Beschluss
22 K 2033/21
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein IFG-Antrag kann gebührenpflichtig sein, wenn zur Beantwortung Recherche- und Sichtungsaufwand erforderlich ist (§10 IFG).
• Die Festsetzung einer Gebühr nach IFGGebV ist insoweit rechtmäßig, als sie am Verwaltungsaufwand orientiert ist und nicht abschreckend wirkt (§10 Abs.2 IFG).
• Bei der Bemessung innerhalb des Gebührenrahmens ist das Ermessen der Behörde nur eingeschränkt überprüfbar; eine Gebühr von 67,50 Euro ist unter den gegebenen Umständen nicht ermessensfehlerhaft.
• Eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nach §2 IFGGebV ist nur bei besonderen Gründen des Billigkeits- oder öffentlichen Interesses gerechtfertigt und lag hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflichtigkeit von IFG-Auskunft bei erheblichem Rechercheaufwand • Ein IFG-Antrag kann gebührenpflichtig sein, wenn zur Beantwortung Recherche- und Sichtungsaufwand erforderlich ist (§10 IFG). • Die Festsetzung einer Gebühr nach IFGGebV ist insoweit rechtmäßig, als sie am Verwaltungsaufwand orientiert ist und nicht abschreckend wirkt (§10 Abs.2 IFG). • Bei der Bemessung innerhalb des Gebührenrahmens ist das Ermessen der Behörde nur eingeschränkt überprüfbar; eine Gebühr von 67,50 Euro ist unter den gegebenen Umständen nicht ermessensfehlerhaft. • Eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nach §2 IFGGebV ist nur bei besonderen Gründen des Billigkeits- oder öffentlichen Interesses gerechtfertigt und lag hier nicht vor. Der Kläger beantragte am 25.03.2020 beim Hauptzollamt C. Auskünfte nach dem IFG zu Teilnahme- und Ausschlusszahlen bei mündlichen Auswahlverfahren. Das Hauptzollamt antwortete mit den verlangten Zahlen und stellte einen Gebührenbescheid über 67,50 Euro aus, weil umfangreiche Sichtungen mehrerer Excel-Listen und in Einzelfällen Protokolle erforderlich gewesen seien. Der Kläger beanstandete die Gebühr als prohibitiv und erhob Widerspruch. Die Generalzolldirektion bestätigte die Gebühr nach Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Kläger erhob Klage mit dem Ziel, den Gebührenbescheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Köln entschied im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlage ist §10 Abs.1 IFG i.V.m. IFGGebV Teil A Nr.1.2; Gebühren können bei schriftlicher Auskunft und Herausgabe von Abschriften festgesetzt werden. • Eine "einfache Auskunft" i.S.v. §10 Abs.1 Satz2 IFG liegt nur bei kaum oder gar keinem Verwaltungsaufwand vor; maßgeblich ist der objektive Recherche- und Sichtungsaufwand. Hier verursachte die Tätigkeit mindestens 90 Minuten Aufwand, sodass keine einfache Auskunft vorlag. • Die Gebührengrundlage und die konkrete Bemessung sind vom Verwaltungsaufwand geleitet; die Behörde hat den pauschalierten Stundensatz und den Zeitaufwand nachvollziehbar dargelegt. Das Ermessen der Behörde im Gebührenrahmen (30–250 Euro) wurde nicht überschritten und nicht zweckwidrig ausgeübt (§114 VwGO). • Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darauf zu achten, dass Gebühren den Informationszugang nicht abschreckend behindern; die IFGGebV setzt dieses Gebot um. Eine Gebühr von 67,50 Euro ist vor diesem Hintergrund nicht objektiv abschreckend, insbesondere da nur ein Teil der tatsächlichen Kosten angesetzt wurde. • Eine gebührenrechtliche Ermäßigung oder Befreiung nach §2 IFGGebV kommt nur bei besonderer Billigkeit oder öffentlichem Interesse in Betracht; solche Umstände sind hier nicht festgestellt worden. Die Klage wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hält den Gebührenbescheid über 67,50 Euro für rechtmäßig sowohl dem Grunde nach (kein Anspruch auf eine "einfache" kostenfreie Auskunft wegen erheblichem Rechercheaufwand) als auch der Höhe nach (keine Ermessensfehler, keine abschreckende Wirkung). Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung nach §2 IFGGebV war nicht angezeigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.