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Beschluss

1 Bs 157/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:0822.1BS157.11.0A
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Leitsätze
1. Ganztägiger Betreuungsbedarf eines Kindes wegen der Berufstätigkeit der alleinerziehenden Mutter stellt keinen derart seltenen Einzelfall dar, dass deshalb zur Vermeidung einer Härte die Bevorzugung des Kindes bei der Auswahl in Betracht käme.(Rn.3) 2. Dies gilt auch dann, wenn die Zuweisung zu der nächsten Ganztagsschule mit freier Kapazität zu einem Schulweg von 3178 m führt oder alternativ zusätzlich zu einer Halbtagsgrundschule in geringerer Entfernung die Betreuung des Kindes zeitweilig anders sichergestellt werden muss.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ganztägiger Betreuungsbedarf eines Kindes wegen der Berufstätigkeit der alleinerziehenden Mutter stellt keinen derart seltenen Einzelfall dar, dass deshalb zur Vermeidung einer Härte die Bevorzugung des Kindes bei der Auswahl in Betracht käme.(Rn.3) 2. Dies gilt auch dann, wenn die Zuweisung zu der nächsten Ganztagsschule mit freier Kapazität zu einem Schulweg von 3178 m führt oder alternativ zusätzlich zu einer Halbtagsgrundschule in geringerer Entfernung die Betreuung des Kindes zeitweilig anders sichergestellt werden muss.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, sie in eine Klasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule Barlsheide, Bornheide 2 aufzunehmen. Die Antragsgegnerin hat dies wegen erschöpfter Kapazität der Schule abgelehnt. Den Antrag, die Antragsgegnerin dazu im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu ändern. 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann die Antragstellerin keine vorrangige Berücksichtigung als Härtefall bei der Auswahl der Schülerinnen und Schüler wegen Erschöpfung der Kapazität verlangen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, das in § 42 Abs. 7 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97 m. spät. Änd.) (HmbSG) nicht aufgeführte Kriterium des Härtefalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch gegenüber den gesetzlich benannten Auswahlkriterien vorrangig bei der Zuweisung zur Wunschschule zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung kommt aber nur ausnahmsweise und nur unter Anlegung strenger Maßstäbe in Betracht, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde. Daran fehlt es bei der Antragstellerin, wovon die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen sind. Ganztägiger Betreuungsbedarf eines Kindes wegen der Berufstätigkeit der alleinerziehenden Mutter stellt keinen derart seltenen Einzelfall dar, dass deshalb zur Vermeidung einer Härte die Bevorzugung des Kindes bei der Auswahl in Betracht käme. Dies gilt auch dann, wenn, wie vorliegend, die Zuweisung zu der nächsten Ganztagsschule mit freier Kapazität zu einem Schulweg von 3178 m führt oder alternativ zusätzlich zu einer Halbtagsgrundschule in geringerer Entfernung die Betreuung des Kindes zeitweilig anders sichergestellt werden muss. 2. Der Gesetzgeber hat, wie es auch im Wortlaut der Vorschrift durch die Verwendung des Wortes „maßgeblich“ angelegt ist und sich aus der Entstehungsgeschichte der gegenwärtigen Fassung der Vorschrift ergibt, neben den geäußerten Wünschen der Eltern als Auswahlkriterium die Ermöglichung eines altersangemessenen Schulweges und die übrigen im Gesetz genannten Auswahlkriterien berücksichtigt wissen wollen. Der altersangemessene Schulweg richtet sich - wie schon nach der bisherigen Verwaltungspraxis - nach der die Länge des Schulwegs der aufzunehmenden und umzulenkenden Schülerinnen und Schüler (BüDrs. 18/1706 S. 13). Die Behauptung, die Länge des Schulwegs der Antragstellerin sei deutlich kürzer als von der Antragsgegnerin angenommen, weshalb sie sie bei der Auswahl vor anderen Kindern habe berücksichtigen müssen, hält einer Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Gerichts, die auf Messungen anhand der Karten im Maßstab 1:5000 des Geoinformationssystems der Antragsgegnerin beruhen, wohnt die Antragstellerin 1564 m von der in der Bornheide 2 belegenen Schule entfernt. Damit ist ihr Schulweg um mehr als 100 m länger als der Schulweg des im K xx wohnhaften Kindes. Nachvollziehbare Gründe, weshalb die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Schulweges für Grundschüler öffentliche Fußwege nicht berücksichtigen dürfte, sind nicht erkennbar. Wenn die Antragstellerin die Benutzung solcher Wege für einen Schüler der 1. Klasse für „abenteuerlich“ hält, weil der Weg wenig frequentiert und vermutlich schlecht ausgeleuchtet sei, sind damit keine Tatsachen vorgetragen, die die Berücksichtigung als Schulweg ausschließen. Auch das weitere Vorbringen erschüttert den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft, die Antragstellerin könne ihren Schulweg durch das Borncenter abkürzen. Selbst wenn die Abkürzung des Schulweges der Antragstellerin durch das Borncenter um 60 m zu berücksichtigen wäre, würde sich ihr Schulweg nur auf ca. 1500 m verkürzen. Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus bei etwa gleichlangen Schulwegen und damit tendenziell gleichrangig zu berücksichtigenden Kindern weitere, nachrangige Auswahlkriterien heranziehen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2009, 1 Bs 159/09) und dabei auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Umstände in ihre Auswahlentscheidung mit einstellen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn angesichts der erheblichen Schulwegdifferenz ist diese unabhängig von weiteren im Gesetz nicht genannten Hilfskriterien vorrangig zu berücksichtigen. 3. Der Vortrag, die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler mit den laufenden Nummern 110, 112, 113 und 114 nicht einmal ein Minimum an Tatsachen vorgetragen, die für eine nachvollziehbare Überprüfung erforderlich wären, vermag die Richtigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Schulweglänge der betreffenden Kinder nicht ernstlich zu erschüttern. Mit der jeweiligen Wohnadresse und der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Schulweglänge sind für die Antragstellerin genügend Umstände erkennbar, die eine Überprüfung ermöglichen. Durch Tatsachen belegte Zweifel an der Richtigkeit der angenommenen Länge der jeweiligen Schulwege sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. 4. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Schulweg zu der nächstgelegenen Ganztagsgrundschule (Franzosenkoppel) sei mit 3178 m und der schlechten Erreichbarkeit mit öffentlichem Nahverkehr nicht altersangemessen, verkennt sie, dass ihre Beschulung in jedenfalls altersangemessener Entfernung in der Schule Kroonhorst 25, die 880 m entfernt liegt, möglich ist. Zumindest damit wird dem in § 42 Abs. 7 HmbSG für die Zuweisung zu einer Schule zu berücksichtigenden Gesichtspunkt eines altersangemessenen Schulwegs Rechnung getragen. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Beschulung in einer Ganztagsschule in einer Entfernung, die sie für angemessen hält, ergibt sich aus dem hamburgischen Schulgesetz nicht. Das Hamburgische Schulgesetz gewährt individuelle Ansprüche aus dem Recht auf schulische Bildung nur, soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt in dem Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmt sind (§ 1 Satz 4 HmbSG). Ein Anspruch auf eine bestimmte schulische Bildung besteht nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2005, 1 Bs 205/05). Der Bildungsanspruch ist auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11). Das in § 42 Abs. 4 Satz 3 HmbSG eröffnete Elternwahlrecht betrifft nur die Schulform (Dritter Teil, zweiter Abschnitt des HmbSG), nicht aber die Wahl der Organisationsform der Schule (Dritter Teil, erster Abschnitt des HmbSG). Einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine nicht in dem die Schulformen regelnden Zweiten Abschnitt, sondern die Struktur und Organisationsformen betreffenden Ersten Abschnitt geregelte Ganztagsgrundschule im altersangemessener Entfernung gewährt das Schulgesetz nicht (§ 13 HmbSG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Bemessung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.