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Beschluss

3 Nc 43/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0608.3NC43.11.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Bewerberüberhang für einen Masterstudiengang kann die Auswahl für die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund der maßgeblichen Vorschriften nach einer Rangreihe erfolgen, die ausschließlich nach den zum Bewerbungsschluss vorliegenden vorläufigen oder endgültigen Durchschnittsnoten des Bachelorstudienganges gebildet wird (hier bejaht für den Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg). (Rn.8) 2. Eine nach Bewerbungsschluss durch die endgültige Feststellung eintretende Verbesserung der Durchschnittsnote hat keine Verpflichtung zur Änderung der Rangreihe zur Folge. Die nachträgliche Notenverbesserung kann daher auch dann keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium begründen, wenn die bessere Note, hätte sie bei Bewerbungsschluss schon vorgelegen, zur Zulassung geführt hätte.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt hinsichtlich des Hauptantrags die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Bewerberüberhang für einen Masterstudiengang kann die Auswahl für die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund der maßgeblichen Vorschriften nach einer Rangreihe erfolgen, die ausschließlich nach den zum Bewerbungsschluss vorliegenden vorläufigen oder endgültigen Durchschnittsnoten des Bachelorstudienganges gebildet wird (hier bejaht für den Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg). (Rn.8) 2. Eine nach Bewerbungsschluss durch die endgültige Feststellung eintretende Verbesserung der Durchschnittsnote hat keine Verpflichtung zur Änderung der Rangreihe zur Folge. Die nachträgliche Notenverbesserung kann daher auch dann keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium begründen, wenn die bessere Note, hätte sie bei Bewerbungsschluss schon vorgelegen, zur Zulassung geführt hätte.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt hinsichtlich des Hauptantrags die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde bleibt hinsichtlich des Hauptantrags ohne Erfolg (2.). Hinsichtlich des zurückgenommenen Hilfsantrags ist ein Einstellungsbeschluss nicht erforderlich, weil es sich dabei nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts um keinen eigenständigen Verfahrensgegenstand handelt, sondern um ein Begründungselement im Rahmen eines einheitlichen Verfahrensgegenstands (3.). 1. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 innerhalb der festgesetzten Kapazität vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Psychologie (MSc.) zuzuweisen; ihren zunächst gestellten Hilfsantrag, sie vorläufig außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium in diesem Studiengang zuzulassen, hat sie während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zurückgenommen, nachdem sie zum Wintersemester 2012/2013 eine Zulassung zum Studiengang Psychologie (MSc.) bei der Universität Göttingen erhalten hat. Die Antragstellerin absolvierte bei der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2008/2009 ein Bachelorstudium in Psychologie. Zum Wintersemester 2011/2012 bewarb sie sich bei der Antragsgegnerin um die Zulassung zum Psychologie-Masterstudium und reichte dabei ein Transcript of Records vom 7. Juli 2011 ein, das eine Gesamtnote von 2,0 auswies. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. August 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, da mehr Bewerbungen als Studienplätze gegeben vorgelegen hätten, habe ein Auswahlverfahren durchgeführt werden müssen, bei dem sie nur nachrangig habe ausgewählt werden können; wegen des genauen Ranglistenplatzes nahm sie Bezug auf eine Fundstelle im Internet. Die Antragsgegnerin legte dagegen Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht den o. g. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Haupt- und Hilfsantrag. Zur Begründung nahm sie u. a. Bezug auf ein aktualisiertes Transcript of Records vom 21. September 2011 zu ihrem Bachelorstudium, das nunmehr eine Gesamtnote von 1,92 auswies. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach den seitens der Antragsgegnerin vorgenommenen Zulassungen keine freie Studienplatzkapazität mehr vorhanden sei und dementsprechend sämtliche Eilanträge auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Bachelor- bzw. Masterstudiengang Psychologie ohne Erfolg blieben. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie zunächst den o. g. Haupt- und Hilfsantrag aufrechterhalten, zuletzt aber, wie oben bereits ausgeführt, den Hilfsantrag zurückgenommen hat. Zur Begründung ihres Antrags auf vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität trägt sie vor, ein solcher Anspruch sei gegeben, weil die Antragsgegnerin sie in dem Auswahlverfahren zu Unrecht mit der Abschlussnote 2,0 statt mit der tatsächlich erzielten Abschlussnote von 1,92 geführt habe. Dieser Fehler habe sich entscheidend ausgewirkt, weil Bewerber mit Abschlussnoten bis 1,96 zugelassen worden seien. Der Umstand, dass ihre Note von 1,92 noch nicht zum Fristablauf des Bewerbungsverfahrens am 15. Juli 2011 festgestanden, sondern sich erst danach ergeben habe, sei unschädlich, weil nach den für das Verwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren maßgeblichen allgemeinen Grundsätzen der zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt aktuelle Sachstand maßgeblich sei. Anderes gelte nur dann, wenn sich aus dem geschriebenen Recht ergebe, dass ein früherer Zeitpunkt entscheidend sei oder die Studienbewerber mit späteren Aktualisierungen ausgeschlossen seien; dies sei hier nicht der Fall. Dem entspreche die Regelung in der von der Antragsgegnerin erlassenen Satzung über besondere Zugangsvoraussetzungen für u. a. den Masterstudiengang Psychologie, wonach im Falle noch ausstehender Prüfungsleistungen für den ersten berufsqualifizierenden Abschluss gleichwohl bereits die Zulassung zum Masterstudium beantragt werden könne, wenn zu erwarten sei, dass der Abschluss rechtzeitig bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiums erlangt werde. Somit sei die Antragsgegnerin gehalten, ihre für die Auswahlverfahren erstellten Ranglisten im Hinblick auf derartige Änderungen des Sachverhalts fortlaufend zu aktualisieren und die Zulassungen entsprechend vorzunehmen bzw. zu ändern. Damit verbundenen praktischen Problemen könne die Antragsgegnerin begegnen, indem sie sämtliche Zulassungen nur vorläufig oder unter Vorbehalt ausspreche. Jedenfalls handele es sich bei alldem nicht um Probleme im Verantwortungsbereich der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Sie trägt vor, die Antragstellerin habe nicht ausgewählt werden können, da sie im Auswahlverfahren zu Recht mit der Note 2,0 geführt worden sei und Zulassungen nur für Bewerber mit Abschlussnoten bis 1,96 hätten erfolgen können. Die erst weit nach Ablauf der Bewerbungsfrist festgestellte Abschlussnote von 1,92 habe im Auswahlverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Rangliste, nach der die Bewerber ausgewählt würden, werde nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf der Basis der bis dahin vorgelegten Unterlagen erstellt, und diese Rangliste bleibe für das gesamte Auswahlverfahren einschließlich möglicher Nachrückverfahren maßgeblich. Die von der Antragstellerin erstrebte Möglichkeit, im laufenden Vergabeverfahren jederzeit durch Einreichen aktualisierter Unterlagen eine Neubewertung ihres Bewertungsrangs zu erwirken, sei nicht denkbar. Dies hätte zur Folge, dass die gesamte Rangliste ständig neu berechnet werden müsse, was sich gegebenenfalls zu Lasten anderer bereits zugelassener Bewerber auswirken würde, denen die Studienplätze im Rahmen der gleichbleibenden festgesetzten Kapazität wieder aberkannt werden müssten. Dies sei weder praktikabel noch rechtmäßig. Die Antragstellerin könne sich insoweit weder auf die hier maßgebliche Auswahlsatzung noch auf die von ihr angeführte Satzung über besondere Zugangsvoraussetzungen berufen. Der Umstand, dass Bewerbungen auch auf Grund einer vorläufigen Durchschnittsnote zulässig seien und dass bestimmte Unterlagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist nachgereicht werden könnten, ändere nichts daran, dass maßgeblich für das Auswahlverfahren nur die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegenden Daten sein könnten. 2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten, auf die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität bezogenen Gründe, die das Beschwerdegericht hier gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern (a). Angesichts dessen ist hier nicht mehr zu klären, ob für dieses Begehren im Hinblick auf die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Zulassung der Antragstellerin zum Masterstudium der Psychologie in Göttingen noch der erforderliche Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO vorliegt (b). a) Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin im Auswahlverfahren zu Recht mit ihrer zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegenden vorläufigen Durchschnittsnote von 2,0 berücksichtigt. Sie war nicht gehalten, die für das Auswahlverfahren maßgebliche Rangreihe der Studienbewerber nach Bekanntwerden der endgültigen Durchschnittsnote der Antragstellerin von 1,92 neu zu ordnen, das Auswahlverfahren entsprechend umzugestalten und auf einer solchermaßen geänderten Grundlage die Antragstellerin auf Kosten eines anderen, nach der zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses maßgeblichen Rangreihe auszuwählenden Bewerbers zuzulassen. Nach der Anlage I.B.2. vom 16. Dezember 2009 und 14. April 2010 zur Satzung über Auswahlverfahren und –kriterien für die Studiengänge der Fakultät Erziehungswissenschaften, Psychologie und Bewegungswissenschaft (nachfolgend: Anlage Auswahlsatzungsatzung) i. V. m. § 10 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) ist das Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Psychologie wie folgt gestaltet: Übersteigen die Bewerbungen (die die Besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllen) die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, so erfolgt die Auswahl in der Weise, dass die Bewerbungen anhand der Ergebnisse des erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudienganges Psychologie in eine Rangreihe gebracht werden. Dabei erhält „das beste Ergebnis bzw. die beste vorläufige Durchschnittsnote den ersten Rangplatz … Bewerbungen mit der gleichen Abschluss- bzw. vorläufigen Durchschnittsnote (erhalten) den gleichen Rangplatz“ (Abschnitt 2.1.a) der Anlage Auswahlsatzung). Studienplätze werden in aufsteigender Reihenfolge vergeben, beginnend mit dem ersten Rangplatz (Abschnitt 2.1.b)); wenn für einen zu vergebenden Studienplatz mehrere gleichrangige Bewerbungen vorliegen, entscheidet das Los (Abschnitt 2.1.c)). Weiter heißt es unter „2.1.d)“: „Nachrückverfahren im Rahmen der Zulassungen werden ebenfalls anhand der gebildeten Rangliste nach 2.1.lit a) durchgeführt.“. Diese speziellen Bestimmungen für den Masterstudiengang Psychologie werden ergänzt durch die für alle Studiengänge der Antragsgegnerin geltenden Regelungen zum Zulassungsverfahren in der Universitäts-Zulassungssatzung (UniZS) in der Fassung vom 30. Mai 2011/ 4. Juli 2011 (Amtl. Anz. S. 1735). Nach § 17 Abs. 6 UniZS sind nicht formgerechte oder unvollständige Zulassungsanträge unwirksam. Gemäß § 19 Abs. 2 und 4 UniZS gelten für Zulassungsanträge die dort genannten Ausschlussfristen, und die Versäumung dieser Fristen führt ebenfalls zur Unwirksamkeit des Antrags. Diese Regelungen verdeutlichen, dass die bei einem Übersteigen der Bewerbungen gegenüber den zu vergebenden Studienplätzen die Auswahl unter den Bewerbern nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses feststehenden endgültigen oder dann vorhandenen vorläufigen Ergebnisse des Bachelorstudiums Psychologie erfolgt. Die endgültigen und die vorläufigen Ergebnisse des Bachelorstudiums werden bezogen auf den Stichtag der Ausschlussfrist für die Bewerbung bei der Bildung der Rangreihe gleichgestellt, die Rangreihe wird aber nicht mehr verändert, wenn nach Bewerbungsschluss die mit vorläufigen Ergebnissen eingereihten Bewerber ihre endgültige Abschlussnote erlangen. Bereits die Notwendigkeit des vollständigen und fristgerechten Zulassungsantrags für die Möglichkeit der Teilnahme am Zulassungsverfahren mit den einhergehenden Ausschlussbestimmungen nach der Universitäts-Zulassungssatzung spricht dafür, dass die Antragsgegnerin zu den Stichtagen nicht bloß wissen soll, wie viele Bewerbungen für welche Studiengänge überhaupt vorliegen, sondern dass sie auch in die Lage versetzt werden soll, unmittelbar nach Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist mit der Durchführung der Zulassungsverfahren und der notwendigen Auswahlverfahren zu beginnen und dabei von einer feststehenden Datenbasis zur Prüfung der jeweils maßgeblichen Auswahlkriterien sowie zur Bildung der erforderlichen Rangreihen ausgehen zu können. Jedenfalls die o. g. Bestimmungen in der Anlage zur Auswahlsatzung für den Masterstudiengang Psychologie lassen keinen vernünftigen Zweifel zu, dass die einmal (nach den zum Bewerbungsschluss vorliegenden Daten) erstellte Rangreihe für die unter den Bewerbern zu treffende Auswahl maßgeblich bleibt. Stünde dagegen die Einreihung der vorläufigen Durchschnittsnoten – was wenig sinnvoll erschiene und zu großen organisatorischen Schwierigkeiten und rechtlichen Unsicherheiten führen würde - bis zum Ende des letzten Nachrückverfahrens unter dem Vorbehalt von nach Bewerbungsschluss eintretenden Notenänderungen und der damit einhergehenden ständigen Notwendigkeit der Umgestaltung der Rangreihe, so hätte dies jedenfalls entsprechend geregelt werden müssen; dies gilt auch im Hinblick auf die bereits ausgesprochenen Zulassungen, die dann wegen der Möglichkeit von nachträglichen Änderungen der Rangreihe nur vorläufig oder unter Widerrufsvorbehalt erfolgen könnten, was ebenfalls klar geregelt werden müsste. Solche Regelungen fehlen in der Anlage zur Auswahlsatzung. Vielmehr bestimmt Abschnitt 2.1.d), wie bereits zitiert, gerade umgekehrt, dass auch die Nachrückverfahren im Rahmen der Zulassungen anhand der ursprünglich – „nach 2.1.lit a)“ - gebildeten Rangliste durchgeführt werden. Angesichts all dessen greifen die o. g. Argumente der Antragstellerin nicht durch. Der Grundsatz, dass in Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren die Sachlage zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ist, steht, wie die Antragstellerin selbst erkennt, unter dem Vorbehalt speziellerer anderweitiger Regelungen in dem jeweils maßgeblichen formellen oder materiellen Recht. So liegt es hier, wie die vorstehenden Ausführungen zur Universitäts-Zulassungssatzung und zur Anlage zur Auswahlsatzung erweisen. Auch der Hinweis der Antragstellerin auf die in der Satzung über besondere Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft vom 16. April 2008 (zuletzt geändert am 18.4.2012, berichtigt am 22.5.2012) in Abschnitt III. normierte Nachreichfrist für den Nachweis noch ausstehender Prüfungsleistungen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Erfüllung dieser besonderen Zugangsvoraussetzungen ist im Rahmen des Auswahlverfahrens für den Masterstudiengang Psychologie zwar Voraussetzung, um überhaupt in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden (vgl. Abschnitt 2.1 der Anlage zur Auswahlsatzung); dementsprechend ermöglicht es diese Nachreichfrist, bereits am Auswahlverfahren teilzunehmen, wenn noch einzelne Prüfungsleistungen des Bachelorstudiums ausstehen. Das Auswahlverfahren an sich bestimmt sich aber, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, nach den – ggf. vorläufigen - Noten, die nach Bewerbungsschluss für die Bildung der Rangreihe maßgeblich sind. b) Da die allein zu prüfenden Beschwerdegründe nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, ist hier nicht mehr zu klären, ob im Übrigen für das Begehren der Antragstellerin im Hinblick auf ihre während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Zulassung zum Masterstudium der Psychologie in Göttingen noch der erforderliche Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO vorliegt. Dies erscheint nach dem aktuell erkennbaren Sachstand allerdings als zweifelhaft, da nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts die ohne weiteres gegebene Möglichkeit, im selben Studiengang an einer Hochschule zugelassen zu werden, grundsätzlich dem Vorliegen des erforderlichen Anordnungsgrunds entgegensteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 75 ff.). Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Begründungsansätze für Zulassungsbegehren innerhalb bzw. außerhalb der festgesetzten Kapazität ist die jeweilige Rechtsfolge (Zulassung) identisch, was dagegen spricht, insoweit im Hinblick auf das Vorliegen des Anordnungsgrundes zu differenzieren. Demnach wäre für die Frage des Weiterbestehens des Anordnungsgrundes, käme es hier noch darauf an, zu prüfen, ob es zwischen den Masterstudiengängen in Psychologie bei der Antragsgegnerin und bei der Universität Göttingen erhebliche Unterschiede gäbe, worin diese bestünden und inwiefern es für die Antragstellerin von Bedeutung wäre, gerade den Studiengang bei der Antragsgegnerin zu absolvieren. Da es darauf, wie bereits ausgeführt, für die vorliegende Beschwerdeentscheidung aber nicht ankommt, erübrigt sich hier eine solche Prüfung. 3. Soweit die Antragstellerin ihren Hilfsantrag auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nunmehr im laufenden Beschwerdeverfahren zurückgenommen hat, führt dies hier nicht zur Notwendigkeit eines diesbezüglichen Teil-Einstellungsbeschlusses. Denn nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bilden die erstrebte Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität keine eigenen Verfahrens- bzw. Streitgegenstände, sondern sie bilden einen einheitlichen, beide Elemente umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand mit einem einheitlichen Streitwert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2003, 3 Nc 23/03; Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, jeweils in juris). Die auf den Hilfsantrag bezogene Beschwerdebegründung ist hier gleichwohl nicht mehr zu prüfen, weil sich das Begehren einer außerkapazitären Zulassung bei der Antragsgegnerin für die Antragstellerin mit ihrer Zulassung zum Masterstudium der Psychologie bei der Universität Göttingen erledigt hat und sie deshalb an diesem Teil der Beschwerdebegründung nicht mehr festhält. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.