Beschluss
12 L 339/21
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1216.12L339.21.00
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Leitsätze
1. Die Studienplatzvergabe in konsekutiven Masterstudiengängen erfolgt bis zu 80 % nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens und im Übrigen nach Wartezeit. (Rn.4)
2. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Begrenzung der Teilnehmerzahl für das Auswahlverfahren nicht durch eine Entscheidung der Auswahlkommission getroffen wurde, sind nicht erkennbar. (Rn.7)
3. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.16)
4. Das Lehrangebot ist um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Studienplatzvergabe in konsekutiven Masterstudiengängen erfolgt bis zu 80 % nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens und im Übrigen nach Wartezeit. (Rn.4) 2. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Begrenzung der Teilnehmerzahl für das Auswahlverfahren nicht durch eine Entscheidung der Auswahlkommission getroffen wurde, sind nicht erkennbar. (Rn.7) 3. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.16) 4. Das Lehrangebot ist um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. (Rn.25) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, mit dem die vorläufige Zulassung im Masterstudiengang Architektur an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2021/22 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. A. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. I. Die Antragstellerin, die ihr Bachelorstudium Architektur an der Antragsgegnerin mit der Gesamtnote von 2,1 abgeschlossen hat, hat einen Anordnungsanspruch in Bezug auf das „innerkapazitäre“ Vergabeverfahren mit der bei einer Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2021, den die Klägerin fristgerecht mit ihrer am 4. November 2021 bei Gericht eingegangenen Klage – VG 12 K 394/21 – angefochten hat, rechtswidrig ist und die Antragstellerin einen innerkapazitären Zulassungsanspruch oder einen Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren bzw. auf Wiederholung des Auswahlverfahrens zur Vergabe der Studienplätze im Masterstudiengang Architektur hat. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Zulassung zum Masterstudiengang Architektur mit der Begründung ab, dass gemäß Entscheidung der Auswahlkommission nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zur Teilnahme am Auswahlverfahren eingeladen worden seien, die im vorangegangenen Studium eine Gesamtnote von 1,8 oder besser nachgewiesen hätten. Daher habe die Antragstellerin am Auswahlverfahren nicht teilnehmen können. Auch im Rahmen der Wartezeitquote habe sie nicht zugelassen werden können. Das von Antragsgegnerin praktizierte Verfahren der Studienplatzvergabe entspricht den rechtlichen Vorgaben. Nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG – vom 9. Oktober 2019, GVBl. S. 695) erfolgt die Studienplatzvergabe in konsekutiven Masterstudiengängen – um einen solchen handelt es sich bei dem Masterstudiengang Architektur – bis zu 80 % nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens und im Übrigen nach Wartezeit. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BerlHZG vergibt die Hochschule die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens unter anderem nach dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BerlHZG muss bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Soll die Teilnehmerzahl an den Auswahlverfahren begrenzt werden, entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Maßstäbe (§ 15 Abs. 2 Satz 5 BerlHZG), wobei die Hochschule die nähere Ausgestaltung des Verfahrens durch Satzung regelt (§ 15 Abs. 2 Satz 6 BerlHZG). Hiervon hat die Antragsgegnerin mit der Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Architektur vom 19. Dezember 2012 – ZulO – (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 2/2013 vom 3. Juni 2013) Gebrauch gemacht. Nach § 5 Abs. 3 der Zulassungsordnung kann die Teilnehmerzahl am Auswahlverfahren über den Grad der Qualifikation begrenzt werden, wobei die Auswahlkommission die Entscheidung über eine Begrenzung zu Beginn der Auswahl trifft. Die Antragsgegnerin hat somit im Rahmen der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 Satz 5 BerlHZG die Begrenzung der Teilnehmerzahl am Auswahlverfahren nach dem Maßstab des § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BerlHZG (Grad der Qualifikation) beanstandungsfrei vorgenommen, indem die Auswahlkommission festgelegt hat, dass nur Bewerberinnen und Bewerber mit einer Note aus dem vorherigen Studium von 1,8 oder besser am Auswahlverfahren teilnehmen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken gegen diese Regelungen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2021 – OVG 5 S 1/21 –). Der Gesetzgeber hat, wie oben dargestellt, die Möglichkeit eröffnet, die Teilnehmerzahl am Auswahlverfahren zu begrenzen und der Hochschule hierfür einzelne Kriterien an die Hand gegeben. Damit ist den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt genüge getan. Der Gesetzgeber darf den Hochschulen gewisse Spielräume einräumen, wie hier beispielsweise bei der Frage, welches Kriterium des § 15 Abs. 2 Satz 1 BerlHZG die Hochschule für die Begrenzung der Teilnehmerzahl heranzieht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14, 1BvL 4/14 – juris Rn. 120). Rechtliche Bedenken gegen das Anknüpfungsmerkmal „Grad der Qualifikation“ (Note des Bachelorzeugnisses) bestehen nicht, da sich dieses Merkmal am Kriterium der Eignung orientiert, welches grundsätzlich bei der Vergabe von Studienplätzen zu berücksichtigen ist (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, a.a.O. Rn. 108). Dass das Bundesverfassungsgericht hieran gemessen der Abiturdurchschnittsnote als Eignungskriterium für die zulassungsbeschränkte Aufnahme eines Erststudiums nur eine begrenzte Aussagekraft hinsichtlich der für das Studium der Humanmedizin erforderlichen Fähigkeiten zuerkannt und eine zumindest ergänzende Einbeziehung eines nicht schulnotenbasierten, anderen eignungsrelevanten Kriteriums verlangt hat (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2017, a.a.O., juris Rn. 203 ff.), rechtfertigt nicht die Annahme der Antragstellerin, dass „die Vorauswahl nicht allein über die BA-Note“ hätte erfolgen dürfen. Die hier maßgebliche Durchschnittsnote des Bachelorabschlusses lässt bereits allein eine hinreichend tragfähige Vorhersage für die Eignung zu dem von der Antragstellerin begehrten Masterstudiengang zu, weil diese Note in einem Studiengang erzielt wird, in dem fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die in dem nachfolgenden konsekutiven Masterstudiengang gerade vertieft oder fachübergreifend erweitert werden sollen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2021, a.a.O.). Verfahrensfehler, die die Rechte der Antragstellerin beeinträchtigen, sind nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Begrenzung der Teilnehmerzahl für das Auswahlverfahren gemäß § 5 Abs. 3 ZulO nicht durch eine Entscheidung der Auswahlkommission getroffen wurde, sind nicht erkennbar. Die Behauptung der Antragstellerin, es läge kein diesbezüglicher Beschluss der Auswahlkommission vor, erfolgt ins Blaue hinein. Die Antragsgegnerin teilte mit, dass aufgrund der Vielzahl der Bewerbungen (534 Bewerbungen im Wintersemester 2021/22) die Begrenzung der Teilnehmerzahl im Hinblick auf lediglich 105 festgesetzte Studienplätze (Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2021/22 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber sowie zur Festsetzung von Kapazitäten für die höheren Fachsemester vom 12. Mai 2021, AMBl. der Antragsgegnerin Nr. 11/2021 vom 11. Oktober 2021) erfolgt sei. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl sei unter frühzeitiger Einbeziehung des Prüfungsausschusses und des Studierendensekretariats im Umlaufverfahren durch die Auswahlkommission beschlossen worden. Die entsprechende E-Mail Korrespondenz könne allerdings aufgrund eines „IT-Angriffs“ auf die Antragsgegnerin (hierzu s. Informationen zu eingeschränkten IT-Services an der TU Berlin, https://www.tu.berlin/themen/einschraenkung-it-services/; sowie Berichterstattung in der Tagespresse, z.B. Der Tagesspiegel vom 3. Mai 2021, www.tagesspiegel.de/wissen/nach-hackerangriff-it-systeme-der-tu-berlin-bleiben-gestoert/27154644.html) nicht vorgelegt werden. Es bestehen keine Zweifel an dem Vortrag der Antragsgegnerin, wonach die Auswahlkommission die Teilnehmerzahl im Hinblick auf die durchzuführenden Auswahlgespräche begrenzt hat. Bereits in den vergangenen Jahren ist aufgrund des deutlichen Bewerberüberhangs von der Möglichkeit der Begrenzung der Teilnehmerzahl Gebrauch gemacht worden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 12 L 406/20 –; s. auch Bewerbungsinformationen der TU Berlin – Institut für Architektur vom 13. April 2021, www.architektur.tu-berlin.de/fileadmin/i41/Bewerbung/210413_MASTER_ARCHITEKTUR_How_to_apply_for_winter_term_2021.pdf). Die Beschränkung der Teilnehmerzahl ist somit Routine für die Antragsgegnerin, sodass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Teilnahmebeschränkung nicht wirksam vorgenommen worden ist. Dass eine Beschränkung der Teilnehmerzahl für die Auswahlgespräche stattgefunden hat, ist im Übrigen nicht streitig. Die von der Antragstellerin behaupteten Besetzungsfehler hinsichtlich der Auswahlkommission und des die Auswahlkommission einsetzenden Präsidiums (vgl. § 4 ZulO) bleiben ohne Erfolg. Sie sind im Hinblick auf das die Antragstellerin betreffende Auswahlverfahren ohne rechtliche Relevanz. Die Antragstellerin wird allein durch die Entscheidung der Prüfungskommission, Auswahlgespräche nur mit solchen Studienbewerberinnen und -bewerbern zu führen, die eine Bachelorabschlussnote von mindestens 1,8 erreicht haben, betroffen. Es liegt somit im Hinblick auf die Antragstellerin keine prüfungsähnliche Entscheidung der Kommission vor. Handelt es sich indes nicht um eine wertende Prüfungsentscheidung, die aufgrund des Bewertungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, lassen grundsätzlich Wahl-, Ernennungs- und Besetzungsfehler die Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung des möglicherweise fehlerhaft gebildeten Organs unberührt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 2 ME 634/19 – juris Rn. 5 f. m.w.Nachw., vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28 Oktober 2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 51 ff.). Das Gleiche gilt für die von der Antragstellerin erhobene Rüge, dass das Präsidium für die Einsetzung der Kommissionsmitglieder nicht zuständig gewesen sei, sondern die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß § 73 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – von den Mitgliedergruppenvertretern im Fachbereichsrat hätten benannt werden müssen. Zum Einen hätte dieser vermeintliche Verfahrensfehler wiederum nur Auswirkung auf die Zusammensetzung der Kommission, sodass das soeben Ausgeführte zur Besetzungsrüge gilt, zum Anderen dürfte der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 2 BerlHG nicht eröffnet sein, da die Auswahlkommission nicht gemäß § 73 Abs. 1 BerlHG vom Fachbereichsrat zu seiner Unterstützung und Beratung, sondern gemäß § 4 ZulO vom Präsidium eingesetzt wird. Die weitere Rüge der Antragstellerin, der Fakultätsrat hätte am 17. März 2021 per Eilentscheid über die Verlängerung der Amtszeit der Mitglieder der Auswahlkommission entschieden, obwohl nicht plausibel sei, dass die Corona-Einschränkungen eine Eilentscheidung erfordert hätten, ist nicht nachvollziehbar. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 mitgeteilt, dass der Fakultätsrat in seiner regulären Sitzung am 17. März 2021 die Mitglieder für die verlängerte Amtszeit bestätigt habe. Darüber hinaus hat sie einen Auszug aus dem Protokoll der 177. Sitzung des Fakultätsrates der Fakultät VI am 17. März 2021 vorgelegt. Von einer Entscheidung des Fakultätsrats im Eilverfahren kann daher keine Rede sein. Dass die Dekanin eine Eilentscheidung über die Verlängerung der Amtszeit der Mitglieder der Auswahlkommission getroffen hat, ist nicht ersichtlich. Diese hat lediglich unter dem 31. Mai 2021 im Wege der Eilentscheidung neue Mitglieder für die Auswahlkommission benannt und das Präsidium um Zustimmung und entsprechende Erweiterung der Auswahlkommission gebeten. Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die konkrete Zahl der Prüfer der rechtssatzmäßigen Festlegung in der Prüfungsordnung bedarf (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19.18 – juris Rn. 14 f.), ist auf die Auswahlkommission im Hinblick auf ihre Entscheidung, die Teilnehmerzahl am Auswahlverfahren über den Grad der Qualifikation zu begrenzen (§ 5 Abs. 3 ZulO) nicht übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung explizit mit der Natur der Bewertungsentscheidung der Prüfer unter Berücksichtigung des Ihnen zustehenden Bewertungsspielraums und unter Hervorhebung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit. Bei der Entscheidung der Auswahlkommission über die Begrenzung der Teilnehmerzahl des Auswahlverfahrens handelt es sich hingegen nicht um eine prüfungsrechtliche Bewertung im dargelegten Sinne. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschränkung der Teilnehmerzahl für das Auswahlgespräch auf solche Studienbewerberinnen und -bewerber, deren Bachelorabschlussnote 1,8 oder besser ist, unverhältnismäßig ist, sind weder erkennbar noch substantiiert dargelegt. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass für die 105 festgesetzten Studienplätze 534 Bewerbungen vorgelegen hätten. Das Bestreben der Antragsgegnerin sei es gewesen, mindestens doppelt so viele Auswahlgespräche zu führen, wie es Studienplätze gebe und zugleich die Anzahl der Auswahlgespräche auf ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Der festgesetzte Grad der Qualifikation einer Grenze von 1,8 habe 241 Auswahlgespräche ermöglicht. Der Antragsgegnerin kommt hinsichtlich der Frage, wie viele Auswahlgespräche sinnvoll und von der Auswahlkommission zu realisieren sind, eine Einschätzungsprärogative zu. Daher liegt die Berechnung der Antragstellerin, wonach zusätzlich zu den 241 Auswahlgesprächen, an denen 13 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beteiligt waren, die in Teams von jeweils zwei Personen an insgesamt 16 Tagen die Gespräche durchgeführt haben, jedem Kommissionsmitglied ein Mehraufwand von 7 ½ Stunden zumutbar gewesen sei, um auch ihr eine Teilnahme zu ermöglichen, neben der Sache. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Architektur außerhalb der festgesetzten Kapazität an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2021/22 im 1. Fachsemester begehrt, hat keinen Erfolg. In der Lehreinheit Architektur stehen keine freien Plätze für Studienanfänger außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung. 1. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl am Auswahlverfahren durch Festlegung einer Bachelor-Abschlussnote von 1,8 oder besser stellt keine Zugangsvoraussetzung bzw. -begrenzung dar, die einem Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität entgegenstehen würde. Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist gemäß § 10 Abs. 5 S. 2 BerlHG der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums, wobei darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen nur gefordert werden dürfen, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Eine solche Zugangsvoraussetzung hat die Antragsgegnerin nicht normiert (a .A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25 August 2021 – OVG 5 RS 2/21 / OVG 5 S 1/21 –). Sie hat lediglich für die Vergabe der Studienplätze, die nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Durchführung hochschuleigener Auswahlverfahren (AuswahlSa) vom 10. Dezember 2014 vergeben werden, eine Teilnahmebeschränkung gemäß § 5 Abs. 3 ZulO vorgenommen. Das Auswahlverfahren betrifft gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 AuswahlSa 80 vom Hundert der nach Berücksichtigung der Vorabquote nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Studienplätze. Die Tatsache, dass die übrigen 20 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze nach Wartezeit vergeben werden, somit die Abschlussnote des Bachelorstudiengangs keine Rolle spielt, zeigt, dass die Abschlussnote von 1,8 oder besser keine Zugangsvoraussetzung darstellt. 2. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungsstichtag (2. Februar 2021) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 2. Juli 2020 (GVBl. S. 635). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages eine Jahresaufnahmekapazität von 105 Studienplätzen. Sie hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2021/22 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber sowie zur Festsetzung von Kapazitäten für die höheren Fachsemester vom 12. Mai 2021(AMBl. der Antragsgegnerin Nr. 11/2021 vom 11 Oktober 2021) 105 Studienplätze festgesetzt. Nach ihren Angaben wurden 106 Studierende immatrikuliert. a) aa) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung die ihr im Fachbereich VI in der Lehreinheit „Architektur“ (LE 3603) zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Der Bachelorstudiengang Architektur gehört zu dieser Lehreinheit, auf die sich die Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO bezieht. Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683, 687), für Professoren (Prof.) 9 LVS (Nr. 1 Buchst. a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für künstlerische Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 9 LVS (Nr. 7) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). bb) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar: - 19 Professorenstellen mit einem Deputat von je 9 LVS. - 1 unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einem Deputat von 8 LVS. - 1 Akademischer Rat; diese Stelle ist als Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von 8 LVS zu erbringen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 – juris Rn. 28). - 33,92 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (WiMi) mit einem Deputat von je 4 LVS. - 3 Stellen für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 LVS. Das Lehrangebot aus verfügbaren Stellen beträgt demnach 349,68 LVS. b) Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von 8,75 LVS zu berücksichtigen. Die Deputatsverminderungen für die Tätigkeit von Prof. W ... als Dekanin in Höhe von 4,5 LVS (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO), für die Tätigkeit von Prof. S ... als Studiendekan in Höhe von 2,25 LVS (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a LVVO) und für Prof. S ... für dessen Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Architektur“ in Höhe von 2 LVS (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO) sind anzuerkennen. Die von der Kammer in der Vergangenheit nicht akzeptierten weiteren Deputatsverminderungen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. Februar 2021 – VG 12 L 303/21 u.a. – und vom 12. Februar 2020 – 12 L 287.19 – juris Rn. 15 f.) macht die Antragsgegnerin nicht mehr geltend. c) Das danach mit (349,68 – 8,75 =) 340,93 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Wintersemester 2019/20 und im Sommersemester 2020) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Im Wintersemester 2019/20 wurden laut der Antragsgegnerin Lehrauftragsstunden von insgesamt 68,07 LVS und im Sommersemester 2020 von insgesamt 33,5 LVS erteilt. Soweit diese Lehraufträge der Vertretung unbesetzter Stellen dienten, erhöhen sie die Kapazität allerdings nicht (vgl. § 10 Satz 2 KapVO). Insoweit sind die im Hinblick auf unbesetzte Stellen vergebenen Lehraufträge im Wintersemester 2019/20 in einem Umfang von 29,17 LVS und im Sommersemester 2020 in einem Umfang von 7 LVS nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Die Antragsgegnerin hat der Rechtsprechung der Kammer folgend (vgl. Beschluss 12. Februar 2020 – 12 L 287.19 – juris Rn. 15 f.) nunmehr zutreffend nicht mehr solche Lehraufträge aus der Kapazitätsberechnung herausgenommen, die im Hinblick auf Verminderungen des Lehrdeputats vergeben worden sind. Anzurechnen sind für das Wintersemester 2019/20 mithin Lehrauftragsstunden von (68,07 – 29,17 =) 38,9 LVS und für das Sommersemester 2020 von (33,5 – 7 =) 26,5 LVS. Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten, anzurechnenden Lehrauftragsstunden (38,9 + 26,5 = 65,4) und gleichmäßiger Verteilung sind (65,4 : 2 =) 32,7 LVS in die Berechnung einzustellen. d) In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 – 7 NC 116.97 – juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 – VG 3 L 412.11 –). Die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachte Titellehre im Umfang von 5 LVS im Wintersemester 2019/20 und 7 LVS im Sommersemester 2020 ist mit einem durchschnittlichen Wert von 6 LVS pro Semester in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (340,93 + 32,7 + 6 =) 379,63 LVS. e) Hiervon ist der nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (I. 2) der Anlage 1 zur KapVO errechnete Dienstleistungsexport im Umfang von 2,2247 LVS abzusetzen. Das bereinigte Lehrangebot umfasst demnach (379,63 – 2,2247 =) 377,4053 LVS. f) Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den zu rechnenden Studiengang beträgt der CNW danach 2,35. Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,0189 abzuziehen. Desweiteren ist der Curricularanteil für die Module „Modellbau“ in Höhe von 0,0188 abzuziehen, da die Antragsgegnerin den Modellbau mit Beginn des Wintersemesters 2018/19 aufgegeben hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 – OVG 5 NC 1.19 u.a. –), so dass sich ein Eigenanteil von (2,35 – 0,0189 – 0,0188 =) 2,3123 ergibt. Da der Lehreinheit „Architektur“ neben dem Masterstudiengang Architektur weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Auch hier sind grundsätzlich die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Von dem dort für den Bachelorstudiengang Architektur festgesetzten CNW von 3,38 ist ein Curricularfremdanteil von 0,2446 sowie ein Curricularanteil von 0,04 für den Wegfall der Module „Modellbau“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 – OVG 5 NC 1.19 u.a. –) abzuziehen, so dass sich ein Eigenanteil von 3,0954 ergibt. Für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang Architecture-Typology (MA) errechnet sich ein Eigenanteil von (2,35 – 0,0146 =) 2,3354 und für den Studiengang Urban Design (MA) von (2,51 – 1,38 =) 1,13. Für den Studiengang Historische Bauforschung und Denkmalpflege (MA) ist kein Curricularfremdanteil abzuziehen, weil die Lehreinheit wie in den vorhergehenden Semestern die Lehre komplett selbst leistet. Somit entspricht der Eigenanteil dem CNW von 2,4. Warum die Antragsgegnerin hier wie in den Vorjahren einen CNW von 2,5988 ansetzt, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr nicht erläutert, obwohl ihr aus den das Wintersemester 2020/21 betreffenden Beschlüssen der Kammer bekannt ist, dass die Kammer die zum Nachteil der Studienbewerber vorgenommene Abweichung vom festgesetzten CNW nicht billigt. Diese Curricularanteile sind mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge zu multiplizieren, so dass sich folgender gewichteter Curricularanteil ergibt: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Architektur (BA) 3,0954 0,3960 1,2258 Architektur (MA) 2,3123 0,3150 0,7284 Architecture-Typology (MA) 2,3354 0,1000 0,2335 Historische Bauforschung und Denkmalpflege (MA) 2,4000 0,1000 0,2400 Urban Design (MA) 1,1300 0,0890 0,1006 Gewichteter Curricularanteil 2,5283 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (377,4053 x 2 : 2,5283 = 298,5447) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang Architektur eine Basiszahl von (298,5447 x 0,3150 =) 94,0416. g) Diese Basiszahl ist um die sog. Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. - NVwZ-RR 1989, 184). Dafür wurden die von der Antragsgegnerin übermittelten Studierendenzahlen zugrunde gelegt. Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS SoSe19 2 109 3 85 WS19/20 108 4 98 4 SoSe 2020 1 87 10 89 WS 20/21 89 7 87 11 Summe I 98 195 104 Summe II 111 200 111 178 Quotient 0,8829 0,9750 0,9369 0,0000 Summanden 1,8829 0,8608 0,8065 0,0000 Dies ergibt eine Schwundquote von 0,8876. Insgesamt errechnet sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (94,0416 : 0,8876 =) 105,9504, aufgerundet 106 Studierenden. h) Da nur zum Wintersemester eine Zulassung erfolgt, beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2021/22 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 106 Studienplätze. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind im Wintersemester 2021/22 zum 1. Fachsemester insgesamt 106 Studierende zugelassen worden, so dass es im gerechneten Studiengang keine freien Plätze gibt. i) Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt jedoch die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 – NVwZ-RR 1990, 349-352, juris Rn. 11 ff.) mit der Folge, dass eventuell freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Bachelorstudiengang Architektur zu verteilen wären. Dafür, dass die Lerninhalte der Studiengänge solches ausschlössen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 NC 83/10 – juris Rn. 13 ff.), ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Für die Berechnung freier Studienplätze geht die Kammer entsprechend der schon erläuterten Berechnung von der jeweiligen Basiszahl des Studiengangs, korrigiert um die Schwundquote, aus. Die freien Plätze werden mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil des Studiengangs multipliziert, daraus die Summe gebildet und dann durch den Curriculareigenanteil des streitgegenständlichen Studiengangs geteilt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2008 – 30 A 1571.07 – juris Rn. 42). Hinsichtlich der Zahlen der Immatrikulierten legt die Kammer die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. November 2021 im Verfahren VG 12 L 236/21 mitgeteilten Einschreibzahlen zugrunde. Danach ergibt sich die folgende Gesamtberechnung der Lehreinheit: Studiengang Gesamt-kapazität der Lehreinheit (Basis) z(p) Basiszahl Schwund Studien-plätze WS (gerundet) Immatri- kuliert Frei Architektur (BA) 298,5447 0,396 118,2237 0, 8727 135 168 -33 Architektur (MA) 298,5447 0,315 94,0416 0,8876 106 106 0 Architecture-Typology (MA) 298,5447 0,100 29,8545 0,9924 30 30 0 Hist. Bauf. und Denkmalpfl. (MA) 298,5447 0,089 26,5705 0,8896 30 29 +1 Urban Design (MA) 298,5447 0,100 29,8545 1,0 30 32 -2 Diese Gesamtberechnung der Lehreinheit belegt, dass bei einer Gesamtbetrachtung der zugeordneten Studiengänge keine freien Studienplätze in der Lehreinheit im 1. Fachsemester vorhanden sind, die für den Masterstudiengang Architektur fruchtbar gemacht werden könnten. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) der volle Auffangwert angesetzt wird.