Urteil
32 D 539/24
VG Hamburg 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:1216.32D539.24.00
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Leitsätze
1. Die zu § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätze können auf § 74 Abs. 5 Satz 1 und 2 HmbDG (juris: DG HA) übertragen werden.(Rn.34)
2. Die die gesetzlichen Gebühren und Auslagen übersteigenden Zahlungen, die ein Mandant seinem Rechtsanwalt auf der Grundlage einer zwischen ihnen geschlossenen Honorarvereinbarung zu erbringen hat, lassen sich auch in einem disziplinarrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht auf den anderen Beteiligten abwälzen.(Rn.35)
3. Eine Ausnahme ist hiervon für die Mandatierung eines nur auf Honorarbasis abrechnenden ehemaligen Richters am Bundesgerichtshof in einem Disziplinarverfahren jedenfalls nicht deshalb zu machen, weil in dem Disziplinarverfahren ein ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof als Ermittlungsführer eingesetzt wird(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zu § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätze können auf § 74 Abs. 5 Satz 1 und 2 HmbDG (juris: DG HA) übertragen werden.(Rn.34) 2. Die die gesetzlichen Gebühren und Auslagen übersteigenden Zahlungen, die ein Mandant seinem Rechtsanwalt auf der Grundlage einer zwischen ihnen geschlossenen Honorarvereinbarung zu erbringen hat, lassen sich auch in einem disziplinarrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht auf den anderen Beteiligten abwälzen.(Rn.35) 3. Eine Ausnahme ist hiervon für die Mandatierung eines nur auf Honorarbasis abrechnenden ehemaligen Richters am Bundesgerichtshof in einem Disziplinarverfahren jedenfalls nicht deshalb zu machen, weil in dem Disziplinarverfahren ein ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof als Ermittlungsführer eingesetzt wird(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. I. Die Änderung der Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung war zulässig. Eine Änderung der Klage ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend hat sich die Beklagte gemäß § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen. II. Die zulässige Klage führt nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 35.462 EUR. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch besteht keine Rechtsgrundlage. Diese ergibt sich weder aus dem Hamburgischen Disziplinargesetz (HmbDG, dazu 1.), noch kann der Kläger die Kostenerstattung im Wege des Schadensersatzes verlangen (dazu 2.). Mangels Vorliegens eines Zahlungsanspruchs scheidet auch ein Anspruch auf Prozesszinsen aus (dazu 3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der auf der Grundlage der Honorarvereinbarung berechneten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 35.462,00 EUR aus § 74 HmbDG. Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt gemäß § 74 Abs. 2 HmbDG der Dienstherr die entstandenen Kosten. Nach Abs. 5 sind Kosten im Sinne dieser Vorschrift die notwendigen Auslagen des Dienstherrn und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten. Die Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes der Beamtin oder des Beamten sind stets erstattungsfähig. Maßgeblich ist vorliegend der Begriff der „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen“. Dieser begrenzt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls grundsätzlich die Kostenerstattung auf die gesetzlichen, nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu berechnenden Gebühren und Auslagen (dazu a.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt vorliegend nicht in Betracht (dazu b.). a. Die die gesetzlichen Gebühren und Auslagen übersteigende Zahlungen, die ein Mandant seinem Rechtsanwalt auf der Grundlage einer zwischen ihnen geschlossenen Honorarvereinbarung zu erbringen hat, lassen sich grundsätzlich auch im Falle des Obsiegens nicht auf den anderen Beteiligten abwälzen. Zwar sieht § 74 Abs. 5 HmbDG eine solche Begrenzung der Kostenerstattung nicht ausdrücklich vor, gleichwohl deutet bereits der Wortsinn des den Begriff der Aufwendungen einschränkenden Adjektivs „notwendigen“ auf ein vom Gesetzgeber gewolltes restriktives Verständnis hin. Jedenfalls ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der Systematik, dass die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Honorarvereinbarung, die über die gemäß dem RVG abzurechnenden gesetzlichen Kosten hinausgehen, ausgeschlossen ist. § 74 Abs. 5 HmbDG entspricht in Wortlaut und Systematik der Regelung des § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Unter Gebühren und Auslagen im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach dem RVG zu verstehen. Der damit vorgegebene Maßstab der Notwendigkeit für die Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird durch die Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt allerdings konkretisiert. Es ist daher grundsätzlich entbehrlich, die Notwendigkeit der Zuziehung des Rechtsanwalts im Einzelfall zu prüfen; gleiches gilt auch für die Höhe der hierfür entstandenen Aufwendungen, soweit im Rahmen der Kostenerstattung die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung abgerechnet wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.3.2019, 5 OA 23/19, juris Rn. 20 m.w.N.). Das spricht dafür, dass § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO als lex specialis einen Rückgriff auf § 162 Abs. 1 VwGO hinsichtlich von über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehenden Aufwendungen, die auf einer Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt beruhen, ausschließt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2023, 4 OA 39/23, juris Rn. 6 ff.; VGH München, Beschl. v. 19.7.2013, 3 ZB 08.2979, juris Rn. 12 m.w.N.). Ungeachtet dessen wären die dem Kläger über die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen hinaus entstandenen Kosten für die anwaltliche Vertretung jedenfalls nicht als notwendig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung anzusehen. Ob Kosten notwendig im Sinne von § 74 Abs. 5 Satz 1 HmbDG sind beurteilt sich ebenso wie nach § 162 Abs. 1 VwGO danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2021, 4 OA 203/20, juris Rn. 3). Die Beteiligten im Verwaltungsprozess unterliegen somit einer Kostenminimierungspflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2017, 9 KSt 4.17, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2023, 4 OA 39/23, juris Rn. 6 ff.; Beschl. v. 6.3.2019, 5 OA 23/19, juris Rn. 19 m.w.N.). Wählt ein Beteiligter diesen Weg nicht, so wirkt er bei der Entstehung der darüber hinaus entstehenden Kosten mit und muss sie selbst tragen (BVerfG, Beschl. v. 6.11.1984, 2 BvL 16/83, juris Rn. 39; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2023, 4 OA 39/23, juris Rn. 6 ff.). Eine Vergütungsvereinbarung regelt nämlich nur das Innenverhältnis zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Bevollmächtigten, nicht jedoch deren Verhältnis zum Prozessgegner. Andernfalls würde der im Prozess unterlegenen Partei durch einen Vertrag zulasten Dritter ein unkalkulierbares Kostenrisiko aufgebürdet, das allein in den Risikobereich desjenigen fällt, der sich bestimmter anwaltlicher Hilfe versichern will und deshalb eine rechtsgeschäftliche Absprache trifft (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.7.2013, 3 ZB 08.2979, juris Rn. 6; Kunze, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 71. Edition, 1.10.2024, Vorbem. und Rn. 51 f.; vgl. auch Sandkuhl/Herrmann in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 13 Rn. 24 m.w.N. auch zur Rspr.; Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, DiziplinarR, 4. Aufl., 12. EL Feb. 2019, § 37 Rn. 14; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 37, Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.6.2013, 31 K 6764/12.O, juris Rn. 61 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 16.2.2005, 12 E 837/04, juris Rn. 3).Dementsprechend hat der Rechtsanwalt nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG auch darauf hinzuweisen, dass vereinbarte Honorare regelmäßig nicht zu erstatten sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass ein grundsätzlich vor jedem Gericht postulationsfähiger Rechtsanwalt sich mit zumutbarem Aufwand, der durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten wird, auch in spezielle Materien einarbeiten kann, um seinen Mandanten sorgfältig zu vertreten (Baunack, BDG, 7. Aufl. 2020, § 37 Rn. 14 m.w.N.). Den Besonderheiten des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch innerhalb der Rahmengebühren Rechnung getragen werden (vgl. im Zusammenhang mit einem Strafverfahren BVerwG, Beschl. v. 9.7.1984, 2 B 45/84, juris Rn. 3 f.). Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift über den Rechtsschutz in Straf- und Zivilsachen für Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg (VV-Rechtsschutz) vom 22. Dezember 2014. Ungeachtet dessen, dass diese im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und ausweislich des Vorbringens der Beklagten auch keine Verwaltungspraxis dahingehend besteht, in Disziplinarverfahren entsprechend der dort festgehaltenen Grundsätze zu verfahren, bezieht sich die Verwaltungsvorschrift im Regelfall lediglich auf die Gewährung eines Vorschusses oder zinslosen Darlehens und sieht nur in wenigen, abschließend aufgezählten und hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen ein Absehen von der Rückzahlung vor (Ziffer II.1.). Soweit Kosten auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung geltend gemacht werden sollen, verpflichtet die Verwaltungsvorschrift den Beamten dazu, die Honorarvereinbarung vor Abschluss vorzulegen (Ziffer IV.3.). Dies ist vorliegend ausweislich der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. b. Vorliegend kommt auch keine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Forderung nicht erstattungsfähig ist, in Betracht. Eine solche Ausnahme kann aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes allenfalls dann anerkannt werden, wenn in Fällen, die besonders umfangreich oder schwierig sind oder spezielle Rechtskenntnisse verlangen, insbesondere bei einem geringen Streitwert die Gefahr bestünde, dass der Beteiligte ohne Abschluss einer Honorarvereinbarung keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt fände (OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2023, 4 OA 39/23, juris Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 19.7.2013, 3 ZB 08.2979, juris Rn. 12 m.w.N.). Für einen solchen Ausnahmefall ist hier aber entgegen des Vortrags des Klägers nichts ersichtlich. Dessen Vorbringen sind bereits keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es dem Beamten Y aufgrund der Komplexität der Angelegenheit trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen ist, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden, der bereit gewesen wäre, auf der Grundlage der gesetzlich vorgesehenen Vergütung das Mandat zu übernehmen. Im Gegenteil hat der Kläger selbst vorgetragen, dass der Beamte Y keine entsprechenden Bemühungen vorgenommen hat. Soweit er hierzu weiter vorträgt, eine Suche nach einem entsprechenden Rechtsanwalt sei aus Zeitgründen nicht möglich gewesen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Beamte Y hat die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ihn selbst beantragt und konnte damit maßgeblichen Einfluss auf den Zeitpunkt nehmen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass es diesem nicht möglich gewesen wäre, sich vor Antragstellung um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt, welcher nach den Vorschriften des RVG abgerechnet hätte, zu bemühen oder gegebenenfalls die Antragstellung kurzfristig aufzuschieben. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers obliegt es auch nicht der Beklagten, nachzuweisen, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren bereit gewesen wäre. Hierfür sieht das Gericht angesichts dessen, dass grundsätzlich derjenige darlegungspflichtig ist, der in der konkreten Situation eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten möchte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.3.2020, 1 S 397/19, juris Rn. 110), keine Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass der Kläger keine Ausführungen dazu gemacht hat, aus welchem Grund der Sachverhalt oder die Rechtsfragen derart komplex gewesen sind, dass ein anderer Rechtsanwalt das Mandat nicht hätte führen können. Der Kläger hat lediglich auf das besondere mediale Interesse und die engen zeitlichen Abläufe verwiesen, ohne jedoch auf eine mögliche inhaltliche Komplexität einzugehen. Daher kann vorliegend offen bleiben, ob überhaupt eine einschlägige besondere fachliche Expertise des Klägers für die Vertretung in einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit vorlag. Allein der Umstand, dass in einem Disziplinarverfahren ein ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof als Ermittlungsführer eingesetzt wird, vermag nach Auffassung des Gerichts die Vertretung durch einen nur auf Honorarbasis abrechnenden ehemaligen Richters am Bundesgerichtshof nicht als notwendig im Sinne von § 75 Abs. 5 Satz 1 HmbDG erscheinen zu lassen. 2. Der Kläger kann die Erstattung der auf der Honorarvereinbarung mit dem Beamten Y beruhenden Kosten auch nicht im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangen. Die Erstattung der dem Kläger in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen richtet sich vielmehr allein nach der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 74 HmbDG. Ist ein Anspruch auf Kostenerstattung nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verneinen, schließt dies im Regelfall auch materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 HmbDG) gegen den Dienstherrn wegen Fürsorgepflichtverletzungen während des Disziplinarverfahrens aus, weil die disziplinarrechtliche Kostenregelung insoweit als lex specialis abschließend ist (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 9.11.1995, 1 UE 100/92, juris Rn. 27 ff.; VGH München, Beschl. v. 19.07.2013, 3 ZB 08.2979, juris Rn. 8; Baunack, BDG, 7. Aufl. 2020, § 37 Rn. 14; vgl. auch BFH, Urt. v. 22. 7. 2008, VIII R 8/07, juris Rn. 24 f.). 3. Der geltend gemachte Prozesszinsanspruch ist unbegründet. Ein Anspruch auf Prozesszinsen analog §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB scheidet bereits mangels eines bestehenden Zahlungsanspruchs aus. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 75 Abs. 1 HmbDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren auf Grundlage einer Honorarvereinbarung. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Richter am Bundesgerichtshof a.D. sowie xxx. Er vertrat den Beamten Y in einem gegen diesen von der Beklagten geführten Disziplinarverfahren. Am 20. Oktober 2022 beantragte der Beamte Y die Einleitung disziplinarrechtlicher Ermittlungen gegen ihn selbst. Am selben Tag entschied der Staatsrat der Beklagten, ein entsprechendes Disziplinarverfahren einzuleiten, was dem Beamten Y am Folgetag bekannt wurde. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, der Beamte Y habe Ermittlungen, insbesondere Durchsuchungen, gegen den Senator xxx, den ehemaligen Senator xxx und den xxx aus sachfremden Erwägungen vereitelt. Als Ermittlungsführer setzte die Beklagte den Richter am Bundesgerichtshof a. D. xxx ein. Am 24. Mai 2023 stellte die Beklagte das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 HmbDG ein mit der Feststellung, dass ein Dienstvergehen nicht vorliege. Weiter erging die Entscheidung, dass der Dienstherr gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 HmbDG die entstandenen Kosten trägt. Der Beamte Y trat den Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten an den Kläger ab. Am 26. Mai 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten in Höhe von 38.126,60 EUR. Dem Antrag fügte er eine Kostenberechnung bei, in welcher er 66 Stunden und 10 Minuten Arbeitszeit für ein Entgelt von 450,00 EUR pro Stunde, Abwesenheitsgeld und Auslagen anführte. Mit Bescheid vom 14. Juni 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, die mit dem Beamten Y geschlossene Honorarvereinbarung könne nicht berücksichtigt werden. Die gesetzliche Kostenregelung des § 74 Abs. 5 Satz 1 und 2 HmbDG ziele allein auf eine Erstattung von Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wie auch nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO seien Aufwendungen nur im Umfang der gesetzlichen Gebühren als notwendig anzuerkennen. Dies folge aus Sinn und Zweck der Vorschrift und werde so auch zu entsprechenden bundesrechtlichen bzw. landesrechtlichen Vorschriften in Rechtsprechung und Literatur vertreten. Die Vergütungsvereinbarung regele nur das Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Bevollmächtigten. Würden die durch eine solche Vereinbarung entstehenden Mehrkosten der Gegenseite aufgebürdet, entstünde für diese ein nicht kalkulierbares Risiko, wie bei einem Vertrag zu Lasten Dritter. Dies entspreche nicht dem Gedanken der Schadensminderungspflicht und sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine andere Beurteilung sei selbst in besonders umfangreichen oder schwierigen Verfahren nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn eine Partei keinen Rechtsanwalt gefunden habe, der ihre Vertretung für die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung habe übernehmen wollen. Insoweit sei festzuhalten, dass jeder postulationsfähige Rechtsanwalt sich mit zumutbarem Aufwand, der durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten werde, auch in spezielle Materien einarbeiten könne, um seinen Mandanten sorgfältig zu vertreten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. Juni 2023 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass zumindest in so außergewöhnlichen Fällen wie vorliegend die nach § 74 Abs. 5 Satz 1 HmbDG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten nicht auf die Gebührensätze des RVG beschränkt seien. Am 24. Oktober 2023 legte der Kläger der Beklagten eine Kostennote vor, in welcher er die nach den Regelungen des RVG berechneten Kosten geltend machte. Diese Rechnung über einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.664,60 EUR beglich die Beklagte am 20. Dezember 2023. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zu den bisherigen Ausführungen aus, auch für die Rechtsanwaltskosten gelte der das gesamte Kostenrecht beherrschende Grundsatz, die Kosten so niedrig wie mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vereinbar zu halten. Dementsprechend habe der Rechtsanwalt nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG auch darauf hinzuweisen, dass individuell vereinbarte Honorare regelmäßig nicht, auch nicht von der Staatskasse, erstattet werden müssten. Eine Vergütungsvereinbarung regele nur das Innenverhältnis zwischen der Partei und ihrem Bevollmächtigten. Dessen Anspruch auf ein von den Bestimmungen etwa des RVG abweichendes Honorar richte sich grundsätzlich nur gegen den Vertragspartner, ohne dass daraus ein Erstattungsanspruch erwachse. Soweit vertreten werde, dass eine Kostenerstattungsregelung nicht in jedem Falle erschöpfend sei und weitergehende materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche, mithin etwa auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, nicht grundsätzlich auszuschließen vermöge, könne diese Frage im vorliegendem Fall auf sich beruhen. Denn ein aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteter geldwerter Anspruch könne nach der Rechtsprechung dann nicht unmittelbar geltend gemacht werden, wenn dieser Anspruch, wie vorliegend in § 74 HmbDG, spezialgesetzlich geregelt sei. Soweit der Kläger vortrage, dass sowohl die spätere Bestellung eines Richters am Bundesgerichtshof a.D. zum Ermittlungsführer als auch die Einleitung des Verfahrens durch den Staatsrat einen Rechtsanwalt erfordert habe, der diesen Personen ebenbürtig sei, führe dies nicht zwangsläufig zu einem anderen Ergebnis. Einerseits habe der Staatsrat in seiner Rolle als Dienstvorgesetzter das Verfahren einzuleiten, andererseits sei der Ermittlungsführer verpflichtet gewesen, den Sachverhalt objektiv aufzuklären und sowohl be- als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Hier sei eine renommierte und fachlich außerordentlich versierte Persönlichkeit mit dieser Aufgabe betraut worden und diese Attribute seien gleichsam dem Beamten Y selbst bei den Ermittlungen zugute gekommen. Auch sei ein Hinweis auf die Begrenzung der Erstattung anwaltlicher Kosten auf die gesetzlichen Gebühren nicht in die Einleitungsverfügung aufzunehmen gewesen. Ungeachtet einer fehlenden Rechtspflicht hierzu sei gemäß § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG ein solcher Hinweis bereits zwingender Bestandteil einer Vergütungsvereinbarung. Der Kläger hat am 7. Februar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten entsprechend der zwischen dem Kläger und dem Beamten Y geschlossenen Honorarvereinbarung. Der Beamte Y habe sich aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Corona-Infektion ab dem 16. Oktober 2022 in häuslicher Quarantäne in yyy befunden und erleben müssen, wie sich wegen eines inhaltlich falschen sowie unter Umgehung etlicher Dienstvorschriften erstellten und an die Medien „durchgestochenen Geheimvermerks“ über eine damals bereits drei Jahre zurückliegende Dienstbesprechung bei xxx öffentliche Empörung breit gemacht habe. Trotz seiner Erkrankung habe sich der Beamte Y redlich bemüht, die Vorwürfe gegenüber der Beklagten zu entkräften. Dass die Beklagte seinem Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn nachgekommen sei, sei für ihn vollkommen überraschend gewesen, zumal kein Anfangsverdacht bestanden habe. Zu dieser Maßnahme sei auch am 21. Oktober 2022 eine Pressemitteilung der Senatskanzlei verfasst worden, welche am Wochenende vom 22. auf den 23. Oktober 2022 erwartungsgemäß ein bundesweites Medienecho ausgelöst und den Beamten Y tief in seiner Persönlichkeit diskreditiert habe. Da der Fortgang der Angelegenheit nunmehr vollends außer Kontrolle zu geraten gedroht habe, habe der Beamte Y am 23. Oktober 2022 fernmündlich Kontakt zu dem Kläger aufgenommen, welcher ab dem 24. Oktober 2022 das Mandat betreut habe. Aufgrund dessen tatsächlichen Aufwands und der anderweitigen Auslastung des Klägers als Verteidiger sowie aufgrund seiner beruflichen Expertise habe er das Mandat nicht auf Basis nur gesetzlicher Gebührenforderungen annehmen können. Ein solches Mandat lasse sich heutzutage keinesfalls finanziell angemessen ohne Abschluss einer Honorarvereinbarung bestreiten. Der Anspruch auf Kostenerstattung folge aus § 74 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 HmbDG sowie in entsprechender Anwendung von Abschnitt III. Ziffer 1 Satz 2 VV-Rechtsschutz. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht, dass grundsätzlich nur eine Kostenerstattung nach den Vorschriften des RVG in Betracht komme. Wäre dem so, wäre das Grundrecht eines von disziplinaren Ermittlungen betroffenen Beamten, sich einer je nach den Gesamtumständen effektiven und sachangemessenen Verteidigung zu bedienen, von vornherein unlauter zugunsten des Dienstherrn geschmälert. Im Kontext einer stattdessen jeweils individuell zu bestimmenden Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erscheine auch die Vorschrift des § 74 Abs. 5 Satz 2 HmbDG in sich stimmig, wonach Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten stets zu erstatten seien, ungeachtet der Frage ihrer Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtverteidigung. Eine solche Notwendigkeit werde bei einer Abrechnung nach dem RVG vielmehr unwiderlegbar vermutet. Nicht jedoch könne daraus geschlossen werden, dass sich eine darüber hinausgehende Honorarvereinbarung verbiete. Was im Einzelfall notwendig und zweckmäßig sei, erschließe sich überhaupt erst anhand der Faktoren, die das Mandatsverhältnis konkret begründen würden. Soweit sich § 74 Abs. 5 HmbDG nach Auffassung der Beklagten an § 162 Abs. 1 VwGO orientiere, ergebe sich nichts Anderes. § 162 VwGO beziehe sich auf Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), wobei auch dort zusätzlich („und“) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zum Tragen kämen. Auch dort seien die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands stets erstattungsfähig. Sofern mit § 162 Abs. 1 VwGO Aufwendungen gemeint sein sollten, „die ein verständiger, weder besonders ängstlicher noch besonders unbesorgter Beamter in der Lage des behördlichen Disziplinarverfahrens im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit seines Disziplinarverfahrens vernünftigerweise für erforderlich halten durfte“, nehme der Kläger ebendiese Position ein. Für die Rechtsauffassung der Beklagten, dass eine auf einer Honorarvereinbarung basierende Rechnung in keinem Fall erstattungsfähig sei, fehle es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem sei der Gedanke der Verwaltungsvorschrift über den Rechtsschutz in Straf- und Zivilsachen für Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg (VV-Rechtsschutz) vom 22. Dezember 2014 anzuwenden. Es sei befremdlich, dass die Beklagte der Verwaltungsvorschrift die Geltung für Disziplinarsachen abspreche, denn damit beabsichtige sie gerade umfassenden Rechtsschutzes von Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg gegen Nachteile im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sogar in Bußgeld- und Strafsachen. Dass auch eine analoge Anwendung der VV-Rechtsschutz ausscheiden solle, weil die gesetzliche Regelung in § 74 HmbDG abschließend sei, sodass es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle, sei unzutreffend. Umfassender Rechtsschutz bliebe den Bediensteten der Beklagten damit strukturell versagt. Der Beklagten sei auch nicht darin zu folgen, dass keine besondere Härte oder kein besonders schwieriger Fall vorliege, da nicht ersichtlich sei, dass eine kompetente Vertretung ohne Abschluss einer entsprechenden Honorarvereinbarung nicht zu erlangen gewesen sei. Der vorstehende Sachverhalt bedürfe einer spezifischen Betrachtung, denn mit Herrn xxx sei xxx betroffen gewesen. Er habe sich nicht nur gegen den Verdacht zur Wehr setzen müssen, Ermittlungen gegen den Senator xxx, den ehemaligen Senator xxx und den xxx aus sachfremden Erwägungen verhindert zu haben, sondern er sei aufgrund des rückblickend zumindest fragwürdigen Verhaltens der Beklagten zu einem Synonym für verlorenes Vertrauen in die Hamburger Justiz insgesamt geworden. Diese, eine „zweckentsprechende Rechtsverteidigung“ von hoher Qualität untermauernden Fakten würden noch verstärkt dadurch, dass das Disziplinarverfahren vom Staatsrat der Beklagten geführt worden sei, welcher den ehemaligen Richter am Bundesgerichtshof xxx zum Ermittlungsführer bestimmt habe. Es dürfe unter Fairnessgesichtspunkten daher auch nicht zu kritisieren sein, dass der Beamte Y zu seiner Rechtsverteidigung ebenfalls einen ehemaligen Bundesrichter xxx als Bevollmächtigten ausgewählt habe. Die insofern von der Beklagten angestellte Erwägung, eine hochwertige Verteidigung sei entbehrlich gewesen, weil schon der Ermittlungsführer ein außerordentliches Renommee besessen habe, welches dem Beamten Y gleichsam selbst bei den Ermittlungen zugute gekommen sei, verkenne, dass Herr xxx im Auftrag des Dienstherrn habe handeln müssen und allein dessen Interessen untergeordnet gewesen sei. Auch werde mit einem solchen Gedanken das Grundprinzip einer jeden Verteidigung, die Herstellung von „Waffengleichheit“, vollständig konterkariert. Abwegig sei auch, von dem Beamten Y unter den vorliegenden Umständen noch eine (fiktive) Marktanalyse zu verlangen, um nachträglich die Tatsache zu belegen, dass es keinen Rechtsanwalt in Deutschland gegeben hätte, welcher das anspruchsvolle Mandat für eine Kostenabrechnung nach dem RVG übernommen hätte. Trotz entsprechender Aufforderung habe die Beklagte bislang auch nicht erklärt, nach welchen Kriterien sich Herr xxx ihrer Ansicht nach bei der Suche hätte richten müssen, mithin wieviel Anwälte auf welchem Niveau in welcher Stadt er hätte kontaktieren müssen. Für die Behauptung, es sei möglich gewesen, einen gleich geeigneten, kostengünstigeren Bevollmächtigten zu mandatieren, sei auch nicht der Beamte Y, sondern die Beklagte beweispflichtig. Von Herrn xxx sei lediglich zu fordern, dass er die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Honorarvereinbarung nachweise. Die Honorarvereinbarung enthalte auch keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Der Beamte Y habe im Sinne seiner Pflicht zur Schadensminderung gerade nicht willkürlich einen teuren Rechtsvertreter beauftragt, sondern eine unter Abwägung unterschiedlichster Interessen und exorbitant hoher rechtlicher, dienstorganisatorischer, verwaltungspraktischer, medialer, kommunikativer und repräsentativer Anforderungen für jeden Dritten überaus nachvollziehbare Mandatierung vorgenommen. Er sei auch keineswegs auf eine das Disziplinarverfahren von höchster Bedeutung nur begleitende „Pflichtverteidigung“ beschränkt gewesen. Unbeachtlich sei schließlich, dass der Beamte Y das Disziplinarverfahren von sich aus beantragt habe, was ihm nach § 24 Abs. 1 HmbDG zugestanden habe und was keine „Verteidigung zweiter Klasse“ rechtfertige. Es sei auch nicht so, dass der Beamte Y Zeit in die Suche nach einem Rechtsanwalt hätte investieren müssen, da er mit seinem Antrag auf disziplinarrechtliche Ermittlungen den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens zumindest mitbestimmt hätte. Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Juni 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Personalamts vom 30. Januar 2024 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Kostenerstattung vom 26. Mai 2023 mit der Maßgabe neu zu bescheiden, dass ein Ausgleich auf Basis der Honorarvereinbarung vom 24. Oktober 2022 (und nicht nur nach den Vorschriften des Rechtanwaltsvergütungsgesetzes) stattfindet. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Juni 2023 und ihres Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2024 zu verpflichten, auf den Antrag des Klägers auf Kostenerstattung vom 26. Mai 2023 die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen in Höhe von 35.462,00 EUR brutto zu bewilligen, sowie Prozesszinsen seit Eingang der Klageschrift. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2024, den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Sachakten (Sachvorgang und Widerspruchsvorgang) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.