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Beschluss

12 E 5737/24

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0120.12E5737.24.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung eines älteren hamburgischen Bebauungsplans, bei dem in der Planzeichnung lediglich die Flächen der festgesetzten Baufenster als bestimmte Baugebiete und die übrigen Flächen als „private Grünflächen“ ausgewiesen sind.(Rn.34) (Rn.38) 2. Zur Unwirksamkeit der Festsetzung einer sog. Zweiwohnungsklausel für ein Allgemeines Wohngebiet als Ganzes gemäß § 4 Abs. 4 BauNVO 1962.(Rn.35)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung eines älteren hamburgischen Bebauungsplans, bei dem in der Planzeichnung lediglich die Flächen der festgesetzten Baufenster als bestimmte Baugebiete und die übrigen Flächen als „private Grünflächen“ ausgewiesen sind.(Rn.34) (Rn.38) 2. Zur Unwirksamkeit der Festsetzung einer sog. Zweiwohnungsklausel für ein Allgemeines Wohngebiet als Ganzes gemäß § 4 Abs. 4 BauNVO 1962.(Rn.35) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage. Der Antragsteller ist als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … Miteigentümer des Flurstücks …. Dieses ist mit zwei in West-Ost-Richtung verlaufenden Reihenhauszeilen mit je vier Reihenhäusern bebaut – einer im nördlichen (…) und einer im südlichen Bereich des Flurstücks (…). Der Antragsteller ist hälftiger Eigentümer eines Achtels des Miteigentums an dem Flurstück sowie des Sondereigentums an dem Reihenhaus …. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Flurstücks … (…, im Folgenden: Vorhabengrundstück), eines seit geraumer Zeit unbebauten Hinterliegergrundstücks, das südöstlich des Flurstücks … gelegen ist und auf der Höhe des Reihenhauses des Antragstellers daran angrenzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Osdorf 5 vom 26. Juni 1964 (HmbGVBl. S. 138). Dieser setzt für den in Rede stehenden Bereich zwischen dem … im Norden und Westen, der … im Süden und der Straße … im Osten mehrere Baufenster fest, die als allgemeines oder reines Wohngebiet ausgewiesen und jeweils mit weiteren bauplanungsrechtlichen Festsetzungen versehen sind. Die außerhalb der Baufenster gelegenen Flächen sind als „private Grünflächen“ gekennzeichnet; hierunter fällt auch das heutige Grundstück der Beigeladenen, das seinerzeit Bestandteil des Flurstücks … war. Insgesamt stellt sich der fragliche Bereich auf der Planzeichnung bzw. der gegenwärtigen Flurkarte jeweils wie folgt dar: (…) Gemäß § 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Osdorf 5 sind „im Wohngebiet offener Bauweise […] nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig“. „Die nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind […] gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege“ (§ 2 Nr. 3 Satz 1). Am 25. Oktober 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zunächst einen positiven Vorbescheid für den Neubau eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück. Mit Bescheid vom 15. April 2020 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen sodann unter Bezugnahme auf den Vorbescheid eine entsprechende Baugenehmigung. Diese beinhaltete u.a. eine Befreiung „für das Errichten eines III-geschossigen Mehrfamilienhauses mit Staffel (20 m x 25 m) mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche“. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bauvorhabens wird auf die beigezogene Bauakte der Antragsgegnerin und insbesondere auf die insoweit seinerzeit genehmigten Bauvorlagen Bezug genommen. Der Antragsteller erhob gegen den Vorbescheid und die Baugenehmigung Widerspruch und suchte gemeinsam mit weiteren Nachbarn beim erkennenden Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 6. April 2021 (Az. 6 E 54/21) ordnete das erkennende Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 15. April 2020 an, was es im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Baugenehmigung sei ganz offensichtlich rechtswidrig. Die darin enthaltene Befreiung „für das Errichten eines III-geschossigen Mehrfamilienhauses mit Staffel (20 m x 25 m) mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ verstoße gegen § 31 Abs. 2 BauGB, wonach durch die Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürften. Der Plangeber des Bebauungsplans Osdorf 5 habe diesem durch die (in den Wohngebieten ausschließlich vorgesehene) Festsetzung von Baufenstern (durch Baugrenzen) sowie das in § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan festgelegte Erfordernis, private Grünflächen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, eine erkennbare und grundlegende planerische Konzeption zugrunde gelegt, wonach die Grünflächen selbstverständlich von Bebauung freigehalten werden sollten. Hiervon weiche die Baugenehmigung bzw. die darin enthaltene Befreiung in eklatanter Weise ab. Die Baugenehmigung verletze zudem nachbarliche Rechte des Antragstellers, namentlich das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben sei gegenüber dem Antragsteller in der hiesigen bauplanungsrechtlichen Gesamtlage rücksichtslos, da unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten zulasten des Antragstellers geschaffen würden. Zwar seien entstehende Einsichtnahmemöglichkeiten in einer verdichteten städtischen Bebauung in der Regel hinzunehmen, wenn – wie hier – die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewahrt seien. Ein solcher Regelfall liege hier indes aufgrund der eklatanten Rechtswidrigkeit der erteilten Befreiung nicht vor. Vielmehr würden vom Vorhabengebäude aus zu dem unmittelbar im (Nord-)Westen des Vorhabengrundstücks gelegenen Reihenhaus des Antragstellers sowie insbesondere dessen rückwärtigen Gartenbereich hin in ganz gravierender Weise Möglichkeiten der Einsichtnahme eröffnet. Zu den geplanten bodentiefen Fenstern komme hinzu, dass die an der Westseite des Vorhabengebäudes geplanten Balkone im 1. und 2. Obergeschoss von der Terrasse des Antragstellers zum einen nur etwa 5,60 m (bei 4 m tiefer Terrasse) bis 6,60 m (Terrassenwand) entfernt seien und zum anderen – dies gelte namentlich für den Balkon im 2. OG – in einem Winkel von etwa 45° lägen. Hierdurch würden gegenüber dem Grundstücksbereich des Antragstellers Aussichtsplattformen in einem Bereich eröffnet, in dem der Antragsteller überhaupt nicht mit einer Bebauung zu rechnen gehabt habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2021 (Az. 2 Bs 84/21) zurück, was es im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die erteilte Befreiung für das Errichten eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses (ca. 20 m x 25 m) mit Staffelgeschoss und mit 14 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche offensichtlich rechtswidrig sei, weil dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden, dürfte zutreffen. So verkenne die Antragsgegnerin den Begründungszusammenhang für das vom Verwaltungsgericht angenommene planerische Grundkonzept, wenn sie sich vor allem dagegen wende, dass in der Festsetzung der privaten Grünflächen im fraglichen Baublock ein Grundzug der Planung liegen solle. Das Verwaltungsgericht habe maßgeblich auch darauf abgestellt, dass durch die erteilte Befreiung von der festgesetzten nicht überbaubaren Grundstücksfläche „ein vollständig neues Baufenster“ geschaffen werde. Es gehe also nicht – wie in einer Vielzahl von Befreiungsfällen – nur um eine mehr oder wenige große Abweichung von einer festgesetzten Baugrenze oder Baulinie, sondern um die Neuschaffung eines kompletten Baufensters mit einer Brutto-Grundfläche von ca. 480 m2 im Wege einer Befreiung. Damit werde tief in das Interessengeflecht der Planung eingegriffen. Der Plangeber habe für den Baublock abgewogen, welche Gebäude im Bestand bauplanungsrechtlich gesichert werden, an welcher Stelle Bebauungsmöglichkeiten durch die Festsetzung von Baugrenzen und Bebauungstiefen neu zugelassen werden und welche Gebäude fortan nur noch Bestandsschutz genießen sollten. Der Plangeber habe damit auch eine Entscheidung darüber getroffen, welche bislang unbebauten Flächen in dem Baublock zukünftig bebaubar sein sollten. Dem Verwaltungsgericht dürfte auch darin zu folgen sein, dass das erkennbar objektiv rechtswidrige Vorhaben der Beigeladenen u.a. den Antragsteller bei der Nutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen würde, so dass das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene berücksichtigten insoweit zu wenig, dass sich der Grad einer „rücksichtslosen“ Betroffenheit des Nachbarn nicht nur nach der Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung bestimme, sondern auch nach der Bewertung der rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Bauherr und Nachbar im Einzelfall. Diese Bewertung falle hier eindeutig zum Nachteil der eine offensichtlich rechtswidrige Befreiung beanspruchenden Beigeladenen aus, was hier im Schwerpunkt für die Beurteilung des Vorhabens als rücksichtslos maßgeblich sei. Bei plankonformer Nutzung bzw. Bebauung der für das Vorhabengrundstück festgesetzten privaten Grünfläche hätte u.a. der Antragsteller nur mit Nebenanlagen zu rechnen, die dem Nutzungszweck der privaten Grünflächen dienten, wie z.B. Geräteschuppen oder Gewächshäusern. Gemessen an den bloßen Lästigkeiten, die üblicherweise mit derartigen baulichen Anlagen verbunden seien, seien die Beeinträchtigungen, die von dem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus der Beigeladenen mit einer Höhe von 12,47 m und einer Entfernung der 2 m bis 2,5 m tiefen Balkone zu dem Reihenhaus des Antragstellers von ca. 6,5 m ausgehen würden, als unzumutbar zu bewerten. Die drei nordwestlichen Balkone des Vorhabens einschließlich der Terrasse im Staffelgeschoss eröffneten unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten in den Rückzugs- und Erholungsbereich im Garten des Antragstellers. Insoweit bestehe auch keine relevante Vorbelastung durch die Einsichtnahmemöglichkeiten, die sich von der Rückseite des Gebäudes … ergäben, weil diese jedenfalls nicht aus kurzer Distanz bestünden und lediglich durch Fenster, aber nicht durch Balkone eröffnet würden, die einem längeren Aufenthalt im Freien dienen sollten. Zwar scheide eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen entstehender Einsichtnahmemöglichkeiten in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten würden. Das mit der Festsetzung von privaten Grünflächen verbundene Freiflächenkonzept gewähre den Bewohnern aber einen großzügigeren Sozialabstand und mehr Zugang von Licht, Luft und Sonne als die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Mindeststandards. Über den Widerspruch u.a. des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 15. April 2020 wurde bislang nicht entschieden; das Widerspruchsverfahren ist ausgesetzt. Unter dem 5. Februar 2024 beantragte die Beigeladene im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Vollgeschossen nebst Staffelgeschoss mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück. Zugleich beantragte sie u.a. eine Befreiung für das Bauen auf der festgesetzten privaten Grünfläche nach § 31 Abs. 3 BauGB. Gegenüber dem Vorhaben, das Gegenstand der vorangegangenen Baugenehmigung gewesen war, wurde das Vorhabengebäude in die dem Grundstück des Antragstellers abgewandte Richtung gedreht; die Kubatur wurde u.a. durch einige zusätzliche Rücksprünge im 2. Obergeschoss sowie im Staffelgeschoss und eine Absenkung um 80 cm verkleinert. An der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten nordwestlichen Fassade des Vorhabengebäudes sind nunmehr keine Balkone mehr vorgesehen. Die betreffende Fassade selbst soll im 2. Obergeschoss auf ihrer nördlichen Hälfte um zwei Meter zurückspringen; die an der Fassade vorgesehenen Fenster sollen zwar weiterhin bodentief ausgeführt, aber in ihrer unteren Hälfte jeweils mit einer milchgläsernen Brüstung versehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der zwischen den beiden Bauvorhaben bestehenden Unterschiede wird auf die in den jeweils beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin enthaltenen Bauvorlagen sowie ergänzend auf die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren von der Beigeladenen eingereichte vergleichende zeichnerische Darstellung bzw. Visualisierung (Bl. 74 ff. d.A.), die in tatsächlicher Hinsicht – soweit ersichtlich – zutreffen dürfte, Bezug genommen. Nachdem die Antragsgegnerin ihn über den Bauantrag in Kenntnis gesetzt hatte, nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 18. März 2024 hierzu Stellung. Dem Vorhaben stünden bereits die Beschlüsse im gerichtlichen Eilverfahren betreffend die Baugenehmigung vom 15. April 2020 entgegen, da die nunmehr erteilte Baugenehmigung und jene, die die Verwaltungsgerichte seinerzeit als offensichtlich rechtswidrig und ihn in seinen Rechten verletzend beurteilt hätten, nahezu identisch seien. Jedenfalls sei eine Befreiung von der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche auch nach § 31 Abs. 3 BauGB mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar. Eine solche Befreiung scheitere jedenfalls am Einzelfallerfordernis, da das Vorhabengrundstück im Plangebiet keine Sonderstellung einnehme. Vielmehr seien für weite Teile des Plangebiets private Grünflächen festgesetzt; die Gründe, die im vorliegenden Fall für eine Befreiung sprächen, seien daher auf nahezu alle Grundstücke im Plangebiet übertragbar. Eine Befreiung verstoße zudem gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Einerseits würden von den zahlreichen bodentiefen Fenstern im 1. und 2. Obergeschoss an der seinem Grundstück zugewandten nordwestlichen Seite des Vorhabengebäudes unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten geschaffen. Zudem entfalte die massive Nordwestfassade des Vorhabengebäudes mit einer Breite von 20,865 m und einer Höhe von 12,47 m gegenüber seinem Reihenhaus eine erdrückende Wirkung. Ferner sei auch die erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der Zweiwohnungsklausel nicht mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts vereinbar, da das Vorhaben insoweit die Grundzüge der Planung berühre. Das Vorhabengrundstück befinde sich in eben jenem Teilbereich des Plangebiets, für den die Zweiwohnungsklausel insbesondere festgesetzt worden sei. Zentrales Ziel der Planung sei gewesen, im Bereich östlich des … und westlich der Straße … – im Gegensatz zu den Bereichen nördlich der …, in denen Mehrfamilienhäuser in geschlossener Bauweise ausgewiesen worden seien – Mehrfamilienhausbauten zu verhindern. Dieser Grundkonzeption würde die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten zuwiderlaufen. Eine Befreiung würde dem Eindringen von weiteren als den festgesetzten Mehrfamilienhausbauten Vorschub leisten und befürchten lassen, dass die Zweiwohnungsklausel ihre steuernde Kraft verlöre. Er selbst sei durch eine Befreiung von der Zweiwohnungsklausel in seinem Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets verletzt. Dem Bebauungsplan lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Plangebers entnehmen, den gewachsenen Charakter des in Rede stehenden Bereichs als Familienhausgebiet auf Dauer vor Mehrfamilienhausbau zu schützen. Der Sicherung dieses Planungszieles diene unter anderem die vom Plangeber für das betreffende Gebiet festgesetzte Zweiwohnungsklausel, die als Kriterium der Zweckbestimmung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO angesehen werden könne. Mit Bescheid vom 14. August 2024 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese beinhaltet eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB „für das Errichten eines 3-geschossigen MFH mit Staffelgeschoss auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche“. Zu deren Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen wie folgt aus: Ein Einzelfall im Sinne der Vorschrift liege vor. Eine vergleichbare Befreiungslage könne im Plangebiet nicht in einer solchen Anzahl gleich gelagerter Fälle eintreten, dass die Schwelle zum Planerfordernis überschritten würde. Der Plangeber habe parallel zur Straße … ein allgemeines Wohngebiet mit parallel zur Straße verlaufenden Baufenstern ausgewiesen. Für das nördlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück … sei ebenfalls ein Baufenster für ein rückwärtiges Wohngebäude mit zwei Vollgeschossen ausgewiesen worden. Ansonsten befänden sich auf der privaten Grünfläche weitere baukörperbezogene Baufenster, die zwischenzeitlich von der SAGA mit Mehrfamilienhäusern mit vier- bzw. bis zu neungeschossigen Wohngebäuden bebaut worden seien. Die Befreiung sei auch mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Der Neubau werde zu den nördlichen Nachbarn … und … keine Balkone bzw. Dachterrassen aufweisen. Zwar würden bodentiefe Fenster errichtet, der untere Fensterteil werde indes opak ausgeführt. Der Baukörper halte die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen bei weitem ein. Eine abriegelnde Wirkung sei insbesondere vor dem Hintergrund des Abstandes zu den Nachbargrenzen von 5,30 m bis 11,65 m nicht anzunehmen. Durch das dem Bauantrag beigefügte Verschattungsgutachten ergebe sich, dass nachbarliche Belange auch insoweit nicht unzulässig beeinträchtigt würden. Mit Schreiben vom 3. September 2024 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung, über den bislang nicht entschieden wurde. Am 5. Dezember 2024 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen aus seiner Stellungnahme vom 18. März 2024. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets führt er ergänzend aus, die von der Zweiwohnungsklausel betroffenen Bereiche der offenen Bauweise seien im Zeitpunkt des Planerlasses weitgehend unbebaut gewesen. Dies ergebe sich auch aus der Begründung des Bebauungsplans. Dort heiße es, dass in den Straßen … und … ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser sowie einige Gewerbebetriebe vorhanden seien, der überwiegende Teil des Plangebiets jedoch unbebaut sei und teilweise landwirtschaftlich genutzt werde. Aus den Festsetzungen ergebe sich, dass der Plangeber eine aufgelockerte kleinteilige Bebauung mit einer geringen Besiedlungsdichte und großzügigen gärtnerisch angelegten Grünflächen habe schaffen wollen. Mehrfamilienhäuser hätten rückwärtig zur … grundsätzlich nicht zulässig sein sollen. Diesen Gebietscharakter habe der Plangeber zum einen durch die Zweiwohnungsklausel, zum anderen durch die Bestimmung, dass die nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten seien, sowie die Ausweisung der Baufenster mit einer maximal zweigeschossigen Bebauung zum Ausdruck gebracht. Diesem Gebietscharakter widerspreche das streitgegenständliche Vorhaben eklatant. Auch die erteilte Befreiung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sei weiterhin rechtswidrig, da es sich nicht um einen Einzelfall handele. Die Begründung der Befreiung lasse in keiner Weise erkennen, warum eine vergleichbare Befreiungslage nicht in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle eintreten könne. Das Vorhabengrundstück nehme im Plangebiet gerade keine Sonderstellung ein; vielmehr seien für weite Teile des Plangebiets private Grünflächen festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei hinsichtlich des Vorliegens eines Einzelfalls nicht auf die aktuelle Grundstückssituation, sondern auf die Situation im Zeitpunkt des Planerlasses abzustellen. Seinerzeit sei das jetzige Vorhabengrundstück Teil des Flurstücks … gewesen, das sowohl im straßenseitigen als auch im rückwärtigen Bereich über jeweils ein Baufenster verfügt habe. Selbstverständlich könnten auch weitere Flurstücke im Plangebiet so geteilt werden, dass ein Flurstück verbleibe, das ausschließlich als private Grünfläche festgesetzt sei. Im Übrigen sei das Vorhaben auch nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da es die ausdrückliche Konzeption einer aufgelockerten Bebauung mit begrünten Freiflächen durchkreuze. Schließlich seien die Änderungen des Vorhabengebäudes gegenüber dem früheren Baugenehmigungsverfahren nicht geeignet, die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu entkräften. Der geringe Abstand zwischen der südwestlichen Ecke des Vorhabengebäudes und seinem Grundstück sei unverändert geblieben. Zudem bewirke die Drehung des Gebäudes, dass dieses nunmehr frontal auf sein Grundstück ausgerichtet sei und der Baukörper dadurch noch massiver wirke als bei der ursprünglichen Schrägausrichtung. Das dritte Vollgeschoss werde lediglich auf weniger als der Hälfte abgestaffelt. Daher würden insbesondere zu seinem rückwärtigen Gartenbereich hin ganz gravierende Möglichkeiten der Einsichtnahme eröffnet. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der im gerichtlichen Eilverfahren als rechtswidrig eingestufte ursprüngliche Baukörper an der für ihn maßgeblichen Fassade um knapp einen Meter verbreitert worden sei. Es entstehe somit eine Wand in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück, mit der er nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nicht zu rechnen gehabt habe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 3. September 2024 gegen die Baugenehmigung vom 14. August 2024 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen wie folgt aus: Hinsichtlich der Befreiung von der Nichtüberbaubarkeit lägen die Voraussetzen des § 31 Abs. 3 BauGB vor. Eine grundstücksscharfe Analyse aller Potenzialflächen im Plangebiet ergebe, dass hier ein Einzelfall vorliege: Im nördlichen Bereich an der Straße … seien nahezu alle Grundstücke vollständig bebaut und verfügten über großzügige Baufenster. Auf den Grundstücken im westlichen bzw. südlichen Bereich sei eine Nachverdichtung schwer vorstellbar, da aufgrund der hohen Geschossigkeit der vorhandenen Wohnhäuser umfangreiche Abstandsflächen einzuhalten seien. Im Rest des Plangebiets komme für eine vergleichbare Bebauung überhaupt nur das Grundstück des Antragstellers in Betracht und auch dieses nur dann, wenn die bestehenden Reihenhäuser zurückgebaut würden. Gegen eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens spreche schließlich, dass § 31 Abs. 3 BauGB nur noch für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum gelte und für den betroffenen Bereich bislang keine weiteren umfangreichen Baugesuche gestellt worden seien. Das Vorhaben sei auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da keine städtebaulichen Missstände entständen. Die städtebauliche Funktion der „privaten Grünflächen“ werde in ihrer Substanz gewahrt und die Plankonzeption nicht grundsätzlich infrage gestellt. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot; die im vorangegangenen gerichtlichen Eilverfahren aufgezeigten Konflikte seien durch umfassende planerische Anpassungen bewältigt worden. Dies gelte zunächst hinsichtlich der vom Vorhabengebäude ausgehenden Verschattungswirkungen. Auch im Übrigen sei das Vorhaben durch die Drehung, Absenkung und Abstufung des Baukörpers, den Verzicht auf Balkone und Dachterrassen, die opake Ausführung des unteren Bereichs der bodentiefen Fenster sowie die Organisation der Erschließung nachbarverträglich. Schließlich könne sich der Antragsteller auch nicht auf eine Verletzung eines Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets berufen. Der Plangeber habe zwar eine aufgelockerte Wohnbebauung in offener Bauweise vorgesehen, aber gerade keine einheitliche Struktur eines reinen „Familienhausgebiets“ verfolgt, sondern vielmehr durchaus Spielräume für unterschiedliche Bebauungsformen gelassen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen wie folgt aus: Einer Verletzung eines Anspruchs des Antragstellers auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets stehe bereits entgegen, dass das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Antragstellers nicht in einem gemeinsamen Baugebiet lägen. Zudem entspreche das Vorhaben der Beigeladenen vollumfänglich der Eigenart des durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes. Insbesondere sei die Behauptung des Antragstellers, dass ein „gewachsener Charakter als Familienhausgebiet“ im Bereich westlich der Straße … und östlich des … entstanden sei, falsch. Bzgl. der Befreiung von der Nichtüberbaubarkeit lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB vor, insbesondere sei auch das Einzelfallerfordernis erfüllt. Es gebe im Plangebiet ersichtlich kein weiteres vergleichbares Grundstück, welches als private Grünfläche ausgewiesen sei und kein Baufenster im rückwärtigen Bereich aufweise. Für die Frage, ob ein Einzelfall vorliege, könne zudem die vorhandene Bebauung der Grundstücke nicht ausgeblendet werden. So gebe es auf den südwestlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücken keinen rückwärtigen Bereich, der als Bauland genutzt werden könne. Gleiches gelte bzgl. des Grundstücks des Antragstellers sowie des Grundstücks … (Flurstück …). Auf Letzterem könnte zwar die Errichtung eines zentral zwischen den Häusern gelegenen Gebäudekörpers in Betracht kommen. Eine derartige Bebauung wäre aber nicht dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar, da der in Rede stehende Bereich des Flurstücks … nicht als rückwärtig zu betrachten sei. Das streitgegenständliche Vorhaben verstoße schließlich auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Insbesondere sei es im Hinblick auf die nachbarlichen Belange nicht mit dem vorherigen Bauvorhaben vergleichbar. Durch die Drehung und Verschiebung des Baukörpers sei der Abstand insbesondere zum Grundstück des Antragstellers deutlich vergrößert worden. Hierdurch sowie durch die Abstufung des Baukörpers mit Rücksprüngen und den Verzicht auf Balkone sowie eine bodentiefe Verglasung in Richtung Nordwesten seien die Einsichtnahmemöglichkeiten erheblich verringert worden. Zudem sei die Kubatur insgesamt verkleinert worden; eine abriegelnde Wirkung sei nicht erkennbar. Schließlich ergebe sich aus dem eingeholten Verschattungsgutachten, dass für die Reihenhäuser auf dem Grundstück des Antragstellers nur eine geringe Abnahme der Besonnungsdauer zu verzeichnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Sachakten der Antragsgegnerin zum streitgegenständlichen Vorhaben sowie dem Bauvorhaben, das Gegenstand der gerichtlichen Eilverfahren zu den Az. 6 E 54/21 und 2 Bs 84/21 war, Bezug genommen. II. Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO sind die betroffenen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Konflikt zwischen dem Interesse der Beigeladenen daran, von der ihr erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen und so etwaige durch eine Verzögerung des Bauvorhabens bedingte Nachteile zu vermeiden, einerseits und dem Interesse des Antragstellers daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf keine später nur schwer rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen werden, andererseits kann in der Regel – und so auch hier – nur in der Weise angemessen aufgelöst werden, dass den Interessen desjenigen der Vorrang eingeräumt wird, der aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Im vorliegenden Fall überwiegt bei dieser Abwägung das Interesse der Beigeladenen. Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht für ihn als Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung kann er hingegen weder im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren erreichen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig bzw. das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob die Baugenehmigung solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die gerade den Schutz des betroffenen Nachbarn bezwecken. Dies ist im vorliegenden Fall bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung zu verneinen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 14. August 2024 verletzt im Verhältnis zum Antragsteller entgegen dessen Vorbringen keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens bemisst sich vorliegend nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Osdorf 5 vom 26. Juni 1964 bzw. – soweit dieser keine (wirksamen) Festsetzungen enthält – nach § 34 Abs. 1 BauGB, da das Vorhabengrundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Nach diesem Maßstab ergibt sich eine Verletzung der Rechte des Antragstellers weder aus einem Verstoß der Baugenehmigung gegen die Beschlüsse des erkennenden Verwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts betreffend die für ein früheres Bauvorhaben auf dem Vorhabengrundstück erteilte Baugenehmigung vom 15. April 2020 (hierzu unter 1.), aus einer Verletzung eines zugunsten des Antragstellers bestehenden Gebietserhaltungsanspruchs (hierzu unter 2.) noch aus einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (hierzu unter 3.). 1. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen die Beschlüsse des erkennenden Verwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts betreffend die für ein früheres Bauvorhaben auf dem Vorhabengrundstück erteilte Baugenehmigung vom 15. April 2020 verstieße. Dies könnte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn die beiden Vorhaben und die für sie erteilten Baugenehmigungen – jedenfalls mit Blick auf die maßgeblichen Erwägungen, die der Annahme einer Rechtsverletzung des Antragstellers seinerzeit zugrunde lagen – als identisch zu bewerten wären. Vorliegend bestehen jedoch jedenfalls zwei hinreichend erhebliche Unterschiede, die trotz der offenkundigen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Vorhaben einer solchen Bewertung entgegenstehen: Erstens wurde die Planung gegenüber dem vorangegangenen Verfahren in verschiedener Hinsicht geändert; insbesondere sind die Balkone an der Nordwestfassade des Vorhabengebäudes, auf die die entscheidungstragende Annahme einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme seinerzeit in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich zurückzuführen war, nunmehr entfallen (vgl. die jeweiligen Bauvorlagen sowie die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren von der Beigeladenen eingereichte vergleichende zeichnerische Darstellung bzw. Visualisierung, Bl. 74 ff. d.A.). Zweitens wurde die erforderliche Befreiung vom Ausschluss der Überbaubarkeit nicht mehr auf § 31 Abs. 2 BauGB gestützt, mit dessen eklatanter Verletzung die Annahme der Rücksichtslosigkeit in normativer Hinsicht maßgeblich begründet wurde, sondern auf die zwischenzeitlich neu in Kraft getretene Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 3 BauGB. 2. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ergibt sich sodann auch nicht aus einer Verletzung eines zu seinen Gunsten bestehenden Gebietserhaltungsanspruchs. Der Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses.Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, juris, Rn. 5; Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28.91, juris, Rn. 12).Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, juris, Rn. 5). Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt weder unmittelbar gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Osdorf 5 über die Art der baulichen Nutzung (hierzu unter a.) noch verletzt es einen Anspruch des Antragstellers auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des in Rede stehenden Baugebiets (hierzu unter b.). a) Zunächst verstößt das Vorhaben nicht unmittelbar gegen solche Festsetzungen des Bebauungsplans Osdorf 5, die zugunsten des Antragstellers dergestalt drittschützende Wirkung entfalten, dass dieser gegenüber anderen Eigentümern im Plangebiet ihre Einhaltung beanspruchen könnte. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus einem Verstoß gegen die in § 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Osdorf 5 enthaltene Festsetzung, nach der „im Wohngebiet offener Bauweise […] nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig“ sind. Insoweit kann offenbleiben, ob diese sog. Zweiwohnungsklausel zu den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung gehört und somit unmittelbar nachbarschützende Wirkung entfaltet (dies für eine Zweiwohnungsklausel in einem anderen hamburgischen Bebauungsplan ebenfalls offenlassend: OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris, Rn. 11). Es ist nämlich schon nicht davon auszugehen, dass die dargestellte Festsetzung für das Vorhabengrundstück überhaupt Geltung beanspruchen kann (hierzu unter aa.). Zudem könnte der Antragsteller die Einhaltung der Zweiwohnungsklausel schon deswegen nicht beanspruchen, weil er selbst dieser nicht unterworfen ist (hierzu unter bb.). aa) Es ist nicht anzunehmen, dass sich die Geltung der sog. Zweiwohnungsklausel auf das Vorhabengrundstück erstreckt. Zwar ist davon auszugehen, dass die Fläche des heutigen Vorhabengrundstücks nach der Vorstellung des Plangebers einem Wohngebiet zuzuordnen sein sollte. So dürfte die in der Planzeichnung enthaltene Bezeichnung u.a. des Bereichs des heutigen Vorhabengrundstücks als „private Grünflächen“ nicht als originäre Einzelausweisung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 des Bundesbaugesetzes von 1960 (BGBl. I S. 341) ohne Zugehörigkeit zu einem bestimmten Baugebiet zu verstehen sein; vielmehr ist davon auszugehen, dass die so bezeichneten Flächen auch nach der Vorstellung des Plangebers jeweils einem der durch Baufenster ausgewiesenen Baugebieten zuzuordnen sein sollten (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2023, 2 Bf 313/21.Z; VG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2021, 6 E 2047/21; Urt. v. 29.1.2015, 7 K 4602/13, jeweils n.v.). Dieses Verständnis wird durch § 2 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan bestätigt, der wie folgt lautet: „Die nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.“ Hieraus folgt, dass der Plangeber auch die nicht überbaubaren (da nicht mit Baufenstern versehenen) Flächen derjenigen Grundstücke, die aufgrund der Festsetzung von Baufenstern „Baugrundstücke“ waren, gleichwohl als Teile eines Baugrundstücks angesehen und, sofern – wie es hier auf dem damaligen Flurstück …, zu dem seinerzeit auch der Bereich des heutigen Vorhabengrundstücks gehörte, der Fall war – auf dem jeweiligen Baugrundstück eine Wohnbebauung vorgesehen war, dem jeweiligen „Wohngebiet“ zugerechnet hat. Die Zweiwohnungsklausel kann für das Vorhabengrundstück gleichwohl keine Geltung beanspruchen, weil hierfür über die bloße Zugehörigkeit zu einem Wohngebiet hinaus weitere wirksame Festsetzungen erforderlich wären. Insoweit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das Vorhabengrundstück – wie § 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan ausdrücklich voraussetzt – in einem „Wohngebiet offener Bauweise“ liegt. Die Anwendbarkeit der Zweiwohnungsklausel scheitert nämlich bereits daran, dass der Bebauungsplan keine wirksame Festsetzung dazu enthält, ob die Fläche des heutigen Vorhabengrundstücks einem reinen Wohngebiet (WR) oder einem allgemeinen Wohngebiet (WA) zuzuordnen ist. Eine solche Festsetzung ist weder der Planzeichnung, dem Gesetzestext, der Begründung noch den ebenfalls beigezogenen Planaufstellungsakten mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen (vgl. zur Bestimmtheit der Abgrenzung von Baugebieten auch OVG Münster, Urt. v. 10.10.1997, 7a D 104/95.NE, juris, Rn. 46 ff.; Urt. v. 14.6.2019, 7 A 2387/17, juris, Rn. 40 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 12.7.2023, 5 S 3193/21, juris, Rn. 72 ff.). Unergiebig ist zunächst die Betrachtung der auf dem damaligen Flurstück …, zu dem seinerzeit auch der Bereich des heutigen Vorhabengrundstücks gehörte, vorhandenen beiden Baufenster, da das westliche als reines und das östliche als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen war. Auch der Umstand, dass der Plangeber von den in der Umgebung des heutigen Vorhabengrundstücks festgesetzten Baufenstern ausschließlich die unmittelbar an der Straße … gelegenen als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen hatte, mag zwar die Vermutung rechtfertigen, dass die Fläche des heutigen Vorhabengrundstücks eher dem reinen Wohngebiet zuzuordnen gewesen sein könnte; mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte für diese Annahme fehlt es jedoch an der für das Vorliegen einer wirksamen Festsetzung erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit. Die Zuordnung zum reinen oder allgemeinen Wohngebiet kann für die Frage der Geltung der sog. Zweiwohnungsklausel auch nicht dahinstehen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Zweiwohnungsklausel für die als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Flächen unwirksam ist (vgl. zur Verwerfungskompetenz der Verwaltungsgerichte auch für als Gesetz erlassene Bebauungspläne: BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 2 BvR 397/82 u.a., juris, Rn. 68; OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris, Rn. 132 ff.; zur Unwirksamkeit in der hier vorliegenden Fallkonstellation: VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2020, 9 K 9673/17, juris, Rn. 41; OVG Hamburg, Urt. v. 26.5.1983, Bf II 36/82, juris). Sie verstößt nämlich gegen § 4 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429). Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in bestimmten Teilen eines allgemeinen Wohngebiets nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind. Der vorliegende Bebauungsplan trifft diese Festsetzung indes nicht nur für Teile, sondern für das gesamte in seinem Plangebiet festgesetzte allgemeine Wohngebiet. Eine Beschränkung der Zweiwohnungsklausel auf bloße Teile des allgemeinen Wohngebiets ergibt sich auch nicht daraus, dass sie nur für die Gebiete der offenen Bauweise gelten soll. Denn der Bebauungsplan dürfte für den ganzen als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich die offene Bauweise festsetzen. Zwar enthält die Planzeichnung für die vier fraglichen Baufenster keine ausdrückliche Bezeichnung der Bauweise. Auch dürfte sich hieraus schon nicht unmittelbar die Geltung der offenen Bauweise ergeben, da § 22 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962, der diese Rechtsfolge anordnet, mangels Ermächtigungsgrundlage von Anfang an unwirksam war (näher hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2018, 2 Bf 43/15, juris, Rn. 33). Allerdings dürfte sich bei einer Gesamtschau des Bebauungsplans hinreichend deutlich ergeben, dass nach dem Willen des Plangebers für die Bereiche, für die weder eine Reihenhausbebauung („RH“, dazu noch sogleich unter bb.) noch die geschlossene Bauweise festgesetzt wurde, die offene Bauweise gelten sollte (siehe allgemein zur Ermittlung des Inhalts der Festsetzungen eines Bebauungsplans durch Auslegung VGH Mannheim, Urt. v. 12.7.2023, 5 S 3193/21, juris, Rn. 73; OVG Münster, Urt. v. 10.10.1997, 7a D 104/95.NE, juris, Rn. 48). Hierfür spricht ganz entscheidend, dass die Festsetzung in § 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan, die ausschließlich für das „Wohngebiet offener Bauweise“ gelten sollte, andernfalls keinen Anwendungsbereich gehabt hätte. bb) Der Antragsteller könnte die Einhaltung der Zweiwohnungsklausel durch das streitgegenständliche Vorhaben darüber hinaus schon deswegen nicht beanspruchen, weil diese jedenfalls für sein Grundstück nicht gilt. Zwar dürfte § 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Osdorf 5 insoweit seinem Wortlaut nach einschlägig sein. Denn die Ausweisung „RH“ stellt eine Festsetzung der Bauweise, nämlich der Reihenhausbebauung, dar, die gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1962 einen Unterfall der offenen Bauweise bildet (hierzu eingehend OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2018, 2 Bf 43/15, juris, Rn. 32 ff.). Jedoch schließt diese Regelung, nach der nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind, über die bloße Zweiwohnungsklausel hinaus den Bau von Reihenhäusern – die ausweislich § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1962 weder Einzel- noch Doppelhäuser sind – aus, was der Plangeber für das in Rede stehende Baufenster, für das er ja gerade Reihenhausbebauung vorgesehen hatte, nicht gewollt haben kann. § 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Osdorf 5 ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass er in denjenigen Wohngebieten der offenen Bauweise gelten soll, für die keine Reihenhausbebauung festgesetzt ist. b) Sodann ist auch nicht festzustellen, dass die Baugenehmigung den Antragsteller in einem ihm zustehenden Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des in Rede stehenden Baugebiets verletzen würde. Der Gebietserhaltungsanspruch wird auch dann verletzt, wenn ein im jeweiligen Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht; insoweit vermittelt diese Vorschrift einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86/01, juris, Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris, Rn. 11; Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris, Rn. 13). Die Eigenart eines Baugebiets ergibt sich zum einen aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, zum anderen wird sie durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans geprägt; zusätzlich sind auch die jeweilige örtliche Situation, in die das Gebiet „hineingeplant“ worden ist, sowie der Planungswille, soweit dieser in den Festsetzungen unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, zu berücksichtigen (hierzu sowie zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, 4 C 3/94, juris, Rn. 16; Urt. v. 4.5.1988, 4 C 34/86, juris, Rn. 21; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris, Rn. 13, jeweils m.w.N.). Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es für die Bestimmung der Eigenart des Gebiets dagegen grundsätzlich nicht an. Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt vor, wenn sich das Vorhaben von der Gebietsstruktur unangemessen abhebt und so offensichtlich aus dem vom Plangeber gezogenen Rahmen fällt, dass die Unangemessenheit bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist (hierzu sowie zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 16.3.2010, 2 Bs 25/10, n.v., BA S. 6; Beschl. v. 20.1.2010, 2 Bs 242/09, n.v., BA S. 8; Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris, Rn. 16, jeweils m.w.N.). Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind hingegen unschädlich. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient lediglich der Korrektur atypischer Einzelfälle und nicht etwa einer Ergänzung der städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers. Sie ist im Übrigen auch kein Instrument, um die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der überbaubaren Grundstücksflächen zu ergänzen oder zu korrigieren und eine danach zulässige Verdichtung der Bebauung zu unterbinden (hierzu sowie zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, 4 C 3/94, juris, Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris, Rn. 70; Urt. v. 2.7.2014, 2 Bf 186/10, n.v., UA S. 22; Beschl. v. 8.11.2012, 2 Bs 230/12, juris, Rn. 7; Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris, Rn. 16). Vielmehr dient die Vorschrift, wie sich bereits aus ihrer systematischen Stellung sowie der Bezugnahme auf die Vorschriften zu den Baugebieten (§§ 2-14 BauNVO) ergibt, allein der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets erfordert daher stets einen Bezug zu dieser. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Merkmale der „Anzahl“, der „Lage“ und des „Umfangs“ baulicher Anlagen sind somit nur von Bedeutung, wenn die Quantität der baulichen Nutzung in Qualität umschlägt, d.h. auch die Art der baulichen Nutzung im Wege einer Intensivierung erfasst und in einen anderen Nutzungstyp hebt. Nach diesen Maßstäben ist bereits nicht festzustellen, dass das streitgegenständliche Vorhaben in einem Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO stünde. Es ist nämlich bereits nicht erkennbar, dass – wie der Antragsteller meint – der Bereich des heutigen Vorhabengrundstücks nach den o.g. Maßstäben einem Baugebiet zuzurechnen wäre, das eine besondere Prägung im Sinne einer aufgelockerten, kleinteiligen Bebauung mit einer geringen Besiedlungsdichte und großzügigen gärtnerisch angelegten Grünflächen aufweist, die die Errichtung von Mehrfamilienhäusern ausschließt. aa) Für den Bereich des heutigen Vorhabengrundstücks beschränken sich die Festsetzungen des Bebauungsplans Osdorf 5 auf den Ausschluss der Überbaubarkeit sowie darauf, dass dieser – mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege – gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten ist (§ 2 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan). Positive Maßgaben für eine Bebauung dieses Bereichs sind dem Bebauungsplan schon deshalb nicht zu entnehmen, weil der Plangeber solche offenbar wegen des grundsätzlichen Ausschlusses des Überbaubarkeit für entbehrlich gehalten hatte. Der Bereich lässt sich keinem Baugebiet zuordnen (s.o. unter a. aa.). Ebenso wenig lässt sich aus den Festsetzungen für die umliegenden Baufenster („WR II“, „WR II RH“, WR IV g“ und „WA II“) mit hinreichender Bestimmtheit ableiten, welche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bzw. zur Bauweise für diesen Bereich gelten sollten. Auch die Zweiwohnungsklausel des § 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan entfaltet dort keine Wirkung (s.o. unter a. aa.). bb) Unergiebig bleibt auch die Betrachtung eines weiter gezogenen Bereichs hinter den an der … und der Straße … festgesetzten Baufenstern, für den sich die in Rede stehende Prägung nach Auffassung des Antragstellers namentlich aus den bereits dargestellten Festsetzungen in § 2 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan sowie aus der Beschränkung der Bebauung auf zwei Vollgeschosse ergeben soll. Insoweit ist es schon zweifelhaft, ob dieser Bereich nach dem Maßstab des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO überhaupt einer gesonderten Betrachtung zugänglich ist oder nicht jedenfalls im Zusammenhang mit den unmittelbar angrenzenden, ebenfalls als reines Wohngebiet ausgewiesenen Bereichen zu sehen ist, in denen aufgrund der Festsetzung drei- bzw. viergeschossiger Bebauung in geschlossener Bauweise der Bau von Mehrfamilienhäusern erheblicher Größe nicht nur zulässig ist, sondern sich förmlich aufdrängt. Selbst bei einer gesonderten Betrachtung des „WR II“-Bereichs wäre zu berücksichtigen, dass die Zweiwohnungsklausel für das Grundstück des Antragstellers, das einen erheblichen Teil dieses Bereichs ausmacht, überhaupt nicht gilt (s.o. unter a. bb.). Auch die Betrachtung der Situation, in die der Plangeber seinerzeit hineingeplant hatte, sowie der Begründung des Bebauungsplans, bliebe insoweit unergiebig. Ausweislich der Planzeichnung waren im fraglichen Bereich im Zeitpunkt der Planaufstellung nur wenige vereinzelte Gebäude vorhanden. Auch die Planbegründung führt nicht weiter, wenn es unter Ziff. III lediglich heißt, dass sich in den Straßen … und … ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser sowie einige Gewerbebetriebe befänden, der überwiegende Teil des Plangebiets jedoch unbebaut sei und teilweise landwirtschaftlich genutzt werde (abrufbar unter …). Hierauf kommt es jedoch letztlich schon deswegen nicht an, weil der – zwischen „WR II“, „WR II RH“, WR IV g“ und „WA II“ gelegene – Bereich des heutigen Vorhabengrundstücks dem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO maßgeblichen Baugebiet mangels einer hinreichend bestimmten Baugebietsfestsetzung (s.o. unter a. aa.) nicht zugerechnet werden könnte. 3. Schließlich verstößt das streitgegenständliche Vorhaben gegenüber dem Antragsteller auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot – das sich hier aus § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein muss, und bzw. oder § 34 Abs. 1 BauGB, wonach ein Bauvorhaben im sog. Innenbereich nur dann zulässig ist, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ergibt – beinhaltet jedoch nicht, dass jegliche Beeinträchtigung der Nutzung benachbarter Grundstücke zu vermeiden wäre. Ein Nachbar kann vielmehr nur solche Störungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn die für den Nachbarn mit dem Bauvorhaben einhergehenden Beeinträchtigungen bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Nachbarn, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, 4 C 96/79, juris, Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 7). Nach diesem Maßstab ist hier nicht zu erkennen, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Verhältnis zum Grundstück des Antragstellers das Rücksichtnahmegebot missachten würde. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich weder aus einer „erdrückenden“ Wirkung des streitgegenständlichen Vorhabens gegenüber dem Grundstück des Antragstellers (hierzu sogleich unter a.) noch unter dem Gesichtspunkt der für die Bewohner des Vorhabengebäudes geschaffenen Möglichkeiten zur Einsichtnahme in das Reihenhaus bzw. den Außenbereich des Antragstellers (hierzu sogleich unter b.) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter den genannten Gesichtspunkten scheidet regelhaft aus, wenn – was hier unstreitig der Fall ist – die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in Bezug auf das betroffene Nachbargrundstück eingehalten werden (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, 4 B 128/98, juris, Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 4.10.2022, 1 CS 22.1871, juris, Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2012, 2 Bs 169/12, juris, Rn. 28; Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Dies folgt aus der Erwägung, dass der hamburgische Gesetzgeber die von ihm festgelegten Mindestabstandsflächen hinsichtlich der Anforderungen sowohl an den erforderlichen Zugang zu Licht, Luft und Sonne als auch an den erforderlichen „Sozialabstand“ ausdrücklich als ausreichend bewertet hat (Bü-Drs. 18/2549, S. 34). Ein Ausnahmefall, in dem die Nutzung des Grundstücks des Antragstellers gleichwohl solchen Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, die als schlechthin unzumutbar zu bewerten sind, liegt hier im Ergebnis nicht vor. a) Eine Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ergibt sich zunächst nicht daraus, dass dieses eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers entfalten würde. Eine bauliche Anlage kann im Ausnahmefall trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine erdrückende Wirkung auf ein benachbartes Grundstück haben, wenn sie dieses wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem sie ihm förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder seine Bebauung nur noch oder überwiegend als eine von einer „herrschenden“ Anlage dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Münster, Beschl. v. 8.12.2020, 10 B 1122/20.NE, juris, Rn. 16 ff.; Urt. v. 10.3.2016, 7 A 401/14, juris, Rn. 65; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.7.2017, 2 Bs 114/17, juris, Rn. 11; Beschl. v. 12.2.2010, 2 ES 2/09.N, juris, Rn. 38). Nach diesem Maßstab ist hier nicht zu erkennen, dass das Vorhabengebäude gegenüber dem Reihenhaus bzw. dem Außenbereich des Antragstellers eine erdrückende Wirkung entfalten könnte. Die dem Grundstück des Antragstellers zugewandte Nordwestfassade des Vorhabengrundstücks weist mit einer Gesamthöhe von 12,47 m und einer Gesamtbreite von 20,865 m zwar eine nicht unerhebliche Größe auf. Allein zur gemeinsamen Grundstücksgrenze wahrt das Vorhabengebäude jedoch einen erheblichen Abstand von etwa 7 bis 10 m, der die bauordnungsrechtlichen Mindestabstände deutlich übersteigt; der Abstand zum Reihenhaus des Antragstellers beträgt hingegen sogar mindestens 12,5 m (vgl. hierzu die Lagepläne, Bauvorlagen 162 und 163). Hinzu kommt, dass sowohl das 2. Obergeschoss als auch das Staffelgeschoss sowohl seitlich als auch gegenüber dem Grundstück des Antragstellers zurückspringen, wodurch in diesem Bereich sowohl die Höhe (um 3,47 bis 6,47 m) und die Breite (um 1,5 bis 2,375 m) des Vorhabengebäudes verringert als auch sein Abstand zum Grundstück des Antragstellers (um weitere 2 bis 3 m) vergrößert wird (vgl. die Bauvorlagen 115 [Ansicht Nordwest], 159 [Grundriss 2. OG] und 160 [Grundriss Staffelgeschoss]). Ob die der Beigeladenen für ihr Vorhaben erteilte Befreiung vom Ausschluss der Überbaubarkeit nach § 31 Abs. 3 BauGB bei objektiver Betrachtung – wie der Antragsteller meint – wegen Verstoßes gegen das Einzelfallerfordernisses sowie einer Unvereinbarkeit den öffentlichen Belangen objektiv rechtswidrig ist, bedarf insoweit keiner näheren Erörterung, da die Annahme einer erdrückenden Wirkung aufgrund der dargestellten Kubatur des Vorhabengebäudes selbst im Falle einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Befreiung fernläge. b) Schließlich ergibt sich eine Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schaffung unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten. Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in Gärten, Terrassen und Fenster sind in einer verdichteten städtischen Bebauung nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2013, 2 Bs 318/13, n.v., m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist daher regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn nicht einmal ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn noch gewährleistet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2015, 2 Bs 141/15, juris, Rn. 18 m.w.N.). Wohnräume sind hierbei schutzwürdiger als der Aufenthalt im Garten oder auf der Terrasse, der jedenfalls in städtischen Lagen häufig mit Einsichtsmöglichkeiten von oben oder von den Seiten vorbelastet ist. Rücksichtslose Beeinträchtigungen können sich demgegenüber aus unmittelbaren Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Distanz in die Wohnräume, aus besonders beengten Grundstücksverhältnissen oder aus in großer Höhe liegenden Dachterrassen oder Balkonen ergeben, die vornehmlich gleichsam als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Nutzer dienen (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris, Rn. 41). Gemessen an diesem Maßstab ist nicht erkennbar, dass die gegenüber dem Reihenhaus bzw. dem Außenbereich des Antragstellers entstehenden Einsichtnahmemöglichkeiten die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten würden. Vielmehr liegt auch diese Annahme so fern, dass es keiner näheren Erörterung bedarf, ob die der Beigeladenen für ihr Vorhaben erteilte Befreiung vom Ausschluss der Überbaubarkeit nach § 31 Abs. 3 BauGB bei objektiver Betrachtung – wie der Antragsteller meint – wegen Verstoßes gegen das Einzelfallerfordernis objektiv rechtswidrig ist. Die Schaffung unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten ist insbesondere auch nicht zu befürchten, soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Nordwestfassade des Vorhabengebäudes eine Vielzahl an bodentiefen Fenstern aufweisen werde, die insbesondere an der nordwestlichen Spitze mit jeweils vier direkt aneinandergrenzenden bodentiefen Fenstern im 1. und 2. Obergeschoss sehr massiv ausfielen. Auch insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Nordwestfassade des Vorhabengebäudes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einen erheblichen Abstand von etwa 7 bis 10 m aufweist, der die bauordnungsrechtlichen Mindestabstände deutlich übersteigt; der Abstand zum Reihenhaus des Antragstellers beträgt hingegen sogar mindestens 12,5 m. Hinzu kommt, dass die an der Nordwestfassade vorgesehenen Fenster weder für sich noch zusammen betrachtet ungewöhnlich breit ausfallen. So sind im Erd- und 1. Obergeschoss jeweils fünf Fenster mit einer Breite von je 1,26 m sowie ein Fenster mit einer Breite von 1,885 m vorgesehen, die zueinander einen Abstand zwischen 1,15 m und 2,865 m halten und insgesamt nur ca. 39 % der Fassadenbreite ausmachen (vgl. die Grundrisse, Bauvorlagen 120 und 121). Im 2. Obergeschoss sind vier 0,635 m breite, ein 1,26 m breites sowie ein 1,885 m breites Fenster vorgesehen, wobei sich das breiteste sowie zwei der schmalsten Fenster in dem um 2 m zurückversetzten Bereich der Fassade befinden; insgesamt machen die Fenster hier lediglich ca. 29 % der Fassadenbreite aus und weisen zueinander einen Abstand von 1,115 und 2,865 m auf (vgl. den Grundriss, Bauvorlage 159). Im (um 2,5 bis 3 m zurückversetzten) Staffelgeschoss sind schließlich lediglich sechs 0,635 m breite Fenster vorgesehen, die sogar nur ca. 25 % der Fassadenbreite ausmachen (vgl. den Grundriss, Bauvorlage 160). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass alle Fenster zwar bodentief ausgeführt, aber in ihrer unteren Hälfte jeweils mit einer milchgläsernen Brüstung versehen werden sollen (vgl. Bauvorlage 115 [Ansicht Nordwest]), so dass sie keinen umfangreicheren Ausblick ermöglichen als sonstige Fenster. Schließlich dürften auch die auf der südwestlichen Seite des Vorhabengebäudes vorgesehenen Balkone im 1. und 2. Obergeschoss sowie die Dachterrasse im Staffelgeschoss, deren westliche Seiten zum Grundstück des Antragstellers ausgerichtet sind, keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten zulasten des Antragstellers schaffen. Zunächst befinden sich diese auf der Höhe des rückwärtigen Bereichs des Gartens des Antragstellers, der schmal zuläuft und ganz hinten mit mehreren Büschen bzw. Bäumen bewachsen ist. Zudem sind sie gegenüber der Nordwestfassade um weitere 2,50 (Dachterrasse) bis 3,07 m (Balkone) zurückversetzt. Schließlich handelt es sich bei der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Seite jeweils um die deutlich schmalere Seite (Balkone: 2,50 gegenüber 5,57 m; Dachterrasse: 2,708 gegenüber 8,70 m), weshalb ein überwiegender Aufenthalt auf dieser Seite unwahrscheinlich erscheint (vgl. zu alledem die jeweiligen Grundrisse, Bauvorlagen 121, 159 und 160, sowie die von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren eingereichte Visualisierung, Bl. 79 d.A.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für baurechtliche Nachbarklagen im Hauptsacheverfahren im Regelfall aus einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris, Rn. 4; Beschl. v. 29.4.2014, 2 So 10/14, n.v.). Innerhalb dieses Rahmens ist auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen, die von der Bebauung oder Nutzung des fremden Grundstücks ausgehen und die der Nachbar von seinem Grundstück abwenden will. Für die vom Antragsteller in Bezug auf sein Grundstück geltend gemachten Beeinträchtigungen erscheint es angemessen, hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens einen Streitwert von 10.000 Euro zugrunde zu legen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Anh. zu § 164 Rn. 14) regelmäßig, so auch hier, auf die Hälfte zu reduzieren.