Beschluss
3 Nc 83/10
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0908.3NC83.10.0A
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Leitsätze
1. Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas (B.A.) an der Universität Hamburg.(Rn.1)
2. Die Vergabe von frei gebliebenen Studienplätzen in anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengängen an Studienbewerber für einen kapazitätserschöpften Studiengang (auf der Grundlage "horizontaler Substituierbarkeit" des Lehrangebots) scheidet jedenfalls dann aus, wenn in diesem Studiengang eine Fächerkombination grundverschiedener Fächer (hier: Wirtschaftswissenschaft und Sprachwissenschaft/Sinologie) besteht, die zu etwa gleichen Anteilen die Ausbildung bestimmen, und in der Lehreinheit, an die sich die Lehrnachfrage in dem anderen Fach als Fremdanteil richtet, keine freie Kapazität verfügbar ist. (Rn.15)
3. An der Gültigkeit der Vorschrift in § 6 b Abs. 7 Satz 4 HmbHG (juris: HSchulG HA), wonach die durch Einnahmen aus den Studiengebühren (bzw. durch zur Kompensation bisheriger Einnahmen geleistete zusätzliche staatliche Mittel) finanzierten Verbesserungen der personellen und sachlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht bleiben, bestehen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nach dem Ergebnis summarischer Prüfung keine Zweifel. (Rn.23)
4. Ermäßigungen der Lehrverpflichtung sind für die Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn es entgegen der Vorschrift in § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO (juris: LVerpflV HA 2004) an der Festlegung der verfügbaren Kontingente nach §§ 16 und 17 LVVO (juris: LVerpflV HA 2004) in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung fehlt. (Rn.28)
5. Die Schwundausgleichsberechnung ist studiengangspezifisch und nicht unter Zugrundelegung eines gemittelten, sämtliche der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge umfassenden Schwundfaktors vorzunehmen.(Rn.60)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas (B.A.) an der Universität Hamburg.(Rn.1) 2. Die Vergabe von frei gebliebenen Studienplätzen in anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengängen an Studienbewerber für einen kapazitätserschöpften Studiengang (auf der Grundlage "horizontaler Substituierbarkeit" des Lehrangebots) scheidet jedenfalls dann aus, wenn in diesem Studiengang eine Fächerkombination grundverschiedener Fächer (hier: Wirtschaftswissenschaft und Sprachwissenschaft/Sinologie) besteht, die zu etwa gleichen Anteilen die Ausbildung bestimmen, und in der Lehreinheit, an die sich die Lehrnachfrage in dem anderen Fach als Fremdanteil richtet, keine freie Kapazität verfügbar ist. (Rn.15) 3. An der Gültigkeit der Vorschrift in § 6 b Abs. 7 Satz 4 HmbHG (juris: HSchulG HA), wonach die durch Einnahmen aus den Studiengebühren (bzw. durch zur Kompensation bisheriger Einnahmen geleistete zusätzliche staatliche Mittel) finanzierten Verbesserungen der personellen und sachlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht bleiben, bestehen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nach dem Ergebnis summarischer Prüfung keine Zweifel. (Rn.23) 4. Ermäßigungen der Lehrverpflichtung sind für die Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn es entgegen der Vorschrift in § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO (juris: LVerpflV HA 2004) an der Festlegung der verfügbaren Kontingente nach §§ 16 und 17 LVVO (juris: LVerpflV HA 2004) in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung fehlt. (Rn.28) 5. Die Schwundausgleichsberechnung ist studiengangspezifisch und nicht unter Zugrundelegung eines gemittelten, sämtliche der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge umfassenden Schwundfaktors vorzunehmen.(Rn.60) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas (B.A.) abgelehnt, weil in ihrem Fall der erforderliche Anordnungsanspruch nicht vorliege. Die Studienplatzkapazität in diesem Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 betrage 41 Studienplätze; da die Antragsgegnerin selbst 52 Plätze vergeben habe, stünden keine freien Plätze mehr zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hat (auf Anfrage des Beschwerdegerichts) mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 mitgeteilt, es seien zum Wintersemester 2010/2011 insgesamt 52 Antragsteller eingeschrieben worden. Eine Antragstellerin habe sich am 14. Dezember 2010 wieder exmatrikuliert. Ein weiterer Antragsteller, dessen Name nicht mehr zu ermitteln sei, habe seinerzeit den ihm angebotenen Platz angenommen und vorläufige Semesterunterlagen erhalten, die für einen Monat gegolten hätten. In diesem Zeitraum habe jener Antragsteller noch verschiedene Bedingungen für die Wirksamkeit der Immatrikulation erfüllen müssen (u. a. Anweisung des Semesterbeitrags, Vorlage eines Krankenversicherungsnachweises etc.); diese Bedingungen habe er jedoch bis etwa Mitte November 2010 nicht erfüllt. Deshalb sei seine vorläufige Immatrikulation unwirksam geworden und habe die Antragsgegnerin ihn nicht in die Liste der endgültig Immatrikulierten aufgenommen. 2. Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde geltend, der angefochtene Beschluss sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Sie trägt vor: Sie bestreite, dass tatsächlich 52 Studienanfänger zugelassen worden seien. In den anderen Studiengängen, die wie der hier streitbefangene Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas der Lehreinheit Volkswirtschaftslehre zugeordnet seien, gebe es noch freie Studienplätze, die aufgrund des Kapazitätserschöpfungsgebots mit Bewerbern des Studiengangs Wirtschaft und Kultur Chinas zu besetzen seien; Gleiches gelte für ebenfalls noch vorhandene freie Plätze im Masterstudiengang Sinologie. Außerdem sei die Kapazität im Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas mit 52 Plätzen nicht ausgeschöpft. Die Zuordnung dieses Studiengangs zur Lehreinheit Volkswirtschaftslehre sei verfehlt, weil der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungen nicht in dieser Lehreinheit nachgefragt werde, sondern in der Lehreinheit Sinologie, die es allerdings nicht gebe; dies führe dazu, dass eine Kapazitätsüberprüfung nicht möglich sei. Jedenfalls sprächen für freie Kapazitäten weitere Gesichtspunkte. So sei das bereinigte Lehrangebot um fiktive Stellen zu erhöhen, deren in den letzten Jahren erfolgte Verlagerung, insbesondere aus dem Bereich der Geisteswissenschaften in den Bereich der Naturwissenschaften, politisch vorgegeben worden sei, ohne dass dem jedoch eine den Anforderungen des Art. 12 GG genügende Abwägung mit den Interessen der betroffenen Studienbewerber zugrunde gelegen habe. Weiter sei aufzuklären, ob aus den Einnahmen der Studiengebühren Lehre erbracht oder Lehrpersonal entlastet werde; die Bestimmung des § 6 b Abs. 7 Satz 4 HmbHG, wonach die aus Studiengebühren finanzierten Verbesserungen bei der Ermittlung der Kapazität außer Betracht blieben, sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig. Die Lehrverpflichtung der 16,5 Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter sei um jeweils 0,5 SWS, insgesamt also um 8,25 SWS zu erhöhen, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht den insoweit von der Antragsgegnerin genannten Durchschnittswert von 4,5 SWS übernommen habe; tatsächlich werde eine Überprüfung der Arbeitsverträge ergeben, dass diese keine Regelung zum Umfang der Lehrverpflichtung enthielten, so dass gemäß § 14 Abs. 2 LVVO die danach zulässige Höchstlehrverpflichtung von jeweils 5 SWS anzusetzen sei. Die vom Verwaltungsgericht gebilligten Deputatsermäßigungen von insgesamt 12 SWS seien schon deshalb nicht anzuerkennen, weil die Antragsgegnerin entgegen der diesbezüglichen Vorgabe in § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO für das Jahr 2010 keine Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Wissenschaftsbehörde abgeschlossen habe, in der ggf. die in §§ 16 und 17 LVVO vorgesehenen Kontingente festzulegen seien; somit gebe es keine Kontingente, die überhaupt innerhalb der Universität auf die Fakultäten hätten verteilt werden können. Beim Dienstleistungsexport („E“) von insgesamt 40,82 SWS seien 9,72 SWS nicht anzuerkennen, weil sie sich auf Wahlbereichsveranstaltungen anderer Studiengänge bezögen, deren Erheblichkeit für den Abschluss dieser Studiengänge nach den maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnungen nicht nachgewiesen sei. Auch die vom Verwaltungsgericht übernommenen Werte zur Lehrnachfrage seien nicht haltbar. Dies gelte etwa für den der hier maßgeblichen Lehreinheit ebenfalls zugeordneten Studiengang Volkswirtschaftslehre (B.A.) und den diesbezüglichen Curricularnormwert von 2,5: Es fehle bereits an einer formell-rechtlich hinreichenden Normierung der jeweiligen Gruppengrößen für die Lehrveranstaltungen. Außerdem seien die in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausfüllrechnung angeführten Gruppengrößen nicht nachvollziehbar, da für die jeweils gleiche Veranstaltungsart ohne konkrete Begründung unterschiedliche Gruppengrößen genannt würden. Außerdem überschreite der in der Ausfüllrechnung errechnete Wert von 2,547 den festgesetzten Curricularnormwert von 2,5 um 0,047, was zumindest eine entsprechende Kürzung des Eigenanteils (CAp) zur Folge haben müsse. Gleiches gelte für den Curricularnormwert von 1,9 bei dem streitbefangenen Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas; im Übrigen komme auch hier die Ausfüllrechnung der Antragsgegnerin auf einen um 0,049 überhöhten Wert von 1,949, was ebenfalls eine entsprechende Kürzung des Eigenanteils zur Folge haben müsse. Auch bei den weiteren Studiengängen der Lehreinheit seien die in den jeweiligen Ausfüllrechnungen angeführten Gruppengrößen aus den bereits genannten Gründen nicht nachvollziehbar. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auf Seite 19 oben des Beschlussabdrucks teilweise falsche, weil von den Angaben der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht abweichende Eigenanteilwerte eingesetzt, dann im Ergebnis allerdings doch wieder die Zahlen der Antragsgegnerin übernommen. Desweiteren halte die Schwundberechnung des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung nicht stand. Die Antragsgegnerin habe für den streitbefangenen Studiengang einen Schwundfaktor von 0,85 angesetzt, ohne dafür eine tragfähige Begründung zu geben. Das Verwaltungsgericht habe dies ungerechtfertigterweise nicht wirklich beanstandet und lediglich dahin korrigiert, einen Schwundfaktor von 0,8 anzusetzen. Maßgeblich für die Schwundberechnung nach § 16 KapVO seien die empirisch ermittelten Zahlen über den Schwund in der Vergangenheit. Im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (BWL) betrage der empirische Wert 0,744695 und im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre (VWL) 0,709259. Weshalb demgegenüber der Schwund in dem seit dem Wintersemester 2008/2009 angebotenen Bachelorstudiengang Wirtschaft und Kultur Chinas niedriger sein solle, sei nicht ersichtlich; daher sei allenfalls der BWL-Schwundfaktor von 0,744695 zugrunde zu legen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass ein hoher Anteil von Teilzeitstudierenden immatrikuliert sei und insoweit ein gewichteter Schwundfaktor ermittelt werden müsse, da andernfalls der bei den Teilzeitstudierenden erst ab dem 7. Fachsemester eintretende Schwund unberücksichtigt bleibe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den Schwund insoweit fehlerhaft berechnet, als es nicht, wie dies geboten sei, die Schwundberechnung studiengangspezifisch vorgenommen, sondern einen für alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge gemittelten Schwund errechnet habe. Dies sei verfehlt, weil dadurch der nach den zugrunde gelegten Annahmen in den Masterstudiengängen im Vergleich zu den Bachelorstudiengängen niedrigere Schwund dazu führe, dass für die Bachelorstudiengänge zu niedrige Schwundquoten errechnet würden. Erhöhe man nach alldem das bereinigte Lehrangebot um 21,72 SWS (12 SWS nicht anzuerkennender Deputatsverminderungen plus 9,72 SWS nicht anzuerkennenden Dienstleistungexports) und lege den BWL-Schwundfaktor von 0,7447 zugrunde, so errechneten sich - einschließlich des vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommenen Aufschlags von 4,3 v. H. auf die festgesetzte Zulassungszahl von 40, also von 1,72 weiteren Studienplätzen – 49,6754 Studienplätze. Da dies noch nicht ausreiche, um auf mehr als 52 Plätze zu kommen, sei es voraussichtlich entscheidungserheblich, dass auch die Werte der Curriculareigenanteile (CAp) überhöht seien, dass der streitbefangene Studiengang der falschen Lehreinheit zugeordnet sei und dass es in den anderen Studiengängen der Lehreinheit VWL sowie im Masterstudiengang Sinologie noch freie Studienplätze gebe. 3. Die Antragsgegnerin hat 52 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben; auf ihren o. g. Schriftsatz vom 22. Februar 2011 wird Bezug genommen. Auch die Vergabe der Plätze an jene beiden Studienbewerber, die sich im Dezember 2010 wieder exmatrikuliert haben bzw. deren vorläufige Immatrikulation Mitte November 2010 erloschen ist, war kapazitätswirksam, weil dadurch die betreffenden Bewerber über den Beginn des Vorlesungsbetriebs hinaus in die Lage versetzt worden sind, das Lehrangebot nachzufragen, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob bzw. inwieweit sie dies tatsächlich getan haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris, Rn. 7). Die betreffende Rüge der Antragstellerin, sie bestreite die kapazitätswirksame Vergabe von 52 Studienplätzen („mit Nichtwissen“), greift somit nicht durch. 4. Das Beschwerdegericht vermag nicht festzustellen, dass durch eine Nutzung freier Studienplatzkapazitäten in den anderen Studiengängen der Lehreinheit VWL oder in dem Masterstudiengang Sinologie für den Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas zusätzliche Studienplätze verfügbar sind. Zwar spricht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (NVwZ-RR 1990, 349, 350 f.), wonach die Kapazitätsverordnung für Berechnungszwecke davon ausgeht, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. horizontale Substituierbarkeit), grundsätzlich dafür, dass frei gebliebene Studienplätze in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit einem an sich kapazitätserschöpften Studiengang zugeschlagen werden können. Dafür genügt aber nicht der Umstand, dass nach den von der Antragsgegnerin zuletzt (mit Schriftsatz vom 8.8.2011) vorgelegten Belegungszahlen zu den Studiengängen der Lehreinheit VWL im Bachelorstudiengang VWL von 294 festgesetzten Studienplätzen nur 288 und in den Masterstudiengängen Economics sowie Politics, Economics and Philosophy von jeweils 35 festgesetzten Studienplätzen nur jeweils 29 Plätze besetzt worden sind. Das Beschwerdegericht braucht hier nicht der Frage nachzugehen, in welcher Weise eine solche Restkapazität bei unterschiedlichen Nachfragewerten der Studiengänge in vergabefähige Studienplätze eines bestimmten Studiengangs umgerechnet werden könnte. Der vorliegende, interdisziplinär angelegte Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas ist nämlich durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass ein wesentlicher (der CNW-Ausfüllrechnung der Antragsgegnerin nach sogar knapp 60 v. H. der gesamten Lehrnachfrage in dem Studiengang ausmachender) Teil der Lehrveranstaltungen fachlich aus dem Bereich der Sinologie erbracht wird. Dieser Studiengang ist in seiner Fächerkombination aus wirtschafts- und sprachwissenschaftlichen Elementen sehr ungewöhnlich mit der Folge, dass er sich, obwohl er kapazitätsrechtlich einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden muss (und er der Lehreinheit VWL zugeordnet werden darf, vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen unter „5. a“), hinsichtlich der Lehrnachfrage in hohem Maße zugleich auf eine fachlich grundverschiedene andere Lehreinheit bezieht, die im Bereich der Sinologie die Lehre zu erbringen hat. Das Beschwerdegericht hält es unter diesen besonderen Umständen (eine derartige Situation wird das Bundesverwaltungsgericht bei seinem o. g. Urteil vom 15.12.1989, a. a. O., nicht vor Augen gehabt haben), für geboten, nicht bloß die Besetzungssituation der Studienplätze in der Lehreinheit VWL in den Blick zu nehmen, sondern auch die Besetzungssituation bei den Studienplätzen in der Lehreinheit Ostasien, der die eigentlichen sinologischen Studiengänge zugeordnet sind. Dem entspricht es, dass auch die Antragstellerin selbst vorträgt, es seien noch vier im Masterstudiengang Sinologie unbesetzt gebliebene Studienplätze mit in die Bilanz einzubeziehen. In der Lehreinheit Ostasien sind allerdings nicht nur – einerseits - diese vier Studienplätze im Masterstudiengang Sinologie unbesetzt geblieben, sondern es ist – andererseits – der Bachelorstudiengang Ostasien/Schwerpunkt Sinologie mit 47 Belegungen bei einer Zulassungszahl von 35 um 12 Plätze überbucht worden. Dies ergibt bei den sinologischen Studiengängen eine Bilanz von 8 überbuchten Plätzen. In der Lehreinheit Ostasien ist danach keine Kapazität verfügbar, die zusätzlichen Studierenden im Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas für deren Nachfrage von Lehrveranstaltungen im Fremdanteil bereitgestellt werden könnte, möge deren Nachfrage im Eigenanteil von der Lehreinheit Volkswirtschaftslehre auch gedeckt werden können. 5. Die o. g. Argumente der Beschwerde führen auch im Übrigen nicht zum Erfolg. Sie sind zwar, wie im Folgenden auszuführen sein wird, teilweise zutreffend bzw. ihre Richtigkeit wird vom Beschwerdegericht zugunsten der Antragstellerin unterstellt; sie greifen aber nicht vollständig durch und führen insgesamt jedenfalls nicht zu dem Ergebnis, dass es in dem streitbefangenen Studiengang über die bereits kapazitätswirksam vergebenen (52) Plätze hinaus noch mindestens einen weiteren freien Studienplatz gäbe, den die Antragstellerin besetzen könnte. Vielmehr ergibt sich eine Kapazität von maximal 48,33, gerundet 48 Studienplätzen. a) Das Beschwerdegericht teilt nicht die Ansicht der Antragstellerin, der vorliegende Studiengang sei zumindest seit der Aufspaltung der früheren Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften in die Lehreinheiten BWL und VWL nunmehr der falschen Lehreinheit (VWL) zugeordnet mit der Folge, dass eine Kapazitätsüberprüfung nicht möglich sei. Es trifft zwar zu, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungen nachfragt, und dass (nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausfüllrechnung zu den Curriculareigenanteilen) auf die Veranstaltungen in den Fächern der Sinologie mehr SWS entfallen (34 SWS) als auf die Veranstaltungen in betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Fächern (24 bzw. 28 SWS), bei jeweiligen Curriculareigenanteilen von 1,1567 gegenüber 0,3576 bzw. 0,4348. Gleichwohl ist die Zuordnung des – in seiner Fächerkombination ungewöhnlichen und sich den herkömmlichen Zuordnungsmöglichkeiten zu den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Lehreinheiten entziehenden - Studiengangs Wirtschaft und Kultur Chinas zur Lehreinheit VWL kapazitätsrechtlich vertretbar. Nach der Anzahl der SWS jedenfalls haben die (fachlich miteinander „verwandten“) wirtschaftswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen zusammen einen höheren Anteil am Gesamtstudium als die sinologischen Lehrveranstaltungen, und die Nachfrage von Lehrveranstaltungen in der Lehreinheit VWL ist (etwas) größer als die Nachfrage von Lehrveranstaltungen in der Lehreinheit BWL. Die Sinologie wiederum ist, wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, keine eigene Lehreinheit, sondern bildet gemeinsam mit der Japanologie und der Koreanistik die Lehreinheit Ostasien, ohne aber dort zu dominieren (vgl. die Aufstellung mit den Eigenanteilen der Studiengänge in dieser Lehreinheit im Kapazitätsbericht 2010/2011, S. 185). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zwingend, den streitbefangenen, nach der Anzahl der nachzufragenden SWS wirtschaftlich geprägten Studiengang der Lehreinheit Ostasien zuzuordnen. b) Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Volkswirtschaftslehre dürfte höchstens 265,40 SWS betragen. aa) Das Beschwerdegericht veranschlagt im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens das unbereinigte Lehrangebot auf 296,50 SWS. aaa) Den vorhandenen Stellen (vgl. § 8 KapVO) ist ein Deputat von insgesamt 269,50 SWS zuzuordnen. Die im Kapazitätsbericht 2010/2011 (S. 26) von der Antragsgegnerin angeführte Zahl von 261,25 SWS ist, wie die Antragstellerin zutreffend rügt, im Hinblick auf die Lehrverpflichtung der (gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten) wissenschaftlichen Mitarbeiter um weitere 8,25 SWS zu erhöhen. Die insoweit im Kapazitätsbericht genannte und vom Verwaltungsgericht übernommene Zahl von 74,25 SWS für 16,5 Stellen bei einer Lehrverpflichtung von jeweils 4,5 SWS erweist sich als zu niedrig, da diesen Stellen jeweils eine um 0,5 SWS höhere Lehrverpflichtung von 5 SWS zuzuweisen ist; somit erhöht sich das Deputat um die genannten 8,25 (= 16,5 x 0,5) SWS. Nach der am Berechnungsstichtag (1.4.2010) geltenden Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) vom 16. Dezember 2009 richtete sich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 bei angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses; nach Satz 2 Buchst. 1 a) dieser Vorschrift durfte die Lehrverpflichtung bei befristeten Arbeitsverhältnissen in der Universität Hamburg höchstens 5 SWS betragen (Letzteres gilt bei wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Abs. 1 HmbHG weiterhin gemäß § 14 Abs. 2 LVVO in der seit dem 1.6.2010 geltenden Fassung). Das Beschwerdegericht hat die Antragsgegnerin aufgefordert, die Arbeitsverträge der Inhaber der o. g. 16,5 Stellen vorzulegen; die Durchsicht der daraufhin von der Antragsgegnerin übersandten Arbeitsverträge hat ergeben, dass keiner dieser Verträge eine Nebenabrede über die Höhe der Lehrverpflichtung enthält. Somit sind diese Stellen jeweils mit der höchstmöglichen Lehrverpflichtung von 5 SWS zu bewerten. bbb) Hinzu zu zählen sind gemäß § 10 KapVO die von der Antragsgegnerin aufgeführten Lehrauftragsstunden von 27 SWS (vgl. den Kapazitätsbericht 2010/2011 S. 26); dies führt zu der o. g. Zahl von 296,50 SWS. ccc) Dieses Deputat erhöht sich entgegen der diesbezüglichen Rüge der Antragstellerin (vgl. die Beschwerdebegründung vom 27.11.2011, S. 5 – 12) nicht um weitere SWS für fiktiv der Lehreinheit Volkswirtschaft zuzurechnende Stellen, die in den zurückliegenden Jahren (möglicherweise) aus dem Bereich der Erziehungswissenschaften sowie der geistes-, kultur-, sprach- und rechtswissenschaftlichen Fächer in den Bereich der Ingenieur-, Natur- und Wirtschaftswissenschaften verlagert worden sind (vgl. die Beschwerdebegründung vom 27.11.2010, S. 5 ff., und die dortigen Bezugnahmen auf die „Leitlinien für die Entwicklung der Hamburger Hochschulen“, Bürgerschaftsdrucksache 17/2914 vom 17.6.2003, S. 3 ff). Das Beschwerdegericht braucht hier nicht zu klären, inwieweit derartige Stellenverlagerungen in den vergangenen Jahren überhaupt erfolgt sind und ob insoweit die Anforderungen des Abwägungsgebots gelten, die bei kapazitätsmindernden Stellenstreicherungen anzulegen sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349, 352; Urt. v. 23.7.1987, NVwZ 1989, 360, 365). Denn aus diesem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass derartige hochschulpolitisch gesteuerte Verlagerungen überhaupt den Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas erfasst haben. Dieser Studiengang ist der Lehreinheit Volkswirtschaftslehre zugeordnet, also dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften, dem (u. a.) nach den von der Antragstellerin zitierten „Leitlinien“ die Umstrukturierung von Studium und Lehre gerade zugutekommen soll. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass es in den zurückliegenden Jahren infolge der Umstrukturierung von Studium und Lehre zu einer kapazitätsvernichtenden Stellenverlagerung zu Lasten der Sinologie gekommen wäre. So betrug die festgesetzte Kapazität für das Wintersemester 2006/2007 und das Sommersemester 2007 im Magisterstudium Sinologie bezogen auf Studienanfänger insgesamt 41 Studienplätze (vgl. die Verordnungen über Zulassungszahlen vom 3.8.2006, HmbGVBl. S. 459 bzw. S. 471). Für den Zeitraum des Wintersemesters 2010/2011 und des Sommersemesters 2011 beträgt demgegenüber die festgesetzte Kapazität im Bachelorstudium Ostasien/Schwerpunkt Sinologie 35 Studienplätze und im Masterstudium Sinologie 8 Studienplätze, zuzüglich weiterer 15 Studienplätze im Bachelornebenfachstudium Sinologie (vgl. die Verordnung über Zulassungszahlen für das Wintersemester 2010/2011 vom 21.10.2010, HmbGVBl. S. 574); dazu kommen die für diesen Zeitraum festgesetzten 40 Studienplätze in dem Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas, in dem in nicht unerheblichem Umfang Lehrveranstaltungen der Sinologie nachgefragt werden. ddd) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (vgl. die Beschwerdebegründung vom 27.11.2010, S. 15 ff.) ebenfalls nicht ersichtlich ist eine Notwendigkeit, im Hinblick auf die Einnahmen aus Studiengebühren die Lehrverpflichtung des hier maßgeblichen Lehrpersonals zu erhöhen bzw. aufzuklären, „ob aus den Studiengebühren Lehraufträge erteilt wurden oder Personal eingestellt worden ist oder werden wird, das Lehre erbringt oder die Lehrpersonen entlastet“. Nach § 6 b Abs. 7 Satz 4 HmbHG bleiben die durch Studiengebühren finanzierten Verbesserungen der personellen und sachlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. Der nicht näher begründeten Auffassung der Antragstellerin, diese Vorschrift sei wegen Verstoßes des aus Art. 12 GG abgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebots verfassungswidrig, schließt sich das Beschwerdegericht (jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens) nicht an. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot begründet die Verpflichtung, in zulassungsbeschränkten Studiengängen die Zahl der zuzulassenden Studierenden nicht niedriger festzusetzen, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist; dem hat die Überprüfung voraus zu gehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 HRG). Das Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet es somit, die staatlicherseits in Erfüllung eines grundrechtlichen Auftrags zur Verfügung gestellten und nur in begrenzter Höhe vorhandenen Mittel möglichst effizient zu nutzen und zu verteilen. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die mit den Studiengebühren (auch) beabsichtigte Verbesserung der Studienbedingungen durch Schaffung zusätzlicher Lehrveranstaltungen, die die zuvor bereits gegebenen Lehrveranstaltungen ergänzen und damit entlasten sollen, sich nur begrenzt erreichen ließe, wenn etwa die aus Studiengebühren finanzierten Lehrauftragsstunden den Deputaten der betroffenen Lehreinheiten hinzugerechnet würden mit der zukünftigen Folge einer entsprechenden Erhöhung der Kapazität und einer daraus wiederum folgenden entsprechend höheren Frequentierung der Lehrveranstaltungen; im Ergebnis würden dadurch mit den Mitteln aus Studiengebühren der bereits immatrikulierten Studierenden zum Teil zusätzliche Studienplätze für künftige Studierende finanziert, anstatt die Studienbedingungen für die bereits vorhandenen Studierenden zu verbessern. Dies kann mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot schwerlich erstrebt sein; zugleich wäre insoweit die Rechtfertigung der Studiengebühren durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls im Hinblick auf die beabsichtigte Verbesserung der universitären Lehre und der Studienbedingungen sowie der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Universität (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, Rn. 113 – 115) in Frage gestellt. Zum gleichen vorläufigen Ergebnis – entgegen der Auffassung der Antragstellerin (vgl. die Beschwerdebegründung vom 27.11.2010, S. 17 unten) - gelangt das Beschwerdegericht hier im Hinblick auf die durch § 6 b Abs. 4 Satz 7 HmbHG miterfassten, ggf. zur Kompensation bisheriger Einnahmen geleisteten zusätzlichen staatlichen Mittel. Hiermit dürfte der Fall gemeint sein, dass Studiengebühren verringert oder abgeschafft werden und der damit verbundene Einnahmeausfall für die Hochschulen durch entsprechende Zuweisung staatlicher Mittel kompensiert wird. Würden derartige Mittel nicht von dem Berücksichtigungsverbot des § 6 b Abs. 4 Satz 7 HmbHG erfasst, so hätte die Verringerung oder Abschaffung von Studiengebühren zwingend zur Folge, dass die mit den bisher erhobenen Studiengebühren erreichten Verbesserungen nicht mehr (vollständig) aufrechterhalten werden könnten: Sofern es keine staatlichen Kompensationszuweisungen gäbe, entfiele insoweit die finanzielle Grundlage; sofern doch staatliche Kompensationsleistungen erfolgten, würden sie die erstrebte Kompensation tatsächlich nicht oder nur begrenzt bewirken können, weil die Mittel (auch) zur Erhöhung der Kapazitäten führen würden, was wiederum auf Kosten der Qualität der Ausbildung ginge. Es ist nicht ersichtlich, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot zwingend auf derartige Folgen hinauslaufen müsste; dieses Gebot erfordert es nicht, auf Kosten der Ausbildungsqualität stets die kapazitätsintensivste Ausgestaltung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, NVwZ 1989, 360, 364). Zu Aufklärungsmaßnahmen, ob in der Lehreinheit Volkswirtschaftslehre Lehraufträge, die vor der Einführung der Studiengebühren durch Haushaltsmittel finanziert wurden, nunmehr aus Studiengebühren finanziert werden, sieht sich das Beschwerdegericht schon deshalb nicht veranlasst, weil der vorliegende Studiengang erst seit dem Wintersemester 2008/2009 angeboten wird, während die Studiengebühren in Hamburg bereits seit dem Sommersemester 2007 erhoben werden. eee) Im Sinne der Antragstellerin geht das Beschwerdegericht hier davon aus, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachten und vom Verwaltungsgericht gebilligten Deputatsermäßigungen in Höhe von 12 SWS nicht anzuerkennen und somit nicht von dem Deputat in Höhe von 296,50 SWS abzuziehen sind. Die Argumentation der Antragstellerin, dass die nach §§ 16 und 17 LVVO an sich berücksichtigungsfähigen Kontingente für Forschung bzw. für Aufgaben in der Selbstverwaltung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO zunächst durch eine Ziel- und Leistungsvereinbarung der Hochschule mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF) nach § 2 Abs. 3 HmbHG festgelegt werden müssen, bevor sie hochschulintern auf die Fakultäten verteilt werden können, ist plausibel. Diese verfahrensrechtliche Vorgabe, der im Gegensatz zu der Antragsgegnerin alle anderen hamburger Hochschulen und das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) Folge geleistet haben, ist hier nicht erfüllt, weil die Antragsgegnerin für das Jahr 2010 keine Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Wissenschaftsbehörde abgeschlossen hat. Bei der im Internet unter http://www.hamburg.de/contentblob/2937142/data/zlv-uhh-2010.pdf. abgelegten „Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Jahr 2010“ zwischen der Antragsgegnerin und der BWF handelt es sich ausweislich der dortigen Anmerkung auf der Titelseite lediglich um einen nicht mehr in Kraft getretenen Entwurf, der im Übrigen im Abschnitt 10.3 („Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung“) keine Kontingente vorsieht, sondern lediglich der Antragsgegnerin einen diesbezüglichen Überprüfungsauftrag erteilt. Es liegt kapazitätsrechtlich nahe, daraus den Schluss zu ziehen, dass die geltend gemachten Deputatsermäßigungen nicht anzuerkennen sind, weil hierfür bereits die grundlegende verfahrenstechnische Voraussetzung in Gestalt der Ziel- und Leistungsvereinbarung fehlt, ohne dass noch Überlegungen darüber anzustellen wären, ob die im Einzelnen von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ermäßigungen an sich der Sache nach einleuchtend erscheinen. Je mehr die gerichtliche Kontrolldichte in inhaltlicher Hinsicht wegen fachlicher Bewertungs- und Abwägungsspielräume der Verwaltung (derartige Spielräume nehmen die Hochschulen und die Wissenschaftsverwaltung bei der Vereinbarung solcher Kontingente in Anspruch) zurückgeht, desto wesentlicher wird es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume, dass jedenfalls die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden. bb) Das Beschwerdegericht veranschlagt das bereinigte Lehrangebot mit 265,40 (= 296,50 minus 31,10) SWS. Es unterstellt zugunsten der Antragstellerin, dass ihr Vortrag, der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte und vom Verwaltungsgericht gebilligte Dienstleistungsbedarf in Höhe von 40,82 SWS sei um 9,72 SWS auf 31,10 SWS zu reduzieren, weil die in dem Wahlbereich der importierenden Studiengänge erbrachten Lehrleistungen für den erfolgreichen Abschluss der betreffenden Studiengänge nicht erforderlich seien, zutrifft. Eine diesbezügliche nähere Prüfung ist hier nicht erforderlich, weil sich auch unter Zugrundelegung dieser Ansicht keine Kapazität ergibt, die zu einem freien Studienplatz führen würde (vgl. die nachstehenden Ausführungen und das Gesamtergebnis unter „e)“). c) Das Beschwerdegericht legt seiner weiteren Berechnung einen gewichteten Curricularanteil von 1,21 (anstatt von 1,22, wie von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht angenommen) zugrunde. Es folgt der Ansicht der Antragstellerin, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Curriculareigenanteile für den Bachelorstudiengang VWL und für den streitbefangenen Studiengang zu mindern sind, weil die von der Antragsgegnerin zur Berechnung der diesbezüglichen Curricularnormwerte vorgelegten Ausfüllrechnungen zu Summen führen, die jeweils die festgesetzten Curricularnormwerte übersteigen (aa). Weitere Korrekturen im Bereich der Curricularnormwerte bzw. Substituierungen nimmt das Beschwerdegericht hier dagegen nicht vor (bb). aa) Die Antragsgegnerin hat für den Bachelorstudiengang VWL eine Ausfüllrechnung vorgelegt, die zu einem Curricularnormwert (CNW) von 2,547 führt, der den festgesetzten CNW von 2,5 somit um 0,047 übersteigt; in dieser Ausfüllrechnung wird der Curriculareigenanteil (CA) für VWL mit 1,406 benannt. Diesen Eigenanteil führt die Antragsgegnerin auch in ihrem Kapazitätsbericht 2010/2011 (S. 29) an. Desweiteren hat die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Wirtschaft und Kultur Chinas eine Ausfüllrechnung zur Bestimmung des CNW vorgelegt, die zu einem Wert von 1,949 gelangt, der somit den festgesetzten Wert von 1,9 um 0,049 übersteigt. Der diesbezügliche Curriculareigenanteil (CA) der Lehreinheit VWL wird dort mit 0,4348 errechnet; die Antragsgegnerin hat diesen Eigenanteilswert (gerundet auf 0,435) für ihre Kapazitätsberechnung übernommen (vgl. den Kapazitätsbericht 2010/2011, S. 29). Damit hat die Antragsgegnerin insoweit Curricularanteile zugrunde gelegt, die (etwas) zu hoch und demgemäß anteilig zu kürzen sind. Der CA-Wert für den Bachelorstudiengang Wirtschaft und Kultur Chinas ist somit anteilig wie folgt zu kürzen: 1,9 im Verhältnis zu 1,949 sind 0,9749; multipliziert mit dem von der Antragsgegnerin verwendeten CA-Wert von 0,435 ergibt sich insoweit ein gekürzter CA-Wert von 0,4241. Multipliziert mit dem Eigenanteil des Studiengangs („z“) an der Lehreinheit VWL von 0,085 führt dies zu einem Wert bei CA * z von 0,036 (statt 0,037). Der CA-Wert für den Bachelorstudiengang VWL ist anteilig folgendermaßen zu kürzen: 2,5 im Verhältnis zu 2,547 sind 0,9816; multipliziert mit dem von der Antragsgegnerin verwendeten CA-Wert von 1,406 ergibt sich ein gekürzter CA-Wert von 1,3801. Multipliziert mit dem Eigenanteil des Studiengangs („z“) an der Lehreinheit VWL von 0,621 führt dies zu einem Wert bei CA * z von 0,857 (statt 0,873). Dies führt (gemeinsam mit den Werten der anderen Studiengänge der Lehreinheit bei CA * z, vgl. den Kapazitätsbericht 2010/2011, S. 29) zu einer Summe der Werte bei CA * z von 1,207, gerundet 1,21 (statt 1,22). bb) Weitere Korrekturen im Bereich der Lehrnachfrage nimmt das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht vor. aaa) Es kann hier dahinstehen, ob dem für den Bachelorstudiengang VWL festgesetzten Curricularnormwert von 2,5 eine in formeller und materieller Hinsicht hinreichend tragfähige Abwägung zugrundeliegt. (Die Kritik der Antragstellerin an der auf S. 20 der Beschwerdebegründungsschrift zitierten Passage aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 15.10.2007, Az. 3 Nc 45/06, trifft allerdings schon deshalb nicht zu, weil die dortigen Ausführungen, dass „ausbildungsrechtliche Vorschriften“ im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 4 ZVS-StaatsV 1999, anders als die Curricularnormwerte, nicht zwingend als förmliche Rechtsvorschriften zu erlassen und zu verkünden seien, nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.7.1987, NVwZ 1989, 360, 366 abweichen; das Bundesverwaltungsgericht hat dort nicht entschieden, in welcher konkreten Weise Studienordnungen bekannt zu geben sind, dass Gruppengrößen in den Studienordnungen selbst festgelegt werden müssten oder dass die die Gruppengrößen enthaltenden, den von der Studienordnung vorgegebenen curricularen Rahmen ausfüllenden Studienpläne als förmliche Rechtsvorschriften zu erlassen und zu verkünden wären). Zwar ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin zu den Curricularnormwerten vorgelegten Unterlagen in der Tat nicht, ob sich die in den Ausfüllrechnungen angeführten Gruppengrößen aus didaktischen Konzeptionen ergeben bzw. wer konkret die Entscheidung über die jeweiligen Gruppengrößen getroffen hat und ob insbesondere die für den Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen zuständigen Fakultätsorgane bzw- -gremien mit diesen Fragen befasst worden sind und insoweit ihre Zustimmung erteilt haben. Für die Kapazität im Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas ist bei der Aufteilung des Lehrangebots unter den zugeordneten Studiengängen allein der (ggf. von den Verwaltungsgerichten zu substituierende) Curriculareigenanteil des Studiengangs VWL maßgeblich. bbb) Das Beschwerdegericht sieht sich nicht dazu veranlasst, aus den von der Antragstellerin genannten Gründen den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curriculareigenanteil des Studiengangs VWL von 1,406 durch einen nach Maßgabe eigener Bewertungen substituierten Wert zu ersetzen. Es trifft zwar zu, dass in der betreffenden Ausfüllrechnung der Antragsgegnerin für die gleichen Lehrveranstaltungstypen (Vorlesungen, Übungen etc.) unterschiedliche Gruppengrößen genannt werden, ohne dass diese im Einzelnen begründet worden wären. Zur Erläuterung heißt es dort: „Die Gruppengrößen orientieren sich an den Empfehlungen der HRK von 2005 zu den Gruppengrößen. Allerdings müssen aus Kapazitätsgründen in den Grundlagenvorlesungen diese Gruppengrößen deutlich überschritten werden. An diesen Kursen nehmen viele Studierende aus anderen Lehreinheiten teil. Das betrifft insbesondere die 3 LV der 1. Studienphase im BSc. BWL. Die dadurch eingesparte Lehrkapazität kommt dann den Studierenden in den Übungen und Seminaren zugute, die dadurch in einer didaktisch sinnvollen Größenordnung angeboten werden können.“ Damit hat die Antragsgegnerin allerdings hinreichend erklärt, woran sie sich bei der Bestimmung der Gruppengrößen je nach Veranstaltungstyp im Grundsatz orientiert hat, und weshalb manche Vorlesungen besonders hohe Gruppengrößen (zwischen 300 und 500) haben. Ihr diesbezüglicher Hinweis verdeutlicht in hinreichendem Maße, dass es nicht etwa in Betracht kommt, für alle Vorlesungen die Maximalgruppengröße von „500“ einzurechnen. Die von der Antragsgegnerin erwähnten Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (http://www.hrk.de/de/beschluesse/109_2628.php?datum=204.+HRK-Plenum +am+14.+Juni+2005) vom 14. Juni 2005 benennen Bandbreiten für die Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungstypen, die im vorliegenden Fall nirgendwo unterschritten, im Bereich der Vorlesungen allerdings überwiegend deutlich überschritten worden sind. So werden dort für die jeweiligen maximalen Teilnehmerzahlen u. a. die folgenden Empfehlungen ausgesprochen: Bei Vorlesungen 40 bis 100, bei Übungen 30 bis 60, bei seminaristischen Übungen 35, bei Seminaren und ähnlichen Lehrveranstaltungen 15 bis 30, bei Praktika 15, bei Praktischen Kursen 20 bis 25 Teilnehmer. Demgegenüber betragen die von der Antragsgegnerin zu den VWL-Veranstaltungen des Bachelorstudiengangs VWL genannten Gruppengrößen bei Vorlesungen zwischen 90 und 500 (die Gruppengröße 90 betrifft allein die Vertiefungsvorlesung VWL für Fortgeschrittene, bei allen anderen Vorlesungen beträgt die Gruppengröße mindestens 195), bei Übungen zwischen 35 und 45, beim Vertiefungsseminar 24 und bei der Veranstaltung „Wahlpflichtbereich BWL oder Ökonomische Analyse …“ 28 Teilnehmer. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der Tatsache, dass der streitbefangene Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas mit einer sehr kleinen Anteilsquote bereits um 30 v. H. überbucht worden ist (52 kapazitätswirksame Immatrikulationen bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 40), sieht das Beschwerdegericht keinen Anlass, im vorliegenden Eilverfahren im Einzelnen hinsichtlich jeder der insoweit (insgesamt 33) einzubeziehenden Lehrveranstaltungen des Eigenanteils des Bachelorstudiengangs VWL in eine Prüfung einzutreten, weshalb die Antragsgegnerin gerade die jeweils angeführte Gruppengröße zugrunde gelegt hat und ob diese jeweilige Gruppengröße didaktisch angemessen erscheint oder nicht. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass eine solche umfassende Überprüfung zu einzelnen Korrekturen veranlassen könnte; ob diese allerdings jeweils zu höheren Gruppengrößen führen würden, ist nicht abzusehen und erscheint auch nicht als sicher. Insgesamt gibt es jedenfalls keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass eine Substituierung der Gruppengrößen durch das Beschwerdegericht zu einem derartig niedrigeren Curriculareigenanteil des Bachelorstudiengangs VWL führen würde, dass sich für den Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas unter Einbeziehung der sonstigen kapazitätsrelevanten Kriterien eine höhere Kapazität als 52 Studienplätze errechnen könnte (wegen weiterer kapazitätsbestimmender Faktoren wird ergänzend auf die nachstehenden Ausführungen unter „e)“ und „f)“ Bezug genommen). ccc) Ebenso wenig sieht sich das Beschwerdegericht dazu veranlasst, die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung des Curricularnormwerts für den streitbefangenen Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas eingestellten Gruppengrößen zu substituieren. Es trifft zwar zu, dass die Antragsgegnerin auch hier für die Lehrveranstaltungen gleichen Typs unterschiedliche Gruppengrößen angeführt hat. Auch insoweit gilt jedoch, dass die Gruppengrößen durchweg nicht unterhalb und bei den Vorlesungen sämtlich oberhalb der o. g. Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz liegen. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen zur Erläuterung der betreffenden Ausfüllrechnung Folgendes ausgeführt: „Dieser interdisziplinär angelegte Bachelorstudiengang sollte aus didaktischen Anforderungen nicht mehr als 40 Studierende aufnehmen. Neben der Interdisziplinarität wird die maximale Teilnehmerzahl besonders durch die Sprachkurse determiniert. Hier sollte eine Gruppengröße von 20 Studierenden auf keinen Fall überschritten werden. Bei dem möglichen zweizügigen Angebot ergibt sich die Begrenzung auf 40 Studierende. Die hier teilweise angesetzten deutlich höheren Gruppengrößen betreffen vor allem die Vorlesungen, die originär dem BSc BWL und dem BSc VWL zuzurechnen sind.“ Damit hat die Antragsgegnerin auch eine hinreichende Begründung für die Gruppengröße von 20 Teilnehmern bei den Sprachkursen „Chinesisch für Anfänger I“, „Chinesisch für Anfänger II“ und „Chinesisch für Fortgeschrittene I“ gegeben. Im Übrigen gelten die vorstehenden (unter „bbb)“ gemachten) Ausführungen entsprechend. ddd) Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Ausfüllrechnungen der Antragsgegnerin auch bei den Masterstudiengängen Economics und Politics, Economics and Philosophy bei gleichen Veranstaltungen unterschiedlichen Gruppengrößen enthalten, gelten die vorstehenden Ausführungen ebenfalls entsprechend; ergänzend wird auf die Erläuterungen der Antragsgegnerin zu den betreffenden Ausfüllrechnungen Bezug genommen. eee) Soweit die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 19 des Beschlussabdrucks bei der Wiedergabe der Curriculareigenanteile der zugeordneten Studiengänge bei dem Masterstudiengang Politics, Economics and Philosophy und beim Studiengang VWL Nebenfach von den diesbezüglichen Angaben der Antragsgegnerin abweichende Zahlen genannt, ist dies zwar zutreffend. Wie die Antragstellerin dann selbst ausführt, hat sich dies aber auf die Berechnung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil es sich dabei um Schreibfehler handeln dürfte und das Verwaltungsgericht tatsächlich die betreffenden Werte der Antragsgegnerin aus dem Kapazitätsbericht übernommen hat, so dass es wie die Antragsgegnerin zu einer Summe der Werte bei CA * z von 1,22 gelangt ist. cc) Aus alldem ergibt sich vor der Überprüfung des Ergebnisses für den vorliegenden Studiengang nach Maßgabe des Schwundes die folgende Kapazität: (2 * 265,40) = 530,80 SWS : 1,21 = 438,678 Studienplätze in der Lehreinheit VWL; auf den Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas entfallen angesichts seiner Anteilsquote von 0,085 somit 438,678 * 0,085 = 37,288 Studienplätze. d) Das Beschwerdegericht legt seiner weiteren Kapazitätsberechnung einen Schwundfaktor (§ 16 KapVO) von 0,8 zugrunde (aa); eine besondere Berücksichtigung von Teilzeitstudierenden im Wege eines entsprechend gewichteten Schwundes, wie die Antragstellerin dies als notwendig erachtet, hält das Beschwerdegericht derzeitig für nicht möglich und im Übrigen auch vom Ansatz her nicht für angebracht (bb). Allerdings ist das Beschwerdegericht mit der Antragstellerin der Auffassung, dass sich die Schwundausgleichsberechnung allein auf den streitbefangenen Studiengang beziehen muss und nicht (wie seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommen) im Wege eines gemittelten, sämtliche der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge umfassenden Schwundfaktors erfolgen darf; daraus ergibt sich für den vorliegenden Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas nach Schwund eine Kapazität von 46,61 Studienplätzen (cc). aa) Das Beschwerdegericht hält eine kapazitätserhöhende Korrektur des vom Verwaltungsgericht für den vorliegenden Studiengang angenommenen Schwundfaktors von 0,8 nicht für geboten. Für die Berechnung von Schwundquoten ist grundsätzlich nach dem sog. Hamburger Verfahren auf empirisches Datenmaterial zur Entwicklung der Studierendenkohorten in dem betreffenden Studiengang in der jüngsten Vergangenheit zurückzugreifen, wobei die betreffenden Daten der letzten sechs Semester vor dem jeweiligen Bewertungsstichtag auszuwerten sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris, Rn. 69, zur Schwundberechnung bei der vorklinischen Medizin). Diese Vorgehensweise ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, weil der Bachelorstudiengang Wirtschaft und Kultur Chinas erst seit dem Wintersemester 2008/2009 angeboten wird und er somit zum Bewertungsstichtag (1.4.2010) erst drei Semester lang gelaufen war. Somit war es in diesem Fall unvermeidbar, im Wege einer Schätzung einen Schwundfaktor zu „setzen“. Die Antragsgegnerin hat einen Schwundfaktor von 0,85 angenommen und zur Begründung ausgeführt, aufgrund der vergleichsweise geringen Teilnehmerzahlen und der verbesserten Betreuung erscheine dieser Wert erreichbar. Das Verwaltungsgericht hat diesen Wert korrigiert und seiner Berechnung einen Schwundfaktor von 0,80 zugrunde gelegt (BA S. 21). Das Beschwerdegericht sieht keine tragfähige Grundlage für eine weitere – kapazitätserhöhende – Verringerung dieses Schwundfaktors. Ein Schwundfaktor von 0,8 bedeutet bereits einen recht hohen Schwund; es erscheint angesichts der in der Tat vergleichsweise geringen Zahl von Studierenden und der (von den o. g. Vorlesungen abgesehen) relativ guten Betreuungsrelation bezogen auf den Bewertungsstichtag jedenfalls als vertretbar, von diesem Schwundfaktor auszugehen. Soweit die Antragstellerin meint, es sei hier zumindest der empirische Wert im Bachelorstudium BWL von 0,744695 zugrunde zu legen, überzeugt dies nicht. Der Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas ist durch seinen interdisziplinären Charakter mit Lehrveranstaltungen aus den Bereichen VWL, BWL und Sinologie bei einer relativ geringen Zahl von Studierenden geprägt. Es ist daher nicht zwingend, hier einen niedrigeren Schwundwert aus einem der wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengänge zu übernehmen. bb) Das Beschwerdegericht erkennt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Grundlage dafür, im Hinblick auf die (ggf.) als Teilzeitstudierende in dem streitbefangenen Studiengang Immatrikulierten einen nach den Anteilen von Voll- und Teilzeitstudierenden gewichteten Schwundfaktor zu ermitteln. Dies gilt für den vorliegenden Studiengang schon deshalb, weil hier aus den o. g. Gründen noch überhaupt kein ausreichendes empirisches Datenmaterial zum Studierverhalten der Studierenden vorliegt; dann ist es erst recht nicht möglich, eine zum Bewertungsstichtag (1.4.2010) aussagekräftige Schwundtabelle zu erstellen, die das Studierverhalten von Teilzeitstudierenden ab dem 7. Semester erfasst. Im Übrigen vermag das Beschwerdegericht jedenfalls gegenwärtig nicht zu erkennen, dass die Ermittlung eines solchen gewichteten Schwundfaktors unabhängig von den Besonderheiten des vorliegenden Studiengangs überhaupt geboten wäre. Auch wenn es zutrifft, dass das Schwundverhalten der Teilzeitstudierenden ab dem 7. Semester durch das gängige Berechnungssystem nicht erfasst wird, ist es nicht ersichtlich, weshalb die Schwundquote bei Teilzeitstudierenden, wie die Antragstellerin dies in ihrem fiktiven Beispiel unterstellt, über 10 Semester betrachtet höher sein sollte als bei den Vollzeitstudierenden im Verlauf von 6 Semestern; auch die Antragstellerin nennt dafür keine Gründe. Ebenso wenig liegt es auf der Hand, dass das Schwundverhalten bei Vollzeitstudierenden einerseits und bei Teilzeitstudierenden andererseits über jeweils (die ersten) 6 Semester betrachtet signifikant unterschiedlich sein sollte. cc) Das Beschwerdegericht ist (ebenso wie die Antragstellerin) der Auffassung, dass sich die Schwundausgleichsberechnung allein auf den einzelnen Studiengang beziehen muss und nicht (wie seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommen) im Wege eines gemittelten, sämtliche der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge umfassenden Schwundfaktors erfolgen darf. Die Schwundberechnung nach § 16 KapVO erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 und 3 KapVO nur zur Überprüfung des nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechneten Ergebnisses. Dieses „Ergebnis“ ist die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs (vgl. Anl. 1 zur KapVO, Abschnitt II, Formel unter „(5)“). Die Schwundberechnung hat daher studiengangspezifisch zu erfolgen und ist nicht durch Zugrundelegung eines für die gesamte Lehreinheit gemittelten Schwundwertes einheitlich für alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen. Eine derartige Vermengung der studiengangspezifischen Schwundfaktoren führt außerdem zu unangebrachten Verzerrungen bei den jeweiligen Zulassungszahlen der einzelnen Studiengänge. Dies zeigt sich gerade bei der häufig vorkommenden Zuordnung von Bachelor- und Masterstudiengängen zu einer gemeinsamen Lehreinheit und den unterschiedlich hohen Schwundfaktoren bei diesen Studiengangtypen (vgl. etwa bei der vorliegenden Lehreinheit VWL, wo nach den Annahmen der Antragsgegnerin Schwundfaktoren bei den beiden Masterstudiengängen von 0,9 und bei den Bachelorstudiengängen von 0,78 bzw. 0,85 anzusetzen sind; das Verwaltungsgericht hat insoweit Schwundfaktoren von 0,9 bzw. 0,8 angenommen): Die Bildung eines gemittelten Schwundfaktors „der Lehreinheit“ führt zur Annahme eines Schwundes, der bezogen auf die Masterstudiengänge zu hoch und bezogen auf die Bachelorstudiengänge zu niedrig ist, was zur Folge hat, dass tendenziell auch die Zulassungszahlen für die Masterstudiengänge zu hoch und für die Bachelorstudiengänge zu niedrig ausfallen. Somit ergibt sich, wie oben bereits ausgeführt, für den Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas nach Berücksichtigung des Schwundes eine Kapazität von 46,61 (= 37,288 : 0,8) Studienplätzen. e) Folgt man dem Verwaltungsgericht dahin, für die der Antragsgegnerin wegen des doppelten Abiturjahrgangs 2010 zur Einrichtung weiterer 248 Studienplätze in Aussicht gestellten Mittel pro Studiengang einen anteiligen Aufschlag von 4,3 v. H. auf die jeweils festgesetzte Kapazität vorzunehmen und somit im Fall des vorliegenden Studiengangs zu den o. g. 46,61 Studienplätzen weitere 1,72 Plätze (= 4,3 v. H. von 40) zu addieren (BA S. 23 f.), so führt dies schließlich zu einer Gesamtkapazität von 48,33, gerundet 48 Studienplätzen. Somit folgt aus dem Beschwerdevorbringen zur Kapazität des Studiengangs, soweit ihm hier vom Beschwerdegericht gefolgt wird, nicht, dass über die bereits kapazitätswirksam vergebenen 52 Studienplätze hinaus noch ein freier Studienplatz vorhanden wäre, den die Antragstellerin besetzen könnte. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.