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Beschluss

1 Bs 167/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:0930.1BS167.11.0A
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Leitsätze
1. § 87 Abs. 1 S. 3 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) sieht nicht vor, dass die niedrige Klassenfrequenz nur für Grundschulen mit einer ausschließlich sozialstrukturell benachteiligten Schülerschaft gilt. Eine insgesamt sozialstrukturell benachteiligte Schülerschaft reicht aus.(Rn.6) 2. Dass Familien mit mehreren Kindern von der Kapazitätserschöpfung einer Grundschule betroffen sind, besagt nichts dazu, ob die Klassengrößen gemäß § 87 Abs. 1 S. 4 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) im Einzelfall aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler überschritten werden können.(Rn.7) 3. Das Auswahlkriterium der „gemeinsamen schulischen Betreuung von Geschwistern“ in § 42 Abs. 7 S. 3 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) bezieht sich nur auf Fälle, in denen das Geschwisterkind bereits die Schule besucht, in die sein Bruder oder seine Schwester ebenfalls aufgenommen werden sollen, sowie möglicherweise auf Fälle, in denen Geschwister gleichzeitig in eine Eingangsklasse einer Schule eingeschult werden sollen, aber ohne Berücksichtigung des Geschwisterprivilegs nur ein Geschwisterkind einen Platz erhalten könnte.(Rn.11) 4. Es ist nicht ausgeschlossen, in § 42 Abs. 7 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) nicht aufgeführte Kriterium des Härtefalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch gegenüber den gesetzlich benannten Auswahlkriterien vorrangig bei der Zuweisung zur Wunschschule zu berücksichtigen.(Rn.12) 5. Der Besuch der Vorschule an der Wunschschule ist nur nach den vorrangigen Auswahlkriterien Härtefall, Geschwister an der Wunschschule und der Schulweglänge zu berücksichtigen.(Rn.14)
Tenor
1. Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewilligen, wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. August 2011 wird zurückgewiesen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 87 Abs. 1 S. 3 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) sieht nicht vor, dass die niedrige Klassenfrequenz nur für Grundschulen mit einer ausschließlich sozialstrukturell benachteiligten Schülerschaft gilt. Eine insgesamt sozialstrukturell benachteiligte Schülerschaft reicht aus.(Rn.6) 2. Dass Familien mit mehreren Kindern von der Kapazitätserschöpfung einer Grundschule betroffen sind, besagt nichts dazu, ob die Klassengrößen gemäß § 87 Abs. 1 S. 4 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) im Einzelfall aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler überschritten werden können.(Rn.7) 3. Das Auswahlkriterium der „gemeinsamen schulischen Betreuung von Geschwistern“ in § 42 Abs. 7 S. 3 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) bezieht sich nur auf Fälle, in denen das Geschwisterkind bereits die Schule besucht, in die sein Bruder oder seine Schwester ebenfalls aufgenommen werden sollen, sowie möglicherweise auf Fälle, in denen Geschwister gleichzeitig in eine Eingangsklasse einer Schule eingeschult werden sollen, aber ohne Berücksichtigung des Geschwisterprivilegs nur ein Geschwisterkind einen Platz erhalten könnte.(Rn.11) 4. Es ist nicht ausgeschlossen, in § 42 Abs. 7 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) nicht aufgeführte Kriterium des Härtefalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch gegenüber den gesetzlich benannten Auswahlkriterien vorrangig bei der Zuweisung zur Wunschschule zu berücksichtigen.(Rn.12) 5. Der Besuch der Vorschule an der Wunschschule ist nur nach den vorrangigen Auswahlkriterien Härtefall, Geschwister an der Wunschschule und der Schulweglänge zu berücksichtigen.(Rn.14) 1. Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewilligen, wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. August 2011 wird zurückgewiesen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt, ihn in eine 1. Klasse der Louise-Schroeder-Schule aufzunehmen. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Zuweisung zur Louise-Schroeder-Schule hatte keinen Erfolg. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und seiner Klage verfolgt er sein Begehren weiter. II. 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren setzt gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, weil das gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichte Beschwerdevorbringen, das das Gericht hier gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein prüft, die Würdigung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht ernstlich erschüttert (vgl. unter 2.). Es besteht daher keine Aussicht für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses zu Gunsten des Antragstellers. 2. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht zu ändern. a. Da die Kapazität der Louise-Schroeder-Schule erschöpft ist, steht dem Antragsteller kein Anspruch zu, als weiterer Schüler in eine der vorhandenen Klassen aufgenommen zu werden. Der Anspruch auf Aufnahme in die gewünschte Schule findet in deren Aufnahmekapazität seine Grenze (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11; Beschl. v. 29.8.2005, NVwZ-RR 2006, 401). Die Antragsgegnerin ist durch § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG gehindert, die dort vorgeschriebene Klassengröße zu überschreiten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Unterricht in Klassen, die eine Größe an 19 Schülern nicht überschreiten, wenn es sich, wie bei der Louise-Schroeder-Schule, um eine Grundschule mit besonders benachteiligter Schülerschaft handelt. a. a. Der Hinweis des Antragstellers, es sei unproblematisch, eine Klasse mit 20 Schülern zu bilden, stellt den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage. Dass die Antragsgegnerin in vier der fünf Eingangsklassen aus besonderen Gründen 20 statt 19 Schüler aufgenommen hat, ändert an der von dem Gericht zu beachtenden gesetzlichen Beschränkung der Klassengröße nichts. a. b. Das Vorbringen des Antragstellers, es sei nicht nachzuvollziehen, dass die gewünschte Grundschule eine ausschließlich sozialstrukturell benachteiligte Schülerschaft aufweise, erschüttert den Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat richtig darauf abgestellt, dass gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG Schüler und Schülerinnen an Grundschulen mit einer sozialstrukturell benachteiligten Schülerschaft Anspruch auf Klassengrößen, die 19 Schüler nicht überschreiten, haben. § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG sieht nicht vor, dass diese niedrige Klassenfrequenz nur für Grundschulen mit einer ausschließlich sozialstrukturell benachteiligten Schülerschaft gelte. Eine insgesamt sozialstrukturell benachteiligte Schülerschaft reicht aus. Der Würdigung des Verwaltungsgerichts setzt der Antragstellers nichts entgegen, die Frequenz von 19 gelte für Schulen mit einem Sozialindex nach der KESS-Studie von 1 und 2 und zu diesen Schulen gehöre die Louise-Schroeder-Schule. a. c. Auch geht die Erwägung des Antragstellers ins Leere, die regionale Versorgung aller Schülerinnen und Schüler erfordere, die Klassengröße zu erhöhen, wenn Familien mit mehreren Kindern betroffen seien. Dass Familien mit mehreren Kindern von der Kapazitätserschöpfung einer Grundschule betroffen sind, besagt nichts dazu, ob die Klassengrößen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG im Einzelfall aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler überschritten werden können. Es ist nichts dafür ersichtlich, in dem in zentralen Wohngebieten Hamburgs gelegenen Einzugsbereich der Louise-Schroeder-Schule könnte die regionale Versorgung der Grundschüler nicht gesichert sein. b. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe die Auswahlkriterien des § 42 Abs. 7 Satz 3 Hamburgisches Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97 m. spät. Änd.) -HmbSG - ermessenfehlerfrei zu Lasten des Antragstellers angewendet, zieht das Beschwerdevorbringen nicht ernstlich in Frage. b.a. Die Länge des Schulweges zur Theodor-Haubach-Schule, die den Antragsteller aufgenommen hat, ist mit ca. 1000 m nicht unzumutbar. Dass der Antragsteller auf diesem Weg an einer Ampel eine Hauptverkehrsstraße überqueren muss, ist von einem in einer Großstadt aufgewachsenen Schüler der 1. Klasse nach Eingewöhnung zu bewältigen. Insoweit wird auf die Begründung des Verwaltungsgerichts verwiesen. b. b. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wäre sein Schulweg zu seiner Wunschschule auch nicht kürzer als der Weg der nach dem Kriterium der Schulweglänge zuletzt der Louise-Schroeder-Schule zugewiesenen Kinder. Bei einem Vergleich der Schulwege unter Zugrundelegung der kürzesten, zu Fuß zurückzulegenden Wegstrecke ergibt sich, wie der Senat den Beteiligten nach erneuter Messung auf der Grundlage der Karten des Geoinformationssystems mitgeteilt hat, für den Antragsteller ein entscheidungserheblich längerer Schulweg. b. c. Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, dass seine jüngere Schwester seit dem Beginn des Schuljahrs 2011 die Vorschule der Louise-Schroeder-Schule besuchen werde. Diese unterliegt noch nicht der Schulpflicht. Wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat, muss die Antragsgegnerin Vorschulkinder anders als ältere Geschwisterkinder bei der Zuweisung zu einer Schule, deren Kapazitäten erschöpft sind, nicht vorrangig berücksichtigen. Das Auswahlkriterium der „gemeinsamen schulischen Betreuung von Geschwistern“ in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG bezieht sich nur auf Fälle, in denen das Geschwisterkind bereits die Schule besucht, in die sein Bruder oder seine Schwester ebenfalls aufgenommen werden sollen sowie möglicherweise - was hier offenbleiben kann - Fälle, in denen Geschwister gleichzeitig in eine Eingangsklasse einer Schule eingeschult werden sollen, aber ohne Berücksichtigung des Geschwisterprivilegs nur ein Geschwisterkind einen Platz erhalten könnte. Das Verwaltungsgericht hat richtig ausgeführt, dass die Schwester des Antragstellers erst mit Beginn des Schuljahres 2011/12 in die Vorschulklasse der Louise-Schroeder-Schule aufgenommen worden ist. Es steht den Eltern des Antragstellers frei, seine Schwester in die Vorschulklasse der Theodor-HausbachSchule zu schicken, damit es die gleiche Schule wie der Antragsteller besucht. Auch wird sich die jüngere Schwester des Antragstellers bei ihrer Aufnahme in die erste Grundschulklasse zum Schuljahr 2012/2013 auf das Geschwisterkindprivileg berufen können, um einen Platz auf der Schule ihres Bruders zu erhalten. Auch dadurch können die Eltern des Antragstellers eine gemeinsame schulische Betreuung ihrer Kinder sicherstellen. Hingegen ermöglicht das gesetzliche Verteilungskriterium der gemeinsamen schulischen Betreuung von Geschwistern es den Eltern nicht, andere Schüler, die näher zur Grundschule wohnen als ihr Kind, von deren Wunschschule dadurch zu verdrängen, dass sie gleichzeitig ein jüngeres Geschwisterkind in der Vorschulklasse der Wunschschule anmelden. b. d. Auch die von dem Antragsteller mit der Beschwerde erneut geltend gemachten Gründe für seine vorrangige Berücksichtigung unter Härtegesichtspunkten vermögen die Richtigkeit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, das in § 42 Abs. 7 HmbSG nicht aufgeführte Kriterium des Härtefalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch gegenüber den gesetzlich benannten Auswahlkriterien vorrangig bei der Zuweisung zur Wunschschule zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung kommt aber nur ausnahmsweise und nur unter Anlegung strenger Maßstäbe in Betracht, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11). Solche Umstände liegen weder in der Person des Antragstellers noch wegen seiner familiären Situation vor. Dies hat das Verwaltungsgericht auf Seiten 9 bis 11 seines Beschlusses richtig ausgeführt. Die verständlichen Schwierigkeiten der Mutter des Antragstellers, ihre drei Kinder zu drei Einrichtungen zu begleiten, begründen trotz ihrer gesundheitlichen Belastung und der Inanspruchnahme durch ihren Integrationskurs noch keinen nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu bejahenden Härtefall. Gleiches gilt für die Schwierigkeiten, zu der der Verlust des täglichen Kontaktes zu dem Freundeskreis aus der Vorschulklasse an der Louise-Schroeder-Schule und die Umgewöhnungsprobleme für den Antragsteller führen können. b. e. Schließlich stellt auch die Überlegung des Antragsteller, er habe die Vorschule der Louise-Schroeder-Schule besucht und dies müsse insbesondere deshalb berücksichtigt werden, weil auch medizinische Gründe für seine dortige Einschulung sprächen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage. Deshalb kann dahinstehen, ob sich die Beschwerde insoweit überhaupt mit den dazu von dem Verwaltungsgericht ausführlich dargestellten Überlegungen auseinandergesetzt hat, wie dies § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass nach der Handreichung der Antragsgegnerin zur Organisation der ersten Klassen von Januar 2011 der Besuch der Vorschule an der gewählten Schule nur nach den vorrangigen Auswahlkriterien Härtefälle, Geschwister an der Wunschschule und der Schulweglänge zu berücksichtigen ist. Diese Verwaltungsvorschrift lenkt das Auswahlermessen der Antragsgegnerin. § 42 HmbSG bezeichnet die dort genannten gesetzlichen Auswahlkriterien lediglich als maßgeblich und überlässt es damit dem Ermessen der Antragsgegnerin, das gesetzlich genannte Kriterium des Vorschulbesuches an die letzte Stelle der Auswahlkriterien zu setzen. Auch aus der Entstehungsgeschichte (vgl. BüDrs. 19/3195 S. 18) ergibt sich kein Rangverhältnis der gesetzlichen Auswahlkriterien (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.7.2010, 1 Bs 115/10). Die Ermessensrichtlinie der Antragsgegnerin zur Auswahl der Erstklässler und die in ihr getroffene Ermessensentscheidung zur Nachrangigkeit des Kriteriums des Vorschulbesuches ist jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht zu beanstanden. Richtig hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass das gesetzliche Kriterium des Vorschulbesuches noch nicht deshalb faktisch ausgehöhlt wird, weil es nur in seltenen Ausnahmefällen zur vorrangigen Aufnahme in die Wunschschule führt. So sind bei gleicher Schulweglänge Vorschüler vorrangig vor anderen Kindern aufzunehmen, die die Vorschule an der Wunschschule nicht besucht haben. Derartige Fälle sind insbesondere bei größeren Wohngebäuden im Schuleinzugsbereich möglich, wobei hier nicht zu entscheiden ist, ab welcher Längendifferenz von einem gleich langen altersgemäßen Schulweg auszugehen ist. Nach den den Beteiligten mit Schreiben vom 28. September 2011 mitgeteilten Messungen des Senats und den ihnen übersandten Kartenausdrucken beträgt die Differenz der Schulweglänge des Antragstellers zu der der letzten aufgenommenen Schüler 27 m. Der Unterschied von 414 m zu 387 m ist in dem eng besiedelten Einzugsbereich der Louise- Schroeder-Schule nicht gleich lang. Deshalb war der Antragsteller auch nicht wegen seines Besuches der dortigen Vorschule in die Louise-Schroeder-Schule einzuschulen. Die Antragsgegnerin hatte auch nicht deshalb Anlass, über ihre Ermessensrichtlinie hinaus Ermessenserwägungen zu dem Auswahlkriterium des Vorschulbesuches anzustellen, weil es nach der kinderärztlichen Bescheinigung von Dr. A vom 5. Juli 2011 äußerst wichtig sei, dass der Antragsteller nach der Umstellung vom Kindergarten auf die Vorschule der Louise-Schröder-Schule nicht nochmals das ihm vertraute Umfeld ändern müsse. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Härtefallprüfung die Schüchternheit und das Unbehagen vor Veränderungen berücksichtigt, die viele Kinder betreffen und noch keine Besonderheit bilden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Bemessung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gebührenfrei.