Beschluss
5 E 3278/23
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:1923:0818.5E3278.23.00
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Leitsätze
Eine in St. Pauli gelegene Schule ist einem Kind aus Ottensen nicht unzumutbar.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in St. Pauli gelegene Schule ist einem Kind aus Ottensen nicht unzumutbar.(Rn.26) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig der A-Schule in der 5. Jahrgangsstufe zuzuweisen, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den er vorläufigen Rechtsschutz sucht, und eines Anordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft macht. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht mit dem notenwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anspruch auf einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 der A-Schule ergeben könnte. Nach § 1 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Im Schulgesetz finden sich keine individuellen Ansprüche auf eine konkrete schulische Bildung. Insbesondere folgt aus § 42 HmbSG kein Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.2.2015, 1 Bs 40.15; Beschl. v. 9.9.2011, 1 Bs 169/11, jeweils n. v.; Beschl. v. 27.7.2005, 1 Bs 205/05, juris Rn. 9 ff., NordÖR 2005, 545). Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2005, a. a. O. Rn. 10). Das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG herzuleitende Teilhaberecht an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen verleiht jedoch einen Anspruch darauf, bei der Verteilung gleichbehandelt zu werden, also nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern benachteiligt zu werden. Sind die bestehenden Kapazitäten nicht hinreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann beansprucht werden, dass über die Aufnahme nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 10; Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, juris Rn. 5). Ebenso folgt aus dem Recht auf schulische Bildung aus Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein Recht auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Bildungsleistungen, das verletzt ist, wenn die Zugangsvoraussetzungen willkürlich oder diskriminierend ausgestaltet oder angewendet werden (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21, juris Rn. 59 f., BVerfGE 159, 355). Den Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat die Antragsgegnerin nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes erfüllt. Sie hat den Antragsteller rechtsfehlerfrei nicht an die von seinen Eltern im Anmeldebogen als Erstwunschschule angegebene A-Schule, sondern mit Bescheid vom 12. April 2023 der Stadtteilschule B. zugewiesen. Dazu im Einzelnen: 1. Die Kapazität der A-Schule zur Aufnahme von Kindern in die Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2023/2024 dürfte erschöpft sein. a) Es waren insgesamt 138 Plätze zu vergeben. Die A-Schule richtet für das Schuljahr 2023/2024 sechs Klassen der Jahrgangsstufe 6 ein. Keine Klasse der Jahrgangsstufe 5 oder 6 einer Stadtteilschule soll nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HmbSG größer als 23 Schülerinnen und Schüler sein. b) Gegenwärtig ist keiner der 138 Plätze frei. Es sind sogar 139 Kinder aufgenommen. Im regulären Anmeldezeitraum wurde ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten Schülerliste für 203 Kinder, darunter auch den Antragsteller, die A-Schule als Erstwunsch genannt (Listenplätze 1 bis 203). Unter diesen Kindern hatte die Antragsgegnerin ursprünglich alle in der Kapazität zur Verfügung stehenden 138 Plätze vergeben. Vorab aufgenommen wurden 72 Kinder aus der angegliederten Grundschule (Listenplätze 1 bis 72) und 24 Kinder mit gemeinsam beschulten Geschwistern (Listenplätze 73 bis 96). Sodann fanden 42 Kinder nach der aufsteigenden Länge ihres Schulwegs bis zu 825 m (Listenplätze 97 bis 138) Aufnahme. Zwei nachträglich frei gewordene Plätze (Listenplätze 119 und 127) wurden nachträglich mit zwei Kindern besetzt, für die Widerspruch eingelegt und vormals nicht berücksichtigt war, dass sie gemeinsam mit Geschwistern beschult werden würden (Listenplätze 144 und 152). Zusätzlich wurde ein Kind (ohne Listenplatz) unter Annahme einer überkapazitären Zuweisung aufgenommen (dazu s. u. c)). c) Der Antragsteller muss sich zumindest die Vergabe von 138 Plätzen und damit die Ausschöpfung der Kapazität entgegenhalten lassen. Ausgehend von dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist der Antragsteller im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes aber entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht darauf zu verweisen, dass auf etwaige freie Plätze bislang nicht zum Zuge gekommene Kinder vorrangig nachrücken würden, deren Schulweg kürzer als der des Antragstellers und deren Widerspruch noch nicht bestandskräftig abgelehnt ist. Denn diese Kinder belegen mangels zusprechender behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung gegenwärtig keinen Platz an der A-Schule in der Jahrgangsstufe 5. Es würde gegen das aus Treu und Glauben verstoßende Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen, könnte die Antragsgegnerin geltend machen, diese Kinder, denen sie selbst einen Platz verwehrt, würden zulasten des Antragstellers einen Platz besetzen. Letztlich dahinstehen kann auch Folgendes: In einem anderen die Aufnahme in die A-Schule in der Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2023/2024 betreffenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist von der dortigen Antragstellerseite in Frage gestellt worden, ob für ein bestimmtes Kind - das nach dem Kriterium der Schulweglänge zum Zuge kam - die zutreffende Anschrift zugrunde gelegt worden war. In dem Fall, dass die Vergabe eines Platzes an dieses Kind dem Antragsteller im hiesigen Verfahren (und der Antragstellerseite in dem anderen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes) nicht entgegenhalten werden könnte, wären doch alle 138 Plätze innerhalb der Kapazität belegt, nämlich der letzte Platz durch ein Kind ohne Listenplatz (dazu sogleich). Die nachträgliche Vergabe eines Platzes an der A-Schule in der Jahrgangsstufe 5 an ein Kind ohne Listenplatz dürfte dem Antragsteller entgegenzuhalten sein. Dieses Kind hatte zusammen mit seinem jüngeren Geschwisterkind eine Privatschule besucht, die Mutter zu Beginn des Jahres den Schulvertrag gekündigt, aber die Anmeldefrist für beide Kinder versäumt. Das jüngere Geschwisterkind wurde in Jahrgangstufe 1 des Grundschulzweigs der A-Schule (Standort…) aufgenommen. Das Kind ohne Listenplatz wurde folgerichtig (unabhängig von Wohnanschrift und Schulweglänge) wegen des nunmehr an der Schule gemeinsam beschulten Geschwisterkinds in die Jahrgangsstufe 5 aufgenommen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, in der vorliegenden Konstellation das Kind ohne Listenplatz wegen seines Geschwisterkindes an der A-Schule aufzunehmen, erscheint auch ohne fristgemäß geäußerten Elternwunsch zumindest nicht ermessensfehlerhaft. Die Verteilung nachträglich frei werdender Plätze ist eine eigenständige Verteilungsentscheidung (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 21) nach der Richtlinie zur Besetzung freigewordener Schulplätze in den Klassenstufen 1 und 5 der allgemeinen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25. März 2019 (MBlSchul Nr. 3 v. 25.3.2019, S. 37). Die bei der ursprünglichen Organisationsentscheidung Praktikabilitätsgründen dienende Stichtagsregelung konnte (oder musste) ausgehend von der § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG zu entnehmenden gesetzgeberischen Wertung bei der nachträglichen Verteilungsentscheidung zugunsten einer gemeinsamen schulischen Betreuung von Geschwistern zurücktreten. Die Vergabe eines Platzes an das Kind ohne Listenplatz bleibt nicht deshalb zugunsten des Antragstellers außer Betracht, weil die Antragsgegnerin von einer überkapazitären Aufnahme ausging. Würde das Kind hinweggedacht, dessen Wohnanschrift möglicherweise nicht richtig zugrunde gelegt wurde, so würde auf dessen Platz innerhalb der Kapazität das Kind ohne Listenplatz nachrücken. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin, „frei“ gewordene kapazitäre Plätze dann nicht durch Nachrücker nachzubesetzen, solange die Summe aus kapazitären und überkapazitären Zuweisungen die reguläre Aufnahmekapazität der Schule erschöpft, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da sie der Einhaltung der aus dem Gesetz folgenden Kapazitätsgrenze dient (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 23; VG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2022, 5 E 2514/22, juris Rn. 12). Dahinstehen kann, ob der Antragsteller in dem Fall beanspruchen könnte, dass alle 138 Plätze nach den Kriterien des ursprünglichen Verteilungsverfahrens vergeben werden, wenn er zum Zeitpunkt der Organisationsentscheidung nach diesen Kriterien einen Anspruch auf Aufnahme gehabt hätte. Dieser Fall ist nicht gegeben. Der Antragsteller war nicht das 138. zu berücksichtigende Kind. Insbesondere die beiden inzwischen nachträglich aufgenommenen Kinder (Listenplätze 144 und 152) genossen (schon wegen der Schulweglänge von lediglich 871 m und 925 m) ihm gegenüber stets Vorrang. 2. Die Antragsgegnerin dürfte ermessensfehlerfrei abgelehnt haben, den Antragsteller im Rahmen der Kapazität an der als Erstwunsch angegebenen A-Schule aufzunehmen. Die Kriterien, nach denen für den Fall erschöpfter Kapazität die Auswahl der Schüler vorzunehmen ist, sind grundsätzlich abschließend gesetzlich vorgegeben. Maßgeblich sind gemäß § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sowie die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt eine Festlegung des Lernortes unter Berücksichtigung der Wünsche der Sorgeberechtigten gemäß § 12 Abs. 4 Satz 5 HmbSG. Ebenfalls kann eine Lernortbestimmung nach § 28b Abs. 2 HmbSG für Schüler, die in öffentlichen Wohneinrichtungen wie zentralen Erstaufnahmestellen oder Wohnunterkünften leben, vorgenommen werden. Einen weiteren Tatbestand zur Vorabzuweisung sieht das Hamburgische Schulgesetz in § 14 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2, Satz 3 HmbSG für Kinder vor, die eine an eine Stadtteilschule angegliederte Grundschule besuchen. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes (Bü-Drs. 19/3195, S. 18), aufgrund dessen die in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG maßgeblichen Auswahlkriterien benannt wurden, eine Ermessensentscheidung nur nach den in das Gesetz aufgenommenen Kriterien vorgesehen. Im Hinblick darauf, in welcher Reihenfolge die gesetzlich benannten Auswahlkriterien zur Anwendung gelangen, kommt der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 14). Über die ausdrücklich im Hamburgischen Schulgesetz genannten Verteilungskriterien von Plätzen an Schulen hinaus wird zulässigerweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit das im Gesetz nicht genannte Kriterium des Härtefalls berücksichtigt (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2011, 1 Bs 167/11, juris Rn. 12). Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin wird wesentlich gesteuert durch ihre Verwaltungsübung. Diese richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift „Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 an weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2023/2024, Stand: Januar 2023“ (Handreichung).Nach deren Abschnitt B Ziffer 3.8 in Verbindung mit der Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hamburger Schulen (MBlSchul Nr. 8 v. 20.11.2017, S. 88) erfolgt die Verteilung der zur Verfügung stehenden Plätze für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vor dem allgemeinen Aufnahmeverfahren. Im Übrigen ist insbesondere Abschnitt B Ziffer 4 der Handreichung ermessensleitend. Danach sind im Rahmen der geäußerten Erstwünsche (Schritt 1) zunächst die Kinder zu berücksichtigen, bei denen ein Härtefall oder ein sonstiger Vorabaufnahmegrund im Sinne von Abschnitt B Ziffer 3 der Handreichung vorliegt (Schritt 1a), sodann Kinder, die im kommenden Schuljahr ein Geschwisterteil auf der Schule haben (Schritt 1b). Sodann wird die Auswahl nach dem Kriterium der Schulweglänge getroffen (Schritt 1c). Erst nach den Erstwünschen kommen Zweit- und Drittwünsche zum Zug, wobei die Zuweisung insoweit allein nach dem Kriterium der Schulweglänge erfolgt (Schritte 2 und 3). Wenn keine Wunschschule zugewiesen werden kann, erfolgt in einem vierten Schritt die Zuweisung an eine Schule in altersangemessener Entfernung vom Wohnort innerhalb der Kapazität (Schritt 4a) und erst dann, wenn eine solche nicht vorhanden ist, an eine Schule unter Überschreitung der Klassengröße gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG (Schritt 4b). Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Aufnahmekriterien für die Verteilung innerhalb der Kapazität an der Erstwunschschule wurden in nicht zu beanstandender Weise angewendet. Der Antragsteller war danach nicht im Rahmen der Kapazität aufzunehmen. Dazu im Einzelnen: a) Der Antragsteller war nicht im Schritt 1a vorab aufzunehmen. Weder war sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Eine Bestimmung des Lernorts mit Rücksicht auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf knüpft gemäß § 12 Abs. 4 Satz 5 i. V. m. Satz 1 HmbSG an eine bereits getroffene Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs an (VG Hamburg, Beschl. v. 10.8.2023, 5 E 3329/23; Beschl. v. 16.8.2023, 5 E 3432/23, n. v.). Ein sonderpädagogischer Förderbedarf wurde für den Antragsteller nicht gemäß § 12 Abs. 3 HmbSG in dem dafür in §§ 11 ff. der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) vom 31. Oktober 2012 (HmbGVBl. 212, 467 mit nachfolgenden Änderungen) vorgesehenen Verfahren behördlich festgestellt. Noch war der Antragsteller als Härtefall an der von ihm genannten Erstwunschschule aufzunehmen. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin in ihrer Handreichung die vorrangige Berücksichtigung von Härtefällen vorsieht, obgleich es sich um ein nicht in § 42 Abs. 7 HmbSG oder sonst gesetzlich vorgesehenes Auswahlkriterium für die Zuweisung handelt; eine derartige Berücksichtigung kommt aber nur ausnahmsweise und nur unter Anlegung strenger Maßstäbe in Betracht, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11, juris Rn. 3). Ein Härtefall fordert eine Atypik. Er liegt erst dann vor, wenn die Belastung über die üblichen Schwierigkeiten, denen viele Kinder beim Übergang aus der Grundschule ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht (VG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2023, 5 E 2015/23, n. v.; Beschl. v. 28.7.2022, 5 E 2514/22, juris Rn. 29, anknüpfend an OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/17, juris Rn. 13; VG Hamburg; Beschl. v. 3.8.2018, 2 E 3565/18, n. v.). Die vorgetragenen Umstände führen nicht zu einem zur Vorabaufnahme zwingenden Härtefall. Zwar könnte zuungunsten des Antragstellers eine atypische familiäre oder gesundheitliche Belastung gegeben sein. Doch dürfte diese etwaige atypische Belastung nicht zu dem Schluss zwingen, dass gerade allein die Aufnahme an der A-Schule zumutbar wäre. Gegen zwingende Gründe spricht bereits, wenn die Eltern für das Kind im Anmeldebogen neben einem Erstwunsch noch einen Zweit- und einen Drittwunsch anbringen (VG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2023, 5 E 2015/23, n. v.). So liegt es hier. Hierdurch haben die Eltern deutlich gemacht, dass sie selbst eine Zuweisung an eine andere Schule als die A-Schule für zumutbar halten, eine Aufnahme an der Erstwunschschule aus ihrer Sicht also gerade nicht als zwingend erscheint. Soweit der Antragsteller vorbringt, in dem Schulkonzept der A-Schule sei eine Stärkung zu sehen, wegen des „Umfeldes“ aber auch wegen der fachlichen Einschätzung mit bestmöglicher Förderung und Entwicklung, während die Stadtteilschule B. für Kinder wie ihn nicht gut geeignet sei, der Umgang rauer und rüder, sind bereits keine konkreten Umstände benannt oder bekannt, die eine solche Einschätzung tragen. Das „Umfeld“ im Stadtteil St. Pauli mag anders sein als das in dem vom Antragsteller bewohnten Stadtteil Ottensen. Aber eine in St. Pauli gelegene Schule ist einem Kind aus Ottensen damit nicht unzumutbar. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass es an der A-Schule deutlich mehr Stunden pro Tag/pro Woche des individuellen Lernens gebe als an der Stadtteilschule B., findet sich keine Stütze für die vom Antragsteller vorgebrachte Annahme, dieser Ansatz sei pädagogisch wertvoller. Wäre der Ansatz pädagogisch wertvoller, wäre nicht dargelegt, weshalb aufgrund außergewöhnlicher, atypischer Umstände gerade der Antragsteller davon profitieren müsste. Soweit der Antragsteller auf eine persönliche Stellungnahme seiner bisherigen Klassenlehrerin … aus dem Jahr 2023 Bezug nimmt, geht daraus deren Einschätzung hervor, dass für ihn vor allem ein vertrautes Umfeld und das Gefühl der Geborgenheit unerlässlich seien und es äußerst wichtig sei, fußläufig zur Schule gehen zu können und sie es begrüßen würde, ihn „in einem vertrauten Umfeld nahe seiner Grundschulfreunde und Grundschulfreundinnen und nahe seinem Zuhause zu wissen“. Werden psychische Belastungen wegen eines bevorstehenden Wechsels des vertrauten Umfeldes geltend gemacht, begründen diese regelmäßig noch keine außergewöhnlichen Umstände (zum Ganzen VG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2022, 5 E 2514/22, juris Rn. 29 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn ein Kind besonders sensibel ist oder ängstlich auf den bevorstehenden Wechsel an eine unter Umständen nicht von den Eltern als Erstwunsch ausgewählte Schule reagiert; denn ein Übergang in eine (Grund- oder weiterführende) Schule ist für eine Vielzahl von Kindern auch mit Ängsten und Unsicherheiten verbunden. Insbesondere sensible Kinder empfinden diese Situation als belastend. Derartige Umstände begründen regelmäßig keinen atypischen Härtefall, sondern es gehört gerade zu den typischen Entwicklungsschritten von Kindern im Schulalter zu lernen, mit solchen Herausforderungen umzugehen. Kontakte zu Gleichaltrigen oder bereits bestehende freundschaftliche Verbindungen der Schülerinnen und Schüler können bei der Verteilung der verfügbaren Schulplätze nicht in jedem Fall Berücksichtigung finden (zum Ganzen: VG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2022, 5 E 2514/22, juris Rn. 30). Diese Faktoren unterliegen einem ständigen Wandel und sind einer objektiven Überprüfung nur schwer zugänglich. Auch diese Situation ist nicht atypisch und findet sich in einer Vielzahl von Fällen. Soweit der Antragsteller auf den Bericht vom 2. November 2021 der Fachklinik … in Hamburg, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie … und Therapeutin …, Bezug nimmt, ist dort insbesondere die Diagnose F42.2 (Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt) gestellt. Der Bericht sieht den (damals neun Jahre alten) Antragsteller während des stationären Aufenthalts insgesamt in gutem und lebhaftem Kontakt. Der Bericht legt einen Zusammenhang dar zwischen einer (damaligen) massiven familiären Belastung sowie einem Waschzwang des Antragstellers, der sich während der Schulzeit nicht zeige. Der Bericht nimmt den von den Eltern wiederholt geäußerten Wunsch nach Verbesserung der (damaligen) häuslichen Situation und Unterstützung auf und empfiehlt, ambulante Jugendhilfemaßnahmen zügig zu installieren. Eine Zuweisung gerade zur A-Schule lässt sich damit nicht begründen. Soweit der Antragsteller auf seine mit Attest der … oder des … vom 4. Mai 2023 belegte Neurodermitis verweist sowie auf eine atopische Dermatitis, multiple Allergien und rheumatoidischer Arthritis gemäß einem „im Auftrag“ des … gezeichneten Attest vom 8. Mai 2023, sind auch unter Berücksichtigung des vorgenannten Berichts vom 2. November 2021 keine Umstände dargelegt, aufgrund derer eine Zuweisung des (nunmehr fast elf Jahre alten) Antragstellers an die wohnortnähere A-Schule zwingend wäre. Soweit der Antragsteller sich auf die Stellungnahme des Bezirksamts …, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst, … vom 26. April 2023, bezieht, wird dort zwar zugrunde gelegt, dass er ein möglichst stabiles und ihn förderndes Umfeld benötige, um sein vorhandenes Potential bestmöglich abrufen zu können und eine Schule, welche ein Lernkonzept und ein Lernumfeld anbiete, welches ihn in seinen Schwächen unterstütze und seine Stärken fördere. Die Annahme ist verständlich. Ebenso spricht nichts gegen die weitere Annahme, dass die von den Eltern ausgewählten Schulen (im Plural, also nicht nur die A-Schule) ein solches Umfeld böten. Doch ist in der Stellungnahme kein objektivierbarer Umstand benannt, aufgrund dessen nicht auch eine weitere Schule ein den Antragsteller unterstützendes und förderndes Angebot machen könnte. Jede Schule kann und muss Unterstützung und Förderung anbieten, jedes Kind sollte angebotene Unterstützung und Förderung annehmen. Unüberwindbare subjektive Hindernisse sind nicht ersichtlich. Nach vom Gericht eingeholter telefonischer Auskunft des Jugendamtes besteht derzeit keine Kindeswohlgefährdung. Soweit mit der Antragsschrift aufgezeigt ist, dass und inwieweit der Antragsteller zwischen dem Frühjahr 2021 und der Gegenwart Fortschritte gemacht hat, lässt dies erhoffen, dass er auch angesichts der Herausforderungen, die jede weiterführende Schule stellt, eine positive Entwicklung nehmen wird. b) Ebenso wenig war der Antragsteller im Schritt 1b vorab aufzunehmen, da er kein Geschwisterkind hat, das im Schuljahr 2023/2024 die A-Schule besucht. Das Kriterium des Geschwisterprivilegs ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2018, 1 Bs 164/18, juris Rn. 18). c) Der Antragsteller war schließlich nicht nach dem Kriterium der Schulweglänge im Schritt 1c aufzunehmen. Die Antragsgegnerin darf ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Reihenfolge der Kinder nach dem Kriterium des Schulwegs grundsätzlich nach den Ergebnissen des Schulweg-Routenplaners bestimmen. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, einem Personenkreis ohne rechtfertigenden Grund eine Begünstigung zu gewähren und sie zugleich einem anderen Personenkreis zu versagen. Für die Verteilung begrenzter Begünstigungen – hier der Schulplätze – bedeutet dies, dass die Differenzierung zwischen den einzelnen Personen von sachlichen Erwägungen getragen und damit willkürfrei sein muss (vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004, 2 BvL 5/00, juris Rn. 62 f., BVerfGE 110, 412 ff.; BVerwG, Urt. v. 5.7.2012, 8 C 22.11, juris Rn. 16, BVerwGE 143, 240 ff.). Die anhand des Schulweg-Routenplaners ermittelte Schulweglänge stellt ein solches sachliches Differenzierungskriterium dar. In der Massenverwaltung der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die weiterführende Schule (vgl. zu den zu bewältigenden Anmeldungen für das Schuljahr 2023/24 Presseerklärung der Behörde für Schule und Berufsbildung v. 28.3.2023: 17.599 Erstklässler, https://www.hamburg.de/bsb/pressemitteilungen/17012820/2023-03-28-bsb-aufnahmerekord-erste-klasse/), ist die Anwendung eines Berechnungsverfahrens, das den Schulweg unabhängig von tatsächlichen örtlichen Besonderheiten typisierend anhand bestimmter hinterlegter Geodaten, standardmäßiger Startpunkte und der Straßenachsenverläufe berechnet dadurch sachlich gerechtfertigt, dass ein solches Verfahren für die Verwaltung praktikabel ist, einheitlich angewendet werden kann und zugleich für den betroffenen Bürger, dem der Schulweg-Routenplaner im Internet zur Verfügung steht, transparent ist (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2018, 1 Bs 151/18, juris Rn. 7 f.). Die Antragsgegnerin legt ihrer Ermessensausübung als Verteilungskriterium die mit dem Schulweg-Routenplaner typisierend berechnete Schulweglänge zugrunde. Bei einer solchen Ermessenspraxis gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, den Schulweg-Routenplaner durchgehend systemgerecht anzuwenden. Andernfalls würde die mit der Ermessenspraxis bezweckte Einheitlichkeit des Maßstabs durchbrochen: In einigen Fällen würde ein konkret berechneter und vom Schulweg-Routenplaner abweichender, in den übrigen Fällen aber der typisierend bestimmte Schulweg zugrunde gelegt – die Folge wäre eine wechselhaften Umständen unterworfene und deshalb gleichheitswidrige Verteilungsentscheidung. Eine regelbasierte Ordnung erfordert vielmehr eine einheitliche Handhabung (VG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2022, 5 E 3244/22, juris Rn. 9). Der Schulweg des letzten nach dem Kriterium der Schulweglänge aufgenommenen Kindes auf dem Listenplatz 138 war mit 825 m kürzer als der Schulweg des Antragstellers von 960 m auf dem Listenplatz 154. 3. Der Antragsteller dürfte keine überkapazitäre Aufnahme an der A-Schule beanspruchen können. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG. Danach kann aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schüler im Einzelfall die nach § 87 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HmbSG vorgesehene Klassengröße überschritten werden. Daraus folgt ein Anspruch auf Aufnahme an einer konkreten Schule jedoch nur, wenn weder ein Platz an einer Wunschschule noch ein Platz innerhalb der Kapazität an einer Schule in altersangemessener Entfernung zur Verfügung steht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2018, 1 Bs 164/18, juris Rn. 20 ff.; Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 225/13, n. v.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat im Verfahrensschritt 4a innerhalb der Kapazität an der Stadtteilschule B. (Standort …) Aufnahme gefunden. Sein Schulweg dürften für einen Fünftklässler in einer Großstadt in jeder Hinsicht altersangemessen sein. Zu Fuß ist der Weg von 2.805 m Länge von einem Fünftklässler durchaus zu bewältigen. Mit den Buslinien des HVV dürfte dies in einer halben Stunde gelingen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 38.4, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 34).