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Urteil

6 K 2395/18

VG Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0317.6K2395.18.00
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Leitsätze
1. Die in Hamburg in § 1 des Einheitssätze-Gesetzes (v. 19.12.2000) (juris: EinhSatzG HA) und in § 1 der Einheitssätze-Verordnung (v. 28.1.2014) (juris: EinhSatzV HA) bestimmten Einheitssätze, die von der Beklagten zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes herangezogen wurden, sind wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtswidrig und unanwendbar (vgl. zu § 1 des Einheitssätze-Gesetzes (juris: EinhSatzG HA), VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris; nachgehend OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris). (Rn.20) (Rn.26) Darunter fällt auch der Einheitssatz für Regenwassersiele.(Rn.59) 2. Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann gemäß § 46 HWG (i.d.F. v. 26.6.1989) (juris: WegeG HA) nie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ermittlung dieses Erschließungsaufwandes nach den hierfür bestimmten Einheitssätzen unzulässig ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und ausführlicher Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.80) 3. § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und ausführlicher Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.84, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.79) (Rn.82)
Tenor
Der Festsetzungsbescheid vom 10. Oktober 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 4. April 2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Hamburg in § 1 des Einheitssätze-Gesetzes (v. 19.12.2000) (juris: EinhSatzG HA) und in § 1 der Einheitssätze-Verordnung (v. 28.1.2014) (juris: EinhSatzV HA) bestimmten Einheitssätze, die von der Beklagten zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes herangezogen wurden, sind wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtswidrig und unanwendbar (vgl. zu § 1 des Einheitssätze-Gesetzes (juris: EinhSatzG HA), VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris; nachgehend OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris). (Rn.20) (Rn.26) Darunter fällt auch der Einheitssatz für Regenwassersiele.(Rn.59) 2. Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann gemäß § 46 HWG (i.d.F. v. 26.6.1989) (juris: WegeG HA) nie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ermittlung dieses Erschließungsaufwandes nach den hierfür bestimmten Einheitssätzen unzulässig ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und ausführlicher Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.80) 3. § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und ausführlicher Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.84, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.79) (Rn.82) Der Festsetzungsbescheid vom 10. Oktober 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 4. April 2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. A. Die Kammer entscheidet nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. B. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Festsetzungsbescheid vom 10. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind die Vorschriften in §§ 44 ff. Hamburgisches Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83 mit späteren Änderungen; i. F.: HWG) i.V.m. §§ 127 ff. Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414 mit späteren Änderungen; i.F.: BauGB). Nach § 46 Abs. 1 HWG wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 HWG nach tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Gemäß § 46 Abs. 2 HWG wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen i.S.v. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nach Einheitssätzen ermittelt. Die Höhe der Einheitssätze wird durch das Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 120 mit späteren Änderungen; i. F.: Einheitssätze-Gesetz) sowie in der Verordnung über die Höhe der Einheitssätze vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 35 mit späteren Änderungen; i. F.: Einheitssätze-Verordnung) in den jeweils einschlägigen Fassungen geregelt. II. Hieran gemessen ist der Festsetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig. Ob die Festsetzung des Erschließungsbeitrags dem Grunde nach rechtmäßig war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls der Höhe nach ist eine Beitragspflicht nicht entstanden. Die von der Beklagten herangezogenen Einheitssätze gemäß § 1 Nr. 1 b), Nr. 2, Nr. 3 a), b), c), d), Nr. 5 c) Einheitssätze-Verordnung sowie gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 Einheitssätze-Gesetz sind mit Bundesrecht unvereinbar (dazu 1.) und unanwendbar (dazu 2.). Gleichermaßen mit Bundesrecht unvereinbar und unanwendbar ist der für die Herstellung der sogenannten Straßenentwässerungsleitungen (vgl. den Vermerk vom 24.7.2017, nicht paginiert, Straßenakte), bei denen es sich einesteils um Regenwassersiele handelt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2016, 1 Bf 118/14, juris Rn. 123), eigentlich noch heranzuziehende Einheitssatz nach § 1 Nr. 5 a) Einheitssätze-Verordnung; soweit es sich anderenteils um eine als typische Begleitkosten der Herstellung von offenen Entwässerungseinrichtungen zuzuordnende Grabenverrohrung handelt, ist der heranzuziehende Einheitssatz ebenfalls mit Bundesrecht unvereinbar und unanwendbar. Die Beklagte kann den beitragsfähigen Erschließungsaufwand schließlich auch nicht nach Effektivkosten ermitteln (dazu 3.). Die Kammer lässt vor diesem Hintergrund offen, ob die Herstellung von Einlassbauwerken - wie die Beklagte meint - vom Anwendungsbereich des Einheitssatzes nach § 1 Nr. 3 c) Einheitssätze-Verordnung umfasst ist. 1. Die Einheitssätze genügen den bundesrechtlichen Vorgaben nicht. a) Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen mittels Einheitssätzen wurde erstmals durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 5. November 1973 (HmbGVBl. S. 447) sowie durch das Gesetz über die Höhe des Einheitssatzes nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom selben Tag (HmbGVBl. S. 452) geregelt; sie war beschränkt auf die Herstellung der der Straßenentwässerung dienenden öffentlichen Sielanlagen. Die Höhe des Einheitssatzes, der sich auf den laufenden Meter bezog, wurde anhand der durchschnittlichen und auf das Jahr 1972 umgerechneten Sielbaukosten der Jahre 1965 bis 1969 ermittelt (vgl. Drucks. VII/2805, S. 10, sowie Drucks. VII/2806, S. 2). In den Folgejahren wurden gesetzliche Anpassungen der Höhe des Einheitssatzes vorgenommen, und zwar auf Grund der durchschnittlichen und für das Jahr 1976 bzw. 1979 bzw. 1982 entsprechend den Erhöhungen des Baukostenindexes umgerechneten bzw. prognostizierten Sielbaukosten vergangener Jahre (Gesetze vom 13. Juni 1977, HmbGVBl. S. 135, Drucks. 8/1836, vom 21. Januar 1980, HmbGVBl. S. 13, Drucks. 9/1318, und vom 20. April 1982, HmbGVBl. S. 92, Drucks. 9/4330). Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 117) sowie das Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom selben Tag (HmbGVBl. S. 120) wurden Einheitssätze auch für die Herstellung weiterer Teileinrichtungen festgesetzt. Die Höhe der (hinzugekommenen) Einheitssätze sei „anhand von modellhaften Beispielen und Kostenvergleichsrechnungen unter Berücksichtigung bereits ausgeführter und abgerechneter Baumaßnahmen verschiedener Bezirksämter nach dem Preisstand III. Quartal/1984 ermittelt worden“. Die Einheitssätze für die Herstellung von Entwässerungseinrichtungen wurden ferner u.a. um einen Betrag für Straßenabläufe erweitert, Siele betreffend der Höhe nach auf Grund der durchschnittlichen und für das Jahr 1988 entsprechend den Erhöhungen des Baukostenindexes umgerechneten Sielbaukosten vergangener Jahre angepasst und der auf die Straßenentwässerung entfallende Teil der Sielbaukosten anhand eines externen Gutachtens und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neu ermittelt, sowie die Kosten auf einen Quadratmeter Gesamtfläche der Erschließungsanlage umgerechnet; dabei sei „eine durchschnittliche Straßenbreite von 13,5 m zugrunde gelegt worden, die aus einer Auswertung von 1981 übernommen wurde, da sich neuere verwertbare Erkenntnisse hierfür nicht ergeben haben“ (Drucks. 13/3010, S. 8 f., sowie Drucks. 13/966, S. 2 f.). Die im Jahr 1989 hinzugekommenen Einheitssätze gehen nach Auffassung der Kammer auf überarbeitete Ergebnisse einer Untersuchung der „… GmbH“ aus dem Januar 1985 zurück (vgl. die beigezogenen Akten „…“ sowie „…“, Bände 29 - 37). Eine erste Erhöhung der Einheitssätze für Entwässerungseinrichtungen erfolgte durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 25. September 1990 (HmbGVBl. S. 213), die der Kostenentwicklung Rechnung tragen sollte (vgl. Drucks. 13/5966, S. 9 f.). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 20. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 383) wurden die Einheitssätze weiter erhöht. Die Erhöhung von Einheitssätzen für Teilanlagen, deren Kosten von den Baukostenindizes für den Straßenbau bzw. für Einrichtungen der öffentlichen Beleuchtung erfasst wurden, erfolgte anhand der Steigerung der Indizes; die Einheitssätze für Siele wurden anhand der auf das Jahr 1993 umgerechneten Gesamtkosten der in den Jahren 1986 bis 1990 hergestellten Siele angehoben, diejenigen für Bäume entsprechend der Steigerung der tatsächlich aufgewendeten Kosten auf 2.000 DM sowie diejenigen für gärtnerisch angelegte Flächen und befestigte Nebenflächen entsprechend der Steigerung des Baukostenindexes für den Straßenbau (Drucks. 14/3264, S. 2 f., s. auch Drucks. 14/2513, S. 2 f.). In zwei weiteren Änderungsgesetzen (Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 29. Mai 1996, HmbGVBl. S. 80; Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 10. Dezember 1996, HmbGVBl. S. 308) wurden die Einheitssätze für die Herstellung von Entwässerungseinrichtungen teilweise angehoben, um der Entwicklung der Sielbaukosten vergangener Jahre Rechnung zu tragen (Drucks. 15/4714, S. 2, sowie Drucks. 15/6369, S. 10). Mit Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 401) erfolgten weitere Anpassungen: Die alten Sätze wurden in Euro umgerechnet und „aufgrund der Preisentwicklung, die in der hamburgischen Baupreisstatistik für den kommunalen Straßenbau ausgewiesen ist und für das Jahr 1999 eine Steigerung um 10 Prozentpunkte gegenüber dem Stand des für die letzte Anpassung der Einheitssätze maßgeblichen Preisindex von 1992 ausmacht“, angehoben; bei den Einheitssätzen für Baumaßnahmen, die von der Baupreisstatistik nicht umfasst sind (Beleuchtung, Regen-, Doppel- und Mischwassersiele, Anpflanzung von Bäumen), wurden angesichts nahezu unveränderter Preise keine Änderungen vorgenommen (Drucks. 16/4807, S. 2 f.). Durch das Gesetz zur Änderung des Einheitssätze-Gesetzes vom 5. November 2002 erfolgte der Kostenentwicklung entsprechend insbesondere eine teilweise Absenkung der Einheitssätze für die Herstellung von Entwässerungsanlagen (HmbGVBl. S. 276; s. Drucks. 17/1471, S. 9 f.). Mit Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes und zur Aufhebung des Einheitssätze-Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 539) wurde das Einheitssätze-Gesetz aufgehoben und der Senat ermächtigt, die Höhe der Einheitssätze künftig durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei dürfen die durch Rechtsverordnung festzulegenden Einheitssätze nicht um mehr als 2,5 vom Hundert erhöht und der Zeitraum für eine Anpassung von einem Jahr nicht unterschritten werden. Dahinter stand das Bestreben, ein System einzuführen, das in der Umsetzung schneller reagieren kann und dadurch größere Preissprünge vermeiden soll; die Anpassung der Einheitssätze durch Rechtsverordnung soll maximal bis zur Höhe der zugrundeliegenden Kostenindizes erfolgen (Drucks. 20/9509, S. 7). Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2014 wurde die Höhe der Einheitssätze dementsprechend in der Einheitssätze-Verordnung vom 28. Januar 2014 geregelt (GVBl. S. 35). Zur Zielsetzung der Einheitssätze-Verordnung führt das Vorblatt zur Senatsdrucksache Nr. 2014/00142 vom 16. Januar 2014 (Akte …) aus, die Einheitssätze seien aufgrund von erheblichen Preissteigerungen in den letzten Jahren nicht mehr auskömmlich und sollten im Rahmen der Vorgaben des HWG schrittweise an die Entwicklung der Kosten angepasst werden. b) Nach dem Wortlaut von § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind Einheitssätze „nach den (…) üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen“. Dass die hier erwähnten Kosten auf tatsächlich entstandenen Kosten beruhen müssen, geht aus dem systematischen Zusammenhang mit Satz 1 hervor, wo diese Verbindung explizit hergestellt wird. Es ist mithin von tatsächlichen Kosten ausgehend ein Satz zu bilden, der die durchschnittlichen Kosten zukünftiger Erschließungsanlagen abbildet. Dabei genügt es in der Regel nicht, den Einheitssatz nach nur einer Anlage zu bilden. Dagegen spricht der Wortlaut der Norm, denn ein Durchschnitt kann nur gebildet werden, wenn die Fallzahl größer als eins ist. Zudem spricht § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB von den „Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen“, verwendet also den Plural, was ebenfalls für eine zu berücksichtigende Fallzahl von größer als eins spricht. Schließlich rechtfertigt sich die Berechnung von Erschließungsbeiträgen nach Einheitssätzen zugunsten der einfacheren Abrechnung allein daraus, dass Einheitssätze eine über den Einzelfall hinausgehende Repräsentanz für sich beanspruchen können. Eine Repräsentanz erfordert hingegen die Betrachtung mehrerer Anlagen. Ausgangspunkt für die Berechnung von Einheitssätzen sind stets die tatsächlichen Kosten einer (vergleichbaren) Erschließungsanlage bzw. einer Teileinrichtung davon. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, weicht die Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht von dem Grundsatz ab, dass der Beitragsanspruch ein Kostenerstattungsanspruch ist. Aus dem deshalb auch für die Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen geltenden Prinzip der Kostenerstattung leitet sich die Forderung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB ab, dass die anzuwendenden Einheitssätze den tatsächlichen Kosten möglichst nahekommen müssen und sie sich von den tatsächlichen Kosten jedenfalls nicht weiter entfernen dürfen, als dies durch diejenigen Gesichtspunkte der Praktikabilität gerechtfertigt ist, denen die Vorschrift dienen will (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985, 8 C 55/83, juris Rn. 16 m.w.N.). Weniger strenge Vorgaben akzeptiert das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall. So reicht es ausnahmsweise aus, dass der Einheitssatz auf einer (Teil-) Anlage beruht, wenn diese repräsentativ für alle (Teil-) Anlagen der Gemeinde ist (BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 26). In der Regel muss der Einheitswert aber aus den durchschnittlichen Kosten mehreren Anlagen gebildet werden (vgl. Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 139. EL August 2020, § 130 Rn. 7 m.w.N.). Auch muss die Gemeinde sich bei den Einheitssätzen nicht streng an das Ergebnis einer Berechnung des Durchschnitts halten. Da die Gemeinde die Einheitssätze „in einer Höhe festsetzt, die den Durchschnittskosten für den Zeitraum nach Inkrafttreten dieser Einheitssätze entspricht“ (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985, 8 C 55/83, juris Rn. 16), wird ihr eine Prognose der Preisentwicklung zugemutet (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 130 Rn. 7). Um dem auch bei der Anwendung von Einheitssätzen geltenden Grundsatz der Kostenerstattung zu genügen, muss die Gemeinde ihre Einheitssätze der - absehbaren - Kostenentwicklung in angemessenen Zeitabständen anpassen (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985, 8 C 55/83, juris Rn. 14). Zulässig ist es auch, die Einheitssätze an einen Baukostenindex zu binden (BVerwG, Urt. v. 6. 12. 1968, IV C 30/67, juris Rn. 10; Driehaus/Raden, 10. Aufl. 2018, § 14 Rn. 12 m.w.N.). Daraus ergibt sich folgendes Bild: Ausgangspunkt für die Bildung von Einheitssätzen ist die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten mehrerer vergleichbarer Erschließungsanlagen. Auf dieser Grundlage muss die Gemeinde dann eine Prognose anstellen, wie hoch die Einheitssätze sein müssen, damit sie bei ihrer zukünftigen Geltung die tatsächlichen Kosten abdecken. Im Einzelfall kann es zulässig sein, geringere Anforderungen an die Ermittlung der Einheitssätze zu stellen. Auch dürfen die in einem ersten Schritt rechnerisch zutreffend ermittelten Einheitssätze in einem zweiten Schritt unter dem Aspekt der Prognose und nach einem Baupreisindex angepasst werden. Insoweit können sich zulässigerweise Abweichungen von den rechnerisch ermittelten Werten ergeben. Die Rechtmäßigkeit dieser Einheitssätze hängt im Ergebnis aber immer davon ab, dass die Einheitswerte auf den durchschnittlichen Kosten vergleichbarer, tatsächlich abgerechneter Erschließungsanlagen beruhen. Soweit dagegen von der Beklagten eingewandt worden ist, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verlange, der Berechnung von Einheitssätzen tatsächliche Kosten zugrunde zu legen, sondern lediglich, dass die Einheitssätze den tatsächlichen Kosten möglichst nahekämen, ist dem ebenso wenig zu folgen (dazu aa)) wie dem Einwand, das Bundesverwaltungsgericht lasse es zu, dass bei der Bildung von Einheitssätzen (stets) nur auf ein repräsentatives System abgehoben werde, bzw. habe erkannt, dass es ohne Belang sei, ob die der Bildung von Einheitssätzen zugrunde gelegten Kosten jemals in der Gemeinde angefallen seien (dazu bb)). aa) In seinem Urteil vom 25. Januar 1985 (8 C 55/83, juris Rn. 16) führte das Bundesverwaltungsgericht aus: „Aus dem deshalb auch für die Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen geltenden Prinzip der Kostenerstattung leitet sich die Forderung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BBauG ab, daß die anzuwendenden Einheitssätze den tatsächlichen Kosten möglichst nahekommen müssen und sie sich von den tatsächlichen Kosten jedenfalls nicht weiter entfernen dürfen, als dies durch diejenigen Gesichtspunkte der Praktikabilität gerechtfertigt ist, denen die Vorschrift dienen will (vgl. Urteile vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 81.66 - a.a.O. und vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 60.69 - a.a.O.).“ In den darin erwähnten Entscheidungen aus den Jahren 1968 und 1971 (Urt. v. 25.9.1968, IV C 81/66, juris Rn. 8, sowie Urt. v. 22.1.1971, IV C 60/69, juris Rn. 8) hieß es: „Im genannten Urteil hat sich der erkennende Senat auch zu der Frage geäußert, in welchem Rahmen Einheitssätze nach § 130 BBauG festgesetzt werden können. Er geht davon aus, daß durch die Festsetzung von Einheitssätzen lediglich die Verwaltungsarbeit der Gemeinde erleichtert werden soll, daß auch in diesem Falle jedoch letzten Endes auf den tatsächlichen Aufwand bei Herstellung der Erschließungsanlage abzustellen ist. Die Festsetzung von Einheitssätzen gestattet allerdings die Pauschalierung dieses Aufwandes, sie kann jedoch nicht in einem solchen weiten Rahmen erfolgen, daß der tatsächliche Aufwand nicht mehr als Grundlage des verlangten Erschließungsbeitrages angesehen werden kann.“ „Nach BVerwG IV C 81.66 (BVerwGE 30, 240; ZMR 1969, 23) und BVerwG IV C 30.67 (s.o.) können Einheitssätze, die nach der gegenwärtigen Kostenlage festgesetzt worden sind, auf lange zurückliegende Bauarbeiten nicht ohne weiteres angewendet werden. Der Sinn eines Einheitssatzes im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 2 BBauG ist es, die Abrechnung durch Pauschalierung zu vereinfachen. Letztlich bleiben die tatsächlichen Kosten auch bei einer solchen Pauschalierung Grundlage der Abrechnung, weil die Einheitssätze nach den durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen zu ermitteln sind. Durch diese Vorschrift wollte der Gesetzgeber erreichen, daß die Pauschsätze den tatsächlichen Kosten nahekommen. Sie können natürlich auch im Einzelfall über den tatsächlich aufgewendeten Kosten liegen. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, die tatsächlichen Kosten müßten in jedem Fall die obere Grenze darstellen, über die auch bei einer Abrechnung nach Einheitssätzen nicht hinausgegangen werden dürfe, so verkennt es das Wesen einer Pauschalabrechnung. Immerhin darf die Pauschalierung nicht zu grob sein, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat. Danach verbietet sich sowohl die Erfassung lange zurückliegender Bauarbeiten, die unter einem wesentlich anderen Preisgefüge ausgeführt worden sind, nach neuen Einheitssätzen, wie auch eine zu starke Zusammenfassung im Preise unterschiedlicher Baumaßnahmen in einem einzigen Einheitssatz.“ Unter Zugrundelegung dieser Entscheidungen kann der Einwand, es sei allein maßgeblich, dass bereits (wie auch immer) gebildete Einheitssätze bei einer im Nachhinein vorgenommenen Betrachtung den tatsächlichen Kosten möglichst nahekommen, nicht überzeugen. Die von § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB erlaubte Pauschalisierung hat vielmehr von zuvor tatsächlich entstandenem Erschließungsaufwand auszugehen. Die Feststellung einer ex post bestehenden Übereinstimmung des nach Einheitssätzen bemessenen Erschließungsaufwandes mit den tatsächlichen Kosten der Herstellung ist keine pauschalierende Ermittlung auf der Grundlage repräsentativer Daten, wie sie die zitierte Rechtsprechung fordert, sondern allenfalls eine Plausibilitätskontrolle, die an der (gegebenenfalls) unzureichenden Qualität der zuvor erhobenen Daten nichts zu ändern vermag (s. dazu noch unter c)). bb) Weiterhin führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. November 1985 (8 C 41/84, juris Rn. 26) aus: „Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BBauG sind Einheitssätze ‚nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendende Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen‘. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, ist es geboten, zur Ermittlung eines Einheitssatzes - hier - für die Kosten der Straßenentwässerung auf die Kosten der Herstellung mehrerer Entwässerungssysteme in der Gemeinde, zumindest aber auf die eines für alle Entwässerungssysteme im Gemeindegebiet repräsentativen Systems abzuheben.“ Zu den Entwässerungssystemen hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits zuvor wie folgt entschieden (Urt. v. 29.7.1977, IV C 86/75, juris Rn. 15, 20): „Obschon die Bildung von ‚Einheitssätzen‘ in § 130 Abs 1 Satz 2 BBauG geregelt und diese Vorschrift auch im Urteil vom 25. August 1971 [IV C 93.69, juris] angesprochen worden ist, folgt der Rechtsgedanke, daß nicht auf das jeweilige Rohrleitungsstück, sondern auf das ganze Entwässerungssystem abzustellen ist, nicht aus § 130 Abs 1 BBauG. § 130 BBauG regelt die rechnerisch-technische Art und Weise, in der der beitragsfähige Erschließungsaufwand ermittelt werden kann. Dagegen bestimmt sich auf einer früheren Denkstufe, nämlich nach § 128 Abs 1 BBauG, was der beitragsfähige Erschließungsaufwand gegenständlich an beitragsfähigen Posten umfaßt. Vergleicht man die anderen Posten - Erwerb und Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage, ihre erstmalige Herstellung einschließlich Beleuchtung und die Übernahme von Anlagen - mit den ‚Einrichtungen für ihre Entwässerung‘ (§ 128 Abs 1 Nr 2 BBauG), so weist dieser letztere Posten eine wesentliche Besonderheit auf: Während sich die anderen Posten räumlich und funktionell auf die jeweils abzurechnende Erschließungsanlage beschränken, mögen sie auch eine Verbindung mit anderen Erschließungsanlagen aufweisen, steht der die Entwässerung betreffende Teil der Erschließungsanlage in einer wesentlich engeren Verbindung und Abhängigkeit zu dem ganzen, über die Anlage hinausreichenden Entwässerungssystem. Die in der jeweiligen Erschließungsanlage verlegten Kanalisationsrohre können ihre Aufgabe, die Straße frei von Überflutungen und damit fahr- und gehbereit zu halten, nur in ihrer Verbindung mit weiteren ‚Einrichtungen für die Entwässerung‘ außerhalb des räumlichen Bereiches der jeweiligen Erschließungsanlage erfüllen, mit anderen Rohrleitungen, größeren Revisionsschächten, eventuell mit Pumpstationen oder ähnlichen Anlagen. Dieser Zusammenhang ist es, der die einzelnen ‚Teile‘ eines Entwässerungssystems ‚mehr als es für‘ andere ‚Erschließungsanlagen‘ oder deren Teile ‚üblicherweise zutrifft - zueinander in Beziehung setzt und insofern voneinander abhängig macht‘ (so zum ‚System‘ der Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs 2 Satz 2 BBauG im Urteil vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 16.71 - BVerwGE 40, 182 (186)). Schon das rechtfertigt es, als ‚Einrichtungen für ihre Entwässerung‘ im Sinne des § 128 Abs 1 Nr 2 BBauG nicht allein die in der jeweiligen Erschließungsanlage verlegten Rohre anzusehen, sondern das die Entwässerung gewährleistende ganze System. Das muß dann zur Folge haben, daß auf die Anlieger der jeweiligen Erschließungsanlage nicht die Kosten gerade der in dieser Anlage verlegten Rohre umzulegen sind, sondern ein verhältnismäßiger Teil der Kosten des gesamten Entwässerungssystems. Diese Folgerung ergibt sich auch aus dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit: Während üblicherweise am Anfang eines solchen Systems in geringer Tiefe verlegte Kanalisationsrohre mit geringem Durchmesser ausreichen, nehmen Tiefe und Durchmesser im Verlaufe des Systems zu und an seinem Ende werden Rohre mit erheblichem Durchmesser und, wegen des notwendigen Gefälles, in größerer Tiefe verlegt. Diese kostspieligeren Teile des Systems dienen nicht allein der Entwässerung der Straße, unter der sie verlaufen, sondern auch der Entwässerung davor oder etwa daneben liegender Erschließungsanlagen. Dabei ist der Vorteil, den die erschlossenen Grundstücke durch die Entwässerung genießen, im wesentlichen gleich und unabhängig von der geringeren oder höheren Kostspieligkeit des gerade in ‚ihrer‘ Anlage verlegten Teiles des Entwässerungssystems. […] Zweckmäßig ist es freilich, falls eine Gemeinde auf die funktionale Einheit ihres gesamten Straßenentwässerungsnetzes und damit auf die Teilhabe an diesem Netz abstellen will, daß sie in ihrer Satzung Einheitssätze für die Straßenentwässerung festlegt. Einheitssätze sind nach § 130 Abs 1 Satz 2 BBauG ‚nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen‘. Werden die Einheitssätze auf der Grundlage der Kosten ermittelt, die einer Gemeinde für ihr Straßenentwässerungsnetz entstanden sind, so wird durch diese Handhabung der Sinn der vom Gesetz aufgestellten Forderung der ‚Vergleichbarkeit‘ erfüllt. Der Sinn dieser Forderung ist nämlich die Beachtung des Kostendeckungsprinzips. An die Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten treten die üblichen Durchschnittskosten, die erfahrungsgemäß - etwa nach den handelsüblichen Preisen - für solche Anlagen in der Gemeinde zu zahlen sind. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob solche Kosten bereits jemals in der Gemeinde angefallen sind: Auch wenn eine Gemeinde erstmalig bestimmte Straßenentwässerungseinrichtungen herstellt, darf sie bei der Abrechnung auf Einheitssätze anhand der Kosten zurückgreifen, die für derartige Anlagen erfahrungsgemäß in jener Gegend zu zahlen sind. Die vom Bundesverfassungsgericht an die Bildung von Einheitssätzen gestellten Anforderungen sind bei dieser Handhabung erfüllt (vgl Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 - BVerfGE 33, 265 (269)).“ Diese Entscheidungen können für die Bewertung der dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegten Einheitssätze nicht in dem Sinne fruchtbar gemacht werden, dass bei der Bildung von Einheitssätzen allgemein nur auf ein repräsentatives System abgehoben werde könne, bzw. dass es ohne Belang sei, ob die der Bildung von Einheitssätzen zugrunde gelegten Kosten jemals in der Gemeinde angefallen seien. So wurde in der letztgenannten Entscheidung darauf abgestellt, dass es ohne Bedeutung sei, „ob solche Kosten bereits jemals in der Gemeinde angefallen sind“; für den Fall, dass „eine Gemeinde erstmalig bestimmte Straßenentwässerungseinrichtungen herstellt, darf sie bei der Abrechnung auf Einheitssätze anhand der Kosten zurückgreifen, die für derartige Anlagen erfahrungsgemäß in jener Gegend zu zahlen sind“ (a.a.O., Hervorhebungen nur hier). Es geht also nicht darum, Einheitssätze anhand gänzlich fiktiver Erschließungsanlagen bilden zu können. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1984 außerdem im Einzelfall die Ermittlung anhand eines „für alle Entwässerungssysteme im Gemeindegebiet repräsentativen Systems“ genügen lässt (BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, a.a.O.), ist dies im Kontext der Rechtsprechung zu Entwässerungseinrichtungen zu sehen. Danach ist es wegen deren besonderer Abhängigkeit von „zu dem ganzen, über die Anlage hinausreichenden Entwässerungssystem“ bei der Festsetzung von Einheitssätzen für Entwässerungseinrichtungen zulässig, wenn die Gemeinde „auf die funktionale Einheit ihres gesamten Straßenentwässerungsnetzes“ abstellt und „an die Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten […] die üblichen Durchschnittskosten, die erfahrungsgemäß - etwa nach den handelsüblichen Preisen - für solche Anlagen in der Gemeinde zu zahlen sind“, treten lässt (BVerwG, Urt. v. 29.7.1977, IV C 86/75, a.a.O.). Für die Festsetzung von Einheitssätzen betreffend Teileinrichtungen der Erschließungsanlage, die nicht von der beschriebenen besonderen Abhängigkeit gekennzeichnet sind, ist diese Rechtsprechung hingegen allein insoweit von Belang, als darin das auch von der erkennenden Kammer zugrunde gelegte Erfordernis der Repräsentanz der ermittelten Daten hervorgehoben wird. c) All diesen Maßgaben genügen die herangezogenen bzw. heranzuziehenden Einheitssätze nicht. aa) Dies gilt zunächst für die unter Rückgriff auf die Untersuchung der „… GmbH“ aus dem Januar 1985 gebildeten Einheitssätze. In der Einleitung heißt es, dass die Untersuchung „überwiegend anhand von modellhaften Beispielen und Kostenvergleichsrechnungen durchgeführt“ worden sei. „Die Daten für bereits ausgeführte und veranlagte Baumaßnahmen“ seien den Autoren der Untersuchung „von den Abgabenämtern und Tiefbauabteilungen der Bezirke Eimsbüttel und Wandsbek zur Verfügung gestellt“ worden (S. 1b). Aus den Kostenvergleichsrechnungen, die der Untersuchung als Anhang beigefügt sind, geht hervor, dass die Effektivkosten der zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellten Erschließungsanlagen, wohl um eine Vergleichbarkeit der Kosten untereinander herzustellen, auf den Preisstand des dritten Quartals 1984 hochgerechnet worden sind. Zur Verfahrensweise heißt es in der Untersuchung, dass die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen „anhand von fünf Straßenentwürfen von 100 m bzw. 1000 m Länge untersucht [wurde], die – repräsentativ – die in Hamburg üblichen Trassierungsmerkmale und Befestigungsarten ausweisen“ (S. 2). Zu jedem dieser fünf Fälle wiederum wurde eine Einzelkostenuntersuchung aufgestellt (S. 8). Schließlich macht die Untersuchung für die Ermittlung der Kosten eine Reihe von Annahmen. So werden die Kosten für die Baustelleneinrichtung und der Bauleitung mit 5 % der Herstellungskosten pauschaliert (S. 5) und es wird ein Umsatzsteuersatz von 14 % zugrunde gelegt (S. 6). Zudem fällt auf, dass der Schwerpunkt der Untersuchung von Anfang an nicht auf der erstmaligen Herstellung, sondern auf dem Ausbau von Erschließungsanlagen lag. Davon zeugt nicht nur der Umfang der jeweiligen Abschnitte (11 gegenüber 17 Seiten), sondern auch die Anzahl der gebildeten Fallbeispiele (5 gegenüber 17). Aus der Untersuchung geht nicht hervor, dass die dort ermittelten Einheitssätze auf tatsächlich angefallenen Durchschnittskosten beruhen. Zwar spricht die Untersuchung eingangs von „modellhaften Beispielen und Kostenvergleichsrechnungen“ (S. 1b). Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass die aus den modellhaften Beispielen abgeleiteten Einheitssätze auf tatsächlich hergestellten und abgerechneten Erschließungsanlagen beruhen. Dagegen spricht zunächst, dass die Autoren der Studie selbst lediglich von „modellhaften Beispielen“ sprechen. Zudem fällt auf, dass es sich lediglich um „Straßenentwürfe“ handelt, die von einer Länge von 100 m bzw. 1000 m ausgehen. Auch diese glatten Zahlen sprechen gegen die Existenz tatsächlich abgerechneter Anlagen. Schließlich wären auch die Annahmen, die die Untersuchung tätigt, nicht notwendig, wenn bei diesen Posten tatsächlich Kosten angefallen wären. Hinter den erwähnten Kostenvergleichsrechnungen steckt lediglich, dass die Autoren der Untersuchung die nach Modellen ermittelten Einheitswerte auf bereits abgerechnete Erschließungsanlagen angewandt haben, um zu überprüfen, ob die Einheitssätze die Effektivkosten realitätsnah abbilden. Dass die Vergleichsberechnungen eine starke Übereinstimmung der ermittelten Einheitswerte zeigen, führen die Autoren darauf zurück, dass die Einheitssätze aus tatsächlichen Kosten „abgeleitet“ worden seien. Eine bloße „Ableitung“ spricht gegen eine streng rechnerische Ermittlung von durchschnittlichen Effektivkosten. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass von den sieben Vergleichen der Untersuchung (S. 46 f. und S. 1 ff. des Anhangs) sich nur zwei (S. 1 und S. 3 des Anhangs) auf eine erstmalige Herstellung beziehen, während die übrigen Vergleiche Ausbaumaßnahmen und nicht die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage zum Gegenstand haben. Damit handelt es sich bei den „Kostenvergleichsrechnungen“ nicht um eine Methode zur Ermittlung von Einheitssätzen, sondern lediglich um eine Vorgehensweise, um gebildete Einheitssätze auf Plausibilität zu kontrollieren. Dass dieses Ziel mit nur zwei Vergleichen erreicht werden kann und dass die dort gewählten Beispiele (140 m einer Anliegerstraße und 275 m einer Straße im „Gewerbe-Industriegebiet“) tatsächlich repräsentativ für alle Erschließungsanlagen in Hamburg sind, ist in der Untersuchung weder dargelegt worden noch aus sich heraus nachvollziehbar. Schließlich stammen die Daten für die Kostenvergleichsrechnungen, wie die Verfasser der Untersuchung selbst darlegen, aus nur zwei Bezirken, nämlich Eimsbüttel und Wandsbek, was die Repräsentanz der Daten ebenfalls in Frage stellt. Dagegen, dass es sich bei den ermittelten Einheitssätzen um nach durchschnittlichen Effektivkosten errechnete Werte handelt, spricht auch wesentlich, dass sich die Autoren der Defizite ihrer angewandten Methodik bewusst waren. In ihrer Bewertung schreiben sie: „Es sollte jedoch geprüft werden, ob das hier angewandte Verfahren der Ermittlung von Einheitssätzen anhand von Modellrechnungen einer evtl. grundsätzlichen richterlichen Überprüfung standhält. Sofern darüber Zweifel bestehen sollten, müssten die Einheitssätze aus bereits hergestellten und abgerechneten Erschließungsanlagen erstmalig ermittelt werden.“ (S. 37) Insbesondere aus dem letzten Absatz geht deutlich hervor, dass die in der Untersuchung ermittelten Einheitssätze eben nicht auf bereits hergestellten und abgerechneten Erschließungsanlagen beruhen. Dass die in der Untersuchung vorgeschlagenen Einheitssätze den Effektivkosten im Einzelfall nahekommen, ist zwar möglich. Dies kann jedoch nicht kaschieren, dass die Einheitssätze nicht pauschalierend nach tatsächlich bei der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen in Hamburg angefallenen Durchschnittskosten berechnet wurden, sondern auf nicht näher nachvollziehbaren „Modellrechnungen“ beruhen. Damit erweisen sich die auf Grundlage der Untersuchung der „… GmbH“ aus dem Januar 1985 aufgestellten - und später lediglich fortgeschriebenen - Einheitssätze aufgrund der bei der Ermittlung der Höhe der Einheitssätze angewandten Methodik der Modellrechnung als mit Bundesrecht unvereinbar. Das Bundesrecht verlangt - wie dargestellt - bei der Ermittlung von Einheitssätzen von tatsächlich angefallenen Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen auszugehen. Soweit die Beklagte demgegenüber gemeint hat, es habe vor Erlass des Gesetzes über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 26. Juni 1989 Überarbeitungen der im Jahr 1985 durch die „… GmbH“ vorgelegten Untersuchung gegeben, vermag dies an der Auffassung der Kammer, dass die hier verfahrensgegenständlichen Einheitssätze den Maßgaben des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht genügen, nichts zu ändern. Denn auch die unter Bezugnahme auf Ausdrucke aus dem elektronischen Archivsystem „…“ der Beklagten dargetanen Überarbeitungen lassen nicht erkennen, dass die im Gesetzgebungsverfahren zur Ermittlung der Einheitssätze herangezogenen Daten hinreichend repräsentativ für die in der Freien und Hansestadt hergestellten Erschließungsanlagen waren; das gilt namentlich auch für den Einheitssatz für offene Entwässerungseinrichtungen, der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens „von Quadratmeter der Gesamtfläche der Straße auf Quadratmeter Teilfläche, die für die Entwässerungseinrichtung selbst in Anspruch genommen wird“, umgerechnet wurde (vgl. den Vermerk vom 8.12.1988, Bl. 1499 f., Akte „…“, Band 36, sowie die Vermerke vom 25.10.1988 und 7.12.1988, Bl. 1529 f., 1492 f., a.a.O.). Auch ausweislich des Vorbringens der Beklagten ist davon auszugehen, dass die im Jahr 1989 neu geregelten Einheitssätze maßgeblich auf den in der Untersuchung „überwiegend anhand von modellhaften Beispielen und Kostenvergleichsrechnungen“ bzw. „anhand von Modellrechnungen“ erlangten Daten (S. 1b, 37 der Untersuchung) beruhen. Von diesen Daten, deren Grundlage tatsächliche Kosten sind (S. 48 der Untersuchung), wird zwar behauptet, dass sie repräsentativ seien (S. 2 der Untersuchung). Der Auswertung der Daten mit dem Ziel der Bildung von Einheitssätzen ging jedoch - wie gesehen - eine Modellbildung („fünf Straßenentwürfe“ oder Fälle, S. 2, 8 der Untersuchung) voraus, die den Repräsentanzanforderungen der Rechtsprechung ihrerseits nicht genügt: Der Rückgriff auf modellhafte Straßenentwürfe fußte wohl auf der Wertung des Ingenieurbüros, es könnten sich, sofern überdurchschnittliche Aufwendungen für Erdbaumaßnahmen vernachlässigt würden, keine wesentlichen preislichen Differenzen für vergleichbare Flächen ergeben, da die Konstruktion der Erschließungsanlagen durch die in Hamburg gültigen Entwurfsrichtlinien normiert sei (S. 7 der Untersuchung). Dieses Vorgehen, das offenbar prognostisch annimmt, eine Erschließungsanlage werde stets so hergestellt, wie sie regelhaft herzustellen ist, entspricht nicht der von der Rechtsprechung vorgegebenen pauschalierenden Herangehensweise, die Erschließungsanlagen dergestalt zu berücksichtigen hat, wie sie in der Vergangenheit tatsächlich hergestellt und abgerechnet worden sind. Dass ausweislich der Untersuchung Vergleichsrechnungen, bei welchen die anhand der Modelle zunächst ermittelten Einheitssätze - die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens jedoch zum Teil verändert wurden - u.a. auf zwei tatsächlich abgerechnete erstmalig hergestellte Erschließungsanlagen angewandt wurden, zu einer „beachtenswerte[n] Übereinstimmung der Ergebnisse“ führten (S. 46 ff., 48 der Untersuchung; S. 1 und 3, Anhang der Untersuchung), könnte - allenfalls - für eine Plausibilität der in der Studie ermittelten Einheitssätze sprechen, nicht aber ihre Repräsentanz gewährleisten, auf die es im Rahmen von § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB ankommt. Soweit auf den hier zur Anwendung gelangten Einheitssatz für die Herstellung von Straßenabläufen nach § 1 Nr. 5 c) Einheitssätze-Verordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erleichterte Anforderungen an die Erfüllung der von § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlangten Vergleichbarkeit zu stellen sind (vgl. oben), wird die Beklagte dem durch ihre bloß modellhafte Herangehensweise ebenfalls nicht gerecht. Abschließend sei erwähnt, dass auch die vorgenannten Vergleichsrechnungen anhand der in einem anderen Klagverfahren vorgelegten Straßenakten nicht nachvollziehbar sind: Die Vergleichsrechnung „Kimbernweg“ (S. 1, Anhang der Untersuchung; gemeint ist die Erschließungsanlage Kimbernstieg) legt beispielsweise eine Fahrbahnfläche von 920 m² zugrunde, während sich aus der zuletzt als Retent vorgelegten Straßenakte „Kimbernstieg“ ein tatsächlicher Umfang von 1.039,48 m² und ein beitragsfähiger Umfang von 990,5 m² ergeben (Erschließungsanlage „Kimbernstieg von Fl. 6300/6303 ausschl. bis Kehre“, Vermerk vom [unleserlich], Bl. 167 ff.); die in der Vergleichsrechnung herangezogenen „Effektivkosten IV. Quartal 1981“ von rund 220.000 DM (S. 1, Anhang der Untersuchung) scheinen außerdem einem später aufgehobenen bzw. korrigierten Vermerk vom 12. Juni 1984 entnommen (Bl. 110 ff., Straßenakte). Die Vergleichsrechnung „Ottenser Straße“ geht u.a. von einer Streckenlänge von 275 m und einem Fahrbahnumfang von 2.050 m² aus (Anhang der Untersuchung, S. 3), während sich der als Retent vorgelegten Straßenakte „Ottenser Straße WII“ (Band I fehlt) eine Streckenlänge von 300 m bei einem Fahrbahnumfang von 2.202,63 m² (Erschließungsanlage „Ottenser Straße von Schnackenburgallee bis Abknickung nach Süden“, Vermerk vom 1.3.1979, Bl. 174 ff.) bzw. von 285 m bei einem Fahrbahnumfang von 2.218,37 m² (Erschließungsanlage „Ottenser Straße von Abknickung nach Westen bis Binsbarg“, Vermerk vom 8.3.1979, Bl. 181 ff.) entnehmen lassen; auch die in der Vergleichsrechnung angegebene „Bauzeit 1975“, die für die Hochrechnung der Baukosten auf den Preisstand III/1984 von Bedeutung ist (S. 3, Anhang der Untersuchung), wirft Fragen auf, da in der übersandten Straßenakte als Abschluss der Bauarbeiten für die Erschließungsanlagen die Jahre 1970 bzw. 1976 angegeben sind (s. jeweils a.a.O.). bb) Den Maßgaben des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird auch der Einheitssatz für Regenwassersiele in § 1 Nr. 5 a) Einheitssätze-Verordnung nicht gerecht, der nicht auf die vorgenannte Untersuchung aus dem Jahr 1985 zurückgeht. Ausgehend von Sielbaukosten je laufendem Meter und mit dem Ziel, den Erschließungsaufwand je Quadratmeter Gesamtfläche der Erschließungsanlage auszuweisen, wurde dieser vielmehr festgesetzt unter Rückgriff auf eine im Jahr 1981 ermittelte durchschnittliche Straßenbreite von 13,5 m (vgl. oben unter a)). Anders als die Beklagte in einem Parallelverfahren wohl gemeint hat, kann zunächst aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.7.1977, IV C 86.75, juris Rn. 15, 20) nicht der Schluss gezogen werden, der Einheitssatz könne ungeachtet der Maßgaben des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB festgesetzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht gesteht der Beklagten lediglich zu, den „auf einer früheren Denkstufe“ nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand in Gestalt eines verhältnismäßigen Teils der Kosten des gesamten Entwässerungssystems auch der Festsetzung von Einheitssätzen zugrunde zu legen, weil dies aufgrund der funktionalen Abhängigkeit von Entwässerungseinrichtungen der von § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB aufgestellten Forderung der „Vergleichbarkeit“ genügt (BVerwG, a.a.O.). Will die Beklagte - wie hier (vgl. dazu Bl. 1090, Bd. 34, Akte …) - die so verstandenen durchschnittlichen Herstellungskosten von Entwässerungseinrichtungen je laufendem Meter unter Berücksichtigung einer Straßenbreite als flächenmäßigen Erschließungsaufwand mittels eines Einheitssatzes geltend machen, muss sie zum einen auch insoweit dem Vergleichbarkeitsgebot Rechnung tragen; dieses muss für sämtliche die Höhe des Einheitssatzes bestimmenden Faktoren gewährleistet sein. Zum anderen nimmt die Straßenbreite an dem Vergleichbarkeitszusammenhang, den das Bundesverwaltungsgericht aus der funktionalen Abhängigkeit der Entwässerungseinrichtungen ableitet, nicht teil; die Straßenbreite ist vielmehr anhand vergleichbarer - das heißt tatsächlich hergestellter - Erschließungsanlagen zu ermitteln: Da bei der von der Beklagten gewählten - aber nicht zwingenden - flächenmäßigen Betrachtung die Höhe der Herstellungskosten je m² abhängig ist von der Straßenbreite, können zur Festsetzung eines solchen Einheitssatzes für Entwässerungseinrichtungen nur diejenigen Kosten zugrunde gelegt werden, die unter Berücksichtigung der Breite vergleichbarer Erschließungsanlagen ermittelt wurden. Andernfalls handelte es sich nicht um Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Dass diesen Maßgaben entsprechend die von der Beklagten bei der Festsetzung des Einheitssatzes herangezogene Straßenbreite von 13,5 m der Breite vergleichbarer Erschließungsanlagen entspricht, ist nicht dargetan. Der Wert geht nach Auffassung der Kammer stattdessen zurück auf einen Vorschlag der Baubehörde vom 3. September 1981, wonach „[b]is zur exakten Ermittlung (in 2 Jahren) zunächst von 13,50 m mittl. Straßenbreite auszugehen“ sein solle (Bl. 38R, Band 25, Akte …, von der Beklagten in einem anderen Klagverfahren vorgelegt). Auf dieses Schreiben, das offenbar zunächst als „Abschätzung von 1981“ (Schreiben der Baubehörde vom 14.3.1988, Bl. 1076, Bd. 34, Akte …, von der Beklagten in einem anderen Klagverfahren vorgelegt) und in der Gesetzesbegründung sodann als „Auswertung von 1981“ (Drucks. 13/3010, S. 8 f., s. ferner etwa Drucks. 13/966, S. 2 f., Drucks. 15/4714, S. 2, Drucks. 17/1471, S. 10) bezeichnet wurde, hat auch die Beklagte in einem Parallelverfahren verwiesen und daraus den „Querschnitt, der dem Einheitssatz zu Grunde liegt“, entnommen. Darauf konnte die Festsetzung des genannten Einheitssatzes indes nicht in rechtmäßiger Weise gestützt werden. Dem vorgeschlagenen Wert lagen ausweislich des Schreibens vom 3. September 1981 zwei Berechnungen mit dem Ziel der Ermittlung einer durchschnittlichen Straßenbreite zugrunde: - Zunächst wurde ein Wert von 13,10 m errechnet aus einer mittleren Fahrbahnbreite von 6,604 m (Gesamtfahrbahnflächen ohne Autobahnen geteilt durch die Gesamtstraßenlänge der befestigten Straßen) sowie einem „Zuschlag“ von 6,500 m „für beidseitige Rad- u. Fußwegflächen (geschätzt)“; angemerkt wurde dabei, dass sich die „Nebenflächen (Radwege, Gehwege etc.) […] erst in rd. 2 Jahren exakt ermitteln“ ließen. - Sodann wurde unter Heranziehung von „älteren (1977), nicht zuverlässigen Daten“ zu Straßenfläche in m² und befahrbarem Straßennetz in km „eine mittlere Straßenbreite von 14 m“ ermittelt, worin „aber Plätze und sonstige zum öffentlichen Wegegrund zu zählenden [sic] Flächen mit enthalten“ seien. Dass die Betrachtung von Gesamtfahrbahnflächen ohne Autobahnen sowie von befestigten Straßen, von veralteten und nicht zuverlässigen Daten zu Straßenfläche und Straßennetz ebenso wenig wie die Vornahme eines Zuschlags auf Schätzbasis eine belastbare Aussage über tatsächlich hergestellte und abgerechnete Erschließungsanlagen ermöglicht, liegt auf der Hand. Hingewiesen sei noch darauf, dass die handschriftlichen „Anmerkungen zur Pauschalierung der Anliegerbeiträge“ (Bl. 39 ff., Band 25, Akte …, vorgelegt in einem anderen Klagverfahren), von denen die Beklagte in einem Parallelverfahren außerdem noch gemeint hat, sie seien dem Schreiben vom 3. September 1981 beigefügt gewesen, zu dessen Verständnis nicht beitragen. Zum einen ist mangels ausdrücklicher Inbezugnahme schon offen, ob es sich überhaupt um diesem Schreiben beigefügte Anmerkungen handelt; aufgrund der unglücklichen Aktenheftung der Beklagten ist auch denkbar, dass Anlagen zu diesem Schreiben vor dem Schreiben eingeheftet sein müssten. Zum anderen befassen sich die Anmerkungen - soweit leserlich - nicht mit der Ermittlung einer durchschnittlichen Straßenbreite, sondern mit der Pauschalierung von Herstellungskosten anhand von drei sogenannten Regelfällen. Das Vorbringen der Beklagten in einem anderen Klagverfahren, sie habe bei der Festsetzung des Einheitssatzes nicht nur auf die im Jahr 1981 ermittelte Straßenbreite, sondern auch auf die Planungshinweise für Stadtstraßen in Hamburg vom 21. Dezember 1988 abgestellt bzw. die Straßenbreite von 13,5 m sei daraus entnommen worden, ist demgegenüber bereits nicht schlüssig. Denn zum einen nimmt die Gesetzesbegründung - wie gesehen - nicht darauf, sondern allein auf eine „Auswertung von 1981“ Bezug, und zum anderen ist nicht erkennbar, weshalb die sich nach den Angaben der Beklagten aus in den Planungshinweisen enthaltenen Querschnitten ergebende durchschnittliche Straßenbreite von „ca. 13,9 m“ dazu Veranlassung gegeben haben sollte, den Einheitssatz auf Grundlage einer Straßenbreite von 13,5 m festzusetzen. Dass der Beklagten im Jahr 1988, wie sie schließlich gemeint hat, keine neuen verwertbaren Erkenntnisse vorlagen, geht zu ihren Lasten, da es ihr obliegt, darzulegen, dass die in dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Einheitssätze den Maßgaben des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB genügen. Nach alledem kann dahinstehen, ob der Einheitssatz zudem unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der auf Straßen- bzw. Grundstücksentwässerung entfallenden Anteile der Sielbaukosten an § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gemessen rechtswidrig ist. Erwähnt sei lediglich, dass sich dem in einer anderen Sache vorgelegten externen Gutachten vom 4. September 1986 mit Ergänzung vom 10. November 1986, mittels dessen den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt werden sollte und nach dessen Ergebnis 45 v.H. der Kosten für Regenwassersiele und 18 v.H. der Kosten für Doppel- und Mischwassersiele den jeweiligen Einheitssätzen zugeordnet wurden (vgl. etwa Drucks. 13/966, S. 3), die genannten Werte nicht unmittelbar entnehmen lassen. cc) Der Einheitssatz für Bäume nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Einheitssätze-Gesetz genügt den Maßgaben von § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB ebenfalls nicht. Im Ausgangspunkt war der Einheitssatz rechtswidrig, da er auf Grundlage der Untersuchung der „… GmbH“ aus dem Januar 1985 festgesetzt worden war. In der Begründung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 20. Dezember 1993 war sodann zwar davon die Rede, dass die Anhebung des Einheitssatzes um 11,1 v.H. von 1.800,00 DM auf 2.000,00 DM „entsprechend der Steigerung tatsächlich aufzuwendenden Kosten“ erfolge (Drs. 14/3264, S. 3). Dass hierzu tatsächliche Herstellungskosten vergleichbarer Erschließungsanlagen ermittelt wurden, hat die Beklagte indes nicht dargetan und liegt bei dem glatten Betrag von 2.000,00 DM auch nicht nahe (vgl. insoweit auch den Vermerk vom 30.10.1992, Bl. 20, Band 38, Akte …, der zum einen auf ein Schreiben der Umweltbehörde vom 21.10.1992 Bezug nimmt, das allerdings in der übersandten Akte nicht leserlich ist und von seinem Umfang her zu knapp ist, um die notwendigen Darlegungen zu enthalten [Bl. 31R, a.a.O], sowie zum anderen das Ergebnis einer Rücksprache mit der Umweltbehörde darstellt, deren Inhalt aber im Einzelnen nicht dokumentiert worden zu sein scheint). d) Die Beklagte kann sich für die Rechtmäßigkeit der Einheitssätze auch nicht auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder für Erschließungsbeiträge aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG berufen. Auf eine Vereinbarkeit mit Bundesrecht käme es nicht an, wenn die Festsetzung von Einheitssätzen allein auf einer Gesetzgebungskompetenz der Länder beruhen sollte. Dies ist aber nicht der Fall. Zwar haben die Länder seit der Föderalismusreform 1994 die alleinige Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsbeitragsrecht, Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG; es stünde der Beklagten also frei, ein eigenes Erschließungsbeitragsrecht außerhalb des bundesrechtlichen Rahmens zu schaffen. Auf dieser Kompetenz beruht das Einheitssätze-Gesetz aber nicht. Vielmehr gilt in Hamburg der bundesrechtliche Rahmen nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fort. Das Einheitssätze-Gesetz knüpft in seinem § 1 Abs. 1 unmittelbar an § 46 Abs. 2 HWG an. In § 44 HWG, der den Neunten Teil des Hamburgischen Wegegesetzes, also den Teil über Erschließungsbeiträge, einleitet, heißt es, dass die Freie und Hansestadt Hamburg „zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach den §§ 127 bis 135 des BauGB und den folgenden Bestimmungen“ erhebt. Das Hamburgische Erschließungsbeitragsrecht geht also selbst nicht davon aus, sich vom Bundesrecht emanzipiert zu haben, sondern erkennt seine (auf die Satzungskompetenzen aus § 132 BauGB beschränkte) ausfüllende Rolle an. 2. Das Gericht ist auch berechtigt, das Einheitssätze-Gesetz und die Einheitssätze-Verordnung nicht anzuwenden, soweit sie mit Bundesrecht unvereinbar sind. Insbesondere einer Vorlage des Einheitssätze-Gesetzes nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es nicht. a) Das Einheitssätze-Gesetz beruht auf der Satzungskompetenz aus § 132 Nr. 2 Var. 3 i.V.m. § 130 Abs. 1 BauGB, die das Baugesetzbuch grundsätzlich den Gemeinden zuordnet. Nach § 246 Abs. 5 BauGB gilt das Land Hamburg für die Anwendung des Baugesetzbuchs als Gemeinde. Zudem muss das Land Hamburg nach § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmen, welche Form der Rechtssetzung an die Stelle der im Baugesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Zumindest explizit hat das Land Hamburg nicht bestimmt, in welcher Form es von der Satzungskompetenz aus § 132 Nr. 2 Var. 3 i.V.m. § 130 Abs. 1 BauGB Gebrauch macht. Implizit hat der Hamburgische Gesetzgeber mit dem Erlass des Einheitssätze-Gesetzes aber unmittelbar klargestellt, dass er selbst in der Form eines Gesetzes von der Satzungskompetenz Gebrauch macht. Damit handelt es sich beim Einheitssätze-Gesetz um ein sogenanntes satzungsersetzendes Gesetz. b) Rechtsschutz gegen satzungsersetzende Gesetze findet trotz ihres Erlasses als förmliches Gesetz durch die Fachgerichte statt. Im öffentliche Baurecht findet verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Bebauungspläne neben der abstrakten Normenkontrolle auch über die inzidente Normenkontrolle statt. Anders als die abstrakte Normenkontrolle, die nach § 47 VwGO den Oberverwaltungsgerichten vorbehalten ist, sind auch die Verwaltungsgerichte zur inzidenten Normenkontrolle befugt, wenn die Rechtmäßigkeit einer Norm eine Vorfrage für die Überprüfung des Streitgegenstands ist (siehe nur Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 10 Rn. 27 m.w.N.). Dass in Hamburg Bebauungspläne auch als formelle Landesgesetze und nicht nur als bloße Rechtsverordnungen erlassen werden (siehe § 3 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung), steht der Gewährung von Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nicht entgegen (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2019, 2 E 8/17.N, juris Rn. 41 m.w.N.; so i.E. VG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2001, 15 VG 3710/2000, 15 VG 4907/2000, juris Rn. 60). Insbesondere ist § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dahin auszulegen, dass Bebauungsplangesetze der Beklagten als Satzungen im Sinne dieser Verfahrensbestimmung zu verstehen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 2 BvR 397/82 u.a., juris Rn. 66 ff. m.w.N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 81 ff.). Für den Zweck des Rechtsschutzes sind satzungsersetzende Gesetze also wie Satzungen zu behandeln. Eine judikative Zurückhaltung gegenüber der unmittelbar demokratisch legitimierten rechtssetzenden Gewalt aus Gründen der Gewaltenteilung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten, weil der Bundesgesetzgeber den Rechtsrahmen für die legislative Gewalt abschließend bestimmt hat. Weitere normsetzende Schritte hat er explizit der Satzungskompetenz der Gemeinden überlassen. Diese Entscheidung hat Folgen für den Rechtsschutz, weil exekutive Rechtssetzung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese für den Umfang von Rechtsschutz grundlegende Entscheidung des Bundesgesetzgebers kann der Landesgesetzgeber nicht dahin unterlaufen, dass er eine Satzungskompetenz mit einem Gesetz ausfüllt. Dies gilt auch für das Erschließungsbeitragsrecht. c) Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG wäre unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 2 BvR 397/82 u.a., juris Rn. 68 und Lts. 5) gilt das Verwerfungsmonopol des Art. 100 Abs. 1 GG nicht für solche Gesetze, die nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht. Die Feststellung der Unvereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht unterliegt also nur der Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, soweit Rechtschutz anders nicht gewährleistet ist. Dies ist, wie gerade dargetan, bei der Anwendung von Einheitssätzen im Erschließungsbeitragsrecht nicht der Fall. 3. Nach der gesetzlichen Lage dürfen Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage in Hamburg allein nach Einheitssätzen erhoben werden. Zwar bestimmt § 46 Abs. 1 HWG, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand grundsätzlich nach tatsächlichen Kosten ermittelt wird. Diese Ermittlungsmethode steht jedoch unter dem expliziten Vorbehalt des Absatzes 2. In § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG wird – insoweit abschließend – bestimmt, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) nach Einheitssätzen ermittelt wird. Das Hamburgische Wegegesetz geht also davon aus, dass der Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage ausschließlich nach Einheitssätzen ermittelt wird. Dies deckt sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung heißt es zu § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG, dass „[d]er beitragsfähige Aufwand für die technische Herstellung (endgültige Herstellung und Ausbau) von Erschließungsanlagen […] künftig nach Einheitssätzen ermittelt werden [soll] (…)“ (Drucks. 13/3010, S. 5). Den Anwendungsbereich von § 46 Abs. 1 HWG beschreibt die Gesetzesbegründung damit, dass sich „[b]ei den Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Erschließungsanlagen […] eine Pauschalierung“ verbiete, weil diese Kosten zu unterschiedlich seien (Drucks. 13/3010, S. 6). Dass auch bei dem Aufwand für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen i.S.v. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine Ermittlung nach tatsächlichen Kosten möglich sein soll, geht weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Gesetzesbegründung hervor. Eine solche Rückfallmöglichkeit würde auch dem expliziten Ziel der Abrechnung nach Einheitssätzen, nämlich der schnelleren Festsetzung, einer verständlichen Formulierung von Festsetzungsbescheiden und einer früheren Abschätzung von Kosten (Drucks. 13/3010, S. 6), direkt widersprechen. Schließlich würde es auch erhebliche Gleichheitsprobleme aufwerfen, wenn die Entscheidung, eine Erschließungsanlage nach Effektivkosten oder Einheitssätzen abzurechnen, im Ermessen der Verwaltung stünde. Diese gesetzliche Regelungstechnik erlaubt – jedenfalls in Hamburg – deshalb für den Fall, dass Einheitssätze unanwendbar sind, keinen Rückfall auf eine Kostenermittlung nach Effektivkosten, soweit es um Kosten i.S.v. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geht. Auch eine bundesrechtskonforme Auslegung (siehe zur bundesrechtskonformen Auslegung des Hamburgischen Wegegesetzes im Hinblick auf das Bundesbaugesetz im Erschließungsbeitragsrecht: OVG Hamburg, Urt. v. 4.9.1980, OVG Bf II 16/78, HmbJVBl. 1981, 28, 29 f.; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.9.1994, Bs II 35/94, juris Rn. 7) führt nicht zu einem Rückfall auf die Kostenermittlung nach tatsächlich angefallenen Kosten. Dem würden vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts und Zwecks von § 46 Abs. 2 HWG schon die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Normenwahrheit widersprechen (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98, juris Rn. 63 und Beschl. v. 12.2.2003, 2 BvL 3/00, juris Rn. 115; s. ferner OVG Hamburg, Urt. v. 31.1.2022, 4 Bf 10/21, juris Rn. 89 f.; BVerfG, Beschl. v. 20.7.2021, 2 BvF 1/21, juris Rn. 98). Soweit das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25.8.1971, IV C 93/69, juris Rn. 8; Urt. v. 3.3.1972, IV C 49/70, juris Rn. 7; Urt. v. 27.9.1982, 8 C 145/81, juris Rn. 15; Urt. v. 15. 11. 1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24, 27; vgl. auch Driehaus/Raden, 10. Aufl. 2018, § 14 Rn. 4 und 10) sich allgemein für einen solchen Rückfall ausspricht, vermag dies auch sonst nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt aus der Reihenfolge, in der die Ermittlungsmethoden in § 130 Abs. 1 BauGB und die Ermittlungsräume in § 130 Abs. 2 BauGB genannt werden, darauf, dass es sich bei der Aufwandsermittlung nach tatsächlichen Kosten um den gesetzlichen Regelfall handele, woraus sich ein Stufenverhältnis ergebe (siehe BVerwG, Urt. v. 15. 11. 1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24 m.w.N.). Dafür spreche auch, dass die Gemeinden nach § 127 Abs. 1 BauGB bundesrechtlich zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags verpflichtet seien (siehe BVerwG, Urt. v. 15. 11. 1985, 8 C 41/84, juris Rn. 27). Tatsächlich ergibt eine vom Wortlaut ausgehende Auslegung der genannten Normen, dass ein Stufenverhältnis zwischen den beiden Ermittlungsmethoden nicht besteht. Der Wortlaut von § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB lässt kein Stufenverhältnis zwischen den Ermittlungsmethoden bzw. einen gesetzlichen Regelfall erkennen. Er stellt die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach tatsächlichen Kosten oder Einheitssätzen selbstständig nebeneinander. Die Ermittlungsmethoden werden lediglich durch ein „oder“ getrennt, was eine freie Alternativität impliziert. Hinweise, die dafürsprechen könnten, dass eine der beiden Methoden der gesetzliche Regelfall sein soll, sind nicht erkennbar. Auch der Vergleich des Bundesverwaltungsgerichts mit § 130 Abs. 2 BauGB greift nicht durch. Die Norm betrifft den Ermittlungsraum und nicht die Ermittlungsmethode. Auch der Umstand, dass die Ermittlungsräume in § 130 Abs. 2 BauGB wie in Absatz 1 aufgezählt und mit einem „oder“ getrennt werden, lässt keinen Rückschluss auf ein Stufenverhältnis der im ersten Absatz genannten Ermittlungsmethoden zu. Denn die Norm enthält auch hier nur das Wort „oder“, was die durch sie getrennten Alternativen lediglich aufzählt, aber nicht in ein Rangverhältnis setzt. Dass sich aus anderen Normen des Erschließungsbeitragsrechts ein „Rangverhältnis“ zwischen den Ermittlungsräumen dahingehend ergibt, dass eine sachliche Beitragspflicht bezogen auf die gesamte Erschließungsanlage sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, während es für eine Entstehung zu einem Abschnitt einer abschnittsbildenden Entscheidung der Gemeinde bedarf, steht dem nicht entgegen. Denn bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nach Abschnitten steht die Wahl des Ermittlungsraumes der Gemeinde tatsächlich frei; eine gesetzliche Regel besteht insoweit nicht. Schließlich kann auch das Argument, die sachliche Beitragspflicht entstehe bei Unanwendbarkeit von Einheitssätzen nach den Effektivkosten, weil die Gemeinde nach § 127 Abs. 1 BauGB zur Beitragserhebung verpflichtet sei, nicht überzeugen. Denn selbst wenn sich die Einheitssätze als unanwendbar erweisen, bedeutet dies nicht, dass eine Abrechnung nach Einheitssätzen ausgeschlossen ist und eine Abrechnung nach Effektivkosten die einzige Möglichkeit verbliebe, der Kostenerhebungspflicht nachzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass unwirksame Beitragssatzungen (nach Bundesrecht) rückwirkend in Kraft gesetzt werden können (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.9.1977, IV C 5/75, juris Rn. 27; Urt. v. 15.4.1983, 8 C 170/81, juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 7.4.1989, 8 C 83/87, juris Rn. 15; zu Einheitssätzen siehe Urt. v. 25.8.1971, IV C 93/69, juris Rn. 15). Die Gemeinde hat also auch nachdem sich Einheitssätze als unanwendbar erwiesen haben die von § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnete Wahl, die Erschließungsanlage (bzw. Abschnitte davon) nach tatsächlichen Kosten oder über rückwirkend in Kraft gesetzte Einheitssätze abzurechnen. Warum die Gemeinde dabei auf eine Abrechnung nach Effektivkosten beschränkt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen greift das Argument des Bundesverwaltungsgerichts schon vom Ansatz her nicht. Eine generelle Deckungspflicht zur Beitragserhebung kann - wie auch im Gebührenrecht - eine nichtexistierende Rechtsgrundlage für die Erhebung nicht ersetzen. Dem Einwand der Beklagten hiergegen, der von § 46 Abs. 1 HWG geregelte Vorbehalt sei gleichsam als Vorbehalt des rechtlich Möglichen zu verstehen, ist nicht zu folgen. Hierfür gibt der Wortlaut der Norm nichts her; er beinhaltet insbesondere keine salvatorische Klausel für den Fall der Rechtswidrigkeit von Einheitssätzen. In diesem Zusammenhang sei noch auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Schleswig hingewiesen, deren Gegenstand u.a. die Rechtswidrigkeit eines Einheitssatzes für Straßenbaubeiträge war. Das Oberverwaltungsgericht äußerte im Eilverfahren im Rahmen eines Obiter Dictum Zweifel an der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bundesrechtlichen Regelung des § 130 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB (Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24) auf im Rahmen der Aufwandsermittlung nach Landesrecht herangezogene Einheitssätze: Dagegen „könnte sprechen, dass nicht entgegen den getroffenen Satzungsbestimmungen ohne gesetzliche Grundlage eine andere Ermittlungsmethode gewählt werden kann. Die Gemeinde könnte vielmehr gehalten sein, entweder neue Einheitssätze in die Satzung aufzunehmen oder die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten festzulegen“ (Beschl. v. 3.9.2018, 2 MB 36/17, juris Rn. 17 unter Verweis auf Habermann, in: Habermann/Arndt, KAG-SH, § 8 Rn. 204). Das Verwaltungsgericht Schleswig schloss sich dem in seiner nachfolgenden Hauptsacheentscheidung indes nicht an, sondern vertrat die Auffassung, dass gesetzlicher Regelfall die Ermittlung nach tatsächlichen Kosten sei (VG Schleswig, Urt. v. 27.5.2020, 9 A 312/17, juris Rn. 72): „Entscheidet sich die Gemeinde dafür, den beitragsfähigen Aufwand nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln, ist es deshalb auch nicht erforderlich, dies ausdrücklich in die Satzung aufzunehmen; eine ausdrückliche Regelung ist nur bei der Abrechnung nach Einheitssätzen erforderlich (Böttcher in Thiem/Böttcher, KAG, Stand Juni 2019, § 8 Rn. 251; Driehaus/Raden a.a.O. Rn. 49, 66). Entfällt diese Regelung, bleibt es bei der Abrechnung nach tatsächlichen Kosten. Dies trägt dem Grundsatz des Beitragsrechts Rechnung, dass entstandene umlagefähige Aufwendungen über Beiträge vollständig refinanziert werden sollen. Darüber hinaus entspricht es dem mutmaßlichen Willen der Gemeinden, dass diese den Entwässerungsaufwand nach tatsächlichen Kosten refinanzieren wollen, falls die Abrechnung nach Einheitssätzen unzulässig ist. Auch die Satzungsregelung der Beklagten selbst spricht für diese Auffassung. In § 4 Abs. 2 Satz 1 ABS stellt sie fest, dass der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Kosten ermittelt wird; diese Regelung gilt dem Wortlaut nach für alle Teileinrichtungen. Satz 2 und 3 enthalten dann ausdrücklich eine Ausnahme für die Straßenentwässerung als Anteil für den Einbau einer Regenwasserleitung. Fällt diese Ausnahme weg, bleibt es für alle Teileinrichtungen bei der Grundregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 ABS“. Diese Herangehensweise des Verwaltungsgerichts Schleswig an die bezeichnete Regelung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Hansestadt Lübeck vom 9. Dezember 2014 (ABS), welche strukturell mit § 46 Abs. 1 und 2 HWG vergleichbar ist, überzeugt die erkennende Kammer nicht: In § 4 Abs. 2 ABS wie auch in § 46 Abs. 1 HWG wird durch den Wortlaut eine Ausnahme von der Abrechnung nach Effektivkosten geregelt („davon ausgenommen ist“ bzw. „vorbehaltlich“). Weshalb aus der Rechtswidrigkeit von Einheitssätzen folgen soll, dass die normierte Ausnahme schlicht wegfalle (so das Verwaltungsgericht Schleswig) bzw. - was im Ergebnis dasselbe ist - die Anwendungsbedingung des Vorbehalts nicht erfüllt sei (so die Beklagte in einem anderen Klagverfahren), die Rechtswidrigkeit der Einheitssätze die Wahlentscheidung des Gesetzgebers zur Ermittlungsart also gegenstandslos machen soll (vgl. Habermann, in: Habermann/Arndt, KAG-SH, Stand: 12.2012, § 8 Rn. 204), ist angesichts des eindeutigen Wortlauts beider Normen nicht zu begründen. Vielmehr geht der durch die Norm für die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes allein vorgegebene Rückgriff auf Einheitssätze mangels Anwendbarkeit derselben ins Leere und kann eine Beitragserhebung insoweit nicht erfolgen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. D. Die Berufung wird nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. E. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der rechtlichen Schwierigkeit der Sache notwendig, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Herstellung der Erschließungsanlage „…“ in …. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks … in … (Flurstück …). Das Grundstück hat eine Fläche von … m² und ist im Baustufenplan ... als Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bauweise (W 1 o) ausgewiesen. Die Straße … verläuft in ostwestlicher Ausrichtung vom … bis …. Am westlichen Ende zweigt … die Straße … ab. Die Straße … ist auf der Teilstrecke zwischen … bis … teilweise in den Bebauungsplänen …, … und … als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die Bebauungspläne … umfassen jeweils Teile des Kreuzungsbereichs … / …, der Bebauungsplan … umfasst Teile der südlichen Hälfte der Verkehrsfläche zwischen dem … und …. Im Übrigen liegt die Teilstrecke im Gebiet des Baustufenplans …. Die Straße … steht im Eigentum der Anlieger (Flurstück …). Im Jahr 2015 fanden zuletzt Bauarbeiten mit dem Ziel der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage statt; der Grunderwerb durch die Beklagte war bereits im Jahr 1971 abgeschlossen worden. Die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage wurde im Amtlichen Anzeiger Nr. … vom …, Seite …, öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 setzte die Beklagte für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.951,30 EUR fest. Dabei legte sie zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die Herstellung von Fahrbahn, Park- und Nebenflächen sowie von Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen, ferner für das Pflanzen von Bäumen Einheitssätze zugrunde, und rechnete die Herstellung von Straßenentwässerungsleitungen nach einer Vergleichsrechnung nach Effektivkosten ab; Grunderwerbskosten wurden nicht geltend gemacht. Unter dem 24. Oktober 2017 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2018 zurückwies. Am 3. Mai 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, sein Grundstück sei weder dem Grunde nach beitragspflichtig noch sei der festgesetzte Erschließungsbeitrag der Höhe nach gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 10. Oktober 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Auf die beigezogenen Sachakten der Beklagten wird ergänzend Bezug genommen.