Urteil
1 Bf 50/15.A
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig sowie die Androhung der Abschiebung nach Österreich. 2 Am 14. September 2014 reisten die Kläger mit dem Flugzeug von Doha/Katar nach München mit einem Schengen-Besucher-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Visum war von der österreichischen Botschaft in Teheran ausgestellt worden. 3 Am 23. September 2014 stellten die Kläger bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Hamburg Asylanträge. Am selben Tag fand beim Bundesamt eine Anhörung („persönliches Gespräch“) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens statt. In diesem Zusammenhang wurde auf das österreichische Schengen-Visum hingewiesen. Am 14. Oktober 2014 wurde ein Übernahmeersuchen an Österreich gerichtet. Am 29. Oktober 2014 stimmte Österreich der Übernahme zu. 4 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014, den Klägern nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten am 5. November 2014 ausgehändigt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Österreich an. Die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Österreich aufgrund des ausgestellten Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Es lägen keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im österreichischen Asylverfahren vor. Die Anordnung der Abschiebung nach Österreich beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. 5 Am 12. November 2014 erhoben die Kläger die vorliegende Klage und stellten einen Eilantrag. 6 Nachdem die Kläger am 28. November 2014 gegenüber dem Bundesamt ihre Asylanträge auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beschränkt und im Übrigen die Asylanträge zurückgenommen hatten, führten sie zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen aus, dass mit der Teilrücknahme keine Asylanträge im Sinne der Dublin III-Verordnung mehr vorlägen. Eine Anwendbarkeit der Dublin III- Verordnung sei damit nicht mehr gegeben. 7 Mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab (10 AE 5342/14). 8 Mit Urteil vom 17. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zuständigkeit Österreichs gelte auch nach Rücknahme der Asylanträge weiterhin fort. Es sei schon nicht erkennbar, dass die Kläger ihr Schutzgesuch wirksam auf das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote beschränkt hätten. Welcher Sachverhalt in diesem Gesuch abweichend von dem die ursprünglichen Asylanträge stützenden Sachverhalt zu Grunde liegen solle, lasse sich dem Schreiben vom 28. November 2014 mangels jeglicher Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen. Im Übrigen hätten die Rücknahmen jedenfalls dann keine Auswirkungen auf die bereits begründeten Zuständigkeiten nach der Dublin II-Verordnung oder Dublin III-Verordnung, wenn sie erst nach Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erfolgt seien. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz führe im Übrigen die nach den Kriterien von Kapitel III der Dublin II-Verordnung oder Dublin III-Verordnung begründete Zuständigkeit dazu, dass der danach zuständige Mitgliedstaat auch entscheiden müsse, über welchen Antrag (noch) zu entscheiden und die Erklärung, der ursprüngliche Antrag solle nunmehr beschränkt werden, ihm gegenüber abzugeben sei. Die Entscheidung über inhaltliche Fragen der Schutzgewährung obliege nach Klärung der Zuständigkeit gerade nicht dem ersuchenden Staat und damit der Beklagten. Eine Verpflichtung, die Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zu übernehmen, liege nicht vor. Im Übrigen könnten die Kläger sich nicht erfolgreich auf zielstaatsbezogene - bezogen auf Österreich - oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote berufen. Dazu trügen sie nichts vor. Das Urteil wurde den Klägern am 23. Februar 2015 zugestellt. 9 Am 23. März 2015 stellten die Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit am 4. Mai 2015 den Klägern zugestelltem Beschluss vom 30. April 2015 ist die Berufung zugelassen worden. 10 Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 entsprachen die österreichischen Behörden einer Bitte des Bundesamtes um Fristhemmung der Überstellungsfrist. 11 Am 4. Juni 2015 ist die Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen. 12 Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2015 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014 (10 AE 5342/14) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (1 Bs 130/15). 13 Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger u.a. vor, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 (C-620/10, juris) die im vorliegenden Fall aufgeworfene Frage nicht beantworte. Dem Europäischen Gerichtshof sei gerade nicht eine der vorliegenden Fallkonstellation entsprechende Frage vorgelegt worden. Inwieweit ein Schutzbegehren geprüft werden solle, unterliege der Disposition des Schutzsuchenden. Insofern sei völlig unklar, wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung habe gelangen können, die Kläger würden nur unter formaler Berufung auf § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG in Wirklichkeit ein Schutzersuchen vor Verfolgung geltend machen. Die Rücknahme beseitige die Anhängigkeit eines Asylverfahrens ex tunc. Die Kläger seien also so zu behandeln, als hätten sie nie einen Asylantrag gestellt. Fehle es an einem Asylantrag, sei der Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung nicht eröffnet. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2016 (1 C 10/15, juris) stehe dem nicht entgegen. Das Urteil beziehe sich auf eine Situation unter der Dublin II-Verordnung. Dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Dublin III-Verordnung gelten sollten, sei nicht zu unterstellen. So habe der Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juni 2016 (C-63/15, juris) auch im Hinblick auf sein Urteil vom 3. Mai 2012 (C-394/12, juris) ausdrücklich festgestellt, dass sich die Dublin III-Verordnung in wesentlichen Punkten von der Dublin II-Verordnung unterscheide. Unter der Geltung der Dublin III-Verordnung sei, so die Kläger, eine Zustimmungserklärung des ersuchten Mitgliedstaates nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht konstitutiv. 14 Die Kläger beantragen, 15 den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Zur Begründung bezieht sie sich auf das Urteil des VGH München vom 21. Mai 2015 (14 B 12.30.323, AuAS 2015, 149, juris Rn. 19 ff.). Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 20 Der angegriffene Bescheid vom 30. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Anträge der Kläger zu Recht als unzulässig abgelehnt (I.). Die Androhung der Abschiebung nach Österreich ist rechtlich nicht zu beanstanden (II.). I. 21 Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG rechtmäßig. 22 Gemäß dem zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung einschlägigen, gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Grunde zu legenden § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor: Österreich ist auf Grund der Regelungen in der Dublin III-Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig (1.). Die Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (2.). Die nach der Ablehnung der Asylanträge der Kläger gemäß des zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Beklagten geltenden, im Wesentlichen mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylVfG inhaltsgleichen § 27a AsylVfG erfolgte Rücknahme ihrer Anträge auf Gewährung von Asyl und subsidiären Schutzes sowie Beschränkung auf nationale Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lässt die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung nicht entfallen, so dass eine Abschiebung nach Österreich gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Betracht kommt (3.). 23 1. Grundsätzlich ist gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO Österreich für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, da die Kläger mit einem von Österreich ausgestellten Visum direkt von dem Iran aus in Deutschland eingereist sind. Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO ist damit Österreich zur Aufnahme der Kläger nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III-VO verpflichtet. Das erforderliche Aufnahmegesuch ist entsprechend Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO von der Bundesrepublik Deutschland gestellt worden. Österreich hat gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO innerhalb der normierten Frist von zwei Monaten positiv entschieden. 24 2. Die Zuständigkeit Österreichs ist nicht nachträglich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. 25 Insbesondere sind die Modalitäten und Fristen des Art. 29 Dublin III-VO eingehalten worden. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bestimmt, dass die Überstellung der Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diesem gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung zukommt, zu erfolgen hat. Österreich hat am 29. Oktober 2014 der Übernahme zugestimmt. Die Frist lief somit (zunächst) bis zum 29. April 2015. Diese Frist ist auf Grund des in erster Instanz anhängig gewesenen Eilverfahren überholt worden. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten als zeitlich zusammenhängende Frist begann danach erneut mit dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.2016, 1 C 15/15, NVwZ 2016, 1185, juris Rn. 11 f.) zu laufen. Während dieser erneut laufenden Sechsmonatsfrist haben sich die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 27. Mai 2015 mit einer Hemmung der Überstellungsfrist einverstanden erklärt (vgl. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO). Hinzu kommt, dass auch in Hinblick auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Juni 2015, mit dem unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist, die Frist bis zu einer Entscheidung über die Berufung unterbrochen worden ist und erst mit der Endentscheidung (erneut) zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2016, 1 C 6/16, juris Rn. 13 ff.). Erst ab diesem Zeitpunkt können die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Überstellung getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2016, a.a.O., juris Rn. 17; Hailbronner, AuslR, Stand November 2015, § 27a AsylVfG Rn. 49). 26 Auch sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten sprechen könnten, liegen nicht vor. Die gemäß Art. 5 Dublin III-VO erforderliche Anhörung („Persönliches Gespräch“) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist durchgeführt worden. 27 Besondere Umstände, welche die ausnahmsweise Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin III-VO begründen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Das Vorliegen systemischer Mängel - hier des Asylverfahrens in Österreich - sind weder ersichtlich (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 11.1.2016, 3 L 2005/15, juris Rn. 6; VG München, Beschl. v. 3.11.2016, M 18 S 16.50833, juris; VG München Beschl. v. 17.11.2016, M 26 S 16.50916, juris Rn. 14 ff.) noch vorgetragen. 28 3. Österreich bleibt auch nach Erklärung der Antragsteller über die Rücknahme der Asylanträge und Beschränkung der Anträge auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für die Durchführung des Verfahrens, auf Gewährung internationalen Schutzes und ggfs. eine Entscheidung über dessen Einstellung einschließlich der Frage, ob eine wirksame Antragsrücknahme vorliegt, zuständig. Die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung ist durch die erklärte Antragsrücknahme nicht entfallen. Denn die Rücknahme wurde erst nach der nach dem Dublin-System erfolgten verbindlichen Feststellung Österreichs als des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates gegenüber dem Bundesamt erklärt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 29 a) Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO spricht ebenso wie schon Art. 16 Dublin II-VO ausdrücklich von Aufnahmeverpflichtungen, wenn ein Antragsteller einen Antrag gestellt hat. Dass eine weitere Voraussetzung für die Aufnahmeverpflichtung wäre, dass der Antrag nicht zurückgenommen worden ist, findet sich in den Regelungen nicht. Eine Stütze findet diese Auslegung auch in Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a Dublin III-VO. Danach hat der zuständige Mitgliedstaat den gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen oder seine Prüfung abzuschließen. Dies umfasst auch die Prüfung, ob der Antrag auf internationalen Schutz nach dem Recht des zuständigen Mitgliedstaates wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.6.2015, 2 LA 44/15, NVw-RR 2016, 116, juris Rn. 3). 30 b) Hauptzweck des Dublin-Systems ist die Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates für die Gewährleistung des effektiven Verfahrens zur Beurteilung Antrags auf internationalen Schutz (vgl. zur Dublin II-VO EuGH, Urt. v. 3.5.2012, C-620/10, InfAuslR 2012, 296, juris Rn. 42). Diesem Zweck kann eine nachträgliche Antragsrücknahme nicht entgegenstehen (so ausdrücklich zur Dublin II-Verordnung BVerwG, Urt. v. 22.3.2016, 1 C 10/15, juris Rn. 22.; zustimmend auch in Bezug auf die Dublin III-VO Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 34a AsylG Rn. 27 m.w.N.; Hailbronner, AuslR, Stand November 2015, § 27 a AsylVfG Rn. 59). Dementsprechend steht der Zuständigkeit Österreichs im vorliegenden Fall nicht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Kastrati (Urt. v. 3.5.2012, C-620/10, InfAuslR 2012, 296, juris) entgegen. Dieser zur Dublin II-Verordnung ergangenen Entscheidung lag ein insoweit nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde: Die Rücknahme des Asylantrages erfolgte im Fall Kastrati zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates noch nicht vorlag. Der Europäische Gerichtshof hat die Entscheidung in erster Linie mit der Erwägung begründet, dass in einer solchen Fallkonstellation der Hauptzweck der Dublin II-Verordnung nicht mehr erreicht werden könne (a.a.O., juris Nr. 42). In der vorliegenden Fallkonstellation einer erklärten Rücknahme nach erteilter Übernahmeerklärung kann hingegen der Hauptzweck des Dublin-Systems noch erreicht werden; denn der zuständige Mitgliedstaat hat auf der Grundlage seiner Rechtsvorschriften über die Wirksamkeit der Rücknahme zu befinden und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen oder seine Prüfung abzuschließen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin III–VO). 31 Gegen den vom Europäischen Gerichtshof identifizierten Hauptzweck der Dublin-Verordnung, nämlich die Ermittlung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urt. v. 3.5.2012, C-620/10, InfAuslR 2012, 296, juris Rn. 42.) bzw. des Anspruchs auf internationalen Schutzes zu gewährleisten, wird teilweise eingewandt, dass der Antragsteller durch Rücknahme des Asylantrages zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft bzw. des Anspruchs auf Gewährung internationalen Schutzes nicht mehr wünsche und es damit nicht mehr der Ermittlung des hierfür zuständigen Mitgliedstaats bedürfe (so Müller in NK-AuslR, 2. Aufl. 2016 § 34a AsylVfG/AsylG, Rn. 7). Dies vermag nicht zu überzeugen. Nach dem Dublin System soll es gerade nicht in der Hand des bzw. der jeweiligen Antragsteller liegen, wer für die Bearbeitung ihres bzw. ihrer Anträge zuständig ist. Vielmehr soll ein einheitliches Regime für die Regelung der Zuständigkeiten gewährleistet werden. Dies würde aber unterlaufen, wenn man in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der schon eine Zuständigkeitsregelung durch Abgabe der Übernahmeerklärung erfolgt ist, allein auf den Willen des Antragstellers abstellt. Mit der Zustimmung zum Übernahmegesuch steht der für die Prüfung des Antrages zuständige Mitgliedstaat fest. In diesem Sinne kommt ihr eine konstitutive Wirkung zu (vgl. Hailbronner, a.a.O. zu § 27 a AsylVfG Rn. 59 m.w.N.). Dies wird im Übrigen auch durch Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, der Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO entspricht, unterstrichen: Danach ist bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständige Mitgliedstaates von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. 32 c) Entgegen der Ansicht der Kläger kann es bei der Frage der Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung auch nicht darauf ankommen, ob im Falle der Rücknahme des Asylantrages der Antragsrücknahme eine ex tunc oder ex nunc Wirkung zuzumessen ist. Denn eine, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. März 2016 (1 C 10/15, juris Rn. 23) ausführt, - wirksame - Rücknahme des Asylantrages führt nicht ipso jure zum Abschluss des Asylverfahrens. Dies ist, wie sich aus dem Regelungsgefüge der Dublin III-Verordnung ergibt, erst dann der Fall, wenn die zuständige mitgliedstaatliche Behörde eine abschließende Entscheidung getroffen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2016, ebenda). 33 d) Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juni 2016 (C-63/15, NVwZ 2016, 1157, juris) geltend machen, dass die Dublin III-Verordnung Veränderungen gegenüber der Dublin II-Verordnung erfahren habe und insoweit von einer Vergleichbarkeit nicht mehr ausgegangen werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Änderungen berühren die vorliegende Fallkonstellation nicht: 34 aa) Unter dem 1. Erwägungsgrund der Dublin III-VO wird ausgeführt, dass die Dublin II-Verordnung in einigen wesentlichen Punkten habe geändert werden müssen. Die Dublin II-Verordnung war auf Asylanträge beschränkt (vgl. Art. 1 Dublin II-VO), die gemäß Art. 2 lit. c Dublin II-VO nur das Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfassten. Hingegen erstreckt sich die Dublin III-Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz (vgl. Art. 1 Dublin III-VO), was gemäß Art. 2 lit. d Dublin III-VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen und Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz nach der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung umfasst. Dies umfasst insbesondere auch den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes. Ausweislich der Erwägungsgründe zur Dublin-III-Verordnung betreffen die Änderungen vor allem Fragen der Bearbeitung der von Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz mit dem Ziel der Sicherstellung der Bearbeitung durch ein und denselben Mitgliedstaat (vgl. u.a. 15 ff. Erwägungsgründe Dublin III-VO). Auch der subjektive Rechtsschutz ist ausgebaut worden (vgl. u.a. Art. 27 Dublin III-VO). Anhaltspunkte aber dafür, dass diese Änderungen auch die Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen, auf die die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt worden ist, erfassen sollten, sind nicht ersichtlich. Im 29. Erwägungsgrund Dublin III-VO wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kontinuität zwischen dem in der Dublin II-Verordnung festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und dem in dieser Verordnung, also der Dublin III-Verordnung, vorgesehenen Verfahren sichergestellt werden solle. 35 bb) Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juni 2016 (a.a.O). Sie weisen zwar zu Recht darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof ausdrücklich den Umstand des Bestehens von Unterschieden zwischen der Dublin II-Verordnung und der Dublin III-Verordnung hervorgehoben hat (a.a.O., juris Rn. 34). Gegenstand der Entscheidung war allerdings nicht die hier zur Entscheidung anstehende Frage der Zuständigkeit des Mitgliedstaates (hier Österreich) bei Rücknahme eines Asylantrages und Beschränkung auf nationalen Abschiebungsschutz nach schon erfolgter Übernahmeentscheidung. Gegenstand der Entscheidung war allein die erste Vorlagefrage zur Reichweite von Art. 27 Dublin III-VO gegebenenfalls in Verbindung mit dem 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung (a.a.O., juris Rn. 28). Der Europäische Gerichtshof hat hierzu u.a. festgestellt, dass, soweit sich der 19. Erwägungsgrund der Dublin III-VO auf die Prüfung der Anwendung der Verordnung beziehe, die im Rahmen des in ihrem Art. 27 Abs. 1 vorgesehenen Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung vorzunehmen sei, diese Bezugnahme dahin zu verstehen sei, dass sie insbesondere auf die Überprüfung der richtigen Anwendung der in Kapitel III der Verordnung normierten Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einschließlich des in Art. 12 der Verordnung genannten Zuständigkeitskriterien abziele (a.a.O. Rn. 44). 36 e) Es kommt nach alledem nicht mehr darauf an, ob die Rücknahme der Asylanträge durch die Kläger nach deutschem Recht wirksam erfolgt ist. II. 37 Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebungsanordnung für eine Abschiebung nach Österreich, die ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylG findet, rechtsfehlerhaft erfolgt ist, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. III. 38 Die Kläger haben als Unterlegene die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens gem. § 83b AsylG, §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO zu tragen. Das Urteil ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.