Urteil
5 A 1556/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:1217.5A1556.13.0A
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Leitsätze
Kosten für die Beitragsberechnung und Bescheiderstellung durch ein externes (Rechtsanwalts ) Büro zählen nicht zum umlagefähigen Erschließungsaufwand im Sinne von § 128 Abs. 1 BauGB.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. April 2013 – 8 K 1172/12.GI – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kosten für die Beitragsberechnung und Bescheiderstellung durch ein externes (Rechtsanwalts ) Büro zählen nicht zum umlagefähigen Erschließungsaufwand im Sinne von § 128 Abs. 1 BauGB. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. April 2013 – 8 K 1172/12.GI – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Senat kann gemäß §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben, soweit hierin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 6.755,95 Euro festgesetzt ist. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gemäß §§ 127 ff. Baugesetzbuch– BauGB – in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten nur einen Erschließungsbeitrag von insgesamt 6.755,95 Euro zu leisten. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten. Danach erhebt die Gemeinde Beiträge zur Deckung des Aufwands für Erschließungsanlagen. Den Umfang des nach § 127 BauGB umlegungsfähigen Aufwands legt § 128 BauGB fest. Die in dem streitigen Bescheid enthaltenen Kosten für das Rechtsanwaltsbüro für Berechnung der Beiträge und die Bescheiderstellung gehören nicht zum umlagefähigen Erschließungsaufwand. Nach § 128 Abs. 1 BauGB umfasst der Erschließungsaufwand nach § 127 BauGB den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen, ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung sowie die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. Die Beitragsberechnung und Bescheiderstellung durch ein externes Rechtsanwaltsbüro werden von keinem dieser Begriffe erfasst. Insbesondere fallen sie nicht unter das Merkmal der „erstmaligen Herstellung“ im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Der Begriff „Herstellung der Erschließungsanlage“ erfasst nur Maßnahmen, die der technischen Schaffung und Erzeugung von Erschließungsanlagen dienen, also dem sichtbaren technischen Bau der Erschließungsanlage. Dazu können allerdings auch Kosten für die Planung, etwas durch ein Ingenieurbüro, Vermessung, Bauüberwachung und Bauleitung gehören, da sie unmittelbar mit der technischen Herstellung einhergehen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 2, 4 m.w.N.). Dagegen scheiden mangels eines hinreichenden Zusammenhangs alle Kosten aus, die nicht durch die Herstellung der Anlage als solche begründet, sondern deren Folge sind, wie etwa die Beitragserhebung (Driehaus, a.a.O.). Dies ergibt sich aus dem im Lichte der Systematik und des Sinn und Zwecks von § 128 BauGB auszulegenden Wortsinn der Vorschrift: Soweit § 128 BauGB konkrete Maßnahmen nennt, zählt er nur technische Maßnahmen und Anlagen auf. Dies zeigt, dass im Rahmen der §§ 127 ff. BauGB nur solche Maßnahmen beitragsfähig sind, die der technischen Herstellung der Erschließungsanlagen dienen und für sie notwendig sind. Beitragsberechnung und Bescheiderstellung dienen nicht der Schaffung und Erzeugung der Erschließungsanlagen, sondern der Umlegung der der Gemeinde hierbei entstehenden Kosten. Anders als bei notwendigen baubegleitenden Maßnahmen wie Planungs- und Überwachungsleistungen besteht kein unmittelbarer Bezug zur technischen Ausführung der Erschließungsanlage. Die Berechnung und Erhebung der Erschließungsbeiträge ist für die technische Ausführung der Erschließungsanlagen ohne Belang. Der Einwand der Beklagten, im Straßenbeitragsrecht seien die hier in Rede stehenden Kosten umlagefähig, steht dem nicht entgegen. Unabhängig davon, ob diese Ansicht zutrifft, unterscheiden sich die „Kosten für die erstmalige Herstellung“ im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB und der „Aufwand für die Herstellung“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz– HessKAG –. § 128 BauGB enthält anders als die Bestimmungen des Straßenbeitragsrechts eine abschließende enumerative Aufzählung der umlagefähigen Kosten, die sich alle gesetzessystematisch auf Maßnahmen bis zur technischen Fertigstellung der Erschließungsanlagen beziehen. Unter Abzug der nicht umlagefähigen Kosten für das Rechtsanwaltsbüro in Höhe von 1.785 Euro ergibt sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – für den Kläger ein Erschließungsbeitrag von 6.755,95 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob die Kosten für die Beauftragung von Dritten betreffend die Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands zu den umlagefähigen Kosten im Sinne von § 128 Abs. 1 BauGB gehören, hat grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 191,83 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. April 2013 – 8 K 1172/12.GI –, mit dem ein Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten aufgehoben worden ist, soweit er Kosten für die Berechnung der Erschließungsbeiträge und die Bescheiderstellung durch ein externes Rechtsanwaltsbüro enthält. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung der Beklagten liegenden Grundstücks Flur …, Flurstück …/…, A-Straße. Mit Bescheid vom 26. September 2011 zog ihn die Beklagte zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.990,73 Euro für den Ausbau der Erschließungsanlage „A-Straße“ heran. Dieser Erschließungsbeitrag enthielt einen Betrag von 193,28 Euro für die Beitragsberechnung und Bescheiderstellung durch ein Rechtsanwaltsbüro. Insgesamt betrug das Honorar für das Rechtsanwaltsbüro 1.785 Euro (Rechnung vom 20. September 2011). Mit Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2011 senkte die Beklagte den Erschließungsbeitrag des Klägers. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 legte der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag ein. Zur Begründung führte er unter anderem an, der Betrag von 1.785 Euro für die Rechnung des Rechtsanwaltsbüros sei nicht umlagefähig. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2012 kürzte die Beklagte den Erschließungsbeitrag des Klägers auf insgesamt 6.947,78 Euro. Soweit sich der Kläger gegen die Einbeziehung der Rechtsanwaltskosten gewendet hatte, wies sie seinen Widerspruch jedoch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 06. Juni 2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Er hat geltend gemacht, der auf ihn entfallende Erschließungsbeitrag betrage nur 6.754,50 Euro, da das Rechtsanwaltshonorar nicht beitragsfähig sei. Er hat beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 26. September 2011 in Form des Änderungsbescheides vom 28. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 10. Mai 2012 insoweit aufzuheben, als der darin festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag in Höhe von 6.754,50 Euro übersteigt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Kosten für die Beitragsberechnung durch ein externes Büro seien beitrags- bzw. umlagefähig, weil die Beitragsberechnung unmittelbar mit der Herstellung der Erschließungsanlage einhergehe. Zum Beispiel gehörten auch Kosten für Büros, die mit der Straßenplanung, Vermessung, Bauleitung und Bauüberwachung beauftragt würden, zu den beitragsfähigen Kosten, obwohl sie nichts mit der technischen Herstellung der Erschließungsanlage zu tun hätten. Sie stünden jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung der zum Anbau bestimmten Straße. Bei Beitragsabrechnungen handele es sich keinesfalls um einfache Angelegenheiten und die Beklagte verfüge nicht über genügend Personal für die Bearbeitung solcher komplexen Angelegenheiten. Auch im Straßenbeitragsrecht, dessen System der Abrechnung mit dem im Erschließungsrecht identisch sei, gehörten Kosten für ein externes Büro zu den beitragsfähigen Kosten. Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage mit Urteil vom 23. April 2013 teilweise stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit hierin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 6.755,95 Euro festgesetzt ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kosten für die Beitragsberechnung und Bescheiderstellung durch ein externes Büro nicht nach § 128 Abs. 1 BauGB umlagefähig seien. Unter Abzug der nicht umlagefähigen Kosten von 1.785 Euro für das Rechtsanwaltsbüro ergebe sich ein Erschließungsbeitrag von 6.755,95 Euro für den Kläger. Die Beklagte rügt mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 08. Juli 2013 – 5 A 1262/13.Z - zugelassenen Berufung, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Rechtsanwaltskosten von 1.785 Euro nicht umlagefähig seien. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. April 2013 - 8 K 1172/12.GI – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (ein Band) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.