und der Beklagten gebunden ist, selbst wenn diese übereinstimmen, ist gleichwohl zu konstatieren, dass die Klägerin hinsichtlich der konkreten Bedatungen ihr Darlegungserfordernis erfüllt haben könnte. Die Kammer kann die Entscheidung dieser Fragen aber offenlassen. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den konkreten Bedatungen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, überwiegt insoweit das Bekanntgabeinteresse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse (siehe unten). Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass auch nach den von der Beklagten angelegten Maßstäben weitere Begriffe geschwärzt werden müssten, hat sie nicht plausibel dargelegt, warum gerade diese Begriffe mindestens genauso geeignet seien, Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Informationen zuzulassen, sondern belässt es bei einer diesbezüglichen Behauptung, die so nicht nachvollziehbar ist. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass eine nur teilweise Schwärzung des Rückrufbescheids dessen Inhalt verzerren würde, ist dies bereits nicht vom Schutzzweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG erfasst. Sofern Unterlagen nach Schwärzung aller schutzwürdigen Informationen keinen relevanten oder einen nicht mehr verständlichen Inhalt haben, muss der Informationsantragsteller mit dieser Sachlage umgehen, sie betrifft jedoch nicht (mehr) den Inhaber der (nicht herausgegebenen) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Im Einzelnen macht die Klägerin noch geltend, dass es sich bei der Emissionsgenehmigungsnummer um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Dies ist nicht der Fall. Diese besteht nach Art. 12 Abs. 1 VO 692/2008 i. V. m. Anhang VII der RL 2007/46/EG (beide zum hier relevanten Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2021 bzw. 31. August 2020 gültig) aus dem Kleinbuchstaben „e“ gefolgt von einer Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, der Nummer der Basisrichtlinie oder -verordnung, der Nummer der letzten Änderungsrichtlinie oder -verordnung, nach der die EG-Typgenehmigung erteilt wurde, einer vierstelligen laufenden Nummer für EG-Typgenehmigungen und einer zweistelligen laufenden Nummer, die die Erweiterung angibt. Hieraus lässt sich zwar auf Ähnlichkeiten oder auch Unterschiede zwischen Fahrzeugen sowie auf die Zahl der Veränderungen einer bestehenden Typgenehmigung schließen, jedoch sind allein aufgrund der Nummer keinerlei Rückschlüsse auf technische Inhalte möglich. Es ist nicht möglich zu erkennen, welche konkrete Veränderung zum aktuellen Stand der Emissionsgenehmigungsnummer geführt hat. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Möglichkeit besteht, anhand der Emissionsgenehmigungsnummer einen konkreten Entwicklungsstand für das jeweilige Fahrzeug abzuleiten. Die Beklagte hat ebenso plausibel geschildert, dass der Erweiterungsstand der Typgenehmigung zwar Rückschlüsse darauf zulasse, wie häufig ein Hersteller bereits typgenehmigungsrelevante Sachverhalte verändert habe. Dies betreffe allerdings nicht in jedem Fall eine Änderung technischer Art oder aufgrund neu durchgeführter Prüfungen. Oftmals sei Grund für die Änderung der Genehmigungsnummer auch die Ergänzung oder Änderung von Handelsbezeichnungen, Fahrzeugvarianten oder von Teilenummern. Auch in Zusammenschau mit den (hinsichtlich bestimmter Begriffe sowie der konkreten Bedatungen geschwärzten) Rückrufbescheiden ist nicht nachvollziehbar dargelegt, was für möglicherweise schützenswerte Rückschlüsse aus der Emissionsgenehmigungsnummer gezogen werden könnten. Soweit die Klägerin noch vorträgt, dass in den Bescheiden kaufmännisch relevante Informationen vorhandenen seien, ist sie ihrer Darlegungspflicht ebenfalls nicht nachgekommen. Die Klägerin führt insoweit aus, dass die Beklagte in den streitbefangenen Bescheiden Entwicklungsziele und weitere interne Vorgaben zur (Dauer-) Haltbarkeit der Fahrzeuge diskutiere. Schon diese Angaben sind nicht hinreichend präzise, um von einem schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausgehen zu können. Darüber hinaus hat die Beklagte ausgeführt, dass die von der Klägerin angeführten Angaben in den Bescheiden nicht enthalten seien. Hierauf ist die Klägerin nachfolgend nicht weiter eingegangen, obwohl sie insoweit zu einem hinreichend substantiierten Vortrag verpflichtet ist. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist die Kammer der Auffassung, dass vorliegend allenfalls der Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG wegen entgegenstehender Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse erfüllt sein könnte – und dies auch nur im Hinblick auf die konkreten Bedatungen. Letztlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei den in Rede stehenden Bedatungen um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin handelt. Das Interesse der Klägerin an der Vertraulichkeit ihrer hier geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse muss jedenfalls wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der begehrten Informationen zurücktreten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UIG kann der Antrag nicht abgelehnt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt. Die Klägerin hat der Zugänglichmachung der begehrten Daten nicht zugestimmt. In so einem Fall kommt es maßgeblich auf die von der informationspflichtigen Stelle vorzunehmende Abwägung bestehender Vertraulichkeitsinteressen mit dem öffentlichen Informationsinteresse an. Diese Abwägung unterliegt nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2.20 – juris, Rn. 31; Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 – juris, Rn. 28; Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 – juris, Rn. 25; Urteil vom 28. Juli 2016 – 7 C 7/14 – juris, Rn. 29). Nur soweit die Einzelabwägung ergibt, dass die öffentlichen Informationsinteressen ein größeres Gewicht als die privaten Geheimhaltungsinteressen haben, kann jenen Interessen der Vorzug gegeben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 20 F 2.07 – juris, Rn. 26; OVG Münster, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 – juris, Rn. 125). Das konkret geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt dabei nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 1.18 – juris, Rn. 46; Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – juris, Rn. 62). Da sich die gegenüberstehenden Interessen nicht mathematisch exakt quantifizieren lassen, bedarf es einer argumentativ-wertenden Abwägung. Liegen mehrere Ablehnungsgründe vor, sind sie dem geltend gemachten öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe nicht jeweils einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – C-71/10 – juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2.20 – juris, Rn. 32). Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zumindest deutlich reduziert sein kann, wenn es im Zusammenhang mit einem nicht gesetzeskonformen Verhalten steht, z. B. einem ungenehmigten Produktionsverfahren, da es gerade zu den Zielsetzungen des Umweltinformationsrechts gehört, die Ordnungsgemäßheit des Gesetzesvollzugs zu prüfen sowie etwaige behördliche Versäumnisse aufzudecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 20 F 23.07 – juris, Rn. 13). Denn das Umweltinformationsgesetz zielt darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 20 F 23.07 – juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 20 F 2.07 – juris, Rn. 24). Weiter ist zwar im Einzelfall zu klären, ob ein Antragsteller in erster Linie ein eigenes Interesse verfolgt und ein Nutzen für den Umweltschutz allenfalls als Nebenprodukt abfällt oder ob letzterer im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – juris, Rn. 63). Demnach kann es auch entscheidend sein, wer die betreffenden Informationen begehrt und ggf. zu welchem Zweck und ob die vom Antragsteller begehrten Informationen dem von ihm verfolgten Zweck überhaupt zuträglich sind (OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2022 – 3 Bf 295/19 – juris, Rn. 156 m. w. N.). Derjenige, der einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellt, wird jedoch unabhängig von seinem privaten Informationsinteresse auch als Sachwalter der Allgemeinheit tätig; seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess entspricht ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 20 F 2.07 – juris, Rn. 24). Der Umstand, dass der Nutzen für den Umweltschutz in einem Verfahren nach dem Umweltinformationsgesetz ein Nebenprodukt ist, führt danach nicht per se dazu, dass ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes besonderes öffentliches Interesse in einem solchen Fall nicht gegeben ist. Vielmehr kann die Bedeutung der Information im Einzelfall mit Blick auf den Nutzen ihrer Bekanntgabe für den Umweltschutz auch in solchen Konstellationen ein besonderes öffentliches Interesse begründen (vgl. OVG C-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2021 – 12 N 11/20 – juris, Rn. 66). Die informationspflichtige Stelle hat zudem eine eigenständige Abwägung unter Heranziehung aller dafür maßgeblichen Umstände vorzunehmen, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (OVG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris, Rn. 67). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßgaben ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, ob der Beigeladene die streitgegenständlichen Informationen für die Durchführung zivilrechtlicher Verfahren nutzen und – vor allem oder ausschließlich – den Zweck verfolgt, seine Rechtsposition in dem von ihm geführten Schadensersatzprozess zu verbessern. Das besondere öffentliche Interesse besteht unabhängig von diesem Gesichtspunkt. Nach Auffassung der Kammer überwiegt nach den relevanten Umständen des Einzelfalls das Veröffentlichungsinteresse das Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung der streitbefangenen Informationen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, ob die streitbefangenen Rückrufbescheide gesetzeskonform sind. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Hinblick auf die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des sogenannten „Abgas-Skandals“ größeres Gewicht als den Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu. Durch die Verwendung einer Funktionsweise bei der Abgasregulierung, welche vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft worden ist, und die hohe Anzahl von dadurch betroffenen Fahrzeugen und Kunden sowie das erforderliche Software-Update und das damit einhergehende behördliche Handeln zur Wiederherstellung eines – nach Auffassung der Beklagten – gesetzeskonformen Zustandes überwiegt im konkreten Fall das öffentliche Interesse. Im Einzelnen: Für primär ausschlaggebend erachtet es die Kammer, dass die Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse daran hat, zu erfahren, ob und wie die Beklagte mit möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtungen bei der Emissionssteuerung von Kraftfahrzeugen umgeht bzw. umgegangen ist und ob sie zielführende Maßnahmen zur Behebung eines etwaig nicht gesetzeskonformen Zustands getroffen hat. Die 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 20. April 2018 – 6 A 48/16 – juris, Rn. 75) hat bereits im Hinblick auf den Volkswagen-Konzern Folgendes entschieden: Die Öffentlichkeit hat eine erhebliches, über das allgemeine Interesse an der Veröffentlichung von Umweltinformationen hinausgehendes und auch von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse daran, dass die Maßnahmen und Tätigkeiten, die von Behördenseite ergriffen wurden, die umstrittenen Abschalteinrichtungen zu beseitigen, möglichst umfassend offengelegt werden (vgl. zur Abwägung des öffentlichen Interesses mit den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Bezug auf das Vorhaben B-Stadt 21: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris, Rn. 50 ff.). Denn gerade diese Kenntnis ermöglicht ein Urteil darüber, ob und in welcher Weise die unzulässige Tätigkeit der Beigeladenen behördlich überwacht wurde und ob es hier gegebenenfalls auch Versäumnisse gegeben haben könnte. Die Kammer schließt sich diesen grundsätzlichen Ausführungen an. Insoweit geht es um die Kontrolle durch die Öffentlichkeit, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Gesetzesvollzug nachgekommen ist. Dies entspricht auch den Zielen des Umweltinformationsgesetzes und den Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates). Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes ist gerade die Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Gesetzesvollzugs und des behördlichen Handelns; bezweckt werden soll, dass das allgemeine Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit geschärft wird. Es soll der freie Meinungsaustausch und eine wirksame Teilhabe der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren ermöglicht und auf diese Weise insgesamt der Umweltschutz verbessert (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 20 F 23.07 – juris, Rn.13) und damit einhergehend auch die Lebensqualität erhöht werden (BT-Drs. 15/3406, S. 11). Insbesondere die Aufdeckung von Manipulationen durch unzulässige Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung hat gezeigt, dass Standards, die mit dem Typgenehmigungsverfahren europaweit sichergestellt werden sollten, real nicht eingehalten werden. Es besteht insoweit ein außerordentliches Interesse daran, dass die Ursachen hierfür, sowohl was die rechtlichen Grundlagen als auch die technische Umsetzung angeht, offengelegt werden, um nachhaltige Verbesserungen zu erreichen und die Fahrzeughersteller hierzu anzuhalten (vgl. OVG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris, Rn. 69: vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2.20 – BVerwGE 172, 232-241, Rn. 33: „Die Veröffentlichung der einschlägigen Unterlagen würde daher dem Gesetzeszweck entsprechend zu einer Versachlichung der öffentlich geführten Debatte über zu niedrige Angaben von CO2-Emissionen bei Kraftfahrzeugen führen.“). Die Beklagte stellt somit im Rahmen der Abwägung zu Recht – gerade im Hinblick auf etwaig verfehlte Klimaschutzziele und die in der Öffentlichkeit viel diskutierte Klimaschutzpolitik – auf die Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes ab. Diese Betrachtungsweise trägt auch der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge Rechnung. Diese normiert nicht nur typgenehmigungsrechtliche Vorschriften, sondern verfolgt – wie sich aus den Erwägungsgründen 1 und 6 dieser Verordnung ergibt – auch das Ziel, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Der vermeintlich technische Charakter von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007, der vorsieht, dass die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig ist, ändert nichts daran, dass diese Bestimmung mit einem solchen Verbot gerade darauf abzielt, die Emission von Schadstoffen zu begrenzen, und auf diese Weise zu dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel des Umweltschutzes beiträgt (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2022 – C-873/19 – juris, Rn. 51, 57). Somit dienen diese Vorschriften der Verbesserung der Luftqualität und der Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Sie dienen insbesondere auch der Minderung von NOx-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen. Schließlich führt die Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen zu systematisch und massenhaft erhöhten NOx-Emissionswerten mit allgemeinbekannten gesundheitlichen Risiken. Mithin wird mit der Einhaltung des Umweltschutzes sowie der Verbesserung ihrer Qualität auch der Schutz der menschlichen Gesundheit bezweckt. Der Gesundheitsschutz ist aufgrund der Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein Rechtsgut von Verfassungsrang. Auch vor diesem Hintergrund ist es für die Öffentlichkeit daher von großem Interesse festzustellen, durch welche Maßnahmen und in welchem Umfang dem Gesundheitsschutz (seitens der Beklagten) Rechnung getragen wird. Der Kammer ist dabei bewusst, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Rückrufbescheide samt Ergänzungsbescheiden den hierfür zuständigen Verwaltungsgerichten obliegt und dass die streitbefangenen Bescheide der Beklagten nicht bestandskräftig sind. Gleichwohl ist die Klägerin bekanntlich ebenfalls in den sogenannten „Abgas-Skandal“ involviert (zur medialen und gesellschaftlichen Aufmerksamkeit siehe unten) und ihre verwendeten Abschalteinrichtungen sind nicht beanstandungslos geblieben. Insoweit ist zumindest von einer umstrittenen Abschalteinrichtung auszugehen, die Gegenstand der streitbefangenen Rückrufbescheide ist. Für einen solchen Fall hat die 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Urteil vom 25. April 2019 – 6 A 222/16 – juris, Rn. 83) Folgendes entschieden (bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2020 – 4 LA 251/19 – juris, Rn. 7): Dieses Softwareupdate, welches geeignet sein soll, die Abschalteinrichtung zu beseitigen, ist dabei seit ihrer Entwicklung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und ihre Auswirkungen auf die Lebensdauer der Motoren und die Auswirkungen auf die Umwelt umstritten und weiterhin von großem öffentlichen und medialen Interesse. Weiter ist ein gewichtiger Indikator für das besondere öffentliche Interesse an der an der Offenlegung der Rückrufbescheide der Umstand der umfangreichen medialen Berichterstattung und damit einhergehend der gesellschaftlichen Aufmerksamkeit. Nach Bekanntwerden der umstrittenen Abschalteinrichtungen im September 2015 ist das mediale Interesse an dem Vorgang bezüglich der betroffenen Fahrzeuge unverändert hoch. Bereits seit dem Jahr 2017 wird auch der hiesigen Klägerin die Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen vorgeworfen (siehe hierzu „Schwere Abgas-Vorwürfe gegen Daimler“ vom 12. Juli 2017 auf https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/exklusiv-schwere-abgas-vorwuerfe-jetzt-auch-gegen-daimler-1.3584273) und es wurden entsprechende Rückrufe seitens der Beklagten angeordnet (siehe „Scheuer ordnet Rückruf von 238000 Daimler-Fahrzeugen an“ vom 11. Juli 2018 auf https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/eil-scheuer-ordnet-rueckruf-von-238-000-daimler-fahrzeugen-an-1.4012106; „KBA erlässt Rückrufbescheid: Daimler muss erneut Hunderttausende Diesel zurückrufen“ vom 11. Oktober 2019 auf https://www.zeit.de/news/2019-10/11/daimler-muss-erneut-hunderttausende-diesel-zurueckrufen). Dieses mediale Interesse im Hinblick auf die Klägerin erstreckt sich nun mittlerweile auf einen Zeitraum von über sechs Jahren (siehe hierzu „Bilanz Dieselskandal: Super-GAU für deutsche Autoindustrie“ vom 27. Juni 2023 auf https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/bilanz-autoindustrie-reaktion-diesel-skandal-100.html) und nimmt nicht ab. Jüngst am 15. September 2023 wurde bekannt, dass ein weiterer Motor der Klägerin auf dem Prüfstand stand und die Klägerin zur Vorlage eines Maßnahmenplanes zur Beseitigung etwaiger illegaler Abschalteinrichtungen aufgefordert wurde (vgl. Anhörungsschreiben der Beklagten vom 5. Juli 2023, abrufbar unter https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Verkehr/dieselgate/230912_KBA_geschw%C3%A4rzt2.pdf und siehe auch „Dieselskandal: Neuer Ärger für Mercedes-Benz“ vom 15. September 2023 auf https://www.tagesschau.de/investigativ/br-recherche/mercedes-benz-dieselskandal-100.html und „Abgasskandal: Bundesamt droht Mercedes-Benz mit Stilllegung von Diesel-Autos“ vom 15. September 2023 auf https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/abgasskandal-bund-droht-mercedes-mit-stilllegung-von-diesel-autos-a-b792161d-2adb-48e6-9fbc-ca20f9195b56). Die Involviertheit der Klägerin in den sogenannten „Abgas-Skandal“ zeigt sich auch dadurch, dass die Staatsanwaltschaft B-Stadt eine fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht in einer mit der Fahrzeugzertifizierung befassten Abteilung der Daimler AG im Zeitraum ab 2008 festgestellt hat. Diese führte dazu, dass für Dieselfahrzeuge behördliche Genehmigungen erteilt wurden, obwohl deren Ausstoß von Stickoxiden teilweise nicht den regulatorischen Anforderungen entsprach (siehe „Daimler muss Bußgeld bezahlen“ vom 24. September 2018 auf https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Daimler+muss+Bussgeld+bezahlen/?LISTPAGE=5675643). Dabei bezog sich die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die Rückrufbescheide der Beklagten (siehe „Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Daimler AG umfassend beendet“ vom 24. September 2019 auf https://group.mercedes-benz.com/innovation/diesel/ordnungswidrigkeitenverfahren-beendet.html). Die Klägerin entrichtete daraufhin (unter Rechtsmittelverzicht) erhebliche Bußgelder. Eine direkte Verknüpfung zwischen den Bußgeldern und den umstrittenen Abschalteinrichtungen liegt zwar nicht vor, jedoch hat die Klägerin selbst ein etwaiges Fehlverhalten eingeräumt. Darüber hinaus indiziert allein der Umstand, dass von den streitbefangenen Rückrufbescheiden rund 550.000 Fahrzeuge der Klägerin (vgl. „Mercedes Abgasskandal“ vom 12. Juli 2023 auf https://www.finanztip.de/mercedes-abgasskandal; Übersicht der Beklagten vom 9. November 2022, abrufbar unter https://www.kba.de/DE/Themen/Marktueberwachung/Abgasthematik/uebersicht2_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=) und damit eine Vielzahl von Fahrzeughaltern betroffen sind, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Herausgabe der Rückrufbescheide. Soweit die Klägerin meint, dass ein Automobilhersteller – wie sie – eine Vielzahl von Fahrzeugen herstelle und folglich auch eine Vielzahl von Fahrzeughaltern betroffen sei und es daher in der Natur der Sache liege, dass das öffentliche Interesse besonders groß sei, führt dies nach Auffassung der Kammer nicht zu einer anderen Bewertung. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin insoweit gegenüber einem Hersteller, der vergleichsweise wenige Exemplare eines Produkts auf den Markt bringt, sodass auch eine geringe Zahl von Personen betroffen wäre, benachteiligt würde, ist vorliegend zu konstatieren, dass sich das hohe öffentliche Interesse gerade daraus ergibt, dass in Rede steht, dass das Emissionskontrollsystem in den Fahrzeugen der Klägerin nicht den rechtlichen Vorhaben zur Emissionsvermeidung entspricht. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit des Umfangs des Ausstoßes von Stickoxiden (NOx). Je höher die Anzahl der von der Klägerin hergestellten bzw. vertriebenen Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen wäre, umso höhere (unzulässige) Schadstoffemissionen könnte dies zur Folge haben. Die Aufklärung von hiermit möglicherweise verbundenen Beeinträchtigungen der Umwelt, hier der Luftqualität, und der Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz stehen hingegen im Interesse der Umweltinformationsrichtlinie, deren Umsetzung das Umweltinformationsgesetz dient. Die Umweltinformationsrichtlinie verfolgt das Ziel, den Umweltschutz durch eine Schärfung des Umweltbewusstseins, die Ermöglichung eines freien Meinungsaustauschs und eine Wandlung der Art und Weise, in der Behörden mit Offenheit und Transparenz umgehen, zu verbessern (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG). Auch der Umstand, dass der hier in Rede stehende Motor OM651 nebst entsprechenden Rückrufbescheiden bereits in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen (so beispielsweise OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2021 – 7 U 36/21 – juris; OLG München, Urteil vom 20. August 2021 – 20 U 3366/19 – juris) thematisiert wurde und Gegenstand einer Musterfeststellungklage mit rund 2.800 Klägern ist (siehe hierzu „Abgasskandal: Musterklage gegen Mercedes-Benz“ vom 12. Juli 2023 auf https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/musterklage-mercedes-benz-101.html), belegt, dass viele Fahrzeughalter betroffen sind und dass deswegen auch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Herausgabe der Bescheide besteht. Ebenso hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2023 mit dem Motor OM651 beschäftigt und aus dem Gesamtzusammenhang des unionsrechtlichen Regelungsgefüges gefolgert, dass ein Käufer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie eines genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten kann, dass die Verordnung (EG) 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 eingehalten ist. Wird er in diesem Vertrauen enttäuscht, kann er von dem Fahrzeughersteller, der die Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat, Schadensersatz nach Maßgabe des nationalen Rechts verlangen (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 21. März 2023 – C-100/21 – (QB/Mercedes-Benz Group AG, vormals Daimler AG)). Wie bereits ausgeführt, kann einem Geheimhaltungsinteresse der Klägerin nicht von vornherein entgegengehalten werden, dass rechtskräftig festgestellt wurde, dass die von ihr verwendeten Abschalteinrichtungen nicht rechtskonform wären. Allerdings hält die Kammer insoweit einen vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. November 2022 geäußerten Rechtsgedanken für übertragbar. Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Deutsche Umwelthilfe, eine Umweltvereinigung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, eine Verwaltungsentscheidung anfechten darf, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise nicht gesetzeskonform ist (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 8. November 2022 – C-873/19 – (Deutsche Umwelthilfe e. V./BRD)). Insoweit stehen auch einer Umweltvereinigung, die sich dem Schutz von Umwelt und Verbrauchern verschrieben hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz: Die Vereinigung muss nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Ziele des Umweltschutzes fördern.) und Repräsentantin der Öffentlichkeit ist, die gleichen Rechte zu, wie anderen Verfahrensbeteiligten, mithin die Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen im Bereich des Typgenehmigungsrechts. Es besteht also für die durch eine anerkannte Vereinigung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes repräsentierte Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen im Bereich des Typgenehmigungsrechts. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht schon um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Entscheidungen des Kraftfahrtbundesamtes. Es geht allein um den Zugang zu Informationen in diesem Rechtsbereich. Im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht ersichtlich, warum es der (allgemeinen) Öffentlichkeit verwehrt sein sollte, Zugang zu Informationen zu erlangen, die im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer nicht gesetzeskonformen Verwaltungsentscheidung im Bereich des Typgenehmigungsrechts steht. Hierin zeigt sich das bereits postulierte Interesse der Öffentlichkeit daran, Entscheidungen der Beklagten nachzuprüfen und nachzuvollziehen, die sich in dem medial und gesellschaftlich relevanten Bereich der Vorgänge im Zusammenhang mit der Zulassung von Dieselmotoren auswirken. Schließlich wird die Schutzwürdigkeit der streitbefangenen Informationen dadurch relativiert, dass die in Rede stehenden Rückrufbescheide Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Verfahren in einer anderen Kammer des erkennenden Gerichts sind. In diesen Verfahren, in welchen die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Rückrufbescheide geprüft wird, wird voraussichtlich auch eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden. Dabei ist insbesondere zu erwarten, dass der Inhalt der Bescheide in der mündlichen Verhandlung dargestellt werden wird. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Gericht die Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG ausschließen kann, gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Bescheide ohnehin nahezu wortgleich in den Tatbestand des Urteils aufgenommen wird (so schon für Volkswagen: VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023 – 3 A 113/18 – juris, Rn. 24-29). Ferner sind bereits Auszüge der Rückrufbescheide in verschiedenen Urteilen von Landgerichten nachzulesen (so z. B. OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2021 – 7 U 36/21 – juris, Rn. 70-75). Soweit die Klägerin im Übrigen vorträgt, dass dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Rückrufbescheide im Rahmen eines grundsätzlich öffentlichen Verfahrens genügend Rechnung getragen werde, folgt die Kammer dem nicht. Die Klägerin könnte aufgrund der Dispositionsmaxime zu jeder Zeit das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch eine Klagrücknahme oder gegebenenfalls durch eine Erledigungserklärung beenden. In diesem Fall käme es weder zu einer mündlichen Verhandlung noch zu einer gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückrufbescheide. Damit entfielen auch die Beteiligungsmöglichkeiten der allgemeinen Öffentlichkeit. Diese hat allein über den Informationszugangsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz die eigenständige Möglichkeit, das Handeln der Beklagten gegenüber der Klägerin nachzuvollziehen und zu überprüfen. Auf Seiten der Klägerin ist demgegenüber – auch wenn man das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die konkreten Bedatungen annimmt – von weniger gewichtigen Geheimhaltungsinteressen auszugehen. Gegen eine das Veröffentlichungsinteresse überwiegende Schutzbedürftigkeit der klägerischen Belange sprechen die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 und das bereits im Vorfeld stark diskutierte Verbot von Neuzulassungen für Verbrennungsmotoren in der Europäischen Union ab dem Jahr 2035 sowie die Darstellungen der Klägerin auf ihrer Internetpräsenz (siehe hierzu „Mercedes-Benz Strategy, Update: electric drive“ vom 22. Juli 2021 auf https://group.mercedes-benz.com/unternehmen/strategie/mercedes-benz-strategy-update-electric-drive.html). Sowohl die Klägerin als auch Konkurrenten, die auf dem europäischen Markt vertreten sind, werben mit ihren groß geplanten und bereits in der Umsetzung steckenden Maßnahmen zur vollständigen Umrüstung auf die E-Mobilität für Neufahrzeuge. Die Klägerin führt zu dieser Thematik auf der oben genannten Internetseite aus, dass ab 2025 alle neuen Fahrzeugarchitekturen ausschließlich elektrisch sein werden. Weiter führt sie aus, dass bis zum Ende des Jahrzehnts (2030) Elektrofahrzeuge den Verbrennungsmotor im Wesentlichen abgelöst haben werden. Letztlich wird dargestellt, dass zwischen 2019 und 2026 die Investitionen in Verbrennungsmotoren und Technologien für Plugin-Hybride um 80 % sinken sollen. Aufgrund des dargestellten Ausstiegs aus der Verbrennungsmotortechnologie innerhalb des europäischen Marktes bestehen seitens der Kammer jedenfalls Zweifel daran, dass eine nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsposition der Klägerin zu befürchten ist. Sofern die Klägerin vorträgt, dass die Wettbewerbsrelevanz weiterhin bestehe, weil Konkurrenten auf anderen Märkten mit weniger strengen Emissionsvorschriften Funktionsweisen übernehmen könnten, hat die Klägerin bislang nicht dargelegt, welche potentiellen Marktkonkurrenten und welche konkreten Märkte betroffen sein sollen. Obgleich das diskutierte Verbot von Verbrennerfahrzeugen nur die Neufahrzeuge betrifft und die Klägerin gleichwohl zahlreiche Updates an Bestandsautomobilen durchführen könnte, relativiert sich die Schutzwürdigkeit der Informationen gleichwohl. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die dem Informationsbegehren zugrundeliegenden Bescheide seien nicht bestandskräftig, sodass nicht von einer reduzierten Schutzbedürftigkeit ausgegangen werden könne, fällt dieser Umstand angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht derartig ins Gewicht, dass er nach Auffassung der Kammer zu einem anderen Abwägungsergebnis führt. Für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zugunsten der Klägerin spricht auch nicht der von ihr angeführte Umstand, dass die in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen Informationen in den Bereich der in Art. 5 Abs. 12 VO (EG) 692/2008 bzw. Art. 5 Abs. 12 VO (EU) 1151/2017 a.F. (vormals) geregelten sogenannten Amtsvertraulichkeit fielen. Art. 5 Abs. 11 und 12 VO (EU) 1151/2017 (Verordnung der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) lauteten: 11. Der Hersteller muss ferner eine erweiterte Dokumentation mit folgenden Angaben vorlegen: a) Informationen über den Betrieb aller zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) und Standard-Emissionsstrategien (BES), einschließlich einer Beschreibung der von jeder AES veränderten Parameter und der Grenzen, innerhalb deren die AES arbeiten, sowie Angaben darüber, welche AES und BES unter den Bedingungen des Prüfverfahrens gemäß dieser Verordnung voraussichtlich aktiv sind; b) Angaben zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen; c) eine Beschreibung der Betriebsart „Ausrollen“, falls vorhanden, gemäß Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 4.2.1.8.5 und eine Beschreibung der Betriebsart „Rollenprüfstand“ des Fahrzeugs, falls vorhanden, gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.4. 12. Die in Absatz 11 Buchstaben a und b genannte erweiterte Dokumentation ist streng vertraulich zu behandeln. Sie kann von der Genehmigungsbehörde oder, mit deren Einverständnis, auch vom Hersteller aufbewahrt werden. Bewahrt der Hersteller die Dokumentation auf, ist diese von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren, sobald sie überprüft und genehmigt wurde. Sie ist der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung und jederzeit während der Gültigkeit der Genehmigung für Prüfzwecke zugänglich zu machen. Für die Kammer steht nach dem klägerischen Vortrag zwar nicht mit der gebotenen Überzeugung fest, dass die streitbefangenen Informationen der sogenannten Amtsvertraulichkeitsregelung unterfallen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei den in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen Informationen um Bestandteile der sogenannten erweiterten Dokumentation im Sinne von Art. 5 Abs. 11 lit. a) und b) VO (EU) 2017/1151 a.F. handelt. Die Beklagte hat dem klägerischen Vortrag insoweit aber auch nicht widersprochen. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Die Regelungen zur sogenannten Amtsvertraulichkeit wurden inzwischen aufgehoben. Im 10. Erwägungsgrund zur insoweit maßgeblichen Änderungsverordnung (EU) 2018/1823 wird hierzu Folgendes ausgeführt: Die Entscheidung darüber, auf Anfrage Zugang zur erweiterten Dokumentation des Herstellers zu ermöglichen, sollte den nationalen Behörden überlassen bleiben, und daher sollte die Vertraulichkeitsklausel im Zusammenhang mit diesem Dokument aus der Verordnung (EU) 2017/1151 gestrichen werden. Die einheitliche Anwendung der Rechtvorschriften in der Union sollte von dieser Streichung ebenso unberührt bleiben wie die Möglichkeit für alle Parteien, Zugang zu allen einschlägigen Informationen für die Durchführung von RDE-Prüfungen zu erhalten. Mit dem Absehen von der sogenannten Amtsverschwiegenheit hat der europäische Gesetzgeber die Informationen, die ehemals von der Verschwiegenheitsklausel erfasst waren, bewusst dem Rechtsregime der Nationalstaaten bzw. dem Regime der Umweltinformationsrichtlinie unterworfen und nunmehr von einem absoluten Schutz dieser Informationen abgesehen. Im Hinblick auf die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie bedeutet dies sogar, dass eine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dann nicht möglich wäre, wenn es sich bei den in Rede stehenden Daten um Informationen über Emissionen handelte (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG. Das Argument der Klägerin, die streitbefangenen Informationen seien bei ihrer Übermittlung noch von der Amtsverschwiegenheit erfasst gewesen und dieser Geheimnisschutz wirke noch fort, verfängt nicht. Zum einen ist auch hier fraglich, ob die Klägerin insoweit ihrem Darlegungserfordernis Rechnung getragen hat. Hierzu müsste mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass die in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen Informationen von der Regelung in Art. 5 Abs. 12 VO (EU) 1151/2017 erfasst gewesen sind. Zum anderen ist zu konstatieren, dass der europäische Gesetzgeber keine Übergangsregelungen im Hinblick auf die Abschaffung der sogenannten Amtsvertraulichkeit vorgesehen hat. Auch den Ausführungen im 10. Erwägungsgrund zur VO (EU) 2018/1823 lässt sich keine temporale Einschränkung des Entfalls der sogenannten Amtsvertraulichkeit entnehmen. Demnach unterfallen auch vormals ggf. amtsvertraulich übermittelte Informationen dem europarechtlichen bzw. nationalrechtlichen Informationsrechtsregime. Die Abschaffung der sogenannten Amtsvertraulichkeit führt zwar nicht zwangsläufig zu einem grundsätzlichen Überwiegen des Interesses an der Veröffentlichung von zuvor davon erfassten Informationen. Es ist für die Frage des Informationszugangs vielmehr eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung nach den entsprechenden (national)rechtlichen Vorgaben erforderlich. Dies Prüfung fällt – wie bereits dargestellt – hier zugunsten der Bekanntgabe der streitbefangenen Informationen aus. Nach alledem überwiegt nach Auffassung der Kammer das erhebliche öffentliche Interesse an der Offenlegung der Rückrufbescheide. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind der Klägerin aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, da er einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine auskunftsgewährende Entscheidung der Beklagten zugunsten des Beigeladenen. Der Beigeladene ist Eigentümer eines Fahrzeugs mit der Bezeichnung Mercedes Benz V250d (Marco Polo). Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 stellte der Beigeladene, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, bei der Beklagten folgenden Auskunftsantrag: Gemäß Schreiben der Daimler AG vom 19. Oktober 2018 wurde die Motorsteuerung dieses Fahrzeugs durch das KBA als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft. Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bitten wir um Überlassung einer Abschrift des gegen die Daimler AG gerichteten Bescheides. Mit Schreiben vom 18. April 2019 übermittelte der Beigeladene auf Anforderung der Beklagten die Zulassungsbescheinigung für das benannte Fahrzeug. Ausweislich dieses Dokuments wurde in dem benannten Fahrzeug (Bezeichnung Mercedes Benz V 250 d - Marco Polo) ein sogenannter Euro 6 Diesel-Motor verbaut. Ausweislich der EG-Übereinstimmungsbescheinigung wurde die Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor mit „651.950“ angegeben. Mit Bescheid vom 18. Juni 2019 lehnte die Beklagte den Informationsantrag des Beigeladenen unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG ab. Nach Prüfung der zugesandten Unterlagen beziehe sich der Antrag auf den Bescheid vom 23. Mai 2018 in Form des Änderungsbescheides vom 3. August 2018. Die Klägerin habe gegen diese Bescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt. Während des andauernden Widerspruchsverfahrens greife des Ausschlussgrund des Schutzes des behördlichen Entscheidungsprozesses. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 legte der Beigeladene Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. Juni 2019 ein. Mit Schreiben vom 28. September 2020 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über den streitbefangenen Informationsantrag und teilte mit, dass beabsichtigt sei, dem Antrag durch Übermittlung der Dokumente stattzugeben. Der Klägerin wurde unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Auskunftsbegehren innerhalb eines Monats eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des benannten Schreibens Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 teilte die Klägerin mit, dass sie eine Weitergabe der in Rede stehenden Dokumente ablehne und führte insoweit Folgendes aus: Der vorgeschlagene Antwortentwurf gehe teilweise über den Antrag hinaus. Der Bescheid vom 6. August 2020 habe keine Relevanz für das Fahrzeug, auf das der Antrag gerichtet sei. Die Anlage 1 enthalte auf den Seiten 1, 7 und 12 den Hauspostcode (HPC) und die Adresse des Adressaten des Bescheids, also eines Mitarbeiters. Aus dem genannten HPC und der Adresse in Kombination mit der das Geschlecht des Adressaten offenbarenden Anrede ließen sich Rückschlüsse auf den involvierten Personenkreis ziehen. Hierbei handele es sich um zu schwärzende personenbezogene Daten. Eine Preisgabe der in Rede stehenden Informationen würde die Beratung und den Entscheidungsprozess des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in den laufenden Widerspruchsverfahren beeinträchtigen. Daher greife der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG. Auch die Klägerin habe an der ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens ein schutzwürdiges Interesse. Sie habe gegen die Bescheide der Beklagten aus den Jahren 2018 und 2019, mit denen für bestimmte Modelle Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung angeordnet worden seien, Widerspruch eingelegt. Der Rückrufbescheid vom 23. Mai 2018 werde nicht nur unmittelbare Grundlage der behördlichen Beratungen und Bewertungen der Begründung des Widerspruchs sein, sondern unmittelbar in den Beratungs- und Entscheidungsvorgang einbezogen werden. Die beabsichtigte Auskunft enthalte technische Detailinformationen, die für die behördeninterne Vorbereitung der Widerspruchsentscheidungen unmittelbar relevant seien. Der Veröffentlichung des Antwortvorschlags stehe zudem der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 1 UIG – Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – entgegen. In der Schilderung des Sachverhalts und der Begründung des Bescheides vom 23. Mai 2018 (Seiten 2 bis 5 der Anlage 1) würden Spezifika des Emissionskontrollsystems eines Vito Tourer, 1.6 l Euro 6, offenbart. Die Ausgestaltung der Emissionskontrollsysteme gehöre zum Kern des exklusiven unternehmensspezifischen technischen Wissens der Klägerin. Dies gelte auch für die Ausführungen zur Steuerung der SCR-Dosierung und die dafür maßgeblichen Schaltkriterien und -parameter. Jeder Mitbewerber verfolge hinsichtlich der Frage, an welchen Bauteilen, Funktionen und Komponenten des Fahrzeugs er in seiner Software-Konfiguration zur Emissionskontrolle ansetze, andere Strategien und setze andere Implementierungsschwerpunkte. Der Motor und emissionsmindernde Einrichtungen bestünden jeweils aus einer Vielzahl an Komponenten und Funktionen, die feinjustiert und aufeinander abgestimmt werden müssten, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb des Fahrzeugs und eine effiziente Abgasreinigung gemäß den gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten. Verbrennungsprozess und Abgasreinigung würden über Steuerparameter („Strategien“) der Motorsteuerungssoftware eingestellt, die mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand entwickelt, getestet und optimiert würden. Die Software verwalte zum Beispiel in Fahrzeugen der Klägerin mit der Abgasnorm Euro-6 insgesamt rund 45.000 Einzelparameter. Dieses exklusive technische Wissen sei der Öffentlichkeit nicht zugänglich. An der Nichtverbreitung dieses Wissens bestehe ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse. Eine Preisgabe würde die Wettbewerbsposition der Klägerin gegenüber Wettbewerbern nachteilig beeinflussen, da diese Vorteile im fortlaufenden technologischen Wettbewerb erzielen könnten. Gerade die effiziente Abgasreinigung sei eine der zentralen technischen Herausforderungen, der sich alle Hersteller von Diesel-Fahrzeugen im Zuge der sich insofern stetig verschärfenden Emissionsregulierung stellen müssten. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich Wettbewerber an im Rückrufbescheid dargestellten Strategien orientieren und sich dadurch eigene Aufwendungen bei der Entwicklung von Emissionsstrategien ersparen. Auf Grundlage der preisgegebenen Details der Funktionsweisen der Emissionsstrategien könnten sie in ihren Fahrzeugen ebenfalls auf eine entsprechende Programmierung setzen oder gezielt gerade andere Kriterien und/oder andere Strategien wählen, um sich von den Fahrzeugen der Klägerin abzugrenzen. Der Schutzwürdigkeit der Informationen stehe nicht entgegen, dass die Zulässigkeit der „Strategien A und B“ Gegenstand laufender Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist. Eine nur eingeschränkte Schutzwürdigkeit komme vor einer bestands- und rechtskräftigen Feststellung zur Zulässigkeit nicht in Betracht. Fahrzeuge mit vergleichbaren Funktionalitäten seien zudem aktuell noch im Markt. Auch würden die beschriebenen Funktionalitäten in abgewandelter Form noch in aktueller Produktion genutzt. Auf eine konkrete aktuelle Verwendung der hier diskutierten Steuerungen komme es aber auch nicht an. Es sei allgemein anerkannt, dass ein „aktueller oder potentieller“ Wert von technischen Informationen genüge. Insbesondere sei die Eigennutzung nicht erforderlich. Es reiche aus, dass die Technologie durch einen Mitwerber genutzt werden könnte oder diesem als weiterer Inputparameter die Entwicklung vereinfache, was einen Wettbewerbsvorteil und damit korrespondierend dem Inhaber einen Nachteil brächte. Die technischen Einzelheiten ließen zudem Rückschlüsse auf Entwicklungs(zwischen)stände und -historien zu. Im Lichte der langen Investitionszyklen im Automobilsektor und der weltweit differenzierten Abgasnorm-Standards bestehe die Wettbewerbsrelevanz auch aktuell fort. Für die Nennung der technischen Details der Steuerung von Motor und emissionsmindernden Einrichtungen in der beabsichtigten Auskunft könne nichts Anderes gelten als der Unionsgesetzgeber ausdrücklich für die Dokumentation von Emissionsstrategien geregelt habe. So soll(te) nach Art. 5 Abs. 12 der Verordnung (EG) 692/2008 und Art. 5 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2017/1151 a.F. die Dokumentation von Emissionsstrategien amtsvertraulich bleiben. In der Verordnung (EU) 2017/1151 sei Art. 5 Abs. 12 im Sinne des unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips zugunsten der vorrangigen nationalen Regelungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgelöst worden (siehe Erwägungsgrund 10 der Änderungs-Verordnung (EU) 2018/1823). Durch die beabsichtigte Auskunft würden Emissionsstrategien aber offengelegt. Die auf Seiten 10 und 15 der Anlage 1 genannten Emissionsgenehmigungsnummern der betroffenen Fahrzeuge ermöglichten Rückschlüsse auf die technische Ausstattung (insbesondere mit Blick auf Motor und Emissionskontrollsystem) und auf die technische Vergleichbarkeit unterschiedlicher Fahrzeuge der Klägerin und der technischen Merkmale von ihren emissionsvermeidenden/-reduzierenden Einrichtungen. Es seien daher Rückschlüsse auf exklusives technisches Wissen möglich. Die Emissionsgenehmigungsnummern seien zusammengesetzt aus den Angaben der einschlägigen EG-Grundverordnung, des für die einzelne Typgenehmigung einschlägigen Ergänzungsrechtsaktes und der individuellen laufenden Nummer der Genehmigung sowie ihrer Erweiterungen. Aus Emissionsgenehmigungsnummern ließen sich zudem technische Entwicklungen bei Fahrzeugen der Klägerin ableiten. Das Nummerierungs-Schema der Genehmigungs- und Emissionsgenehmigungsnummern sei detailliert geregelt. Aus der Nummer könne man Rückschlüsse ziehen, nach welchem Änderungsstand der Verordnung (EG) 715/2007 oder Richtlinie 2007/46/EG die Genehmigung erteilt wurde. Man könne somit eine zeitliche Eingrenzung hinsichtlich der Erteilung der Typgenehmigung vornehmen. Zudem würden sich auf Grundlage der angegebenen Rechtsgrundlage, der Typgenehmigungsnummer im engeren Sinne (die vierstellige Zahl nach Angabe des Änderungsstandes der Rechtsgrundlage) sowie der Erweiterungsnummer (die zweistellige laufende Nummer mit ggf. vorangestellter Null) die Entwicklung von der Basis-Typgenehmigungsnummer aus nachvollziehen lassen (vgl. dazu Abs. 1 Abschnitt 4 Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG). Beispielsweise seien Erweiterungen einer bestehenden Typgenehmigung nur möglich, wenn bestimmte technische Parameter (bei der Erweiterung von Emissionsgenehmigungen etwa Bezugsmasse, Gesamtübersetzungsverhältnis, bei Fahrzeugen mit periodisch arbeitenden Regenerationssystemen [Katalysator, Dieselpartikelfilter], zudem Motor, Verbrennungsvorgang, Bauart usw.) der Fahrzeuge, die der erweiterten Typgenehmigung unterliegen sollen, mit denjenigen der Basistypgenehmigung identisch oder ähnlich sind. Die vollständige Emissionsgenehmigungsnummer liege dem Halter des Fahrzeugs auch nicht vor, da sie weder in der Übereinstimmungsbescheinigung noch in der Zulassungsbescheinigung Teil I vollständig angegeben sei. Die vollständigen Genehmigungsnummern würden auch nicht durch die Beklagte oder die Klägerin veröffentlicht. Die Veröffentlichung dieser zertifizierungsrelevanten Kriterien wäre ein erheblicher Wettbewerbsnachteil für die Klägerin, da sie Wettbewerbern detaillierte Einblicke in technische und zertifizierungsrelevante Merkmale der genannten Fahrzeuge biete. Darüber hinaus würde Wettbewerbern ermöglicht, Querverbindungen zwischen unterschiedlichen Hard- und Software-seitigen Lösungen für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeuggruppen zu identifizieren. Es bestehe die Gefahr, dass sich Wettbewerber in diesem Bereich in der Folge eigene Aufwendungen ersparen können, indem sie für ihre vergleichbaren Konkurrenzprodukte ebenfalls auf ähnliche oder identische technische Lösungen setzen, um die gleiche Kundengruppe anzusprechen oder sich gezielt von Fahrzeugen der Klägerin abgrenzen und aufgrund des Erkenntnisgewinns gerade andere technischen Lösungen implementieren. Der Weitergabe der Inhalte in den Abschnitten „Sachverhalt“ und „Begründung“ des Rückrufbescheids vom 23. Mai 2018 (Seiten 2 bis 5 der Anlage 1) stehe zudem § 9 Abs. 2 UIG entgegen. Insoweit sei maßgeblich, ob Informationsgeber und Informationsnehmer bei Übermittlung der Information darin übereinstimmten, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werde. Bei den Aussagen und Erläuterungen der Klägerin zur Steuerung der Funktionsweise des Motors und der emissionsmindernden Einrichtungen handele es sich um solche vertraulich erhobenen und übermittelten Informationen. Die Mitarbeiter wären bei der Preisgabe der Informationen davon ausgegangen, dass diese freiwillig und vertraulich zur Verfügung gestellt werden und nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Die Veröffentlichung hätte nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Klägerin, da die Informationen schutzbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten und wettbewerbsrelevant seien. Die Preisgabe der Informationen hätte zudem nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung laufender Gerichtsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UlG. Die Steuerung des Gesamtsystems zur Emissionsreduktion sei Ausgangspunkt von Zivilprozessen mit Beteiligung der Klägerin. Eine Weitergabe von Informationen zur spezifischen Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware, die dem Beigeladenen nach den Verfahrensvorschriften der ZPO nicht zugänglich seien, würde die Durchführung der Zivilprozesse ungerechtfertigt beeinträchtigen. Zudem könne eine Preisgabe der in der beabsichtigten Auskunft enthaltenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung straf- und/oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Ermittlungen haben. Auch nach dem Erlass des Bußgeldbescheids gegenüber der Daimler AG am 24. September 2019 würden staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen natürliche Personen im Zusammenhang mit dem Verdacht von Manipulationen an der Motorsteuerungssoftware von Dieselfahrzeugen der Daimler AG fortgeführt. Für die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sei das Verständnis des Sachverhaltes, auf dessen Grundlage Fahrzeuge der Klägerin beanstandet wurden, unmittelbar von Relevanz. Eine Preisgabe der technischen Spezifika des Emissionskontrollsystems sowie der rechtlichen Wertungen des Beklagten in den Abschnitten „Sachverhalt“ und „Begründung“ des Bescheides vom 23. Mai 2018 (Seiten 2 bis 5 der Anlage 1) an Dritte und die Öffentlichkeit könnte die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft ungerechtfertigt beeinträchtigen. Der Stellungnahme der Klägerin wurden folgende Anlagen beigefügt: Fassung des Antwortvorschlags mit farblichen Hervorhebungen der zu schwärzenden Inhalte, Schreiben der Beklagten an das Landgericht B-Stadt vom 17. Juli 2019. Mit Bescheid vom 9. Februar 2021 entschied die Beklagte, dass sie dem Antrag des Beigeladenen auf Zusendung des erlassenen Bescheides an Mercedes in Form einer teilgeschwärzten Abschrift stattgibt Das Auskunftsbegehren beinhalte die an die Klägerin gerichteten Bescheide vom 23. Mai 2018, 3. August 2018 und 20. Dezember 2019. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die im Bescheid vom 9. Februar 2021 gegenüber dem Beigeladenen getroffene Entscheidung und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Das Fahrzeug des Beigeladenen werde nicht in der Anlage des Bescheides vom 23. Mai 2018 aufgeführt. Dieses tauche erstmalig in der Anlage des Bescheides vom 20. Dezember 2019 auf. Aufgrund einer Meldung des KBA sei die Auflistung der betroffenen Fahrzeuge korrigiert worden. Anlage 1 zu dem Bescheid vom 20. Dezember 2019 ersetze die bisherigen Anlagen der Bescheide vom 23. Mai 2018 und vom 3. August 2018. Es sei daher notwendig, dem Beigeladenen die Bescheide vom 23. Mai 2018 sowie vom 20. Dezember 2019 zu übersenden. Aufgrund der Korrektur der Anlage sei es angemessen, lediglich die Anlage vom 20. Dezember 2019 mitzusenden. Da das in Rede stehende Fahrzeug weiterhin in der Anlage auftauche, sei es gerechtfertigt, auf die Übersendung des Bescheides vom 6. August 2020 zu verzichten. Die vom Antrag umfassten Dokumente enthielten personenbezogene Daten in der Form von Klarnamen und personalisierten E-Mail-Adressen. Der Antrag des Beigeladenen lasse sich dahingehend auslegen, dass personenbezogene oder -beziehbare Daten nicht begehrt werden. Eine Herausgabe der Dokumente unter Schwärzung entsprechender Stellen entspreche dem Antragsbegehren. Bei den übersandten Dokumenten – die Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen sowie zwei Ergänzungsbescheide – könne es sich grundsätzlich zum Teil um auf das Unternehmen bezogene Umstände, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, handeln. Diese Informationen könnten grundsätzlich eine Wettbewerbsrelevanz aufweisen, müssten jedoch hinreichend konkret sein, um Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition zu haben. Die Ausführungen der Klägerin reichten hierfür nicht aus. Das verallgemeinerte Voranstellen von Fallgruppen ohne konkreten Bezug sei zu pauschal und nicht hinreichend substantiiert. Die Ausführungen enthielten keinen konkreten Erklärungsgehalt, der den begründeten Rückschluss auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennen lässt. Einzelne Dokumente und Dokumenteninhalte, Erstellungsdaten und Aussteller müssten näher bezeichnet werden. Es sei auch nicht ohne Weiteres erkennbar, welche Spezifika des Emissionskontrollsystems Betriebsgeheimnisse darstellen sollen. Die Inhalte seien zu abstrakt beschrieben. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Kenntnis der jeweiligen Einzelinhalte, beispielsweise der detaillierten technischen Funktionsweise der Anlagenbauteile oder des Abgasrückführungssystems, zu einer anderweitigen Abwägung führen sollte. Angesichts der pauschal gehaltenen Ausführungen sei die Zuordnung zu den konkreten Textstellen der Einzeldokumente erschwert bzw. nicht möglich. Ein „Herausfiltern" von Informationen über Emissionen und damit ein Aussondern dieser Informationen sei nicht abschließend möglich. Unabhängig davon könne der Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UIG nicht abgelehnt werden, weil das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiege. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zumindest deutlich reduziert sein könne, wenn es im Zusammenhang mit einem nicht gesetzeskonformen Verhalten steht. Es gehöre gerade zu den Zielsetzungen des Umweltinformationsrechts, die Ordnungsgemäßheit des Gesetzesvollzugs zu prüfen sowie etwaige behördliche Versäumnisse aufzudecken. Die Öffentlichkeit habe ein erhebliches, über das allgemeine Interesse an der Veröffentlichung von Umweltinformationen hinausgehendes und auch von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse daran, dass die Maßnahmen und Tätigkeiten, die von Behördenseite ergriffen wurden, um die umstrittenen Abschalteinrichtungen zu beseitigen, möglichst umfassend offengelegt werden. Gerade diese Kenntnis ermögliche ein Urteil darüber, ob und in welcher Weise die unzulässige Tätigkeit der Klägerin behördlich überwacht wurde und ob es hier gegebenenfalls auch Versäumnisse gegeben haben könnte. Lediglich bei vereinzelten Begriffen, bei denen eine etwaige Rückschlussmöglichkeit bzw. Wettbewerbsrelevanz nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden könne, sei eine Schwärzung vorgenommen worden. Mithin würden zum Teil schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 9 UIG vorliegen, die einer vollständigen Veröffentlichung des geforderten Bescheides entgegenstünden. Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 UIG sei nicht gegeben. Die betroffene Staatsanwaltschaft habe mitgeteilt, dass von ihrer Seite keine Bedenken hinsichtlich der Veröffentlichung bestehen. Das benannte Schreiben der Beklagten wurde der Klägerin ausweislich der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Zustellungsurkunde am 12. Februar 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 12. März 2021 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Beklagten Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde nicht begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Klägerin wurde der Widerspruchsbescheid am 31. Mai 2021 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben unter dem 30. Juni 2021 einen als „Anfechtungsklage“ betitelten Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das (elektronische) Postfach der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts übermittelt. Die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 1. Juli 2021 auf diesen Umstand hingewiesen und darum gebeten, die Klage nochmals an das Postfach des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu übermitteln. Die Klägerin hat über ihre Prozessbevollmächtigten am 8. Juli 2021 erneut Klage erhoben und mitgeteilt, dass dies rein vorsorglich geschehe. Sie ist der Ansicht, dass die Klage bereits am 30. Juni 2021 wirksam erhoben worden sei. Rein vorsorglich beantragt sie, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Im Einzelnen: Maßgeblich für den rechtzeitigen Zugang eines fristwahrenden Schriftsatzes sei, dass dieser innerhalb der Frist in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt. Vorliegend habe das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am 30. Juni 2021 die Verfügungsgewalt über die Anfechtungsklage erlangt. In Schleswig-Holstein verfügten neben den Gerichten auch die Verwaltungen der Gerichte über eigene beA-Postfächer. Aufgrund eines Versehens von Büroangestellten sei die Anfechtungsklage am 30. Juni 2021 in dem elektronischen Postfach der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts eingegangen. Die eingereichte Anfechtungsklage führe als Adressaten das Verwaltungsgericht an und enthalte die Anschrift „Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig“. Die angegebene Anschrift sei zugleich die Adresse der Verwaltung des Verwaltungsgerichts, wie sich aus dem Schreiben der Verwaltung vom 1. Juli 2021 ergebe. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sowie dessen Verwaltung teilten sich auch dieselbe E-Mail-Adresse: „verwaltung@ovg.landsh.de“. Da das Gericht sowie dessen Verwaltung denselben E-Mail-Posteingang nutzen würden , sei davon auszugehen, dass auch für die elektronischen Postfächer des Gerichts und der Verwaltung des Gerichts im beA gilt, dass sie dieselbe technische Infrastruktur nutzen und die Posteingänge durch dieselbe organisatorische Einheit gesichtet werden. Es sei davon auszugehen, dass ein Posteingang einheitlich behandelt wird, auch wenn es formal zwei Postfächer für das Gericht und seine Verwaltung geben mag. Es liege nahe, dass sich das Gericht sowie dessen Verwaltung einen zentralen Eingangsserver für elektronische Dokumente teilen. Sei dies der Fall, komme es für den fristgerechten Zugang nach § 55a Abs. 5 VwGO allein auf die Speicherung auf diesem Server an. Die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr erfolge nicht unmittelbar zwischen Postfächern, sondern über Postfach-Server in der gerichtlichen Infrastruktur, die letztlich Ablage- und Abholpunkte für Absender und Empfänger von Nachrichten seien. Empfangseinrichtung im Sinne des § 55a Abs. 5 VwGO sei dieser sogenannte Empfänger-„Intermediär“, nicht das einzelne Postfach. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es nicht auf den Zugang des Dokuments im konkreten Postfach an. Vielmehr sei ein über das beA versandtes elektronisches Dokument fristgerecht zugegangen, wenn es in der einschlägigen Empfangseinrichtung gespeichert wird. Diese Empfangseinrichtung sei nicht das Postfach selbst, sondern der Empfänger-„Intermediär“. Angesichts der dargelegten Umstände (Postadresse und E-Mailadresse) sei davon auszugehen, dass der Empfänger-„Intermediär“ für das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit dem für die Verwaltung identisch ist. Die Klägerin sei jedenfalls ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die am 30. Juni 2021 ablaufende Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage zu wahren. Aufgrund eines Versehens hätten die qualifizierten und bislang stets zuverlässigen Büroangestellten XXX und XXX beim Versand der Anfechtungsklage über das beA einen falschen Empfänger angegeben. Am Vormittag des 30. Juni 2021 sei die gegenständliche Anfechtungsklage von dem für die im vorliegenden Fall für die Schriftsatzanfertigung zuständigen Rechtsanwalt XXX fertiggestellt worden. Er hätte daraufhin dem Sekretariat mitgeteilt, dass der Schriftsatz zur Versendung per beA bereit sei. Circa 15:15 Uhr hätte XXX die Anfechtungsklage signiert. Der im Sekretariat der Abteilung von XXX tätige XXX hätte daraufhin die in der Prozessabteilung des C-Stadter Büros tätige Rechtsanwaltsfachangestellte XXX aufgesucht. Gemeinsam hätten sie den Versand der Anfechtungsklage per beA vorbereitet. Sie hätten dabei das beA über den Assistenten-Account von XXX bedient und die Felder mit den erforderlichen Informationen im Vier-Augen-Prinzip ausgefüllt. Dabei wären sie gemäß den Anweisungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sorgfältig vorgegangen. In der Suchmaske des Empfängerfelds hätten sie nach den Schlagworten „Verwaltung“ und „Schleswig“ gesucht, um das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht als Empfänger einzutragen. XXX und XXX hätten bei Eingabe der genannten Schlagworte die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts als möglichen Empfänger gesehen und diesen ausgewählt. Da sie in der Bezeichnung die Worte „Verwaltung“ sowie „Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht“ erkannt hätten, hätten sie dies für die Empfängeradresse des Gerichts gehalten. Sie hätten die Anschriften abgeglichen, die im beA für die Verwaltung des Gerichts und in der Anfechtungsklage für das Gericht angegeben gewesen wären. Da diese identisch gewesen wären, wären sie davon ausgegangen, den richtigen Empfänger ausgewählt zu haben. Daraufhin hätten sie den Rest der beA-Maske ausgefüllt und den Schriftsatz versandt. Die benannten Bediensteten hätten sodann den Übersendungsbericht erstellen lassen. Gemeinsam und gemäß den Anweisungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu einer sorgfältigen Ausgangskontrolle hätten sie den Übersendungsbericht überprüft. Dabei hätten sie nochmals geprüft, ob der Empfänger korrekt bezeichnet worden ist. Sie wären dabei erneut davon ausgegangen, dass es sich bei dem angegebenen Empfänger um das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht handelte und hätten ihren Fehler nicht erkannt. Entsprechend den Arbeitsanweisungen hätten sie die jeweils geprüften Felder mit einem Haken versehen und dann die Frist aus dem Fristenbuch gestrichen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten die Übersendung der Anfechtungsklage sowie die Ausgangskontrolle auf die benannten Mitarbeiter übertragen dürfen. Diese Büroangestellten seien zuverlässige und ausreichend qualifizierte Mitarbeiter. Sie seien sorgfältig ausgewählt, geschult und überwacht worden. XXX sei ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und verfüge über eine langjährige Berufserfahrung. Sie habe in den zehn Jahren ihrer Tätigkeit in verschiedenen Kanzleien regelmäßig Fortbildungen besucht. Ein Kernbereich ihrer Tätigkeit sei die Übersendung von – auch fristwahrenden – Schriftsätzen und das Führen des Fristenkalenders. Speziell zum sorgfältigen Umgang mit dem beA habe sie bei den Prozessbevollmächtigten im Februar 2021 an einer für jeden (neuen) Mitarbeiter vorgesehenen Schulung teilgenommen und diese erfolgreich absolviert. Bei der Tätigkeit von XXX sei es bisher in keinem anderen Fall zu einem Fehler beim Heraussuchen und Eingeben von Empfängern im beA oder bei der darauffolgenden Ausgangskontrolle oder sonst bei der Schriftsatzeinreichung gekommen. Zu den Aufgabenbereichen von XXX gehörten organisatorische Sekretariatsaufgaben wie das Stellen von Rechnungen und die Betreuung von Posteingang und -ausgang. Auch XXX habe erfolgreich zweimal spezielle Schulungen zum sorgfältigen Umgang mit dem beA absolviert. Er habe bisher ebenfalls die ihm zugewiesenen Tätigkeiten fehlerfrei absolviert. Der Klägerin könne auch kein Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden. Sowohl für den Versand von fristwahrenden Schriftstücken als auch für die nach dem Versand erforderliche Ausgangskontrolle gebe es im Rahmen der Büroorganisation der Prozessbevollmächtigten entsprechende Anweisungen, deren Einhaltung überwacht werde. Alle Büroangestellten seien angewiesen, die Vorgaben streng einzuhalten. Alle Mitarbeiter und insbesondere Rechtsanwaltsfachangestellte seien insbesondere angewiesen, bei der Übersendung von Schriftsätzen größtmögliche Sorgfalt anzuwenden. Es gebe auch eindeutige Anweisungen zum sorgfältigen Umgang mit dem beA. Die Büroangestellten seien angewiesen, besonders sorgfältig die in die Bedienungsfelder eingegebenen Daten zu prüfen. Wie sie diese strengen Vorgaben umzusetzen haben, werde den Büroangestellten u.a. im Rahmen von Schulungen vermittelt. Es bestehe u.a. die Anweisung, nach dem Versand des jeweiligen Schriftsatzes den Übersendungsbericht zu erstellen und diesen nochmals darauf zu überprüfen, ob alle Daten korrekt sind. Dies umfasse insbesondere die sorgfältige Kontrolle der Eingangsbestätigung, des gerichtlichen Aktenzeichens, des Versenders und des Empfängers. Die entsprechenden Daten würden nach ihrer Kontrolle „abgehakt“. Erst danach dürfe die erfolgreiche Versendung elektronisch auf der PDF des Übersendungsberichts mit Bearbeiterkürzel vermerkt, der Übersendungsbericht als PDF in die elektronische Akte und, soweit im Einzelfall – wie vorliegend – noch geführt, ein Ausdruck der Datei in die physische Handakte abgelegt und erst dann die Frist im Fristenkalender gelöscht werden. Die nach der Rechtsprechung erforderliche Ausgangskontrolle habe stattgefunden. XXX und XXX hätten den Übersendungsbericht insbesondere darauf überprüft, ob die Anfechtungsklage an den korrekten Empfänger gerichtet wurde. Damit hätten sie den ihnen erteilten Anweisungen entsprochen. Dass XXX und XXX dabei ein Versehen unterlief, ändere nichts daran, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein System zur Ausgangskontrolle etabliert hätten, welches den Vorgaben der Rechtsprechung gerecht werde. Dem Wiedereinsetzungsantrag waren Abschriften von eidesstattlichen Versicherungen vom 6. Juli 2021 bzw. 7. Juli 2021 von Rechtsanwalt XXX, XXX, XXX und Rechtsanwalt XXX sowie ein Ausdruck einer elektronischen Sendebestätigung beigefügt (Anlagen ASt 2 – ASt 5). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der benannten Dokumente Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 begründete die Klägerin ihre Klage inhaltlich. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führte ergänzend Folgendes aus: Mit dem Rückrufbescheid vom 23. Mai 2018 habe das KBA nachträgliche Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung der Fahrzeuge Mercedes Vito mit Dieselmotor OM622 der Emissionsklasse Euro 6 wegen des vermeintlichen Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen (sog. „Strategie A“ und „Strategie B“) angeordnet. Die Ergänzungsbescheide korrigierten die Auflistung der vom Rückruf betroffenen Fahrzeuge. Die Bescheide seien nicht bestandskräftig. Die Klägerin habe diese zunächst mit einem Widerspruch und sodann mit einer Anfechtungsklage zum Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht angegriffen. Es greife weiterhin der Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG. Die Veröffentlichung des Rückrufbescheids und des Ergänzungsbescheids mit nur den in der Anlage zum Bescheid vom 9. Februar 2021 vorgesehenen Teilschwärzungen enthalte das Geschlecht und die Kontaktdaten (Adresse und Hauspostcode) von Mitarbeitern der Klägerin. Hierbei handele es sich um schutzwürdige personenbezogene Daten. Die Einzelangaben zu den Mitarbeitern der Klägerin und deren Kombination ließen Rückschlüsse auf den involvierten Personenkreis zu. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass diese Daten bereits nicht vom Antrag umfasst sind. Dies hätte die Klägerin bereits gegenüber der Beklagten im Anhörungsverfahren geltend gemacht. Die Beklagte habe dennoch auf eine Schwärzung dieser Daten verzichtet. Die Veröffentlichung des Rückrufbescheids und des Ergänzungsbescheids mit nur den in der Anlage zum Bescheid vom 9. Februar 2021 vorgesehenen Teilschwärzungen würde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbaren. Es würden geheime Informationen technischer bzw. kaufmännischer Natur offenbart. Bei einer Veröffentlichung drohten der Klägerin ganz konkrete, erhebliche Wettbewerbsnachteile. In der Schilderung des Sachverhalts und der Begründung des Rückrufbescheids würden Spezifika des Emissionskontrollsystems eines Vito Tourer, 1.6 l Euro 6, offenbart. Informationen über den Inhalt des Rückrufbescheids seien bislang insoweit bekannt, als die Klägerin dazu in Zivilprozessen vorgetragen bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt Auskünfte dazu erteilt hat. Hinzu komme Presseberichterstattung, die jedoch hinter dem Vortrag der Klägerin zurückbleibe. Der Rückrufbescheid enthalte weitere technische Informationen, die über das bisher Bekannte hinausgingen und geheimhaltungsbedürftig seien. Im Sachverhalt und in der Begründung befänden sich folgende Informationen: unternehmensspezifische, konkrete Bedatungen (Zahlenwerte) der (De-)Aktivierungsbedingungen; die Beschreibung der Funktionsweise verschiedener Funktionalitäten unter Nennung der unternehmensspezifischen Aktivierungsbedingungen (unter Bezugnahme auf die unternehmensspezifische, konkrete Bedatung), sowie die Beschreibung weiterer unternehmensspezifischer technischer Zusammenhänge und Hintergründe sowie Auseinandersetzung mit diesen Hintergründen und den Erläuterungen der Klägerin. Die von der Beklagten bislang vorgenommenen Schwärzungen seien unzureichend. Darüber hinaus habe die Beklagte die aus ihrer Sicht schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in der Abschrift des Rückrufbescheids in ihrem Bescheid vom 9. Februar 2021 nicht geschwärzt. Auch bei unterstellten Schwärzungen der von der Beklagten benannten Begriffe wären diese unzureichend, um die Betriebsgeheimnisse der Klägerin hinsichtlich des Emissionskontrollsystems zu schützen. Bei den im Sachverhalt und der Begründung des Rückrufbescheids enthaltenen Informationen handele es sich insgesamt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Der Schutz der in den Informationen über die konkreten Aktivierungsbedingungen einschließlich der konkreten Bedatungen (Zahlenwerte) des Emissionskontrollsystems enthaltenen technischen Entwicklungsleistung lasse sich nicht durch punktuelle Schwärzungen einzelner technischer Begriffe erreichen. Es komme gerade auf die Zusammenhänge zwischen der spezifischen konkreten Bedatung, der Funktionsweise und den technischen Hintergründen an. Eine Aufspaltung zwischen schutzbedürftigen und nicht schutzbedürftigen Informationen sei insofern nicht möglich, ohne den Inhalt des Rückrufbescheids zu verzerren. Er reiche nicht aus, nur den Sachverhalt zu schwärzen, nicht aber die Begründung des Rückrufbescheids. Diese enthalte zahlreiche zusätzliche technische Details und Zusammenhänge, die im Sachverhalt nicht genannt seien. In der Begründung setze sich die Beklagte zudem mit der Darlegung der Klägerin auseinander, weshalb die konkreten Bedatungen und (De-)Aktivierungsbedingungen technisch sinnvoll und nicht zu beanstanden seien. Daher seien die Angaben in Sachverhalt und Begründung in Gänze als Betriebsgeheimnis von der Preisgabe ausgeschlossen. Es würde auch nicht genügen, allein die Zahlenwerte zu schwärzen. Es wären weiterhin Rückschlüsse auf die Funktionsweise der beanstandeten Funktionalitäten möglich. Die Nennung der (De-)Aktivierungsparameter lasse Rückschlüsse auf die technische Entwicklungsleistung und die Funktions- und Wirkweise der Funktionalitäten zu. Aus den Parametern ließen sich Rückschlüsse ziehen, welche technische Risiken mit der Verwendung der Funktionalitäten verknüpft waren sowie anhand welcher Parameter ein technisch sinnvoller Anwendungsbereich für die Funktionalitäten definiert werden konnte. Aus der Nennung der (De-)Aktivierungsbedingungen könne die Schlussfolgerung gezogen werden, welche technischen Risiken bei der Verwendung der Funktion reguliert wurden. Es bestehe die Gefahr, dass sich Wettbewerber daran orientieren oder sich bewusst davon absetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 9. Oktober 2023 Bezug genommen. Die Klägerin trägt insoweit noch vor, dass eine noch konkretere Darstellung die Geheimnisse selbst offenbaren würde. Die Unmöglichkeit einer noch detaillierteren Darstellung könne jedoch nicht zu ihren Lasten gehen. Die Informationen würden auch eine fortbestehende Wettbewerbsrelevanz aufweisen. Im Lichte der sich stetig verschärfenden Abgasnormen seien die Strategien zur Emissionsvermeidung und -reduktion die wesentliche technische Herausforderung bei der Entwicklung von Diesel-Motoren und daher der Kern des exklusiven unternehmensspezifischen technischen Wissens der Klägerin. Das Marktumfeld sei von einem starken Innovationswettbewerb geprägt. Es müsse damit gerechnet werden, dass sämtliche Informationen zur Strategie der Emissionsvermeidung und -reduktion seitens der Wettbewerber gesammelt, analysiert und mit anderen gewonnenen Informationen abgeglichen und kombiniert werden. Alle Hersteller würden erhebliche personelle, technologische und finanzielle Ressourcen einsetzen, um im Hinblick auf die sich stetig verschärfenden Abgasnormen ihre eigenen Entwicklungen zur Emissionsvermeidung und -minderung bei Dieselfahrzeugen voranzutreiben und sich dadurch von ihren Konkurrenten abzuheben. Die konkrete Abstimmung und Einstellung des Gesamtsystems von Motor und emissionsmindernden Einrichtungen zähle zum zentralen, betriebsspezifischen Knowhow der Klägerin. Bei einer Veröffentlichung drohten ihr konkrete, erhebliche Wettbewerbsnachteile. Die Veröffentlichung des Rückrufbescheids würde der Öffentlichkeit und insbesondere Wettbewerbern einen detaillierten Einblick geben, wie die Klägerin die Software-Steuerung des Motors und der Abgasreinigung, insbesondere die sogenannten Emissionsstrategien für bestimmte Betriebszustände, bei einem spezifischen Fahrzeugmodell gestaltet. Es bestehe insbesondere die Gefahr, dass sich Wettbewerber an den im gegenständlichen Mercedes-Benz-Fahrzeug(modell) gewählten Kriterien für die Steuerung und/oder sogar an konkreten Bedatungen orientieren und sich dadurch erhebliche eigene Aufwendungen bei der Entwicklung von Emissionsstrategien ersparen. Auf Grundlage der preisgegebenen Details der Steuerung könnten sie in ihren Fahrzeugen ebenfalls auf eine entsprechende Steuerung setzen oder gezielt (ggf. für bestimmte Fahrzeugmodelle) gerade andere Kriterien und/oder andere konkrete Bedatungen und Strategien wählen, um sich von den Fahrzeugen der Klägerin abzugrenzen. Der Schutzwürdigkeit der im Rückrufbescheid genannten Informationen stehe nicht entgegen, dass die Zulässigkeit der beanstandeten Funktion Gegenstand laufender Rechtsschutzverfahren ist. Die Unzulässigkeit sei nicht bestandskräftig festgestellt, was aber notwendige Voraussetzung dafür wäre, ihr den Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu versagen. Ferner bedürfe es eines Verstoßes gegen tragende Grundsätze der Rechtsordnung, der hier nicht vorliege. In diesem Zusammenhang sei auch die Rechtsprechung der zivilgerichtlichen Obergerichte und des Bundesgerichtshofs zu beachten, wonach wegen der mit dem Rückrufbescheid vom 23. Mai 2018 beanstandete Funktionalität gerade keine Ansprüche gem. § 826 BGB wegen einer vermeintlichen Manipulation bestünden. Der Sachverhalt unterscheide sich fundamental von denjenigen Informationsansprüchen, über die im Zusammenhang mit der manipulativen „Umschaltlogik“ in Fahrzeugen der VW-Gruppe entschieden worden sei. Die Informationen seien zudem weiterhin wesentlicher Bestandteil der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin. Die beschriebenen technischen Zusammenhänge könnten sich Wettbewerber auch heute noch zunutze machen, auch für Fahrzeuge in aktueller Produktion. Würde die Funktionsweise offengelegt, könnten Wettbewerber sich Entwicklungskosten ersparen, indem sie sich an der Funktionalität orientieren oder sich im Wettbewerb bewusst von ihr abgrenzen. Dabei sei auch zu beachten, dass weltweit nicht überall die gleichen Abgasnormen wie in der Europäischen Union gelten, so dass Wettbewerber der Klägerin an der Nutzung der Funktionalität ein gesteigertes Interesse haben können. Im Übrigen sei anerkannt, dass auch der potentielle Wert von technischem Knowhow für dessen Schutzwürdigkeit genüge. Insbesondere sei die Eigennutzung nicht erforderlich. Es reiche, dass die Technologie durch einen Mitbewerber genutzt werden könnte oder diesem als weiterer Inputparameter die Entwicklung vereinfache, was ihm einen Wettbewerbsvorteil und damit korrespondierend dem Inhaber einen Nachteil brächte. Die Rückrufbescheide enthielten auch geheime, kaufmännisch relevante Informationen, welche die Klägerin zuvor – amtsvertraulich – der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Sie diskutiere beispielsweise Entwicklungsziele und weitere interne Vorgaben zur (Dauer-)Haltbarkeit der Fahrzeuge. Diese Vorgaben ergänzten die konkrete technische Ausgestaltung um kaufmännische Informationen. Diese könnten unter anderem die für die Kunden relevanten Qualitätsmerkmale eines Premium-Pkw der Klägerin begründen. Deren Offenlegung würde den Betrieb der Klägerin, insbesondere ihre Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltig beeinträchtigen. Mit Blick auf die erörterten einzelnen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wiesen die Rückruf- und Ergänzungsbescheide rechtlich einen dualen Charakter auf. Sie enthielten nicht nur einzelne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sie stellten auch in der Gesamtheit ihres Inhalts per se ein Geschäftsgeheimnis dar. Die Rückrufbescheide würden als Ganzes die kaufmännisch-unternehmerische Sphäre des Betriebs der Klägerin betreffen und seien als solche geheim. Dies gelte selbst dann, wenn alle Einzelelemente für sich genommen offengelegt wären. Bei den Aussagen und Erläuterungen der Mitarbeiter der Klägerin zur Steuerung der Funktionsweise des Motors und der emissionsmindernden Einrichtungen, die zum Teil schon vor einer Anhörung erfolgt seien und auf deren Grundlage die Tatsachengrundlage des Rückrufbescheids erstellt worden sei, handele es sich zudem um vertraulich erhobene und übermittelte Informationen im Sinne von § 9 Abs. 2 UIG. Die Mitarbeiter wären bei der Preisgabe der Informationen davon ausgegangen, dass diese freiwillig und vertraulich zur Verfügung gestellt werden und nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Es habe eine spezifische Vertraulichkeitsabrede zwischen der Beklagten und den Mitarbeitern der Klägerin gegeben. Diese Abrede ergebe sich in jedem Fall aus den vorliegenden Umständen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil im Zeitpunkt der Offenlegung der Funktionalität durch die Klägerin gegenüber der Beklagten noch die sogenannte Amtsvertraulichkeit von Emissionsstrategien gem. Art. 5 Abs. 12 der Verordnung (EG) 692/2008 gegolten habe. Der Veröffentlichung der Rückrufbescheide in dem vorgesehenen Umfang stünden außerdem Ablehnungsgründe aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen. Die Preisgabe der Rückrufbescheide hätte nachteilige Auswirkungen auf die verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren der Klägerin in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Rückrufbescheide. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei weiterhin nicht abgeschlossen. Eine Preisgabe der Rückrufbescheide würde eine etwaige verwaltungsgerichtliche Überprüfung durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen unterlaufen und die dortige gerichtliche Entscheidungsfindung beeinträchtigen. Das Aktenzeichen der Beklagten auf den ersten Seiten der Rückrufbescheide ermögliche in Kombination mit den Datumsangaben der den Rückrufbescheiden vorausgegangenen Interaktionen sowie der Fristen für die Umsetzung von Maßnahmen Rückschlüsse auf zeitliche Abläufe der Anordnung und Durchführung der von der Beklagten angeordneten Nebenbestimmungen. Eine Veröffentlichung dieser Informationen lege die internen Abläufe des Verfahrens offen. Dass die Abläufe der Untersuchungen, des Rückrufs, sowie der Umsetzung der angeordneten Nebenbestimmungen durch die Klägerin in der gerichtlichen Überprüfung entscheidungserheblich sind, liege auf der Hand. Würden diese Informationen durch Offenlegung Dritten bekannt, läge hierin eine unzumutbare Beeinträchtigung des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes im Verwaltungs-(gerichts-)verfahren. Die Klägerin müsse ihre Rechtsposition vollständig verteidigen können, ohne dass zu befürchten sei, dass am Verfahren nicht beteiligte Dritte in ihre Argumentation oder diejenige der Beklagten Einblick nehmen können. Die Preisgabe der Rückrufbescheide hätte zudem nachteilige Auswirkungen auf laufende Zivilverfahren unter Beteiligung der Klägerin und erhöhe die Gefahr, dass eine materiell unrichtige Entscheidung gefällt wird. Die Preisgabe verfahrensrelevanter Informationen könne zu einer Veränderung der Verfahrensposition der Beteiligten oder Betroffenen sowie – mittelbar – zu Einwirkungen auf die Beweislage oder zur Vereitelung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten und damit zu einer Störung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs führen. Der Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG schütze dabei auch die an der jeweiligen gerichtlichen Auseinandersetzung Beteiligen bzw. Parteien, die einen Anspruch auf ein faires Verfahren hätten. Ferner könne die Rechtspflege dadurch Schaden nehmen, dass aus der Öffentlichkeit oder durch am Verfahrensausgang interessierte Personen mithilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausgeübt werde. Es gehe der Klägerin nicht darum, Informationen mit dem Ziel einer günstigeren zivilgerichtlichen Entscheidung vorzuenthalten. Die Ausführungen im Rückrufbescheid seien bisher nicht Teil der (Zivil-)Verfahren und müssten von der Klägerin nach den Verfahrensvorschriften der ZPO auch nicht offenbart werden. Die prozessuale Ausgangssituation würde zulasten der hiesigen Klägerin (also der Beklagten der Zivilprozesse) verändert, wenn technische Einzelheiten und rechtlicher Vortrag im Anhörungsverfahren bekannt würden. Eine Anordnung der Vorlage oder Verpflichtung/Obliegenheit zur Vorlage aufgrund einer vermeintlichen sekundären Darlegungslast würde eine unzulässige Ausforschung darstellen und den Beibringungsgrundsatz und damit den Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess, der von dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG umfasst sei, verletzen. Die Vorlage der streitbefangenen Informationen in einem zivilgerichtlichen Verfahren führte auch nicht dazu, dass ein materiell richtiges Urteil gefällt wird. Das Gegenteil sei der Fall. Die Vorlage der Rückrufbescheide sei nicht geeignet, einen – unterstellten – substantiierten klägerischen Vortrag im Zivilprozess zu den Beanstandungen der Beklagten im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu bestätigen oder zu widerlegen. Solange die streitbefangenen Rückrufbescheide nicht bestands- bzw. rechtskräftig sind, seien die dortigen Feststellungen nur „vorläufig“. Würde die – nach Auffassung der Klägerin unzutreffende – Begründung des Rückrufbescheids vom 23. Mai 2018 zur Grundlage der gerichtlichen Beweiserhebung und -würdigung gemacht, könnte eine Korrektur des Rückrufbescheids und des Ergänzungsbescheids in den einschlägigen Rechtsschutzverfahren für das jeweilige Zivilverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Es sei zudem nicht damit zu rechnen, dass die fehlende Bestandskraft der Anordnung bei einer Veröffentlichung in der medialen Berichterstattung über die Inhalte der Rückrufbescheide durchgehend ausreichend berücksichtigt würde. Daher helfe es auch nicht, dass für die Zivilgerichte keine Bindungswirkung an tatsächliche Feststellungen und rechtliche Bewertungen in den Rückrufbescheiden bestehe. Ferner sei die Abwägungsentscheidung der Beklagten fehlerhaft. Sie stütze ihre Erwägungen maßgeblich auf die angebliche „unzulässige Tätigkeit“ der Klägerin, die nicht bestands- und rechtskräftig feststehe und auch keinen Verstoß gegen tragende Grundsätze der Rechtsordnung darstelle. Ferner habe die Beklagte die Schutzdimension des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG verkannt. Im Ergebnis stünden der beabsichtigten Übermittlung der Rückrufbescheide der grundrechtlich gebotene Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die Wahrung eines unbeeinflussten Entscheidungsprozesses in laufenden Rechtsschutzverfahren vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten, der Schutz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Klägerin und Beklagter zur Gewährleistung eines effektiven und effizienten Vollzugs der typgenehmigungsrechtlichen Vorschriften sowie der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Im Rahmen der Abwägung seien die entgegenstehenden Rechtsgüter und rechtlich geschützten Interessen an dem Ausschluss der Informationsweitergabe in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Informationen preisgegeben werden, bei denen jeweils das Gewicht der Ablehnungsgründe geringfügig niedriger sei als das Informationsinteresse, die jedoch in ihrer Gesamtheit so große Bedeutung hätten, dass eine Informationserteilung ausscheiden müsse. Die Klägerin trägt ferner vor, dass der erstmals im an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 9. Februar 2021 auf Seite 1 erwähnte Bescheid vom 3. August 2018 nicht herausgegeben werden sollte. Bei der Benennung des Bescheides handele es sich um einen Irrtum. Ein Bescheid vom 3. August 2018 sei im (Anhörungs-)Schreiben vom 28. September 2020 nicht erwähnt worden und finde sich zudem nicht als Abschrift in der Anlage zum Bescheid vom 9. Februar 2021. Der Bescheid vom 9. Februar 2021 gebe dem Antrag des Beigeladenen aber nur in Form einer teilgeschwärzten Abschrift statt. Die Aussage der Beklagten in der Würdigung des Bescheids vom 9. Februar 2021, dass von den Unterlagen der Bescheid vom 3. August 2018 umfasst sei, sei damit nicht vereinbar. Der Verwaltungsakt sei insoweit in sich widersprüchlich und damit nichtig. Er sei zudem zu unbestimmt. Auch Drittbetroffene müssten erkennen können, ob und in welcher Weise sie betroffen sind. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da mangels Abschrift des Bescheids vom 3. August 2018 dieser als solcher unbestimmt sei und die Klägerin mangels teilgeschwärzter Abschrift auch nicht wissen könne, in welcher Weise und in welchem Umfang sie betroffen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2021 (Az. XXX) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2021 (Az. XXX) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage mangels Wahrung der Klagefrist bereits unzulässig sei. Die Übermittlung der Klage an die falsche beA-Adresse liege in der Verantwortung der Klägerin. Deren Mutmaßungen über die technische Konfiguration der beA-Postfächer beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht werde mit Nichtwissen begegnet. Im Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und führt ergänzend aus, dass die Klägerin die Wiedereinsetzungsgründe nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Als Mittel der Glaubhaftmachung komme zwar die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Die Klägerin habe hier aber – soweit ersichtlich – lediglich Abschriften von eidesstattlichen Versicherungen per beA eingereicht. Dabei handele es sich nicht um Originale. Soweit ersichtlich seien die Dokumente auch nicht durch die jeweils erklärenden Personen qualifiziert elektronisch signiert worden. Die Klägerin bzw. ihre Bevollmächtigten hätten auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Ablichtung zu übermitteln und durch den Unterzeichner an Eides statt zu versichern, dass die Originale vorliegen und diese auf Anforderung übermittelt werden (sog. Glaubhaftmachungskette). Mit Schriftsatz vom 18. August 2023 übermittelten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Anforderung des Gerichts einen Ausdruck der automatisierten elektronischen Bestätigung gemäß § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.