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Beschluss

3 L 2005/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0111.3L2005.15.0A
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Leitsätze
Keine systemischen Mängel im Asylsystem Österreichs (Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine systemischen Mängel im Asylsystem Österreichs (Rn.6) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 AsylG gestellte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.11.2015 ist zulässig, aber unbegründet. Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage (hier: 3 K 2004/15) zu prüfen1Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 -4 VR 1005/04-; zum Gemeinamen Europäische Asylsystem: BVerfG, Beschluss vom 22.12.2009 -2 BvR 2879/09-Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 -4 VR 1005/04-; zum Gemeinamen Europäische Asylsystem: BVerfG, Beschluss vom 22.12.2009 -2 BvR 2879/09-. Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.11.2015 rechtmäßig ist. Der Antragsteller soll nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a AsylG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Österreich2Österreich hat am 24.11.2015 der Überstellung zugestimmt, vgl. Bl. 42 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin; in der vorliegenden Situation der Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kann der Asylbewerber dann nur geltend machen (und beweisen), dass im zuständigen Staat „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen; eine Überprüfung, ob der die (Wieder)Aufnahme erklärende Staat für die Prüfung des Asylantrages objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-VO grundsätzlich an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt, vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 -Rs. C- 394/12- und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- sowie OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 -14 A 1140/14.A-, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich die Kammer zu Eigen macht; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.05.2015 -14 B 12.30323-, juris, wo ausgeführt wird: “Dem Antragsteller ist es verwehrt, gegen eine durch Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats begründete Zuständigkeit vorzugehen, selbst wenn die Zuständigkeitsbestimmung auf der Heranziehung nicht einschlägiger Kriterien basiert.“Österreich hat am 24.11.2015 der Überstellung zugestimmt, vgl. Bl. 42 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin; in der vorliegenden Situation der Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kann der Asylbewerber dann nur geltend machen (und beweisen), dass im zuständigen Staat „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen; eine Überprüfung, ob der die (Wieder)Aufnahme erklärende Staat für die Prüfung des Asylantrages objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-VO grundsätzlich an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt, vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 -Rs. C- 394/12- und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- sowie OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 -14 A 1140/14.A-, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich die Kammer zu Eigen macht; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.05.2015 -14 B 12.30323-, juris, wo ausgeführt wird: “Dem Antragsteller ist es verwehrt, gegen eine durch Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats begründete Zuständigkeit vorzugehen, selbst wenn die Zuständigkeitsbestimmung auf der Heranziehung nicht einschlägiger Kriterien basiert.“ (Österreich ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das österreichische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 -C 411/10 und C 493/10- und vom 10.12.2013 -C 394/12- leidet3seitens der Rechtsprechung sind ausnahmslos Entscheidungen auffindbar, die die EU-Konformität Österreichs annehmen und das Selbsteintrittsrecht Deutschlands verneinen, vgl. nur VG Ansbach, Beschluss vom 15.09.2015 -AN 11 S 15..50351-; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.07.2015 -9a L 1259/15.A-; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 23.06.2015 -9 A 444/15-, jew. juris .seitens der Rechtsprechung sind ausnahmslos Entscheidungen auffindbar, die die EU-Konformität Österreichs annehmen und das Selbsteintrittsrecht Deutschlands verneinen, vgl. nur VG Ansbach, Beschluss vom 15.09.2015 -AN 11 S 15..50351-; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.07.2015 -9a L 1259/15.A-; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 23.06.2015 -9 A 444/15-, jew. juris ., wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind4std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 -3 L 961/13-, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVWZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304; der Antragsteller selbst macht im Übrigen keinerlei Angaben zum Vorliegen eines solchen Hinderungsgrundesstd. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 -3 L 961/13-, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVWZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304; der Antragsteller selbst macht im Übrigen keinerlei Angaben zum Vorliegen eines solchen Hinderungsgrundes. Schließlich besteht das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3, 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, diese Verordnung stellt nach wie vor geltendes Recht dar, nicht aufgrund sonstiger humanitärer Gründe. Zwar trifft es zu, dass zwei Brüdern des Antragstellers im Bundesgebiet die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und nach der Einreise des Antragstellers auch dessen Mutter, ein weiterer Bruder sowie zwei Schwestern in das Bundesgebiet eingereist sind. Insoweit liegen aber die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin-III-VO (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) nicht vor, da Brüder gerade keine „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 2 g) der Dublin-III-VO sind. Da der am 04.01.1997 geborene Antragsteller bei seiner erstmaligen Antragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) nach Art. 2 i) Dublin-III-VO nicht mehr minderjährig („unter 18 Jahren“) war55Nach seinen eigenen Angaben reiste er am 22.06.2015 aus Syrien aus und am 30.06.2015 in Österreich ein, vgl. Bl. 27 der Verwaltungsunterlagen der AntragsgegnerinNach seinen eigenen Angaben reiste er am 22.06.2015 aus Syrien aus und am 30.06.2015 in Österreich ein, vgl. Bl. 27 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin, hat auch die nunmehrige Einreise seiner Mutter in das Bundesgebiet keine rechtliche Relevanz im Sinne der Dublin-III-VO. Mit Blick darauf ist die Antragsgegnerin bei der Prüfung der Frage, ob sie von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, zu (weiteren) Erwägungen zu diesem Sachverhalt nicht verpflichtet. Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen. Aus den gleichen Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes keinen Erfolg hat (§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).