Beschluss
2 Bs 41/25
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2025:0904.2BS41.25.00
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Leitsätze
1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 46 Abs 2 S 1 HWG i.d.F. des 24. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 6.12.2022 (HmbGVBl. S. 605) (juris: WegeG HA, Fassung: 2022-12-06) bestehen im Rahmen der Prüfung in einem gerichtlichen Aussetzungsverfahren keine Bedenken. (Rn.21)
2. Die Kosten für die Wiederherstellung einer Überfahrt i.S.d. § 18 HWG (juris: WegeG HA, Fassung: 2022-12-06) zählen nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach § 128 BauGB. (Rn.75)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. März 2025 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1.) vom 6. Januar 2025 gegen den Festsetzungsbescheid vom 13. Dezember 2024 wird angeordnet, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 9.606,02 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1.) 36 % und die Antragsgegnerin 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1.) in der ersten Instanz und den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1.) 73 % und die Antragsgegnerin 27 %.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.285,31 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 46 Abs 2 S 1 HWG i.d.F. des 24. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 6.12.2022 (HmbGVBl. S. 605) (juris: WegeG HA, Fassung: 2022-12-06) bestehen im Rahmen der Prüfung in einem gerichtlichen Aussetzungsverfahren keine Bedenken. (Rn.21) 2. Die Kosten für die Wiederherstellung einer Überfahrt i.S.d. § 18 HWG (juris: WegeG HA, Fassung: 2022-12-06) zählen nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach § 128 BauGB. (Rn.75) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. März 2025 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1.) vom 6. Januar 2025 gegen den Festsetzungsbescheid vom 13. Dezember 2024 wird angeordnet, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 9.606,02 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1.) 36 % und die Antragsgegnerin 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1.) in der ersten Instanz und den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1.) 73 % und die Antragsgegnerin 27 %. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.285,31 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige endgültige Herstellung des … Wegs. Die Antragsteller sind seit 2005 zu je ½ Eigentümer des 744 m² großen Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung Schnelsen). Der … Weg (Flurstück …), im Bezirk Eimsbüttel, Stadtteil Schnelsen, zweigt von der Straße … nach Norden ab und endet nach 215 m in einer Kehre. Er ist beidseitig durchgehend mit Wohnhäusern bebaut. Sowohl das Straßengrundstück als auch die anliegenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Niendorf-Lokstedt-Schnelsen vom 11. Juni 1951 (Amtl. Anz. S. 893), erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), zuletzt geändert am 31. Mai 1960 (HmbGVBl S. 327). Nur das Grundstück … (Flurstück …), westlich seiner Einmündung am … Weg, wird von dem Bebauungsplan … vom … (HmbGVBl. S. 185) erfasst und u.a. mit „WR 1 o“ ausgewiesen. Der Baustufenplan trifft für die Grundstücke die Ausweisung „S 1 o“ oder – nördlich der Flurstücke … – „Außengebiet (Landschaftsschutz)“. Zugleich setzt er für einen etwa 18 m breiten Streifen der im Westen an einer Bahnstrecke liegenden Grundstücke eine „Verkehrsfläche (Außengebiet)“ fest. Die Urparzelle der Straße steht zumindest seit 1923 im Eigentum der Rechtsvorgängerinnen der Antragsgegnerin. Randbereiche, insbesondere am Straßenende in der Kehre, wurden in den Jahren 1956 bis 1970 hinzuerworben. Eine Widmung des so entstandenen Flurstücks … für den öffentlichen Verkehr erfolgte am 9. Januar 2019, bekanntgemacht am 25. Januar 2019 (Amtl. Anz. S. 55). Eine erste Planverschickung für die endgültige Herstellung der Straße erfolgte durch das ausführende Bezirksamt am 18. Februar 2009. Der daraufhin von der Finanzbehörde abgegebenen Stellungnahme vom 19. März 2009 war eine Abgrenzung der Erschließungsanlage zur Straße … beigefügt. Bordsteine und Gehwege waren im … Weg laut dem zweiten Erläuterungsbericht vom 9. April 2010 nicht vorhanden. Die Verkehrsfläche sollte vollständig neu als Wohnhof (Mischfläche) mit einer Breite von 5,5 m ausgebaut und mit einer Überfahrt an die Straße … angeschlossen werden. Zugleich sollte die Kehre für das Wenden von Lastkraftwagen vergrößert und mit einer durch Rasengittersteinen befestigten Zufahrt zum Gewässer … im Norden versehen werden. Auf der Ostseite war eine Erneuerung des vorhandenen Entwässerungsgrabens auf 2 m Breite und dessen Sicherung zur Straße hin mit Rasengittersteinen geplant. Auf der Westseite sollte die 0,5 m breite Nebenfläche unbefestigt bleiben und durch Bordsteine von der Straße abgetrennt werden. Zur Ergänzung der Entwässerung war dort eine zusätzliche Grabenverrohrung geplant. Die vorhandene Beleuchtung sollte durch sechs neue Masten ersetzt werden. Auf der öffentlichen Sitzung des Ortsausschusses Lokstedt am 8. Juni 2009 wurde die Planung zur endgültigen Herstellung des … Wegs samt einer Schätzung der die Anlieger treffenden Erschließungsbeiträge präsentiert. Nach Angaben der Finanzbehörde sei bei Abrechnung nach Einheitssätzen mit einer Beitragshöhe von etwa 6,00 bis 7,00 Euro/m² Grundstücksfläche zu rechnen gewesen. Die Abnahme der Straßenbauarbeiten erfolgte am 1. August 2013. Unter dem 24. Oktober 2014 teilte das Bezirksamt der Finanzbehörde mit, dass das Bauprogramm erfüllt und die Baumaßnahme im März 2014 vollständig abgeschlossen worden sei. Erstmals am 4. September 2009 war durch das Bezirksamt eine „Zustimmung gem. § 125 (2) BauGB“ erfolgt. Am 14. Juni 2016 fertigte das Bezirksamt eine fachamtliche Stellungnahme gemäß § 125 Abs. 2 BauGB, die vollständig am 22. August 2017 bei der Finanzbehörde einging. Am 15. Dezember 2020 erfolgte die Bekanntmachung der endgültigen Herstellung der „Erschließungsanlage: … Weg, von … bis Kehre einschließlich“ (Amtl. Anz. S. 2529). Die Antragsgegnerin ermittelte den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten und setzte gegen die Antragstellerin zu 1.) mit Bescheid vom 13. Dezember 2024 für das Grundstück … Weg … einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 13.190,99 Euro fest. Dies entspreche, bei einem beitragsfähigen Aufwand von insgesamt 479.154,27 Euro, der um den Anteil der Antragsgegnerin von 10 % zu kürzen sei, und einer modifizierten Fläche aller erschlossenen Grundstücke von 24.322,80 m2, dem Erschließungsbeitrag (17,73 Euro/m²), der auf das 744 m2 große Grundstück der Antragsteller entfalle. Beide Antragsteller erhoben unter dem 6. Januar 2025, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 8. Januar 2025, Widerspruch gegen diese Festsetzung. Ihren Antrag vom 17. Januar 2025 auf Aussetzung der Vollziehung des Festsetzungsbescheids lehnte die Antragsgegnerin am 18. Februar 2025 ab. Am 10. März 2025 haben sich die Antragsteller mit einem Aussetzungsantrag an das Verwaltungsgericht gewandt. Mit Beschluss vom 20. März 2025 (in juris) hat das Verwaltungsgericht, unter Ablehnung des Antrags im Übrigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1.) angeordnet, soweit darin ein den Betrag von 49,76 Euro übersteigender Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist. Der Antrag des früheren Antragstellers zu 2.) sei unbegründet, weil er durch den angefochtenen Bescheid weder in Anspruch genommen noch im Falle einer späteren Heranziehung durch die Antragsgegnerin oder im Innenverhältnis durch die Antragstellerin zu 1.) in dem Umfang seiner Einwendungen beschränkt werde. Der Antrag der Antragstellerin zu 1.) sei überwiegend begründet, denn §§ 2 und 1 Nr. 3 des 24. Änderungsgesetzes zum HWG seien unwirksam und unanwendbar. Infolgedessen sei – hinsichtlich der meisten Kostenarten – die sachliche Beitragspflicht im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB nicht entstanden, weil die Antragsgegnerin die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes gemäß § 46 HWG in der weiterhin maßgeblichen, vor dem Änderungsgesetz gültigen Fassung weder nach den tatsächlich angefallenen Kosten noch nach den bislang geltenden Einheitssätzen ermitteln dürfe. Lediglich die Grunderwerbskosten seien nach den tatsächlich angefallenen Kosten zutreffend ermittelt und auf die erschlossenen Grundstücke verteilt worden. Zur weiteren Begründung wiederholt und vertieft das Verwaltungsgericht die Gründe seiner Urteile vom 27. Mai 2021 (6 K 4968/15, juris) und 17. März 2022 (6 K 2395/18, juris). Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 20. März 2025 zugestellten Beschluss am 29. März 2025 Beschwerde erhoben und diese am 14. April 2025 im Wesentlichen unter Berufung auf das Urteil des Beschwerdegerichts vom 25. Januar 2023 (2 Bf 225/21, Nord-ÖR 2023, 386, juris) begründet. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts allein soweit dieser dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu 1.) stattgegeben hat. In diesem Umfang ist die nach §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde nur teilweise erfolgreich. Die Beschwerde legt mit ihrer Bezugnahme auf das Urteil des Beschwerdegerichts vom 25. Januar 2023 (2 Bf 225/21) im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichende Grün-de für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses dar, weil sie die von den Gründen dieses Urteils abweichende und entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts erschüttert, dass der Antragsgegnerin eine Ermittlung von Erschließungsbeiträgen nach den tatsächlich entstandenen Kosten (im Folgenden auch: Effektivkosten) verwehrt sei. Die dem Beschwerdegericht damit eröffnete eigene Prüfung führt zu dem Ergebnis, auf den zulässigen Antrag der Antragstellerin zu 1.) die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Festsetzungsbescheid vom 13. Dezember 2024 in einem geringeren Umfang als das Verwaltungsgericht anzuordnen; insoweit ist die Beschwerde nur teilweise begründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung anhand des Maßstabs des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist zwar nicht festzustellen, dass die Vollziehung des Festsetzungsbescheids zu einer unbilligen Härte führen würde (1.), jedoch liegen ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Erschließungsbeitrags vor (2.). 1. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in der festgesetzten Höhe hätte keine für die Antragstellerin zu 1.) unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (zum Maßstab vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 116 m.w.N.). Allein der von ihr vorgebrachte Einwand, dass der tatsächlich geltend gemachte Erschließungsbeitrag um ein mehrfaches höher ausfällt, als in der groben Beitragsschätzung aus dem Jahre 2009 anhand der damals angewandten Einheitssätze angekündigt, stellt keine unbillige Härte dar. Weder hat die Antragstellerin zu 1.) über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile vorgetragen noch droht ihr ein nur schwer wiedergutzumachender Schaden. 2. Hingegen bestehen zum Teil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids. Derartige Zweifel liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Widersprechenden im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ihr Unterliegen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.5.2023, 2 Bs 32/23, DVBl 2023, 959, juris Rn. 9; Beschl. v. 23.4.1991, Bs II 16/91, NVwZ-RR 1992, 318, juris Rn. 9). Die Antragstellerin zu 1.) dürfte – nach derzeitigen Erkenntnissen – mit ihrem Widerspruch vom 6. Januar 2025 teilweise Erfolg haben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auf § 44 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), m.sp.Änd., beruhenden Festsetzungsbescheids ergeben sich nicht aus der angewandten Art der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands (siehe a)) oder einem fehlenden Eintritt der sachlichen Beitragspflicht (siehe b)), jedoch dürfte die Antragsgegnerin die Höhe des Erschließungsbeitrags fehlerhaft berechnet haben (siehe c)). a) Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO dürfte davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin nach § 46 Abs. 1 HWG berechtigt ist, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln. Eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 46 Abs. 2 HWG anhand von Einheitssätzen ist jedenfalls unzulässig, soweit diese auf dem Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 120), aufgehoben am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 539), oder der nachfolgenden Einheitssätze-Verordnung vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 35), neugefasst am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 55), beruhen, weil diese Form der Pauschalierung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist (VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris Rn. 28, 34 ff.) bzw. die Antragsgegnerin diese Vereinbarkeit bereits nicht nachweisen kann (OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, NordÖR 2023, 386, juris Rn. 115, 123 ff.). Eine Auflösung des Dissenses zwischen dem Beschwerdegericht, wonach zumindest aufgrund der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 1 BauGB die Antragsgegnerin nunmehr verpflichtet ist nach Effektivkosten abzurechnen (OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 139 ff.), und dem Verwaltungsgericht, welches dem Landesrecht die Selbstverpflichtung der Antragsgegnerin entnimmt, Erschließungsbeiträge allein nach Einheitssätzen zu erheben (VG Hamburg, a.a.O., Rn. 57 ff.; Beschl. v. 5.3.2024, KommJur 2024, 190, juris LS 4), müsste grundsätzlich aufgrund des dafür gebotenen Begründungsaufwands einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Angesichts des berechtigten Interesses aller Beteiligten an einer frühzeitigen Klärung des Meinungsstreits – der Antragsgegnerin drohen bei einer fehlerhaften Erhebung ausstehender Erschließungsbeiträge erhebliche Einnahmeausfälle und die rechtschutzsuchenden Beitragsschuldner können den Verfahrenskosten einer zweiten Instanz nicht ausweichen – sieht sich jedoch das Beschwerdegericht veranlasst, ausnahmsweise partiell zu der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit des Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605) im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes Stellung zu nehmen. Mit § 1 Nr. 3 des 24. Änderungsgesetzes ist § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG derart neu gefasst worden, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage nur nach Einheitssätzen zu ermitteln sei, soweit diese vorhanden und rechtmäßig sind. Gemäß § 2 des 24. Änderungsgesetzes gilt diese Änderung für alle noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte. Hiernach greift bei Fehlen von Einheitssätzen oder ihrer Rechtswidrigkeit in allen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten § 46 Abs. 1 HWG ein, wonach der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln ist. Nach summarischer Prüfung der Rechtslage dürfte die Antragsgegnerin von Letzterem im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen sein. Die von dem Verwaltungsgericht insoweit vorgebrachten Einwände dürften in einem Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben. Ein Verstoß von § 2 des 24. Änderungsgesetzes gegen das Bestimmtheitsgebot im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „noch nicht abgeschlossener Sachverhalt“ (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2024, a.a.O., juris Rn. 9) dürfte nicht festzustellen sein (siehe unter aa)). Ferner dürfte selbst nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in der Aufwandsermittlung nach Effektivkosten statt Einheitssätzen auf nicht abgeschlossene Sachverhalte keine unzulässige Rückwirkung liegen (siehe unter bb)). aa) Im Bereich von Abgaben, wozu auch Erschließungsbeiträge zählen, ist dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügt, wenn der Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen mit hinreichender Genauigkeit trifft, wobei es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte ist, bei der Gesetzesanwendung auftretende Zweifelsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerfG, Beschl. v. 9.11.1988, 1 BvR 243/86, BVerf-GE 79, 106, juris Rn. 62). Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 66; Beschl. v. 18.10.1966, 2 BvR 386 und 478/63, BVerfGE 20, 283, juris Rn. 58). Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs, der inhaltlich unverändert beschlossen worden ist (vgl. die Beschlussempfehlung in der Bü-Drs. 22/9919, S. 9), ergibt sich, dass mit § 1 Nr. 3 und § 2 des 24. Änderungsgesetzes eine Abrechnung nach Effektivkosten nicht nur für künftige Beitragserhebungen ermöglicht werden sollte. Vielmehr sollte auch in laufenden Gerichtsverfahren die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin gestärkt werden, im Falle der Unwirksamkeit von Einheitssätzen sei ein Zurückfallen auf eine Abrechnung nach Effektivkosten rechtmäßig (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Bü-Drs. 22/9274, S. 2, unter 1.3). Ungeachtet der Frage, inwieweit die Formulierung von § 2 des 24. Änderungsgesetzes tatsächlich die Terminologie des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung von Gesetzen trifft (vgl. Bü-Drs. 22/9274, S. 7), soll diese Vorschrift daher auch alle gegenwärtig angefochtenen Festsetzungsbescheide erfassen. Ein „noch nicht abgeschlossener Sachverhalt“ liegt demnach vor, bis ein Festsetzungsbescheid bestandskräftig geworden ist (anders VG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2024, a.a.O., Rn. 13). Zur Verfassungswidrigkeit von § 2 des 24. Änderungsgesetzes führende Bestimmtheitszweifel am Anwendungsbereich dieser Vorschrift ergeben sich bei dieser Auslegung nicht. bb) In dem sich aus § 1 Nr. 3 des 24. Änderungsgesetzes ergebenden Wechsel der Art der Aufwandsermittlung für durch noch nicht bestandskräftige Festsetzungsbescheide erhobene Erschließungsbeitragsforderungen liegt wohl – trotz des damit womöglich verbundenen höheren Erschließungsbeitrags – keine unzulässige Rückwirkung. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, juris Rn. 40 m.w.N.). Dabei entfaltet eine Rechtsnorm echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), so z.B. im Steuerrecht, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 41 f. m.w.N.). Unterstellt den Fall, dass sich in einem Hauptsacheverfahren die Auffassung des Verwaltungsgerichts durchsetzen sollte, dass das Bundesrecht im Falle der Rechtswidrigkeit von Einheitssätzen die Gemeinde nicht zu einer Aufwandsermittlung nach Effektivkosten verpflichtet (so VG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, KommJur 2024, 190, juris Rn. 40 ff.), dürfte der Anwendung dieser Art der Aufwandsermittlung dennoch das Rückwirkungsverbot nicht entgegenstehen. (1) Sofern es zutreffen sollte, dass sich die Antragsgegnerin mit § 46 HWG selbst zu einer Aufwandsermittlung allein nach Einheitssätzen verpflichtet hätte (VG Hamburg, a.a.O., Rn. 39), dürfte lediglich ein Fall unechter Rückwirkung vorliegen. Ungeachtet des Erlasses eines etwaigen Festsetzungsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1988, 8 C 92.87, BVerwGE 79, 163, juris Rn. 13), kann noch keine sachliche Beitragspflicht eingetreten und damit der für die Beitragserhebung maßgebliche Sachverhalt abgeschlossen sein, weil es mangels wirksamer Einheitssätze an einer Bestimmung der Höhe des Erschließungsbeitrags fehlt (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 140; BVerwG, Urt. v. 9.12.1983, 8 C 112.82, BVerwGE 68, 249, juris Rn. 26). Im Falle einer grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein; die mit der Regelung verfolgten Interessen der Allgemeinheit und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, die Bürgerinnen und Bürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen Schutz. Bei einer unechten Rückwirkung kann die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in das geltende Recht schon dann gemindert sein, wenn eine Regelung auslegungsbedürftig ist und bei methodengerechter Auslegung verschiedene Ergebnisse in Betracht kommen. Solange eine Klärung des Inhalts einer auslegungsbedürftigen Norm durch die Rechtsprechung nicht erfolgt ist, kann der Einzelne bei Ausübung seiner Freiheitsgrundrechte nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich gerade die für ihn günstige Auslegung durchsetzt und Bestand haben wird (so BVerfG, Beschl. v. 14.12.2022, 2 BvL 7/13 und 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103, juris Rn. 99 ff.). Gemessen hieran dürfte in § 2 des 24. Änderungsgesetzes eine zulässige unecht rückwirkende Norm zu sehen sein, weil sie die in der Rechtsprechung aufgetretenen Auslegungsdifferenzen zu § 46 HWG klärt. Auf eine besondere Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens kann sich die Antragstellerin zu 1.) wohl nicht berufen. Die im Jahre 2009 von der Antragsgegnerin abgegebene mündliche Beitragsschätzung in Höhe von etwa 6,00 bis 7,00 Euro/m2 erfolgte wohl lediglich auf der Grundlage einer groben, überschlägigen Schätzung und war zudem unverbindlich. Die Umstellung der Abrechnung auf die tatsächlich entstandenen Kosten kann grundsätzlich kein berechtigtes Vertrauen der Antragstellerin zu 1.) enttäuschen, weil die Höhe der pauschalierten Einheitssätze gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB den tatsächlichen Kosten für den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nahezukommen hat (siehe Jarass/Kment, BauGB, 3. Aufl. 2022, § 130 Rn. 3). Der Sinn der Einheitssätze liegt darin, die Abrechnung für die Gemeinden durch Pauschalierung zu vereinfachen, entbindet diese aber nicht von der grundsätzlichen Wahrung des Kostendeckungsprinzips. Ihre Anwendung soll für den Beitragspflichtigen dagegen nicht zu einer Begünstigung durch eine Verringerung der Höhe des Erschließungsbeitrages führen; Einheitssätze können sogar im Einzelfall über den tatsächlich entstandenen Kosten liegen (so: BVerwG, Urt. v. 22.1.1971, IV C 60.69, BVerwGE 37, 99, juris Rn. 8). In der Umstellung der Abrechnung auf die tatsächlich entstandenen Kosten liegt daher keine wesentliche Veränderung des zugrundeliegenden maßgeblichen Maßstabs für die Berechnung der Beitragshöhe. Ob sich die Antragstellerin zu 1.) ausnahmsweise dennoch auf einen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz berufen kann, wenn sie aufgrund der Abrechnungsumstellung eine (wesentlich) höhere Beitragspflicht treffen sollte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.4. 1983, 8 C 170.81, BVerwGE 67, 129, juris Rn. 18), bedarf der näheren Prüfung in einem Hauptsacheverfahren. Abschließende Feststellungen zu der berechtigten Höhe des Erschließungsbeitrags auf der Grundlage einer Aufwandsermittlung nach den tatsächlich entstandenen Kosten sind hierfür eine unumgängliche Voraussetzung. Dabei wird auch in den Blick zu nehmen sein, auf welche sachlichen Gründe eine etwaige Differenz in der Beitragshöhe zurückzuführen und ob die Antragstellerin zu 1.) auch insoweit schutzwürdig ist. (2) Selbst wenn man in § 2 des 24. Änderungsgesetzes eine konstitutiv rückwirkende Regelung sähe, weil der Gesetzgeber hierdurch eine in der Fachgerichtsbarkeit kontroverse Auslegungsfrage entscheidet (dies als Fall einer echten Rückwirkung ansehend: BVerfG, Urt. v. 17.12.2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, juris Rn. 56), wäre diese Vorschrift wohl verfassungsgemäß. Von dem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen Ausnahmen. Es findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen. Dies ist u.a. nicht der Fall, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (so BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, juris Rn. 64, 65 m.w.N.). Im vorliegenden Fall dürfte ein etwaiges Vertrauen der Antragstellerin zu 1.) auf den Rechtsschein der unwirksamen Einheitssätze keinen Vertrauensschutz genießen. Bereits mehrere Jahre vor der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für den … Weg im Dezember 2024 war mit dem ersten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2021 (6 K 4968/15, juris) spätestens jedoch mit dem rechtskräftigen Urteil des Beschwerdegerichts vom 25. Januar 2023 (2 Bf 225/21, juris) zu den Einheitssätzen der Antragsgegnerin deutlich geworden, dass die bisherige Rechtslage nicht mehr zur Anwendung kommen konnte. Darüber hinaus können alle Betroffenen schon deshalb nicht auf ein Ausbleiben der Beitragserhebung vertrauen, weil die Erschließungsbeiträge als Ausgleich für gewährte Sondervorteile erhoben werden und allenfalls unter ganz ungewöhnlichen Voraussetzungen – für deren Vorliegen hier nichts spricht – erwartet werden darf, dass eine nach ihrem Wesen beitragspflichtige Leistung gleichwohl beitragsfrei gewährt werden solle (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 15.4.1983, 8 C 170.81, BVerwGE 67, 129, juris Rn. 17). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass erst mit der endgültigen Herstellung einer Straße die Erschließung der anliegenden Grundstücke von Rechts wegen gesichert und damit deren Bebaubarkeit durchsetzbar geworden ist; der zuvor angelegte Weg stellte – rechtlich gesehen – lediglich ein Provisorium dar, was als Hindernis Bauabsichten oder einer anderen plangemäßen Grundstücksnutzung hätte entgegengehalten werden können. Ein womöglich darüber hinaus fortbestehendes Vertrauen in eine gleichbleibende Höhe der Erschließungsbeiträge dürfte nicht schutzwürdig sein, da weder erkennbar ist, dass es hierfür eine hinreichende Grundlage geben könnte, noch etwaige Vermögensdispositionen der Beitragsschuldner zu einem dauerhaften Ausschluss der Beitragserhebung führen können; womöglich bei einzelnen Betroffenen auftretende finanzielle Schwierigkeiten können von Seiten der Antragsgegnerin durch entsprechende Zahlungsmodalitäten überwunden werden. Im Rahmen der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist deshalb festzustellen, dass die Antragsgegnerin den beitragsfähigen Aufwand zu Recht nach Effektivkosten ermitteln durfte. b) Die Antragstellerin zu 1.) ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB als Miteigentümerin des Grundstücks … Weg … dem Grunde nach verpflichtet einen Erschließungsbeitrag zu leisten. Bei dem … Weg, von … bis Kehre einschließlich, handelt es sich um eine abrechnungsfähige Erschließungsanlage (siehe unter aa)), mit deren erstmaliger (siehe unter bb)) endgültiger Herstellung die sachliche Beitragspflicht eingetreten ist (siehe unter cc)). Die Beitragsfestsetzung ist weder ausgeschlossen noch verjährt (siehe unter dd)). aa) Bei der von der Antragsgegnerin der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Erschließungsanlage handelt es sich um eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. (1) Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.1. 2023, 2 Bf 225/21, NordÖR 2023, 386, juris Rn. 53) handelt es sich bei dem … Weg, von der Kehre bis zu seiner Einmündung in die Straße …, um eine einheitliche Erschließungsanlage, die mit einer Länge von 215 m hinreichend lang ist, um erschließungsbeitragsrechtlich selbständig zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.1984, 8 C 77.83, BVerwGE 70, 247, juris Rn. 19; Urt. v. 10.6.2009, 9 C 2.08, BVerwGE 134, 139, Rn. 24). Nach der Beendigung der Herstellungsarbeiten variieren Breite und Ausstattung des … Wegs auf seiner ganzen Länge nicht. Rechtliche Gründe für eine Teilung oder Erweiterung dieser Erschließungsanlage liegen nicht vor. Ihre Grenzbestimmung (zum Maßstab: BVerwG, Urt. v. 7.3.2017, 9 C 20.15, BVerwGE 158, 163, juris Rn. 12) durch die Antragsgegnerin vom 19. Februar 2009 wirft keine Fragen auf. Die Straße verfügt über keine Abzweigungen und endet im Norden in einer Kehre. Die südliche Grenze der Erschließungsanlage entspricht der Grenze des Straßenflurstücks …; Anhaltspunkte für einen Fehler bei dieser Abgrenzung zu der abgerechneten Erschließungsanlage … sind nicht erkennbar. (2) Diese Erschließungsanlage ist beidseitig zum Anbau bestimmt, weil die Straße den anliegenden Grundstücken die für deren Bebaubarkeit i.S.d. §§ 30 ff., 133 BauGB erforderliche verkehrsmäßige Erschließung vermittelt; über sie kann unmittelbar an die Grenze der Grundstücke herangefahren werden (BVerwG, Urt. v. 25.1.2021, 9 C 1.19, BVerwGE 171, 178, Rn. 27; Urt. v. 3.6.1983, 8 C 70.82, BVerwGE 67, 216, juris Rn. 13). Die Bebaubarkeit des Grundstücks … ergibt sich aus seiner Ausweisung als reines Wohngebiet durch den Bebauungsplan …, die aller anderen anliegenden Grundstücke folgt aus § 34 Abs. 1 und 2 BauGB; die Festsetzungen „Kleinsiedlungsgebiet“ und „Außengebiet“ des Baustufenplans sind unwirksam. Auf den Grundstücken des Kleinsiedlungsgebiets ist keine vorwiegend gartenbaumäßige Nutzung zum Zwecke der Selbstversorgung mehr möglich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 30.3.2011, 2 Bf 374/06, NordÖR 2011, 340, juris Rn. 45 ff. m.w.N.). Außengebietsfestsetzungen sind ohnehin nicht übergeleitet worden (OVG Hamburg, Urt. v. 20.4.2017, 2 E 7/15.N, BauR 2017, 1488, juris Rn. 45). Bei dem … Weg handelt es sich um eine nach dem maßgeblichen Landesrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1990, 8 C 80.88, Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61, juris Rn. 12) öffentliche Straße. Die nach §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 HWG hierfür erforderliche Widmung zum Gemeingebrauch (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1985, 8 C 66.84, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 35, juris Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.1. 2000, 1 Bs 16/97, juris Rn. 8) erfolgte am 9. Januar 2019, bekanntgemacht am 25. Januar 2019 (Amtl. Anz. S. 55). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin in ihrem Schlussvermerk vom 10. Dezember 2024 (Straßenakte I, Bl. 8.1 ff.) erfasst die Widmung wohl keine größere Fläche als von der Straße beansprucht wird. Ein Vergleich ihrer Anlage mit den öffentlich zugänglichen Bildern bei Google Street View (Stand: März 2022) zeigt, dass die Kehre tatsächlich in dem gewidmeten Umfang hergestellt worden ist. Zudem kommt es im Rahmen des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur darauf an, dass der von der Erschließungsanlage in Anspruch genommene Grund und Boden seine Funktion als öffentliche Verkehrsfläche erfüllen kann. Dies wird durch eine überschießende Widmung, welche auch anderweitig genutzte Flächen erfasst, regelmäßig nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2019, 2 Bf 371/19.Z). bb) Der … Weg ist mit den 2013/2014 erfolgten Straßenbauarbeiten erstmalig (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) hergestellt worden; er ist nicht als beitragsfreie vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB anzusehen. Zu den derart vorhandenen Erschließungsanlagen gehören nur solche, die bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach dem zuvor geltenden Wegebaubeitragsrecht bereits einmal endgültig, insbes. bauprogrammgemäß hergestellt worden waren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.12.1993, Bf VI 33/92, juris Rn. 36). Hierzu gehören zum einen die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, also bis zum 29. Juni 1961 (vgl. § 189 Abs. 2 BBauG, BGBl. 1960 S. 341, 387 f.), insgesamt programmgemäß fertiggestellten Straßen und zum anderen die „vorhandenen Straßen“ im Sinne des früheren preußischen Anliegerbeitragsrechts. Bei dem … Weg handelt es sich um keine vorhandene Straße nach § 15 des Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 – PrFluchtlG –, weil er ausweislich der von der Antragsgegnerin veranlassten Zusammenstellung der Teilflächen für die Erschließungsanlage vom 2. Dezember 2009 (Straßenakte I, Bl. 3.5; im Folgenden: Flächennachweis) nicht vor dem Jahre 1923 angelegt worden ist. Es kann mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.5.2013, 8 B 70.12, ZOV 2013, 131, juris Rn. 19) angenommen werden, dass der … Weg bis zum Übergang der Gemeinde Lokstedt auf das Land Hamburg am 1. April 1937 (§§ 1 Abs. 1 lit. d), 15 Abs. 1 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl. S. 91)) nicht gemäß einem Bauprogramm fertiggestellt worden war. Bereits zu jener Zeit forderten in den preußischen Gebieten die maßgeblichen Ortsvorschriften (vgl. nur § 3 Satz 2 der Polizeiverordnung [über die Anlegung neuer Straßen in] der Gemeinde Niendorf vom 21. Juni 1899, genehmigt am 11. Oktober 1899) eine Abgrenzung der Fahrbahn von den weiteren Flächen, insbesondere den Gehsteigen, durch Kantsteine. Aus dem zweiten Erläuterungsbericht vom 9. April 2010 (Straßenakte II, Bl. 10) geht hervor, dass selbst zu jenem Zeitpunkt eine Randeinfassung der Fahrbahn mit Bordsteinen nicht vorhanden war. Das gleiche Bild ergibt sich für die Zeit nach der Eingemeindung Lokstedts anhand der „Bekanntmachung über die baupolizeilichen Anforderungen an fertige Straßen in dem ehemals preußischen Gebiet der Hansestadt Hamburg“ vom 14. September 1939 (HVBl. S. 149). Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen darf regelmäßig als ein Indiz angesehen werden, dass eine Straße nach dem Willen der Gemeinde noch nicht als endgültig hergestellt betrachtet worden ist (so OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.1990, Bs VI 55/89, juris Rn. 2; Beschl. v. 9.1.2004, 1 Bs 480/03, juris Rn. 28). Nach dessen § 1 Nr. 3 Satz 2 musste eine für den öffentlichen Verkehr und Anbau fertige Straße erhöhte, vom Fahrdamm abgesetzte mit hartem Belag versehene Gehwege aufweisen; nach Satz 3 wurde für Siedlungs- und Landhausstraßen sowie in Ortsteilen überwiegend ländlicher Art lediglich statt einer festen eine einfachere Befestigung der Gehwege mit gewalztem Kiesbelag u. dgl. gefordert. Aus dem zweiten Erläuterungsbericht ergibt sich aber, dass der … Weg selbst 2010 keine erhöhten Gehwege aufwies. Die Fahrbahn abgrenzende Kant- bzw. Bordsteine zählten auch zu den Merkmalen für die erstmalige endgültige Herstellung nach den §§ 51 Abs. 1, 15 Abs. 2 Hamburgisches Wegegesetz vom 4. April 1961 (HmbGVBl. S. 117, 178). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HWG 1961 erforderte ein anbaufähiger öffentlicher Weg u.a. abgegrenzte Gehwege. Dementsprechend war der … Weg auch nach dem 1. Mai 1961, dem Inkrafttreten des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (HmbGVBl. S. 117, 178), und über den 29. Juni 1961 hinaus nicht als gemäß einem Bauprogramm fertiggestellt anzusehen. Hieran änderte sich nichts mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 5. November 1973 (HmbGVBl. S. 447), dessen Art. 5 zur Neufassung des Gesetzes am 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41) ermächtigte. Seitdem ist nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWG 1974 für die endgültige Herstellung einer Straße u.a. erforderlich, dass Fahrbahnen gegen die übrigen Flächen durch Bordsteine, Straßenrinnen oder Trennstreifen abgegrenzt sein müssen. cc) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass im Falle des … Wegs die Voraussetzungen für den Eintritt der sachlichen Beitragspflicht zumindest seit 2019, spätestens seit 2020, gegeben sind. Die sachliche Beitragspflicht entsteht, wenn eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB (technisch) endgültig hergestellt ist und die weiteren Voraussetzungen (für ihre Benutzung) vorliegen. Durch die Erfüllung der letzten materiellen Beitragsvoraussetzung wird das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das Grundstück und gegenüber dem nach § 134 Abs. 1 BauGB Beitragspflichtigen begründet. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht setzt sowohl die erschließungs- als auch die planungsrechtlich rechtmäßige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage voraus. Erforderlich ist zudem, dass der entstandene Aufwand feststellbar, also im Falle einer Abrechnung nach Effektivkosten die letzte Unternehmerrechnung eingegangen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 25.1. 2023, 2 Bf 225/21, NordÖR 2023, 386, juris Rn. 77 m.w.N.). (1) Die im zweiten Erläuterungsbericht vom 9. April 2010 aufgestellten Anforderungen an die technischen Arbeiten zur Herstellung der Straße waren nach der Mitteilung des Bezirksamtes an die Finanzbehörde vom 24. Oktober 2014 (Straßenakte I, Bl. 2.6) seit März 2014 als vollständig erfüllt anzusehen. Die bei Google Street View öffentlich zugänglichen Bilder zeigen, dass dabei die technischen Merkmale für die endgültige Herstellung einer Mischfläche nach § 49 Abs. 2 HWG erfüllt worden sind. Die als Mischfläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG – Mehrfachnutzung durch Fußgänger und sonstige Verkehrsteilnehmer – ausgestaltete Verkehrsanlage ist mit einer festen Decke aus grauen Betonsteinen hergestellt worden, die mit (zumindest) 5,5 m hinreichend breit ist, um von Fahrzeugen befahren werden zu können (Nr. 2). Die Abgrenzung zu den Nebenflächen erfolgt durch Tiefbordsteine. Die 0,5 m breite Nebenfläche (Nr. 2) auf der Westseite ist durch Raseneinsaat und Bepflanzung gärtnerisch angelegt worden. Die Entwässerung (Nr. 3) erfolgt durch einen Graben auf der 2 m breiten Ostseite und wird durch eine Grabenverrohrung auf der Westseite unterstützt. Die Beleuchtung (auch Nr. 3) erfolgt über sechs neu aufgestellte Masten. (2) Das nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 HWG notwendige Eigentum der Antragsgegnerin an der Wegefläche (Flurstück …) bestand an der Urparzelle schon in den Händen ihrer Rechtsvorgängerinnen seit 1923. Der Hinzuerwerb der weiteren im Flächennachweis aufgeführten Flächen erfolgte bis 1970. Die nicht im Flächennachweis aufgeführte Teilfläche des ursprünglichen Flurstücks …, welche den östlichen Teil der Kehre bildet, stand schon vor 2009 im Eigentum der Antragsgegnerin. Dies ergibt sich aus dem im Oktober 2008 erstellten Grunderwerbsplan sowie dem Erläuterungsbericht zur ersten Planverschickung vom 18. Februar 2009. Nach dem Plan (Bauakte Bd. II, Bl. 41) sollte die 108 m² große Teilfläche „von anderen Fachdienststellen“ erworben werden, gemäß dem Bericht (Straßenakte I, Bl. 4.17) dürfte dies im Bezirksamt die Abteilung „Straßen und Gewässer/Wasserwirtschaft und Unterhaltung“ gewesen sein. (3) Die Widmung (zu deren Bedeutung für den Eintritt der sachlichen Beitragspflicht: BVerwG, Beschl. v. 6.9.2018, 9 C 5.17, BVerwGE 163, 58, Rn. 24) für den öffentlichen Verkehr wurde am 25. Januar 2019 bekanntgemacht (Amtl. Anz. S. 55). Sie ist durch die Angabe der Flurstücksnummer (damals noch …) und den beigefügten Lageplan hinreichend bestimmt (Straßenakte I, Bl. 4.17). Anhaltspunkte für zuvor erfolgte Widmungen der Straßenfläche oder das Eingreifen der Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit im Sinne des § 64 Satz 1 HWG liegen nicht vor. (4) Die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der vollzogenen Herstellung des … Wegs ergibt sich, mangels der dafür gemäß § 125 Abs. 1 BauGB erforderlichen, hier aber fehlenden Festsetzung einer Verkehrsfläche in dem Baustufenplan Niendorf-Lokstedt-Schnelsen, aus § 125 Abs. 2 BauGB. Die dafür notwendige Abwägungsentscheidung hat die Antragsgegnerin spätestens mit der Stellungnahme des zuständigen Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamts vom 14. Juni 2016 (Straßenakte I, Bl. 5.13) getroffen. Diese stellt zugleich eine hinreichende Dokumentation des Abwägungsvorgangs dar (dazu: BVerwG, Beschl. v. 13.9.2018, 9 B 30.17, ZKF 2019, 45, juris Rn. 4 f.), so dass es für den Eintritt der sachlichen Beitragspflicht nicht darauf ankommt, ob die zuvor am 4. September 2009 getroffene „Zustimmung gem. § 125 (2) BauGB“ (Bauakte Bd. II, Bl. 31) wirksam war. Anhaltspunkte für inhaltliche Fehler der Abwägung sind nicht erkennbar. Unschädlich wäre, dass der Abwägung, falls erst 2016 erfolgt, die Straßenbauarbeiten vorangegangen waren. Bei der Abwägung handelt es sich um einen gemeindeinternen Vorgang, der jederzeit nachgeholt werden kann und der die Beitragserhebung – und damit notwendigerweise zugleich die Herstellungsarbeiten – nachträglich legitimiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1982, 8 C 145.81, BauR 1983, 359, juris Rn. 12 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 11.8. 1992, Bf VI 39/89, juris Rn. 78). (5) Davon ausgehend, dass die Antragsgegnerin den beitragsfähigen Aufwand nach Effektivkosten abrechnen konnte (siehe oben unter a)), war der Eingang der letzten Unternehmerrechnung notwendig für den Eintritt der sachlichen Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.8.1990, 8 B 81.90, Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 44, juris Rn. 4). Dies dürfte entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht die Rechnung der Fa. … GmbH (Garten- und Landschaftsbau) vom 14. Dezember 2016 (Bauakte Bd. I, Bl. 3 f.) gewesen sein. Jene Rechnung wurde ausgestellt für einen Auftrag vom 1. März 2016 über die „Bepflanzung der Verkehrsnasen im … Weg“. Entsprechend der Mitteilung des Bezirksamts an die Finanzbehörde vom 24. Oktober 2014 waren jedoch seit März 2014 die Baumaßnahmen abgeschlossen und das Bauprogramm erfüllt. Eine Erklärung, warum diese Mitteilung des für den Straßenbau zuständigen Bezirksamtes falsch gewesen sein soll, hat die Antragsgegnerin bislang nicht abgegeben. Hingegen dürfte eine nachträgliche Änderung des Bauprogramms schon aus Rechtsgründen ausscheiden. Ein Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden und sich sogar (mittelbar) aus der Auftragsvergabe ergeben. Es kann aber nur solange geändert werden, wie die Straße bzw. eine Teileinrichtung derselben insgesamt noch nicht entsprechend einem für sie aufgestellten Bauprogramm hergestellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 18.1.1991, 8 C 14.89, BVerwGE 87, 188, juris Rn. 26 zur Straße; Urt. v. 13.12.1985, 8 C 66.84, ZfBR 1986, 93, juris Rn. 31, und Urt. v. 22.11.1968, IV C 82.67, BVerwGE 34, 90, 93, jeweils zu Teileinrichtungen). Das Adjektiv „endgültig“ ist nicht im Sinne von „dauerhaft“, sondern von „abschließend“ zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017, 9 C 20.15, BVerwGE 158, 163, Rn. 29). Ist die technische endgültige Herstellung erfolgt, kann die Erschließungsanlage durch spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt werden (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985, 8 C 59.84, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 93, juris Rn. 11; Urt. v. 9.3.1990, 8 C 76.88, BVerwGE 85, 66, juris Rn. 27; OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, NordÖR 2023, 386, juris Rn. 90). Als zuletzt eingegangene Unternehmerrechnung ist daher die der Rechnung des Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer vom 26. Februar 2014 (Bauakte Bd. I, Bl. 37) zugrundeliegende Rechnung anzusehen. Bei einem Landesbetrieb handelt es sich aber gemäß § 106 Abs. 1 LHO um einen rechtlich unselbständigen Teil der Verwaltung der Antragsgegnerin, so dass tatsächlich auf den Eingang der Schlussrechnung der Fa. … vom 9. Januar 2014 abzustellen ist. (6) Die sachliche Beitragspflicht ist demnach frühestens mit der Bekanntmachung der Widmung der Wegefläche am 25. Januar 2019 eingetreten, spätestens mit der Bekanntmachung der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage nach § 49 Abs. 5 HWG (Abs. 6 in der Fassung des 24. Änderungsgesetzes) am 15. Dezember 2020 (Amtl. Anz. S. 2529). Ob jener Bekanntmachung mehr als nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. noch OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.1991, Bf VI 34/90, KStZ 1992, 116, juris Rn. 27) und sie damit den Zeitpunkt des Eintritts der sachlichen Beitragspflicht bestimmt, kann mangels ihres Einflusses auf die Geltendmachung des Beitragsanspruches dahinstehen. dd) Unabhängig davon, ob die sachliche Beitragspflicht im Jahre 2019 oder 2020 eintrat, war die Antragsgegnerin nicht gehindert den Beitragsanspruch – ungeachtet seiner begründeten Höhe (siehe unter c)) – festzusetzen. Eine Festsetzungsverjährung nach § 63 Abs. 1 HWG kann ausgeschlossen werden. Die fünfjährige Festsetzungsfrist begann frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und wäre erst am 31. Dezember 2024 abgelaufen, weshalb die Festsetzung am 13. Dezember 2024 rechtzeitig erfolgt war. Eine absolute zeitliche Grenze für die Beitragsfestsetzung setzt § 49 Abs. 5 HWG in der Fassung des 24. Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605). Danach ist eine Festsetzung von Erschließungsbeitragsforderungen nach Ablauf von 20 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres ausgeschlossen, in dem die Erschließungsanlage für den Beitragspflichtigen erkennbar den an sie zu stellenden Anforderungen des § 49 Abs. 1 bis 4 HWG sowie dem jeweiligen technischen Bauprogramm entspricht. Mit der Abnahme der Straßenbauarbeiten am 1. August 2013 dürfte für die Anlieger am ehesten erkennbar gewesen sein, dass die Straße fertiggestellt worden war – welche weiteren Arbeiten bis zum März 2014 vorgenommen worden sein sollen, ist nicht erkennbar. Damit dürfte die Frist des § 49 Abs. 5 HWG am 31. Dezember 2013 begonnen haben, womit die Festsetzung der Erschließungsbeitragsforderung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2033 ausgeschlossen wäre; die Festsetzung vom 13. Dezember 2024 erfolgte auch insoweit rechtzeitig. c) Die Antragsgegnerin dürfte allerdings die Höhe ihrer gegen die Antragstellerin zu 1.) gerichteten Erschließungsbeitragsforderung fehlerhaft berechnet haben. Die Berechnung der Forderung ergibt sich hinsichtlich des beitragsfähigen Aufwands aus dem Schlussvermerk vom 10. Dezember 2024 (Straßenakte I, Bl. 8.1 ff.) und für die Gesamtfläche der erschlossenen Grundstücke aus der Liste der Abrechnungsobjekte (Straßenakte I, Bl. 8.22R, f.). Diese Berechnung ist zwar rechnerisch richtig, weist aber sachliche Fehler auf, welche ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der gegen die Antragstellerin zu 1.) geltend gemachten Forderung begründen. aa) Die von der Antragstellerin zu 1.) gegen die Grundlagen dieser Berechnung selbst erhobenen Rügen sind allerdings unsubstantiiert. Schon aufgrund der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage sind aber die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO auf die Mitwirkung der – hier zudem anwaltlich vertretenen – Beteiligten angewiesen. Dies gilt insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie im Erschließungsbeitragsrecht, bei denen die beitragspflichtigen Grundeigentümer regelmäßig selbst in einem Hauptsacheverfahren, aufgrund ihrer Nähe zu dem Objekt einer womöglich aufklärungsbedürftigen Berechnung, im Vergleich zu dem Gericht über einen Informationsvorsprung verfügen. Soweit die Antragstellerin zu 1.) vorbringt, die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, das jeweils günstigste Angebot ausgewählt zu haben, drängt sich dem Beschwerdegericht nicht auf, dass die geltend gemachten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht haben könnten, die sachlich schlechthin unvertretbar wäre. Erst ab dieser Grenze würde sich aber aus Rechtsgründen die Frage der Erforderlichkeit der Kosten stellen, weil der Gemeinde bei der Beurteilung ihrer Angemessenheit grundsätzlich ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2013, 9 C 11.11, BVerwGE 145, 354, juris Rn. 24 m.w.N.). Die weitere Rüge, die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, nach welchen Kriterien sie die Beitragsfähigkeit der geltend gemachten Kosten beurteilt habe, verkennt, dass der Antragsgegnerin insoweit kein Spielraum zukommt, den sie hätte willkürlich ausüben können. Nach den §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB dürfen zur Grundlage einer Beitragserhebung nur solche Kosten gemacht werden, die der Gemeinde für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Maßnahmen tatsächlich in dieser Höhe nachweisbar entstanden, d.h. die für die Durchführung einer solchen Maßnahme an einer bestimmten Erschließungsanlage eindeutig feststellbar angefallen sind. Im Unterschied dazu muss ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, den die Gemeinde nicht selbst erbracht hat, und ebenso ein solcher, von dem sich nicht feststellen lässt, ob und inwieweit die Gemeinde ihn erbracht hat. Das tatsächliche Entstandensein bestimmter Kosten für eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlagen gehört ebenso wie beispielsweise die "Erstmaligkeit" der Herstellung einer schon vorher funktionstüchtig vorhandenen Straße zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, für deren Vorliegen die Gemeinde die materielle Beweis- (bzw. Feststellungs-)last trägt (vgl. BVerwG Urt. v. 16.8.1985, 8 C 120-122.83, ZfBR 1986, 39, juris Rn. 26). bb) Allerdings drängt sich dem Beschwerdegericht bereits bei summarischer Prüfung ohne weiteres auf, dass bestimmte Kosten von der Antragsgegnerin wohl unzutreffend der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden sind bzw. sie für Arbeiten Kosten angesetzt haben muss, die aus Rechtsgründen eindeutig hätten ausgeschieden werden müssen. (1) So können die aus der Schlussrechnung der Fa. … GmbH vom 14. Dezember 2016 geltend gemachten Kosten in Höhe von 4.457,50 Euro nicht zu dem gemäß § 128 BauGB beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählen, weil der Auftrag für diese Arbeiten erst nach dem Abschluss des Bauprogramms erteilt worden ist (siehe oben unter b) cc) (5)). (2) Weiterhin hat die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung nicht eindeutig die für die Beseitigung der bereits provisorisch vorhandenen, nach dem zweiten Erläuterungsbericht vom 9. April 2010 vollständig zu erneuernden Straße angefallenen Kosten ausgeschieden. Gleiches gilt für den vollständigen Austausch der Beleuchtung. Zudem sollte der vorhandene Graben auf der Ostseite lediglich erneuert, also instandgesetzt werden. Die Kosten für die Einrichtung einer provisorischen Erschließungsanlage gehören nur dann zum Erschließungsaufwand, wenn die Anlage nach den seinerzeit geltenden technischen Regeln zur Vorbereitung einer späteren endgültigen Erschließungsanlage erforderlich erschien (BVerwG, Urt. v. 5.9.1969, IV C 67.68, BVerwGE 34, 19, juris LS; Urt. v. 7.3.2017, 9 C 20.15, BVerwGE 158, 163, juris Rn. 45) und die Anlage bzw. Teile von ihr beibehalten werden. Dagegen trägt die Gemeinde die Kosten der provisorischen Anlage sowie ihrer Beseitigung selbst (BVerwG, Urt. v. 5.9.1969, a.a.O., Rn. 9; Urt. v. 16.11.1973, IV C 45.72, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 13, juris Rn. 24). Maßnahmen zur Unterhaltung oder Instandsetzung einer Erschließungsanlage oder einer ihrer Teileinrichtungen sind gleichfalls nicht beitragsfähig (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, NordÖR 2023, 386, juris Rn. 155). Im Hauptsacheverfahren wird daher die Antragsgegnerin, entsprechend der ihr obliegenden Beweislast, die Kosten der Beseitigung von Straße und Beleuchtung sowie der Instandsetzung des Entwässerungsgrabens eindeutig zu ermitteln und aus ihrer Berechnung auszuscheiden haben. Hierzu dürften nicht nur die unmittelbaren Kosten für Abbruch und Abfuhr des Altmaterials, sondern auch die mittelbaren Kosten gehören, z.B. die der zuzuordnenden Bauaufsicht, da die Antragsgegnerin grundsätzlich zutreffend auch Nebenkosten geltend macht (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 17.12.2013, 5 A 1556/13, ESVGH 64, 187, juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.7.1992, 2 S 2278/91, VBlBW 1993, 138, juris Rn. 3; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 13 Rn. 7). Im Eilverfahren kann das Beschwerdegericht zur vorläufigen Ermittlung dieser Kosten nur von seiner Schätzungsbefugnis nach § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen. Ausgehend davon, dass die Beseitigung der Straße und die Instandsetzung des Grabens nur durch die Hauptauftragsnehmerin, die Fa. ... GmbH, vorgenommen worden sein können und diese Arbeiten, gemessen an dem Gesamtvolumen, nur einen geringen Teil ausgemacht haben dürften, sind pauschal 20 % der insoweit angesetzten Kosten von 402.595,20 Euro, also 80.519,04 Euro abzusetzen. Ausgehend von der den Kosten der Beleuchtung zugrunde gelegten Rechnung der Fa. … vom 9. Januar 2014 sind dementsprechend weitere 4.985,42 Euro abzusetzen. (3) Die Antragsgegnerin hätte zudem die Kosten für die Wiederherstellung der Überfahrten im Sinne des § 18 HWG aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand ausscheiden müssen, weil diese der landesrechtlichen Kostenregelung in § 18 Abs. 4 HWG unterliegen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG dürfen Anlieger Wegeflächen, die nicht zum Befahren bestimmt sind, mit Fahrzeugen nur auf einer besonderen Überfahrt benutzen. Diese Überfahrt wird nach § 18 Abs. 3 Satz 1 HWG von der Trägerin der Wegebaulast – der Antragsgegnerin – hergestellt, unterhalten, geändert und beseitigt. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 HWG tragen Anlieger die Kosten, wenn eine Überfahrt durch die Trägerin der Wegebaulast hergestellt, infolge der Benutzung des anliegenden Grundstücks geändert oder nach Erlaubniswiderruf beseitigt wird; nach Satz 3 werden die übrigen Kosten von der Trägerin der Wegebaulast übernommen. Eine Mischfläche dient nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG der gemeinsamen Benutzung aller am Verkehr teilnehmenden Personen und weist daher keinen klassischen Gehweg auf. Dennoch besitzt der … Weg mit den Grünflächen (Westseite) und dem Graben (Ostseite) Nebenflächen – also Teile, die nicht als Fahrbahn oder Parkfläche angelegt sind (§ 45 Abs. 1 Satz 3 HWG) –, welche im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG „nicht zum Befahren bestimmt“ sind. Die Bilder aus Google Street View zeigen, dass sowohl auf der West- als auch der Ostseite des … Wegs mehrere Überfahrten angelegt worden sind; entsprechende Arbeiten sind Teil des der Auftragsvergabe an das Straßenbauunternehmen zugrundeliegenden Leistungsverzeichnisses gewesen (Bauakte Bd. I, Bl. 479 und 482). Während das bundesrechtliche (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) Erschließungsbeitragsrecht die Funktion hat, einen Ausgleich für die den betroffenen Grundstücken durch die Erschließungsanlage vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit herzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 7.13, BVerwGE 150, 316, juris Rn. 20), erfasst die landesrechtliche Kostenregelung des § 18 Abs. 4 HWG den Gebrauchsvorteil, den die Anlieger durch die Herstellung einer Überfahrt erlangen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.1991, Bf II 44/89, juris Rn. 26; siehe auch: Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft 1958 Nr. 138, S. 42 zu § 18, 3. Absatz, und Bü-Drs. 15/6197, S. 9 Nr. 13.3 und 13.4). Für die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands kann dahinstehen, ob es sich bei der Wiederherstellung der Überfahrten um eine von den einzelnen Anliegern nach § 18 Abs. 4 Satz 1 HWG zu tragende Herstellung oder womöglich eine von der Antragsgegnerin nach § 18 Abs. 4 Satz 3 HWG zu tragende Änderung handelt. Entscheidend für die Trennung der dabei entstandenen Kosten von dem Erschließungsaufwand ist der mit den jeweiligen Beiträgen verfolgte andersartige Zweck. Die Beitragserhebung für die Herstellung einer Erschließungsanlage (in der hier allein interessierenden Art einer Anbaustraße nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) rechtfertigt sich aus dem damit verbundenen abstrakten Vorteil der Anfahrbarkeit aller Grundstücke. Dementsprechend behandeln die Normen der Aufwandsermittlung alle Anlieger als eine Einheit, in dem die Kosten der Erschließungsanlage als Ganzes zusammengefasst werden, wobei nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauGB auch deren weitere Abstrahierung in Form einer Pauschalierung (Einheitssätze) zulässig wäre. Zudem wird die so ermittelte Summe gemäß § 131 Abs. 2 BauGB nicht entsprechend einem individuellen Vorteil, sondern nach abstrahierenden Merkmalen auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Hingegen werden nach § 18 Abs. 4 HWG die Kosten der einzelnen Überfahrt ermittelt und ggf. dem einzelnen Anlieger in Rechnung gestellt. Der mit einer Überfahrt verbundene individuelle Vorteil, über die Anfahrbarkeit des Grundstücks hinaus dieses durch die Befahrbarkeit einer Nebenfläche unmittelbar zu erreichen, ist nicht mehr allen Anliegern zugleich als Einheit, sondern nur noch dem einzelnen begünstigten Anlieger zuzurechnen. Dieser individuelle Vorteil rechtfertigt daher zwar eine konkrete Belastung des begünstigten Anliegers mit den konkreten Kosten, nicht mehr jedoch die Belastung aller Anlieger, von denen u.U. einige keine Überfahrt in Anspruch nehmen. Ausgehend davon, dass die Wiederherstellung der Überfahrten nur durch die Hauptauftragsnehmerin, die Fa. … GmbH, vorgenommen worden sein kann und diese Arbeiten, gemessen an dem Gesamtvolumen, nur einen untergeordneten Teil ausgemacht haben dürften, sind pauschal weitere 10 % der insoweit angesetzten Kosten von 402.595,20 Euro, also 40.259,52 Euro abzusetzen. Damit dürfte auch hinreichend berücksichtigt sein, dass jeweils auf den Anliegergrundstücken das dort liegende Material an die Überfahrten und weiteren Zuwegungen, die unmittelbar an die Wegefläche grenzen, angeglichen werden musste. Im Erschließungsbeitragsrecht gehören jedoch Kosten für Änderungen an baulichen Anlagen, die sich außerhalb der Erschließungsanlage befinden, grundsätzlich nicht zu den Kosten der erstmaligen Herstellung (BVerwG, Urt. v. 13.5.1977, IV C 82.74, BauR 1977, 411, juris Rn. 27). (4) Somit reduziert sich der von der Antragsgegnerin geltend gemachte beitragsfähige Aufwand in Höhe von 479.154,27 Euro im Beschwerdeverfahren vorläufig auf einen geschätzten Betrag von 348.932,79 Euro. Hiervon ist kein Abzug nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG zu machen, da die Erschließungsanlage nicht die beitragsfähige Höchstbreite überschreitet. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts der Antragsgegnerin von 10 % nach § 45 Abs. 3 HWG verbleibt demnach vorläufig ein geschätzter gekürzter beitragsfähiger Erschließungsaufwand von 314.039,51 Euro: Ansatz der Antragsgegnerin 479.154, 27 Euro … GmbH - 4.457,50 Euro Beseitigung der Straße - 80.519,04 Euro Beseitigung der Beleuchtung - 4.985,42 Euro Überfahrten - 40.259,52 Euro Geschätzter grundsätzlich beitragsfähiger Aufwand 348.932,79 Euro § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG 0,00 Euro § 45 Abs. 3 HWG - 34.893,28 Euro Geschätzter gekürzter beitragsfähiger Aufwand 314.039,51 Euro cc) Für ein Hauptsacheverfahren ist noch darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin wohl auch die Geltendmachung von Vermessungskosten weiter zu begründen hat. Rechtlich eindeutig anerkannt sind diese bislang lediglich als Teil der Grunderwerbskosten, sofern die Vermessung im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1975, IV C 76.73, KStZ 1976, 210; Urt. v. 26.1.1979, IV C 17.76, BauR 1979, 415, juris Rn. 10 f.), was angesichts der Zeitspanne zwischen Grunderwerb und Vermessung jedenfalls nicht ohne weiteres eindeutig ist. Die Antragsgegnerin wird auch zu prüfen haben, ob die – ansonsten nicht offensichtlich fehlerhafte – Ermittlung der Gesamtfläche der erschlossenen Grundstücke zutreffend ist. Sie hat keinen Abzug für die Festsetzung einer Verkehrsfläche bei den Grundstücken westlich des … Wegs gemacht, obwohl diese bei Fortbestand ihrer Funktion den räumlichen Umfang der Bebaubarkeit jener Grundstücke einschränken würde (vgl. zu teilweisen Außenbereichsgrundstücken: BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 7.13, BVerwGE 150, 316, juris Rn. 20). dd) Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich damit für das Beschwerdeverfahren eine ohne ernstliche Zweifel bestehende Erschließungsbeitragsforderung der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin zu 1.) nur noch in geschätzter Höhe von 9.606,02 Euro. Antragsgegnerin Schätzung des Beschwerdegerichts Gekürzter beitragsfähiger Erschließungs-aufwand 431.238,84 Euro 314.039,51 Euro (modifizierte) Gesamtfläche aller erschlossenen Grundstücke 24.322,80 m² 24.322,80 m² Beitragssatz pro m² nach Verteilung 17,72981894 Euro 12,91132229 Euro Fläche des Grundstücks … 744 m² 744 m² Grundstücksbezogener Beitrag 13.190,99 Euro 9.606,02 Euro III. Die Kostenentscheidung, welche die Kostenlast des früheren Antragstellers zu 2.) aufgrund des angefochtenen Beschlusses unangetastet lässt, folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenverteilung berücksichtigt, dass die Differenz zwischen der Festsetzung im angefochtenen Bescheid und dem vom Beschwerdegericht geschätzten vorläufigen grundstücksbezogenen Erschließungsbeitrag von (13.190,99 – 9.606,02 =) 3.584,97 Euro bei rund 27 % des festgesetzten Betrags liegt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG aus der streitigen Forderung im angefochtenen Festsetzungsbescheid vom 13. Dezember 2024 in Höhe von 13.190,99 Euro, abzüglich der bereits von dem Verwaltungsgericht anerkannten 49,76 Euro. In Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs vom 21. Februar 2025 ist hiervon ein Viertel und sind daher 3.285,31 Euro festzusetzen.